Zum Verhältnis von § 82 Abs. 3 SGB XI zu § 82 Abs. 4 SGB XII sowie zu der Frage, ob die Schiedsstelle überhaupt zuständig ist, wenn schon ein (wirksamer, wenn auch -noch- nicht bestandskräftiger) Bescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI vorliegt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens.
Tatbestand
Im Streit ist ein Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 81 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Baden-Württemberg vom 2. Juli 2021.
Die Klägerin betreibt seit dem 1. Mai 2020 das D C-Pflegezentrum H. Bei der Einrichtung handelt es sich um eine stationäre Pflegeeinrichtung mit 135 Pflegeplätzen. Trägerin ist die D C-Pflegezentrum H GmbH. Den Geschäftsbetrieb der Pflegeeinrichtung erwarb die Klägerin mit Wirkung zum 1. Mai 2020 von der N-O-Kliniken gGmbH. Bis zum 30. April 2020 hatte diese an gleicher Stelle eine Pflegeeinrichtung betrieben. Zuvor betrieb bis zum Jahr 2007 der Beklagte dort eine Pflegeeinrichtung, die Pflegeeinrichtung „Kreisaltenheim H“. Die Immobilie, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, sowie das erforderliche Inventar der Einrichtung sind angemietet.
Die Pflegeeinrichtung Kreisaltenheim H wurde zwischen den Jahren 1982 und 1992 mehrmals öffentlich zur Sanierung bzw. im Rahmen der Projektbeförderung gefördert. Zuletzt wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums K vom 4. Juli 1985 eine Förderung in Höhe von 2.203.350,00 DM und mit Bescheid vom 17. Dezember 1991 in Höhe von 278.000,00 DM dem Beklagten bewilligt. Die Inbetriebnahme der Einrichtung nach vierjähriger Bauzeit erfolgte am 28. Juni 1990.
Nach vorherigem Kontakt in dieser Sache mit dem Bevollmächtigten des Beklagten, dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 vom Beklagten die Verhandlung über die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), §§ 76a Abs. 3 Alternative 2 i.V.m. § 75 ff. SGB XII für die Einrichtung „D C-Pflegezentrum H“ und beantragte, die Investitionskosten für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 auf 20,37 € berechnungstäglich zu vereinbaren. Eine schriftliche Vereinbarung kam zwischen den Beteiligten diesbezüglich nicht zustande. Mit Schreiben vom 3. März 2021 stellte die Klägerin einen Schiedsantrag bei der Schiedsstelle. Sie beantragte, die Investitionskosten auf pflegetäglich 20,37 € für den Zeitraum 1. Mai 2020 bis 31. März 2022 festzusetzen.
Bereits zuvor mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bei der zuständigen Landesbehörde, in Baden-Württemberg der KVJS. Diese setzte mit Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 den Betrag zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten auf 9,20 € pflegetäglich fest; der Beginn des Festsetzungszeitraumes wurde auf den 1. Januar 2021 bestimmt. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 Widerspruch und zwar insoweit, wie die Investitionskosten im Bescheid hinter den beantragten Investitionskosten zurückblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Schiedsspruch vom 2. Juli 2021 hat die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da die Schiedsstelle im vorliegenden Fall nicht zuständig sei. Der Beklagte sei an den Zustimmungsbescheid der Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI vom 8. April 2021 gebunden. Somit könne er derzeit keine Vereinbarung über die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI abschließen. Dementsprechend sei es der Schiedsstelle verwehrt, eine solche Vereinbarung zu ersetzen. Die