I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens um die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Der 1933 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger polnischer Herkunft, der am 12. April 1987 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, ist Inhaber des Vertriebenenausweises „A“ und bezieht von der Beklagten seit 1. November 1993 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
In Ausführung des im Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht am 7. September 2004 geschlossenen Vergleichs (Az.: L 12/13 RA 1179/00) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2005 die Altersrente des Klägers ab Rentenbeginn neu fest. Nachdem sein Widerspruch erfolglos geblieben war (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006), erhob der Kläger am 23. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Wiesbaden Klage mit dem Ziel einer höheren Rentengewährung (Az.: S 9 R 62/06).
Auch gegen den seinen Überprüfungsantrag vom 15. November 2005 ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 erhob der Kläger am 27. März 2006 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (Az.: S 9 R 111/06).
Gegen den seinen weiteren Überprüfungsantrag (Schreiben vom 19. Februar 2006) ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2006 erhob der Kläger am 22. August 2006 ebenfalls Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (Az.: S 9 R 225/06).
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 verband das Sozialgericht Wiesbaden die Rechtsstreite Az.: S 9 R 62/06, S 9 R 111/06 und S 9 R 225/06 zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem neuen Az.: S 9 R 246/09 miteinander. Mit weiterem Beschluss vom 13. November 2009 ordnete es auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an, um ein Mediationsverfahren durchzuführen. Nach Abschluss des Mediationsverfahrens am 23. März 2010 (Az.: S 15 SF 168/09 RH) wurde das Klageverfahren unter dem neuen Az.: S 9 R 114/10 fortgeführt.
Mit Rentenbescheid vom 9. August 2010 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers ab Rentenbeginn neu fest, indem sie zusätzliche Beitragszeiten vom 1. Januar 1975 bis 31. März 1975 und 3. Mai 1976 bis 5. September 1977 berücksichtigte.
Mit Rentenbescheid vom 25. August 2010 stellte die Beklagte im Wege des Überprüfungsverfahrens die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 2006 neu fest, indem sie zusätzliche Beitragszeiten vom 1. Mai 1964 bis 8. Mai 1964 und 16. Oktober 1965 bis 13. März 1966 berücksichtigte. Auf seinen Einwand hin stellte die Beklagte sodann mit weiterem Rentenbescheid vom 6. Oktober 2010 die Altersrente nunmehr für die Zeit ab 1. Januar 2001 neu fest mit der Begründung, der Kläger habe die Überprüfung der Rentenfeststellung bereits im November 2005 beantragt.
Mit dem Vergleichsangebot der Beklagten vom 6. Januar 2011 im Klageverfahren Az.: S 9 R 114/10, für die noch strittigen Zeiträume vom 28. September 1962 bis 31. Dezember 1962, 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963, 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1971, 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1976, 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1980, 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983, 1. Oktober 1985 bis 12. November 1985 und 1. Januar 1986 bis 12. April 1987 Entgelte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze anzuerkennen und seine Altersrente ab 1. Januar 2001 neu festzustellen, erklärte sich der Kläger am 24. Januar 2011 einverstanden und außerdem den Rechtsstreit auf dieser Grundlage für erledigt.
Mit Rentenbescheiden vom 8. Februar 2011 und 9. Februar 2011 stellte die Beklagte „aufgrund des Vergleichs vom 6. Januar 2011“ die Altersrente des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 und ab 1. Januar 2006 neu fest.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 als unzulässig zurück. Der Kläger habe nichts gegen die Ausführung des Vergleichs vom 6. Januar 2011 vorgebracht. Seine Einwände gegen die Rentenhöhe würden als Überprüfungsantrag ausgelegt.
Gegen die Bescheide vom 8. Februar 2011 und 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 erhob der Kläger am 13. Juli 2011 vor dem Sozialgericht Wiesbaden Klage (Az.: S 9 R 292/11), die zuletzt unter dem Az.: S 3 R 292/11 geführt wurde.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 stellte die Beklagte im Überprüfungsverfahren die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 2007 abermals neu fest.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Zeiten vom 6. April 1960 bis 30. Juni 1960, 1. August 1960 bis 21. Oktober 1961 und 15. Mai 1962 bis 28. September 1962 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Zeiten seien weiterhin nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht. Eine Nachzahlung auch für Zeiten vor dem 1. Januar 2007 sei nicht möglich.
Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 erhob der Kläger am 18. Januar 2012 vor dem Sozialgericht Wiesbaden ebenfalls Klage (Az.: S 9 R 20/12), die nachfolgend unter dem Az.: S 3 R 20/12 und schließlich unter dem Az.: S 4 R 20/12 geführt wurde. Das Klageverfahren Az.: S 3 R 292/11 erklärte der Kläger am 24. September 2012 für erledigt.
Den Antrag des Klägers, die im Rentenbescheid vom 4. Oktober 2011 festgestellte Rentenhöhe erneut zu überprüfen - nunmehr hinsichtlich der Berechnung seiner Lehre und der Zeit vom 19. August 1953 bis 21. April 1954, in der er als technischer Angestellter über Tage beschäftigt gewesen sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2013 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 2013 zurück. Am 6. Dezember 2013 erhob der Kläger auch hiergegen vor dem Sozialgericht Wiesbaden Klage (Az.: S 4 R 384/13).
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2017 wies das Sozialgericht die Klage Az.: S 4 R 20/12 ab, die zuletzt auf die Abänderung des Bescheides vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 und auf Verurteilung der Beklagten gerichtet war, die Zeiten vom 6. April 1960 bis 30. Juni 1960, 1. August 1960 bis 21. Oktober 1961 und 15. Mai 1962 bis 28. September 1962 als nachgewiesen anzuerkennen sowie die Altersrente des Klägers ab 1. Januar 2007 neu festzusetzen, nachzuzahlen und entsprechend zu verzinsen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, Klagegegenstand seien der Bescheid vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 und der Bescheid vom 24. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2013. Beide Bescheide regelten die Höhe der Altersrente des Klägers. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit zunächst unzulässig gewesen. Der Bescheid vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 sei zum Gegenstand des Klageverfahrens Az.: S 9 R 292/11 geworden, weil er die in jenem Klageverfahren streitgegenständlichen Bescheide vom 8. Februar 2011 und 9. Februar 2011, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011, ersetzt habe. Durch die Rücknahme dieser Klage am 24. September 2012 sei die doppelte Rechtshängigkeit beseitigt und die hiesige Klage zulässig geworden. Sie sei jedoch unbegründet. Das Gericht schließe sich hinsichtlich der rentenrechtlichen Bewertung der streitigen Zeiten den Ausführungen der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 3. Januar 2012 und 11. November 2013 an.
Durch weiteres Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2017 wies das Sozialgericht auch die Klage Az.: S 4 R 384/13 ab. Der angegriffene Bescheid vom 24. Juli 2013 sei Gegenstand des Klageverfahrens Az.: S 4 R 20/12 geworden, sodass die hiesige Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. In beiden Verfahren würden die Beteiligten um die Rentenhöhe streiten, die sowohl im Bescheid vom 24. Juli 2013 als auch im Bescheid vom 4. Oktober 2011 geregelt sei. Die einzelnen rentenrechtlichen Zeiten seien insoweit lediglich unselbständige Begründungselemente. Im Streit über die Rentenhöhe seien sämtliche versicherungsrechtlichen Zeiten als Begründungselemente zu überprüfen.
Beide Urteile sind dem Kläger am 29. März 2017 zugestellt worden.
Am 3. April 2017 hat der Kläger gegen das Urteil Az.: S 4 R 20/12 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt (Az.: L 5 R 127/17), mit der er an seinem Begehren auf Anerkennung der streitigen Zeiten als nachgewiesen festgehalten hat. Die von ihm ebenfalls am 3. April 2017 erhobene Berufung gegen das Urteil Az.: S 4 R 384/13 hat der Kläger am 21. September 2017 zurückgenommen (Az.: L 5 R 128/17).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2017 aufzuheben, den Bescheid vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2007 eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung der von ihm in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom 6. April 1960 bis 30. Juni 1960, 1. August 1960 bis 21. Oktober 1961 und 15. Mai 1962 bis 28. September 1962 als nachgewiesen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Gerichtsakten Az.: S 3 R 292/11 (Sozialgericht Wiesbaden) und Az.: L 5 R 128/17 (Hessisches Landessozialgericht) sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte des Klägers (35 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2017 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 (§ 95 SGG) abgewiesen. Denn diese Klage ist unzulässig gewesen.
