L 11 SF 360/20 EK R

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 360/20 EK R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 ÜG 6/22 B
Datum
Kategorie
Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 7.200 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (Az. S 37 R 970/16 [zuvor: S 37 R 93/09]) und dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 530/20) anhängig gewesenen Verfahrens (Ausgangsverfahren).

Der Kläger bezog in der Zeit vom 30. Dezember 2004 bis zum 29. Dezember 2007 einen Existenzgründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund prüfte in der Folge das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Geltendmachung von Beiträgen. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 stellte die DRV Bund Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 30. Dezember 2004 für die Dauer des Bezuges des Existenzgründungszuschusses fest. Zudem berechnete sie Beiträge für die Zeit vom 30. Dezember 2004 bis zum 29. Dezember 2007 in Höhe von 8.625,01 Euro. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 23. Juli 2009 Klage zum SG Duisburg (S 37 R 93/09). Am 8. Juli 2010 forderte das SG den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zu betreiben, und wies darauf hin, dass die Klage anderenfalls als zurückgenommen gelte. Die zugrunde liegende Verfügung war nicht von der Kammervorsitzenden mit vollem Namenszug unterschrieben. Das SG trug die Streitsache am 22. Oktober 2010 als durch Klagerücknahme erledigt aus. Nachdem der Kläger in dem anderweitigen Verfahren S 34 R 421/14 geltend gemacht hatte, die Aufforderung vom 8. Juli 2010 nicht erhalten zu haben, und die Erfüllung formaler Voraussetzungen rügte, führte das SG das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 37 R 970/16 WA fort und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 ab. Im Erörterungstermin vor dem LSG schlossen der Kläger und die DRV Bund einen Vergleich, der das Verfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist am 7. September 2020 beendete.

Das Verfahren stellt sich chronologisch wie folgt dar:

Datum

Bl. GA

Handelnder

Aktivität

23.7.2009

1

Kläger

Klageerhebung (Fax)

24.7.2009

2

SG

Verfügung: Anforderung des angefochtenen Bescheides von Kl.; Aufforderung zur Übersendung von Erwiderung + Akten ggü. Bekl.

14.8.2009

4R

SG

Hinweis des SG an Beteiligte, dass Original der Klageschrift zwischenzeitlich irrtümlich als weiteres Verfahren erfasst worden war (S 10 R 199/09)

13.8.2009

5

Beklagte

Eingang Stellungnahme: Verweis auf Inhalt der Akten vor Klagebegründung

14.8.2009

5R

SG

Verfügung: Übersendung z.K. + Aufforderung zur Übersendung der Klagebegründung

20.8.2009

6R

SG

Durchführung einer Meldeanfrage + erneute Versendung der Verfügung vom 14.8.2009 nach Postrücklauf

18.9.2009

7

Kl.

Eingang Klagebegründung

22.9.2009

7R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.; Anfrage an Kl., ob Einverständnis mit Beiziehung der Akten der Arbeitsagentur bestehe

15.10.2009

8

Kl.

Eingang Stellungnahme: Kein Einverständnis mit Beiziehung

16.10.2009

8R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.; Schreiben an Kl.: Hinweis auf mögliche Erkenntnisse aus der Akte der Arbeitsagentur

28.10.2009

10

Bekl.

Eingang Stellungnahme: Klageabweisung (Verweis auf Versicherungspflicht 30.12.2004 – 29.12.2007)

30.10.2009

10R

SG

Verfügung: Übersendung an Kl. z.K.

13.11.2009

10R

SG

Verfügung: Erinnerung des Klägers

10.12.2009

10R

SG

Verfügung: Dringende Erinnerung des Klägers

16.12.2009

11

Kl.

Eingang Stellungnahmen mit Datum 26.10.2009 und 17.11.2009

17.12.2009

13R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.St.

7.1.2010

14

Bekl.

Eingang Stellungnahme (Festhalten an Beitragsforderung aufgrund Bezuges des Existenzgründungszuschusses)

11.1.2010

15R

SG

Verfügung: Übersendung an Kl. z.St. + Anfrage, ob Einverständnis mit Beiziehung der Akten der Arbeitsagentur bestehe

22.2.2010

14R

SG

Verfügung: Erinnerung des Kl.

19.3.2010

15

SG

Verfügung: Erneute Erinnerung des Kl.

22.4.2010

15R

SG

Verfügung: ET

22.4.2010

16

SG

Ladung zum Termin (11.6.2010)

9.6.2010

21

SG

Verfügung: Namen des Kl. ändern (zuvor als „P“ geführt)

11.6.2010

22

SG

ET

Beschluss: Weitere Ermittlungen durch KV

11.6.2010

21R

SG

Vermerk: Aggressives Auftreten des Klägers und der begleitenden Ehefrau im Termin ggü. KV + Bekl.-Vertreter; Androhung Ablehnungsgesuch

„Der Kläger sollte nicht noch einmal zum Termin geladen werden“

8.7.2010

25 ff.

SG

Verfügung: Hinweis, dass keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit des Bescheides bestünden; Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen binnen drei Monaten (Einkommensnachweis bzgl. „Ich-AG“ und aktuelle Einkommensverhältnisse Kl. + Ehefrau); Hinweis auf Klagerücknahmefiktion, wenn Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben werde

Keine Unterschrift der KV

Zustellung am 15.7.2010

12.8.2010

31

Bekl.

Eingang Stellungnahme

13.8.2010

31R

SG

Verfügung: Übersendung an Kl. z.K.

22.10.2010

32

SG

Verfügung: Rechtsstreit am 22.10.2010 infolge Klagerücknahme erledigt

14.3.2016

33

Kl.

