B 12 R 2/20 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 1579/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 BA 169/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 2/20 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein bereits bei seinem Erlass rechtswidriger Statusfeststellungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn die Aufhebung im klar zum Ausdruck gebrachten subjektiven Interesse sowohl des Auftragnehmers wie des Auftraggebers liegt.

 

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2020 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

 

G r ü n d e :

I

 

1

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung der Beklagten, eine Statusentscheidung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und das Bestehen von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) festzustellen.

 

2

Der im Juli 1962 geborene Kläger ist Geschäftsführer der beigeladenen GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen ist die R1 GmbH & Co KG (im Folgenden: KG), deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ohne Kapitaleinlage wiederum die Beigeladene ist (sog Einheits‑KG). Die Kommanditanteile der KG werden zu gleichen Teilen von drei Gesellschaften (Kommanditisten) gehalten, ua der Systemhaus R2 GmbH IT‑Projektierung & Realisierung (im Folgenden: R2 GmbH). Deren alleiniger Gesellschafter ist der Kläger.

 

3

Entsprechend dem Antrag des Klägers stellte die Beklagte sowohl ihm als auch der Beigeladenen gegenüber fest, dass er die Tätigkeit als Geschäftsführer seit dem 22.4.2005 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und damit in einem dem Grunde nach nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübe (Bescheide vom 8.2.2008). Zwar habe der Kläger aufgrund seiner Beteiligung zu 33 1/3 vH an der KG keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen. Allerdings sei er alleinvertretungsberechtigt und verfüge allein über die für die Führung des Unternehmens notwendigen Branchenkenntnisse.

 

4

Den am 12.5.2017 gestellten Antrag des Klägers auf Aufhebung des Bescheids vom 8.2.2008 für die Zukunft lehnte die Beklagte sowohl dem Kläger als auch der Beigeladenen gegenüber ab (Bescheide vom 18.5.2017). Den jeweils erhobenen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheide vom 31.7.2017). Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen sei nicht eingetreten. Die im Bescheid vom 8.2.2008 getroffene Entscheidung entspreche zwar nicht der Rechtsprechung, sei aber bestandsgeschützt.

 

5

Auf die vom Kläger erhobene Klage (S 47 R 1579/17) hat das SG München die an ihn adressierten Bescheide aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, den Bescheid vom 8.2.2008 mit Wirkung ab 1.6.2017 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Kläger seitdem der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt (Urteil vom 24.9.2018). Der Kläger könne gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 iVm § 44 Abs 1 SGB X die Rücknahme des Bescheids vom 8.2.2008 beanspruchen. Dieser sei aus seiner maßgeblichen gegenwärtigen subjektiven Sicht nicht begünstigend und bereits bei Erlass rechtswidrig gewesen. Auch das von der Beigeladenen gegen die Ablehnung der Rücknahme der Statusentscheidung geführte Klageverfahren hat Erfolg gehabt (S 47 R 1592/17).

 

6

Das LSG hat das zugunsten des Klägers ergangene Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.2.2020); das Parallelverfahren der Beigeladenen hat es ruhend gestellt. Die begehrte Rücknahme könne nicht auf § 44 SGB X gestützt werden, weil es sich bei der Statusfeststellung vom 8.2.2008 um einen für den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt handele. Es liege objektiv ein Verwaltungsakt mit Doppel‑ oder Mischwirkung vor, bei dem günstige und ungünstige Wirkungen miteinander verbunden seien. Allerdings sei dem ursprünglichen Antrag des Klägers auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht entsprochen worden. Ein späterer Motivwechsel sei unbeachtlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien den §§ 44 bis 49 SGB X keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Fortbestand eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Einschätzung des Bürgers abhängen solle. Allein der Inhalt des Verwaltungsakts sei entscheidend. Zudem dürfe es nicht zu divergierenden Entscheidungen gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen kommen. Für die Beigeladene habe der Bescheid vom 8.2.2008 allein die begünstigende Folge, keine Beiträge abführen zu müssen. Die damit ihr gegenüber allein nach § 45 SGB X in Betracht kommende Rücknahme scheitere jedoch am Ablauf der Rücknahmefristen des § 45 Abs 3 SGB X. Dies gelte auch in Bezug auf den Kläger.

