L 3 U 208/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 138/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 208/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Eine Überweisung an den zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII kann nicht für zurückliegende Zeiträume erfolgen.

Die Rechtsprechung des BSG, wonach § 668 Abs. 1 RVO einschränkend auszulegen ist und es für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überweisung auf das Ende des Jahrs ankommt, in dem das Unternehmen die Überweisung beantragt hat, ist nicht auf die in §§ 136, 137 SGB VII getroffene Neuregelungen zu übertragen.

 

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

 

 

 

Tatbestand

 

 

Die Klägerin begehrt die Überweisung der „Die B GmbH“ von der Unfallversicherung der Beklagten an die Unfallversicherung der Beigeladenen, der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr - Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation.

 

Die „Die B GmbH“ wurde im Jahr 2003 durch Gesellschaftervertrag vom 18. Juni 2003 zunächst als „P GmbH“ gegründet und dann umbenannt. Sie wird beim Amtsgericht Potsdam seit dem 04. August 2003 im Handelsregister unter der Registernummer HRB 1 P geführt. Gegenstand des Unternehmens war das Verteilen und Zustellen von Briefen, Päckchen, Drucksachen sowie die Erbringung sämtlicher Postdienstleistungen gemäß Lizenz und der Betrieb von Poststellen. Sie ist ausweislich der entsprechenden Eintragungen im Handelsregister unter den Registernummern HRA 3 P und HRA 2 P nicht aus dem bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Großhandels- und Lagerei- BG, versicherten Unternehmen „Die B e. K.“, welches seinerseits die Geschäfte der „B OHG“ fortgeführt hat, hervorgegangen. Die „B OHG“ hatte mitgeteilt, Briefzustellungen per Pkw und per Fahrrad vorzunehmen. Auf Grund des Vertrages vom 28. Juni 2016 ist die „Die B GmbH“ mit der entsprechenden Eintragung ins Handelsregister am 30. Juni 2016 auf die zuvor schon bestehende  D-GmbH, der jetzigen Klägerin, verschmolzen und erloschen. 

 

Mit Bescheid vom 27. November 2003 stellte die Großhandels- und Lagerei- BG ihre Zuständigkeit für das Unternehmen „Die B GmbH“ mit Beginn 01. September 2003 mit dem Vermerk „die Zuständigkeit erstreckt sich auf Briefzustelldienst" fest.

 

Zum 01. Januar 2008 fusionierte die Großhandels- und Lagerei-BG mit der Einzelhandels-Berufsgenossenschaft zur jetzigen Beklagten. In der Satzung der Großhandels- und Lagerei- BG vom 01. Januar 1997 in der Fassung des 4. Nachtrags vom 21. Mai 2003 war in § 3 (Sachliche Zuständigkeit) geregelt:

  1. Die Berufsgenossenschaft ist für Unternehmen folgender Gewerbezweige sachlich zuständig:

1. …

            7. Verlage, deren Erzeugnisse überwiegend im Lohndruck hergestellt werden;

    Vertrieb, Zustellung, Verteilung von Zeitungen, Anzeigenblättern,

     Zeitschriften, Lesezirkel und Werbeschriften u. dgl.

 

In der Satzung der BG für Fahrzeughaltungen, die zum 01. Januar 2010 mit der BG für Binnenschifffahrt zur BG für Transport und Verkehrswirtschaft fusionierte, vom 01. Januar 1997 in der Fassung des 4. Nachtrags vom 13. November 2001, ist in § 3 (Sachliche Zuständigkeit) geregelt:

  1. Die Berufsgenossenschaft ist sachlich zuständig für Unternehmen folgender Gewerbezweige:
  1. das gesamte straßengebundene Verkehrsgewerbe mit seinen Einrichtungen

und die jeweils artverwandten Unternehmen.

Hierunter fallen u. a.:

Zu 1.

    1. Güterverkehr

gewerblicher Güterkraftverkehr, Speditions- und Logistikunternehmen, Möbelspedition, Kraftwagenspedition, Autokranunternehmen, Leichttransport, Kurierdienst, Kfz-Überführung, Abschleppdienst, Geld-, Wert- und Belegtransport

    1. Postdienste

sämtliche stationären und mobilen Postdienste einschließlich Kurier-, Express- und Paketdienste sowie Brief- und Zustelldienste.

 

Die BG für Fahrzeughaltungen hat in ihrem 23. Gefahrtarif, der für Beiträge ab dem 01. Januar 2005 galt, erstmals unter 1a. eine Tarifstelle für Postdienste und Transportlogistik  (mobile und stationäre Postdienste, lizenzierte Brief- und Zustelldienste; Transportlogistik ohne Fahrertätigkeiten) geschaffen.

 

Nach § 2 Satz 1 der Satzung der Unfallkasse Post und Telekom, die zum 01. Januar 2016 mit der BG für Transport und Verkehrswirtschaft zur jetzigen Beigeladenen fusionierte, vom 05. Dezember 1995 in der Fassung des 5. Nachtrags zur Satzung vom 27. Oktober 2005, war diese Unfallkasse für die in § 127 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) genannten Unternehmen zuständig.

 

In der Folge zog die Beklagte die „Die B GmbH“ zu Beiträgen zur Unfallversicherung heran und erbrachte Versicherungsleistungen an deren Arbeitnehmer. Mit bestandskräftig gewordenem Veranlagungsbescheid vom 23. November 2012 veranlagte die Beklagte die „Die B GmbH“ zu ihrem ab dem 01. Januar 2013 geltenden neuen Gefahrtarif.

