Erklärt ein Hörgeschädigter nach einer Testphase ein Hörgerät für das geeignetste, so liegt hierin weder eine abschließende Entscheidung noch begründet dies - in Verbindung mit der Mitnahme der Hörgeräte - bereits ein bindendes Verpflichtungsgeschäft. Die Versorgungsverwaltung kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beschaffungsweg nicht eingehalten ist.
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 7. September 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten für die beidseitige Hörgeräteversorgung mit den Hörgeräten Bernafon Preciso 9 NRM in Höhe von 5.841 € zu erstatten.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die Anschaffung von Hörgeräten beidseits in Höhe von 5.841 €.
Der 1957 geborene Kläger war bis zum 30.09.1989 Soldat der Bundeswehr. Er erlitt am 04.07.1979 ein Panzerfaust-Explosionstrauma. In Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 21.11.1985 anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.1986 eine „Innenohrschwerhörigkeit beidseits“ als Wehrdienstbeschädigung nach Knalltrauma und stellte einen Grad der Schädigung (GdS) von 30 fest, zunächst befristet bis zum 30.09.1985, mit Bescheid vom 27.06.1986 schließlich unbefristet. Der Kläger wurde seither regelmäßig mit Hörgeräten ausgestattet, die ca. alle 6 Jahre ausgetauscht wurden. Die Versorgung erfolgte zunächst durch die Beklagte, mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr durch das Versorgungsamt (Bescheid des Versorgungsamtes Kassel vom 19.10.1989).
Im Jahr 2009 wurde der Kläger erneut mit Hörgeräten versorgt. Die Kosten für die von der D. Hörgeräte GmbH & Co. KG angepassten Hörgeräte in Höhe von 4.817,74 € wurden nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme durch Dr. E. vom 28.07.2009 vom Versorgungsamt übernommen. Der Kläger hatte keinen Eigenanteil zu tragen.
Mit Schreiben vom 25.09.2014 informierte das Versorgungsamt den Kläger darüber, dass ab dem 01.01.2015 die Beklagte für die Versorgung zuständig sei.
Am 19.01.2015 wurde dem Kläger erneut fachärztlich eine Hörhilfe verordnet. Die aktuellen Hörgeräte entsprächen nicht mehr den Anforderungen, da sie bereits 6 Jahre alt seien. Von Februar 2015 bis Juli 2015 testete der Kläger verschiedene Hörgeräte bei der Hörgeräteakustiker F. OHG und befand im Juli 2015 das Hörgerät Bernafon Preciso 9 NRM als das geeignetste.
Unter dem 16.07.2015 erstellte der Hörgeräteakustiker dem Kläger sowie der Beklagten gegenüber einen Kostenvoranschlag über die streitigen Hörgeräte (Gesamtpreis von 5.841 €), welcher der Beklagte am 17.07.2015 (sowie erneut unter dem 05.02.2016) zuging.
Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof. Dr. G. unter dem 21.09.2015 eine Hals-Nasen-Ohren-ärztliche beratende Stellungnahme. Prof. Dr. G. führte aus, dass die beantragten Hörgeräte höchstpreisige Komfort-Hörgeräte seien, die den Rahmen der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit überschritten. Zum Ausmaß der Schädigungsfolgen fehlten Daten. Eine ordnungsgemäße Beurteilung könne daher nicht erfolgen. Ein HNO-ärztliches Gutachten solle in Auftrag gegeben werden.
Mit Schreiben vom 10.02.2016 erinnerte der Kläger die Beklagte daran, über seinen Antrag zu entscheiden.
Am 20.05.2016 erteilte die Beklagte der F. OHG den Auftrag zur Lieferung der Hörgeräte BERNAFON Mondo 1CP zum Festbetrag in Höhe von 1.387,46 €. Mit Mail vom 03.06.2016 informierte die Beklagte den Kläger hierüber. Ein Bescheid erging - soweit ersichtlich - nicht.
