L 14 R 714/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 22 R 1065/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 714/15
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.07.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger höhere Altersrente zusteht. Streitig ist, ob der Kläger (1) in die Qualifikationsgruppe 4 bereits ab Februar 1973 einzustufen ist, weil der Kläger bereits im Februar 1973 die Fahrerlaubnis zum Führen des speziellen Traktors K700 erworben hat und (2) ob weitere Sowchose-Zeiten vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 zu 6/6 als nachgewiesene Beschäftigungszeit und nicht nur gekürzt mit einem Anteil von 5/6 zu berücksichtigen sind.

Der am 00.00.1939 in Kasachstan in der damaligen UdSSR geborene Kläger war in der UdSSR laut Arbeitsbuch mit Unterbrechungen in verschiedenen Tätigkeiten erwerbstätig und zwar seit 1956 als Landarbeiter und ab 1958 als Kraftfahrer. Vom 05.11.1963 bis 15.11.1966 absolvierte der Kläger Wehrdienst und war dann ab 1966 wiederum als Kraftfahrer tätig.

Der Kläger hat folgende Qualifikationen im Herkunftsland erreicht: Seit 1964 ist der Kläger Inhaber der Fahrerlaubnis der Fahrzeugklasse 1. Am 14.02.1973 erhielt der Kläger dann die Fahrerlaubnis mit der Erlaubnis zum Führen des Traktors K 700 (spezieller Traktor); damit einher ging die Zuerkennung der Befähigung als Kraftfahrer der Klasse 1. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung vom 02.06.1976. Die Qualifikation als Traktorist der Klasse 2 ist dem Kläger am 15.01.1974 zuerkannt worden.

Am 20.05.1976 wurde der Kläger dann in der Autogarage in der Sowchose „J“ aufgenommen. Dort wurde er am 23.04.1986 auf eigenen Wunsch entlassen. Für diese Zeit weist das Arbeitsbuch lediglich den Aufnahmetag und den Entlassungstag aus. Aus dem Arbeitsbuch ergeben sich – anders als bei den anderen Tätigkeiten – nicht die geleisteten Arbeitstage pro Jahr sowie der Arbeitslohn.

Im August 1993 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über. Der Kläger ist Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Mit Bescheid vom 27.05.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 01.05.1999. Dabei berücksichtigte sie die Zeit vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 – also die Beschäftigungszeit des Klägers in der Autogarage in der Sowchose „J“ – als lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit bei der Ermittlung der Entgeltpunkte und bewertete diese Zeiten daher nur zu 5/6. Außerdem stufte sie den Kläger in dieser Zeit nur in die Qualifikationsgruppe 5 ein.

Mit Bescheid vom 16.11.1999 stellte die Beklagte die Rente ab 01.05.1999 neu fest und errechnete für die Zeit vom 01.05.1999 bis zum 31.12.1999 eine Nachzahlung in Höhe von 394,86 DM; dabei verblieb es bei der Bewertung für die Zeit vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 als lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit mit der Bewertung zu 5/6 und der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5.

Am 26.01.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die diesem Verfahren zugrunde liegende Überprüfung des Altersrentenbescheides und führte zur Begründung aus, er könne die Qualifikationsgruppe 4 bereits zu einem früheren Zeitpunkt beanspruchen, da er als Traktorist der Klasse 1 beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren seien seine Beschäftigungszeiten zu 6/6 als nachgewiesene Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Er sei weder krank noch arbeitslos gewesen. Er sei auch seit 1973 als Traktorist der Klasse 1 tätig. Bei der Qualifikation von Klasse 3 zu Klasse 1 handele es sich um eine Ausbildung mit zunehmender Verantwortung. Der Traktorist der Klasse 1 müsse in der Lage sein, die entsprechenden Fahrzeuge eigenverantwortlich zu reparieren. In dem Gutachten von Herrn Dr. E vom 28.01.1995 werde die Facharbeiterqualifikation bestätigt.

Im internen Vermerk vom 18.04.2012 hielt die Beklagte fest, dass in diversen Jahren der Kläger laut Arbeitsbuch mehr als 300 Tage gearbeitet habe und deshalb diese Jahre zu 6/6 anzurechnen seien. Für die restlichen Zeiträume – insbesondere auch von 1976 bis 1986 – ergäben sich Arbeitsleistungen, die nur zu 5/6 anzurechnen seien. Die Einstufung für Kraftfahrer und Traktoristen erfolge in die Qualifikationsgruppe 5. In der ehemaligen UdSSR seien Kraftfahrer und Traktoristen in drei Qualifikationsklassen eingeteilt gewesen. Die Klasse 1 könne nach langjähriger Berufserfahrung eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen; eine Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 könne daher ab dem 01.02.1979 erfolgen.

Mit Bescheid vom 09.05.2012 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 16.11.1999 u. a. mit der Begründung ab, eine ungekürzte Anrechnung von Beschäftigungszeiten zu 6/6 sei nicht ausgeschlossen, soweit im jeweiligen Jahr eine über den 5/6-Umfang hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen sei. Dies sei der Fall, wenn im Arbeitsbuch mehr als 300 Arbeitstage im Jahr bescheinigt seien. In den Jahren 1976 bis 1986 ergäben sich jedoch Arbeitsleistungen unter einem 5/6-Umfang. Weiter erfolge die Einstufung für Kraftfahrer und Traktoristen in die Qualifikationsgruppe 5. Nur beim Kraftfahrer und Traktoristen der Klasse 1 könne eine höherwertige Tätigkeit angenommen werden, wenn diese Tätigkeit in nicht nur unerheblichem Umfang auch Wartungs- und Reparaturarbeiten beinhalte. In diesen Fällen sei eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nach langjähriger Berufserfahrung möglich. Der Kläger habe eine entsprechende Ausbildung nicht absolviert. Die Fahrerlaubnis der Klasse 1 sei ihm im Februar 1973 zuerkannt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt könne die langjährige Berufserfahrung – 72 Monate – beginnen, so dass die Qualifikationsgruppe 4 frühestens ab dem 01.02.1979 zuerkannt werden könne. Dies sei bereits so gespeichert.

Hiergegen erhob der Kläger am 15.05.2012 Widerspruch und führte aus, die Beklagte berücksichtige hinsichtlich der 6/6-Anrechnung die obergerichtliche Rechtsprechung nicht ausreichend. Die Qualifikationsgruppe 4 sei bereits mit der Erlangung der Qualifikation eines Traktoristen der Klasse 1 zuzuerkennen; die Ausbildung zum Traktoristen der Klasse 1 führe über die Ausbildung der Klasse 3 und der Klasse 2. Es handele sich jeweils um mehrmonatige Bildungsabschnitte, die aufeinander aufbauten.

Auf Nachfrage der Beklagten vom 06.06.2012, ob vor der Qualifizierung zum Traktoristen der Klasse 1 eine mindestens zweijährige Schul- oder Berufsausbildung absolviert worden sei, teilte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 15.08.2012 mit, der Kläger habe neben der Tätigkeit in der Kolchose eine Abendschule von drei Monaten besucht und sodann die Qualifikation als Traktorist der Klasse 3 erlangt, dann habe er die Abendschule für anderthalb Monate besucht und dann die Prüfung zur Qualifikation als Traktorist der Klasse 2 erlangt, dann sei ein ganztägiger Unterricht über sechs Monate erfolgt. Danach habe er die Prüfung mit der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 erlangt, die ihn zur Führung des Traktors K 700 berechtigt habe. Er habe einen 25%`igen Lohnzuschlag erhalten.

