L 8 BA 98/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 37 BA 90/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 98/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 BA 11/22
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.5.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit der Beigeladenen als juristische Mitarbeiterin bei der Klägerin in der Zeit vom 16.2.2017 bis 23.5.2017 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die Klägerin ist eine als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Rechtsanwaltskanzlei. Am 4.4.2017 schloss sie mit der als Rechtsreferendarin in der Zivilstation beim Landgericht R tätigen Beigeladenen einen schriftlichen Vertrag über freie Mitarbeit (im Folgenden: VfM) mit Beginn ab 1.3.2017. Hierfür war der Beigeladenen zuvor am 9.2.2017 von der Präsidentin des Oberlandesgerichts (OLG) Köln eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden war. Aus einer Rechnung der Beigeladenen an die Klägerin vom 2.4.2017 geht hervor, dass diese ihre Tätigkeit bereits am 16.2.2017 aufgenommen hat. Leistungen wurden von ihr bis 23.5.2017 erbracht. Von Januar bis Oktober 2018 war die Beigeladene der Klägerin im Rahmen der Rechtsanwaltsstation des Rechtsreferendariats zugewiesen.

Der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene VfM enthält u.a. folgende Regelungen:

„1. Der freie Mitarbeiter wird ab dem 01.03.2017 als freier Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei tätig. Ohne Verbindlichkeit beabsichtigen die Parteien derzeit einen zeitlichen Umfang der Tätigkeit im Durchschnitt von ca. 10 Stunden pro Woche.

2. Der freie Mitarbeiter führt die Aufträge in eigener Verantwortung durch. Dabei hat er die Interessen der Rechtsanwaltskanzlei zu wahren. Er unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht bezüglich Ort und Zeit sowie Art und Weise der Auftragsdurchführung. Fachliche Vorgaben hat der freie Mitarbeiter jedoch zu beachten.

3. Zu den Aufgaben des freien Mitarbeiters zählen insbesondere

–  Rechtliche Recherchen

–  Vertrags- und Schriftsatzentwürfe

–  Konzipierung und Implementierung von Strategien in den Bereichen Business Development und Client Development

4.  Der freie Mitarbeiter wird während seiner Tätigkeit für die Rechtsanwaltskanzlei nicht für Wettbewerber, insbesondere nicht für andere Rechtsanwaltskanzleien tätig. Nicht juristische Nebentätigkeiten des freien Mitarbeiters sind gestattet, soweit sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben unter diesem Vertrag nicht beeinträchtigen.

5. Das Honorar beträgt EUR 20 pro von dem freien Mitarbeiter angebotener und von der Rechtsanwaltskanzlei abgerufener Arbeitszeitstunde zzgl. Umsatzsteuer, sofern der freie Mitarbeiter für die Umsatzsteuer optiert.

6. Mit dem Honorar ist die gesamte Tätigkeit unter diesem Vertrag abgegolten.

7.  Zahlungen gem. Ziff. 5 können nur pünktlich geleistet werden, wenn (i) am Ende des Vormonats eine steuerlich und buchhalterisch ordnungsgemäße Abschlagsrechnung vorliegt; und (ii) der freie Mitarbeiter über die im Vormonat erbrachten Leistungen bis zum Ende des Vormonats eine auf Viertelstunden genaue, nach Mandaten bzw. Aktivitäten differenzierende Zeiterfassungsübersicht (Time Sheet) vorgelegt hat.

8. Die Versteuerung der Bezüge und die Abführung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge obliegen dem freien Mitarbeiter.