 

Am 25. April 2014 erließ die Beklagte den Beitragsbescheid 2013, mit dem sie „Die B GmbH“ zu Beiträgen nach ihrer Gefahrstelle 12 (Handel mit Zeitungen und Zeitschriften sowie Verlage mit Auslieferung durch Zusteller u. dgl.; ambulanter Handel mit Zeitungen und Zeitschriften; Verteilung von Werbeschriften) des ab dem 01. Januar 2013 geltenden Gefahrtarifs heranzog. Mit ihrem Widerspruch vom 20. Mai 2014 machte die „Die B GmbH“ geltend, dass es bei der Beklagten keine Gefahrentarifstelle für sie gebe und die Beklage daher die falsche BG sei. Die Gefahrenklasse sei für die ausgeübte Tätigkeit im Vergleich zu anderen BGen zu hoch angesetzt. Die „Die B GmbH“ gab an, keine von der Beklagten versicherten Tätigkeiten auszuüben, sondern Postdienstleistungen, Zustellungen von Post- und Briefsendungen sowie die Zustellung von förmlichen nachweispflichtigen Sendungen vorzunehmen. Die Beklagte wertete den Widerspruch als Überprüfungsantrag betreffend den Veranlagungsbescheid vom 23. November 2012 und lehnte es mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 ab, die „Die B GmbH“ zu einer anderen Gefahrtarifstelle zu veranlagen, da sie nach § 3 Nr. 4 ihrer Satzung für Unternehmen, die Presseerzeugnisse verteilen/zustellen und damit auch für die „Die B GmbH“ zuständig sei. Der Prozessbevollmächtigte der „Die B GmbH“ wies mit Schreiben vom 26. Januar 2015 darauf hin, dass der Widerspruch vom 20. Mai 2014 auch als Antrag auf Wechsel zur BG für Transport und Verkehrswirtschaft, die mit der Tarifstelle 515 einen Gefahrtarif für den Gewerbezweig Postdienste führe, zu verstehen sei.  Alle vergleichbaren Postdienstunternehmen seien Mitglied bei der BG für Transport und Verkehrswirtschaft.

 

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte die Beklagte die Überweisung  der „Die B GmbH“ an die BG für Transport und Verkehrswirtschaft ab, da die Voraussetzungen für eine Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht gegeben seien. Weder widerspreche die Versicherung des Unternehmens von Beginn an (01. September 2003) bei ihr den Zuständigkeitsregelungen eindeutig, führe das Festhalten am Zuständigkeitsbescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten noch liege eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse vor. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der „Die B GmbH“ vom 17. März 2015 wurde zunächst nicht beschieden.

 

Den gegen den Beitragsbescheid vom 25. April 2014 gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2015 zurück und verwies darauf, dass über den Antrag auf Überweisung (Wechsel) an eine andere BG gesondert entschieden werde.

 

Bereits am 15. April 2015 hat „Die B GmbH“ Klage vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam gegen den Beitragsbescheid 2013 vom 25. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2015 erhoben. Hierzu hat das SG die BG Verkehr mit Beschluss vom 12. Februar 2016 beigeladen.

 

In diesem unter dem Aktenzeichen S 2 U 52/15 geführten Verfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 sowohl die Aufhebung des Beitragsbescheides 2013 als auch die Verurteilung der Beklagten zur Überweisung in die Zuständigkeit der Beigeladenen, in die die BG für Transport und Verkehrswirtschaft zum 01. Januar 2016 gleichzeitig mit der Unfallkasse Post und Telekom eingegliedert worden war, beantragt. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom selben Tag den auf Überweisung gerichteten Klageantrag mangels Entscheidungsreife aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und das Verfahren insoweit unter dem hiesigen Aktenzeichen S 2 U 138/16 geführt.

 

In Bezug auf die begehrte Überweisung haben die Beteiligten zunächst ein Schiedsverfahren bei der Schiedsstelle für Katasterfragen durchgeführt, das mit Votum vom 01. Juni 2016 endete. Danach sei die Beklagte der für das Unternehmen „Die B GmbH“ formell zuständige Unfallversicherungsträger, zudem lägen die Voraussetzungen für eine Überweisung an die Beigeladene nicht vor. Dabei ging die Schiedsstelle noch davon aus, dass das Unternehmen „Die B GmbH“ aus dem Unternehmen „B OHG“ hervorgegangen und maßgeblich der gegenüber der OHG ergangene Zuständigkeitsbescheid vom 12. April 2000 sei. Sie verglich die (aktuell) geltenden Satzungsregelungen der Beklagten und der Beigeladenen zur sachlichen Zuständigkeit und kam zu dem Schluss, dass ein eindeutiger Widerspruch zu den Zuständigkeitsregelungen im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vorliege. Eine die Überweisung begründende wesentliche Änderung der Betriebsverhältnisse sei ebenfalls nicht gegeben.

 

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 teilte die Beklagte der „Die B GmbH“ mit, dass ihre Zuständigkeit auf Grund des Übergangs des Betriebes zum 31. Juli 2016 geendet habe.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2015, betreffend die Ablehnung der Überweisung des Unternehmens „Die B GmbH“ an die Beigeladene, als unbegründet zurück und verwies dabei insbesondere auf das Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige aus dem Jahr 1910, wonach ihre Rechtsvorgängerin, die Großhandels- und Lagerei-BG, der für die Versicherung von Briefbeförderungsinstituten zuständige Unfallversicherungsträger gewesen sei. Weiter verwies sie darauf, dass sie nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ihrer Satzung für Unternehmen mit „Vertrieb, Zustellung, Verteilung von Presseerzeugnissen einschließlich Werbeschriften u. dgl." zuständig sei. Die Abkürzung „dgl." für dergleichen weise auf die nicht abschließende Nennung hin, weshalb sie ebenfalls für die Zustellung und Verteilung von Postsendungen zuständig sei.