Mit Bescheid vom 04.07.2014 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest und berücksichtigte weitere Zeiten von 1966 bis 1976 und 1986 bis 1993 zu 6/6; außerdem berücksichtigte die Beklagte hierbei ausweislich der Anlage 10 zum Bescheid zugunsten des Klägers für die Zeit ab 01.02.1979 auch die Qualifikationsgruppe 4.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.05.2012 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2014 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer vorigen Ausführungen im Übrigen zurück.

Der Kläger hat daraufhin am 30.10.2014 Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben.

Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen und ergänzend ausgeführt, die nunmehr durch die Beklagte erfolgte Besserstellung von Zeiten in Kolchosen gegenüber Nichtmitgliedern von Kolchosen verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Auch außerhalb von Kolchosen seien Beiträge bemessen nach der Bruttolohnsumme aller Beschäftigten an den staatlichen Rentenversicherungsfonds abzuführen gewesen. Auch sei die Regelung über die Kürzung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht mehr zeitgemäß. Der Annahme einer Arbeitsdichte von 5/6 lägen statistische Durchschnittswerte der 1960`iger-Jahre zugrunde, die mit den Verhältnissen der ehemaligen Sowjetunion nicht kompatibel gewesen und außerdem veraltet seien. Unbezahlter Urlaub, insbesondere längeren Ausmaßes, habe es in der Sowjetunion nicht gegeben. Er sei auch nicht krank oder arbeitslos gewesen. Nach der Übersiedlung nach Deutschland hätten ebenfalls keine Krankheitszeiten vorgelegen. Hieraus sei zu schließen, dass er in jüngeren Jahren auch nicht erkrankt gewesen sei. Hiernach seien die Beitragszeiten nachgewiesen. Weitere Unterlagen könne er nicht vorlegen. Die Qualifikationsgruppe 4 werde ab dem Jahr 1973 beansprucht, da er ab diesem Zeitpunkt die Erlaubnis gehabt habe, mit dem Fahrzeug K 700 zu arbeiten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09.05.2012 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 zu verpflichten, den Bescheid vom 16.11.1999 teilweise zurückzunehmen und ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten und unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit ab dem Jahr 1973 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Beschäftigten in einer rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) könne auf sowjetische Kolchosen, nicht aber auf Beitragszeiten außerhalb einer Kolchose übertragen werden.

Mit Urteil vom 21.07.2015 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor. Die Beklagte habe daher zu Recht die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 16.11.1999 abgelehnt. Das Recht sei bei dessen Erlass nicht unrichtig angewandt und es sei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung zurückgelegter Versicherungszeiten zu 6/6. Für den Kläger gelte das Fremdrentengesetz (FRG) nach § 1 FRG. Nach § 4 Abs. 1 FRG genüge die Glaubhaftmachung. Die im Ausland zurückgelegten Zeiten richteten sich nach §§ 14, 15 FRG. Allerdings seien die ermittelten Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen, soweit sie nicht nachgewiesen seien. Diese Kürzung beruhe auf statistischen Untersuchungen. Dies diene der Vermeidung der Besserstellung fremdrentenberechtigter Personen gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Es müsse eine höhere Beitragsdichte nachgewiesen sein. Es müsse insbesondere zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die geltend gemachten Beschäftigungszeiten ohne Ausfalltatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden seien. Nur die Bescheinigung des Beginns und des Endes einer Beschäftigung reichten nicht aus. Die Arbeitsbescheinigung müsse auch Angaben über etwaige Ausfallzeiten enthalten. Auch Zeugenaussagen könnten dies bestätigen. Die aufgeführten Arbeitsleistungen im Arbeitsbuch reichten für den Nachweis nicht aus; aus diesem ergäben sich nur Beginn und Ende einer ausgeübten Tätigkeit. Die Rechtsprechung des BSG zu den LPG-Mitgliedern in Rumänien könne nicht übertragen werden, da für diese Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung Beiträge entrichtet worden seien; nur für diesen Fall könnten Beitragszeiten als nachgewiesen angesehen werden. Diese Rechtsprechung könne daher nur auf LPG-Mitglieder und – für die Zeit ab 1965 - auf Mitglieder von Kolchosen in der Sowjetunion angewendet werden. Der Kläger sei jedoch nicht Mitglied einer Kolchose gewesen. Für andere Arbeitnehmer sei die Abführung von Beiträgen in Rumänien und in der UdSSR nicht vergleichbar. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Der Kläger habe keine förmliche Qualifikation nachgewiesen, daher komme die Zuweisung der Qualifikationsgruppe 4 nur aufgrund langjähriger Berufserfahrungen in Betracht. Dafür müsse die qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein, die der formalen Berufsausbildung entsprach; hierbei sei regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen. Dies erfordere eine sechsjährige vollwertige Berufspraxis. Stelle man auf Februar 1973 ab, sei die Zuordnung frühestens ab Februar 1979 möglich. Darüber hinaus müsse es bei der niedrigeren Qualifikationsgruppe 5 verbleiben.

Gegen das am 28.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.08.2015 Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, die Ausführungen des BSG vom 20.08.1974 (4 RJ 241/73), wonach eine volle Anrechnung nur dann in Betracht käme, wenn sich aus einer Arbeitsbescheinigung konkrete Angaben über Ausfallzeiten ergäben, sei überholt unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.08.2008 (B 13/4 R 25/07 R). Jedenfalls sei die Kürzung in geringerem Umfang vorzunehmen. Die Entscheidung vom 21.08.2008 beschäftige sich mit Beitragszeiten in einer rumänischen LPG. Dies sei mit der Situation des Klägers vergleichbar. Der Kläger sei im Sinne dieser Rechtsprechung in der Sowjetunion über seinen Betrieb versichert gewesen. Dieser habe die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Es bestehe daher kein Unterschied zu Kolchos- oder zu LPG-Zeiten.  Eine Anrechnung nur zu 5/6 widerspreche dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Erhebung der Beiträge für die Sozialversicherung in allen Fällen gleich sei.

Der statistischen Annahme einer Arbeitsdichte von 5/6 lägen Durchschnittswerte der 1960`iger Jahre der BRD – mit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Lohnfortzahlung – zugrunde. Dies sei mit der Arbeitspflicht in der Sowjetunion nicht vergleichbar. Die Krankenstände im Bundesgebiet von 1991 bis 2011 lägen höchstens bei 12,7 Arbeitstagen, also weniger als 1/12 - es könne ausweislich der Argumentation des LSG Bremen vom 17.11.2010 (L 2 R 435/10) ernsthaft nur der Tatbestand der Krankheit in Erwägung gezogen werden (246). Die Arbeitspflicht sei in der Sowjetunion streng überwacht und sanktioniert worden, daher sei die Grenze von 1/6 durchgängig auf das gesamte Arbeitsleben im Sinne der Rechtsprechung nicht erreicht. Das LSG Niedersachsen-Bremen setze mit Urteil vom 03.06.2015 (L 2 R 227/13) die bisher zitierte Rechtsprechung fort; danach sei die Angabe in der Arbeitsbescheinigung eine mögliche Nachweisführung, erschöpfe sich darin aber nicht - es komme nicht auf die theoretische Möglichkeit einer solchen Unterbrechung an, maßgeblich sei vielmehr, ob im Einzelfall nach Abwägung eine solche Unterbrechung ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Nach der Wertung des LSG bestünden auch keine Zweifel, dass der sowjetische Arbeitgeber in dem im Streit betroffenen Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe; außerdem könne sich ein Betroffener im Regelfall auch nach vielen Jahren gut erinnern. Bei etwaigen Unterbrechungen der Beitragszahlungen wären entsprechende Eintragungen im Arbeitsbuch zu erwarten gewesen. Auf diese Entscheidung stütze er sich sich maßgeblich.