Der Kläger schrieb unter dem 07.06.2016 an die Beklagte, dass er über deren Schreiben an die F. OHG vom 21.05.2016 verwundert sei. Das günstige Modell sei in keiner Weise ausreichend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach fast einem Jahr, seitdem er die Hörgeräte habe, diese immer noch nicht bezahlt worden seien.
Am 08.06.2016 schrieb daraufhin die Beklagte dem Kläger per Mail, dass ein Fehler unterlaufen sei. Letztlich sei noch nicht festgestellt worden, welche Hörgeräte er wirklich benötige. Der Vorgang sei nunmehr an den ärztlichen Dienst weitergeleitet worden.
Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof. Dr. G. unter dem 02.07.2016 erneut eine Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Stellungnahme. Er führte darin aus, dass eine Verschlechterung des Hörvermögenvermögens, die sich im Sprachaudiogramm dokumentiere, nicht auf die wehrdiensteigentümlichen Einflüsse zurückführen lasse. Sie beruhe vielmehr auf außerdienstlichen oder degenerativen Einflüssen vor dem Hintergrund einer vorbestehenden Schwerhörigkeit. Der Kläger sei an seine Krankenkasse zu verweisen.
Mit Bescheid vom 15.07.2016 lehnte die Beklagte daraufhin die Versorgung des Klägers mit neuen Hörgeräten ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2016 zurück. Die nunmehr erforderliche Hörgeräte-versorgung beruhe überwiegend auf schädigungsunabhängigen Faktoren. Die Verschlechterung sei nicht auf wehrdiensteigentümliche Einflüssen zurückzuführen. Eine durch Lärm verursachte Hörstörung schreite nach Beendigung der Lärmeinwirkung nicht fort.
Mit Rechnung vom 12.08.2016 stellte der Hörgeräteakustiker F. dem Kläger Kosten in Höhe von 5.841 € in Rechnung. Der Kläger überwies diesen Betrag am 26.08.2016.
Am 12. Oktober 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten.
Der Sachverständige K. (Facharzt für HNO) hat in seinem Gutachten vom 01.12.2017 nach Untersuchung des Klägers festgestellt, dass der jetzige beidseitige Hörverlust als Schädigungsfolge zu werten sei. Das initiale Audiogramm sei noch auszuwerten. Aber jedenfalls sei die Hörminderung rechts praktisch unverändert. Links liege ev. ein Nachschaden vor, dieser sei jedoch nicht überwiegend. Der „wesentliche“ Anteil der linksseitigen Hörstörung gehe zu Lasten der anerkannten Schädigung. Die Verschlechterung seit 1982 überschreite das nach der Altersentwicklung zu erwartende Maß. Eine Altersschwerhörigkeit sei nicht wahrscheinlich. Die Hörstörung bedinge eine ausgesprochen erschwerte Hörfähigkeit. Mit ergänzender Stellungnahme vom 20.12.2018 hat er ausgeführt, dass er die Frage, welche Hörgeräteversorgung bei dem Kläger konkret nötig sei, nicht beantworten könne. Hierzu sei die Expertise eines Hörgeräte-Akustikers erforderlich.
Anschließend hat das Sozialgericht ein Gutachten des Hörgeräteakustikermeisters L. eingeholt. Dieser ist unter dem 04.06.2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass das gewählte Hörgerät das geeignetste im direkten Vergleich mit den damals getesteten Modellen gewesen ist. Allerdings seien die alten Modelle nicht mehr am Markt und daher nicht mehr zur vergleichenden Bewertung erhältlich. Die streitigen Geräte seien auch medizinisch erforderlich gewesen. Mit einem wirtschaftlicheren Mittelklasse Hörgerät - wie das Bolero Q30-SP - was zum damaligen Zeitpunkt verfügbar gewesen sei, sei keine ausreichende Versorgung möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 11.02.2019 und 15.07.2019 hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es die Auffassung der Beklagten nicht teile, dass der Kläger den Beschaffungsweg nicht eingehalten habe. Insbesondere erscheine eine Übereignung der Hörgeräte vor Zahlung des Kaufpreises als lebensfremd. Der streitige Bescheid vom 15.07.2016 sei jedoch vor der Rechnungstellung (12.08.2016) und vor Überweisung des Rechnungsbetrages (26.08.2016) erlassen worden. Die Angabe des Klägers, dass er die Hörgeräte im Juli 2015 endgültig von dem Hörgeräteakustiker übernommen habe, bedeute keinesfalls, dass eine Übereignung im juristischen Sinne vorgelegen habe.