 

7

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 44 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 7 Abs 1 SGB IV. Ob ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung begünstigend sei oder nicht, bestimme sich nach der Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt des Antrags auf Rücknahme. Der Bescheid vom 8.2.2008 sei wegen seiner allein mittelbaren Beteiligung an der Beigeladenen zu nur 33 1/3 vH von Anfang an rechtswidrig gewesen.

 

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2020 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2018 zurückzuweisen.

 

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

 

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

11

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

 

II

 

12

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).

 

13

Das LSG hat zu Unrecht das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Daher war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das SG hat hingegen zu Recht die ablehnende Verwaltungsentscheidung vom 18.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2017 (§ 95 SGG) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Statusentscheidung vom 8.2.2008 mit Wirkung ab 1.6.2017 zurückzunehmen (dazu I.) sowie ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht des Klägers in den Zweigen der Sozialversicherung festzustellen (dazu II.).

 

14

I. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Rücknahme der Statusentscheidung vom 8.2.2008 mit Wirkung ab 1.6.2017 und damit "für die Zukunft", dh für einen nach der Entscheidung über den Rücknahmeantrag liegenden Zeitpunkt (vgl zur Unterscheidung von Aufhebungen mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit ua BSG Urteil vom 24.2.1987 ‑ 11b RAr 53/86 ‑ BSGE 61, 189, 190 = SozR 1300 § 48 Nr 31 S 93, juris RdNr 13), ist § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X (in der Fassung <idF> der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130). Danach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Statusentscheidung vom 8.2.2008 ist nach der dem Rücknahmeantrag zugrunde liegenden maßgeblichen Sicht des Klägers nicht begünstigend (dazu 1.). Dieser Annahme stehen weder sein Sinneswandel gegenüber dem ursprünglichen Statusfeststellungsantrag (dazu 2.) noch die bisherige Rechtsprechung des BSG oder die von der Beklagten zitierten Urteile des BVerwG (dazu 3.) entgegen. Auch die Drittwirkung des Statusfeststellungsbescheids auf die Beigeladene führt hier zu keiner anderen Bewertung (dazu 4.). Die Statusentscheidung ist außerdem bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen (dazu 5.).

 

15

1. Nach der hier maßgeblichen gegenwärtigen subjektiven Sicht des Klägers liegt ein ihn nicht begünstigender Statusfeststellungsbescheid vor.

 

16

Begünstigend ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Der Bescheid vom 8.2.2008 trifft ausdrücklich die Regelung, dass die Tätigkeit des Klägers selbstständig und damit nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. Insoweit kommt nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgebenden Empfängerhorizont (BSG Urteil vom 29.6.2021 ‑ B 12 KR 2/20 R ‑ BSGE 132, 245 = SozR 4‑2500 § 10 Nr 13, RdNr 28 mwN) hinreichend die Feststellung zum Ausdruck, dass keine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung besteht. Damit handelt es sich für den Kläger um einen Verwaltungsakt mit sog Doppel‑ oder Mischwirkung, der ihn ‑ objektiv betrachtet ‑ sowohl begünstigt als auch belastet (teilweise auch als neutrale Verwaltungsakte bezeichnet; vgl zu den Begrifflichkeiten Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB X, § 44 RdNr 61, Stand 23.2.2022; Steinwedel in Kasseler Komm, § 49 SGB X RdNr 3, Stand Dezember 2021; vgl zum "Mischcharakter" einer Entscheidung der Krankenkasse als Einzugsstelle nach § 1399 Abs 3 RVO aF über die Versicherungspflicht oder ‑freiheit BSG Urteil vom 21.11.1961 ‑ 3 RK 13/57 ‑ BSGE 15, 252, 253 = SozR § 173 RVO Nr 2 S Aa 4, juris RdNr 21).

