I. Die Klage gegen den Bescheid vom 06.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2020 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Zwischen den Beteiligten streitig ist eine Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungsystem "Altersversorgung der technischen Intelligenz", Anlage 1 des AAÜG.
Die am 09.01.1954 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 17.06.2019 Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für Ingenieure der ehemaligen DDR i.S. der Anlage 1 des AAÜG und legte dabei Nachweise für ihre zum 13.06.1979 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Ingenieurökonom mit entsprechendem Gleichstellungsnachweis des Freistaats Sachsen vom 15.05.2001 für den Grad des Diplom-Wirtschaftsingenieurs (Fachhochschule) vor. Außerdem vorgelegt wurde ein Ausweis für Arbeits- und Sozialversicherung, aus welcher sich insbesondere Tätigkeiten der Klägerin als stellvertretende Abteilungsleiterin, Fachdirektorin und Abteilungsleiterin für den Volkseigenen Betrieb (VEB) "Altstoffhandel H-Stadt" bzw. "Sekundärrohstofferfassung H-Stadt" - jeweils mit Sitz in Z - ergaben. Weiter beigefügt wurde ein Änderungsvertrag zwischen der VEB Sekundärrohstofferfassung H-Stadt und der Klägerin vom 02.04.1990 mit Übernahme der Arbeitsaufgabe "Wissenschaftliche Mitarbeiterin".
Mit Bescheid vom 06.01.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungsystem der Anlage 1 zum AAÜG ab. Die Rechtswirkungen aus dem AAÜG seien für die Klägerin nicht anwendbar, da diese bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes erworben habe. Insbesondere bestünde kein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach den vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen. Es fehle jedenfalls an der sogenannten betrieblichen Voraussetzung für die entsprechende Berücksichtigung der zum 30.06.1990 im VEB Sekundärrohstofferfassung (VEB S) H-Stadt, Sitz Z, ausgeübten Tätigkeit, da es sich bei der VEB S H-Stadt nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gehandelt habe und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb nach der zweiten Durchführungsbestimmung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) vom 24.05.1951.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.02.2020 Widerspruch. Sie habe Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungsystem nach dem AAÜG, weil sie neben der persönlichen Voraussetzung eines Ingenieurdiploms auch in einem produzierenden Industriebetrieb gearbeitet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. 03. 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin sei weder tatsächlich am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungsystem einbezogen gewesen, noch hätte sie aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt (fiktive Zugehörigkeit). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hänge eine entsprechende gebotene Anerkennung einer zusätzlichen Altersvorsorge der technischen Intelligenz davon ab, dass zum Stichtag vom 30.06.1990 gleichzeitig sowohl eine entsprechende Berufsbezeichnung geführt werden durfte und eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, als auch, dass diese Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt sei.
Für die Anerkennung eines volkseigenen Produktionsbetriebes im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz müsse es sich konkret um einen Produktionsdurchführungsbetrieb mit dem Gegenstand industrieller Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken gehandelt haben.
Die Tätigkeit im Kombinatsbetrieb der VEB S erfülle diese Voraussetzungen nicht, Hauptzweck des Kombinats sei nicht die Produktion von Sachgütern gewesen, sondern die Erfassung von Sekundärrohstoffen für die Volkswirtschaft.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.04.2020 Klage zum Sozialgericht Augsburg.
In ihrer Begründung führte sie aus, dass der VEB S durchaus als eigenständiger Produktionsbetrieb tätig gewesen sei und nach dem fordistischem Produktionsmodell mit hochspezialisierten, monofunktionalen Maschinen gearbeitet habe.
So habe die Tätigkeit des VEB S den Aufkauf, die Aufbereitung und den Weiterverkauf von Sekundärrohstoffen umfasst. Dabei seien z.B. jährlich 6000 t Glasbruch, 40.000 t Altpapier und 8000 t Alttextilien in den Produktionsprozess durch weiterverarbeitende Betriebe eingebracht worden. Beispielsweise wurde Altpapier so aufbereitet, dass der weiterverarbeitenden Industrie reiner Papierrohstoff zur Verfügung gestellt werden konnte, aus welchem diese dann Zeitungen, Schulhefte und Toilettenpapier produziert habe. Alttextilien seien in einem zentralen Aufbereitungs-und Produktionszentrum an Förderbändern sortiert und anschließend in Textilballen gepresst worden. Der Rohstoff sei dann zum Beispiel in Filzfabriken oder bei der Teppichproduktion verwendet worden.
Wiederverwendbare und nicht wiederverwendbare Flaschen und Gläser seien getrennt und sortiert worden und dann wieder der Industrie zur Wiederbefüllung oder als Glasbruchrohstoff zur Verfügung gestellt worden.
Am 06.08.2020 fand ein Erörterungstermin mit den Beteiligten statt, welcher u.a. die BSG - Rechtsprechung zur Fiktion der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem "technische Intelligenz" zum Gegenstand hatte, außerdem zwei obergerichtliche Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 28.06.2012, L 10 R 4320/11) und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 01.07.2010, L 31 R 818/08) zur fraglichen Qualifizierung des VEB S als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie.