Die Beklagte hat die Stellungnahme von Prof. Dr. G. vom 04.09.2020 vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, dass die Verschlimmerung auf schicksalsmäßigen, degenerativen Prozessen beruhe. Eine zwischen 2015 und 2017 eingetretene Hörstörung auf dem linken Ohr sei nicht einer Verschlimmerung zuzurechnen, sondern stelle eine zusätzliche nachfolgende Gesundheitsstörung dar. Das streitige Hörgerät habe im Jahr 2016 nach Anpassung nicht um mindestens 20 % höhere Verständlichkeitswerte als die ebenfalls getesteten Geräte nach dem Festpreis erbracht. Die Zusatzkomforteinrichtungen in den streitigen Geräten seien für das Hören nicht notwendig und bewirkten keine funktionalen Vorteile in bestimmten Lebensbereichen.
Der Kläger hat ausgeführt, die Hörgeräte seien ihm nicht im Juli 2015, sondern erst im August 2016 mit Begleichung der Rechnung übereignet worden.
Die Beklagte hat vorgebracht, der Kläger habe den Beschaffungsweg im Sinne des § 18 Abs. 4 S. 1 BVG nicht eingehalten, weil der Antrag auf Hörgeräteversorgung vom 05.02.2016 datiere und die Beklagte erst mit Bescheid vom 15.07.2016 über die beantragte Hörgeräteversorgung abschlägig entschieden habe. Selbst beschafft habe sich der Kläger die Hörgeräte allerdings bereits im Juli 2015.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. den §§ 10 Abs. 1 und 3, 11 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG) umfasse der Anspruch auf Heilbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Die Ausstattung mit Hilfsmitteln sei in der auf Grundlage des § 24 a BVG erlassenen Orthopädieverordnung (OrthV) geregelt. Nach § 17 Abs. 1 OrthV habe der hörbehinderte Soldat einen Anspruch auf Lieferung von Hörgeräten, der im Umfang durch die allgemeine Regelung des § 1 Nr. 1 OrthV begrenzt sei.
Die Erstattung der Kosten für die selbst angeschafften Hilfsmittel scheide vorliegend jedoch aufgrund der Vorschrift des § 18 Abs. 4 BVG aus. Der Sozialleistungsträger habe die Leistungen nach den §§ 10-24 a BVG als Sachleistung zu erbringen. In dem Fall, in dem unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde unmöglich gemacht hätten, gewähre § 18 Abs. 4 S. 1 BVG daneben einen Kostenerstattungsanspruch. Solche unvermeidbaren Umstände, die eine Inanspruchnahme der Beklagten oder der Krankenkasse vor Selbstbeschaffung ausschlössen, habe der Kläger nicht vorgetragen und seien für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Zur Überzeugung des Gerichts habe sich der Kläger die beantragten Hörgeräte bereits im Juli 2015 selbst beschafft. Selbst verschafft sei ein Hilfsmittel zwar nicht schon mit deren Auswahl (BSG, Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, juris) bzw. in Fällen vergleichbarer Art mit einer probeweisen Hörgeräteüberlassung. Vorliegend habe das den Kläger bindende Verpflichtungsgeschäft jedoch bereits mit der endgültigen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Überlassung der Hörgeräte zum dauerhaften Gebrauch im Juli 2015 stattgefunden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2015, L 16 R 656/14, juris). Denn zu diesem Zeitpunkt habe er sich für den angepassten Gerätetyp entschieden.
Hierfür sprächen folgende Umstände: Der Kläger habe die Beklagte mit E-Mail vom 10.02.2016 angeschrieben und um Begleichung der Rechnung des Hörgeräteakustikers F. gebeten. Der Kläger habe wörtlich geschrieben: „Von Februar 2015 bis Juli 2015 testete ich neue Hörgeräte und entschied mich dann im Juli 2015 für ein Produkt. Mein zuständiger Hörgeräteakustiker F. übersendete Ihnen daraufhin einen Kostenvoranschlag. Dieser Kostenvoranschlag/Rechnung ist bis heute nicht bezahlt“ (Bl. 151 der Gerichtsakte).
