L 2SO 571/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 2317/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 571/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Frage, wann bei einem Erben eines Hilfeempfängers im Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII eine Beschwer vorliegt.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt
.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf „echte“ statt „unechte“ Sozialhilfe gemäß § 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die  2017 im Pflegeheim M in L verstorbene P (P) war seit 09. August 2016 in diesem Pflegeheim untergebracht. Diesbezüglich hatte die Klägerin – die Schwester der P – bereits am 19. August 2016 beim Beklagten wegen der Übernahme der Pflegeheimkosten durch den Beklagten vorgesprochen; die Klägerin war im Besitz einer Vorsorgevollmacht für P. Dabei gab die Klägerin an, von P 12.000 € für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs erhalten zu haben. Der Beklagte setzte die Klägerin davon in Kenntnis, dass diesbezüglich eine Schenkung mit der Folge eines Schenkungsrückforderungsanspruchs von P gegen die Klägerin vorliegen könne. Die Klägerin bestand im Namen von P auf Antragstellung und Verbescheidung hinsichtlich der ungedeckten Pflegeheimkosten. Am 29. September 2016 stellte die Klägerin für P den „Formantrag“ auf Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII auf Übernahme der ungedeckten Pflegeheimkosten.

Die Klägerin ist Alleinerbin der P (Erbschein des Amtsgerichts Lahr vom 2. Juni 2021).

Nach dem im Rahmen der Prüfung des Sozialhilfeantrages durch den Beklagten „weitere“ nicht geklärte Geldabgänge vom Sparbuch der P in dem Zeitraum Oktober 2010 bis Juli 2016 festgestellt wurden, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2016 im Rahmen einer Anhörung davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Sozialhilfeantrag wegen Überschreitung der Vermögensfreigrenze bzw. wegen des bestehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs zurückzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. November 2016 mit, ein Schenkungsrückforderungsanspruch läge nicht vor; anrechenbares Vermögen sei nicht vorhanden.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 bewilligte der Beklagte P ab dem 01. September 2016 gemäß §§ 19 Abs. 3, 61 SGB XII in Verbindung mit § 19 Abs. 5 SGB XII (erweiterte Hilfe) Hilfe zur Pflege (Leistungen bei vollstationärer Pflege) in der Einrichtung M in L. Die Leistungsgewährung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Es sei noch zu klären, ob P Ansprüche auf Rückabwicklung von Schenkungen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für P nach ihrem Tod am 23. März 2017 Widerspruch. Der Beklagte hätte einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.200 € nicht nur von 2.600 € berücksichtigen müssen. Es habe keine Schenkungen von P an die Klägerin gegeben. Die Klägerin habe für ihre Schwester Geld für Einkäufe, Besuche beim Heilpraktiker und Reisen ausgelegt; von Zeit zu Zeit seien diese Auslagen dann ausgeglichen worden.  

Mit Leistungsbescheid vom 7. März 2019 verlangte der Beklagte von der Klägerin gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII Aufwendungsersatz für die P im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 04. März 2017 geleistete Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) in Höhe von 5.871,65 €. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei Alleinerbin der verstorbenen Leistungsempfängerin. Dieser seien zuvor gegen Aufwendungsersatz gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII Leistungen nach dem siebten Kapitel des SGB XII in Form der Übernahme ungedeckter Heimunterbringungskosten in Höhe von 5.871,65 € gewährt worden, nachdem nicht geklärte Schenkungsrückforderungsansprüche vorgelegen hätten. Die Klägerin hat diesbezüglich beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben; dieses Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1541/20 anhängig und derzeit ausgesetzt (Beschluss vom 16. Juli 2020).

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2017 zurück. Er führte mit näherer Begründung aus, dass und warum er Hilfe zur Pflege für P nur als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII und nicht als „echte“ Sozialhilfe habe erbringen können.