…“

Am 7.4.2017 stellten die Klägerin und die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Hierbei gaben sie u.a. an, dass die Beigeladene – bis auf Präzisierungen der übertragenen Aufgaben im Sinne von fachlichen Vorgaben – weder einem Weisungs- noch einem Direktionsrecht unterliege. Von Seiten der Klägerin würden auch keine Vorgaben gemacht, wann die Arbeitszeit zu leisten sei. Zur beiderseitigen Orientierung habe man lediglich einen Richtwert von 10 Zeitstunden pro Kalenderwoche vereinbart. Einzelaufträge und Auftragsbestätigungen in Textform gebe es nicht. Die Erteilung eines Auftrages erfolge im Wege der (fern-)mündlichen Anfrage eines Berufsträgers der Klägerin bei der Beigeladenen, um abzuklären, ob diese in dem für die Erledigung des angedachten Auftrags erforderlichen Umfang zur Verfügung stehe. Wenn die Beigeladene dies bejahe, erhalte sie ohne weitere förmliche Beauftragung die entsprechenden zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen (z.B. Korrespondenz in einem von der Kanzlei bearbeiteten Rechtsstreit) per E-Mail. Die Beigeladene erledige Recherchen von Rechtsfragen in der Kommentarliteratur und in der Rechtsprechung sowie in juristischen Datenbanken, erstelle diesbezügliche Vermerke und fertige Schriftsatz- und Vertragsentwürfe. Sie suche zu Besprechungen die Räume der Klägerin auf und könne dort bei Bedarf einen – auch anderen Mitarbeitern zur Verfügung stehenden – Arbeitsplatz nutzen. Ebenso könne sie nach Belieben von zu Hause oder in eigenen Räumen arbeiten. Eine Eingliederung in Form von Dienstplänen/-besprechungen gebe es nicht. Da es sich um eine wissenschaftliche juristische Tätigkeit handele, sei ein Kapitaleinsatz im klassischen Sinne weder möglich noch nötig. Von der Klägerin werde ihr ein Computer zur Verfügung gestellt, dies aus datenschutzrechtlichen Gründen. Eine Befugnis zur Untervergabe von Aufträgen bestehe wegen des vorausgesetzten besonderen Vertrauensverhältnisses nicht. Sofern im Laufe der Projektbearbeitung fachliche Fragen auftauchten, die nicht bereits bei Projektbeginn rechtsgeschäftlich und damit konsensual beantwortet seien, bedürfe es insoweit einer neuen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen bestehe insofern, als nur erbrachte Leistungen bezahlt würden und ihr kein Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehe.

Zu ihrer Tätigkeit ergänzte die Beigeladene gegenüber der Beklagten, dass ihr die notwendigen Unterlagen zum Fall zur Verfügung gestellt würden. Diese bekomme sie entweder in Form der jeweiligen aktuellen Ordner oder von dem Sekretariat der Klägerin in eingescannter Form per E-Mail auf eine nicht persönliche kanzleiinterne E-Mailadresse, die durch die Kanzlei an temporäre Mitarbeiter/Externe vergeben würde, zugesandt. Sie suche die Kanzlei vor allem auf, wenn es Besprechungsbedarf gebe. Dort habe sie keinen eigenen Arbeitsplatz, jedoch werde ihr einer der zu dem Zeitpunkt freien Computer zur Verfügung gestellt. Eigenes Kapital setze sie nicht ein. Einen Zugang zum internen Mailserver erhalte sie über jeden Computer mit Internetzugang. Für den Zugang zur Literatur und zu den juristischen Datenbanken benutze sie Universitätsbibliotheken. Sie bekomme keine fachlichen Weisungen. Sie tausche sich jedoch mit den jeweiligen Rechtsanwälten zu den einzelnen rechtlichen Fragen aus. Eine Beteiligung an den Raumkosten habe sie nicht zu tragen. Die Arbeiten würden von ihr schriftlich verfasst und per E-Mail an die Klägerin weitergeleitet. Anmerkungen würden ihr schriftlich oder mündlich mitgeteilt.

Die von der Beigeladenen erstellten Rechnungen weisen neben juristischen Recherchen und dem Anfertigen von Schriftsätzen auch Übersetzungen sowie das Kopieren, Sortieren und Drucken von Anlagen aus.

Nach Anhörung (Schreiben vom 1.8.2017) stellte die  Beklagte mit Bescheid vom 13.9.2017 fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin in der Zeit vom 16.2.2017 bis 23.5.2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab dem 16.2.2017, in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hingegen Versicherungsfreiheit bestehe. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale würden überwiegen:

  • Die Beigeladene übernehme Rechercheaufträge, die Vorbereitung von Schriftsätzen und Vertragsentwürfen für die Kanzlei und arbeite überwiegend den Kanzleiinhabern bzw. Mitarbeitern zu.
  • Die Arbeiten beträfen ausschließlich Mandate des Auftraggebers.
  • Die Haftung obliege dem Auftraggeber.
  • Die Vergütung erfolge in Form eines Stundenhonorars auf der Grundlage einer detaillierten Aufstellung.
  • Die Arbeit unterliege einer umfassenden Kontrolle bzw. Abnahme in Bezug auf Menge und Qualität.
  • Anmerkungen und Korrekturen des Auftraggebers seien von der Auftragnehmerin umzusetzen.

 

Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht seien nicht erfüllt.

Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin am 9.10.2017 erhobenen Widerspruch, den sie nicht weiter begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2018 zurück.