Bindung des Beklagten an den Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI folge aus § 76a Abs. 3 SGB XII. Hiernach sei der Sozialhilfeträger zur Übernahme gesondert berechneten Investitionskosten verpflichtet, wenn entweder ein Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI vorliege oder eine Vereinbarung über die Übernahme der Investitionskosten getroffen werde. Diese beiden Möglichkeiten seien alternativ. Liege ein Zustimmungsbescheid vor, sei der Sozialhilfeträger dementsprechend an diesen gebunden und könne keine Vereinbarung abschließen. Der gegen den Zustimmungsbescheid form- und fristgemäß erhobene Widerspruch ändere an der Bindungswirkung des Zustimmungsbescheides nichts. Dies folge daraus, dass sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 6. Mai 2021 nicht gegen den Zustimmungsbescheid als solchen wende. Das Widerspruchsbegehren sei auf den Unterschiedsbetrag zwischen den beantragten und den im Bescheid berechneten Investitionskosten beschränkt. Im Übrigen werde der Zustimmungsbescheid akzeptiert. Dementsprechend liege ein formell bestandskräftiger und nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindender Zustimmungsbescheid vor, an welchen der Beklagte gebunden sei. Soweit die Klägerin höhere als die im Bescheid berechneten Investitionskosten fordere, sei dies Gegenstand des Rechtsschutzverfahrens gegen den Zustimmungsbescheid. Selbst wenn die Klägerin dem Zustimmungsbescheid vollständig widersprochen hätte, würde sich hieraus für die Bindungswirkung im Sinne des § 76a Abs. 3 SGB XII nichts anderes ergeben. Nach Sinn und Zweck des § 76a Abs. 3 SGB XII sei für die Bindung des Sozialhilfeträgers an den Zustimmungsbescheid ein wirksamer Verwaltungsakt ausreichend. Bestandskraft müsse nicht eingetreten sein. § 76a Abs. 3 SGB XII wolle ein kaum auflösbares Nebeneinander von Zustimmungsbescheid und Vereinbarung verhindern. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, müsste der Sozialhilfeträger bei Einlegung eines Widerspruchs gegen den Zustimmungsbescheid eine Vereinbarung über die Investitionskosten abschließen. Hätte der Widerspruch und gegebenenfalls eine spätere Klage keinen Erfolg, käme es zu einem Nebeneinander zwischen Zustimmungsbescheid und Vereinbarung und zwar mit unterschiedlichen Investitionskosten, da sich dieser zum einen nach § 82 Abs. 3 SGB XI und zum anderen nach § 82 Abs. 4 SGB XI berechnen würden. Dies würde § 76a Abs. 3 SGB XII verhindern. Die Bindungswirkung träte deshalb mit einem wirksamen Zustimmungsbescheid ein. Erst wenn der Bescheid nicht in Bestandskraft erwachse, sei eine Vereinbarung über die Investitionskosten möglich und dann auch eine Ersetzung derselben durch die Schiedsstelle. Diese Auslegung des § 76a Abs. 3 SGB XII benachteilige die Klägerin nicht. Sie habe den Antrag auf Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XII selbst gestellt und sich damit für diese Alternative entschieden. Deswegen sei sie an das für diese Alternative vorgesehene Rechtsschutzverfahren gebunden. Dass der Bescheid vom 8. April 2021 erst ab 1. Januar 2021 gelte und damit den beantragten Zeitraum nicht vollständig erfasse, ändere vorliegend nichts. Nach der Neufassung des § 77 Abs. 3 SGB XII würden rückwirkende Entscheidungen der Schiedsstelle frühestens mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen sei. Dies sei Anfang März 2021 der Fall gewesen, sodass der Zustimmungsbescheid den möglichen Festsetzungszeitrahmen durch die Schiedsstelle vollständig erfasse.