Sein auf die Gewährung einer höheren Rentenleistung gerichtetes Überprüfungsbegehren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) verfolgt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG). Zwar ist statthafte Klageart zur gerichtlichen Durchsetzung eines Überprüfungsbegehrens regelmäßig die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2011, B 13 R 8/11 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.), die darauf abzielt, den ablehnenden Überprüfungsbescheid mittels Anfechtungsklage aufzuheben, den Leistungsträger zu verpflichten, seine ursprüngliche, bindend gewordene Leistungsentscheidung zurückzunehmen und ihn zu verurteilen, höhere Sozialleistungen zu gewähren. Vorliegend erübrigt sich indes eine Verpflichtung der Beklagten, die vorangegangene Rentenfeststellung gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Denn die Beklagte hat ihre Rentenfeststellung vom 9. Februar 2011 bereits von sich aus gemäß § 44 Abs. 1 SGB X (teilweise) zurückgenommen, indem sie diese durch den hier angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 2011 für die Zeit ab 1. Januar 2007 ersetzt hat. Auch wenn dies letztlich nicht in dem vom Kläger gewünschten Umfang geschah, der eine noch höhere Altersrente unter Berücksichtigung weitergehender Rentenzeiten begehrte, entfaltete die ursprüngliche Rentenfeststellung vom 9. Februar 2011 ab diesem Zeitpunkt keine Wirksamkeit mehr (§ 39 Abs. 2 SGB X). Es bedarf somit nicht ihrer Rücknahme, um dem Kläger eine noch höhere Rentenleistung gewähren zu können.
Gegenstand der so verstandenen Klage Az.: S 4 R 20/12 ist ausweislich des zuletzt vom Kläger schriftlich gestellten erstinstanzlichen Klageantrags (Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 8. Juli 2014) allein der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 gewesen. Jener Bescheid ist allerdings kraft Gesetzes zum Gegenstand der Klage Az.: S 9 R 292/11 (ab 1. März 2012: S 3 R 292/11) gegen den Bescheid vom 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 geworden, mit dem die Beklagte die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 2006 neu festgestellt hatte. Hierauf hat das Sozialgericht zutreffend abgestellt. Nicht anzuschließen vermag sich der Senat allerdings den weiteren erstinstanzlichen Ausführungen, dass infolge der Rücknahme der Klage Az.: S 3 R 292/11 am 24. September 2012 die vorliegende Klage Az.: S 4 R 20/12 wegen Wegfalls der anderweitigen Rechtshängigkeit zulässig geworden sei. Vielmehr ist die Klage unzulässig geblieben, weil der hier streitgegenständliche Bescheid mit der Rücknahme der Klage Az.: S 3 R 292/11 bestandskräftig geworden ist.
Die Klage Az.: S 4 R 20/12 war zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (sog. Sperrwirkung, § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG>). Denn der Bescheid vom 4. Oktober 2011 ist mit seiner Bekanntgabe (§ 37 Abs. 2 SGB X) zum Gegenstand des seinerzeit bereits anhängigen Klageverfahrens Az.: S 9 R 292/11 gegen den Bescheid vom 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 geworden. Das folgt aus § 96 Abs. 1 SGG. Gemäß dieser Vorschrift wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Ein „Abändern“ oder „Ersetzen“ im Sinne dieser Vorschrift erfordert stets, dass der angefochtene Ausgangsbescheid und der neue Verwaltungsakt einen identischen Streitgegenstand betreffen, was regelmäßig der Fall ist, wenn die Beschwer des Betroffenen im Hinblick auf den Streitgegenstand bzw. das Prozessziel vermindert oder vermehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 20. November 2003, B 13 RJ 43/02 R = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Juli 2018, L 5 R 95/17 - juris Rdnr. 21 m.w.N.). So verhielt es sich hier. Mit ihrem Bescheid vom 9. Februar 2011 hatte die Beklagte die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 2006 neu festgestellt, gegen deren Höhe - im Sinne des Monatsbetrags der Rente (§ 64 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch <SGB VI>) - er sich anschließend mit seiner Klage Az.: S 9 R 292/11 wandte. Mit ihrem Bescheid vom 4. Oktober 2011 hat die Beklagte sodann die Rentenhöhe für die Zeit ab 1. Januar 2007 abermals neu festgesetzt mit dem Ergebnis einer Rentenerhöhung, wodurch sich die Beschwer des Klägers vermindert hat. Mithin lagen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Bescheides vom 4. Oktober 2011 in das Klageverfahren Az.: S 9 R 292/11 gemäß § 96 Abs. 1 SGG vor.
