Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
(§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO) abgelehnt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Klage- und des Beschwerdeverfahrens ist die Gewährung einer Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung.
Hinsichtlich der Wohnungserstausstattung lässt der Senat offen, inwiefern der Kläger gegenüber seinem früheren Vermieter einen (vorrangigen) Schadensersatzanspruch wegen verbotener Eigenmacht aufgrund der (kalten) Räumung Anfang 2018 ohne entsprechenden Räumungstitel hatte. Der Kläger konnte unabhängig hiervon bei Klageerhebung und auch danach jedenfalls nicht mit Erfolg eine Wohnungserstausstattung vom Beklagten beanspruchen. Denn der Kläger hatte seine frühere Wohnung in der R-Straße 137, M, im September 2018 und damit vor Klageerhebung im Oktober 2018 bereits fristlos gekündigt. Der frühere Vermieter dieser Wohnung hatte die fristlose Kündigung auch unter dem 17.09.2018, der Betreuerin des Klägers am 17.09.2018 zugefaxt, bestätigt. Der Kläger, der bereits zuvor ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 24.04.2017 seit Monaten bei seinem Onkel bzw. seiner Schwester lebte und dort in einem Y Jugendverein einer Trainertätigkeit nachging, hatte bei Klageerhebung als Wohnungsloser eine Meldeanschrift der Diakonie M angegeben. Damit steht fest, dass der Kläger bei Klageerhebung keine Wohnung mehr hatte. Grundvoraussetzung einer Wohnungserstausstattung ist jedoch, dass eine Wohnung konkret vorhanden ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, der „Erstausstattungen für die Wohnung“ und nicht abstrakt eine (noch zu suchende) Wohnung zum Gegenstand hat. Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung setzen daher voraus, dass es sich um (konkret) wohnraumbezogene Gegenstände handelt (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl.,
§ 24 Rn. 97), deren Umfang davon abhängt, von wie vielen Personen die Wohnung bezogen wird, wie groß diese ist, ob es eine (Teil-) Möblierung gibt etc. Neben dem Wortlaut der Vorschrift spricht daher auch eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung dafür, dass eine konkrete Unterkunft bereits bewohnt wird oder zumindest schon angemietet wurde. Andernfalls kann nicht beurteilt werden, ob und ggf. in welchem Umfang ein (bedarfsbezogener) Anspruch besteht.
Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger im Dezember 2018 eine neue Wohnung in der E-Straße 138, M angemietet hat, denn bei dieser neuen Wohnung handelte es sich von Anfang an um eine vollmöblierte Wohnung, sodass ein bedarfsbezogener Erstausstattungsbedarf auch hiernach nicht entstanden war.
Hinsichtlich der geltend gemachten Bekleidungserstausstattung fehlt es bereits von Anfang an, an einer Anspruchsgrundlage § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II sieht eine Bekleidungserstausstattung nur bei „Schwangerschaft und Geburt“ vor. Zwar wird diese Vorschrift auch bei außergewöhnlichen Umständen analog herangezogen, etwa bei krankheitsbedingter Gewichtsveränderung oder nach Haft/ Obdachlosigkeit (vgl. Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, 5. Aufl., § 24 Rn. 105). Ein derart atypischer Bedarf ist hier aber weder ersichtlich noch wird dies vom Kläger (substantiiert) geltend gemacht. Vielmehr lebte der Kläger schon vor der (kalten) Räumung seiner früheren Wohnung – wie dargelegt - seit Monaten bei Verwandten in der Nähe von B. Bezeichnender Weise hat der Kläger nach der Räumung im Januar 2018 erst im Juli 2018 einen Antrag auf Bekleidungsausstattung gestellt, weswegen der Senat bei lebensnaher Auslegung davon ausgeht, dass keine nennenswerte Bekleidung in der geräumten Wohnung vorhanden war. Hierfür sprechen auch die Lichtbilder, die der Verwalter der früheren Wohnung bei Räumung der Wohnung angefertigt hat, denn auf diesen ist keine Bekleidung zu erkennen, sondern nur ausrangierte Möbel und Unrat. Der anwaltlich vertretene und gesetzlich betreute Kläger hat wohl auch deshalb keine Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter oder die Verwaltergesellschaft geltend gemacht.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht konnte der Senat offen lassen, ob der Kläger derzeit überhaupt noch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).