 

17

Der rechtlich erhebliche Vorteil der fehlenden Versicherungspflicht und damit verbunden der nicht bestehenden Beitrags(tragungs)pflicht geht untrennbar mit der nachteiligen fehlenden Versicherungsberechtigung des folglich durch die Sozialversicherung nicht abgesicherten Klägers einher (vgl insoweit zur Doppel- oder Mischwirkung bei Feststellung des Bestehens von Versicherungspflicht Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 RdNr 38 f, Stand 3.1.2022). Dass ein Verwaltungsakt wegen seines Mischcharakters nicht nur belastende, sondern zugleich "auch" begünstigende Elemente enthält, schließt nach der Senatsrechtsprechung die Anwendung des § 44 SGB X nicht aus (vgl BSG Urteil vom 11.4.1984 ‑ 12 RK 68/82 ‑ SozR 5755 Art 2 § 1 Nr 5 S 16 = juris RdNr 25). Da eine Teilaufhebung allein der belastenden oder begünstigenden Wirkung  nicht in Betracht kommt, bedarf es eines weiteren Kriteriums für die Zuordnung des Statusfeststellungsbescheids als den Kläger "nicht begünstigend" iS des § 44 SGB X oder "begünstigend" iS des § 45 SGB X. Insoweit hält es der Senat jedenfalls bei Statusfeststellungsbescheiden für sachgerecht, auf das gegenwärtige subjektive Interesse des Adressaten abzustellen, wie es sich ‑ klar erkennbar ‑ aus dem Rücknahmeantrag ergibt (vgl zur Maßgeblichkeit des gegenwärtigen subjektiven Interesses auch BSG Urteil vom 28.9.1999 ‑ B 2 U 32/98 R ‑ BSGE 84, 281, 285 = SozR 3‑2200 § 605 Nr 1 S 4 f, juris RdNr 28; Heße in BeckOK Sozialrecht, § 44 SGB X RdNr 13, Stand 1.12.2021; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 24a f; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 14, Stand Dezember 2021; offengelassen im Hinblick auf die Rücknahme einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) noch durch Senatsurteil vom 8.12.1999 ‑ B 12 KR 12/99 R ‑ BSGE 85, 208, 213 = SozR 3‑2500 § 8 Nr 4 S 21, juris RdNr 23; aA Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB X, § 44 RdNr 59, Stand 23.2.2022, der jedoch ‑ im Ergebnis ähnlich ‑ danach fragt, von wem die Initiative zur Aufhebung ausgeht, aaO RdNr 61; zur Maßgeblichkeit der subjektiven Sicht vgl auch Siebert, SGb 1990, 245, 246). Dies steht in Einklang mit dem Wortlaut des § 44 SGB X und trägt den Anforderungen des Gesetzgebers an die Durchbrechung bestandskräftiger Verwaltungsakte Rechnung (dazu sogleich unter 2.).

 

18

2. Der Bewertung der Statusentscheidung aus der Sicht des die Rücknahme begehrenden Klägers als "nicht begünstigend" iS des § 44 SGB X steht der Inhalt des ursprünglichen Antrags auf Statusfeststellung nicht entgegen. Eine auf die gegenwärtige subjektive Sicht des Betroffenen abstellende Auslegung ist mit dem Gesetzestext vereinbar (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X: "Soweit sich … ergibt"; vgl BSG Urteil vom 28.9.1999 ‑ B 2 U 32/98 R ‑ BSGE 84, 281, 285 = SozR 3‑2200 § 605 Nr 1 S 4 f, juris RdNr 28). Sie entspricht dem Sinn und Zweck des Regelungsgefüges der §§ 44 und 45 SGB X.

 