 

Die Klägerin hat sodann im Klageverfahren geltend gemacht, durch die Versicherung bei der Beklagten im Verhältnis zu zahlreichen ihrer Wettbewerber, die sämtlich bei der Beigeladenen unfallversichert seien, mit Beitragsunterschieden im Bereich von 400 % insbesondere bei Ausschreibungen benachteiligt zu sein. Sie hat auf die Gefahrtarifstelle 515 der Beigeladenen, die ausdrücklich „Postdienste, Transportlogistik (Mobile und stationäre Post- und Briefdienste, Fahrradkuriere)" benenne, hingewiesen. Die Zuständigkeit der Beklagten betreffe Produkte, die als Waren gehandelt würden. Briefe seien keine Handelsware. Mit dem Unternehmen „B OHG“ habe die „Die B GmbH“ nichts zu tun. Der letzte Inhaber habe diese Firma als eingetragener Kaufmann (e. K.) geführt und seinen Kundenstamm an die „Die B GmbH“ verkauft. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 zu verurteilen, das ehemalige Unternehmen „Die B GmbH“ in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu überweisen.

 

Die Beklagte hat  im Hinblick auf den Zuständigkeitsbescheid vom 27. November 2003 einen eindeutigen Widerspruch gegen die Zuständigkeitsregelungen im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht als gegeben gesehen. Es bestehe darüber hinaus auch formell keine Möglichkeit, das auf die jetzige Klägerin verschmolzene und damit nicht mehr existente Unternehmen „Die B GmbH“ an die Beigeladene zu überweisen. Die jetzige Klägerin sei aufgrund eines eigenen Feststellungsbescheides über die Zuständigkeit bei ihr versichert. Eine Überweisung für den vor der Verschmelzung liegenden Zeitraum begründe daher eine nicht zulässige Doppelzuständigkeit der Unfallversicherungsträger.

 

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und darauf hingewiesen, dass das Gewerbe „Briefdienste" erst mit dem 23. Gefahrtarif ab dem 01. Januar 2005 mit der Tarifstelle 515 in den Gefahrtarif ihrer Rechtsvorgängerin, der BG Verkehr, aufgenommen worden sei.

 

Das SG Potsdam hat Auszüge des Handelsregisters des Amtsgerichts Potsdam zu den dortigen Eintragungen zu  den Registernummern HRB 1 P, HRA 3 P und HRA 2 P beigezogen.

 

Mit Urteil vom 19. September 2018 hat das SG Potsdam die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass das durch Verschmelzung auf sie aufgelöste Unternehmen „Die B GmbH“ von der Beklagten in die Zuständigkeit der Beigeladenen überwiesen werde. Im Hinblick auf die grundsätzlich in die Zukunft gerichtete Wirkung von Zuständigkeitsänderungen (vgl. § 137 SGB VII) komme vorliegend allenfalls eine Überweisung für das Geschäftsjahr 2015 in Betracht. In den Fällen, in denen die vom Unternehmer beantragte Überweisung abgelehnt werde, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Überweisung der Ablauf des Geschäftsjahres maßgebend, in dem der Antrag gestellt wurde. Unabhängig von der Frage, ob die nachträgliche Überweisung eines nicht mehr existenten Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers rechtlich überhaupt möglich wäre, liege ein Überweisungstatbestand nicht vor. Eine Überweisung sei vorzunehmen, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für das Unternehmen von Anfang an unrichtig war oder sich geändert hat. Da sich Art und Gegenstand des Unternehmens, nämlich Briefzustelldienste, seit seiner Gründung im Jahr 2003 bis zu seinem Erlöschen im Jahr 2016 nicht geändert hätten, komme vorliegend nur eine Überweisung wegen einer von Anfang an unrichtigen Zuständigkeit in Betracht. Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sei die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspreche oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) liege gemäß § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden sei. Aus diesen Regelungen werde deutlich, dass die reine Unrichtigkeit der formalen Zuständigkeitsfeststellung für eine Überweisung nicht ausreiche. Um Kontinuität, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu wahren, könne eine einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit nur in einem geordneten Verfahren und unter erschwerten Bedingungen wieder geändert werden (Grundsatz der Katasterstetigkeit und des Katasterfriedens). Die Prüfung, ob die Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war, bestimme sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme des Unternehmens bei einer BG. Die „Die B GmbH“ sei nach ihrer Gründung im August 2003 erstmals mit Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit der Großhandels- und Lagerei-BG vom 27. November 2003 zum 01. September 2003 in die Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgenommen worden. Nach § 121 Abs. 1 SGB VII in der Fassung vom 07. August 1996, gültig bis zum 10. August 2010, seien die gewerblichen BGen für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BGen oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergeben habe. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in der Fassung vom 29. April 1997, gültig bis zum 27. November 2003 könne das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen BGen nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der BGen und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Da die in § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII genannte Rechtsverordnung bis heute nicht erlassen worden sei, gelte das noch vom Reichsversicherungsamt herausgegebene „Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige mit Angabe der gewerblichen BGen" sinngemäß weiter. Daraus ergebe sich für den Gewerbezweig „Briefbeförderungsinstitute" die Zuständigkeit der Lagerei-BG, mithin der Rechtsvorgängerin der Beklagten. In § 3 der im November 2003 noch geltenden Satzung der BG für Fahrzeughaltungen sei deren sachliche Zuständigkeit ausschließlich für Verkehrsbetriebe im weiteren Sinne begründet gewesen. Nach der ebenfalls im November 2003 noch geltenden Satzung der Unfallkasse Post und Telekom - gleichfalls eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - vom 05. Dezember 1995 in der Fassung des 6. Nachtrags zur Satzung vom 06. Juli 2006 sei diese für die in § 127 SGB VII genannten Unternehmen sowie für sich und ihre eigenen Unternehmen nach § 132 SGB VII zuständig gewesen. Gemäß § 127 SGB VII in der Fassung vom 29. Oktober 2001, gültig bis zum 31. Dezember 2015, sei die Unfallkasse Post und Telekom im hier interessierenden Bereich zuständig für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften und die  Unternehmen, die aus diesen Unternehmen ausgegliedert und von diesen überwiegend beherrscht wurden (vgl. Nrn. 1-3 der genannten Norm). Die Betrachtung dieser Regelungen erschließe, dass ein gewerbliches Briefzustellungsunternehmen, wie dasjenige der „Die B GmbH“" offensichtlich nicht in den im November 2003 gültigen, satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich der Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen gefallen sei. Vor diesem Hintergrund sowie der offenen Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung der Großhandels- und Lagerei- BG vom 01. Januar 1997 in der Fassung des 4. Nachtrags vom 21. Mai 2003, wonach diese sachlich zuständig gewesen sei für „Verlage, deren Erzeugnisse überwiegend im Lohndruck hergestellt werden; Vertrieb, Zustellung, Verteilung von Zeitungen, Anzeigenblättern, Zeitschriften, Lesezirkel und Werbeschriften u. dgl.", könne ein eindeutiger, offensichtlicher und grober Verstoß gegen das materielle Recht bei der Beurteilung der Zuständigkeit im Feststellungsbescheid vom 27. November 2003 nicht erkannt werden. Die Alternative der schwerwiegenden Unzuträglichkeiten beim Festhalten an einer nicht eindeutigen Unzuständigkeit sei nur in Ausnahmefällen aus Gesichtspunkten einer sachgerechten Prävention oder der Beeinträchtigung einer homogenen und finanziell tragfähigen Risikogemeinschaft anzunehmen und hier nicht ersichtlich. Sie könnten nicht mit Unternehmensinteressen, wie z.B. hinsichtlich der Beitragshöhe begründet werden.