Seine Ehefrau könne bezeugen, dass er nicht zusammenhängend sechs Wochen oder länger krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Auch sei nach einer krankheitsbedingten Unterbrechung das Risiko hoch gewesen, ein völlig kaputtes Fahrzeug zu erhalten. Deshalb habe man sich nicht krankgemeldet.

Darüber hinaus sei auch die Qualifikationsgruppe 4 ab dem Jahr 1973 zuzuerkennen, hier habe er die Fahrerlaubnis für das Fahrzeug K 700 erhalten. Dies sei jahrzehntelang der größte und stärkste Traktor der Welt gewesen und nur mit der Fahrerlaubnis der Klasse 1 geführt werden dürfen. Hierzu werde ein berufskundliches Gutachten von Herrn Dr. E überreicht. Mit der Erhöhung der Fahrerlaubnis von der Klasse 2 auf die Klasse 1 sei regelmäßig auch eine 25 %`ige Lohnerhöhung verbunden gewesen. Die Beklagte habe in anderen Verfahren die Qualifikationsgruppe 4 bereits seit Ausstellung und nicht erst nach Berufstätigkeit anerkannt, dementsprechend habe auch u. a. das LSG NRW entschieden (L 3 RJ 46/99).

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.07.2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09.05.2012 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Gestalt des weiteren Überprüfungsbescheides vom 04.12.2015  zu verpflichten, den Bescheid vom 16.11.1999 sowie den Bescheid vom 27.05.1999 teilweise zurückzunehmen und ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten und unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit ab Februar 1973 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Rechtsaufassung, hinsichtlich der Bewertung der Zeiten mit 5/6 stützten Entscheidungen der Rechtsprechung in der jüngeren Zeit ihre Rechtsansicht (LSG Baden- Württemberg vom 16.06.2015, L 9 R 4225/11, LSG Bayern vom 24.09.2014, L 19 R 1086/13, und vom 25.02.2014, L 6 R 1048/12, und vom 28.03.2012, L 19 R 755/08). Zwar weise der Kläger zutreffend darauf hin, dass in anderen Verfahren eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 bereits bei Ausstellung des Zeugnisses zur Fahrerlaubnis der Klasse 1 erfolgt sei, dies sei jedoch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BSG vom 14.05.2003 (B 4 RA 26/02R) und vom 24.07.2003  (B 4 RA 61/02 R) zu sehen. Das BSG habe bestätigt, dass eine höhere Stufe nur aufgrund langjähriger Berufserfahrung in Betracht komme (Einzelfallentscheidung). Auf die für einen Teil der Facharbeiter der DDR maßgeblich gewesenen Kriterien (zehnjährige Berufserfahrung) könne nicht mehr abgestellt werden. Daraus ergebe sich, dass erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Klasse 1 die Dauer der sechsjährigen Berufserfahrung berechnet werden können. Nur für die Zeit vor den BSG-Urteilen sei eine zehnjährige Berufserfahrung zugrunde gelegt worden, bei der auch eine Berufsausübung in weniger qualifizierten Tätigkeiten, wie Fahrer der Klasse 3 und Klasse 2, angerechnet worden sei.

Die Beklagte hat dann einen weiteren Bescheid nach § 44 SGB X vom 04.12.2015 auf einen zweiten Überprüfungsantrag des Klägers vom 01.11.2015 zur Gerichtsakte übersandt, mit dem der Kläger wiederholt die 6/6-Berücksichtigung von Kolchose-Zeiten geltend gemacht hat. Mit dem Bescheid hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dem Begehren auf Rücknahme des Bescheids vom 27.05.1999 könne nicht entsprochen werden, und hat mitgeteilt, dass die Zeiten von 1966 bis 1976 sowie die Zeiten von 1986 bis 1993 bereits mit Bescheid vom 04.07.2014 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 berücksichtigt worden seien. Die weiteren Zeiten seien im anhängigen Berufungsverfahren streitgegenständlich. Der Bescheid werde daher Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach § 86 SGG.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat dann mit Schriftsatz vom 01.02.2016 vorgetragen, unter Berücksichtigung insbesondere des Gutachtens von Dr. H und der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen 03.06.2015 (L 2 R 227/13) sei eine Kürzung um 1/6 nicht mehr zulässig. Mit Schreiben vom 11.02.2016 hat der Klägervertreter mitgeteilt, ihm liege unterdessen ein weiteres Verfahren vor, bei dem einem Betroffenen taggenau mit dem Erhalt der Fahrerlaubnis der Klasse 1 die Qualifikationsgruppe 4 zuerkannt worden sei. Nach dem Gutachten von Dr. E habe der Kläger mit dem Erwerb der Klasse 1 als hoch qualifizierter Arbeiter gegolten und auch einen höheren Verdienst gehabt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.02.2017 hat der Kläger dann u. a. noch auf § 26 Abs. 2 FRG hingewiesen.

Der Senat hat im Verhandlungstermin am 17.02.2017 einen Widerrufsvergleich unterbreitet, den die Beklagte fristgerecht mit Schreiben vom 10.03.2017 widerrufen hat. Der Senat hat dann mit Beweisbeschluss vom 08.11.2017 nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Sachverständige Frau M vom Institut für Ostrecht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Die Sachverständige M hat ihr Gutachten am 15.07.2019 erstattet und zur Rechtsnatur der staatlichen Sozialversicherung ausgeführt, diese sei als gesetzliche Pflichtversicherung ausgestaltet gewesen, der sämtliche Arbeiter und Angestellten unterlegen gewesen seien. Erfasst seien insoweit auch Beschäftigte von sowjetischen Sowchosen gewesen, soweit diese der Kategorie der Arbeiter und Angestellten angehört hätten. Bei den Sowchosen habe es sich um landwirtschaftliche Staatsbetriebe gehandelt, die im Unterschied zu den genossenschaftlich organisierten Kolchosen keine Mitglieder gehabt hätten. Die Beschäftigten einer Sowchose seien aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig gewesen und hätten damit den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie die Arbeiter und Angestellten anderer sowjetischer Staatsbetriebe unterlegen. Die Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung seien ausschließlich durch die Sowchosen als Versicherungsnehmer – also durch die Arbeitgeber – zu entrichten gewesen. Die Höhe der Beiträge habe von 1976 bis 1986 konstant 4,4 % des Gesamtlohns der Sowchose betragen. Die Höhe der Beiträge habe sich daher nach der Bruttolohnsumme sämtlicher Arbeiter und Angestellten gerichtet, die neben dem Arbeitsentgelt unter anderem auch das Urlaubsgeld und Entgelt für Arbeitsversäumnis „wegen Erfüllung staatlicher oder gesellschaftlicher Pflichten“ sowie für Stillstandszeiten und notgedrungene Arbeitsausfälle umfasst habe; nicht hiervon umfasst sei das Krankengeld gewesen. Die Beitragsentrichtung sei nicht individuell für einzelne, namentlich benannte Beschäftigte erfolgt, sondern für die Gesamtheit aller Beschäftigten der Sowchose im abstrakten Sinne des Wortes. Maßgeblich sei nicht die individuelle Arbeitsleistung des einzelnen Beschäftigten, sondern die gesamte von allen Beschäftigten der Sowchose kollektiv erbrachte Arbeitsleistung gewesen. Im Krankheitsfall hätten die Beschäftigten der Sowchosen Krankengeld als Lohnersatzleistung erhalten. Sofern krankheitsbedingter Arbeitsausfall oder sonstige gesetzlich zulässige Fehlzeiten einzelner Beschäftigter nicht durch entsprechende Überstundenarbeit anderer Beschäftigter ausgeglichen worden seien, habe sich insoweit die Bruttolohnsumme der Sowchose und dadurch im Ergebnis auch der zu entrichtende Versicherungsbeitrag vermindert. Insgesamt seien Versicherungsbeiträge von den Sowchosen ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Beschäftigter durchgehend entrichtet worden (so ausdrücklich die Zusammenfassung zu Frage 1 und 2; Seite 12 des Gutachtens).