19

Nach § 44 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) ist ein Verwaltungsakt, der in wesentlicher Beziehung nicht auf vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen beruht, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Abs 1 Satz 1 und 2); ein im Übrigen rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 Satz 1) und kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 Satz 2). Ziel dieser Regelungen ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 77 SGG) und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (vgl BSG Urteil vom 13.2.2014 ‑ B 4 AS 22/13 R ‑ BSGE 115, 126 = SozR 4‑1300 § 44 Nr 28, RdNr 19 mwN). Die Vorschrift ermächtigt die Behörde zur Beseitigung eines Rechtsfehlers und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände (vgl Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB X, § 44 RdNr 18, Stand 23.2.2022). Da die Durchbrechung bestandskräftiger Verwaltungsakte in solchen Fällen vor allem auch den Interessen des Betroffenen dient, besteht aber nicht nur eine objektiv-rechtliche Pflicht zur Rücknahme, sondern ‑ abgesehen von den Fällen des § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X ‑ auch ein subjektives Recht des Betroffenen darauf (vgl BSG Urteil vom 30.1.2020 ‑ B 2 U 2/18 R ‑ BSGE 130, 1 = SozR 4‑2700 § 8 Nr 70, RdNr 17; Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB X, § 44 RdNr 18, Stand 23.2.2022; vgl auch Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 2, Stand Dezember 2021). Das rechtsstaatliche Interesse an der Bestandskraft von rechtswidrigen Verwaltungsakten (Art 20 Abs 3 GG) hat insbesondere für die Zukunft zurückzutreten (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB X: "ist … zurückzunehmen"), wenn der Inhalt eines "nicht begünstigenden" Verwaltungsakts nicht der materiellen Gesetzeslage entspricht.

 

20

§ 45 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) dient dagegen vorrangig dem Schutz des Bürgers vor der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, dessen (Fort‑)Bestand in seinem Interesse liegt. Nach Abs 1 der Vorschrift "darf", dh kann (Ermessen) ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (Abs 2). Sie darf also nur dann erfolgen, wenn das öffentliche, in der Regel fiskalische Interesse der Verwaltung an der Rücknahme des rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung überwiegt (vgl Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 2). Der Gesetzgeber gibt der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden gegenüber der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit den Vorzug, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers einer Rücknahme entgegensteht.

 

21

Eine Auslegung, die ‑ wie das LSG ‑ nur das erstmals mit dem Statusfeststellungsantrag geäußerte Interesse des Klägers als relevant ansehen und damit hier § 45 SGB X anwenden würde, stünde mit diesen gesetzlichen Wertungen nicht in Einklang. Damit würde nicht dem subjektiven Interesse des Klägers an der materiellen Gerechtigkeit, sondern der Bestandskraft der Vorzug gegeben. Der Schutzzweck der Vorschriften ginge dann ins Leere. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist grundsätzlich der Einklang einer Verwaltungsentscheidung mit der Gesetzeslage mit Wirkung für die Zukunft (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB X) oder ‑ soweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind ‑ sogar für die Vergangenheit (§ 44 Abs 1 SGB X) herzustellen. Davon soll nur abgesehen werden, wenn ein gegenläufiges Interesse des Betroffenen besteht, das schutzwürdig ist und damit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse genießt (§ 45 SGB X). Hat jedoch der Betroffene ‑ wie hier der Kläger ‑ ein durch den Rücknahmeantrag zum Ausdruck gekommenes Interesse daran, dass ein rechtswidriger Zustand, der objektiv sowohl belastend als auch begünstigend wirkt, nunmehr beseitigt wird, wäre es geradezu widersinnig, ihm die seinem Schutz dienenden Rücknahmeausschlusstatbestände des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X entgegenzuhalten (so auch Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 13, Stand Dezember 2021). Sinn dieser Regelungen ist es nicht, den Antragsteller vor sich selbst zu schützen. Eine ausufernde Rechtsunsicherheit durch einen ständigen Interessenwechsel der Betroffenen ist durch die hier vertretene Auffassung nicht zu befürchten. Ist der nach der Rücknahme erlassene Verwaltungsakt nunmehr rechtmäßig, ist er auf einen erneuten Antrag nicht mehr nach §§ 4445 SGB X rücknehmbar, da beide Vorschriften einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzen (vgl Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 14, Stand Dezember 2021).

