Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer Pflichtverletzung und damit einhergehender einer Leistungsminderung beim Kläger durch die Beklagte.
Der Kläger bezog im streitgegenständlichen Zeitraum von 01. Februar 2017 bis 30. April 2017 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Für diesen Zeitraum waren ihm mit Bescheid vom 09. Januar 2017 monatliche Leistungen in Höhe von 759,00 € bewilligt worden.
Mit Sanktionsbescheid vom 25. Januar 2017 stellte die Beklagte eine Pflichtverletzung sowie eine Minderung der Leistungen des Klägers für den oben genannten Zeitraum das Arbeitslosengeld II des Klägers um 100% fest und hob den Leistungsbescheid vom 9. Januar 2017 für diesen Zeitraum auf, da der Kläger trotz mehrfacher Belehrungen keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen habe.
Vorausgegangen waren Minderungsbescheide vom 8. April 2015 über die Absenkung des Regelbedarfs um 30 % für den Zeitraum Mai bis Juli 2015, vom 26. Oktober 2015 über die Absenkung des Regelbedarfs um 60 % für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 und vom 22. Juni 2016 über Absenkung des Regelbedarfs um 100 % für den Zeitraum Juli bis August 2016.
Mit Verwaltungsakt vom 22. Juni 2016 war der Kläger verpflichtet worden, monatlich jeweils bis zum 28. Kalendertag mindestens zehn aktuelle Bewerbungsbemühungen um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen. In dem Verwaltungsakt war eine Erstattung von 4 € je nachgewiesener Bewerbung vorgesehen. Auch eine Kostenerstattung von Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen, falls der Arbeitgeber von vorneherein zum Ausdruck gebracht habe, dass keine Kostenerstattung möglich war, war vorgesehen. Für Einzelheiten wird auf den Eingliederungsbescheid vom 22. Juni 2016 verwiesen. Auf einen Überprüfungsantrag vom 20. Januar 2017 hinsichtlich des Eingliederungsverwaltungsakts erging am 15. März 2017 ein ablehnender Bescheid.
Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 legte der Kläger am 02. Februar 2017 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 06. März 2017 zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtete sich ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 27 AS 115/17 ER), gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 02. Februar 2017, welches allerdings erfolglos blieb.
Am 01.Oktober 2018 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Sanktion im Bescheid vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2017. Die Entziehung von Grundsicherungsleistungen sei wegen einer Bagatelle erfolgt, außerdem sei der Kläger schon mangels Kostenerstattungszusicherung seitens der Beklagten nicht verpflichtet gewesen, irgendwelche Bewerbungsbemühungen zu entwickeln.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab, da der Absenkungsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Die Weigerung des Klägers, Bewerbungsaktivitäten zu entfalten, sei keine Bagatelle, sondern vielmehr der Hauptgrund für dessen Langzeitarbeitslosigkeit gewesen. Dem Eingliederungsverwaltungsakt sei auch unschwer eine Kostenregelung zu entnehmen gewesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. Juni 2019 zugestellt.
Hiergegen legte der Kläger am 22. Juli 2019 Widerspruch ein, am 13. November 2019 erging ein ablehnender Widerspruchsbescheid.
Am 13. Dezember 2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach 100%-Sanktionen verfassungswidrig und deshalb aufzuheben seien, könne der Bescheid vom 25. Januar 2017, der seine Leistungen um 100% kürzte, keinen Bestand haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß
Den Überprüfungsbescheid vom 19. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Sanktionsbescheid vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Entscheidung des BVerfG vom 05. November 2019, wonach Sanktionen oberhalb von 30% verfassungswidrig seien, sei für den vorliegenden Fall ohne Auswirkungen. Nach der Entscheidung bleibe es für bestandskräftige Verwaltungsakte bei der Regelung des § 40 Abs. 3 SGB II als Sonderregelung zu § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Der vom Kläger angegriffene Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden. Auch ein im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG noch anhängiger Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X führe nicht dazu, dass der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt nicht bestandskräftig sei.