Der Einbeziehung stand nicht entgegen, dass die Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 9. Februar 2011 „aufgrund des Vergleichs vom 6. Januar 2011“ neu festgestellt worden ist. Trotz dieser Formulierung kann jener Neufeststellung der Rentenhöhe eine Regelungswirkung im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB X und damit auch die Eigenschaft als „angefochtener Verwaltungsakt“ im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG nicht abgesprochen werden. Bei dem Bescheid vom 9. Februar 2011 handelt es sich nicht um einen sog. Ausführungsbescheid.
Bescheiden, die Gerichtsentscheidungen oder angenommene Anerkenntnisse ausführen, ohne selbst eine Regelung über den bereits in dem Urteil oder in dem angenommenen Anerkenntnis erfolgten Entscheidungsgegenstand hinaus zu treffen, kommt grundsätzlich kein eigenständiger Regelungsgehalt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X zu (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998, B 6 KA 65/97 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 <Urteil>). Denn die Rechtslage ist in derartigen Fällen bereits durch die gerichtliche Entscheidung oder durch das angenommene Anerkenntnis gestaltet, sodass der Ausführungsbescheid diese Rechtsgestaltung nur vollzieht (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 28. August 2014, L 7 R 117/12 - juris Rdnr. 24). Gleiches gilt für einen Bescheid, der einen sozialgerichtlichen Vergleich ausführt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018, B 10 EG 9/17 R - juris Rdnr. 15 m.w.N. <Teilvergleich>; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 1998, L 14 RA 27/97 = BeckRS 1998, 30776034). Das gilt jedoch nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung, das angenommene Anerkenntnis oder der sozialgerichtliche Vergleich für den Leistungsanspruch zu unbestimmt ist und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes erforderlich ist. Insoweit hat der Ausführungsbescheid dann eine Regelungsfunktion, die ihm die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X verleiht (vgl. BSG, Beschluss vom 18. September 2003, B 9 V 82/02 B - juris Rdnr. 6 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 9. Februar 2011 die Rentenhöhe im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X geregelt. Zunächst ist festzustellen, dass das diesem Bescheid vorausgegangene Klageverfahren Az.: S 9 R 114/10 weder durch Urteil noch durch angenommenes Anerkenntnis oder durch gerichtlichen Vergleich beendet worden war. Vielmehr hatte sich der Kläger am 24. Januar 2011 mit dem Vergleichsangebot der Beklagten vom 6. Januar 2011 einverstanden und den Rechtsstreit auf dieser Grundlage für erledigt erklärt. Durch diese einseitige Erledigungserklärung, die in nicht gerichtskostenpflichtigen Verfahren als Klagerücknahme ausgelegt werden kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 125 Rdnr. 10 m.w.N.), ist das Klageverfahren beendet worden, ohne dass bereits diese Prozesserklärung des Klägers die Rechtslage in Bezug auf die Rentenhöhe gestaltet hat.
Eine derartige Rechtsgestaltung ist auch nicht etwa darin zu sehen, dass der Kläger sich mit seiner Erklärung vom 24. Januar 2011 zugleich mit dem Vergleichsangebot der Beklagten vom 6. Januar 2011 einverstanden erklärt hat. Die Beteiligten haben insoweit keinen wirksamen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, der für sie bindend gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 1961, 7/9 RV 866/59 = SozR Nr. 4 zu § 101 SGG) und dem deshalb eine Rechtsgestaltung im vorstehenden Sinne in Bezug auf die Rentenhöhe hätte entnommen werden können. Das folgt daraus, dass es sich bei einem außergerichtlichen Vergleich um einen sog. Vergleichsvertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 54 SGB X handelt (vgl. Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 56 Rdnr. 54 m.w.N.), was wiederum bedeutet, dass die allgemein für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Zu diesen Bestimmungen zählt auch das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Da das SGB X keine allgemeine Definition der Schriftform enthält, fordert die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gemäß dem über § 61 Satz 2 SGB X entsprechend anwendbaren § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Grundsatz vor allem, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen zu unterzeichnen ist (Abs. 1). Bei einem Vertrag ist darüber hinaus nach § 126 Abs. 2 BGB erforderlich, dass entweder beide Vertragsparteien auf derselben Urkunde unterzeichnen oder bei mehreren gleichlautenden Urkunden jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 1992, 6 RKa 19/91 = BeckRS 1992, 31037653).
