L 6 VG 1100/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 VG 2167/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 1100/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand


Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) wegen Ereignissen in R im August und September 1994.

Er ist 1969 geboren. Nach Abschluss der Schule mit der Mittleren Reife hat er eine Ausbildung zum Krankenpfleger und danach eine Qualifizierung in der Intensiv-Anästhesie absolviert. Seit 2001 ist er als Fachkrankenpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin beschäftigt. Er ist verheiratet, seine Ehefrau ist Beamtin und er ist Vater eines Sohnes. Bei seinem Sohn ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 80, die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „G“, „B“ und „H“ sowie der Pflegegrad 4 festgestellt. Mit seiner Familie bewohnt der Kläger eine Eigentumswohnung. In seiner Freizeit ist er ehrenamtlich beim DRK tätig und macht Karate (vgl. ärztlicher Entlassungsbericht der Klinik A und Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren).

Am 16. Oktober 2018 beantragte der Kläger beim Landratsamt R1 (LRA) die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Er gab an, im „August/September 1995 (evtl. 1994?)“ als Sanitätsbegleitung für T-Mitarbeiter bei einem Einsatz in R zum Aufbau einer Trinkwasseranlage unbewaffnet mit einem LKW in ein Gefecht gekommen zu sein und unter Lebensangst im Straßengraben übernachtet zu haben; die Geschütze seien in 20 bis 30 Metern Entfernung eingeschlagen. Er sei Zeuge von unglaublich vielen Menschen geworden, insbesondere auch Kindern, die tot gewesen seien oder gehungert hätten. Auch habe er schwangere Frauen mit aufgeschlitzten Bäuchen, aus denen die Babys herausgehangen hätten, gesehen. Auf die Ereignisse in R führe er seine Gesundheitsstörungen Traumata, Bluthochdruck, Adipositas, Traumafolgestörung, Depression, Schlafstörung, Neurodermitis, zerebrale TIA, Burn-out und Kreuzschmerzen zurück.

Zur Vorlage kam der ärztliche Entlassungsbericht der Klinik A über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Klägers vom 9. August bis zum 11. Oktober 2018. Hieraus ergaben sich die Diagnosen ADHS, unaufmerksamer Typus, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Burn-out, LWS-Syndrom mit Ischialgien, arterielle Hypertonie, Gonarthralgien rechts und Adipositas Grad I. Die arbeitstägliche Leistungsfähigkeit wurde sowohl für die ausgeübte Beschäftigung als Fachkrankenpfleger Anästhesie und Intensivmedizin als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt mit sechs Stunden und mehr beurteilt.   
    
Durch Bescheid vom 14. März 2019 lehnte das LRA den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab. Zur Begründung führte es aus, dass nach § 3a Abs. 1 OEG zwar Deutsche, auch wenn sie im Ausland infolge einer Gewalttat nach § 1 Abs. 1 oder 2 OEG eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG erlitten hätten, einen Ausgleich erhielten; dies jedoch nur dann, wenn sich die Gewalttat nach dem 1. Juli 2009 (gemeint wohl nach dem 30. Juni 2009) ereignet habe. Der Kläger mache jedoch Beschädigtenversorgung für gesundheitliche Folgen geltend, für die Ereignisse in R im Zeitraum von August bis September 1994 ursächlich gewesen seien.    

Deswegen erhob der Kläger Widerspruch, den er mit den speziellen Vorschriften bei der Verwendung im Ausland und einer hierbei erlittenen Schädigung begründete. Es habe in R eine gesteigerte Gefährdungslage bestanden; Ende Juli 1994 sei die Todesrate auf rund 7.000 pro Tag gestiegen.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) vom 3. April 2019 vor, aus dem sich der empfohlene Pflegegrad 1 seit dem 1. Februar 2019 ergab. Zusätzlich reichte er zur Verwaltungsakte einen Artikel aus der Zeitschrift „...“ und gab an, an dem in diesem Artikel beschriebenen Einsatz im Jahr 1994 teilgenommen zu haben.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. August 2019 zurück. Die vom Kläger vorgetragenen Ereignisse hätten sich vor dem 1. Juli 2009 im Ausland ereignet und würden daher nicht vom OEG erfasst. 

