L 8 SO 48/21

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 SO 196/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 48/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Leitsatz:  1. Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Einordnung als Teil 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist kein "strikter Systemwechsel" verbunden. Die "alte" Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist inhaltlich wesentlich gleichartig mit der "neuen" Eingliederungshilfe, weshalb der Funktionsnachfolge durch die Träger der Eingliederungshilfe nichts entgegensteht (a.A.: BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 -  B 8 SO 9/19 R). Insbesondere handelt es sich bei der Eingliederungshilfe weiterhin um eine steuerfinanzierte, bedarfsbezogene und bedürftigkeitsabhängige Leistung, die der "öffentlichen Fürsorge" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz (GG) zuzuordnen ist.

 

 2. Die aufgrund des SGB XII ergangenen Bescheide haben sich nicht zum 31. Dezember 2019 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Auf Leistungen der Eingliederungshilfe gerichtete Klagen, die vor diesem Tag erhoben worden sind, werden daher nicht zum 1. Januar 2020 unzulässig mit der Folge, dass allenfalls die Umstellung auf eine Fortsetztungsfeststellungsklage in Betracht zu ziehen wäre.

 

 3. Leistungen der Besuchsbeihilfe (§ 115 SGB IX) können auch die Übernahme der Kosten einer persönlichen Assistenz umfassen, wenn der behinderte Mensch      ansonsten keinen Besuch zu absolvieren vermag.

     
   
 

 

 

 

 

      1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Besuchsbeihilfen mit Assistenzleistungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden hat.
      2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
      3. Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

Tatbestand

 

Der in einer besonderen Wohnform lebende Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe, um alle zwei Wochen seine Familie besuchen zu können.

 

Bei dem 1968 geborenen Kläger besteht eine mittelgradige Intelligenzminderung mit ausgeprägten autistischen Zügen sowie eine (am ehesten) organisch schizophreniforme Störung. Ihm wurden ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen B, G, H, RF zuerkannt. Aus der sozialen Pflegeversicherung erhält er Leistungen nach dem Pflegegrad 4. Für den Kläger ist eine gesetzliche Betreuung in allen Angelegenheiten eingerichtet, wobei sein Bruder und dessen Ehefrau als Betreuer fungieren. Der Kläger lebt seit Januar 2010 im Wohnheim "M.... " in D..... Die erforderlichen Kosten trägt der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe, zuletzt aufgrund der Bewilligung mit Bescheid vom 27. Januar 2020. Der Kläger geht einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach. Er besuchte bis zum Einsetzen der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen alle zwei Wochen seine inzwischen 90jährige Mutter im Elternhaus, wo ihm eine Einliegerwohnung gehört. Zunächst wurde der Kläger während dieser Besuche durch die Beigeladene unterstützt, die den Pflegevertrag jedoch am 30. September 2017 unter Hinweis auf fehlendes Personals beendete. Die Besuche wurden zunächst fortgesetzt. Für die Kosten kam die Mutter des Klägers auf. Zeitweise konnten aufgrund von Kontaktbeschränkungen bzw. Quarantäneanordnungen während der COVID-19-Pandemie keine Besuche erfolgen. Seit Beginn des Jahres 2022 finden wieder regelmäßige Besuche statt.

 

Den Antrag des Klägers vom 23. Februar 2018, ihm ein persönliches Budget für Assistenzleistungen während der Besuche bei seiner Mutter alle zwei Wochen (samstags und sonntags je 6 Stunden Tagesbetreuung, 4,5 Stunden Übergangs- und 4 Stunden Nachtbetreuung, daneben für 2 Arztbesuche monatlich) zu bewilligen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2018 ab unter Hinweis auf die vollumfängliche Bedarfsdeckung des Klägers durch die Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung und für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Gewährt werden könne nur eine Besuchsbeihilfe in Form eines Beitrags zu den Fahrtkosten (Bezug auf § 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung).

 

Hiergegen hat sich die am 7. August 2018 erhobene Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) gerichtet, zunächst mit dem Begehren, dem Kläger ein persönliches Budget in Höhe von 1.846 EUR monatlich zu bewilligen und zuletzt mit dem Antrag, ihm ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung für den Besuch seiner Mutter und zur Aufrechterhaltung seiner eigenen Wohnung in dem Wohnhaus an Wochenenden in 14tägigem Abstand jeweils von samstags, 9.30 Uhr, bis sonntags, 17.00 Uhr, die Kosten einer 1:1-Assistenz zu bewilligen, von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in Form einer Nachtassistenz, darüber hinaus die Assistenz für Fahrten (jeweils als Sachleistung) und Fahrtkostenerstattung. Kostenerstattung für zurückliegende Zeiträume macht der Kläger ausdrücklich nicht geltend.

 

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Aufenthalte im Haus seiner Mutter dienten seiner psychischen Stabilisierung und der Erhaltung seines Gesundheitszustandes. Die zu Hause erlebte Eingliederung mit der Möglichkeit zum gemeinsamen Spielen, Singen, Spazierengehen und Fahrradfahren könne in der Einrichtung nicht erreicht werden. Die häusliche Komponente und Anbindung an die Familie erhalte erst seine Heimfähigkeit. Ansonsten tendiere er zum Weglaufen. Der Kläger bedürfe ständiger Aufforderung und Anweisung. Er sei strukturiert, organisiert und ordnungsliebend. Veränderungen über Jahre hinweg eingeübter Verhaltensmuster könnten bei ihm auch zeitversetzt noch Verhaltensauffälligkeiten hervorrufen. In einem solchen Fall seien auch Spätfolgen wahrscheinlich.

 

Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Wohngruppenleiterin des Klägers, der Zeugin X...., und durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. L...., Universitätsklinikum G.... .