Eine Rechtsvorschrift, die für den Vertrag dem in § 56 SGB X geregelten Vorbehalt zufolge eine „andere Form“ vorsehen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Daher hätte der zwischen dem Kläger und der Beklagten über die festzustellende Rentenhöhe geschlossene Vertrag der Schriftform bedurft. Die Schriftform ist aber nicht gewahrt. Denn das von der Beklagten abgegebene Vergleichsangebot vom 6. Januar 2011 ist zwar von ihrer Mitarbeiterin G., nicht aber vom Kläger unterzeichnet worden. Darüber hinaus existieren auch keine gleichlautenden und wechselseitig unterzeichneten Vertragsurkunden. Insgesamt betrachtet ist damit den Anforderungen des § 56 SGB X i. V. m. § 126 BGB - namentlich dem Grundsatz der Urkundeneinheit (Abs. 2) - nicht Genüge getan.
Nach Ansicht des Senats kann von diesem Grundsatz in Fällen wie dem vorliegenden nicht abgewichen werden. Zwar soll bei sog. koordinationsrechtlichen Verträgen von dem Erfordernis der Urkundeneinheit abgesehen werden können, weil die Vertragsparteien Leistungsträger sind, die der mit dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X erstrebten Dokumentations- und Schutzfunktion nicht bedürfen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011, B 1 KR 9/11 R = SozR 4-2500 § 133 Nr. 6; BSG, Urteil vom 26. September 1991, 4/1 RA 33/90 = BeckRS 1991, 30738777). Abgesehen davon, ob in jenen Konstellationen die Ziele des Schriftformerfordernisses generell zu vernachlässigen sind, lässt sich dieser Gedanken auf subordinationsrechtliche Verträge im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X - und damit auch auf Vergleichsverträge gemäß § 54 SGB X - nicht ohne Weiteres übertragen. Sofern für den Fall der Beendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich mittels gewechselter Schriftsätze der Beteiligten eine Ausnahme von den Vorgaben des § 56 SGB X i. V. m. § 126 BGB zugelassen wird, weil der Schriftwechsel im Rahmen eines Gerichtsverfahrens und unter der Aufsicht des Gerichts, das die übereinstimmenden Erklärungen zur Beendigung des Gerichtsverfahrens feststellen muss, der Warn- und Schutzfunktion der Schriftform gerecht werde (vgl. hierzu Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 3. Erg.-Lfg. 2021, K § 56 Schriftform Rdnr. 15), mag dem allenfalls aus Praktikabilitätsgründen zuzustimmen sein. Eine Stütze im Gesetz findet diese Auffassung indessen nicht. Sie genügt vor allem nicht dem Vorbehalt des § 56 SGB X, der ausdrücklich anordnet, dass von der Schriftform nur durch Rechtsvorschrift abgewichen werden kann. Auch der Umstand, dass § 126 BGB über § 61 Satz 2 SGB X nur entsprechend gilt, rechtfertigt es nicht, bei Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen bestimmte Vorgaben des Schriftformerfordernisses gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis darauf, dass bei einem außergerichtlichen Vergleich der Schriftwechsel im Rahmen eines Gerichtsverfahrens und unter der Aufsicht des Gerichts erfolge. Eine gerichtliche Prüfung, ob der zwischen den Beteiligten geschlossene außergerichtliche Vergleich wirksam zustande gekommen ist, findet gerade nicht statt, wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt. Denn durch die Klagerücknahme ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nichts anderes gilt im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten, an die das Gericht ebenfalls gebunden ist, auch wenn der Grund für die Erledigungserklärung nicht vorliegt (vgl. Keller, a.a.O., § 125 SGG Rdnr. 8 m.w.N.) und somit objektiv keine Erledigung eingetreten ist. Der Annahme eines wirksam geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags bedarf es schlussendlich auch nicht mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Klägers, obwohl er sich mit einer Klagerücknahme bzw. Erledigungserklärung seiner Rechtsverfolgung begibt. Denn bei einem vom Leistungsträger außergerichtlich abgegebenen Vergleichsangebot handelt es sich um eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X, mithin um eine von der zuständigen Behörde erteilte schriftliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Abs. 1 Satz 1), die lediglich nach Maßgabe der §§ 44 bis 47 SGB X korrigiert werden kann (Abs. 2) und an die die Behörde zudem nur dann nicht mehr gebunden ist, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (Abs. 3).