 

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. Oktober 2018 zugestellte Urteil am 11. November 2018 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass die Entscheidung nicht nur in dem hier vorliegenden streitigen Verfahren von wirtschaftlicher Bedeutung, sondern auch von Relevanz für weitere Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheide, in denen sie sich gegen die Zuständigkeit der Beklagten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wende, sei. Die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VII lägen vor. Die Beklagte habe die Zuständigkeit von Anfang an unrichtig festgestellt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass kein weiterer privater Postdienstleister, mit dem die Klägerin in Wettbewerb stehe, bei der Beklagten versichert sei. Dies gelte für die Unternehmen B, S E GmbH, Tund P. Diese Unternehmen würden ebenso wie die Klägerin zur selben Unternehmensgruppe, der A GmbH gehören. Bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Klägerin in die gesetzliche Unfallversicherung im Jahre 2003 sei die Zuständigkeit der Vorgängerin der Beigeladenen, nämlich der BG für Fahrzeughaltung gegeben gewesen. Entgegen der vom SG vorgenommenen Auslegung der Nr. 7 in § 3 der Satzung der Beklagten könne der Zusatz „u. dgl.“ nicht als eine Art genereller Öffnungsklausel verstanden werden. Damit könnten allenfalls Tätigkeiten gemeint sein, die im Zusammenhang mit einer Verlagstätigkeit stünden. Die Vertriebstätigkeit von Verlagen sei mit der Zustellung und Verteilung von Zeitungen, Anzeigenblättern, Zeitschriften, Lesezirkel und Werbeschriften enumerativ aufgeführt worden. Die Ergänzung könne sich deshalb nur auf mögliche weitere Dienstleistungen in diesem Kontext, nicht jedoch auf die Briefzustellung beziehen. Die Beklagte habe sich mit ihrer Satzung aus dem Jahr 1997, in der Fassung von 2003 eindeutig von dem im Reichsversicherungsamt herausgegebenen „Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige mit Angabe der Zuständigkeiten der gewerblichen BGen“ abgewandt und ihre Zuständigkeit definiert. So sei auch beispielsweise für die P im Jahre 1999 von der BG Fahrzeughaltung, als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Zugehörigkeit zu ihrer BG erklärt worden. Das Festhalten an der Unzuständigkeit bedeute auch eine schwerwiegende Unzuträglichkeit für die Klägerin. Als Briefzustellungsunternehmen bewege sie sich in einem hart umkämpften Marktumfeld. Mitbewerber, die bei der Beigeladenen versichert seien und geringere Beiträge zu entrichten hätten, könnten günstiger kalkulieren. Die Klägerin habe 449 % mehr an Beiträgen für die gesetzliche Unfallversicherung zu entrichten als die Mitbewerber. Dieser signifikante Beitragsunterschied beeinflusse die Chancen bei der Ausschreibung sowie das Unternehmensergebnis. Dies könne aufgrund der Jahresabschlüsse belegt werden. Ihr sei zudem bekannt, dass andere Unternehmen zunächst bei der Beklagten unfallversichert gewesen und sodann an die Beigeladene überwiesen worden seien.

 

Die Klägerin beantragt unter Berücksichtigung ihres schriftsätzlichen Vorbringens und des Vorbringens im Erörterungstermin,

 

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. September 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 zu verurteilen, dass ehemalige Unternehmen „Die B GmbH“ für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2016 in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu überweisen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass der Umstand, dass die BG für Fahrzeughaltungen einen Zuständigkeitsbescheid für andere Briefzustellunternehmen erlassen habe, deren Zuständigkeit für „Die B GmbH“ nicht zu begründen vermöge. Das Unternehmen habe zudem seine Tätigkeit zum 31. Juli 2016 eingestellt. Welcher Wettbewerbsnachteil für ein eingestelltes Unternehmen bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Ein eingestelltes Unternehmen könne zudem nicht an einen anderen Unfallversicherungsträger überwiesen werden.