 

Mit Urteil vom 17. Mai 2021 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Der Kläger verfolge in Ermangelung einer Zielvereinbarung lediglich einen Sachleistungsverschaffungsanspruch. Dieser richte sich auf die Gewährung von Assistenzleistungen im Personalschlüssel 1:1. Streitgegenständlich seien 14tägige Wochenendaufenthalte im Haus der Mutter. Die Klage sei im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Dem Kläger stehe es zu, jedes zweite Wochenende bei seiner Mutter zu verbringen. Der Beklagte habe dies durch die Gewährung von Assistenzleistungen zu ermöglichen, denn der Kläger habe einen Anspruch darauf, den Kontakt zu seiner Mutter durch Besuche aufrechtzuerhalten. Unzweifelhaft sei der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes durch eine Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Damit sei er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf den es bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ankomme, eingliederungshilfeberechtigt. Er habe zur Ermöglichung sozialer Teilhabe grundsätzlich einen Anspruch auf Assistenzleistungen (Bezug auf § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Die insgesamt glaubwürdig wirkende Zeugin X.... habe glaubhaft dargestellt, dass der Kläger rund um die Uhr auf Unterstützungsleistungen angewiesen sei. Er beschäftige sich nicht dauerhaft allein, sondern suche spätestens nach ca. einer halben Stunde wieder Kontakt zu anderen. Er benötige Hilfe bei der Durchführung jeder Beschäftigung. Auch könne er mangels Krankheitseinsicht (Diabetes) sein Essverhalten nicht steuern und bedürfe hier der Überwachung. Der Kläger habe damit einen Anspruch auf unterstützende Assistenzen. Dies gelte auch mit Blick darauf, den Kontakt zu seiner Mutter aufrecht zu erhalten. Da der Kläger im Wohnheim Leistungen über Tag und Nacht in Anspruch nehme, könnten ihm und seiner Mutter gemäß § 115 SGB IX Besuchsbeihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich sei. Die Regelungen im Einzelfall richteten sich dabei nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln, unter Berücksichtigung der angemessenen Wünsche des Klägers.

 

 

Der Sachverständige Dr. L.... sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Phasen, in denen der Kontakt des Klägers zur Mutter eingeschränkt sei, das Risiko gesundheitlicher Verschlechterungen mit sich brächten, weil die Mutter ein supportiver, emotional stützender, stabilisierender und positiv verhaltensmodulierender Faktor für den Kläger sei. Längere Kontaktunterbrechungen könnten deshalb zeitverzögert Befundverschlechterungen nach sich ziehen. Der hochbetagten Mutter des Klägers sei es nicht zuzumuten, ihre Wochenenden im Wohnheim zuzubringen, so dass es dem Kläger freistehe, den Kontakt mit seiner Mutter in deren Wohnumfeld zu suchen. Die Kammer sehe sich in Übereinstimmung mit § 73 Abs. 2 SGB IX, wenn sie Familienheimfahrten des Klägers alle zwei Wochen auch unter Zugrundelegung bescheidener Lebensverhältnisse für angemessen halte. Hierbei benötige der Kläger die beantragte Unterstützung durch Assistenten. Auf den Nachranggrundsatz müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen, denn die Unterstützungsleistungen, die ununterbrochen nötig seien, könne die als vorrangige Hilfe einzig in Betracht kommende Mutter schon aus Altersgründen nicht zuverlässig sicherstellen. Diese benötige selbst längere Zeiten der Ruhe, die der Kläger in seiner eigenen Einliegerwohnung verbringe. Die Begleitung sei daher nicht nur während der Hin- und Rückfahrt, sondern auch für die Zeit der Durchführung des Besuchs sicherzustellen.

 

Darüber hinaus sei es nach der Ansicht des Sachverständigen vertretbar, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Kläger ohne Übernachtung auskomme. Ob es dem Kläger zumutbar sei, die eingeübten Routinen zu verlassen, sei einer Evaluierung unter Einbeziehung der Betreuer vorzubehalten. Dies eröffne dem Beklagten pflichtgemäßes Ermessen. Auch wenn es angezeigt sei, entsprechend der gutachterlichen Empfehlung vorzugehen und ausgehend von der routinemäßigen Durchführung der Wochenenden (vorwiegend in eigener Einliegerwohnung unter regelmäßigen Kontakten zu seiner Mutter z. B. in deren Wohnung zum Kaffee oder im Garten) zu prüfen, ob der Kläger auf Teile hiervon ohne Irritation verzichten könne, habe die Kammer eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erkannt und habe mithin die beantragten Assistenzstunden nicht konkret zusprechen können. Von einem Bedarf an Übernachtungen in eigener Einliegerwohnung im Haus seiner Mutter ohne den weiteren Zweck eines Besuchs bei seiner Mutter sei die Kammer hingegen nicht überzeugt. Der Kläger habe sein Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausgeübt, in stationärer Wohnform zu wohnen. Deshalb sei es ihm zuzumuten, die nötigen Assistenzleistungen dort in Anspruch zu nehmen. Die Kammer habe nach der Vernehmung der Zeugin X.... den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich im Wohnheim wohl fühle und dort ein eigenes Zimmer als Rückzugsort habe. Der Verzicht auf die Wochenendheimfahrten sei dem Kläger nach dem Sachverständigengutachten prinzipiell möglich. Eine Weglauftendenz sei innerhalb der letzten 30 Jahre nicht beschrieben worden. Auch während der der letzten Monate vor der Beweisaufnahme seien derartige Verhaltensweisen trotz pandemiebedingter Restriktionen nicht vorgekommen. Die Behauptung des Klägers, seiner Weglauftendenz könne nur durch regelmäßige Zeiten außerhalb des Wohnheims begegnet werden, stehe derzeit nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Damit sei der Bedarf des Klägers gedeckt, weiteren Wünschen habe der Sozialhilfeträger so nicht zu entsprechen. Soweit der Kläger sich Zeiten mit individuellerer Förderung wünsche, sei ihm die Inanspruchnahme solcher Leistungen im Wohnheim nicht unzumutbar. Entsprechende Einzelleistungen für den Kläger habe der Betreiber des Wohnheims als Leistungserbringer im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit dem zuständigen Sozialleistungsträger zu verhandeln (Bezug auf: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2011, Az. L 7 SO 797/11 ER-B).

 

Gegen das ihm am 2. Juni 2021 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 30. Juni 2021 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung. Das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Aufgrund der Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2020, insbesondere der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII, habe die Leistungspflicht des Beklagten als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zum 31. Dezember 2019 geendet. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beklagte seit dem 1. Januar 2020 Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sei. Denn in dieser Funktion sei der Beklagte nicht Nachfolger des Trägers der Sozialhilfe. Es liege ein vollständiger Systemwechsel vor, der einen neuen Leistungsantrag erfordere. Somit sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen (Bezug auf: BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 – B 8 SO 19/20 B). Die Klage sei deshalb unzulässig. Im Übrigen bestünde allenfalls ein Anspruch auf Besuchsbeihilfen in Form von Geldleistungen. Assistenzleistungen seien davon nicht umfasst. Unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger auch in einer besonderen Wohnform der Behindertenhilfe Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI in Anspruch nehmen könne.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen ist und hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung des Antrages rechtswidrig gewesen ist.