Stellte das Vergleichsangebot der Beklagten vom 6. Januar 2011 somit eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X dar, folgt daraus zugleich, dass die dieses Angebot umsetzende Neufeststellung der Rentenhöhe durch Bescheid vom 9. Februar 2011 ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X ist. Denn eine Zusicherung ist gerade auf den späteren Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichtet. Der von der Beklagten verfügten Neufeststellung kam dabei auch eine umfassende Regelungswirkung zu, weil mit ihr die Rentenhöhe unter Berücksichtigung sämtlicher im Versicherungskonto des Klägers gespeicherter Daten geregelt worden ist. Das bestätigt nicht zuletzt das umfassende Zahlenwerk, anhand dessen die Beklagte die Berechnung der Rentenhöhe in den dem Bescheid vom 9. Februar 2011 beigefügten Anlagen dargestellt hat. Anders als die Vormerkung nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, mit der die Feststellung getroffen wird, dass ein bestimmter rentenrechtlich relevanter Tatbestand verbindlich vorliegt, und die somit ein Berechnungselement sichert (vgl. Polster in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 116. Erg.-Lfg. 2021, § 149 SGB VI Rdnr. 15), werden die einzelnen Berechnungselemente im Falle der Rentenfeststellung nicht gesondert geregelt. Regelungscharakter hat allein die Rentenhöhe, die gemäß § 64 SGB VI in Gänze festgestellt wird. Zu einer nur teilweisen Rentenfeststellung unter Berücksichtigung nur einzelner rentenrechtlicher Daten ist der Rentenversicherungsträger nicht befugt. Die Rentenhöhe als solche ist nicht teilbar.
Ist nach alledem der Bescheid vom 4. Oktober 2011 gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens Az.: S 9 R 292/11 geworden, gilt das auch für den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012. Seine Einbeziehung beruht auf § 95 SGG.
Die prozessuale Sperrwirkung des § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG des Klageverfahrens Az.: S 3 R 292/11 endete zwar mit dessen Abschluss, indem der Kläger diese Klage am 24. September 2012 im Sinne einer Rücknahme für erledigt erklärte (§ 102 Abs. 1 SGG). Dennoch ist die Klage Az.: S 4 R 20/12 unzulässig geblieben. Denn durch die Rücknahme der Klage Az.: S 3 R 292/11 ist nicht nur ihre Rechtshängigkeit entfallen, sondern sind auch die in diesem Klageverfahren ursprünglich anhängigen Bescheide vom 8. Februar 2011 und 9. Februar 2011, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011, sowie der einbezogene Bescheid vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG). Die zwischenzeitlich unzulässig erhobene gesonderte Klage gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 hat der Kläger gleichwohl nicht zulässig weiterführen können. Erwächst nämlich ein Bescheid, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines zuvor anhängigen Klageverfahrens war, durch Wegfall der Rechtshängigkeit dieser Klage in Bestandskraft, können zwischenzeitlich unzulässig erhobene gesonderte Klagen gegen diesen Bescheid gleichwohl nicht zulässig mit dem Ziel der Beseitigung der Bestandskraft weitergeführt werden, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids durchgeführt ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016, B 8 SO 1/15 R - juris <Orientierungssatz Nr. 2>). Ein gemeinsamer Irrtum von Gericht und Beteiligten über den Umfang der Streitsache aufgrund einer Verkennung der Reichweite des § 96 Abs. 1 SGG ist demgegenüber unbeachtlich. Die Streitsache wird hierdurch weder über die gesetzlichen Vorgaben hinaus erweitert noch beschränkt (vgl. Arndt, NZS 2017, 359).