 

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält jedoch die erstinstanzlich getroffene Entscheidung für zutreffend. Sie könne zwar bestätigen, dass unter anderem für die Unternehmen B, T und P eine Eintragung bei ihr bestehe. Auch wenn diese Eintragungen nicht irrtümlich erfolgt seien, könne die Klägerin daraus keinen Überweisungsanspruch ableiten. Das im Postgesetz für die Deutsche Post AG verankerte Briefmonopol sei Ende 2005 bzw. Ende 2007 ausgelaufen. Bereits seit dem Jahr 1998 seien jedoch Lizenzen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen erteilt worden, die allerdings bis zum 31. Dezember 2007 daran geknüpft gewesen seien, sogenannte höherwertige Dienstleistungen zu erbringen. Für Postdienste außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Deutschen Post AG sei die Beigeladene der originär zuständige Unfallversicherungsträger. Schon in der „Bekanntmachung betreffend die Bildung von BGen vom 15. April 1886“ seien bei der Fuhrwerks-BG unter Ziffer XIX a. 1 „Posthalterei und Personenfuhrwerksbetrieb“ angeführt worden. So sei auch im alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige von 1903 auf Seite 404 ff. „Postfahrtenunternehmer“ benannt. Aus den im Handbuch der Unfallversicherung vom 01. Juli 1892 enthaltenen Erläuterungen ergebe sich, dass Betriebe privater Verkehrsanstalten, deren Betrieb sich in einer der staatlichen Postverwaltung ähnlichen Weise vollziehe, und ebenso diejenigen einer privaten Posthalterei oder Postbestellung zur Fuhrwerks-BG gehörten, sofern sie mittels Fuhrwerks erfolgten. Im Übrigen könne auch eine Zuständigkeit der Lagerei-BG infrage kommen. Hervorzuheben sei danach, dass Beförderungsbetriebe, welche sich lediglich unter Anwendung menschlicher Kraft vollzögen, keine Fuhrwerksbetriebe seien. Mit dem vom Bundesversicherungsamt im September 2002 genehmigten 4. Nachtrag der Satzung der Beigeladenen seien erstmals die stationären und mobilen Postdienste sowie Brief- und Zustelldienste in die Satzung der Beigeladenen aufgenommen worden. Angesichts der aktuellen Marktlage, der Privatisierung von bislang monopolisierten Postdiensten, sei es geboten gewesen, die Satzung entsprechend anzupassen. Postdienste seien erstmals im 23. Gefahrtarif, mit Gültigkeit ab dem 01. Januar 2005, aufgenommen worden. Es könne bestätigt werden, dass eines der von der Klägerin benannten Unternehmen von der Beklagten zum 01. Januar 2010 an sie überwiesen worden sei. Als Überweisungsgegenstand seien die Betriebsteile Postzustellung per Pkw und Fahrrad angegeben worden. Dieses Unternehmen sei aktuell zur Gefahrtarifstelle 516 (Briefdienste) des 25. Gefahrtarifs der Beklagten veranlagt. Diese Zuständigkeitsfragen seien jedoch von nachrangiger Bedeutung, da der formelle Überweisungsanspruch nicht gegeben sei. Ergänzend verweist die Beigeladene auf die Ausführungen im Votum der Schiedsstelle für Katasterfragen, wonach kein eindeutiger Widerspruch in den Zuständigkeitsregelungen bestehe.

 

Am 26. Februar 2020 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Mit den Beteiligten ist herausgearbeitet worden, dass der Streitgegenstandes sich zeitlich auf den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2016 erstreckt.

 

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Beigeladenen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

 

I. Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

 

1. Streitgegenstand ist allein die Überweisung der „Die B GmbH“ von der Beklagten an die Beigeladene für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2016. Die Begrenzung auf die „Die B GmbH“ folgt aus dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 18. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017. Darin traf die Beklagte allein eine Entscheidung zur Überweisung des nunmehr auf die Klägerin verschmolzenen Unternehmens. Eine Überweisung der Klägerin steht daher nicht in Rede. Die zeitliche Begrenzung folgt aus dem im Erörterungstermin vom 26. Februar 2020 von der Klägerin ausdrücklich hierauf beschränkten Begehren. Zudem hat auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2016 ihre Zuständigkeit für die „Die B GmbH“ ohnehin zum 31. Juli 2016 geendet, so dass eine Überweisung für darüber hinausgehende Zeiträume ausscheidet.

 

2. Die Klägerin konnte nach Verschmelzung mit der früheren Klägerin, der „Die B GmbH“, nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz das von dieser begonnene gerichtliche Verfahren fortführen. Die „Die B GmbH“ ist – ohne dass es ihrer Liquidation bedurfte - nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Umwandlungsgesetz erloschen und die Klägerin ist zu ihrer Rechtsnachfolgerin und Partei (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 325 Zivilprozessordnung <ZPO>;  Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 325 ZPO, Rn. 16) geworden. Als Rechtsnachfolgerin ist die Klägerin auch für die mit der Klage für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2016 geltend gemachte Überweisung der erloschenen „Die B GmbH“ an die Beigeladene klagebefugt. Der Überweisungsanspruch an sich kann zwar nur dem früheren Unternehmen zustehen. Nur dieses kann an eine andere BG überwiesen werden. Die Auswirkungen der Überweisung – etwa ein Anspruch auf Aufhebung der Beitragsbescheide – können aber auch nach der Auflösung des Unternehmens noch Rechtswirkungen für den Rechtsnachfolger entfalten, so dass auch dieser in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann und daraus folgend die Befugnis hat, die Überweisung für die erloschene juristische Person geltend zu machen.

3. Die als Beklagte und Beigeladene im Rubrum aufgeführten Berufsgenossenschaften sind jeweils als Rechtsnachfolgerinnen anderer Berufsgenossenschaften Beteiligte des Verfahrens.

 

Die Beklagte ist zum 01. Januar 2008 durch Fusion mit der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel Rechtsnachfolgerin der Großhandels- und Lagerei-BG geworden, bei der „Die B GmbH“ zunächst Mitglied war. Sie ist daher für die begehrte Überweisung an die Beigeladene zuständig und hat auch den angegriffenen Bescheid erlassen. Sie ist damit die richtige Beklagte.