 

 

Der Mutter des Klägers sei zwischenzeitlich der Pflegegrad 2 zuerkannt worden. Besuche fänden seit etwa Dezember 2021 im 2-wöchigen Rhythmus von Freitagabend bis Sonntagnachmittag statt. Der Fahrdienst werde von der Familie des Betreuers erledigt bzw. von der Mutter finanziert. Es bestehe jedenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund Wiederholungsgefahr. Es sei zu befürchten, dass der Beklagte weitere Anträge mit gleicher Begründung ablehne. Zudem bestehe ein Präjudizinteresse des Klägers. Die Ablehnung sei rechtswidrig gewesen und der Kläger beabsichtige, Schadenersatz vor den Zivilgerichten aufgrund der geleisteten Vorfinanzierung geltend zu machen.

 

 

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

 

 

Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 4. März 2022 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) erweist sich als unbegründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht dazu verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Assistenzleistungen für die alle zwei Wochen stattfindenden Besuche bei seiner Mutter unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wobei der Senat den Tenor dahin gefasst hat, dass der Beklagte an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden wird.

 

Gegenstand der Berufung ist der Bescheid vom 2. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2018 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt hat. Gegen die ablehnende Entscheidung wendet sich der Kläger - da keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist – mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGG).

 

Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Das notwendige Verwaltungs- und Vorverfahren wurde durchgeführt. Mit der Ablehnung der Leistung als Persönliches Budget hat der Beklagte auch die Gewährung als Sachleistung zumindest konkludent abgelehnt. Denn ein Persönliches Budget ist keine eigenständige Leistung, sondern lediglich eine besondere Form der Leistungserbringung. Es deckt inhaltlich den Bedarf ab, den ohne Persönliches Budget die jeweilige Sachleistung befriedigt. Es gewährt keinen Anspruch auf Leistungen, die das maßgebliche Leistungsgesetz nicht kennt. Auch bei der Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget in Form von Geldleistungen müssen die Leistungsvoraussetzungen für die Sachleistung erfüllt sein und sind daher als notwendige Voraussetzung zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 19/15 R – juris Rn. 22, 23). Die Ablehnung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets für eine Assistenz während des Besuchs bei der Mutter mit der Begründung, der Bedarf des Klägers sei bereits durch die Übernahme der Kosten in der stationären Einrichtung gedeckt, stellt somit nicht nur eine Ablehnung der Ausführung als Persönliches Budget, sondern auch eine Ablehnung der Sachleistung dar. Darin, dass der Kläger zunächst die Bewilligung eines persönlichen Budgets begehrt und klageweise geltend gemacht hat, nunmehr aber einen Anspruch auf Sachleistung verfolgt, liegt keine unzulässige Klageänderung gem. § 99 SGG. Denn jedenfalls ist die Klageänderung sachdienlich gem. § 99 Abs. 1 2. Alt. SGG, weil sie geeignet ist, den Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beizulegen und der Rechtstreit auch nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird.

 

Die Klage ist nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2019 unzulässig geworden. Der ablehnende Bescheid vom 2. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2018 hat sich nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2019 gem. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Der Kläger macht vorliegend aufgrund des Leistungsantrags vom 19. Februar 2018 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Sachleistungen für die Zukunft geltend, der sich seit dem 1. Januar 2020 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) richtet. Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Beklagte die geltend gemachten Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2019 maßgeblichen SGB XII abgelehnt. Erledigung wäre dann eingetreten, wenn es sich bei der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX um einen anderen Streitgegenstand handelte als der, über den der Beklagte als seinerzeit zuständiger Leistungsträger nach dem SGB XII entschieden hat.

 

Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem konkreten Antrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Vorliegend begehrt der Kläger seit der Antragstellung im Februar 2018 die Übernahme der Kosten für eine Assistenz während der Besuche bei seiner Mutter. Denn dem Ablehnungsbescheid des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass die Ablehnung für einen bestimmten Zeitraum gelten sollte, zumal die Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die stationäre Leistung nicht befristet war. Die Auswirkungen der Rechtsänderung zum 1. Januar 2020 auf noch nicht abgeschlossene Verfahren werden unterschiedlich beurteilt. Problematisch ist, wie im vorliegenden Fall, dass es bisher keine Übergangsregelung gibt, nach der die Träger der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX ausdrücklich als Rechts- und Funktionsnachfolger der für die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuständigen Träger erklärt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach altem Recht abgelehnt worden sind, die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren aber bis Ende 2019 noch nicht abgeschlossen waren. Die Frage, wie damit umgegangen werden soll, ist umstritten (Bieritz-Harder in: Deinert/Welti/Luik/Brockmann, Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Stichwort "Eingliederungshilfe", Rn. 28).

 

 

Zum Teil wird vertreten, es handele sich bei der Eingliederungshilfe um keine neue Leistung, sondern um die Fortführung der Eingliederungshilfe des SGB XII (Groth, jurisPR-SozR 19/2020 Anm. 5). Auch der erkennende Senat hat diese Auffassung vertreten und den Träger der Eingliederungshilfe als Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers verortet, der in das noch laufende, nicht abgeschlossene Verfahren eintritt. Eine Lösung dieser Frage im Sinne der Ablehnung einer Funktionsnachfolge ("neue Leistung – neuer Träger"; nachträgliche Unzulässigkeit der Klage) führe andernfalls zur Verweigerung des Rechtsschutzes gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich gegen eine ablehnende Entscheidung einer Behörde zur Wehr setzt, sich im Laufe des Gerichtsverfahrens aber einem neuen eingliederungsrechtlichen Rechtsregime ausgesetzt sehe (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. September 2020 – L 8 SO 30/19 – juris Rn. 23).

 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und einem Teil des Schrifttums handelt es sich bei dem Recht der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX hingegen um ein völlig anderes Leistungsrecht. Die Situation sei vergleichbar der des Übergangs von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld 2, weshalb ein grundlegend anderer Streitgegenstand anzunehmen sei; der Eingliederungshilfeträger sei nicht Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers (BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020 – B 8 SO 36/20 B – juris Rn. 9; Urteil vom 28. Januar 2019 – B 8 SO 9/19 R – juris Rn. 19; Beschluss vom 24. Juni 2021 – B 8 SO 19/20 B – juris Rn. 4; Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Anhang zu § 19 SGB XII (Stand: 17. Juni 2022), Rn. 2_2; vgl. auch Siefert, ZAP, 359 [360]). Auf eine aufgrund landesrechtlicher Vorschriften bestimmte zufällige Identität zwischen dem früheren Sozialhilfeträger und dem nun zuständigen Träger der Eingliederungshilfe komme es dabei nicht an (Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Anhang zu § 19 SGB XII (Stand: 17. Juni 2022), Rn. 2_2).