Am 23. September 2019 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, die er trotzt mehrfacher Aufforderung nicht begründet hat.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2021 abgewiesen. Das SG hat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten verwiesen, denen es sich nach eigener Prüfung vollumfänglich angeschlossen habe. Ergänzend hat es ausgeführt, dass sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 10 Satz 5 OEG ergebe, dass in den Fällen des § 3a OEG das OEG erst für Ansprüche aus Taten gelte, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden seien. Der Beklagte habe damit zutreffend bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3a OEG im Fall des Klägers verneint.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 18. Februar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. März 2021 Berufung beim SG eingelegt, das die Berufung dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vorgelegt hat.

Zur Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, dass die Regelungen des OEG in zeitlicher Hinsicht auszudehnen seien, sonst würden seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt. Er befinde sich wegen der Schädigungsfolgen in ständiger ärztlicher Behandlung und sei stark beeinträchtigt. 

Der Kläger beantragt – sinngemäß –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Februar 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2019 zu verurteilen, ihm wegen der Ereignisse in R im August und September 1994 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er bekräftigt seine im streitgegenständlichen Bescheid gemachten Ausführungen.

Der Berichterstatter hat den Kläger auf den insofern eindeutigen Wortlaut des § 10 Satz 5 OEG hingewiesen und darauf, dass verfassungsrechtliche Bedenken wohl insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Stichtagsregelungen nicht bestünden. Es ist die Rücknahme der Berufung angeregt worden.

Der Kläger ist zur Rücknahme der Berufung nicht bereit gewesen und hat ausgeführt, dass es vor der Einführung des § 3a OEG lediglich einen Entschädigungsfonds für Opfer terroristischer Gewalt gegeben habe, es jedoch nie einzusehen gewesen sei, aus welchen Gründen Opfer terroristischer Gewalt gegenüber denen anderer Gewalttaten bevorzugt worden seien. Die Gesundheitsschäden wirkten sich auf das Territorium der BRD aus, auf das er nach seinem Auslandseinsatz zurückgekehrt sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe sich außer im Beschluss vom 10. Oktober 2013 – B 9 V 66/12 B – nicht mit dieser Rechtsfrage befasst, dort habe es die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Vom Gesetzgeber gebe es eine Sachstandsmitteilung des Wissenschaftlichen Dienstes (WD 7-3000-181/16).    

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143144 SGG), auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 16. Februar 2021, mit dem das SG die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2019 (§ 95 SGG) und auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem OEG abgewiesen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 R –, BSGE 104, 116 [124]; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung, demnach der 9. Dezember 2021.

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem OEG wegen der Ereignisse im August und September 1994 in R abgelehnt. Demnach hat auch das SG zu Recht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2021 abgewiesen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3a Abs. 1 und 2 OEG. Nach § 3a Abs. 1 OEG erhalten Deutsche oder Ausländer nach § 1 Abs. 4 OEG, wenn sie im Ausland infolge einer Gewalttat nach § 1 Abs. 1 oder 2 OEG eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG erleiden, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag einen Ausgleich nach § 3a Abs. 2 OEG, wenn sie ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG haben (Nr. 1) und sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb des Geltungsbereichs des OEG aufgehalten haben (Nr. 2). Geschädigte erhalten nach § 3a Abs. 2 Satz 1 OEG die auf Grund der Schädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einschließlich psychotherapeutischer Angebote. Nachdem die Leistungspflicht nur aus der allgemeinen Fürsorge des Staates resultiert, ist der Leistungsumfang eingeschränkt (vgl. BT-Drucks. 16/12273, S. 6) und ein Anspruch auf Beschädigtengrundrente besteht nicht. Vielmehr erhalten Geschädigte (Sätze angepasst durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes [BVG] vom 17. Juli 2017 [BGBl. I 2017 S. 2541] mit Wirkung ab 25. Juli 2017, neue Sätze in Klammern) ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20 eine Einmalzahlung von 714 € (800 €), bei einem GdS von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1.428 € (1.600 €), bei einem GdS von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5.256 € (5.800 €), bei einem GdS von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 9.192 € (10.200 €) und bei einem GdS von 100 eine Einmalzahlung von 14.976 € (16.500 €) (§ 3a Abs. 2 Satz 2 OEG).

Nach § 10 Satz 5 OEG gilt in den Fällen des § 3a OEG das OEG jedoch erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte zu Recht durch Bescheid vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2019 die Gewährung von Leistungen nach dem OEG abgelehnt.

Der Kläger macht Ansprüche auf Leistungen nach dem OEG für Ereignisse im August und September 1994 in R geltend. Für gegen einen Deutschen im Ausland verübte Gewalttaten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 OEG ergeben sich im Grundsatz zwar aus § 3a Abs. 1 und 2 OEG Ansprüche auf Leistungen nach dem OEG. Diese Ansprüche bestehen nach § 10 Satz 5 OEG aber nur dann, wenn die Taten nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist.