 

Die Beigeladene, die dadurch entstanden ist, dass zunächst die BG für Fahrzeughaltungen mit der BG für Binnenschifffahrt zur BG für Transport und Verkehrswirtschaft und dann mit der Unfallkasse Post und Telekom zum 01. Januar 2016 zur jetzigen Beigeladenen fusionierte, ist Rechtsnachfolgerin der Unfallkasse Post und Telekom sowie der BG für Fahrzeughaltungen und der zunächst zum Verfahren beigeladenen BG für Transport und Verkehrswirtschaft, an die die Klägerin die Überweisung begehrt.

 

II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Urteil des SG Potsdam vom 19. September 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

 

Die nach § 54 Abs. 1 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Überweisung der „Die B GmbH“ für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2016 an die Beigeladene bzw. eine ihrer Rechtvorgängerinnen.

 

1. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Überweisung kommt allein § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII in Betracht.

 

Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Dies ist durch die Großhandels- und Lagerei- BG bzw. durch die Beklagte gegenüber der „Die B GmbH“ mit Bescheiden vom 27. November 2003 und vom 24. Oktober 2016 erfolgt. Danach bestand die Mitgliedschaft bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 01. September 2003 bis zum 31. Juli 2016.

 

War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Nach § 136 Abs. 1 Satz 5 SGB II erfolgt die Überweisung im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Nach der Legaldefinition in § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII war die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Diese Normen regeln die Änderung der Zuständigkeit abschließend und verdrängen damit die allgemeinen Regelungen der §§ 44, 45 und 48 SGB X zu Rücknahme und Widerruf (st. Rspr. Bundessozialgericht -  BSG - , z.B. Urteile vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R -  und 12. April 2005 - B 2 U 8/04 R -, Rn. 23, juris; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2019  - L 3 U 218/16 -, juris). Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften lassen erkennen, dass das Gesetz einen ständig wiederkehrenden Streit über die Zuständigkeit mit der Folge eines möglicherweise mehrfach gerichtlich erzwungenen Zuständigkeitswechsels vermeiden will und deshalb dem Grundsatz der Katasterstetigkeit eine höhere Bedeutung einräumt als dem Grundsatz der Katasterwahrheit (vgl. hierzu: Diel in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 05/18, § 136 Rn. 27f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG). Eine durch einen (auch materiell rechtswidrigen) Zuständigkeitsbescheid begründete formelle Zuständigkeit dauert bis zur Aufhebung durch Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5  SGB VII fort.

 

2. Die von der Klägerin begehrte Überweisung für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2016 scheidet bereits deshalb aus, weil sie ausschließlich eine rückwirkende Überweisung eines - schon bei Erlass des Widerspruchsbescheides - nicht mehr existenten Unternehmens betrifft. Eine Überweisung mit Wirkung in die Vergangenheit ist auf der Grundlage von § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII nicht möglich.

 

Nach § 137 Abs. 1 SGB VII ist Rechtsfolge einer Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII, dass bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig bleibt. Bei einem auf Verpflichtung zur Überweisung gerichteten Rechtsstreit kann die Überweisung daher erst nach dessen Ende erfolgen, weil zuvor keine Entscheidung vorliegt, die gegenüber dem Unternehmer bindend werden kann. Eine rückwirkende Überweisung wäre danach ebenso wenig möglich wie eine Überweisung eines zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr existenten Unternehmens.

 

Nach der Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorgängerregelung in § 668 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach die Überweisung mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam wurde, in dem sie dem Unternehmer mitgeteilt wird, soll diese Vorschrift allerdings allein auf die Überweisung durch die BG selbst mittels Bescheid zugeschnitten sein und  nicht den Fall erfassen, dass die Überweisung erst durch Verpflichtung auf Grund eines gerichtlichen Urteils erfolgt. Da der Zeitpunkt der Überweisung sonst von der Dauer des Rechtsstreits abhinge, habe im Falle der gerichtlichen Verurteilung zur Überweisung die Änderung rückwirkend zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, in dem das Unternehmen den Antrag auf Überweisung gestellt hat (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 -, Rn. 32, und vom 19. März 1991 – 2 RU 33/90 –, Rn. 35; dem folgend auch für § 137 SGB VII LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2011 - L 2 U 1145/05 –, Rn. 41, und Diel in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 05/15, § 137 SGB VII Rn. 5; dagegen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2001 – L 15 U 103/97 –, Rn. 20ff.; alle zitiert nach juris). Ob das BSG  an dieser Rechtsprechung auch nach der Neuregelung in § 137 SGB VII festhält, ist nach Auffassung des Senats offen.

 

Jedenfalls übernimmt der Senat die  zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG in Bezug auf die nunmehr in § 137 Abs. 1 SGB VII enthaltene Regelung nicht (so auch Woltjen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 137 SGB VII, Stand: 15. Januar 2022, Rn. 25; Krasney in: Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), 13. Aufl. Stand: Juni 2021, § 137 Rn. 10; Bigge in: Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner, Kommentar zum SGB VII, 2. Aufl. 2019, § 137 Rn. 8; differenzierend Feddern in: KassKomm, 116. EL September 2021, SGB VII § 137 Rn. 2). Für eine vom insoweit eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung sprechen weder die Entstehungsgeschichte noch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Allein die Interessen des die Überweisung begehrenden Unternehmens sind aber nicht geeignet, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zu rechtfertigen.