Nachdem die Beklagte unter dem 20.05.2016 das wohl günstigste vergleichbare Modell („Festbetragsmodell“) nach der Anpassung gegenüber dem Hörgeräteakustiker genehmigt habe, habe der Kläger erneut eine E-Mail mit Datum vom 07.06.2016 an die Beklagte versandt und darin ausgeführt: „Mit Verwunderung habe ich von der Firma F. OHG Ihr Schreiben vom 20.5.2016 erhalten, nachdem Sie das günstigste Modell genehmigen, welches ich im Februar 2015 getestet habe. Dieses Modell ist in keinster Weise für mich ausreichend, ich habe vom Februar bis Juli 2015 verschiedene Hörgeräte getestet und mich für das von der Firma F., an Sie berechnete, Modell entschieden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass nach nun fast einem Jahr seitdem ich die Hörgeräte habe diese von Ihnen immer noch nicht bezahlt wurden. Die Firma F. rennt seit fast einem Jahr hinter der Bezahlung her. Ich bin der Geschädigte und kann in Verbindung mit dem Hörgeräteakustiker am besten beurteilen und entscheiden welche Hörgeräte und Hilfsmittel für mich geeignet sind und welche nicht, eine Entscheidung über den Schreibtisch papiermäßig Ihrerseits lehne ich ab. Ich setze Ihnen eine Frist bis zum 30.6.2016 um die offenstehende Rechnung der Firma F. vom 16.7.2015 zu begleichen“ (Bl. 154 der Gerichtsakte).
Hieraus folge für das Gericht, dass der Kläger sowohl zum damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2015/2016), als auch in der Folgezeit, nicht bereit gewesen sei, ein anderes, als das von ihm gewählte Modell zu akzeptieren und sich gegenüber dem Hörgeräteakustiker zur Abnahme der Hörgeräte bindend verpflichtet habe. Er habe die gewählten Hörgeräte dann auch folgerichtig mit nach Hause genommen und - nicht nur leihweise auf Probe - benutzt.
Dass der Kläger den Rechnungsbetrag tatsächlich erst über ein Jahr später, am 26.08.2016 beglichen habe, spiele keine Rolle, da das bindende Verpflichtungsgeschäft bereits vorher (am 16.07.2015) stattgefunden habe. Nach dem klägerischen Vortrag und der Aktenlage sei es nicht so gewesen, dass der Kläger die Hörgeräte nur leih- oder probeweise vom Hörgeräteakustiker erhalten habe und der Kauf von der entsprechenden Genehmigung und Rechnungsbegleichung der Beklagten habe abhängig gemacht werden sollen.
Soweit die Beklagte vorgetragen habe, den Antrag vom Hörgeräteakustiker F. erstmals am 05.02.2016 erhalten zu haben, sei dies durch den aktenkundigen Schriftverkehr (vgl. nur Eingangsstempel vom 17. bzw. 22 Juli 2015 auf dem Kostenvoranschlag vom 16.07.2015, Bl. 40 der Beklagtenakte sowie die Anfrage an den ärztlichen Dienst vom 13.08.2015, Bl. 43 der Beklagtenakte) widerlegt. Die Beklagte habe am 20.05.2016 Geräte zum Festbetrag gegenüber dem Hörgeräteakustiker für die Versorgung des Klägers genehmigt. Dessen ungeachtet habe die Beklagte nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme den Antrag des Klägers auf die Neuversorgung mit Hörhilfen mit Bescheid vom 15.07.2016 insgesamt abgelehnt. Dass mithin die Beklagte zunächst einer anderweitigen Versorgung zum Festbetrag des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestimmt habe, ändere im Ergebnis nichts daran, dass die Selbstbeschaffung auch hier bereits stattgefunden habe.