Eingang Klagebegründung im Verfahren S 34 R 421/14: Dort streitig Aufrechnungsbescheid, der auf dem im Verfahren S 37 R 93/09 streitigen Bescheid beruht

Ausführungen zum Verfahren S 37 R 93/09 R:

Klagerücknahmefiktion sei nicht eingetreten: Kl. habe Verfügung vom 8.7.2010 nicht erhalten. Verfügung sei nicht unterschrieben.

14.4.2016

 

 

 

22.9.2016

37

SG

Verfügung: Vergabe eines neuen Aktenzeichens (Erfassung als WA-Verfahren); zuvor war Kopie einer Verfügung vom 14.4.2010 im Verfahren S 34 R 421/14 zur Akte genommen worden

27.9.2016

37R

SG

Verfügung: Mitteilung neues Az. an Beteiligte + Anforderung der Akten von Bekl.

17.10.2016

38

Bekl.

Eingang Stellungnahme: Akten liegen im Verfahren S 34 R 421/14 vor

3.11.2016

38R

SG

Verfügung: Anforderung Aktenkopie von Bekl.

16.11.2016

38R

SG

Verfügung: Anfrage ggü. Kammer 34 nach anwaltlicher Vertretung

21.11.2016

39

SG

Eingang Durchschrift einer Anfrage der 34. Kammer, ob Prozessbev. auch im Verfahren S 37 R 970/16 WA vertritt

23.11.2016

40R

SG

Vermerk: Absprachegemäß Anfrage an Prozessbev. in Ka. 34, ob er Verfahren in Ka. 37 übernehme

22.11.2016

41

Bekl.

Eingang: Schreiben, wonach „Digi-Akte“ übersandt werde

25.11.2016

41R

SG

Verfügung: zF (Antwort der 34. Kammer)

14.12.2016

41R

SG

Verfügung: WV 3 Wochen

5.1.2017

42

SG

Übersendung des Ruhensbeschlusses im Verfahren S 34 R 421/14

9.1.2017

41R

SG

Verfügung: Schreiben an Bekl: Digi-Akte nicht eingegangen, erneute Übersendung

12.1.2017

45R

SG

Verfügung: Schreiben an Kläger, ob er sich von dem in dem Verfahren S 34 R 421/14 bestellten Prozessbev. vertreten lasse

20.1.2017

47

Kl.

Prozessbev. bestellt sich, zugleich: Antrag auf Prozesskostenhilfe

24.1.2017

47R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.

25.1.2017

50R

SG

Verfügung: zF

25.1.2017

50R

SG

Vorlage UdG zur Vorprüfung

31.1.2017

50R

SG

Vermerk: Akteneinsicht werde nicht begehrt

21.2.2017

50R

SG

Verfügung: Schreiben an Prozessbev. mdB um Mitteilung der zuständigen Agentur für Arbeit + dortige Kundennummer, um Unterlagen bzgl. Existenzgründungszuschuss beizuziehen

23.2.2017

51

Kl.

Eingang Stellungnahme: Am 26.1.2017 angeforderte Unterlagen liegen noch nicht vor (PKH-Unterlagen), Bitte um Fristverlängerung bis 16.3.2017

24.2.2017

51R

SG

Verfügung: zF

9.3.2017

52

Kl.

Vorsprache des Kl. bei Urkundsbeamtin: „Habe Schreiben vom 8.7.2010 erst gestern von Anwalt erhalten. Zustellung ist nicht erfolgt. Bitte um Übersendung Zustellungsurkunde und Sitzungsniederschrift vom 11.6.2010.“

13.3.2017

52R

SG

Vermerk: Akte seit 1.6.2016 auf Zimmer 452

22.3.2017

52

SG

Verfügung: WV mit Akte

24.3.2017

52R

SG

Vermerk: „Az. der 37. Kammer nach Wiederaufnahme lautet S 37 R 970/16 WA, diese Akte an KB senden“

29.3.2017

52

SG

Vorlage KV

30.3.2017

52R

SG

Verfügung: Kopien von Sitzungsniederschrift sowie der Verfügung vom 8.7.2010 samt PZU an Kl.; Erinnerung der Bekl.

29.3.2017

53

Kl.

Eingang Stellungnahme: Vortrag zu PKH-Voraussetzungen (vorab per Fax, ohne Unterlagen)

6.4.2017

54R

SG

Verfügung: WV 1 Woche (Eingang Original)

3.4.2017

56

Kl.

Eingang Stellungnahme mit Anlagen

6.4.2017

56R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K., Vorlage UdG

18.4.2017

57

SG

Beschluss: Bewilligung von PKH

20.6.2017

58R

SG

Vermerk: „Kläger hat sich 2010 im Termin unmöglich benommen und sich ein Wortgefecht mit dem Bekl.vertreter geliefert. Er war kaum zu bändigen. Ggfls. kann ein Güterichter eine entspannte Atmosphäre schaffen.“

20.6.2017

59

SG

Verfügung: Schreiben an Beteiligte, ob diese mit Durchführung eines Güterichterverfahrens einverstanden sind

18.7.2017

67

Kl.

Eingang Stellungnahme: Noch keine Rücksprache möglich, Bitte um Fristverlängerung bis 1.8.2017

19.7.2017

67R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.

25.7.2017

69

Bekl.

Eingang Stellungnahme: Bitte um Aktenrücksendung, damit Stellungnahme abgegeben werden kann

1.8.2017

69R

SG

Verfügung: Übersendung an Kl. z.K.; VA an Bekl.

1.8.2017

70

Kl.-Bev.

Eingang Stellungnahme: Bitte um Fristverlängerung bis 18.8.2017

2.8.2017

70R

SG

Verfügung: WV 18.8.2017

17.8.2017

71

Kl.