Gegen diesen den Bevollmächtigten der Klägerin am 30. Juli 2021 zugegangenen Schiedsspruch wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. August 2021 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobenen Klage. Der Schiedsspruch vom 2. Juli 2021 sei rechtswidrig, da die Schiedsstelle ihren gerichtlich überprüfbaren Entscheidungsfreiraum verkannt habe. Die Schiedsstelle habe ihren Entscheidungsfreiraum verkannt, indem sie sich inhaltlich und rechtlich nicht mit dem eigentlichen Schiedsantrag auseinandergesetzt habe, sondern sich stattdessen rechtswidrig für in der Sache unzuständig erklärt habe. Die Schiedsstelle führe ihre fehlende Zuständigkeit einzig auf den nicht rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Stelle im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vom 8. April 2021 zurück. Dieser Bescheid gehe jedoch auf einen höchst vorsorglichen Antrag der Klägerin zurück. Primäres Ziel der Klägerin sei stets gewesen, eine Vereinbarung nach dem SGB XII über den Investitionsbetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XI i.V.m. §§ 75 ff. SGB XII zu schließen. Die Schiedsstelle habe das denklogische Prioritätenverhältnis zwischen dem Antrag auf Erlass eines Zustimmungsbescheids und dem Antrag nach § 82 Abs. 4 SGB XI missachtet. Die Klägerin habe den Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI vom 8. April 2021 form- und fristgerecht mit Widerspruch angefochten; über diesen sei bislang nicht entschieden. Der Bescheid sei daher im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung nicht rechtskräftig gewesen und entfalte auch keinerlei Bindungswirkung zwischen den Parteien. Die Schiedsstelle hätte im Rahmen einer eigenen Prüfung den rechtlichen Status der Einrichtung der Klägerin prüfen und feststellen müssen. Eine Unzuständigkeit der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII liege nur dann vor, wenn es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine geförderte Einrichtung handeln würde. Dies hätte die Schiedsstelle zwingend prüfen müssen, bevor die eigene Zuständigkeit abgelehnt werde. Die Schiedsstelle habe ihren Entscheidungsfreiraum auch dadurch verkannt, dass sie entgegen der gesetzlichen Vorgaben keine Entscheidung über die strittigen Punkte im Schiedsverfahren getroffen habe. Strittiger Punkt sei vor allem der rechtliche Status der Einrichtung der Klägerin (geförderte oder nicht geförderte Einrichtung) gewesen. Bei der Einrichtung der Klägerin handele es sich aus rechtlicher Sicht um eine nicht geförderte Einrichtung im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Zweckbindungsfrist letztmalig im Jahre 1991 gewährter Fördermittel mittlerweile abgelaufen sei. Geförderte Einrichtungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI seien Pflegeeinrichtungen, die öffentliche Fördermittel nach § 9 SGB XI erhalten hätten. Die Pflegeeinrichtung der Klägerin habe keine Fördermittel nach § 9 SGB XI erhalten. 1991 – vor Inkrafttreten des SGB XI – habe es eine Förderung an den damaligen Betreiber (den Beklagten) gegeben, der an gleicher Anschrift bis 2007 eine Pflegeeinrichtung betrieben habe. 2007 habe der damalige Fördermittelempfänger den Betrieb aufgegeben und der Betrieb sei von den N-O-Kliniken gGmbH übernommen worden. Die Förderung an den Vor-Vor-Betreiber führe nicht dazu, dass die von der Klägerin 2020 eröffnete Pflegeeinrichtung als geförderte Einrichtung gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI gelte. Gefördert werde immer eine konkrete Rechtsperson. An diese sei der Fördermittelbescheid gerichtet; an diese würden die Fördermittel ausgekehrt. Wenn man dennoch die Auffassung vertrete, dass die an den Vor-Vor-Betreiber geflossene Zuwendung dazu führe, dass es sich grundsätzlich um eine geförderte Einrichtung handele, sei dennoch das Verfahren nach § 82 Abs. 4 SGB XI i.V.m. §§ 75 SGB XII einzuhalten. § 82 Abs. 3 SGB XI verlange eine öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI. Dieser sei erst 1996 Gesetz geworden. Eine 1991 erteilte Förderung könne allein schon deshalb keine Förderung gemäß § 9 SGB XI darstellen. Der Fördermittelbescheid aus dem Jahre 1991 entfalte über die Zweckbindung hinaus keine Wirkung mehr, sodass eine ursprünglich einmal geförderte Einrichtung mit Ablauf der Zweckbindung des Fördermittelbescheids als nicht mehr gefördert gelte. In dieser Hinsicht werde auf das Verfahren beim Bundessozialgericht (BSG, Aktenzeichen: B 3 P 1/19 R) hingewiesen, das durch Vergleich beendet worden sei. In diesem Verfahren sei das BSG der Auffassung gewesen, dass allein die Zweckbindungsdauer entscheide. Das BSG stelle bei der Dauer der Förderung auf die Zweckbindungsfrist gemäß dem Förderbescheid ab. Diese Zweckbindungsfrist sei für die Förderung der Einrichtung aus dem Jahre 1991 bereits abgelaufen.