Der Kläger hat sich durch das Gutachten bestätigt gesehen. Die Beklagte hat zum Gutachten die Rechtsansicht vertreten, es bestätige ihre bisherige Auffassung. Die von den Sowchosen zu entrichtenden Beiträge seien nach einem bestimmten Prozentsatz der gesamten Lohnsumme aller im Betrieb beschäftigten Arbeiter und Angestellten bemessen worden (betrieblicher Gesamtlohnfonds). Sei ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, habe sein individueller Lohnanteil auch im betrieblichen Gesamtlohnfond. Daraus folge, dass für ihn individuell betrachtet keine Beiträge zum staatlichen Sozialversicherungfonds entrichtet worden seien. Damit beeinflusse die Arbeitsunfähigkeit gerade die Beitragsentrichtung.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.03.2020 auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Am 14.02.2020 hat der 4. Senat des LSG NRW (L 14 R 369/13) in einem vergleichbaren Fall auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Instituts für Ostrecht die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung des 4. Senats des LSG NRW vom 14.02.2020 hat der Kläger beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (B 13 R 67/20 B).

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 31.07.2020 vor dem Hintergrund der Entscheidung des 4. Senats in dem Verfahren L 4 R 369/13 zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung angehört.

Das BSG hat anschließend die vom Kläger im Verfahren L 14 R 369/13 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (BSG, Beschluss vom 23.04.2021 – B 13 R 67/20 B).

Daraufhin hat der Senat mit Schreiben vom 21.09.2021 die Beklagte erneut auf die Absicht einer Entscheidung im Beschlusswege verwiesen. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.11.2021 noch einmal Stellung genommen werde. Auch gegenüber dem Bevollmächtigten hat der Senat nochmals mit Schreiben vom 10.11.2021 angefragt, ob vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung in der Rechtssache L 4 R 369/13 die Berufung zurückgenommen werde; gleichzeitig hat der Senat darauf hingewiesen, dass andernfalls - wie angekündigt - im Beschlusswege entschieden werde.  Diesbezüglich hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 23.12.2021 – gerichtet an das Sozialgericht Detmold – abschließend mitgeteilt, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde negativ entschieden worden sei und dass in diesem Verfahren der Senat eine Entscheidung für Anfang 2022 angekündigt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Betei­ligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand von Beratung und Ent­schei­dung gewesen ist.

 

II.

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen.  Gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

 

Das Sozialgericht Detmold hat die Klage mit Urteil vom 21.07.2015 abgewiesen; das Urteil erging aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der auch der Kläger persönlich anwesend war. Die Beteiligten sind über die Rechtslage zunächst durch gerichtliches Schreiben vom 31.07.2020 informiert und zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört worden; § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der Senat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt worden. Angesichts des erschöpfenden Vortrags des fachkundig vertretenen Klägers und der Beklagten lässt eine mündliche Verhandlung das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte nicht erwarten, zumal bereits einmal mündlich verhandelt wurde. Eine weitere Sachaufklärung ist – insbesondere nach Einholung des Gutachtens vom Institut für Ostrecht – deshalb nicht erforderlich. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht erkennbar.

Das senatsseitige Anhörungsschreiben vom 31.07.2020 ist im Übrigen unter Berücksichtigung der weiteren senatsseitigen Schreiben mit dem jeweiligen erneuten Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlusswege auch ausreichend; der Senat bezieht sich insoweit auf die ergänzenden Hinweise gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2021 und gegenüber dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10.11.2021. Ein weitergehendes, neues förmliches Anhörungsschreiben war auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu § 153 Abs. 4 SGG nicht erforderlich. Das BSG (Beschluss vom 21.10.2021, B 5 R 62/21 B) hat insoweit das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör bei einer vom Senat eines Landessozialgerichts beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG gestärkt und insbesondere dann eine erneute Anhörung gefordert, wenn neu vorgetragene Tatsachen eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern oder wenn, etwa wegen Zeitablaufs in Verbindung mit einem nicht unerheblichen Umfang der Ermittlungen und zahlreicher Schreiben des Gerichts ohne einen Bezug auf § 153 Abs. 4 SGG, nicht mehr mit einer Entscheidung durch Beschluss gerechnet werden muss (BSG, Beschluss vom 21.10.2021, B 5 R 62/21 B). Das Anhörungsschreiben vom 31.07.2020 hat der Senat nach Einholung des Gutachtens des Instituts für Ostrecht vom 15.07.2019 an die Beteiligten gerichtet. Der Sachverhalt war danach ausermittelt, das Verfahren entscheidungsreif. Weitere das Verfahren fördernde Ermittlungen hat der Senat nicht mehr angestellt. Die Entscheidung des Senats, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, stellt auch keine – im Sinne der zitierten Entscheidung des BSG – überraschende Entscheidung dar, da der Senat mit den bereits erwähnten Schreiben vom 21.09.2021 gerichtet an die Beklagte und vom 10.11.2021 gerichtet an den Bevollmächtigten des Klägers nochmals auf die Absicht der Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen hat und der Bevollmächtigte mit seinem Schriftsatz vom 23.12.2021, gerichtet an das Sozialgericht Detmold, mitgeteilt hat, dass mit einer Entscheidung für Anfang 2022 zu rechnen sei. Damit ist klargestellt, dass der Bevollmächtigte das senatsseitige Schreiben vom 10.11.2021 auch erhalten hat.

Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Berufung ist unbegründet. Verfahrensgegenstand ist der angefochtene Bescheid vom 09.05.2012 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Gestalt des zweiten Überprüfungsbescheides vom 04.12.2015 (hierzu unter I.), diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG (hierzu unter II.).

I. Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren ist der zur Überprüfung gestellte Rentenbescheid vom 16.11.1999 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 09.05.2012 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Gestalt des zweiten Überprüfungsbescheides vom 04.12.2015, mit dem eine Aufhebung des ursprünglichen Rentenbescheides vom 27.05.1999 abgelehnt wurde.

Da es sich vorliegend um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X handelt, ist hier – allein – die etwaige Rechtswidrigkeit des Rentenänderungsbescheids vom 16.11.1999 – der letztlich den ursprünglichen Rentenbescheid vom 27.05.1999 ersetzt hat – nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht zu beurteilen (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 44, Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen, insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG); maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei stets der letztmögliche Zeitpunkt für die Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsakts. Die Rechtmäßigkeit des … Bescheides … im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beurteilt sich daher nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 44 SGB X (Stand: 23.02.2022), Rn. 52.3, unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2019, L 10 VE 50/15 – juris).