Stellungnahme: Bereitschaft zu Mediationsverfahren (+)

18.8.2017

70R

SG

Verfügung: Sachstandsanfrage an Bekl.

24.8.2017

71R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K. + St.

14.9.2017

72

Bekl.

Eingang Stellungnahme: Bereitschaft zu Mediationsverfahren (+)

19.9.2017

72R

SG

Verfügung: Bekl. erinnern

21.9.2017

73

Bekl.

Eingang der Verwaltungsakten

22.9.2017

73R

SG

Verfügung: Bekl. an Beantwortung der Anfrage vom 20.6.2017 erinnern

9.10.2017

74

Bekl.

Eingang Stellungnahme: Anfrage bereits beantwortet

12.10.2017

76

SG

Beschluss:

Verweisung an Güterichter (S 37 SF 332/17 GR)

18.12.2017

79 f.

Kl.

Verzögerungsrüge

19.12.2017

82R

SG

Verfügung: zF

21.12.2017

83 f

Bekl.

Eingang: Berechnungen (abgeheftet auf Bl. 84 ff)

27.12.2017

83R

SG

Verfügung: Unterlagen in Kopie zum Güterichterverfahren nehmen

27.2.2018

83R

SG

Vermerk: „S 37 SF 332/17 GR noch anhängig“; Verfügung: WV spätestens in 3 Monate

28.5.2018

83R

SG

Vermerk: „noch anhängig“; Verfügung: WV 1 Monate

27.6.2017

101

SG

Verfügung: WV 1 Monat

16.7.2018

102

SG

Eingang Mitteilung: „Güterichter hat zum LSG gewechselt, setzt Bearbeitung fort, Termin am 5.10.2018“

18.7.2018

102R

SG

Verfügung: WV 31.10.2018

8.8.2018

103

Kl.

Verzögerungsrüge

8.8.2018

103R

SG

Verfügung: WV 20.10.2018

12.10.2018

104

SG

Eingang Verfahrensakte + Beiakten nach erfolgloser Beendigung des Güterichterverfahrens

13.10.2018

104R

SG

Verfügung: zF von S 37 R 72/18

8.11.2018

104R

SG

Verfügung: zum ET

1.2.2019

105

SG

Verfügung: Schreiben an Prozessbev.: Übersendung von Unterlagen, aus denen Einnahmen aus der „Ich-AG“ für Gewährungszeitraum des Gründungszuschusses hervorgehen

5.3.2019

105R

SG

Verfügung: Kl. erinnern

24.3.2019

106

Kl.

Eingang Stellungnahme des Klägers (Anfrage zum zeitlichen Bezug des Schreibens vom 1.2.2019; Bitte um Übersendung des GVP; kein Einverständnis mit Ruhen u.a.).

25.3.2019

108R

SG

Verfügung: Übersendung von Kopien an Prozessbev. mdB, nur über ihn mit dem Gericht zu kommunizieren; Verweis auf GVP auf Homepage des SG; Übersendung an Bekl. z.K.

4.4.2018

110

SG

Verfügung: Schreiben an Kl.: Angeforderte Unterlagen stehen weiterhin aus. Fristsetzung nach § 106a Abs. 1 SGG. Hinweis auf Klagerücknahmefiktion, wenn Verfahren nicht betrieben werde.

4.7.2019

115

Kl.

Eingang Stellungnahme: Vortrag zum Einkommen; Unterlagen sollen vorgelegt werden; Angebot einer eidesstattlichen Versicherung

5.7.2019

115R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K. + St., ob dies ausreiche

4.7.2019

117 ff.

Kl.

Eingang Stellungnahme des Klägers (u.a. Antrag auf erneutes Güterichterverfahren) mit verschiedenen Anlagen

5.7.2019

133R

SG

Verfügung: Kopie an Prozessbev. + Bekl. z.K.; Anfrage, ob Einverständnis mit erneutem Güterichterverfahren bestehe

16.8.2019

134R

SG

Verfügung: Bet. erinnern

30.8.2019

135

Bekl.

Eingang Stellungnahme (u.a. Güterichterverfahren sinnlos)

3.9.2019

135R

SG

Verfügung: Übersendung an Kl. z.K. + Anfrage, ob an nicht erfolgversprechender Klage festgehalten werde

18.9.2019

136

Kl.

Eingang Stellungnahme (Antrag auf Beiziehung der Akte der Arbeitsagentur, Akteneinsicht in Verwaltuntsakte)

19.9.2019

143

SG

Verfügung: Übersendung VA an Prozessbev.; Bitte um Mitteilung der zuständigen Agentur für Arbeit + Kundennummer

24.9.2019

144

Kl.

Eingang VA

7.10.2019

145

SG

Eingang VA

5.11.2019

145R

SG

Verfügung: Erinnerung Kl.

6.11.2019

146

Kl.

Eingang Stellungnahme des Kl.

7.11.2019

146R

SG

Verfügung: Übersendung des Schreibens d. Kl. an Prozessbev. mdB um Mitteilung, ob die geforderten Angaben verweigert werden; Übersendung an Bekl. z.K.

20.11.2019

147

LSG

Anforderung der Gerichtsakten

21.11.2019

147R

SG

Verfügung: KVnR

3.12.2019

148

LSG

Erinnerung an Übersendung

5.12.2019

148R

SG

Verfügung: KVnR

10.12.2019

148R

SG

Verfügung: Akten an LSG

13.12.2019

149

LSG

Eingang Gerichtsakten

2.1.2020

149R

SG

Verfügung: WV 10 Tage

6.1.2020

150

LSG

Rücksendung Gerichtsakten

9.1.2020

150R

SG

Verfügung: Erinnerung Kl.