 

Zur Begründung angeführt wird dabei, dass die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nunmehr antragsabhängig sei. Es handele sich damit nicht mehr um materielle Sozialhilfe im Sinne einer existenzsichernden Leistung, sondern wegen des Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe (Bezug auf § 28a SGB I und BT-Drucks. 18/9522 S. 282, 320) und der personenzentrierten Neuausrichtung (Bezug auf BT-Drucks. 18/9522 S. 199 f, 330 f) sowie der besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung um ein gänzlich neues Leistungserbringungsrecht (Bezug auf BT-Drucks. 18/9522 S. 330 f). Übergangsregelungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020, aus denen sich schließen ließe, dass der Eingliederungshilfeträger Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers im bis zum 31. Dezember 2019 begründeten Rechtsverhältnis geworden sei und die unter altem Recht begründeten Leistungsfälle unter Geltung des neuen Rechts nur fortgeführt würden, bestünden nicht (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R – juris Rn. 19). Ungeachtet der Parallelen zum Eingliederungshilferecht des SGB XII handele es sich bei der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX um eine andere Leistung, auch wenn der heutige Eingliederungshilfeträger nach Maßgabe des Landesrechts mit dem früheren Sozialhilfeträger identisch sein möge. Ein auf der Grundlage der Eingliederungshilfe nach SGB XII ergangener Verwaltungsakt entfalte daher für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 keine Wirkung mehr; Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 könnten daher in einem gegen einen solchen Verwaltungsakt gerichteten Klageverfahren nicht geklärt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 – B 8 SO 19/20 B – juris Rn. 4).

 

Diese Ansicht vermag letztlich nicht zu überzeugen. Insbesondere ist bei näherer Betrachtung der Motive des Gesetzgebers in der maßgeblich auch vom BSG herangezogenen Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 18/9522) kein "strikter Systemwechsel" erkennbar. Demnach sollte das Recht der Eingliederungshilfe weiterentwickelt werden, aber in den Strukturen des Fürsorgerechts verbleiben. Die "alte" Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist damit inhaltlich als wesentlich gleichartig mit der "neuen" Eingliederungshilfe anzusehen. Deshalb steht einer Funktionsnachfolge durch die Träger der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX nichts im Wege (Bieritz-Harder in: Deinert/Welti/Luik/Brockmann, Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Stichwort "Eingliederungshilfe" Rn. 33). Letztlich hat der Gesetzgeber mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII dem Träger der Sozialhilfe die Aufgabe "Eingliederungshilfe" entzogen. Aufgrund Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) obliegt es jedoch den Ländern zu bestimmen, wer Träger der Eingliederungshilfe ist und damit letztlich die Aufgaben der Eingliederungshilfe wahrnimmt. Nach § 22 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (SächsAGSGB) in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) ist für den Fall, dass die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung wechselt, bestimmt, dass der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers eintritt. Zwar kann auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung hierzu nicht entnommen werden, dass damit konkret der Fall geregelt werden sollte, dass die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger auf den Eingliederungshilfeträger wechselt. Die Norm erfasst auch sonstige Änderungen der Zuständigkeit – etwa vom örtlichen Träger auf den überörtlichen. Der Wortlaut berücksichtigt aber auch einen Wechsel vom Sozialhilfeträger zum Eingliederungshilfeträger.

 

Tatsächlich hat der Gesetzgeber lediglich punktuell Übergangsregelungen vorgesehen, etwa im Bereich des Vertragsrechts für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 (vgl. § 139 SGB XII idF des Art. 12 Nr. 1b des BTHG), in § 149 SGB IX für den Fall der Sicherstellung der Eingliederungshilfe im Wege des Arbeitgebermodells (unter Inbezugnahme des § 3a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der am 26. Juni 1996 [!] geltenden Fassung und in § 150 SGB IX mit der Anordnung der Fortgeltung der am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen, soweit diese günstiger sind. Es erscheint jedoch zweifelhaft, aus dem Vorhandensein oder Fehlen von Übergangsvorschriften einen Willen des Gesetzgebers im Hinblick darauf feststellen zu können, ob eine völlig neue Leistung geschaffen worden ist oder nicht. Übergangsvorschriften sind in der Regel dann erforderlich, wenn der mit dem neuen Gesetz angestrebte Rechtszustand nicht sofort vollständig umsetzbar ist oder aus Gründen des Vertrauensschutzes, insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte der von der Neuregelung Betroffenen. Insofern können Übergangsregelungen sowohl bei einer völligen Neuordnung als auch bei weniger wesentlichen Gesetzesänderungen in Betracht kommen. Es erscheint auch nicht zwingend, dass aus der Einführung eines Antragserfordernisses für Eingliederungshilfeleistungen in § 108 SGB IX zum 1. Januar 2020 tatsächlich ein strikter Systemwechsel folgt und ein Antrag - anders als bei sonstigen antragsabhängigen Leistungen des SGB XII – tatsächlich auch erforderlich wird, wenn die begehrten Leistungen der Sache nach bis zum 31. Dezember 2019 bezogen worden sind (so jedoch BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R – juris Rn. 19 mit Bezug auf BT-Drs. 18/9522, S. 282).

 

Der Gesetzgeber hat die Einführung eines Antragserfordernisses damit begründet, dass der Bedarf an Eingliederungshilfe keine gegenwärtige Notlage darstelle und beabsichtigte, einen Gleichklang mit den §§ 14, 15 SGB IX herzustellen. Inwieweit vor Ablauf eines Bewilligungsabschnitts ein Folgeantrag rechtzeitig für einen anschließenden Bewilligungsabschnitt gestellt werden muss, um den Leistungsanspruch zu erhalten, dürfte allerdings noch nicht abschließend geklärt sein (vgl. Gutzler in: Hauck/Noftz SGB IX, Januar 2020, § 108 Rn. 12). Nach § 108 Abs. 2 SGB IX bedarf es eines Antrages nicht, wenn der Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist. Ausweislich der Begründung wollte der Gesetzgeber damit Härten abfedern, die sich daraus ergeben könnten, dass Leistungsberechtigte nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes die Antragstellung vergessen, zumal Menschen mit Behinderungen in der Regel dauerhaft auf Leistungen angewiesen sein dürften (vgl. dazu bereits Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 53 Rn. 1.1, wonach bei der Eingliederungshilfe meist länger dauernde Leistungsgewährungen zu verzeichnen seien). Das Antragserfordernis in § 108 SGB IX lässt sich durchaus auch als "Rückschritt" gegenüber dem "Kenntnisgrundsatz" verstehen (Mrozynski, ZFSH/SGB 2017, S. 450, 453).