Über die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Überprüfungsbescheides der Beklagten vom 24. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2013 hat das Sozialgericht zu Unrecht entschieden. Beide Bescheide sind zwar kraft Gesetzes in das Klageverfahren Az.: S 4 R 20/12 einbezogen worden. Für den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 24. Juli 2013 folgt das aus § 96 Abs. 1 SGG. Denn diese Vorschrift gelangt unmittelbar zur Anwendung, wenn der Leistungsträger es mit einem während eines laufenden Klageverfahrens ergangenen neuen Bescheid ablehnt, im Sinne des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 44 SGB X tätig zu werden und hierzu auf den Ausgangsbescheid in der Sache eingeht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 23/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr. 3; bestätigt durch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 82/09 R - juris). Denn nur so kann zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen verhindert werden, dass über denselben Streitgegenstand - hier: Anspruch auf Neufeststellung der Altersrente des Klägers - mehrere gerichtliche Verfahren nebeneinander geführt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage Az.: S 4 R 20/12 unzulässig war. Denn § 96 SGG setzt lediglich voraus, dass wegen des ursprünglichen Verwaltungsaktes Klage erhoben worden ist, also Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) eingetreten ist. Rechtshängigkeit wird aber auch durch eine unzulässige Klage begründet (vgl. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, Stand: 03.01.2022, § 96 SGG Rdnr. 17 m.w.N.).
Der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2013 ist wiederum nach § 95 SGG in das Klageverfahren einbezogen worden.
Obwohl somit der Bescheid vom 24. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2013 im Klageverfahren Az.: S 4 R 20/12 anhängig gewesen ist, durfte das Sozialgericht über dessen Rechtmäßigkeit dennoch nicht entscheiden. Zwar können die Beteiligten die Einbeziehung gemäß § 96 Abs. 1 SGG „kraft Gesetzes“ nicht ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Allerdings wird dem Kläger, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Inhalt und Umfang des Streitgegenstands bestimmt, durch diese Regelung nicht die ihm zustehende Dispositionsbefugnis über den Gegenstand der Klage entzogen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R - juris Rdnr. 27). Auch nach Einbeziehung eines Verwaltungsaktes kraft Gesetzes kann das Sozialgericht gemäß § 123, § 95 SGG nur über die vom Kläger bestimmten Ansprüche entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 18. August 1999, B 4 RA 25/99 B = SozR 3-1500 § 96 Nr. 9). Dabei bleibt es dem Kläger grundsätzlich vorbehalten, ausdrücklich oder schlüssig zu erklären, dass er sich mit seiner Klage auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken oder er nur gegen einen bestimmten Bescheid vorgehen will. Der zunächst nach § 96 Abs. 1 SGG einbezogene Bescheid bleibt nicht mitangefochten, wenn der Kläger trotz Kenntnis vom Inhalt dieses neuen Bescheides seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung des ursprünglichen Bescheides beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 1962, 5 RKn 15/60 = SozR Nr. 15 zu § 96 SGG). In einer Beschränkung des Antrags kann eine Klagerücknahme hinsichtlich des neuen Verwaltungsaktes liegen (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rdnr. 11a).