31.1.2020

151

LSG

Erinnerung an Rücksendung des EB

3.2.2020

151R

SG

Verfügung: EB per Fax an LSG

11.2.2020

153

SG

Verfügung: Aufforderung des Klägers, bis zum 15.3.2020 die zuständige Agentur für Arbeit sowie die Kundennummer anzugeben. Hinweis auf § 106a SGG. Hinweis auf Klagerücknahmefiktion.

Zustellung 14.2.2020 (EB)

5.3.2020

157R

SG

Verfügung: WV 15.5.2020

13.3.2020

158

Kl.

Stellungnahme: Übersendung Schreiben an Agentur für Arbeit Mülheim

13.3.2020

161R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.

14.4.2020

166

Kl.

Stellungnahme: Übersendung Schreiben der Agentur für Arbeit N („keine Akten mehr aus dem Jahr 2007“)

9.4.2020

172R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.

9.4.2020

173

SG

Verfügung: Schreiben an Beteiligte: Anfrage zu einer Entscheidung durch GB

13.5.2020

175

Kl.

Eingang Stellungnahme: Kl. lege Wert auf mV

14.5.2020

176R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.; „anl. GB“, „zur AV“

15.5.2020

177 f

Kl.

Eingang Stellungnahme des Kl. (u.a. Bestehen auf mV)

18.5.2020

178R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K., „anl. Gerichtsbescheid“, „zur AV“

18.5.2020

179 ff.

SG

Gerichtsbescheid

Klageabweisung

Zustellung an Prozessbev: 28.5.2020

Zustellung an Bekl.: 27.5.2020

21.6.2020

191

Kl.

Berufung

2.7.2020

194

LSG

Eingangsverfügung

7.7.2020

196

LSG

Ladung zum Erörterungstermin (5.8.2020)

24.7.2020

201

Kl.

Neuer Prozessbev. bestellt sich; Übersendung verschiedener Unterlagen

3.8.2020

211 ff.

LSG

Vergleichsvorschlag des BE an Beteiligte (an Bekl. per E-Mail, Bl. 208 f.)

5.8.2020

220 f.

LSG

Erörterungstermin

Abschluss Widerrufsvergleich (Frist: drei Wochen ab Zustellung der Sitzungsniederschrift)

10.8.2020

224

LSG

Übersendung Sitzungsniederschrift per Fax an Prozessbev.

14.8.2020

 

Bekl.

Eingang Sitzungsniederschrift

1.9.2020

227R

LSG

Anfrage an Bekl., wann Sitzungsniederschrift zugegangen ist

7.9.2020

230

Bekl.

Stellungnahme: Eingang Sitzungsniederschrift am 14.8.2020

7.9.2020

 

 

Verfahrensbeendigung (Ablauf von 3 Wochen nach letzter Zustellung)

 

Der Kläger hat am 4. November 2020 Entschädigungsklage zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erhoben. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt; diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 zurückgenommen. Zur Begründung macht er geltend, dass jedenfalls im Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2016 keine ausreichende zeitnahe Bearbeitung des Verfahrens durch das SG erfolgt sei. Dies habe er auch gerügt. Ob nach Wiederaufnahme des Verfahrens Ende 2016 weitere Verzögerungen aufgetreten seien, werde wie die Frage der genauen Höhe des Entschädigungsanspruchs in das Ermessen des Gerichts gestellt. Ausgehend von einem Entschädigungsanspruch von 100 Euro je Monat der Verzögerung habe er jedenfalls Anspruch auf zahlung von 7.200 Euro.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung von 7.200 Euro wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens S 37 R 93/09, später S 37 R 670/16, SG Duisburg, für ein überlanges Gerichtsverfahren mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. Juni 2021 zu zahlen,

hilfsweise, die überlange Verfahrensdauer des gesamten Verfahrens festzustellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es macht geltend, dass das Verfahren schon vor dem 3. Dezember 2011, dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, anhängig gemacht worden sei. Die Verzögerungsrüge müsse in diesem Fall unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Anderenfalls könne sie für die Zeit vor ihrer Erhebung keine Entschädigungsansprüche begründen. Hier sei die erste Verzögerungsrüge am 18. Dezember 2017 und damit 6 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden. Entschädigung für Verzögerungen vor dem 18. Dezember 2017 komme deshalb nicht in Betracht. Für die Zeit danach fehle es an einer monatsweisen Geltendmachung konkreter entschädigungsrelevanter Zeitphasen, wobei eine Karenzzeit von zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen sei.

Im Verhandlungstermin vom 23. März 2022 hat der Kläger einen vom selben Tag datierenden Schriftsatz überreicht, in dem er u.a. die Ladungsfrist rügt und die Vernehmung von Zeugen beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens (S 37 R 93/09, später S 37 R 970/16 WA SG Duisburg sowie L 3 R 530/20 LSG NRW) Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Senat kann aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, zu der die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind (A.). Die Klage, für die das LSG NRW zuständig ist (B.), ist zwar zulässig (C.), aber im Hauptantrag (D.) wie im Hilfsantrag (E.) unbegründet.

A. Der Senat ist nicht an einer Entscheidung gehindert, weil dem Kläger – wie er ausführt – die Ladung zum Verhandlungstermin nicht rechtzeitig zugegangen wäre. Soweit der Kläger damit sinngemäß geltend machen will, dass ihm nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung des Termins verblieben sei und die Verhandlung deshalb zu vertagen gewesen wäre, greift dies nicht durch. Die Beteiligten haben ein Recht darauf, zur mündlichen Verhandlung als dem „Kernstück“ des gerichtlichen Verfahrens zu erscheinen und dort mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten daher die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen, was die ordnungsgemäße Benachrichtigung über den Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) voraussetzt (Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 12. März 2019 - B 13 R 160/17 B – juris-Rn. 8 f.).