 

Die nunmehr in Kapitel 7 des 2. Teils des SGB IX enthaltenen Regelungen zum Gesamtplanverfahren sind allerdings im Wesentlichen wortgleich bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten und waren bis zum 31. Dezember 2019 in §§ 141 SGB XII a. F. verortet. Es wird somit Altfälle geben, bei denen bereits ein Gesamtplanverfahren nach §§ 141 ff. SGB XII a. F. durchgeführt worden ist. Die Norm § 108 Abs. 2 SGB IX dürfte wohl vor dem Hintergrund der Erklärung, die der Gesetzgeber für diese Regelung gegeben hat, nicht so zu verstehen sein, dass nur ein "in Kapitel 7 des 2. Teils des SGB IX" geregeltes und durchgeführtes Gesamtplanverfahren seit dem 1. Januar 2020 die Antragspflicht entfallen lässt, sondern auch ein Gesamtplanverfahren nach dem SGB XII. Zudem wäre vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu prüfen, ob nicht generell ein Folgeantrag verzichtbar ist, wenn die begehrte Leistung bereits zuvor gewährt worden ist (Parallele zum Antragserfordernis in § 44 SGB XII: BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 13/08 R – juris Rn. 15). Entsprechend hat der Beklagte vorliegend die Bewilligung der stationären Leistungen für den Kläger zum 1. Januar 2020 nicht lediglich aufgehoben, sondern – ohne erneuten Antrag – ab diesem Zeitpunkt die Übernahme der Kosten in einer besonderen Wohnform nach § 113 SGB IX bewilligt. Geht man allerdings davon aus, dass es sich bei der Eingliederungshilfe seit Januar 2020 um eine völlig neue Leistung handelt und keine Rechts- und Funktionsnachfolge der nunmehr zuständigen Leistungsträger anzunehmen ist, stellt sich die Frage, ob der Beklagte dazu berechtigt gewesen sein könnte, als Leistungsträger nach dem SGB IX einen auf der Grundlage des SGB XII ergangenen Bescheid aufzuheben.

 

Jedenfalls hat das BSG bereits zur bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Rechtslage ausgeführt, dass es sich bei der Eingliederungshilfe im Grundsatz um keine abschnittsweise zu bewilligende Leistung handelt; denn erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht. Allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung zu überprüfen und die darauf fußende Praxis der Träger, Leistungen nur abschnittsweise zu bewilligen und ggf. abschnittsweise mit den Leistungserbringern abzurechnen, führt nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu, dass im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt jeweils ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entsteht. Eine vom Träger der Eingliederungshilfe vorgenommene Befristung der Leistung, die vom Leistungsberechtigten nicht angegriffen wird, führt deshalb auch nicht zu einer maßgeblichen Zäsur des Rehabilitationsgeschehens (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R – juris Rn. 35 m.w.N.).

 

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Überlegungen mit der Übernahme der Eingliederungshilfe in das SGB IX überholt sein könnten. Ansonsten, so führt das BSG gegen eine Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe weiter aus, würde die vom Gesetzgeber nicht erwünschte Folge eintreten, dass der Leistungsberechtigte – auch soweit er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt – das Risiko trägt, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben. Damit könnte sich die Verwaltung praktisch die Aufhebung jeder Bewilligung vorbehalten, wodurch die §§ 45, 48 SGB X ins Leere laufen würden (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R – juris Rn. 37).

 

Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB IX n. F stützt die Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber Leistungsbrüche gerade vermeiden wollte. Diese Norm geht zurück auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (BR-Drs. 395/19, S. 6-8). Dabei erachtete der Bundesrat für eine reibungslose Überführung der zum 31. Dezember 2019 bestehenden Leistungsfälle in das neue Recht der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) eine gesonderte gesetzliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Bestandsfälle im § 98 SGB IX für erforderlich. Die bloße Änderung der Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit sollten möglichst keine Änderung der Leistungsträger oder Unterbrechungen der Leistungen hervorrufen. Da wegen der weitest gehenden Beibehaltung der bestehenden Regelungen kaum Änderungen zu erwarten seien, andererseits jedoch erst nach Ausübung des Bestimmungsrechtes der Länder nach § 94 Absatz 1 Satz 1 SGB IX feststehe, ob eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit eintreten würde, seien die diesbezüglichen Entscheidungen den Ländern zu überlassen. Die Länder könnten diese Zuständigkeitsprobleme durch die Regelung des Absatzes 1 selber lösen, weil sie die Einrichtung der Behörden jederzeit so regeln können, wie sie es für erforderlich halten (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523, S. 59, vgl. auch BT-Drs. 19/14868).

 

Die erfolgten Änderungen machen aus der Eingliederungshilfe keine neue Leistung. Zwar wurde die Eingliederungshilfe formal aus dem SGB XII herausgenommen und in das SGB IX verschoben. Der Gesetzgeber verfolgte dabei das Ziel, die Eingliederungshilfe aus dem bisherigen Fürsorgesystem herauszuführen und zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln (BT-Drs. 18/9522, S. 2). Gleichwohl ist die Eingliederungshilfe dadurch nicht wesentlich umgestaltet worden (so auch Groth, jurisPR-SozR 19/2020 Anm. 5). Eine normative Auswirkung ergibt sich nicht allein daraus, dass das Recht der Eingliederungshilfe nunmehr im SGB IX und nicht im SGB XII verortet wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte damit die Herausführung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem sichtbar werden (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 196). Die Eingliederungshilfe ist jedoch weiterhin Bestandteil der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz (GG) und bedürftigkeitsabhängig. Sie hat ihren Rechtscharakter nicht geändert und ist in systematischer Hinsicht Sozialhilfe geblieben (vgl. dazu Mrozynski, ZFSH/SGB 2017, 450, 453; Bieritz-Harder in: Deinert/Welti/Luik/Brockmann, Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Stichwort "Eingliederungshilfe" Rn. 22; Löschau in: GK-SGB IX, Stand: Dezember 2019, § 90 Rn. 6). Der Gesetzgeber hat dazu ausgeführt, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Individualisierung der staatlichen Hilfeleistungen prägend seien für den Begriff der "öffentlichen Fürsorge". Diesen Anforderungen entsprächen die steuerfinanzierten Leistungen der Eingliederungshilfe mit dem Nachrang-, dem Individualisierungs- und dem Bedarfsdeckungsprinzip (BT-Drs. 18/9522, S. 203).