Der Kläger hat gegen den ihm am 17.09.2921 zugestellten Gerichtsbescheid am 23.09.2021 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass eine Übereignung vor Zahlung des Kaufpreises lebensfremd erscheine. Im Übrigen handele es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien. Seine Angabe, dass er die Hörgeräte im Juli 2015 endgültig übernommen habe, belege keine entsprechende Übereignung.
Von dem Zuständigkeitswechsel auf Seiten der Beklagten habe der Kläger nur durch eine Information vom Versorgungsamt in Kassel erfahren. Der Versorgungsweg bei der Bundeswehr sei ihm nicht bekannt gewesen. Ungefähr im Jahr 1987 habe er schon einmal eine Hörgeräteversorgung durch die Bundeswehr erhalten. Damals sei er vom Stabsarzt seiner Einheit zum Hörgeräteakustiker geschickt worden. Dieser habe ihm Hörgeräte verpasst. Die Form der Abrechnung entziehe sich seiner Kenntnis. Nach Ende seiner Dienstzeit zum Ablauf des 30.09.1989 habe das Versorgungsamt die entsprechende Versorgung übernommen. Wenn er neue Hörgeräte gebraucht habe, habe er sich diese beim Hörgeräteakustiker ausgesucht. Die Rechnung habe er an das Versorgungsamt schicken lassen. Probleme habe es keine gegeben, auch keine Rückfragen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 07.09.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die beidseitige Hörgeräteversorgung mit den Hörgeräten Bernafon Preciso 9 NRM gemäß der Rechnung vom 12.08.2016 in Höhe von insgesamt 5.841 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Ausschlaggebend sei, dass das bindende Verpflichtungsgeschäft bereits am 16.07.2015 stattgefunden habe. Da es sich um eine Folgeversorgung handele, sei der Vortrag des Klägers, er habe keine Kenntnis über die Einhaltung des Beschaffungsweges gehabt, widersprüchlich.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Hörgeräteakustikers F. eingeholt. Dieser hat unter dem 20.05.2022 ausgeführt, dass der Kläger von der Firma D. im Jahr 2010 mit sehr hochwertigen Hörgeräten versorgt worden sei. Die Kostenübernahme dieser Geräte sei wohl problemlos seitens des zuständigen Kostenträgers erfolgt. Die Wiederversorgung sei in seinem Hause im Februar 2015 begonnen worden. Im Juli 2015 habe sich der Kläger nach einer Testphase mehrerer Geräte für die streitigen Geräte entschieden. Sie seien bei ihm verblieben. Einen schriftlichen Nachweis dafür gebe es nicht. Dies sei zu diesem Zeitpunkt in dem Unternehmen unüblich gewesen. Die eingeleitete Kostenübernahme beim zuständigen Kostenträger habe sich über ein Jahr gezogen. Sie seien dann mit dem Kläger so verblieben, dass er sich selber um eine Kostenübernahme kümmere und ihm die Geräte privat in Rechnung gestellt werden. Der Ausgleich der Rechnung vom 12.08.2022 sei am 29.08.2016 erfolgt. Er gehe davon aus, dass der Kläger im guten Glauben gewesen sei, dass die Kostenübernahme nur eine Frage der Zeit wäre und dies nur durch einen Sachbearbeiterwechsel und einen Wechsel des Kostenträgers verzögert sei, auf jeden Fall aber wie bei der vorhergehenden Versorgung erfolgen würde. Der damals zuständige Mitarbeiter sei nicht mehr im Unternehmen tätig. Andere Mitarbeiter hätten keine Erinnerungen mehr an diesen Versorgungsfall. Mit Rechnung vom 25.01.2021 an die Barmer Krankenkasse sei die darauffolgende Hörgeräteversorgung geendet. Diese seien mit Hörsystemen ohne private Zuzahlung zum zu diesem Zeitpunkt gültigen Kassensatz durchgeführt worden.