Der nachfolgend bestellte Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 15.01.2021 aus, dass Zweck des VEB S H-Stadt, Sitz Z., sehr wohl industrielle Produktion gewesen sei. In den Betriebs-und Produktionsstätten seien Sekundärrohstoffe als Ausgangsstoffe für neue Produkte genutzt werden wie zum Beispiel gebrauchte Verpackungen aus Glas, Kunststoff, Aluminium, Weißblech und Verbundstoffen. Diese seien durch verschiedene maschinengestützte Verfahren wieder in Produktionsprozesse zurückgeführt worden. Damit seien in der VEB S H-Stadt neue Industrie-und Produktionsstoffe produziert worden. Dabei sei nicht allein von der Beschreibung des Betriebszwecks in den Statuten des VEB S mit maximaler Erfassung von Sekundärrohstoffen auszugehen, vielmehr sei diese Rohstofferfassung für die Produktionsaktivitäten der DDR überlebensnotwendig gewesen. Tatsache sei, dass aus den erhaltenen Sekundärrohstoffen neue Produktionsgüter für die weiterverarbeitende Industrie gefertigt worden seien. Für die Tatsache, dass aus den Sekundärrohstoffen neue Produktionsrohstoffe oder - Güter entstehen werde Zeugeneinvernahme durch zwei ehemaliger Mitarbeiterinnen angeboten, die die damaligen Produktionsabläufe bestens kennen würden.
Der VEB S H-Stadt habe Elemente der Rohstoffgewinnung, der Veredelung und des Produktionsbetriebs aufgewiesen und sei damit Produktionsbetrieb im Sinne des AAÜG.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2021 verwies die Beklagte darauf, dass wesentlicher Zweck des VEB S H-Stadt die Erfassung von Altrohstoffen gewesen sei mit anschließender Wiederrückführung und Bereitstellung für die produzierende Industrie.
Demgegenüber betonte der Klägerbevollmächtigte mit weiterem Schriftsatz vom 05.03.2021, dass der Betrieb der Klägerin eben Produktionsstoffe für die Industrie zur weiteren Verwendung hergestellt habe.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2021 verwies die Beklagte darauf, dass das BSG in seinen jüngeren Entscheidungen deutlich gemacht habe, dass zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz nur Produktionsdurchführungsbetriebe zählten mit industrieller Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken. Nach § 5 Abs. 2 des Statuts zum VEB S sei Hauptzweck Leitung und Planung der Erfassungs-, Aufbereitungs- und Versorgungsprozesse gewesen, nicht aber weitere Herstellungsprozesse. Die Beklagte schließe sich den Rechtsauffassungen des LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 01.07.2020, L 31 R 818/08 bzw. vom 28.07.2006, L 27 R 1018/05 an.
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2020 zu verurteilen, für die Tätigkeit der Klägerin beim VEB Sekundärrohstofferfassung H-Stadt, Sitz Z., Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungsystem der Anlage eins zum Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetz als Pflichtbeitragszeiten festzustellen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte die Abweisung der Klage.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerechte Klage ist zulässig. Die Beklagte ist als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme auch zuständig für die Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG.
Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungsystem nach Anlage 1 des AAÜG.
Nach § 8 des AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme Versicherungszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß § 1 Abs. 2 AAÜG in Verbindung mit Anlage 1 des AAÜG festzustellen und anschließend gemeinsam mit Daten zu erzieltem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen dem für die Feststellung der Rentenleistung zuständigen Träger zuzuleiten.
Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz dabei für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Dabei verfügt die Klägerin nicht über eine entsprechende Versorgungszusage oder einzelvertraglich geregelte Zugehörigkeit zu einem in der Anlage 1 des AAÜG genannten Zusatzversorgungssystem.
Bei Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z.B. Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG darüber hinaus zu prüfen, ob eine entsprechende fiktive bundesrechtliche Berechtigung auf entsprechende Anwartschaften anzuerkennen ist, weil abgestellt auf die Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. 06. 1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems Anspruch auf eine bis zu diesem Stichtag nicht erfolgte Einbeziehung bestanden hätte (vergleiche z.B. BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01). Dieses Anrecht auf Einbeziehung ist dann fiktiv mit einer tatsächlichen Einbeziehung gleichzustellen, wenn die kumulativen Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Einbeziehung zum 30.06.1990 vorgelegen haben.
Für die von der Klägerin erstrebte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz müssten in Anlehnung an die nach früherem DDR-Recht einschlägige Verordnung für die Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO AVItech) mit Durchführungsbestimmungen (DB), dort § 1 der VO-AVItech und § Abs. 1 der zweiten DB, - diese Bestimmungen wurden am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht - persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen als persönliche Voraussetzung, die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zum 30. 06.1990 als sachliche Voraussetzung und die Ausübung der Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 zweite DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2, 2.DB gleichgestellten Betrieb als betriebliche Voraussetzung.