Spätere Entwicklungen der Sach- und Rechtslage, die die Zeit nach Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes betreffen, sind für die Entscheidung nach § 44 SGB X nicht von Belang (so auch LSG NRW, Urteil vom 14.02.2020 – L 4 R 369/13 –, Rn. 38, juris; in einem dem hier vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall). Insoweit ist – worauf die Beklagte zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 04.12.2015 verwiesen hat – auch dieser zweite Überprüfungsbescheid zum Gegenstand dieses Verfahrens geworden; §§ 86, 96 SGG. Dabei hat die Beklagte die Überprüfung ausdrücklich auf den ursprünglichen Rentenbescheid vom 27.05.1999 bezogen, was nicht zu beanstanden ist, da dieser Bescheid letztlich durch den ursprünglich zur Überprüfung gestellten Änderungsbescheid vom 16.11.1999 abgeändert wurde.

II. Die als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat das Sozialgericht Detmold mit Urteil vom 21.07.2015 zu Recht abgewiesen. Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Wie das Sozialgericht Detmold im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte es zu Recht mit dem Bescheid vom 09.05.2012 abgelehnt, den Bescheid vom 16.11.1999 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X aufgrund des ersten Überprüfungsantrags des Klägers vom 30.01.2012 teilweise zurückzunehmen. Damit hat es die Beklagte auch zu Recht mit Bescheid vom 04.12.2015 aufgrund des zweiten Überprüfungsantrags des Klägers vom 01.11.2015 – ebenfalls gemäß § 44 Abs. 1 SGB X – abgelehnt, den ursprünglichen Rentenbescheid vom 27.05.1999 zurückzunehmen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig er­weist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 16.11.1999 wurde jedoch weder das Recht unrichtig angewandt noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Insbesondere ist bei Erlass des ursprünglichen Rentenbescheids vom 27.05.1999 und auch bei Erlass des Rentenänderungsbescheids vom 16.11.1999 keine fehlerhafte Anwendung des Rechts festzustellen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente durch Höherbewertung mit der vollen Bewertung von 6/6 seiner vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 zurückgelegten Versicherungszeiten in der Sowchose „J“ (hierzu unter A.). Auch steht dem Kläger für die Zeit vor dem 01.02.1979 kein Anspruch auf Einstufung seiner Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 4 statt in die Qualifikationsgruppe 5 – und damit auch aus diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf höhere Rente – zu; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Einstufung seiner Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 4 bereits für die Zeit ab Februar 1973 (hierzu unter B.).

A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente durch Höherbewertung mit der vollen Bewertung von 6/6 seiner vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 zurückgelegten Versicherungszeiten in der Sowchose „J“. Die Beklagte hat zutreffend mit dem hier zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 16.11.1999 (und damit auch mit dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 27.05.1999) die streitgegenständlichen Zeiten i.S.d. § 15 FRG (in der Fassung vom 25.07.1991, gültig ab 01.01.1992) lediglich mit 5/6 statt mit vollen 6/6 bewertet; § 22 Abs. 3 FRG (in der Fassung vom 16.12.1997, gültig ab 01.07.1998, gültig bis 31.12.2001).

Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen ist gemäß § 300 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des zur Überprüfung gestellte Rentenbescheids vom 16.11.1999 galten. Der Kläger fällt als Vertriebener gemäß § 1 FRG auch unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Anrechnung und Bewertung der vom Kläger in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten richtet sich daher nach § 22 FRG i.V.m. §§ 15 und 16 FRG i.V.m. § 256 b Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI und den hierzu erlassenen Anlagen 13 und 14 zum SGB VI.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der seit dem 01.01.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I 1606) stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, wie der Kläger, bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 22 Abs. 3 FRG (in der Fassung vom 16.12.1997, gültig ab 01.07.1998, gültig bis 31.12.2001)  werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

Diese gesetzlichen Regelungen – insbesondere die §§ 15, 22 FRG – sind für den Kläger weiter anwendbar (hierzu unter a.). Der Kläger ist für die von ihm begehrte volle 6/6-Bewertung von der Nachweispflicht nicht entbunden (hierzu unter b.); der Kläger hat den entsprechenden Nachweis einer durchgängigen Arbeitsleistung und einer durchgängigen Beitragsentrichtung für die hier in Streit stehende Zeit vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 nicht führen können (hierzu unter c.); der Kläger dringt auch nicht mit dem Argument durch, es müsse zwischen den Gründen der Abwertung – Arbeitslosigkeit und Krankheit – unterschieden werden (hierzu unter d.). Letztlich führt auch die Wertung des § 26 S. 2 FRG nicht zu einer entsprechenden Höherbewertung (hierzu unter e.).

a. Die gesetzlichen Regelungen und damit insbesondere die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG sind entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung weiterhin anzuwenden. Eine (wie auch immer geartete) höhere Quote aufgrund einer heute zeitgemäßen Arbeitsdichte scheidet aus; die gesetzlichen Kürzung um 1/6 auf 5/6 nach § 22 Abs. 3 FRG ist daher (aus tatsächlichen Gründen) nicht zu beanstanden. Diese Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur diesem Umfang von 5/6 entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1980, Az. 11 RA 58/79,- Rn. 20, juris). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen sein. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, die Regelung sei nach Aufgabe des Eingliederungsprinzips nicht mehr zeitgemäß, folgt der Senat dieser Auffassung unter Bezugnahme auf die insoweit überzeugenden Ausführungen des 4. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen nicht (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2020 – L 4 R 369/13 –, Rn. 49, juris). Selbst eine generelle Kürzung um 1/6 ohne jede Möglichkeit für FRG-Berechtigte, den Nachweis einer durchgängigen Beitragsentrichtung zu erbringen, wäre angesichts des Fürsorgecharakters der FRG-Leistungen und des in diesem Zusammenhang bestehenden weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Bayerisches LSG, Urteil vom 08.02.2017, L 13 R 899/13, Rn. 46, juris; LSG NRW, Urteil vom 14.02.2020 – L 4 R 369/13 –, Rn. 49, juris).