Die Klägerin beantragt,
den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII Baden-Württemberg
vom 2. Juli 2021 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Schiedsspruch sei nicht zu bemängeln. § 82 Abs. 4 SGB XI sei nicht anzuwenden; eine Zuständigkeit der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII Baden-Württemberg bestehe nicht. Die Schiedsstelle habe sich mit ihrer Entscheidung der festgestellten Unzuständigkeit nicht über den Parteiwillen hinweggesetzt. Diesbezüglich werde auf den Vortrag des Beklagten im Schiedsstellenverfahren mit Schriftsatz vom 14. April 2021 verwiesen. Es sei dargestellt worden, dass es sich beim Pflegezentrum H um eine Einrichtung handele, die insbesondere 1987 bis 1992 mit öffentlichen investiven Mitteln gefördert worden sei. Es sei auch aufgezeigt worden, dass auf Antrag der Klägerin auf Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI der Investitionskostenbetrag erneut berechnet worden sei und mit Datum vom 8. April 2021 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten in Höhe von 9,20 € ausgestellt und der Klägerin zugestellt worden sei. Insofern sei die Prüfung der Zuständigkeit durch die Schiedsstelle Intension des Beklagten gewesen und daher von dessen Parteiwillen umfasst gewesen. Im Übrigen habe die Prüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Zulässigkeit von Amts wegen zu erfolgen. Dies könne nicht aufgrund des Zieles einer Partei, eine Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII zu erlangen, negiert werden. Die Zulässigkeit eines Antrages sei stets Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Die Entscheidung der Schiedsstelle sei unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Bindungswirkung nach § 76a Abs. 3 SGB XII, nicht zu bemängeln. Der Wortlaut des § 76a Abs. 3 SGB XII verweise explizit auf die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 oder eine entsprechende Vereinbarung nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 lasse die Bindungswirkung dieses Bescheids nicht entfallen. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass sich der Widerspruch nicht gegen den Zustimmungsbescheid als solchen, sondern gegen den Unterschiedsbetrag zwischen beantragten und den im Bescheid berechneten Investitionskosten wende. Da gegen den Zustimmungsbescheid insgesamt (dem Grunde nach) kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei, verbleibe es bei der Bindungswirkung des Verwaltungsakts. Hilfsweise werde noch vorgetragen, dass es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine öffentlich geförderte Einrichtung handele. Dies folge aus den Bewilligungsbescheiden des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. Juli 1985 und 17. Dezember 1991. Folglich sei § 82 Abs. 3 SGB XI anzuwenden. Ausgehend davon, dass die Klägerin der Auffassung sei, es handele sich bei ihrer Einrichtung um eine nicht geförderte Einrichtung, da sie selbst keine Fördermittel erhalten habe, sondern lediglich der „Vor-Vor-Betreiber“, übersehe die Klägerin, dass nicht der Ersteller, Eigentümer oder Betreiber als Person, sondern das Gebäude, die Substanz gefördert werde. Die Bescheide des Regierungspräsidiums K benennten eindeutig die Projektförderung für die Einrichtung. Dies werde in den Bescheiden durch den weiteren Beweis zur Verwendung der Mittel konkretisiert; es werde klargestellt, dass die Mittel der Substanz zugeführt werden müssten. Die Fördermittel seien zweckgebunden zur Verfügung gestellt und der freien Verwendung durch den Einrichtungsträger entzogen. Das Zustimmungserfordernis gelte so lange, bis sämtliche Zuschüsse bei allen mit Hilfe öffentlicher Fördermittel beschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern aufgelöst würden. Diesbezüglich sei auf die Abschreibungsdauer von 40,8 Jahren zu verweisen. Zum Zeitpunkt der Förderbescheide 1985 und 1991 sei bei der Berechnung von Abschreibungen auf das nicht bewegliche Anlagevermögen im Rahmen der Pflegesätze nebst Investitionsanteil von einem pauschalen Abschreibungssatz von 2,45% ausgegangen worden. Hieraus resultiere eine Abschreibungs- bzw. prognostizierte Nutzungsdauer des Gebäudes ab Inbetriebnahme bzw. der Beendigung der jeweils geförderten Baumaßnahmen von 40,8 Jahren, in welcher die Fördermittel gleichmäßig angerechnet und die Bewohner durch einen geringeren Investitionskostenanteil entlastet würden. Die gewährte Förderung würde sich erst nach Ablauf des Zeitraums von 40,8 Jahren nicht mehr entgeltmindernd auswirken. Wäre der Auffassung der Klägerin folgend bei der Berechnung der