Das Gericht hat die Beteiligten am 04. Juni 2020 zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Am 22. Januar 2021 haben die Beteiligten im Verfahren S 33 AS 324/17 einen Vergleich geschlossen, in welchem die Beklagte sich verpflichtete, den Minderungsbescheid vom 22. Juni 2016 dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September das Arbeitslosengeld II des Klägers lediglich um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs gemindert würde und darüberhinausgehende einbehaltene Beträge ausbezahlt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren, die in elektronischer Form vorliegenden Akten des Beklagten (3 Bände) sowie die beigezogene Akte des Verfahrens S 27 AS 115/17 ER verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die Klage ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft, denn der Kläger begehrt die Aufhebung des den Überprüfungsantrag ablehnenden Bescheides und Widerspruchsbescheides sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Sanktionsbescheides, durch den ihm Leistungen nach dem SGB II um 100% gekürzt wurden.
Die Klage ist allerdings nicht begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 25. Januar 2017 aus § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X bestimmt: „Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“
Das Recht wurde sowohl bei Erlass des Sanktionsbescheides vom 25. Januar 2017, als auch bei Erlass des den Überprüfungsantrag ablehnenden Bescheides richtig angewandt.
Durch den Bescheid vom 25. Januar 2017 wurde die Nichteinhaltung des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 22. Juni 2016 sanktioniert. Auf die Frage, ob es für die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheides nach § 44 SGB X auf die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes ankommt und darauf, ob dieser in Bestandskraft erwachsen ist oder sich erledigt hat, kommt es vorliegend nicht an, denn der Eingliederungsverwaltungsakt selbst ist rechtmäßig.
Für Eingliederungsverwaltungsakte hat das BSG festgehalten: „Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt, sind die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten“ (BSG 23.6.2016 – B 14 AS 42/15 R, BSGE 121, 268). Ebenso wie bei der Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichem Vertrag müssen die Leistungen des Adressaten des Eingliederungsverwaltungsaktes in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Behörde stehen, die den Verwaltungsakt erlässt (Hahn in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, Rn. 20).
In dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 22. Juni 2016 stehen sich Pflichten des Jobcenters und des Klägers in angemessener Weise gegenüber. Der Kläger wurde darin verpflichtet, monatlich zehn aktuelle Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, ihn bei der systematischen und zielgerichteten Suche nach einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu unterstützen, Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und Bewerbungskosten, sowie ggf. Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen zu erstatten. Nach den Maßstäben der Rechtsprechung des BSG ist dies als angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung anzusehen.
Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Belehrungen und mehrerer vorangehender Minderungsbescheide seinen Verpflichtungen nicht nachkam, durfte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers gem. §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 31a Abs. 1 S. 3 SGB II um 100% mindern.
Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, verletzen ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Nach § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II entfällt das Arbeitslosengeld II bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 SGB II vollständig.
Die Regelung des § 31a Abs.1 S. 3 bezieht sich auf die vorhergehenden Sätze 1 und 2, wonach sich das Arbeitslosengeld II bei der ersten Pflichtverletzung um 30 % und bei der zweiten Pflichtverletzung um 60 % mindert.
Der Kläger war vor Erlass des hier streitgegenständlichen Sanktionsbescheides bereits durch drei vorhergehende Sanktionsbescheide vom 8. April 2015 vom 26. Oktober 2015 und vom 22. Juni 2016 wegen fehlender Eigenbemühungen sanktioniert worden. Dass er die im Eingliederungsverwaltungsakt vom 22. Juni 2016 geforderten Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dadurch hat er seine Pflichten verletzt.