Hiergegen hat die Klägerin am 9. August 2020 durch ihren Prozessbevollmächtigten beim SG Klage erhoben. Bei dem Vorbehalt der Rückforderung im Bescheid vom 21. Februar 2017 handele es sich um eine Nebenbestimmung. Durch den angefochtenen Verwaltungsakt – Gewährung der Sozialhilfe als „unechte“ Sozialhilfe gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII - sei die Klägerin nicht nur als Rechtsnachfolgerin von P rechtlich nachteilig betroffen, sondern auch in eigenen Rechten betroffen. Der Beklagte nehme sie persönlich im Parallelverfahren (Klageverfahren beim SG S 5 SO 1541/20) in Anspruch, sie habe somit auch eine eigene Klagebefugnis. Dabei sei unerheblich, dass sie selbst keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2017 eingelegt habe. Ein solcher Widerspruch hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt als der Widerspruch von P. Die angefochtene Nebenbestimmung sei rechtswidrig; der Beklagte habe die Vermögensverhältnisse von P verkannt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage habe weder als Anfechtungsklage gegen die „Nebenbestimmung“ noch als Verpflichtungsklage Erfolg. Dem Klageantrag nach begehre die Klägerin die Aufhebung der „Nebenbestimmung nach § 19 Abs. 5 SGB XII“. Klageart hierfür wäre eine isolierte Anfechtungsklage. Allerdings enthalte der Bescheid vom 21. Februar 2017 keine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 32 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Bewillige der Sozialhilfeträger eine Leistung als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII, handele es sich um eine unteilbare Entscheidung, die sich nicht trennen lasse in die Leistung als solche und in die Modalität ihrer Erbringung. Angesichts dessen fehle des in einer solchen Konstellation an einer Nebenbestimmung, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könne. Lege man die Klage als das Begehren der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Hilfe zur Pflege als „echte“ Sozialhilfe aus, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Bewilligung einer Leistung als erweiterte Hilfe könne eine Beschwer bedeuten, die zu einem Rechtsmittel berechtige, und zwar selbst dann, wenn die Höhe der Leistung nicht beanstandet werde. Denn diese Form der Leistungserbringung sei zwingend mit der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz verbunden. Anders verhalte es sich indes, wenn der Sozialhilfeträger seine Forderung auf Aufwendungsersatz nicht an den Leistungsempfänger richte, sondern an einen Dritten; dann sei der Leistungsempfänger durch die Form der erweiterten Hilfe nicht beschwert, sondern nur der Dritte, der gegen einen etwaigen, an ihn gerichteten Bescheid Rechtsmittel einlegen könne. Im angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2017 behalte sich der Beklagte vor, die bewilligte Hilfe zur Pflege zurückzufordern ohne den Erstattungspflichtigen zu benennen. Wäre also P potentiell zum Aufwendungsersatz verpflichtet, habe für sie eine Klagebefugnis bestanden. Gleiches gelte für einen (Sonder)Rechtsnachfolger, der nach dem Tod von P in deren Rechtsposition eingetreten sei. Allerdings sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin von P geworden sei. Eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei ersichtlich nicht eingetreten. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie gemäß § 58 Satz 1 SGB I Alleinerbin der P geworden sei. Trotz Aufforderung des Gerichts habe die Klägerin hierüber keinen Nachweis vorgelegt.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 27. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser für die Klägerin schriftlich am 16. Februar 2021 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin sei gemäß dem Erbschein des Nachlassgerichts vom 3. Juni 2021 Alleinerbin der P. P sei im Juli 2016 im Pflegeheim M untergebracht worden. Die Klägerin sei zur Wahrnehmung der Angelegenheiten von P bevollmächtigt gewesen. Am 19. August 2016 habe die Klägerin für P Leistungen nach dem SGB XII mit Übernahme der nicht gedeckten Pflegeheimkosten beantragt. Mit Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2017 habe der Beklagte unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII Sozialhilfeleistungen bewilligt. Die Behauptungen der Beklagten, die Klägerin habe von P Schenkungen erhalten, seien unzutreffend. Im Übrigen unterlägen Schenkungsrückforderungsansprüche der Regelverjährung von drei Jahren. Dem Anspruch des Beklagten stehe die Verjährungseinrede entgegen. Der Nachlass sei auch überschuldet gewesen. Den Forderungen des Beklagten stehe die Dürftigkeitseinrede entgegen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2021 aufzuheben und die Nebenbestimmung nach § 19 Abs. 5 SGB XII (Vorbehalt eines Aufwendungsersatzes) im Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2020 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2020 zu verurteilen, Sozialhilfe in bisher bewilligtem Umfang ohne Vorbehalt nach § 19 Abs. 5 SGB XII (Vorbehalt eines Aufwendungsersatzes) bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG vom 26. Januar 2021 für zutreffend. Zur weiteren Begründung trägt er vor, Schenkungsrückforderungsansprüche würden nicht nach drei, sondern nach zehn Jahren verjähren. Es werde verkannt, dass die Forderung nicht aus § 102 SGB XII sondern aus § 19 Abs. 5 SGB XII geltend gemacht werde. Die Ausführungen zur Dürftigkeitseinrede seien daher obsolet. Im Weiteren wiederholt der Beklagte seine Ausführungen zu den zum Zeitpunkt der Bewilligung der Sozialhilfe ungeklärten Vermögensverhältnissen der P

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2022 auch in Abwesenheit der Klägerin über den Rechtstreit entscheiden, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis vom 27. April 2022 zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Fall des Ausbleibens der Klägerin und eines Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) durch den Bevollmächtigten der Klägerin eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG eine Klagebefugnis der Klägerin bezüglich des angefochtenen Bescheids vom 21. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2020 verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlasses eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein.

Die Klägerin erhebt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Anfechtungsklage gegen die von ihr behauptete Nebenbestimmung der Bewilligung von Hilfe zur Pflege unter Vorbehalt eines Aufwendungsersatzes gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII im angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2017. Diesbezüglich ist die Klägerin jedoch nicht klagebefugt.

Die vom Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG aufgestellte allgemeine Prozessvoraussetzung Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anfechtungsklage besteht dann, wenn die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte (formelle Beschwer) besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 54 Rr. 9). Die formelle Beschwer setzt die Behauptung eines Klägers voraus, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei dadurch in seinen rechtlichen geschützten Interessen verletzt. Der Kläger muss diesbezüglich die gegebenen Tatsachen vortragen. (vgl. Keller, a.a.O., Rr. 10).