Investitionskosten lediglich die Zweckbindungsfrist von 25 Jahren zugrunde zu legen und wäre die Förderung damit über einen kürzeren Zeitraum angerechnet worden, hätte dies während dieser 25 Jahre zu deutlich geringeren gesondert berechenbaren Investitionskosten und damit zu einer höheren Entlastung der Bewohner geführt bzw. hätte führen müssen. Als Konsequenz wäre die Entlastung ab dem 26. Jahr entfallen, was zu einer erheblichen Steigerung des Entgeltes für die Bewohner geführt hätte. Beides läge hier jedoch nicht vor. Die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 3 SGB XI werde darüber hinaus auch durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. September 2007 – B 3 P 3/07 R -) untermauert. Diese Rechtsprechung beträfe öffentliche Förderungen, die vor Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) erfolgt seien. Das BSG habe aufgezeigt, dass lediglich entscheidungserheblich sei, ob eine öffentliche Förderung erfolgt sei. Im Übrigen entspräche der bestehende Status der Einrichtung als geförderte Einrichtung dem Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI. Die Vorschrift sehe vor, dass die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nur möglich sei, soweit diese nicht vollständig durch öffentliche Förderung gedeckt seien. Zweck sei, dass Kosten von Investitionsmaßnahmen nicht auf die Heimbewohner bzw. den Sozialhilfeträger umgelegt würden, sofern diese über öffentliche Fördermittel finanziert würden. Die Berechnung der Investitionsaufwendungen habe daher unter Berücksichtigung der öffentlichen Fördermittel zu erfolgen; es könne lediglich ein um die Fördermittel bereinigtes Entgelt verlangt werden. Es diene dem Schutz, dem Interesse und der Entlastung der Heimbewohner, gleich ob Selbstzahler oder Sozialhilfeempfänger.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat haben die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakte vorgelegen. Hierauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Für die erhobene Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle, einer Schiedsstelle nach § 81 SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Das LSG ist im ersten Rechtszug zuständig (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der beklagte Leistungserbringer seinen Sitz in Baden-Württemberg hat.
Zutreffend richtet sich die Klage nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen die andere Vertragspartei (§ 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII).
Die Schiedsstelle ist nicht notwendig beizuladen.
Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Bei dem Spruch der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII handelt es sich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 2/13 R -, veröffentlicht in Juris; Urteil vom 13. Juli 2017 – B 8 SO 21/15 R -, veröffentlicht in Juris). Denn wie auch sonst im Sozialrecht hat der Schiedsspruch eine Doppelnatur: Gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens ist er ein Verwaltungsakt, weil er die fehlende Einigung der Parteien über eine Sachentscheidung ersetzt und damit in deren Kompetenz eingreift, die Sachentscheidung nur in gegenseitigem Einvernehmen zu treffen; die Sachentscheidung als solche hat dagegen denselben Rechtscharakter, wie wenn sie von den Parteien einvernehmlich getroffen worden wäre. Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, sodass es auch in der Sache einer Zurückverweisung an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage nicht bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, a.a.O.).
Einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren bedurfte es nicht (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Die Klägerin hat auch die für die Anfechtungsklage geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG mit der Erhebung der Klage am 24. August 2021 – Zugang des Schiedsspruchs am 30. Juli 2021 – gewahrt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Schiedsspruch ist formell und materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Schiedsspruchs ist in formeller Hinsicht § 81 SGB XII i.V.m. § 77 Abs. 2 SGB XII. Danach entscheidet die Schiedsstelle über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, wenn eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung nicht zustande gekommen ist; zu diesen Vereinbarungen gehört auch die Investitionskostenvereinbarung nach § 76 Abs. 3 Nr. 3 SGBXII.
Der Schiedsspruch leidet unter keinem (durchgreifenden) formellen Mangel. Die Schiedsstelle hat zutreffend entschieden, dass sie vorliegend nicht zuständig ist.