Eine solche ordnungsgemäße Benachrichtigung ist hier jedoch erfolgt. Diese erfordert bei anwaltlich vertretenen Beteiligten gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG eine an den Bevollmächtigten gerichtete Mitteilung der Terminbestimmung. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die Ladung am 8. März 2022 zugegangen (Empfangsbekenntnis). Damit ist die Mindestfrist des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 217 Zivilprozessordnung (ZPO) von drei Tagen zwischen Zustellung der Ladung und dem Terminstag gewahrt (vgl. BSG, Beschluss vom 12. März 2019 - B 13 R 160/17 B – juris-Rn. 10). Auch wenn es auf den Zugang der Terminsmitteilung bei dem Kläger ankäme, wäre diese ordnungsgemäß erfolgt. Die Terminsmitteilung ist dem Kläger am 5. März 2022 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde). Damit ist die für die Mitteilung des Termins an Beteiligte vorgesehene Regelfrist von zwei Wochen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) eingehalten worden (18 Tage). Es ist außerdem nicht ersichtlich, in welcher Weise der Kläger an entscheidungserheblichem Vortrag gehindert gewesen wäre. Das ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger im Termin anwaltlich vertreten war.

B. Für die Entscheidung über die Klage ist das LSG NRW erstinstanzlich zuständig. Nach § 200 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen das Land ist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 Satz 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 bis 201 GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Hieraus folgt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil das der Entschädigungsklage zugrunde liegende Ausgangsverfahren im Bezirk des LSG NRW (§ 20 Abs. 1 Justizgesetz NRW) geführt wurde.

C. Die auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.

I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 ff. - juris-Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4 - juris- Rn. 20; jeweils m.w.N.). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG); einer vorherigen außergerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 -, juris, Rn. 19).

II. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Hiernach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4 - juris-Rn. 17). Der Kläger hat die Verzögerungsrüge am 18. Dezember 2017 erstmals Verzögerungsrüge erhoben. Davon ausgehend hat er die Klage nach Ablauf der Wartefrist erhoben. Denn die Klage ist am 4. November 2020 beim Entschädigungsgericht anhängig gemacht worden, die Zustellung an den Beklagten erfolgte am 11. Juni 2021.

III. Die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GV ist gewahrt. Die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist gewahrt. Hiernach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Ausgangsverfahren endete mit dem Wirksamwerden des im Erörterungstermin vom 5. August 2020 geschlossenen Widerrufsvergleichs am 7. September 2020. Die in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normierte Frist endete damit am 7. März 2021 (§ 90, 64 SGG). Die im Ausgangsverfahren ergangene Entscheidung wurde am 11. November 2019 rechtskräftig. Die Klagefrist endete damit am 11. Mai 2020 (§ 90, § 64 SGG). Die Entschädigungsklage ist am 4. November 2020, vor Fristablauf, beim LSG NRW anhängig geworden, was ausreicht. Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage gemäß § 94 Satz 2 SGG durch Zustellung beim Beklagten kommt es für die Klagefrist dagegen nicht an (BSG, Urteil vom 17 Dezember 2020 – B 10 ÜG 1/19 R – BSGE 131, 153 ff. – juris-Rn. 16).

IV. Die weiteren zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG sind erfüllt, da die Klage die Beteiligten und den Gegenstand, nämlich eine konkrete Entschädigungsforderung für die Dauer des Ausgangsverfahrens, hinreichend präzise benennt. Die weiteren zur Begründung dienenden Tatsachen, die auf eine Darlegung der Verzögerungen im Gerichtsverfahren gerichtet sein sollten, sind ebenfalls angegeben (vgl. zu den Zulässigkeitsanforderungen an eine Klage zuletzt BSG, Urteil vom 13.Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 5 - juris-Rn. 11f.).

D. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Nachteils.

I. Anspruchsgrundlage ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GVG mit 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen.

II. Der Anwendung der Entschädigungsregelung auf den Streitfall steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 <ÜGG> (BGBl I, 2302) am 3. Dezember 2011 (Art. 24 ÜGG) bereits anhängig gewesen ist. Die Anwendung der Entschädigungsregelung auf den Streitfall folgt aus der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 ÜGG. Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das am 23. Juli 2009 eingeleitete Ausgangsverfahren war zum maßgeblichen Stichtag weder rechtskräftig abgeschlossen noch anderweitig erledigt. Insbesondere war es nicht infolge Eintritts der Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG erledigt, denn es mangelte der Betreibensaufforderung vom 8. Juli 2010 an der formalen Voraussetzung der Unterzeichnung durch den Kammervorsitzenden mit vollem Namen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 ff. – juris-Rn. 49; BSG, Urteil vom 4. April 2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 ff. – juris-Rn. 24).

III. Einem Entschädigungsanspruch für die Zeit vor Erhebung der Verzögerungsrüge am 18. Dezember 2017 steht bereits entgegen, dass der Kläger die erforderliche Verzögerungsrüge nicht unverzüglich erhoben hat.

1. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Befindet sich das Verfahren zwischenzeitlich bei einem „anderen Gericht“ (wovon das im Instanzenzug höhere Gericht umfasst wird, BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 19, juris, Rn. 27), bedarf es gem. § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG im Falle einer weiteren Verzögerung einer „erneuten Verzögerungsrüge“.