b. Der Kläger ist für die von ihm begehrte volle 6/6-Bewertung von dieser Nachweispflicht nicht entbunden. Die Rechtsprechung des BSG zur sowjetischen Kolchose und zur rumänischen LPG greift nicht zugunsten des Klägers. Zwar sind dort zurückgelegte Beitragszeiten aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds als nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (für die rumänische LPG: BSG, Urteil vom 21.08.2008 – B 13/4 R 25/07 R –, SozR 4-5050 § 26 Nr 1; für die sowjetische Kolchose BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 67/08 R, Rn. 23 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist aber auf eine Tätigkeit in einer Sowchose – wie sie der Kläger in der hier streitgegenständlichen Zeit vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 ausgeübt hat – nicht übertragbar.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.07.2019 berufen. Wie bereits der 4. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen in einem vergleichbaren Fall ausgeurteilt hat (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2020 – L 4 R 369/13 –, Rn. 55, juris), sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Sowchose nicht vergleichbar mit den Verhältnissen in einer sowjetischen Kolchose oder einer rumänischen LPG. Ausweislich des Gutachtens des Instituts für Ostrecht vom 15.07.2019 ergeben sich insbesondere erhebliche Unterschiede zwischen der Beitragsentrichtung sowjetischer Sowchosen gegenüber der Beitragsentrichtung sowjetischer Kolchosen. In der Sowchose waren die Beiträge nach dem betrieblichen Gesamtlohnfonds zu entrichten und somit in ihrer Höhe mit der Lohnzahlung verbunden. Die Sachverständige Frau M hat diesbezüglich zusammenfassend in Beantwortung der Fragen 1 und 2 auf Seite 12 des Gutachtens ausdrücklich ausgeführt, dass krankheitsbedingter Arbeitsausfall oder sonstige gesetzlich zulässige Fehlzeiten einzelner Beschäftigter – sofern solche Fehlzeiten nicht durch entsprechende Überstundenarbeit anderer Beschäftigter ausgeglichen worden sind – insoweit die Bruttolohnsumme der Sowchose und dadurch im Ergebnis auch den zu entrichtende Versicherungsbeitrag vermindert haben. Krankheitsbedingte Ausfälle führten daher in der Regel – es sei denn, sie wurden durch Überstunden anderer Arbeiter ausgeglichen – zu einer Verringerung des Gesamtlohnfonds. In der Kolchose hingegen wurden die Beiträge an dem jährlichen Bruttoeinkommen der Kolchose gemessen, welches sich aus dem Verkauf der Gesamtproduktion sowie Einnahmen in Naturalien berechnete. Bei den Kolchosen handelte es sich daher um eine echte Pauschalbeitragszahlung (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2020 – L 4 R 369/13 –, Rn. 56, juris). Der Senat folgt dieser Einschätzung, insbesondere auch nachdem das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG NRW vom 14.02.2020 nicht zur Entscheidung angenommen hat (BSG, Beschluss vom 23.04.2021 – B 13 R 67/20 B –, juris). Im Übrigen hätte auch die Kompensation eines Arbeitsausfalls eines Arbeiters oder Angestellten in einer Sowchose durch Ableistung von Überstunden durch andere Arbeiter und Angestellter keinen Einfluss auf den Minderwert der Beitragsleistung beispielsweise im Krankheitsfall des betroffenen Arbeiters oder Angestellten. Durch die Kompensation wird die mit der individuellen Minderleistung einhergehende Schmälerung der Beitragszahlung gerade nicht kompensiert. Die Beitragszahlung erfolgt daher gerade nicht völlig losgelöst von der Arbeitsleistung des Versicherten.

Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass mit dem eingeholten Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.07.2019 letztlich auch der Hinweis des Klägers auf den Auszug aus dem Kommentar zu Art. 43 – Recht auf soziale Sicherung in der UdSSR – ins Leere geht. Soweit der Kläger damit darlegen wollte, dass seine Beschäftigung in der Sowchose vergleichbar ist mit einer Tätigkeit in einer sowjetischen Kolchose oder einer rumänischen LPG, hat das Gutachten dies gerade widerlegt.

c. Im Fall des Klägers sind daher die vom BSG in allen anderen Fällen aufgestellten Maßstäbe für den Nachweis der durchgängigen Arbeitsleistung und einer durchgängigen Beitragsentrichtung heranzuziehen. Der Kläger hat den entsprechenden Nachweis einer durchgängigen Arbeitsleitung und Beitragsentrichtung für die hier in Streit stehende Zeit vom 20.05.1976 bis zum 23.04.1986 nicht führen können.

Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.07.2015 an und macht diese auch zum Gegenstand dieser Entscheidung; § 153 Abs. 2 SGG.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch eine höhere tatsächliche Arbeitsdichte – als die gesetzliche Vermutung mit § 22 Abs. 3 FRG nahelegt (5/6-Bewertung) – nicht im Sinne der notwendigen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 128 Abs. 1 SGG im Vollbeweis nachgewiesen hat.

Der Kläger stützt schon seine Rechtsverteidigung im Wesentlichen nicht auf den Aspekt des Nachweises.

Das Erreichen einer höheren Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Dichte von 5/6 ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten enthalten (stRspr, vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 13/4 RA 123/94; BSGE 38, 80 = SozR 5050 § 19 Nr 1). Insbesondere im Hinblick auf die in den Arbeitsbüchern der Herkunftsländer üblicherweise lediglich bescheinigten Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass hiermit der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung – und damit auch einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung – nicht erbracht wird (BSG, Urteil vom 08.09.2005 – B 13 RJ 44/04 R –, SozR 4-5050 § 15 Nr 2, Rn.  28).

In dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsbuch sind bezüglich der hier streitigen Beschäftigungszeit vom 20.05.1976 bis zum 21.04.1986 in der Autogarage in der Sowchose „J“ lediglich Aufnahmetag und Entlassungstag dokumentiert. Aus dem Arbeitsbuch ergeben sich – anders als bei den anderen Tätigkeiten – nicht die geleisteten Arbeitstage pro Jahr sowie der Arbeitslohn.

Die Prüfung der Beitragsdichte beschränkt sich dabei zwar nicht auf die Auswertung der Arbeitsbücher. Im Zuge der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG sind auch andere erreichbare Beweismittel (§ 21 SGB X) für den Nachweis einer höheren Beitrags- oder Beschäftigungsdichte heranzuziehen, soweit diese erreichbar sind. Solche sind aber weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, er sei nie krank gewesen, weil nach Rückkehr von einer krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung stets die Fahrzeuge defekt gewesen seien, reicht dieser Vortrag allein in Ermanglung anderweitiger Dokumente für den Vollbeweis nicht aus.

Im Zuge der notwendig einzustellenden Gesamtwürdigung ist daher der Nachweis i.S. einer vollen Anrechnung nicht erfüllt, da im Arbeitsbuch Angaben über die geleisteten Arbeitstage fehlen und im Übrigen auch sonst keinerlei weiteren erreichbaren Unterlagen vorliegen.

Der Senat hat auch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin – als nicht sachdienlich – nicht in Erwägung gezogen. Er folgt auch insoweit ebenfalls der Einschätzung des 4. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen. Vom Versicherten benannte Zeugen sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum Nachweis von Beitragszeiten geeignet, z. B., wenn der Zeuge als Lohnbuchhalter aus eigener Wahrnehmung die ununterbrochene Beitragsleistung bestätigen kann (LSG NRW, Urteil vom 14.02.2020 – L 4 R 369/13 –, juris). Überdies hat der Kläger hiermit lediglich Beweis angeboten dafür, dass er nicht zusammenhängend länger als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen ist, was schon nach seinem eigenen Vorbringen zusammenhängende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Wochen gerade nicht ausschließt.

d. Der Kläger dringt auch nicht mit dem Argument durch, es müsse zwischen den Gründen der Abwertung – Arbeitslosigkeit und Krankheit – unterschieden werden und es könne ausweislich der Argumentation des LSG Bremen vom 17.11.2010 (L 2 R 435/10) ernsthaft nur der Tatbestand der Krankheit in Erwägung gezogen werden. Die Rechtsansicht des Klägers hätte zur Konsequenz, dass entgegen der klaren rechtlichen Anweisung von § 22 Abs. 3 FRG bereits die Hälfte der Abwertung von 1/6 für Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt werden dürfte, mit der Konsequenz, dass eine Abwertung um 1/12 bereits unzulässig wäre. Diese Rechtsansicht findet keine Stütze im Gesetz.

Der Gesetzgeber hat mit § 22 Abs. 3 FRG die volle Bewertung ausdrücklich an den Nachweis geknüpft. Nur wenn der Nachweis durchgängiger Beitrags- oder Beschäftigungszeiten von dem insoweit nachweispflichtigen Versicherten tatsächlich geführt werden kann, kommt die Bewertung mit vollen 6/6 in Betracht. Diesen Anforderungen genügt der Hinweis des Klägers nicht. Bei der Feststellung der Kürzungsquote um 1/6 ist der Gesetzgeber – vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet – von der durch Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie unbezahlten Urlaub, verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung ausgegangen, die anhand vollständig erhaltener Versicherungsunterlagen statistisch ermittelt worden war (BSG, Urteil vom 20.08.1970, Az. 1/4 RJ 409/69, in juris Rn. 11 m.w.N.). Dem liegt die statistisch abgesicherte Erfahrung zugrunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegen (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.1981, Az. 11 RA 29/80. in juris Rn. 12). Nachgewiesen im Sinne dieser Bestimmung können solche Zeiten daher nur dann sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005, Az. B 13 RJ 44/04 R, in juris; zu nur Bayerisches LSG, Urteil vom 08.02.2017 – L 13 R 899/13 –, Rn. 34, juris).