 

Die Rechtsprechung des BSG zur einschränkenden Auslegung der in § 668 Abs. 1 RVO enthaltenen Vorgängerregelung war bereits vor Erlass des diese Regelung modifizierenden § 137 Abs. 1 SGB VII zum 01. Januar 1997 ergangen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Problematik, dass es bei Klagen auf bzw. gegen eine Überweisung zu einer Verzögerung der Überweisung auf Grund des noch abzuwartenden gerichtlichen Verfahrens kommen kann, bekannt gewesen ist. Er hat die Regelung dennoch wie gefasst erlassen. Gleichzeitig hat er in § 136 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass die Regelungen zur Zuständigkeitsfeststellung und Überweisung nunmehr durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt zu erfolgen haben (vgl. BT- Drucksache 13/2204, S. 108). Korrespondierend zu dieser Änderung der Form der Feststellungen und Überweisung stellt die Regelung in § 137 Abs. 1 SGB VII nicht mehr auf den Zeitpunkt der Mitteilung, sondern – ohne Unterscheidung danach, ob die Überweisung von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt ist - auf den Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbescheides ab. Anhaltspunkte dafür, dass die damit eintretenden Folgen der Verzögerung – die im Anfechtungs- und im Verpflichtungsfall eintreten - nicht gesehen wurden oder nicht gewollt waren, sind nicht erkennbar, vielmehr ist gerade bei Betrachtung des Zusammenspiels von § 136 und § 137 SGB VII  von einer bewussten Neuordnung auszugehen (so i. E. auch Woltjen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 137 SGB VII, Stand: 15. Januar 2022, Rn. 25; schon zur alten Rechtslage LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2001 – L 15 U 103/97 –, Rn. 20ff. juris).

 

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine einschränkende Auslegung. Die Regelung dient der Vermeidung unter Umständen aufwändiger Rückabwicklungen, z. B. für Beiträge oder Versicherungsfälle (Feddern in: KassKomm, 116. EL September 2021, SGB VII § 137 Rn. 2). Eine Beschränkung der Regelung auf Fälle, in denen der Überweisungsbescheid ohne Rechtsstreit erlassen und zeitnah bestandskräftig wird, würde diesem Zweck zuwider laufen. Gerade bei Inanspruchnahme der Gerichte – wie hier über mehrere Instanzen – ist beim Abstellen auf das Ende des Geschäftsjahres der Antragstellung mit einer Rückabwicklung unter Umständen für viele Jahre zu rechnen. Diese sollte aber gerade verhindert werden.

 

Allein die Interessen des antragstellenden Unternehmens – hier der Klägerin – könnten für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Vorschrift sprechen, vermögen sie aber nicht zu rechtfertigen. Weder hat der Sinn und Zweck, Rückabwicklungen für lange Zeiträume und daraus resultierende Rechtsunsicherheiten für die Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu vermeiden, offensichtlich hinter dem Interesse des Unternehmens, möglicherweise geringere Beiträge zu entrichten, zurückzutreten (vgl. auch: Krasney in: Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, 13. Aufl. Stand: Juni 2021, § 137 Rn. 10, der das Interesse an der Vermeidung der Rückabwicklung als übergeordnet ansieht) noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber die Interessen der Unternehmen übersehen hätte. Eine einschränkende Auslegung der vom Gesetzgeber gegen die Interessen der Unternehmen getroffenen Entscheidung ist daher für die Gerichte nicht eröffnet.

 

3.  Es liegen auch die Übrigen Voraussetzungen für die Überweisung nicht vor. Eine Änderung des Unternehmens der „Die B GmbH“ hat von 2003 bis zum 31. Juli 2016 nicht stattgefunden, so dass nur die Alternative der sachlichen Unzuständigkeit in Betracht kommt.

 

a. Die sachliche Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft richtet sich grundsätzlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Ob ein Fall ursprünglich unrichtiger Zuständigkeit oder ein Fall nachträglich veränderter Zuständigkeit vorliegt, beurteilt sich nach der erstmaligen Aufnahme des Unternehmens bei einer Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2011 – L 2 U 1145/05 –, Rn. 34; beide zitiert nach juris). Für die Frage der richtigen Zuständigkeit ist daher auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des Unternehmens (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) der „Die B GmbH“ abzustellen. Mithin ist der Zeitpunkt der Errichtung des Unternehmens – zunächst unter dem Namen „P GmbH“ - am 18. Juni 2003 mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages maßgeblich.

 

Die sachliche Zuständigkeit ist anhand des Alphabetischen Verzeichnisses des Reichsversicherungsamtes (RVA) sowie der Satzungen der Beklagten und der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerinnen zu bestimmen (BSG, Urteil vom 15. November 2016 – B 2 U 19/15 R –, Rn. 19, juris). Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für das von der „Die B GmbH“ betriebene gewerbliche Unternehmen richtet sich nach dem  ab dem 01. Januar 1997 geltenden § 122 Abs. 2 SGB VII. Das SGB VII und auch die RVO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung enthalten keine eigenständige Regelung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen BGen. Nach 122 Abs. 2 SGB VII bleibt jede BG für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war. Eine Rechtsverordnung zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist weder auf der Grundlage des § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII noch der Vorgängervorschrift des § 646 Abs. 2 RVO erlassen worden. Nach Art. 4 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UVNG) vom 30. April 1963 blieb jeder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen zuständig, für die er bisher zuständig war. Maßgeblich für die Beurteilung ist daher der die sachliche Zuständigkeit der BGen regelnde Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 143), das vom RVA aufgestellte Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit und die vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen (AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; AN 1906, 477; Handbuch der Unfallversicherung, Band III, 1910 Seite 1 ff.). Sie gelten als vorkonstitutionelles Recht fort (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 09. Mai 2006 – B 2 U 34/04 R –  und vom 13. Oktober 1993 – 2 RU 23/92 -, zitiert nach juris m. w. N.).