 

22

3. Die Maßgeblichkeit des gegenwärtigen subjektiven Interesses widerspricht nicht der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG zur Aufhebung eines Beitragserstattungsbescheids (vgl Urteil vom 22.3.1984 ‑ 11 RA 22/83 ‑ SozR 1300 § 45 Nr 7). Danach sei zwar für die Annahme einer Begünstigung entscheidend, dass der Verwaltungsakt den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Beiträge bestätigt habe. Dessen Fortbestand dürfe nicht von der ggf wechselhaften Einschätzung des Bürgers abhängig gemacht werden (BSG, aaO, juris RdNr 14 f). Allerdings kommt einem Antrag auf Beitragserstattung ‑ anders als bei einem Statusfeststellungsersuchen ‑ selbst eine gestaltende Wirkung zu. Wer eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit wahrnimmt, muss ggf zuvor abwägen, ob er von ihr trotz der mit ihr verbundenen Nachteile Gebrauch machen will (vgl BSG Urteil vom 9.12.1981 ‑ 1 RA 35/80 ‑ SozR 2200 § 1303 Nr 23 S 65 f = juris RdNr 22). Der Antrag nach § 7a SGB IV gibt hingegen nur einen Verfahrensanstoß für die Feststellung eines Status, dh der sich aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ergebenden Rechtsfolge der Versicherungspflicht oder ‑freiheit (vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 ‑ B 12 KR 31/07 R ‑ SozR 4‑2400 § 7a Nr 3 RdNr 21), und ist ‑ anders als bei Gestaltungsrechten ‑ keine materielle Tatbestandsvoraussetzung. Es besteht insoweit kein vergleichbarer Grund, Beteiligte an ihrem ursprünglichen Antrag festzuhalten, der sich nicht auf die inhaltliche Entscheidung als solche ausgewirkt hat.

 

23

Auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BVerwG steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. In dessen Urteil vom 9.5.2012 (6 C 3.11 ‑ BVerwGE 143, 87 = Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr 4) hinsichtlich einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung wird zwar dargelegt, dass Verwaltungsakte mit Mischwirkung insgesamt als begünstigend zu behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Abs 2 bis 4 VwVfG zu unterstellen seien, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen ließen. Allerdings werden diese Ausführungen auf die ersatzlose Aufhebung des Verwaltungsakts beschränkt, da bei einem als Teilaufhebung zu behandelnden Fall einer Änderung des Verwaltungsakts dies nicht interessengerecht sei. Insoweit komme es darauf an, ob die Änderung aus Sicht des Adressaten begünstigend oder belastend wirke. Denn für die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, dem die in § 48 Abs 2 bis 4 VwVfG geregelten Einschränkungen des in § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG aufgestellten Grundsatzes der freien Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten in erster Linie Rechnung tragen sollten, bestehe in Fällen einer für den Bürger vorteilhaften Änderung von vornherein kein Raum (vgl BVerwG, aaO, - juris RdNr 47). Entsprechende Erwägungen führen hier gerade zur Anwendung des § 44 SGB X auf den Statusfeststellungsbescheid, bei dem die Rücknahme für die Zukunft in dem ausdrücklich geäußerten Interesse des Klägers liegt (vgl oben zu 2.).

 

24

Auch aus dem Urteil des BVerwG vom 11.7.2013 (5 C 24.12 ‑ BVerwGE 147, 170 = Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr 11) folgt nichts Abweichendes. Zwar ist dort unter Bezugnahme auf das zuvor genannte Urteil ebenfalls die Auffassung vertreten worden, dass Verwaltungsakte mit Mischwirkung den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs 1 iVm Abs 2 bis 4 SGB X zu unterstellen seien, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen ließen (vgl BVerwG, aaO, RdNr 34). Diese Entscheidung betraf allerdings die von einer Behörde ausgehende Rücknahme einer Inobhutnahme eines (vermeintlich) Minderjährigen. Geht die Initiative für die Rücknahme eines Verwaltungsakts von der Behörde aus, findet auch nach der hier vertretenen Auffassung grundsätzlich § 45 SGB X Anwendung.

 

25

4. Schließlich steht ‑ hier ‑ die Drittwirkung des Statusfeststellungsbescheids der Annahme einer "nicht begünstigenden" Regelung nicht entgegen.