2. Wird die Entschädigungsregelung - wie hier - nach Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 ÜGG auf Altfälle angewandt, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren, wird das Recht der Verzögerungsrüge durch Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGG an die Besonderheiten dieser Verfahrenskonstellation angepasst (BT-Drucks. 17/3802 S. 31). Bei Verfahren, die beim Inkrafttreten der Regelung schon verzögert sind, muss die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden. Geschieht dies, so wahrt die Rüge den Anspruch aus § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum, das heißt so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre (BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 ff. – juris-Rn. 22).

a) Das Verfahren war bei Inkrafttreten der Entschädigungsregelung am 3. Dezember 2011 bereits verzögert. Nach dem Austragen der Streitsache als erledigt infolge fiktiver Klagerücknahme am 22. Oktober 2010 fand keine Bearbeitung des Verfahrens statt. Diese auf das Verfahren S 37 R 93/09 R bezogene Inaktivität endete erst mit der Vergabe eines neuen Aktenzeichens am 22. September 2016 und der Mitteilung des neuen Aktenzeichens an die Beteiligten, verbunden mit der Aktenanforderung bei der Beklagten. Bis zum Inkrafttreten der Entschädigungsregelung am 3. Dezember 2011 waren in dem Verfahren damit bereits 13 Monate Inaktivitätszeit aufgelaufen (November und Dezember 2010 sowie Januar bis einschließlich November 2011).

b) Die Erhebung der Verzögerungsrüge des Klägers am 18. Dezember 2017 erfolgte nicht unverzüglich.

aa) „Unverzüglich" bedeutet nach der Gesetzesbegründung „ohne schuldhaftes Zögern“ (BT-Drucks. 17/3802 S. 31). Damit wird die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug genommen, die nach allgemeiner Auffassung auch über die Fälle des § 121 BGB hinaus gilt (BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art 23 Nr. 1 – juris-Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 – a.a.O. – juris-Rn. 24).

Damit gehört zum Begriff der Unverzüglichkeit ein nach den Umständen des Falles beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trägt. Demnach ist „unverzüglich" nicht gleichbedeutend mit „sofort". Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss. (BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 1 – juris-Rn. 29 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks sowie den aus dem Grundgesetz und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten folgenden Anforderungen ist dies dahin zu konkretisieren, dass die Verzögerungsrüge noch „unverzüglich“ erhoben ist, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG beim Ausgangsgericht einging (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 – juris-Rn. 27; vgl. auch Senat, Urteil vom 25. November 2015 - L 11 SF 215/15 EK R – juris-Rn. 33).

bb) Davon ausgehend ist die Verzögerungsrüge hier nicht unverzüglich erfolgt. Der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 und der Erhebung der Verzögerungsrüge am 18. Dezember 2017 – sechs Jahre später – überschreitet die zuzubilligende Überlegungsfrist von maximal drei Monaten. Auf die Gründe für die Überschreitung der Frist kommt es nicht an. Bei der Frist des Art 23 Satz 2 ÜGG handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. Wegen der Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG bereits dem Grunde nach ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4 – juris-Rn. 22).

c) Rechtsfolge der nicht unverzüglichen Rüge ist, dass sie einen Anspruch nach § 198 GVG für den vorausgehenden Zeitraum nicht wahrt, was nicht nur die Entschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG betrifft, inbegriffen die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG (BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R – a.a.O. – juris-Rn. 29).

IV. Für die Zeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge (18. Dezember 2017) kommt ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht, weil der Kläger keinen Nachteil infolge unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten hat.

1. Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 ff. – juris-Rn. 23 ff.).

a) Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss. Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O. - juris-Rn. 4).

b) Nach diesen Maßgaben begann das Ausgangsverfahren mit Einreichung der Klage beim SG am 23. Juli 2009 und endete mit dem Wirksamwerden des im Erörterungstermin vom 5. August 2020 geschlossenen Widerrufsvergleichs am 7. September 2020. Dieser insgesamt 134 Kalendermonate umfassende Zeitraum ist als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen.

2. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Bundes­verfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz <GG>) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10  juris-Rn. 27; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O. - juris-Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O. - juris-Rn. 34 m.w.N.).

a) Das Ausgangsverfahren, in dem es um die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers für die Dauer von 3 Jahren ging, war durchschnittlich schwierig und hatte für den Kläger eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung.

b) Mit Blick auf die Prozessleitung der Ausgangsgerichte lassen sich 3 Monate an "inaktiven Zeiten" feststellen, wobei auch hier wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O. - juris-Rn. 34).

aa) Hinsichtlich der Monate Januar bis einschließlich Oktober 2018 ist zu berücksichtigen, dass in dieser Zeit das Güterichterverfahren durchgeführt wurde. Die Gerichtsakte lag dem SG nicht vor, eine Verfahrensförderung war nicht möglich. Aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses zur Durchführung des Güterichterverfahrens ist dieser Zeitraum nicht als Inaktivitätszeitraum zu werten (vgl. für den Fall des mit Zustimmung der Beteiligten erfolgten Ruhens des Verfahrens: Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 198 GVG <Stand: 10.12.2020>, Rn. 61). Das SG hat zudem regelmäßig den Stand des Güterichterverfahrens in Erfahrung gebracht (Vermerke vom 27. Februar 2018 und vom 28. Mai 2018). Auf die Mitteilung, dass ein Termin für den 5. Oktober 2018 angesetzt sei, hat es die Akte für den 31. Oktober 2018 zur Wiedervorlage notiert (Verfügung vom 18. Juli 2018). Am 12. Oktober 2018 lagen die Akten wieder vor.

bb) In den Monaten November und Dezember 2018 war das SG an einer inhaltlichen Bearbeitung des Verfahrens jedoch nicht gehindert. Nach außen gerichtete verfahrensfördernde Handlungen sind gleichwohl nicht erfolgt. Die Verfügung „zum ET“ am 8. November 2018 reicht dafür nicht aus. Die Monate November und Dezember 2018 (zwei Monate) sind als Inaktivitätszeit zu werten.