Die Berichterstatterin hat am 04.07.2022 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Verwaltungsakten des Versorgungsamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, §§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die beidseitige Hörgeräteversorgung mit den Hörgeräten Bernafon Preciso 9 NRM in Höhe von insgesamt 5.841 €. Das abweisende Urteil sowie der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 sind daher aufzuheben und die Beklagte zur Kostenerstattung zu verurteilen.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG. Hiernach hat die Versorgungsverwaltung die Kosten für eine notwendige Heil- oder Krankenbehandlung oder Badekur in angemessenem Umfang zu erstatten, die der Berechtigte nach der Anerkennung durchgeführt hat, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1 BVG) oder der Verwaltungsbehörde selbst (§ 18c Abs. 1 Satz 2 BVG) unmöglich gemacht haben. Dieser Erstattungsanspruch ist eine Ausnahmeregelung, denn im Versorgungsrecht herrscht - wie grundsätzlich auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - das Sachleistungsprinzip (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG auch für Hilfsmittel wie Hörgeräte.
Der Kläger hat die in Streit stehenden Hörgeräte nach der Anerkennung als Beschädigter beschafft. Ihm sind die geltend gemachten Kosten entstanden.
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Versorgung mit den streitigen Hörgeräten.
Die Voraussetzungen gemäß § 82 Abs. 1 SVG i.V.m. den §§ 10 ff. BVG i.V.m. der OrthV sind erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OrthV muss die Ausstattung mit Hilfsmitteln ausreichend und zweckmäßig sein. Sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Aus den eingeholten Gutachten ergibt sich, dass für eine ausreichende Versorgung des Klägers die streitigen Hörgeräte erforderlich waren.
Der Kläger leidet seit dem Explosionstrauma vom 04.07.1979 an einer Innenohrschwerhörigkeit, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden ist und (seither) eine Hörgeräteversorgung erforderlich macht. Der Sachverständige K. (Facharzt für HNO) hat in seinem Gutachten vom 01.12.2017 überzeugend festgestellt, dass der jetzige beidseitige Hörverlust als Schädigungsfolge zu werten sei. Die Hörminderung rechts sei praktisch unverändert. Links liege eventuell ein Nachschaden vor. Dieser sei jedoch nicht überwiegend. Der wesentliche Anteil der linksseitigen Hörstörung gehe vielmehr zu Lasten der anerkannten Schädigung.
Die Stellungnahme von Prof. Dr. G. vom 04.09.2020 führt zu keinem anderen Ergebnis. Prof. Dr. G. hat ausgeführt, dass die Verschlimmerung auf schicksalsmäßigen, degenerativen Prozessen beruhe. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, ob bei dem Kläger eine Verschlimmerung anzuerkennen ist oder er wegen dieser Verschlimmerung mit Hörgeräten zu versorgen ist. Vielmehr ist zu entscheiden, ob der Kläger weiterhin bzw. erneut mit Hörgeräten aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung zu versorgen ist bzw. war, nachdem die bis dahin genutzten Hörgeräte abgenutzt/verbraucht waren. Die Ausführungen von Prof. Dr. G. lassen vermuten, dass er seiner Stellungnahme eine andere Fragestellung zugrunde gelegt hat. Dass nunmehr ein Nachschaden, der nicht auf das Trauma vom 04.07.1979 zurückzuführen ist, wesentlich für eine Hörgeräteversorgung des Klägers zum maßgeblichem Zeitraum war, ist jedenfalls nicht nachgewiesen und steht damit einem Versorgungsanspruch des Klägers nicht entgegen.
Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die streitigen Hörgeräte zur Versorgung des Klägers erforderlich waren. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Hörgeräteakustikermeisters L. Dieser hat unter dem 04.06.2019 ausgeführt, dass das gewählte Hörgerät das geeignetste im direkten Vergleich mit den damals getesteten Modellen gewesen ist. Die streitigen Geräte seien auch medizinisch erforderlich gewesen. Mit einem wirtschaftlicheren Mittelklasse-Hörgerät, welches zum damaligen Zeitpunkt verfügbar gewesen sei, wäre hingegen keine ausreichende Versorgung möglich gewesen. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Berufstätigkeit des Klägers (bis 2021) plausibel. Der Kläger hatte täglich ca. 150 Telefonate zu führen. Dies stellt besondere Anforderungen an die Hörfähigkeit und damit die Qualität der Hörgeräte.