 

Auch das "neue" Eingliederungshilferecht zeichnet die Grundzüge der Eingliederungshilfe als besondere Leistung des Sozialhilferechts fort und gestaltet Aufgaben und Leistungen qualitativ gleichartig. Der leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe ist mit dem Verweis in § 99 SGB IX auf die Definition in § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und die §§ 1 bis 3 EinglHVO in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unverändert, und zwar seit Inkrafttreten des BSHG im Jahre 1962 (ausdrücklich erwähnt in der BT-Drs. 18/9522, S. 275). Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 102 SGB IX sollten denen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII entsprechen (BT-Drs. 18/9522, S. 278). Für die Eingliederungshilfe gilt weiterhin der Nachranggrundsatz (§ 91 SGB IX); sie stellt daher das unterste soziale Leistungssystem für Menschen mit erheblichen Teilhabebeeinträchtigungen dar. Der Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) sowie das Wunsch- und Wahlrecht (§ 104 Abs. 2-4 SGB IX) sind ebenso Bestandteil des "neuen" Leistungsrechts. Wie die Leistungen der Sozialhilfe sind auch die Leistungen der "neuen" Eingliederungshilfe einkommens- und vermögenabhängig (§§ 135 ff. SGB IX). Der Gesetzgeber wollte die Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe mit dem Beitragsmodell lediglich vereinfachen (BT-Drs. 18/9522, S. 206). Trotz der neu aufgenommenen Beitragspflicht nach § 92 SGB IX erfolgt die Finanzierung, wie vormals im SGB XII, weiterhin vorrangig aus Steuermitteln. Auch im SGB XII gab es die Regelung, dass ein Beitrag zu bestimmten gewährten Sachleistungen zu erbringen war (vgl. § 92 Abs. 1 SGB XII a. F.). Mit der Privilegierung der Eingliederungshilfe hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen wurde bereits im SGB XII begonnen. So wurde der Vermögensfreibetrag bereits ab dem 1. Januar 2017 erhöht (§ 60a SGB XII bzw. § 82 Abs. 3a SGB XII a. F.). Der Gesetzgeber hat offensichtlich auch diesbezüglich eine Kontinuität beim Herauslösen der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII hin zum SGB IX beabsichtigt: Die Regelungen über die Heranziehung von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen sollten stufenweise im Sinne der Betroffenen verbessert werden (BT-Drs. 18/9522, S. 4). Auch der Gesetzgeber begreift das Recht der Eingliederungshilfe als Sozialhilferecht im weiteren Sinne, indem er dieses in § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG ebenso wie in §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 5 und 13 Abs. 4 SGG eng an die Aufgaben der Sozialhilfe koppelt (Atanassov, ZESAR 2022, 200 [201]). Damit korrespondieren die Ziele der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, um die Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe zu bremsen (BT-Drs. 18/9522, S. 2, 5, 6).

 

Selbst die immer wieder hervorgehobene Personenzentriertheit ist nichts Neues. Bereits die im SGB XII geregelte Eingliederungshilfe war am individuellen, personenbezogenen Bedarf ausgerichtet (vgl. die §§ 9 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. Siefert, jurisPR-SozR 7/2017 Anm. 1). Sie stellte auch als Teil der Sozialhilfe nicht lediglich einen Basisausgleich dar, der mit einer Leistung der Existenzsicherung auf Sozialhilfeniveau vergleichbar gewesen wäre. Die Frage, ob Teilhabewünsche berechtigt sind, hatte sich vielmehr bereits bis zum 31. Dezember 2019 an dem zu orientieren, was Menschen vergleichbaren Alters unternehmen, die gerade nicht sozialhilfebedürftig sind (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R – Rn. 16). Auch im Urteil vom 28. Januar 2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R – juris Rn. 32) hat das BSG betont, dass bereits nach dem SGB XII für den Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe ein individueller und personenzentrierter Maßstab bestanden hat. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist demnach abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (Bezug auf § 9 Abs. 2 SGB XII a.F.). Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist es, dem Betroffenen die in seiner Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen Kontakte mit Menschen zu ermöglichen und dabei nachvollziehbare Teilhabebedürfnisse zu erfüllen, soweit diese nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen.

 

Auch im Schrifttum herrschte bisher die Ansicht vor, dass sich die Aufgaben der Eingliederungshilfe nicht geändert hätten. Zwar betone der § 90 Abs. 1 SGB IX in Anlehnung an die UN-BRK die individuelle Autonomie des behinderten Menschen einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen sowie die Unabhängigkeit und die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, verbunden mit der Einbeziehung in die Gesellschaft. Der Hinweis auf die inklusive Gesellschaft macht die Sichtweise der UN-BRK deutlich, wonach Menschen mit Behinderungen Teil der Gesellschaft sind und nicht erst einbezogen werden müssen. Eine inhaltliche Änderung der Aufgabe der Eingliederungshilfe ist mit der neuen Definition grundsätzlich nicht verbunden (Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legors, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 90 SGB IX Rn. 4; Bieritz-Harder in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 90 Rn. 2; Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 90 SGB IX Rn. 19).

 

Neu – und dies auch nur teilweise - ist allein die nun vollzogene, aber bereits mit dem SGB XII begonnene vollständige Trennung von Fachleistung und Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes. Denn bei den ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe ist dieser Gesichtspunkt nicht relevant (Bieritz-Harder in: Deinert/Welti/Luik/Brockmann, Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Stichwort "Eingliederungshilfe", Rn. 30). Die Fachleistungen selbst haben sich jedoch nicht geändert (vgl. zu den Assistenzleistungen nach § 78 SGB XI: BT-Drs. 18/9522, S. 261). Auch in der Rechtsprechung ist die Änderung des Rechts der Eingliederungshilfe vor Veröffentlichung des vollständigen Urteils des BSG vom 28. Januar 2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R) – soweit ersichtlich – nicht als Problem beschrieben worden (vgl. z. B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2021 – L 7 SO 2344/19 – juris Rn. 33).