Die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die betriebliche Voraussetzung, sodass dahinstehen kann, ob ihre Tätigkeit als Ingenieurökonom bzw. Diplomwirtschaftsingenieur auch am 30. 06. 1990 sachlich ausgeübt wurde, als die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Vertragsgestaltung, Vermarktung und Überführung der VEB in eine GmbH befasst war.
Dabei ist eine Gleichstellung des VEB Sekundärrohstofferfassung mit einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erfolgt.
Es handelt sich bei dem VEB Sekundärrohstofferfassung H-Stadt auch nicht um einen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Für die Annahme eines volkseigenen Produktionsbetriebs der Industrie als betriebliche Voraussetzung für das Bestehen einer fiktiven Versorgungsanwartschaft hat das BSG in gefestigter Rechtsprechung konkretisierende Kriterien entwickelt (vergleiche BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01, Rdnr. 40 ff, 46 nach Juris; BSG, Urteil vom 28. 09.2011, B 5 RS 8/10 R, Rdr.19 m.w.Nw.).
Unter zutreffender Zugrundelegung dieser Kriterien muss es sich bei der Produktionstätigkeit um die Durchführung unmittelbarer industrieller Massenproduktion handeln, also um einen industriellen Produktionsdurchführungsbetrieb, nicht nur um betriebliche Handlungen, die die Produktion unterstützen und vorbereiten. Zu fordern ist eine Ausrichtung des jeweiligen VEB auf industrielle Fertigung und Fabrikation von Sachgütern.
Nach dem Statut des VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung vom 16. 01. 1981, dessen Geltung sich ausdrücklich auf den VEB Sekundärrohstofferfassung H-Stadt mit Sitz in Z. erstreckt, ist wesentliches Ziel der Kombinatsbetriebe die Erfassung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung als Erschließung aller Rohstoffreserven für die produzierende Industrie.
Die von der Klägerin beschriebenen Aufbereitungshandlungen für Papier, Glas und Textilien entsprechen dabei keiner Sachgüterproduktion, das Wesen der gebrauchten Rohstoffe wird nicht entscheidend verändert, sondern lediglich im Sinne einer "Veredelung" der Stoffe aufbereitet.
Das LSG Baden-Württemberg hat sich mit Entscheidung vom 06.07.2012, L 10 R 4320/11 ausführlich mit der Einstufung und Bewertung der betrieblichen Tätigkeit des VEB Sekundärrohstofferfassung D-Stadt befasst, auf den das Statut VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung vom 16. 01. 1981 ebenfalls Anwendung findet. Die geschilderten Aufgaben und Tätigkeiten der VEB Sekundärrohstofferfassung D-Stadt zeigen keinen wesentlichen Unterschied zu den von der Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2020 ausführlich dargestellten Erfassungs- und Aufbereitungstätigkeiten im Bereich Altpapier, Glas, Alttextilien, Altmetalle und Tierknochen.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg zur Abgrenzung des Betriebs der Klägerin zu Produktionsbetrieben im Sinne der VO- AVItech vollinhaltlich an und sieht insoweit von wiederholenden Ausführungen ab.
Es wurde dabei insbesondere überzeugend vom LSG Baden-Württemberg herausgearbeitet, dass Kernbereich der Tätigkeit des VEB das erfolgreiche Erfassen der Sekundärrohstoffe war, bevor dann im Sinne einer Dienstleistung für das produzierende Gewerbe die Rohstoffe aufbereitet und zum Teil in ihrer Form verändert wurden (Granulat, Ballen). Diese Aufbereitung entspricht keiner Produktion von Sachgütern, sondern ist eine Vorbereitungshandlung zum Zwecke der späteren Sachgüternproduktion. Der Charakter der Stoffe änderte sich durch die Aufbereitung nicht, sie waren und blieben Sekundärrohstoffe. Auch eine beachtliche Spezialisierung bei den Aufbereitungsarbeiten hin zu einem im Wesentlichen neuen industriellen Produkt ist nicht ersichtlich. Zutreffend unterstrich das LSG Baden-Württemberg dabei den Hauptzweck der Erfassung von Sekundärrohstoffen mit Verweis darauf, dass der Rohstofferfassung im Kombinat Sekundärrohstoffe ein eigenständiges Fachdirektorat zugeordnet war, während die Aufbereitung der Stoffe und der Absatz in einem weiteren Direktorat zusammengefasst waren.
Auch die Unterstellung des Kombinats Sekundärrohstofferfassung unter das Ministerium für Materialwirtschaft - vergleiche § 11 des Statuts zum Kombinat Sekundärrohstofferfassung - spricht nicht für eine gerechtfertigte Gleichstellung mit dem produzierenden Industriegewerbe, welches üblicherweise einem der im Juni 1990 bestehenden Industrieministerien zugeordnet war.
Es kann daher keine fiktive Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungsystem im Sinne der Anlage 1 des AAÜG angenommen werden, sodass auch kein Anspruch auf die Feststellung von entsprechenden Pflichtbeitragszeiten nach dem AÜG besteht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.