Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das gegen einen Versagungsbescheid gerichtet ist.
Die am 00.00.1987 geborene Klägerin ist mit dem am 00.00.1986 geborenen Kläger verheiratet. Aus der Ehe ist der am 00.00.2018 geborene Sohn hervorgegangen. Die Kläger leben mit ihrem Sohn in R; ihre Bruttokaltmiete beträgt monatlich 571 €. Die Kläger betreiben in R einen Schnellimbiss. Für den Sohn wird Kindergeld iHv monatlich 219 € bezogen.
Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger (und ihres Sohnes) für die Zeit ab dem 01.12.2020 forderte der Beklagte mit Mitwirkungsschreiben vom 20.05.2021 die Kläger auf, umfangreiche Unterlagen zum Nachweis des betrieblichen Ergebnisses vorzulegen. Die Kläger legten in der Folgezeit betriebswirtschaftliche Auswertungen, Anlagen EKS und Privatkontoauszüge für die Zeit von 02.02.2021 bis 11.05.2021 vor. Mit Mitwirkungsschreiben vom 06.07.2021 forderte der Beklagte weitere Unterlagen an.
Mit Versagungsbescheid vom 05.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2021 lehnte der Beklagte die Leistungsbewilligung wegen fehlender Mitwirkung nach § 60 SGB I und § 66 SGB I ab. Die Kläger hätten – trotz entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen – die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden.
Hiergegen haben die Kläger am 18.10.2021 Klage eingereicht, eine Klagebegründung angekündigt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Sozialgericht forderte die Kläger unter dem 20.10.2021, 26.11.2021 und 22.12.2021 erfolglos auf, die Klage zu begründen. Mit namentlich unterzeichneter Betreibensaufforderung vom 12.01.2022 forderte der Kammervorsitzende des Sozialgerichts die Kläger auf, die Klage zu begründen und wies die Kläger auf die Rechtsfolgen nach § 102 Abs. 2 SGG hin. Die Verfügung ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.01.2022 zugestellt worden.
Am 11.02.2022 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger zum Prozesskostenhilfeantrag Unterlagen vor, die der Urkundsbeamte zuvor unter dem 13.12.2021 angefordert hatte. Unter dem 07.03.2021 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ferner ein Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft vom 03.03.2022 nebst Anlagen, Kontoauszüge der Postbank und der Sparkasse R sowie diverse Darlehensbestätigungen vor und machte den Inhalt dieser Anlagen „ergänzend zu dem Klagevortrag“.
Mit Beschluss vom 25.04.2022 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frist des § 102 Abs. 2 SGG sei „fruchtlos verstrichen“.
Am 25.04.2022 hat der Kammervorsitzende des Sozialgerichts die Klage als fiktive Klagerücknahme austragen lassen und die Beteiligten hierüber unterrichtet.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.04.2022 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts haben die Kläger am 23.05.2022 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Das Verfahren sei entgegen der Darlegung des Sozialgerichts betrieben worden. Das Gericht möge daher „eine prüffähige Entscheidung treffen“. Rein vorsorglich werde „hinsichtlich des Bescheides der Beklagten vom 06.07.2021“ ein Überprüfungsantrag gestellt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, weil der Beschwerdestreitwert von mehr als 750 € (vgl. §§ 172 Abs. 3 Nr. 2b, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht wird. Zwar haben allein die Kläger Klage erhoben, obwohl der Versagungsbescheid auch an den Sohn gerichtet war („alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft“), jedoch dürfte das (unbezifferte) Leistungsbegehren auch für zwei Personen für Januar bis mindestens Juni 2020 angesichts der geltend gemachten (niedrigen) Einkünfte aus dem Imbissbetrieb weit oberhalb von 750 € anzusetzen sein.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abgelehnt. Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Beschluss des Senats vom 14.02.2022 – L 7 AS 1648/21 B, mwN).
Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt unter anderem gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Eine Prüfung ist dem Gericht nur möglich, wenn ihm eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt worden ist. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (vgl. zu alledem BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10, juris-Rn. 15).
Diesen Vorgaben wird die Klagebegründung nicht ansatzweise gerecht. Die Kläger verkennen, dass nicht die sachinhaltliche Entscheidung über Leistungen ab Januar 2020 in Streit steht, sondern lediglich – als isolierte Anfechtungsklage – ob die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Versagungsbescheides gegeben sind. Einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die Versagung ist § 66 Abs. 1 SGB I. Hiernach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Ob diese Voraussetzungen vorlagen wird im Klageverfahren nicht erörtert. Die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 11.02.2022 und 07.03.2022 verhalten sich hierzu nicht. Hierfür ist auch unerheblich, welche Unterlagen im Klageverfahren vorgelegt werden, denn für eine isolierte Anfechtungsklage – wie hier – kommt es auf die Unterlagen, die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d.h. bis zum Widerspruchsbescheid vorgelegt werden, an. Eine hiernach erfolgte Nachholung der Mitwirkung kann lediglich Grundlage für ein Verfahren nach § 67 SGB I sein, das nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18.02.2021 – L 7 AS 1525/19, Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 28. Juli 2015 – L 16 AS 118/15). Ob das Sozialgericht zu Recht von einer Klagerücknahmefiktion ausgegangen ist, musste der Senat ebenfalls nicht prüfen. Nicht Gegenstand war zuletzt der jüngst gestellte Überprüfungsantrag in Bezug auf einen Bescheid vom 06.07.2021. Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass ein Bescheid vom 06.07.2021 nicht existiert. Am 06.07.2021 hat der Beklagte lediglich ein Mitwirkungsschreiben verfasst. Der Versagungsbescheid wurde am 05.08.2021 erlassen.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).