cc) Im Jahr 2019 sind bis auf die Monate Januar, Mai, Juni und Dezember in allen Monaten verfahrensfördernde Aktivitäten des SG erfolgt (Februar: Anforderung von entscheidungserheblichen Unterlagen [1. Februar 2019]; März: Erinnerung des Klägers an Übersendung der Unterlagen [25. März 2019]; April: Erinnerung an Übersendung, Setzung einer Ausschlussfrist nach § 106a SGG; Juli: Übersendung einer Stellungnahme des Klägers mit Unterlagen an Beklagte zur Stellungnahme [5. Juli 2019]; August: Erinnerung der Beteiligten [16. August 2019]; September: u.a. Aufforderung an Kl., zuständige Agentur für Arbeit und Kundennummer mitzuteilen [19. September 2019]; November: Erinnerung des Klägers [5. November 2019], zudem verfahrensbezogene Anfrage an Kläger und Übersendung einer Stellungnahme des Klägers an die Beklagte z.K. [7. November 2019]).

Die Monate Mai und Juni sind, obwohl in ihnen keine verfahrensfördernden Aktivitäten des SG stattgefunden haben, nicht als Inaktivitätszeiten zu werten. Hier ist zu berücksichtigen, dass das SG mit Verfügung vom 4. April 2019 den Kläger zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat und ihm eine dreimonatige Frist nach § 106a SGG gesetzt hat. Es unterlag der Entscheidungsprärogative des SG, für von ihm für entscheidungserheblich gehaltene Tatsachen, die bisher nicht aufgeklärt wurden, eine Frist nach § 106a SGG zu setzen und deren Ablauf abzuwarten, bevor eine weitere Verfahrensförderung erfolgt (etwa durch Ladung des nach Fristablauf entscheidungsreifen Streitverfahrens). Für den Monat Dezember 2019 gilt, dass das SG angesichts der am 7. November 2019 erfolgten verfahrensbezogenen Anfrage an den Kläger sowie der Übersendung von dessen Stellungnahme an die Beklagte die jeweiligen Antworten abwarten durfte, wobei ein Sechs-Wochen-Zeitraum anzusetzen ist, der den Dezember abdeckt (Fristablauf am 19. Dezember 2019).

Allein für den Monat Januar 2019 lassen sich weder verfahrensfördernde Handlungen des SG feststellen noch ist sonst ersichtlich, dass das SG an der Verfahrensförderung gehindert war. Dieser Monat ist als Inaktivitätszeit zu werten.

dd) Im Jahr 2020 sind keine Inaktivitätszeiten festzustellen. Das SG hat das Vefahren in jedem Monat gefördert (Januar: Erinnerung des Klägers [9. Januar 2020]; Februar: Aufforderung des Klägers, bestimmte Angaben zu machen sowie Setzung einer Frist nach § 106a SGG]; März: Übersendung eines Schreibens des Klägers an die Beklagte [9. April 2020]; April: Übersendung einer Stellungnahme der Agentur für Arbeit N an Beklagte [9. April 2020]; Mai: Fertigung und Zustellung des Gerichtsbescheides [Zustellung am 27. und 28. Mai 2020]).

ee) Bezogen auf das zügig geführte Berufungsverfahren sind keine rechtserheblichen Inaktivitätsintervalle auszumachen. Vielmehr sind in jedem Monat der von Juni 2020 bis September 2020 (4 Monate) dauernden Verfahrenslaufzeit verfahrensfördernde Handlungen des Berufungsgerichts erfolgt.

ff) Insgesamt verbleibt es damit bei den Monaten November 2018 bis Januar 2019 als Zeitraum der Inaktivität, der drei Monate umfasst.

3. Die sodann in einem dritten Schritt vorzunehmende abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen führt zu einer unangemessenen Dauer des gesamten Verfahrens im Umfang eines Monats.

a) Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O. - juris-Rn. 33; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O. - Rn. 43 ff.; jeweils m.w.N.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O. - juris-Rn. 45; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 - juris-Rn. 47: jeweils m.w.N.). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O - juris-Rn. 34; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O. - juris-Rn. 50).

b) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hiernach von den Bearbeitungslücken des Ausgangsverfahrens vor dem SG (insgesamt 3 Monate) die im Regelfall zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen, so dass kein Zeitraum einer unangemessenen Verfahrensdauer verbleibt.

E. Auch der für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer bleibt ohne Erfolg.

Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG kann das Entschädigungsgericht die Feststellung treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, nach Satz 2 auch ohne Antrag. Der Ausspruch kann nach § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung erfolgen (Halbsatz 1); ebenso, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind (Halbsatz 2).

I. Einer solchen Feststellung für die Zeit bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge – in der danach liegenden Zeit sind keine Inaktivitätszeiten aufgelaufen, s.o. – steht jedoch die Versäumung der Rügefrist des Art. 23 Satz 2 ÜGG entgegen. Während Art. 23 Satz 2 ÜGG eine Regelung hinsichtlich der Verzögerungsrüge des § 198 Abs 3 GVG beinhaltet, ordnet Art. 23 Satz 3 ÜGG eine Anspruchswahrung nach § 198 GVG an, und zwar ohne Differenzierung nach den einzelnen Absätzen der Norm (vgl. den Wortlaut „Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes“). Art. 23 Satz 3 ÜGG erfasst somit nicht nur die Entschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG, inbegriffen die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG. Die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art. 23 Satz 3 ÜGG haben zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R – a.a.O. – juris-Rn. 28 ff. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 – a.a.O. – juris-Rn. 35), weshalb auch die Feststellung einer Unangemessenheit der Verfahrensdauer für den davon betroffenen Zeitabschnitt nicht in Betracht kommt.