 

26

Drittwirkung entfaltet ein Verwaltungsakt, der sich gegenüber mehreren Personen rechtlich unterschiedlich auswirkt. Sie ist bei der Rücknahme von Statusentscheidungen grundsätzlich zu beachten. Denn die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV betrifft rechtlich geschützte Interessen sowohl des Auftragnehmers/Arbeitnehmers als auch des Auftraggebers/Arbeitgebers. Ihr (zulässiger) Regelungsgegenstand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht (vgl zB BSG Urteil vom 27.4.2021 ‑ B 12 KR 27/19 R ‑ juris RdNr 12 mwN) in der konkret beurteilten Tätigkeit/Beschäftigung. Die getroffene Statusentscheidung bindet die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X (§ 77 SGG, vgl Senatsbeschluss vom 20.2.2017 ‑ B 12 KR 24/16 B ‑ juris RdNr 14) und entfaltet deshalb jedenfalls für die Dauer der beurteilten Tätigkeit/Beschäftigung rechtliche Wirkung (BSG Urteil vom 29.3.2022 ‑ B 12 KR 1/20 R ‑ zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Sie kann gegenüber den Beteiligten des Statusfeststellungsverfahrens als Parteien des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses inhaltlich nur einheitlich ergehen (vgl so zum Erfordernis der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG BSG Urteil vom 18.8.1992 ‑ 12 RK 35/92 ‑ juris RdNr 14). Daher müssen für die Feststellung einer Begünstigung oder Nichtbegünstigung durch die Statusfeststellung auch die Interessen beider Betroffenen betrachtet und in Konkordanz gebracht werden. Denn mit der Rücknahme der den einen Beteiligten nicht begünstigenden Rechtsposition wird innerhalb desselben Verwaltungsakts ggf zugleich die begünstigende Rechtsposition des anderen Betroffenen aufgehoben. Liegen ‑ wie hier ‑ zwei Verwaltungsakte vor, könnte bei isolierter Betrachtung der Interessen der Adressaten § 44 SGB X einerseits und § 45 SGB X andererseits anzuwenden sein. Eine solche isolierte Betrachtung mit der Gefahr divergierender Entscheidungen würde dem Sinn und Zweck des § 7a SGB IV aber nicht gerecht. Ziel der Statusfeststellung ist es gerade, eine einheitliche Klärung der Statusfrage ‑ auch im Interesse der Versichertengemeinschaft ‑ herbeizuführen, dadurch divergierende Entscheidungen zu verhindern sowie den Beteiligten Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status der zu beurteilenden Tätigkeit zu verschaffen (vgl BT‑Drucks 14/1855 S 6 zu A. und S 7 zu Nr 2 § 7a Abs 1).

 

27

Das subjektive Interesse eines Beteiligten an der Rücknahme der ihn nicht begünstigenden Statusfeststellung kann daher regelmäßig nur dann zur (alleinigen) Anwendung des § 44 SGB X führen, wenn feststeht, dass der andere Beteiligte ein nach § 45 SGB X geschütztes Interesse am Fortbestand der diesen begünstigenden Statusfeststellung nicht geltend machen möchte. Die ansonsten gebotene vorrangige Berücksichtigung der "begünstigenden" Wirkung folgt daraus, dass ein Vertrauensschutz des Drittbetroffenen durch § 49 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) nur bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossen wird. Nach dieser Vorschrift gelten § 45 Abs 1 bis 4, §§ 47 und 48 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial‑ oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Unbeschadet einer entsprechenden Anwendung der Norm auch im Fall zweier inhaltlich gleicher Verwaltungsakte (vgl hierzu BSG Urteil vom 26.10.1989 ‑ 12 RK 56/88 ‑ SozR 1300 § 49 Nr 3 S 2 ff, juris RdNr 18 ff) setzt § 49 SGB X aber jedenfalls eine rechtzeitige Anfechtung ("angefochten") voraus (vgl BSG Urteil vom 9.6.1999 ‑ B 6 KA 76/97 R ‑ SozR 3‑5520 § 44 Nr 1 S 7 = juris RdNr 32; BSG Urteil vom 13.8.2014 ‑ B 6 KA 38/13 R ‑ SozR 4‑2500 § 106 Nr 47 RdNr 24). Ein Zugunstenantrag gemäß § 44 SGB X nach Eintritt der Bestandskraft reicht insoweit nicht aus (vgl Steinwedel in Kasseler Komm, § 49 SGB X RdNr 5, Stand Dezember 2021). Der Begünstigte genießt nach der Ausnahmebestimmung des § 49 SGB X (vergleichbar mit § 50 VwVfG) deshalb keinen Vertrauensschutz, weil er im Anfechtungsstadium mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere Personen oder Stellen rechnen muss (vgl BT‑Drucks 7/910 S 73 f zu § 46 des Entwurfs). Im Umkehrschluss dazu tritt der Vertrauensschutz des begünstigten Beteiligten nicht mehr zurück, wenn ‑ wie hier ‑ Kläger und Beigeladene die Bestandskraft des jeweils erlassenen Verwaltungsakts haben eintreten lassen. Die Beklagte könnte daher der Beigeladenen deren (objektiv) vorteilhafte Rechtsposition wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X von Amts wegen oder auf alleinige Initiative des Klägers nicht mehr entziehen.