Hierzu hat das Bayerische LSG in einem Urteil vom 08.02.2017 (L 13 R 899/13) dann weiter zutreffend ausgeführt, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der nach und nach verbesserten Nachweismöglichkeiten der FRG-Berechtigten in Bezug auf Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des BSG an seiner pauschalen Kürzung um 1/6 festgehalten. Er hätte sicherlich die von  Dr. H ausdrücklich angeregte gesetzliche Regelung treffen können, wonach bei nachgewiesenem Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen anstelle einer 1/6-Kürzung nur eine 1/12-Kürzung vorzunehmen sei. Eine derartige, stärker differenzierende Regelung habe der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen und sei hierzu auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (dem ist zutreffend auch gefolgt, LSG NRW, Urteil vom 14.02.2020 – L 4 R 369/13 –, Rn. 49, juris). Dem folgt auch der erkennende Senat.

e. Letztlich führt auch die Wertung des § 26 S. 2 FRG nicht zu einer entsprechenden Höherbewertung; zwar sieht die zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Regelung des § 26 S. 2 FRG vor, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von weniger als einem Kalendermonat Dauer im Fremdrentenrecht keine leistungsrechtlichen Auswirkungen mehr haben sollen; § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Der Senat folgt diesbezüglich Teilen der Rechtsprechung der Instanzengerichte jedoch nicht (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.06.2015 – L 2 R 227/13). Die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 (L 2 R 435/10) und 03.06.2015 (L 2 R 227/13) sind insoweit schon nicht überzeugend (so auch i.E. bereits LSG NRW, Urteil vom 14.02.2020 – L 4 R 369/13 –, Rn. 56, juris). Die Regelung des § 26 S. 2 FRG ist auf die Kürzungsregel des § 22 Abs. 3 FRG schon nicht anwendbar. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des LSG Bayern vom 08.02.2017 (Bayerisches LSG, Urteil vom 08.02.2017 – L 13 R 899/13 –, Rn. 55, juris), das zutreffend wie folgt ausgeführt hat:

„Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt (§ 26 S. 1 FRG). Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Diese, aufeinander Bezug nehmenden Regelungen ("dabei"), beanspruchen schon nach ihrem Wortlaut Gültigkeit nur bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG, nicht im Rahmen des § 22 Abs. 3 FRG. § 22 Abs. 3 FRG findet Anwendung, wenn - wie hier - unklar ist, ob, wann und in welchem Umfang Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dann kommt es zu einer pauschalierten Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6. Soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung oder unständige Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 FRG im Raum steht (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. November 2009, Az. B 13 R 145/08 R, in juris), kommt es nicht zur Anwendung des § 26 FRG. Steht hingegen fest, dass Kalendermonate zum Teil mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten und zum Teil mit Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Zeiten der Rehabilitation) zählen diese nach § 26 Satz 2 FRG als Kalendermonate mit "vollwertigen Beiträgen". Zeiten mit "vollwertigen Beiträgen" sind gemäß § 54 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Diese Fiktion bedeutet also, dass eine Unterbrechung der Beitragszeit/Beschäftigungszeit durch eine festgestellte Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Die Kalendermonate sind also keine Teilmonate, § 26 S. 1 FRG ist nicht anzuwenden. Auch liegt keine beitragsgeminderte Zeit im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI vor.“

B. Auch steht dem Kläger für die Zeit vor dem 01.02.1979 kein Anspruch auf Einstufung seiner Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 4 statt in die Qualifikationsgruppe 5 – und damit auch aus diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf höhere Rente – zu; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Einstufung seiner Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 4 bereits für die Zeit ab Februar 1973; mit dem 14.02.1973 erhielt der Kläger zwar die Fahrerlaubnis mit der Erlaubnis zum Führen des Traktors K 700 (spezieller Traktor); dies allein reicht aber nicht für die Einstufung in der Qualifikationsgruppe 4.

Der Senat schließt sich zunächst nach eigener Prüfung auch diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.07.2015 an und macht diese auch zum Gegenstand seiner Entscheidung; § 153 Abs. 2 SGG.

Der Kläger erfüllt hierfür weder die förmlichen Qualifikationsvoraussetzungen einer Facharbeiterausbildung (hierzu unter a.), noch kommt ab Februar 1973 bereits eine Einstufung aufgrund langjähriger Berufserfahrung in Betracht (hierzu unter b.), noch ist eine solche Vorverlegung des Zeitpunkts auf Februar 1973 mit dem Erlangung der Fahrerlaubnis Klasse 1 nach der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2003 geboten (hierzu unter c.), noch ergibt sich ein solcher Anspruch aus Gründen der Gleichbehandlung (hierzu unter d.). Weitere Amtsermittlungen waren nicht anzustellen (hierzu unter e.).

a. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) kommt nach der Anlage 13 zum SGB VI – die vorliegend zur Anwendung kommt (s. o.) – nur für solche Personen in Betracht, die über eine Berufsausbildung verfügen oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.

Über eine entsprechende Berufsausbildung mit einer bestandenen Facharbeiterprüfung  verfügte der Kläger nicht, sodass eine Höherstufung bereits ab Februar 1973 aufgrund von Satz 1, 1. Alternative der Qualifikationsgruppe 4 zur Anlage 13 zum SGB VI ausscheidet. Der Kläger beruft sich ausschließlich auf die gestufte Ausbildung zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse 1. Im Zuge dieser Ausbildung hat der Kläger drei Monaten eine Abendschule besucht, um die Qualifikation als Traktorist der Klasse 3 zu erlangen, dann 1,5 Monate Abendschule, um die Prüfung zur Qualifikation als Traktorist der Klasse 2 zu erlangen und dann schlussendlich sechs Monate ganztägiger Unterricht zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 erhalten, die ihn zur Führung des Traktors K 700 berechtigte. Insgesamt betrug die Ausbildung daher nicht einmal ein Jahr, teilweise sogar nur in der Abendschule berufsbegleitend, sodass von einer Facharbeiterqualifikation (die regelmäßig drei Jahre beträgt) nicht ausgegangen werden kann.

b. Eine Höherstufung bereits ab Februar 1973 oder zu einem Zeitpunkt zumindest vor dem von der Beklagten anerkannten Zeitpunkt der Berufsbewährung im Februar 1979 unter dem Gesichtspunkt einer langjährigen Berufserfahrung i.S.v. Satz 1, 2. Alternative der Qualifikationsgruppe 4 i.V.m. S. 2 der Präambel zur Anlage 13 zum SGB VI scheidet ebenfalls aus. Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist insoweit regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.11.2010, Az. L 5 R 395/09), wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss. Ein automatisches Hineinwachsen in höhere Qualifikationsgruppen ist nicht möglich. Dabei ist in der Regel von einem sechsjährigen Bewährungszeitraum auszugehen.