Die diesbezügliche Auffassung der Klägerin, die Schiedsstelle habe schon deswegen rechtswidrig entschieden, weil sie ihren Entscheidungsfreiraum insofern verkannt habe, als sie sich rechtswidrig darauf „beschränkt“ habe, sich für unzuständig zu erklären und damit den erklärten Parteiwillen der Klägerin insofern missachtet habe, als die Schiedsstelle sich inhaltlich und rechtlich nicht mit dem eigentlichen Schiedsantrag – gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen – auseinandergesetzt habe, ist unzutreffend. Die Prüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Zulässigkeit eines Antrages an die Schiedsstelle ist schon von Amts wegen vorzunehmen und kann daher nicht aufgrund des Zieles einer Partei, eine Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII zu erlangen, verneint werden. Voraussetzung für eine Sachentscheidung der Schiedsstelle gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist (immer) die Zulässigkeit eines solchen Antrages.
Gemäß § 76a Abs. 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem 10. Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches getroffen hat. Dies bedeutet – und hierauf weist die Schiedsstelle in ihrer Entscheidung vom 2. Juli 2021 zu Recht hin -, dass nach § 76a Abs. 3 SGB XII der Sozialhilfeträger zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nur verpflichtet ist, wenn entweder ein Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI vorliegt oder eine Vereinbarung über die Übernahme der Investitionskosten getroffen wurde; diese beiden Möglichkeiten sind alternativ. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 76a Abs. 3 SGB XII, der explizit auf die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 oder eine entsprechende Vereinbarung nach § 82 Abs. 4 SGB XI verweist. Vorliegend ist die Variante des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI gegeben; dem beklagten Sozialhilfeträger ist es somit rechtlich verwehrt, gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI eine entsprechende Vereinbarung über die gesondert berechneten Investitionskosten einzugehen. Demzufolge ist es der Schiedsstelle rechtlich verwehrt, eine solche Vereinbarung in ihrem Schiedsspruch zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat die Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI gegenüber der zuständigen Landesbehörde beantragt. Der Beantragungszeitraum umfasste dabei den 1. Mai 2020 bis 30. April 2021. Auch wenn die Klägerin davon ausgeht, dass sie diesen Antrag lediglich „höchst fürsorglich“ gestellt habe, hat die zuständige Landesbehörde – in Baden-Württemberg der KVJS – mit Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 an die Klägerin gerichtet eine Berechnung der Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 9,20 € zugestimmt. An diesen gemäß § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksam gewordenen Bescheid ist der beklagte Sozialhilfeträger gebunden. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Der Beklagte ist gemäß § 76a Abs. 3 SGB XII im Sinne der Regelungswirkung dieses Zustimmungsbescheids des KVJS von diesem Bescheid „betroffen“. Genauso übrigens ist gemäß § 39 Abs. 1 SGBX die Klägerin an diesen wirksamen Bescheid gebunden. Mit diesem wirksam gewordenen Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 sind die Beteiligten rechtswirksam gebunden in dem Sinne, dass für sie beide die Alternative des § 82 Abs. 3 SGB XI bindend vorgegeben ist und der „Vereinbarungsweg“ gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI (derzeit) ausgeschlossen ist.