 

Folgt man der Auffassung des BSG, ergeben sich Folgeprobleme: Würde sich ein Leistungsberechtigter im laufenden Klageverfahren eine nach SGB XII abgelehnte Leistung der Eingliederungshilfe erst nach dem 1. Januar 2020 selbst beschaffen, liefe er Gefahr, diese Kosten wegen Nichteinhaltung des Beschaffungsweges nicht mehr erstattet zu erhalten. Denn mit Verweis auf die Erledigung des ablehnenden Bescheides und dem damit einhergehenden "Verbrauch" des ursprünglichen Antrages würde es an einer Vorbefassung des zuständigen Eingliederungshilfeträgers fehlen. Es bliebe dann nur der Weg über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wenn der beklagte Sozialhilfeträger eine Beratungspflicht verletzt hätte, mithin verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf eine erneute Antragstellung hinzuweisen.

 

Der Senat hält daher an seiner im Urteil vom 15. September 2020 (Az.: L 8 SO 30/19 – juris Rn. 23) dargestellten Ansicht fest, wonach der Beklagte als Träger der Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2020 Rechts- und Funktionsnachfolger des für die Eingliederungshilfe bis zum 31. Dezember 2019 zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers geworden ist. Die angefochtenen Bescheide haben sich daher nicht erledigt, das Rechtschutzbedürfnis des Klägers besteht fort. Der Senat ist deshalb dazu verpflichtet, über den erhobenen Anspruch des Klägers zu entscheiden.

 

Die Entscheidung über die Verpflichtungsklage richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestanden hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - juris Rn. 11). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes bestimmt (BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 20.10 – juris Rn. 16 und vom 28. September 2011 - 3 C 38.10 - juris Rn. 12; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 <62 f.).

 

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsAGSGB sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sachlich zuständig für die Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern nicht der Beklagte zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SächsAGSGB ist der Beklagte sachlich zuständig für Leistungen nach § 113 Abs. 2 des SGB IX in vollstationären Einrichtungen nach § 43a Satz 1 und 3 sowie § 71 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Abs. 3 Satz 3 SGB IX. Letztere liegen vor, wenn in verantwortlicher Trägerschaft eines Leistungserbringers im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX eine kontinuierliche Betreuung erfolgt, um die Selbständigkeit und Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten bei der Erledigung der alltäglichen Arbeitsaufgaben im eigenen Wohnbereich zu fördern, § 10 Abs. 3 Satz 1 SächsAGSGB. Beihilfen zum Zwecke des Besuches von Familienangehörigen gemäß § 115 SGB IX sind bezogen auf die Person des Eingliederungshilfeberechtigten selbst als integraler Bestandteil der den behinderten Menschen in einer Einrichtung über Tag und Nacht gewährten Eingliederungshilfe einzustufen (vgl. zur Vorgängerregelung § 54 Abs. 2 SGB XII: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2019 – L 9 SO 20/18 – juris Rn. 34). Es besteht daher eine Annexzuständigkeit des Beklagten, der die Eingliederungshilfe in der besonderen Wohnform erbringt.

 

Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 5 SGB IX. Danach ist bei Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Buches erhalten, der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 SGB XII oder in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 SGB XII ergeben würde. Der Wortlaut der Norm unterscheidet nicht danach, ob eine bestimmte Leistung am 31. Dezember 2019 bezogen wurde. Es ist somit nicht erforderlich, dass diese mit der hier in Rede stehenden Maßnahme identisch ist.

 

Der Kläger hat zunächst dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90, 99, 115 in Verbindung mit 113 Abs. 1 SGB IX. Die personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 90, 99 SGB IX liegen vor. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten danach Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und den §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Das ist hier der Fall. Bei dem Kläger besteht eine mittelgradige Intelligenzminderung, ein frühkindlicher Autismus und eine am ehesten organisch schizophreniforme Störung. Deshalb wurde ihm ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt und sein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "G", "H" und "RF" versehen.

 

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 SGB IX auch Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere Assistenzleistungen und nach § 113 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX Besuchsbeihilfen nach § 115 SGB IX.

 

Vorgängernorm des § 115 SGB IX ist § 54 Abs. 2 SGB XII a. F. Dieser knüpfte noch an die Leistung in einer stationären Einrichtung an. Nachdem die Begriffe "stationär", "teilstationär" und "ambulant" zur Einordnung von Leistungen der Eingliederungshilfe nicht mehr verwendet werden, stellt § 115 SGB IX auf die Erbringung von Leistungen über Tag und Nacht ab, mithin darauf, ob der Leistungsberechtigte außerhalb seiner Herkunftsfamilie untergebracht ist (BT-Drs. 18/9522, S. 286). Ziel dieser Regelung ist es, die Verbindung des Leistungsberechtigten zu seinen Angehörigen zu erhalten und zu stärken (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 115 SGB IX, Stand: 13. November 2020, Rn. 6).

 

Inhaltlich wird die Norm meist dahin verstanden, dass sie auf eine Geldleistung gerichtet sei. Im Allgemeinen werden darunter Fahrt- und Übernachtungskosten gefasst oder auch Abwesenheitspauschalen. Der Begriff der "Beihilfe" schließt nach seinem Wortlaut eine Sachleistung jedoch nicht aus. Entsprechend kann – etwa bei hoher Beeinträchtigungsintensität - auch ein gesonderter Fahrdienst für den behinderten Menschen zu gewähren sein (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 115 SGB IX, Stand: 13.11.2020, Rn. 10). Erfordert der Besuch eine Assistenz, so muss auch diese umfasst sein. Anderenfalls hätte diese Norm für behinderte Menschen mit Assistenzbedarf keinen Anwendungsbereich, obwohl die Kontaktpflege mit anderen Menschen ein zentrales Anliegen der Eingliederungshilfe ist. Die reine Fahrtkostenerstattung könnte dem Kläger den angestrebten Besuch nicht ermöglichen.

 

Voraussetzung ist zunächst, dass Besuchsbeihilfen im Einzelfall notwendig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) und geeignet sind, mithin zur Teilhabe des behinderten Menschen beitragen. Notwendig sind sie dann, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe unentbehrlich sind. Diese besteht darin, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, § 90 Abs. 1 SGB IX. Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es darüber hinaus, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, §§ 90 Abs. 5, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Hierzu gehört nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Unter Berücksichtigung des mit § 115 SGB XII verfolgten Zieles muss die Maßnahme geeignet sein, die Verbindung zu den Angehörigen zu stärken oder auszubauen. Ist die Beziehung unwiederbringlich zerrüttet oder würde der Besuch der sozialen Teilhabe des Hilfesuchenden im Einzelfall eindeutig zuwiderlaufen, so kommen Leistungen nicht in Betracht (Luthe, a. a. O. Rn. 9). Die Leistungen richten sich dabei nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln unter Würdigung der Wohnform, § 104 Abs. 1 SGB IX.