Bei der Bewilligung von Leistungen der erweiterten Hilfe im Sinne des § 19 Abs. 5 SGB XII besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschwer des hilfebedürftigen Leistungsberechtigten, auch wenn die Höhe der Leistung nicht beanstandet wird. Denn diese Leistungsform ist zwingend mit der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz ohne Bindung an die Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X verbunden, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Hilfe möglicherweise zu Unrecht nur als erweiterte Hilfe erbracht wurde (Coseriu in jurisPK SGB XII, § 19 Rr. 100 m.w.N.). Da im Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2017 ein anderer Aufwendungsersatzpflichtiger als P – etwa die Klägerin selbst – nicht benannt worden ist, war P grundsätzlich durch diese Form der Leistungserbringung (erweiterte Hilfe gemäß § 19 SGB XII) im Bewilligungsbescheid beschwert. Allerdings ist P bereits  2017 verstorben. Die Klägerin, die als ihre Schwester Alleinerbin von P geworden ist, ist jedoch nicht in ihrer Rechtsstellung als Rechtsnachfolgerin (Alleinerbin) gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG klagebefugt; die rechtliche Beschwer, die bei P wegen dieser Form der Sozialhilfegewährung bestanden hat, ist schon im Ansatz nicht auf die Klägerin als Alleinerbin von P übergegangen. Bezüglich der Frage des Übergangs eines Sozialhilfeanspruchs im Falle des Ablebens des Hilfeberechtigten kraft Gesetzes ist anerkannt, das eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I bzw. die Vererblichkeit (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB - ) eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen wegen des höchstpersönlichen Charakters des Sozialhilfeanspruchs immer dann ausscheidet, wenn er nach dem Tod des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Hilfebedürftigen sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lässt. Der Anspruch geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen unter (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BverwG -, Urteil vom 5. Mai 1994 – 5 C 43/91 – veröffentlicht in juris). Dies gilt nur dann nicht für Fallgestaltungen, in denen der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seien Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von sozialhilfevorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Die Erfüllung des Sozialhilfeanspruchs nach dem Tode des Berechtigten kommt dann nicht zu spät, sondern rechtfertigt sich daraus, dass ein Dritter dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch hatte. Genau diese Fallgestaltung liegt aber vorliegend nicht vor, denn der Beklagte hat in der akuten Notlage der P – ungedeckte Pflegeheimkosten ab 1. September 2016 – schnell gehandelt, und P entsprechende Sozialhilfeleistungen der Hilfe zur Pflege mit dem angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2017 ab 1. September 2016 gewährt. Ein vorleistender Dritter ist hier für den Beklagten nicht „eingesprungen“ und hat P Geld zur Verfügung gestellt, mit welchem sie gegenüber dem Einrichtungsträger die ihr zu gewährende Hilfe zur Pflege im Pflegeheim M in L hätte sicherstellen können. Deshalb verbleibt es vorliegend bei dem anerkannten Rechtsgrundsatz bezüglich von Sozialhilfeleistungen, dass diese nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge oder im Wege der Vererbung auf einen Dritten übergehen. Dies bedeutet für die Klägerin, dass sie als Alleinerbin der P in dieser Hinsicht gerade nicht in die Rechtsstellung der P – ein etwaiger Rechtsanspruch auf Gewährung der Hilfe zur Pflege als „echte“ Sozialhilfe – nachgerückt ist. Die Klagebefugnis der Klägerin als Alleinerbin der P ist zu verneinen.

Genauso wenig kommt der Klägerin eine Klagebefugnis gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG in „eigener Person“ bezüglich der Leistungsgewährung als erweiterte Sozialhilfe gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII zu. Die Klägerin selbst ist im angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2017 als Aufwendungsersatzpflichtige nicht benannt. Vielmehr ist sie durch diesen Bescheid diesbezüglich formell nicht beschwert. Erst dann ist ein anderer Dritter als der Leistungsempfänger selbst im Sinne von § 19 Abs. 5 SGB XII formell beschwert, wenn der Dritte zum Aufwendungsersatz der an den Leistungsempfänger gewährten Sozialhilfe verpflichtet wird (vgl. iurisPK, SGB XIi, § 19 Rn 100). Dies ist bezüglich der Klägerin jedoch mit Leistungsbescheid vom 7. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 geschehen. Bezüglich jenes Bescheids fehlt es der Klägerin an einer formellen Beschwer in eigener Person nicht. Diesbezüglich hat die Klägerin auch Anfechtungsklage beim SG erhoben (S 5 SO 1541/20). Diese Klage ist nicht wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Bezüglich des hier angefochtenen streitgegenständlichen Leistungsbescheids vom 21. Februar 2017 fehlt der Klägerin jedoch in eigener Person die formelle Beschwer; sie ist auch insoweit nicht klagebefugt.

Deshalb hat das SG im Ergebnis zutreffend die Klage der Klägerin als unzulässig betrachtet und deswegen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Streitwert war gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§162 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.




 

Rechtskraft
Aus
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