Die Ausführungen von Prof. Dr. G. führen zu keinem anderen Ergebnis. Er hat auf unnötige Komforteinrichtungen verwiesen. Zugleich hat er aber nicht dargetan, welche günstigeren Hörgeräte ohne unnötige Komforteinrichtungen für eine Versorgung des Klägers ausreichend gewesen wären. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass bereits der Hörgeräteakustikermeister L. dargelegt hat, dass die damals getesteten günstigeren Hörgeräte nicht mehr auf dem Markt seien. Es ist daher nunmehr nicht mehr feststellbar, auf welche Hörgeräte der Kläger hätte verwiesen werden können.
Es lagen auch unvermeidbaren Umstände vor, die eine Inanspruchnahme der Beklagten vor der Selbstbeschaffung ausschlossen. „Inanspruchnahme“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nicht, einen entsprechenden Antrag bei der Versorgungsverwaltung oder der Krankenkasse zu stellen, sondern das Abwarten bis zur entsprechenden Sachleistung. Bereits der Begriff „Inanspruchnahme“ umfasst mehr als die bloße Antragstellung, nämlich die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs. Wann einem Berechtigten ein solches Abwarten wegen unvermeidbarer Umstände nicht obliegt, ist in der VV zu § 18 BVG geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift entfaltet zwar keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 18 BVG sind nur norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, denen keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu Gunsten oder zu Lasten des Bürgers zukommt. Sie können allerdings zur Auslegung herangezogen werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017, L 6 VS 3520/15, juris, Rn. 44 ff. mwN).
Gemäß Nr. 3 der VV zu § 18 BVG gilt: „Eine Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde war auch dann nicht möglich, wenn der Berechtigte bei diesen Stellen zwar einen Antrag gestellt, die zustehenden Leistungen jedoch nicht oder nicht in vollem Umfang erhalten hat.“ In dieser Vorschrift spiegelt sich der Grundsatz wider, dass eine Kostenerstattung immer dann verlangt werden kann, wenn sich die Versorgungsverwaltung rechtswidrig verhalten hat und der Berechtigte deshalb die ihm zustehende Sachleistung nicht erhalten hat (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2001, L 4 VG 2/00, juris, Rn. 43 mwN). Im Rahmen dieser Fallgruppe bejaht die Rechtsprechung unvermeidbare Umstände im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG zunächst immer dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RV 23/95, juris, Rn. 14 mwN). Diese beiden Fallgruppen werden der krankenversicherungsrechtlichen Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V und der gleich lautenden Vorschrift des Rehabilitationsrechts entnommen, die in Struktur und Anwendungsbereich dem § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG entsprechen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017, L 6 VS 3520/15, juris, Rn. 49).
Wie oben dargelegt, hat die Beklagte die beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt.
Entgegen der mit der angegriffenen Entscheidung vertretenen Auffassung des Sozialgerichts sowie der Ansicht der Beklagten steht dem Erstattungsanspruch vorliegend auch nicht die Nichteinhaltung des Beschaffungswegs entgegen. Für einen Erstattungsanspruch ist unter anderem Voraussetzung, dass Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung besteht. Diese wird verneint, wenn der Versicherte sich bereits vor der Entscheidung über den Antrag abschließend entschieden hat, indem er insbesondere bereits ein bindendes Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen hat.
Der Kläger hat - entgegen der Angaben der Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren - bereits am 17.07.2015 die streitige Versorgung beantragt. An diesem Tag ist der Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers bei der Beklagten eingegangen, der die Beklagte zur Einleitung von Ermittlungen veranlasst hat (insb. Einholung einer beratenden Stellungnahme durch Prof. Dr. G.). Die Beklagte hat das Verfahren aber - soweit ersichtlich - anschließend zunächst nicht fortgeführt. Mit Schreiben vom 10.02.2016 hat der Kläger die Beklagte an die Bescheidung seines Antrags erinnert. Die Beklagte hat am 20.05.2016 dem Akustiker gegenüber einen Auftrag über andere Hörgeräte erteilt. Nachdem der Kläger sich hiergegen gewandt hat, hat die Beklagte eingeräumt, dass ihr Fehler unterlaufen seien. Den Versorgungsantrag des Klägers vom 17.07.2015 hat sie schließlich mit Bescheid vom 15.07.2016 - und damit fast ein Jahr nach Antragstellung - abgelehnt.