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin fristgemäß den Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 mit dem Widerspruch vom 6. Mai 2021 angefochten hat. Denn ausgehend davon, dass sich der Widerspruch nicht gegen den Zustimmungsbescheid als solchen richtet, sondern erkennbar nur gegen den Unterschiedsbetrag zwischen beantragten und den im Bescheid berechneten Investitionskosten - beantragt waren 20,37 €, zugestimmt wurden 9,20 € - ist der Zustimmungsbescheid mit seinem nicht angefochtenen Regelungsgehalt (formell) bestandskräftig geworden (vgl. § 77 SGG). Selbst dann jedoch, wenn man davon ausgehen würde, dass der Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 „in Gänze“ mit Widerspruch angefochten wäre – über den Widerspruch ist inzwischen mit dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2022 entschieden - führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Widerspruch gegen einen Bescheid ändert nichts an seiner Wirksamkeit gemäß § 39 Abs. 1 SGB X und damit nichts an seiner Bindungswirkung. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 hat der Widerspruch (lediglich) aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts unterbunden ist (Suspensiveffekt). Die betroffene Person ist so zu behandeln, als existiere der angegriffene Verwaltungsakt (noch) nicht. Zu unterlassen sind alle weiteren Maßnahmen, die ihren Ursprung im angegriffenen Verwaltungsakt haben (vgl. dazu Juris-PK, § 86a Rdnr. 9). Unberührt von der aufschiebenden Wirkung bleibt jedoch die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nach § 39 SGB X. Insofern ist der Begründung des Schiedsspruchs vom 2. Juli 2021 ausdrücklich zuzustimmen, als nach Sinn und Zweck des§ 76a Abs. 3 SGB XII für die Bindung des Sozialhilfeträgers an den Zustimmungsbescheid ein wirksamer Verwaltungsakt ausreichend ist; Bestandskraft dieses Verwaltungsakts muss nicht eingetreten sein. Dies bedingt schon Sinn und Zweck des § 76a Abs. 3 SGB XII, der – so zutreffend die Begründung des angefochtenen Schiedsspruchs – ein „kaum auflösbares Nebeneinander von Zustimmungsbescheid und Vereinbarung verhindern will“. Die Rechtsauffassung der Klägerin diesbezüglich würde zur Folge haben, dass ein Sozialhilfeträger trotz Einlegung eines Widerspruchs gegen den Zustimmungsbescheid eine Vereinbarung über die Investitionskosten abschließen müsste. Hätte dann der Widerspruch und gegebenenfalls eine spätere Klage gegen den Zustimmungsbescheid keinen Erfolg, käme es zu einem Nebeneinander zwischen Zustimmungsbescheid und Vereinbarung und dies mit der Folge unterschiedlicher Investitionskosten, die zum einen nach § 82 Abs. 3 SGB XI und zum anderen nach § 82 Abs. 4 SGBXI berechnet würden. Das Ziel der Klägerin, die ihrer Ansicht nach in der Höhe von 20,37 € gesondert berechneten Investitionskosten zugrunde legen zu dürfen, muss sie – und diesen Weg hat sie selbst beschritten – im Rechtsschutzverfahren gegen den Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 verfolgen. Erst wenn dieser Bescheid nicht mehr wirksam ist, ist der Weg für eine Vereinbarung über die Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI eröffnet. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerin dazu, dass es sich bei ihrer Einrichtung um eine „nicht – geförderte – Einrichtung“ handelt – somit also ein Grund für die Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheids gegeben wäre – ist hinzuzufügen, dass ein rechtswidriger (Zustimmungs-)Bescheid die gleiche Bindungswirkung entfaltet wie ein rechtmäßiger.
Hiervon ausgehend erübrigt es sich für den Senat, darauf einzugehen, ob es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine öffentlich geförderte Einrichtung handelt oder nicht. Allerdings verweist der Senat auf sein Urteil vom 13. April 2022 (L 2 SO 3089/20 KL), in dem der Senat dafür, ob eine geförderte Einrichtung i. S. d. § 82 Abs. 3 SGB XII gegeben ist, nicht auf die im Förderbescheid festgelegte Zweckbindungsfrist abgestellt hat, sondern darauf, ob das durch öffentliche Zuschüsse geförderte Wirtschaftsgut schon vollständig abgeschrieben ist; dies ist vorliegend noch nicht der Fall.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass eine Bindungswirkung des Zustimmungsbescheids in zeitlicher Hinsicht nicht (vollständig) gegeben sein könne, weil der Zustimmungsbescheid vom 8. April 2021 erst ab 1. Januar 2021 gelte und damit den beantragten Zeitraum nicht vollständig erfasse, ist mit der zutreffenden Begründung im angefochtenen Schiedsspruch vom 2. Juli 2021 darauf hinzuweisen, dass gemäß § 77 Abs. 3 SGB XII rückwirkende Entscheidungen der Schiedsstelle frühestens mit dem Tag wirksam werden, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Dies war mit Schriftsatz vom 3. März 2021 der Fall, sodass der Zustimmungsbescheid den möglichen Festsetzungszeitraum durch die Schiedsstelle vollständig erfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.