 

28

Allerdings beruft sich die Beigeladene hier ausdrücklich nicht auf Vertrauensschutz. Vielmehr machen der Kläger und die Beigeladene ein gleichgerichtetes subjektives Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsakts vom 8.2.2008 geltend. In einem solchen Fall ist einheitlich von einer "nicht begünstigenden" Wirkung der Statusfeststellung auszugehen. Das gemeinsame Interesse der Beteiligten kommt dadurch klar und eindeutig zum Ausdruck, dass beide gegen die ihnen gegenüber jeweils ausgesprochene Ablehnung der Rücknahme der Statusentscheidung Widerspruch und Klage erhoben sowie Berufung eingelegt haben. Anhaltspunkte für einen Missbrauch der vom Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Vertretungsmacht für die Beigeladene sind insoweit nicht ersichtlich.

 

29

Zwar begründet die Statusfeststellung ‑ objektiv und isoliert betrachtet ‑ für die Beigeladene unmittelbar nur einen rechtlich erheblichen Vorteil. Dass dennoch auch der an die Beigeladene gerichtete Verwaltungsakt wegen der Berücksichtigung der gemeinsamen Interessenlage (mittelbar) als nicht begünstigend zu bewerten ist, ist für Statusfeststellungen nach § 7a SGB IV in der hier vorliegenden Konstellation ausnahmsweise hinzunehmen. Das Antragsrecht eines Auftraggebers/Arbeitgebers erstreckt sich von vornherein nicht nur auf eine ihn objektiv begünstigende Statusentscheidung, sondern auch auf die Feststellung von Versicherungspflicht des Arbeitnehmers aufgrund Beschäftigung; diese Option räumt das von der Beklagten verwendete Antragsformular dem Auftraggeber/Arbeitgeber ausdrücklich ein. Das lässt es vertretbar erscheinen, dass die Beteiligten auch den gegenläufigen Antrag auf Rücknahme der Statusentscheidung im gemeinsamen Interesse einverständlich stellen und die Behörde in einem solchen Fall einheitlich von einer "nicht begünstigenden" Wirkung auszugehen hat.

 

30

5. Die Statusentscheidung vom 8.2.2008 ist bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen. Die Beklagte hat mit diesem Verwaltungsakt zu Unrecht das Nichtbestehen von Versicherungspflicht aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit für die Zeit ab 22.4.2005 festgestellt. Der Kläger ist seitdem in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen abhängig beschäftigt. Eine die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht eines GmbH‑Geschäftsführers nach den vom Senat entwickelten Maßstäben (dazu a) war ihm auch als Alleingesellschafter einer Kommanditistin der KG nicht eingeräumt (dazu b).

 

31

a) Nach § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann ‑ vornehmlich bei Diensten höherer Art ‑ eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 R 15/19 R ‑ BSGE 131, 266 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 54, RdNr 13). Die hierzu für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 R 18/18 R ‑ juris RdNr 14 mwN).

 

32

Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit allerdings nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog Gesellschafter‑Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 R 18/18 R ‑ juris RdNr 15 mwN).