Der Kläger hat vorliegend vor dem Erlass des Bescheides auch kein bindendes Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Er hat vielmehr zunächst verschiedene Hörgeräte getestet und ist schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass das streitige Hörgerätesystem das geeignetste ist. Nach diesem Auswahlprozess hat der Akustiker den Kostenvoranschlag erstellt, den er an die Beklagte weitergeleitet hat. Eine solche Auswahlentscheidung des Hörgeschädigten ist letztendlich erforderlich, damit der Akustiker einen auf ein bestimmtes Gerät bezogenen Kostenvoranschlag erstellen kann. Mit dieser Auswahlentscheidung ist der Kläger jedoch keineswegs bereits ein bindendes Verpflichtungsgeschäft eingegangen. Dies änderte sich auch nicht damit, dass er die ausgewählten Hörgeräte (probeweise) mitgenommen hat (BSG, Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rn. 44). Die Mitnahme und Nutzung der Hörgeräte nach der Testphase ist vielmehr ein gängiges Vorgehen, das für sich allein noch kein Verpflichtungsgeschäft begründet.
Anders kann dies zu bewerten sein, wenn zum Beispiel der Hörgeschädigte eine Verpflichtungserklärung in Bezug auf die den Festbetrag übersteigenden Kosten abgegeben hat. Dies kann zur Begründung eines Verpflichtungsgeschäftes führen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11.11.2015, L 16 R 656/14, juris, Rn. 21 und L 16 R 15/14, juris, Rn. 23). Eine solche Erklärung hat der Kläger vorliegend jedoch nicht abgegeben. Ausweislich der Angaben des Hörgeräteakustikers F. ist noch nicht einmal ein schriftlicher Nachweis bezüglich der Überlassung der Hörgeräte erstellt worden.
Auch die vom Sozialgericht zitierten Aussagen des Klägers begründen nicht die Annahme, dass er sich abschließend für die streitigen Hörgeräte entschieden hat. Der Kläger ist juristischer Laie. Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen zu verstehen, wonach er sich für die streitigen Hörgeräte „entschieden“ hat. Seine Worte sind daher dahingehend auszulegen, dass er die streitigen Hörgeräte für die am geeignetsten befunden hat und damit eine Auswahl getroffen hat, die für den weiteren Fortgang des Verfahrens - insb. für eine auf bestimmte Hörgeräte bezogene Antragstellung - erforderlich gewesen ist. Dass er damit hat zum Ausdruck bringen wollen, dass er sich mit der Auswahlentscheidung abschließend entschieden hat, ist hingegen nicht anzunehmen.
Weitere Anhaltspunkte, die für den Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Kläger auf eine ausreichende Hörgeräte angewiesen war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund seiner zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden und bis zum Jahr 2021 andauernden Berufstätigkeit. Er ist in der Vergangenheit auch von der Beklagten bzw. dem Versorgungsamt stets mit Hörgeräten versorgt worden, ohne hierfür Zuzahlungen leisten zu müssen. Für ihn war nicht ersichtlich, dass er hinsichtlich der streitigen Hörgeräte anders hätte vorgehen müssen, als bei seinen früheren Versorgungsanträgen. Er hat darauf vertraut, dass er auch hinsichtlich der streitigen Versorgung keine weiteren Maßnahmen veranlassen muss. Zudem hat er die Beklagte, nachdem diese auch nach mehr als 6 Monaten nach der Antragsstellung noch immer keinen Bescheid erlassen hatte, an die Bescheidung erinnert. Ein Grund für die Dauer des Verwaltungsverfahren wird im Wechsel der Zuständigkeit zu finden sein. Dem Kläger kann dies jedoch nicht angelastet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.