An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass hinsichtlich des dem Sanktionsbescheid vom 25. Januar 2017 vorausgehenden Sanktionsbescheid im damaligen Gerichtsverfahren (Az.: S 33 AS 324/17) ein Vergleichsschluss erfolgt ist, nach dem nur noch eine Minderung von 30 % des Regelbedarfs gemindert wurde. Hintergrund dieses Vergleichs war, dass, anders als der hier streitbefangene Bescheid, der vorausgehende Sanktionsbescheid noch nicht bestandskräftig war und sich somit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 05. November 2019 (1 BvL 7/16 –, BVerfGE 152, 68-151) auf den dortigen Fall auswirkte. Doch auch mit dieser Änderung bleibt es dabei, dass nach § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II dem Bescheid vom 25. Januar 2017 eine wiederholte Pflichtverletzung zugrunde lag, nämlich die wiederholt fehlenden Bewerbungsbemühungen des Klägers. Am Vorliegen der Pflichtverletzung ändert auch die Herabsetzung des Minderungsumfanges nichts. Hinzu kommt, dass der Vergleichsschluss ersichtlich lediglich das Verfahren S 33 AS 324/17 beenden sollte, eine Auswirkung auf andere Verfahren war von den Beteiligten dort erkennbar weder bedacht noch beabsichtigt worden.
An der richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich des im hiesigen Verfahren angefochtenen Bescheids ändert auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 05. November 2019 (1 BvL 7/16 –, BVerfGE 152, 68-151) nichts. In dieser Entscheidung hat das BVerfG § 31a Abs. 1 SGB II hinsichtlich Sanktionen, die über 30 % des Maßgeblichen Regelbedarfs hinausgehen, für verfassungswidrig erklärt. § 31b SGB II wurde für verfassungswidrig erklärt, soweit er eine starre Dauer der Minderung von drei Monaten vorgibt.
Allerdings hat das BVerfG in dieser Entscheidung die Reichweite seiner Rechtsprechung eingeschränkt. Es schreibt in Rn. 220 der Entscheidung: „a) Für bestandskräftige Verwaltungsakte bleibt es bei der Regelung des § 40 Abs. 3 SGB II als Sonderregelung zu § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.“
§ 40 Abs. 3 SGB II regelt: „Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
1. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.“
Damit sind nur Überprüfungsverfahren, die Zeiträume nach dem 05.11.2019 betreffen oder zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des BVerfG mit Widerspruch oder Klage angefochtene, noch nicht bestandskräftige Sanktionsentscheidungen von den Wirkungen des Urteils des BVerfG betroffen.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG laufende Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X sind hingegen von dieser Rechtsprechung nicht betroffen. Die Bestandskraft bleibt auch bei Stellung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X bestehen. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung betont, dass Anträge auf Zugunstenentscheidung wegen des darin liegenden „Protests“ nicht dazu führen, dass die angefochtenen Entscheidungen nicht rechtskräftig wären (Vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2003 – B 7 AL 106/01 R, Rn. 21). Damit sind auch im Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängige Überprüfungsverfahren unanfechtbar im Sinne des § 40 Abs. 3 SGB II (Eicher/Liuck/Harich, SGB II, § 31a, Rn. 4c).
Der Bescheid vom 25.01.2017 war im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG bereits bestandskräftig geworden.
Gem. § 77 SGG hat ein Verwaltungsakt Bindungswirkung, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Bei dem Bescheid vom 25. Januar 2017 handelt es sich gem. § 31 Abs. 1 SGB X um einen Verwaltungsakt, denn durch ihn wird durch die Beklagte als Hoheitsträger gegenüber dem Kläger mit Außenwirkung die Regelung getroffen, dessen Leistungen nach dem SGB II um 100% zu kürzen. Der am 06. März 2017 ergangene Widerspruchsbescheid hatte den vom Kläger eingelegten Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid war der Kläger zwar im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, aber nicht im Klageverfahren vorgegangen. Damit erwuchs der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Bestandskraft, bevor das Urteil des BSG zu 100 % -Sanktionen erging. Der gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vermochte daran nichts zu ändern. Zwar schwebte das Überprüfungsverfahren, die zugrundeliegenden Zeiträume lagen aber vor dem Urteil des BVerfG. Damit ist der von ihm angefochtene Sanktionsbescheid von der Entscheidung des BVerfG nicht betroffen, diese wirkt sich auf die Entscheidung in der Sache nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.