So verhielt es sich hier. Trotz Kenntnis vom Inhalt des ablehnenden Überprüfungsbescheides vom 24. Juli 2013 hat der Kläger gegenüber dem Sozialgericht zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er auch jenen Bescheid im Klageverfahren Az.: S 4 R 20/12 angefochten wissen will. Ein entsprechendes Anfechtungsbegehren lässt sich seinem erstinstanzlichen Vorbringen weder ausdrücklich noch schlüssig entnehmen. Obwohl der Kläger nach Erlass des Bescheides vom 24. Juli 2013 seinen Klageantrag insgesamt dreimal umformuliert hat, hat er hierbei sein Anfechtungsbegehren nicht auf den Bescheid vom 24. Juli 2013 erstreckt. Dass dieser Bescheid dennoch mitangefochten sein sollte, lässt sich auch seinem sonstigen Vorbringen - selbst bei noch so verständiger Würdigung - nicht entnehmen. Einem derartigen Verständnis steht bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 24. Juli 2013 Widerspruch erhoben hat, um nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahren hiergegen sodann gesondert vor dem Sozialgericht Wiesbaden den Klageweg zu beschreiten (Az.: S 4 R 384/13). Dabei liegt die Annahme, dass er den Bescheid vom 24. Juli 2013 im Klageverfahren Az.: S 4 R 20/12 zur Überprüfung gestellt wissen wollte, schon deshalb fern, weil der Kläger erstinstanzlich bis zuletzt an der Klage Az.: S 4 R 384/13 festgehalten und er damit deutlich zu erkennen gegeben hat, dass ihm an einer gesonderten Überprüfung des Bescheides vom 24. Juli 2013 in eben jenem Klageverfahren gelegen war. Dies geschah zwar offenkundig in der rechtsirrigen Annahme, den Streit um die Rentenhöhe in zwei Klageverfahren aufteilen zu können, um die jeweils streitige Rentenneufeststellung auf bestimmte Rentenzeiten zu beschränken. Gleichwohl ändert dieser Rechtsirrtum nichts daran, dass es an einem erkennbaren Willen des Klägers fehlte, den Bescheid vom 24. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2013 im Klageverfahren Az.: S 4 R 20/12 anzufechten.
Obwohl es in Anbetracht dieser prozeduralen Erwägungen nicht mehr streitentscheidend darauf ankommt, weist der Senat mit Blick auf möglicherweise künftige Überprüfungsanträge noch ergänzend darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm in Polen zurückgelegten Zeiten vom 6. April 1960 bis 30. Juni 1960, 1. August 1960 bis 21. Oktober 1961 und 15. Mai 1962 bis 28. September 1962 als nachgewiesen zu 6/6 hat. Die von ihm zur Akte gereichten Unterlagen genügen nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung an einen Nachweis im Sinne eines Vollbeweises gestellt werden (vgl. hierzu: Hessisches LSG, Beschluss vom 30. Mai 2016, L 2 R 177/14; Hessisches LSG, Urteil vom 22. Juli 2014, L 2 R 43/13 - beide veröffentlicht in juris <Polen>). Der Kläger selbst hat erklärt, dass im Herkunftsgebiet Krankheitszeiten nicht im Arbeitsbuch einzutragen waren, weshalb es auf der Hand liegt, dass es sich bei einer auf diesen Eintragungen beruhenden Bescheinigung eben nicht um eine lückenlose Dokumentation aller Unterbrechungstatbestände handelt, die aber zum Nachweis von Beitragszeiten gerade erforderlich ist. Anders als der Kläger meint, gelangt in seinem Fall insbesondere auch die Kürzungsvorschrift des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Buchst. b) Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1606) zur Anwendung. Sein Hinweis auf Art. 6 § 4 Abs. 3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) greift schon deshalb zu kurz, weil dort lediglich die Nichtanwendbarkeit des § 22 Abs. 1 FRG angeordnet wird. Gleiches gilt für den ebenfalls vom Kläger bemühten Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG, der unter anderem § 22 Abs. 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung von Art. 14 Nr. 20 Buchst. a) RÜG für nicht anwendbar erklärt. Die in jener Vorschrift geregelte Vervielfältigung der seinerzeit nach § 22 Abs. 1 FRG maßgeblichen Werteinheiten mit dem Faktor 0,7 ist bei der Feststellung der Altersrente des Klägers unterblieben, sodass insoweit kein Rechtsanwendungsfehler erkennbar ist. Des Weiteren hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, wie die betreffenden Zeiten vom polnischen Träger bewertet werden (Art. 4 Abs. 1 DPSVA 1975), ebenso wie im Übrigen darauf, dass sich mit vom polnischen Träger ausgefüllten Formblättern kein Nachweis im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG führen lässt. Das beruht darauf, dass diese Formblätter auf eben solchen Arbeitsunterlagen beruhen, die ihrerseits mangels lückenloser Dokumentation aller Unterbrechungstatbestände nicht zum Nachweis geeignet sind. Der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21. September 2011, Az.: L 2 R 321/11) vermag sich daher der erkennende Senat nicht anzuschließen, zumal sie einen Einzelfall betrifft, der auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne Weiteres übertragbar ist.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.