 

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Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger als Fremdgeschäftsführer seit 22.4.2005 abhängig beschäftigt. Er war am Stammkapital der Beigeladenen nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen war die KG, deren Weisungsrecht der Kläger unterlag (vgl § 37 Abs 1, § 38 Abs 1, § 46 Nr 5 und 6 GmbHG sowie Nr 2 des Geschäftsführervertrags vom 13.12.2004). Diese Weisungsgebundenheit des Klägers war weder aufgehoben noch eingeschränkt. Auch waren Einzelanweisungen an ihn durch Gesellschafterbeschluss nicht ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 R 18/18 R ‑ juris RdNr 16 mwN).

 

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b) Ein die abhängige Beschäftigung ausschließender beherrschender Einfluss auf die Beigeladene wurde dem Kläger auch nicht durch die Kommanditbeteiligung der R2 GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, vermittelt.

 

35

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine relevante Rechtsmacht auch daraus resultieren, dass der (Fremd‑)Geschäftsführer (auch einer GmbH & Co KG) kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen (Fremd‑)Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH (& Co KG) abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren (Fremd‑)Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile (und sei es über eine ihm eingeräumte umfassende Sperrminorität) über die Rechtsmacht verfügt, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (BSG Urteil vom 8.7.2020 ‑ B 12 R 26/18 R ‑ BSGE 130, 282 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 51, RdNr 16 mwN).

 

36

Eine solche Rechtsmacht besaß der Kläger aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der KG vom 30.11.2004 (im Folgenden: GV R1) aber nicht. Danach hat die Komplementärin in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht und gewähren bei einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung jeweils volle 1 Euro des nominellen Kapitalanteils eines Kommanditanteils eine Stimme (§ 8 Abs 4 Satz 1 und 2 GV R1). Damit verfügt der Kläger als Alleingesellschafter der R2 GmbH mit einem Anteil von 33 1/3 vH des nominellen Kapitalanteils nicht über die erforderliche umfassende Sperrminorität. Gesellschafterbeschlüsse der KG werden regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst und bedürfen nur in einzelnen Angelegenheiten einer Mehrheit von 75 vH aller Stimmen (§ 8 Abs 3 GV R1). Mangels Stimmrechts der Beigeladenen als Komplementärin konnte der Kläger auch nicht als deren Geschäftsführer entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der KG nehmen. Im Übrigen war die Geschäftsführung hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Komplementärin, die der KG gehören, den Kommanditisten übertragen und der Komplementärin eine Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten eingeräumt (§ 6 Abs 1 GV R1). Auch dies stand einem beherrschenden Einfluss des Klägers auf die KG als Geschäftsführer der Komplementärin entgegen (vgl dazu BSG Urteil vom 8.7.2020 ‑ B 12 R 1/19 R ‑ SozR 4‑2400 § 7 Nr 48 RdNr 25).

 

37

II. Die Beklagte ist neben der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts verpflichtet, mit Wirkung ab 1.6.2017 aufgrund der entgeltlichen, abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926), GKV (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V), sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB XI idF des Gesetzes vom 24.4.2006 aaO) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) festzustellen. Er ist nicht in der GKV wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des GKV‑Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl I 2309). Das nach den Feststellungen des LSG ab 1.6.2017 erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt iHv 54 600 Euro übersteigt nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 6 SGB V (idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742) iHv 57 600 Euro (2017), 59 400 Euro (2018), 60 750 Euro (2019) und 62 550 Euro (2020; § 4 Abs 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung <SVBezGrV> 2017 vom 28.11.2016 <BGBl I 2665>, 2018 vom 16.11.2017 <BGBl I 3778>, 2019 vom 27.11.2018 <BGBl I 2024> und 2020 vom 17.12.2019 <BGBl I 2848>). Für eine Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs 7 SGB V idF des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23.12.2002, BGBl I 4637) gibt es keine Anhaltspunkte. Weiterhin ist der Kläger ab dem 1.6.2017 weder nach § 6 Abs 3a SGB V (idF des GKV‑Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) versicherungsfrei, weil er erst im Juli 2017 das 55. Lebensjahr vollendet hat, noch nach § 5 Abs 5 Satz 1 SGB V (idF des GKV‑Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16.7.2015, BGBl I 1211), da er nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG neben seiner Geschäftsführertätigkeit nicht hauptberuflich selbstständig tätig gewesen ist.

 

38

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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