II. Davon abgesehen liegen auch die Voraussetzungen für eine Feststellung der überlangen Verfahrensdauer nicht vor.

1. Eine Feststellung der überlangen Verfahrensdauer bei Vorliegen eines schwerwiegenden Falls gem. § 198 Abs. 4 Satz 3 HS 1 GVG kommt im Fall des Klägers nicht in Betracht. Bei diesem Ausspruch handelt es sich, wie systematisch aus § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu folgern ist, um eine Form der „Wiedergutmachung auf andere Weise“, die „neben die Entschädigung“ treten kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - BVerwGE 147, 146 ff., juris-Rn. 63). Die Feststellung der Überlänge kann dem Entschädigungskläger zusätzliche Genugtuung – neben dem Entschädigungsanspruch – verschaffen (Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 198 GVG <Stand: 10.12.2020>, Rn. 135). Mangelt es jedoch wie vorliegend an einem Entschädigungsanspruch, kommt die zusätzliche Feststellung der Überlänge nicht in Betracht.

2. Die überdies mögliche Feststellung der Überlänge nach § 198 Abs. 4 Satz 3 HS 2 GVG kommt nach dem Ermessen des Senats im Fall des Klägers nicht in Betracht. Nach der vorstehenden Regelung kann das Entschädigungsgericht die Überlänge des Verfahrens nach seinem Ermessen feststellen, wenn die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nicht vollständig erfüllt sind, insbesondere mangels wirksamer Verzögerungsrüge, und andererseits eine vollständige Klageabweisung unter Würdigung der Gesamtumstände unbillig wäre.

Davon umfasst sind vor allem Fälle, in denen eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge zu früh oder gar nicht erhoben wurde (BT-Drucks. 17/3802, S. 22; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - L 11 SF 50/15 EK – juris-Rn. 45). In diesen Fällen soll nach der Gesetzesbegründung trotz der Obliegenheitsverletzung des Betroffenen eine entsprechende Feststellung angezeigt sein, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände, etwa bei im Ausgangsprozess nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten, eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint (BT-Drucks. 17/3802, S. 22; vgl. auch Röhl, a.a.O., Rn. 136, der darauf abstellt, dass die Verletzung der Pflicht zur Verzögerungsrüge infolge fehlender anwaltlicher Vertretung weniger schwer wiegt).

Eine solche Unbilligkeit kann der Senat im Fall des Klägers jedoch nicht erkennen. Insbesondere kann der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er im Ausgangsverfahren zunächst nicht anwaltlich vertreten war, nicht erkennen, dass seine Obliegenheitsverletzung weniger schwer wiegt als der „Normalfall“ einer unterlassenen Verzögerungsrüge. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Ausgangsverfahren seit der fehlerhaften Austragung als erledigt infolge fiktiver Klagerücknahme am 22. Oktober 2010 zum Stillstand gekommen war. Bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge am 3. März 2012 (drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011) standen dem Kläger noch 16 volle Monate zur Verfügung, um die Verzögerungsrüge zu erheben. An den Inhalt der Rüge sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Ob eine Verzögerungsrüge erhoben ist, ist unter entsprechender Heranziehung der für Prozesserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätze zu ermitteln. Maßstab der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont unter Beachtung des Grundsatzes einer rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 19, juris, Rn. 32). Der Beteiligte muss daher lediglich zum Ausdruck bringen, dass er mit der Dauer des Verfahrens nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung verlangt, also nicht nur darum bittet (Röhl, a.a.O., § 198 Rn. 89). Der Kläger hat sich jedoch bis zum 14. März 2016, weit über die vorstehend genannte Frist hinaus, nicht mehr geäußert. Angesichts dieser langen Zeitspanne, in der auch der Kläger das Verfahren nicht mehr betrieb, erscheint die vollständige Abweisung der Klage dem Senat nicht unbillig. Dabei ist zur Überzeugung des Senats auch zu berücksichtigen, dass die Untätigkeit auf einem schlichten Fehler des Ausgangsgerichts beruhte (Annahme der Wirksamkeit einer nicht unterzeichneten Betreibensaufforderung), der in der Folge nicht bemerkt wurde.

F. Den im Schreiben des Klägers vom 23. März 2022 (übergeben im Verhandlungstermin am 23. März 2022) beantragten Zeugenvernehmungen (S. 3 des Schriftsatzes) brauchte der Senat nicht nachzukommen. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um ordnungsgemäße Beweisanträge handelt, die neben einem hinreichend konkreten Beweisthema die Bezeichnung eines zulässigen Beweismittels und die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses voraussetzen (BSG, Urteil vom 27. August 2020 - B 9 SB 4/20 – juris-Rn. 10). Denn auch einem zulässigen Beweisantrag muss das Gericht nicht nachkommen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache insbesondere mangels Entscheidungserheblichkeit nicht ankommt (vgl. Mushoff in: jurisPK-SGG, Stand: 12/2021, § 103 Rn. 84; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 103 Rn. 8). Davon ist hier auszugehen. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern die Vernehmung der aufgeführten Personen einen Bezug zu den anspruchsbegründenden Tatsachen für den hier vorliegenden Streitgegenstand haben kann. Insbesondere die Vernehmung der damaligen Kammervorsitzenden dazu, „warum sie das Verf. nicht ordnungsgemäß geführt hat“ ist nicht entscheidungserheblich, da es lediglich auf das Vorliegen einer Verzögerung, nicht aber auf die (subjektiven) Beweggründe des Richters für eine bestimmte Verfahrensführung ankommt. Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen sieht sich der Senat im Übrigen nicht veranlasst. Der für den Entschädigungsanspruch maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens.

G. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz und entspricht der von dem Kläger bei Verfahrenseinleitung begehrten pauschalierten Entschädigung i.H.v. mindestens 7.200 Euro gem. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

 

Rechtskraft
Aus
Saved