Die Beklagte hat hier zugunsten des Klägers bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt  – nämlich ab dem 01.02.1979 – die höherwertigen Qualifikationsgruppe 4 unterstellt. Sie ist dabei zutreffend frühestens vom Beginn der höherwertigen Tätigkeit mit der Erlangung der Fahrerlaubnis zum Führen des Traktors K 700 ausgegangen und das obwohl die Ausstellung des Dokuments erst im Juni 1976 erfolgt ist und die Jahreszahl im Datum der Zuerkennung „1973“ im Originaldokument schwer lesbar ist, so aber mit „14.02.1973“ übersetzt wurde. Hier ist die Beklagte daher bereits von dem für den Kläger günstigsten Fall ausgegangen. Die Beklagte hat insoweit in nicht zu beanstandender Form einen sechsjährigen Zeitraum der Berufsbewährung ab Februar 1973 unterstellt.

Der Bewährungszeitraum kann dabei regelmäßig nach einer vollwertig ausgeübten Tätigkeit erst angenommen werden, wenn die doppelte Ausbildungszeit erreicht ist (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 05.11.2010, L 5 R 395/09; Hess. LSG, Urteil vom 22.7.2014, L 2 R 43/13; LSG NRW, Urteil vom 10.1.1986, L 14 R 180/84; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.1988, L 10 R 550/87; die doppelte Ausbildungszeit nimmt auch als Anhaltspunkt Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 256b, Rdn. 56; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VI, 08/18, 256b, Rdn. 31). In Anlehnung an entsprechende Regelungen der ehemaligen DDR (u. a. § 24 Abs. 3 AO über die Facharbeiterprüfung vom 15.05.1986 [GBl. I S. 209]) liegt eine langjährige Berufserfahrung vor, wenn die höherwertige Tätigkeit bei Facharbeitern daher regelmäßig seit mindestens 6 Jahren ausgeübt wurde, da die regelmäßige Ausbildungszeit für einen Facharbeiter drei Jahre beträgt. Anhaltspunkte, die eine Verkürzung dieser Bewährungszeit rechtfertigen, sind weder vom Kläger geltend gemacht worden, noch sind solche aus dem Akteninhalt erkennbar. Gerade die vom Kläger mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 15.08.2012 dargelegte stufenweise Ausbildung zeigt, dass seine Ausbildung in der Prüfung zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 gemündet hat, die ihn zur Führung des Traktors K 700 berechtigt hat. Anschließende weitere, den Bewährungszeitraum verkürzende Weiterbildungen auf Facharbeiterniveau sind hingegen nicht erfolgt.

Eine anrechenbare Zeit der Berufsbewährung in der Zeit vor Februar 1976 scheidet des Weiteren auch aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers aus. Der Kläger hat sich auf das Gutachten von Dr. E vom 28.01.1995 berufen, wonach Traktoristen der Klasse 3 nur „unter Anleitung“ tätig werden durften; insoweit scheidet für die Zeit nach 1964 mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3 die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit zunächst noch aus. Ob der Kläger mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 am 15.01.1974  eine der Facharbeiterausbildung entsprechende höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat, kann offenbleiben, da der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 1 (und damit der Erwerb der höherwertigen Qualifikation) bereits zum 14.02.1973 aktenkundig ist und von der Beklagten unterstellt wurde.

c. Eine Vorverlegung der Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 4 auf den Zeitpunkt vor Februar 1976 bzw. – wie vom Kläger begehrt – ab Februar 1973 mit dem Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 ist auch nach der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2003 nicht geboten (BSG, Urteil vom 14.05.2003 – B 4 RA 26/02 R). Nach dieser Entscheidung beurteilt sich die in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI vorausgesetzte "langjährige Berufserfahrung" nach der Qualität der tatsächlich verrichteten Tätigkeit. Sie kann frühestens nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit angenommen werden (BSG, Urteil vom 14.05.2003 – B 4 RA 26/02 R unter Hinweis auf die Fortführung der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung in BSG, Urteil vom 10.07.1985 - 5a RKn 15/84 = SozR 5050 § 22 Nr 17).

Damit ist – auf was die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – lediglich die starre Grenze einer zehnjährigen Berufserfahrung in der höherwertigen Tätigkeit in der DDR aufgegeben worden zugunsten einer flexiblen Regelung, orientiert am individuellen Einzelfall. Genau in diese Richtung hat das LSG NRW – in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung – geurteilt und das Urteil des SG insoweit aufgehoben, als es für die Berufsbewährung auf eine zehnjährige Berufserfahrung abgestellt hat (LSG NRW, Urteil vom 19.02.2001 – L 3 RJ 46/99).

Die Grundsätze der Berufsbewährung sind mit der Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2003 jedoch nicht aufgehoben worden. Die entsprechenden Grenzen hat die Beklagte mit der Anerkennung der Qualifikationsgruppe ab 01.02.1979 auch eingehalten (s. o.).

d. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 4 bereits ab Februar 1973 aufgrund der Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 ergibt sich auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung; Art. 3 Grundgesetz (GG).

Diesbezüglich weist der Senat darauf hin, dass eine Höherstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ab Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 nach den Kriterien der Berufserfahrung nur dann anzunehmen ist, wenn der Versicherte bereits vorher eine entsprechend höherwertige Tätigkeit über einen entsprechend langen Zeitraum (doppelte Ausbildungszeit für  Facharbeiter) tatsächlich verrichtet hat, also insbesondere das selbständige Ausführen aller Arten von Pflege- und Reparaturarbeiten an Traktoren und Landmaschinen. Der Senat verweist insoweit auf die Kriterien, die Dr. E in seinem Gutachten vom 28.01.1995 aufgestellt hat. Es ist denkbar, dass andere Versicherte bereits mit Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 deshalb höhergestuft worden sind, weil sie die höherwertige Tätigkeit bereits vorher über einen entsprechenden Zeitraum ausgeübt haben. In diesem Falle wäre der Sachverhalt jedoch nicht der gleiche, da eine solche tatsächliche Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit des Klägers vor Februar 1973 nicht belegt ist. Eine Gleichbehandlung scheidet daher dann schon wegen ungleichen Sachverhalts aus.

Sofern anderen Betroffenen diese Vorverlagerung zuerkannt wurde, obwohl sie vorher nicht über eine entsprechende Berufserfahrung verfügten, stellt dies eine an den Kriterien der Rechtsprechung des BSG gemessenen Auslegung des Satzes 2 der Präambel zur Anlage 13 zum SGB VI rechtswidrige Begünstigung dar. Es besteht jedoch kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Deshalb kommt es auch nicht auf weitere Amtsermittlungen an, ob Betroffenen tatsächlich dieser Vorteil gewährt worden ist.

e. Der Senat sah im Übrigen auch keine Notwendigkeit für weitere Amtsermittlungen, nachdem das Gutachten von Dr. E vom 28.01.1995 – welches der Kläger bereits in den Prozess eingeführt hat und welches der Senat auch zur Grundlage seiner Entscheidung genommen hat – sich bereits hinreichend zur Frage des Traktoristen und der Fahrerlaubnisklassen eingelassen hat. Insoweit sieht der Senat keine Notwendigkeit, ein berufskundliches Gutachten –  wie vom Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.03.2017 vorgeschlagen –  bei dem Sachverständigen R oder bei einem anderen berufskundlichen Sachverständigen einzuholen. Die Beklagte hat mit der Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 ab 01.02.1979 bereits schon den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Berufsbewährung nach Ablauf von sechs Jahren mit dem Erwerb der Erlaubnis zur Führung des Traktortyps K 700 am 14.02.1973 der Entscheidung zugrunde gelegt, die dann zu dem Bescheid vom 04.07.2014 geführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

 

Rechtskraft
Aus
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