 

In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche, nicht jedoch von den Vorstellungen des Beklagten oder Dritter. Es gilt der erwähnte individuelle und personenzentrierte Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R – juris Rn. 15, 16).

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Besuche des Klägers bei seiner Mutter notwendig, um die Teilhabeziele zu erreichen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Mutter ein – auch emotional – unterstützender, stabilisierender und positiv verhaltensmodulierender Faktor. Es sei nicht auszuschließen, dass längere Kontaktunterbrechungen – auch verzögert – zu einer Verschlechterung der Befunde führen könnten. Hinzu kommt, dass der Kläger nach der Aussage der Zeugin X.... vor dem SG ein Einzelgänger ist, der sich häufig in sein Zimmer zurückzieht und mit seinen Mitbewohnern nicht adäquat kommuniziert. Die Kontaktaufnahme zu fremden Menschen fällt dem Kläger sehr schwer.

 

Die Übernachtungen im Haus der Mutter stellen keine unangemessenen Wünsche des Klägers im Vergleich zu einem nichtbehinderten, gleichaltrigen Menschen dar, der außerhalb seiner Herkunftsfamilie lebt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übernachtung zwingend erforderlich ist. Sie fördert vielmehr das Ziel, den Kontakt mit seiner Familie aufrechtzuerhalten und damit der Vereinsamung des Klägers entgegenzuwirken. Denn Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bedeutet gerade nicht, auf die professionellen Begegnungen mit dem Pflegepersonal einer Einrichtung verwiesen zu sein – egal wie freundlich und zuvorkommend die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein mögen. Es geht um Kontakte und Begegnungen mit Menschen außerhalb des Wohnheims. Als Autist ist der Kläger dabei besonders herausgefordert. Umso bemerkenswerter erscheint es, dass er sich mit seinen regelmäßigen Wochenendbesuchen einen weiteren Lebensbereich neben der Tagesstruktur im Heim sowie der Beschäftigung in der WfbM geschaffen hat. Diese Fähigkeiten müssen eingliederungshilferechtlich gestützt werden, um Rückzugstendenzen vorzubeugen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es nicht lediglich um die Kontaktpflege mit der Mutter geht, sondern auch zum Bruder und dessen Ehefrau, die sich um die Angelegenheiten des Klägers kümmern. Dies zu fördern, zählt zum Sinn und Zweck der Besuchsbeihilfe sowie der Eingliederungshilfe überhaupt.

Darüber hinaus gilt es, den Hinweis des Sachverständigen zu bedenken: Er hat ausgeführt, dass es sich bei den Übernachtungen bei der Familie um eine langjährige Routine handelt, deren Verlassen dazu führen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert.

 

Der Kläger benötigt während der Besuche eine Assistenz. Ausweislich des Sachverständigengutachtens bedarf der Kläger einer durchgehenden Beaufsichtigung und Betreuung am Tage, um den Tag zu strukturieren, um notwendige äußere Anreize für basale Alltagsaktivitäten zu schaffen und um die Versorgung hinsichtlich Nahrung, Körperhygiene und ausreichender Trinkmenge zu gewährleisten. Ob die begehrte Nachtassistenz erforderlich ist, wird der Beklagte zu prüfen haben. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbständig adäquat auf Gefahrensituationen zu reagieren. Womöglich könnte die Einrichtung einer Rufbereitschaft in Betracht zu ziehen sein. Dass bislang die Mutter die Betreuung des Klägers die Betreuung des Klägers während der Besuche übernommen hat, steht auch unter Berücksichtigung des Nachrangprinzips aus § 91 Abs. 1 SGB IX dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Danach erhält Eingliederungshilfe, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen erhält. Zum einen stellt der Wortlaut des § 91 Abs. 1 SGB IX ("erhält") auf eine tatsächlich erbrachte Leistung ab. Insoweit kann der Nachrangrundsatz dem Kläger entgegengehalten werden, soweit die Mutter die Leistungen tatsächlich erbringt. Ein Anspruch auf Übernahme der Betreuung durch die Mutter lässt sich auch nicht aus § 1618a BGB herleiten. Ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt eine Anspruchsnorm darstellt ist Vergleichsmaßstab der Grad an Beistand, den Eltern einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind üblicherweise leisten würden (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 5. September 2018 – 7 A 55/17 – juris Rn. 23). Die hier allein behinderungsbedingte Begleitung und Unterstützung des Klägers geht darüber hinaus. Die Norm eröffnet Ermessen. Im Hinblick darauf, dass die Leistung für den Kläger integraler Bestandteil der ihm gewährten Eingliederungshilfe ist, ist das Ermessen hinsichtlich des "Ob" auf null reduziert, wenn die Maßnahme erforderlich ist. Ein Ermessen besteht dann noch hinsichtlich des "wie" und ob ggf. ein Besuch der Mutter beim Kläger vorzugswürdig ist, was voraussetzt, dass es für den Besuch durch die eine oder andere Seite keine zwingenden Gründe gibt und sich auch aus dem Wunsch- und Wahlrecht des Klägers nichts anderes ergibt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es dem berechtigten und auch angemessenen Wunsch des Klägers entspricht, seine Mutter zu besuchen. Hinzu kommt, dass der Mutter im Hinblick auf ihr hohes Lebensalter und den ihr zwischenzeitlich zuerkannten Pflegegrad nur schwer möglich ist, den Kläger im Heim zu besuchen.

 

Ungeachtet der Frage einer Ermessenreduzierung auf null ist es dem Senat aufgrund des Verbots der reformatio in peius verwehrt, den Beklagten zur Leistung zu verurteilen, da nur dieser Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat.

 

Hinsichtlich der vom Beklagten eingewendeten zu berücksichtigen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung während der Besuchsaufenthalte ist auf § 13 Abs. 4 SGB XI zu verweisen.

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Verfahrensausgang.

 

Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil der Senat mit dieser Entscheidung von abstrakten Rechtsätzen des BSG abweicht (darunter BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R – juris Leitsatz 1, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 – B 8 SO 19/20 B – juris Rn. 4) und darauf beruht. Ferner hat der Fall grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf den Anspruchsumfang der Besuchsbeihilfe nach § 115 SGB IX.

 

 

 

 

 

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