Einer erweiternden Auslegung des § 10 Satz 5 OEG auf Taten vor dem 1. Juli 2009 steht dessen eindeutiger Wortlaut und der gesetzgeberische Wille (vgl. BT-Drucks 17/5311, S. 26) entgegen. Soweit ersichtlich, ist auch in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine erweiternde Auslegung nicht in Erwägung gezogen worden.

Für eine Verfassungswidrigkeit des § 10 Satz 5 OEG ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte.

Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vor. Die Versorgung nach dem OEG zählt zur gewährenden Staatstätigkeit, bei deren Ausgestaltung der Gesetzgeber über einen weiten Spielraum verfügt. Die Gestaltungsfreiheit bezieht sich auch auf die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem er die Rechtsstellung der Opfer von Gewalttaten durch Gewährung von Leistungen verbessert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2001 – 1 BvR 1931/96 –, juris, Rz. 29). Der Stichtag des 1. Juli 2009 ist vom Gesetzgeber auch nicht willkürlich gewählt, er korrespondiert mit der Einführung des § 3a OEG am 1. Juli 2009 (Art. 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1580]). Auch hat das BVerfG bereits entschieden, dass der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des OEG am 16. Mai 1976 in § 10 OEG normierte Ausschluss einer Entschädigung von sogenannten Altfällen von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 3. Oktober 1984 – 1 BvR 270/84 –, juris).

Der anwaltlich vertretene Kläger hat die Verfassungswidrigkeit des § 10 Satz 5 OEG lediglich pauschal behauptet; er hat nicht einmal eine Bestimmung des GG genannt, gegen die § 10 Satz 5 OEG verstoßen könnte. Sein Hinweis darauf, dass es vor der Änderung des OEG, der Einführung des § 3a OEG, lediglich einen Entschädigungsfond für Opfer terroristischer Gewalt gegeben habe und dass noch nie einzusehen gewesen sei, weshalb Opfer terroristischer Gewalt gegenüber solchen anderer Gewalttaten bevorzugt werden, weil sich die Gesundheitsschäden auch der anderen Opfer nach der Rückkehr auf das Territorium der BRD auswirkten, hilft nicht weiter. Denn zum einen sind vorliegend Ansprüche nach dem OEG und nicht aus einem Entschädigungsfonds für Opfer terroristischer Gewalttaten streitig und zum anderen werden nach dem OEG Opfer terroristischer Gewalttaten im Ausland und Opfer anderer Gewalttaten im Ausland gleich behandelt, so dass ein vermeintlich gerügter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich nicht vorliegt.   

Aus der vom Kläger im Weiteren angeführten Sachstandsmitteilung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags (WD 7 – 3000 – 181/16, Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz bei Auslandstaten – Anwendungsbereich, Anspruchsvoraussetzungen und -inhalt) ergibt sich lediglich, dass von Seiten der Rechtsprechung keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Satz 5 (zum damaligen Zeitpunkt Satz 6) OEG geäußert worden sind. Es wird insoweit unter anderem auf den auch vom Kläger genannten Beschluss des BSG vom 10. Oktober 2013 – B 9 V 66/12 B – verwiesen, durch den das BSG eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, weil der dortige Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit des damaligen § 10 Satz 6 OEG nicht anhand der vorliegenden Rechtsprechung des BSG und des BVerfG habe beurteilt werden können. Die vom Kläger benannte Sachstandsmitteilung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags und der benannte Beschluss des BSG sprechen demnach ebenso für die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Satz 5 OEG

Weitere Bestimmungen des OEG, aus denen sich ein Leistungsanspruch des Klägers ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger lediglich pauschal auf spezielle Vorschriften bei einer Verwendung im Ausland hingewiesen, ohne dies im weiteren Verfahren zu konkretisieren. Soweit er hiermit gesetzliche Regelungen außerhalb des OEG gemeint haben sollte, sind diese vorliegend nicht streitgegenständlich, da Gegenstand der Entscheidung des Beklagten und auch des SG nur Ansprüche nach dem OEG gewesen sind.
       

Nach alledem ist der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat aufgrund der Ereignisse in R im August und September 1994 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG. Das SG hat somit die Klage zu Recht durch Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2021 abgewiesen. Die Berufung des Klägers war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Rechtskraft
Aus
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