Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 01.04.2022 (L 7 SF 78/22 ER) wird als unzulässig verworfen; die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 01.04.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss nach § 199 Abs. 2 SGG ebenso wie über die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss durch seinen Vorsitzenden. Dies folgt schon aus dem § 178a SGG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass in denjenigen Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, das Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo; vgl. dazu etwa BSG, Beschluss vom 15.08.2005 – B 1 A 1/04 S, juris, Rn. 5, juris). Dies zeigt auch die Ausgestaltung der Entscheidung auf eine begründete Anhörungsrüge als Abhilfe durch § 178a Abs. 5 Satz 1 SGG. Abhelfen kann nur, wessen Entscheidung angegriffen ist (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 178a SGG <Stand: 10.01.2022>, Rn. 78).
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Nach § 178 a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Der Beschluss des Senats gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vom 01.04.2022 ist eine solche mit der Anhörungsrüge nicht angreifbare Zwischenentscheidung. Sie trifft nur eine vorläufige Regelung im Zwischenverfahren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2009 – L 7 KA 161/09 B ER, juris; Haack in: Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Auflage 2021, § 178a, Rn. 26).
Hält man in der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Situation den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen einen (stattgebenden) Aussetzungsbeschluss für statthaft, lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen, inwiefern der Beschluss des Senats vom 01.04.2022 auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhen oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehren könnte (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt etwa BSG, Beschluss vom 26.02.2021 – B 5 SF 1/21 C, juris, Rn. 4 - 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).