 

Danach war für die „Briefbeförderungsinstitute“ die Lagerei-BG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, zuständig. Für „Postfahrtenunternehmer“, „Postfuhrhalter“, „Posthalterei“ und „Poststallhalterei“ war hingegen die Fuhrwerks-BG, eine Rechtvorgängerin der Beigeladenden, zuständig. Die Satzungen der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten und der Beigeladenen enthielten zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2003 folgende Bestimmungen: § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung der Großhandels- und Lagerei-BG lautete: „Verlage, deren Erzeugnisse überwiegend im Lohndruck hergestellt werden; Vertrieb, Zustellung, Verteilung von Zeitungen, Anzeigenblättern, Zeitschriften, Lesezirkel und Werbeschriften u. dgl.“. In der Satzung der BG für Fahrzeughaltungen war in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 1.2 die sachliche Zuständigkeit für Postdienste mit sämtlichen stationären und mobilen Postdiensten einschließlich Kurier-, Express- und Paketdiensten sowie Brief- und Zustelldiensten vorgesehen. Eine Tarifstelle für Postdienste sah der Gefahrtarif der Beigeladenen oder ihrer Rechtsvorgängerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Die Unfallkasse Post und Telekom war dagegen gemäß § 127 SGB VII allein für die staatlichen Postdienstleister zuständig.

 

Der Gegenstand des Unternehmens der „Die B GmbH“ war das Verteilen und Zustellen von Briefen, Päckchen, Drucksachen sowie die Erbringung sämtlicher Postdienstleistungen gemäß Lizenz und der Betrieb von Poststellen. Auf Grund der diesbezüglichen Änderung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 1.2 der Satzung der BG für Fahrzeughalten durch den 4. Nachtrag zur Satzung, der anders als die Satzung der Großhandels- und Lagerei-BG explizit die Postdienste mit umfasste, könnte demnach Überwiegendes für die Zuständigkeit der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin sprechen. Selbst wenn man aber von einer ursprünglichen Zuständigkeit der BG für Fahrzeughaltungen ausginge, lägen die Voraussetzungen für die Überweisung dennoch nicht vor, denn weder widerspräche die mit Bescheid vom 27. November 2003 festgestellte Zuständigkeit der Beklagten bzw. der Großhandels- und Lagerei-BG den Zuständigkeitsregelungen eindeutig noch würde das Festhalten an dem Zuweisungsbescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen.

 

b. Die Zuständigkeit der BG für Fahrzeughaltungen war nicht eindeutig. Ein eindeutiger Widerspruch gegen die Zuständigkeitsregeln begründet nur dann einen Überweisungsanspruch, wenn es sich im konkreten Fall um einen offensichtlichen oder groben Verstoß gegen die Bestimmungen zur Zuständigkeit handelt. (Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., 2014, § 136 SGB VII, Rn. 77). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Maßgeblich ist zunächst auf die gesetzliche Regelung des § 122 Abs. 2 SGB VII und damit auf das Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit abzustellen. Eine Satzung einer BG vermag eine von Gesetzes wegen bestimmte Zuständigkeit nicht abzuändern. Die Zuweisung der Briefbeförderungsinstitute und der Postfahrtenunternehmer zu unterschiedlichen BGen verhindert eine eindeutige Zuordnung.  Der Gegenstand des in Rede stehenden Unternehmens lässt sich vom Wortlaut zwanglos unter beide Begriffe fassen. Auch aus anderen Umständen ergibt sich keine eindeutige Zuordnung. Selbst wenn man auf Grund der historischen Entwicklung eine Zuständigkeit der Fuhrwerks-BG bzw. der BG für Fahrzeughaltungen für Unternehmen, die Beförderungen mit (nicht mit Muskelkraft betriebenen) Fahrzeugen durchführen, und damit das Beförderungsmittel als Abgrenzungskriterium annähme (so auch die von der Beigeladenen zitierte Anmerkung im Handbuch der Versicherung vom 01. Juli 1892), führte dies nicht zu einer eindeutigen Zuständigkeit der Beigeladenen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hatte ein Vertreter der „Die B GmbH“ angegeben, Rechtsnachfolger des Unternehmens „Die B e. K.“, welches die Geschäfte der „B OHG“ fortführe, zu sein. Für die OHG war angegeben worden, dass die Zustellungen mittels Fahrrad und Pkw erfolge - auch auf der aktuellen Homepage (https://www.; zuletzt abgerufen am 21. Januar 2022) wirbt die Klägerin damit, Briefe in der Regel mit Muskelkraft zu transportieren. Ein grober Verstoß bei der Feststellung der Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2003 kann daher auch unter Berücksichtigung des Transportmittels nicht erkannt werden. Auch der 4. Nachtrag zur Satzung der BG für Fahrzeughaltungen klärt diese Frage nicht eindeutig. Der Senat hat keine Bedenken, den Unternehmensgegenstand unter den offen gefassten Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung der  Großhandels- und Lagerei-BG zu subsumieren. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Potsdam im angegriffenen Urteil sowie im Votum der Schiedsstelle Bezug genommen.

 

c. Das Festhalten an dem Bescheid vom 27. November 2003 führt auch bei Annahme dessen Rechtswidrigkeit nicht zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Hierzu gehören Unzuträglichkeiten, die im Aufbau oder der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten bereiten. Sie ergeben sich jedoch nicht bereits aus sonstigen Unternehmensinteressen, wie z.B. aus der Beitragshöhe (vgl. BSG, Urteil vom 04. Mai 1999 - B 2 U 11/98 R -, Rn. 28, juris). Dass durch den Verbleib der seit 2003 bei der Beklagten geführten „Die B GmbH“ für weitere 19 Monate bei der Beklagten schwere Unzuträglichkeiten bei der Durchführung der Unfallversicherung auftreten würden, ist nicht vorstellbar, zumal dieser  Zeitraum bereits verstrichen ist, ohne dass etwaige Probleme bekannt geworden wären.

 

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, hat der Senat die Auferlegung ihrer Kosten auf die Klägerin nicht als billig angesehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

 

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.

 

V. Der Streitwert war nach § 197a SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) mit dem Auffangwert festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG; vgl. BSG, Beschluss vom 07. März 2017 – B 2 U 140/16 B -, juris).

 

 

Rechtskraft
Aus
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