Am 6.4.2018 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Die Tätigkeit der Beigeladenen habe im Rahmen einzelner Projekte stattgefunden. Weder die Arbeitszeit noch der Arbeitsort seien vorgegeben gewesen. Auch fehle es an einer Eingliederung. Anhaltspunkte für eine nichtselbstständige Tätigkeit seien nicht ersichtlich.

Im Rahmen eines am 4.10.2019 vom SG durchgeführten Erörterungstermins hat die Beigeladene ergänzend angegeben, dass sie neben dem Online-Zugang zu den für sie erforderlichen Akten auch auf die Handakten der zuständigen Rechtsanwälte habe zugreifen und gegebenenfalls noch einmal nachschauen können, wenn etwas für ihre Aufträge unklar gewesen sei. Sie habe auch gerne in der Kanzlei gearbeitet und von dieser einen beck-online-Zugang erhalten. Bei Rückfragen habe sie sich mit den zuständigen Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt. Es sei je nach Arbeitsauftrag gerade bei komplizierten Angelegenheiten auch angezeigt gewesen, Dinge in der Kanzlei persönlich zu besprechen. In für sie fremde Rechtsgebiete habe sie sich erst einmal einarbeiten müssen und hierzu im Bedarfsfall den jeweiligen Anwalt um Hilfe gebeten bzw. diesen gefragt. Nach Vorlage der Recherchen und Vermerke sei ihr durchaus noch aufgegeben worden, weitere Recherchen anzustellen bzw. die Ausführungen zu korrigieren, wenn diese nicht dem von den Anwälten erwarteten Ergebnis entsprochen hätten. Es seien keine Stundenkontingente vereinbart worden. Sie habe immer ohne entsprechende Zeitabsprache die Aufträge erfüllt und den tatsächlichen Aufwand abgerechnet, auch wenn sie gelegentlich möglicherweise langsamer oder länger gearbeitet habe als sonst. Materielle Aufwendungen seien ihr für die Tätigkeit nicht entstanden.

Die Klägerin hat hierzu angeführt, dass die Arbeit der Beigeladenen nicht im Sinne der Rüge einer Schlechtleistung korrigiert worden sei, sondern man im Rahmen eines dynamischen Prozesses eruiert habe, ob gegebenenfalls noch weitere Fragen oder Gesichtspunkte recherchiert oder diskutiert werden müssten. Insofern seien dies auch keine Rügen, sondern vielmehr Konkretisierungen des eigentlichen Auftrages gewesen. Es habe sich in der Sache um weitere Aufträge gehandelt. Die Beigeladene habe deren Ausführung ablehnen können. Bei tatsächlicher Schlechtleistung, die im Fall der Beigeladenen jedoch nicht vorgekommen sei, habe man diese auch bemängeln können.

Die Klägerin hat beantragt.

den Bescheid der Beklagten vom 13.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene im Zeitraum vom 16.2 bis 28.3.2017 und vom 29.3 bis 23.5.2017 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.5.2020 abgewiesen. Diese sei zulässig, jedoch nicht begründet. Es überwögen die Gesichtspunkte, die für die Annahme eines der Rentenversicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprächen. Zwar sei die Beigeladene bei der Durchführung ihrer Tätigkeit darin frei gewesen, Arbeitsort und Arbeitszeit zu bestimmen. So habe sie Recherchetätigkeiten und ihre Vermerke in der Kanzlei aber auch an anderen Orten, etwa am Heimarbeitsplatz oder in Universitätsbibliotheken verrichten können. Auch bezüglich der Zeiteinteilung sei sie insofern frei gewesen, als sie allenfalls einen bestimmten vorher festgelegten Abgabetermin einzuhalten gehabt habe. Allerdings würden alle anderen für die Abgrenzung relevanten Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechen. So habe die Beigeladene insbesondere inhaltlichen Weisungen bei den von ihr anzufertigenden Vermerken und Schriftsatzentwürfen unterlegen. Über einen zugewiesenen E-Mail-Account seien ihr konkrete Aufträge erteilt und bei Bedarf auch persönlich mit ihr gesprochen worden. Bei Änderungswünschen der sachbearbeitenden Rechtsanwälte habe sie ihre Vermerke und Entwürfe nachbessern bzw. ergänzen müssen. Dabei handele es sich nicht um immer wieder neue Aufträge. Vielmehr habe die Beigeladene auf Wunsch auch ihre Schriftstücke inhaltlich zu ändern und zu ergänzen gehabt, wenn dies nach der Vorstellung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts notwendig gewesen sei. Auch für diese Arbeiten habe die Beigeladene die angefallenen Arbeitsstunden in Rechnung stellen dürfen. Sie sei insofern inhaltlich nicht weisungsfrei tätig gewesen und habe weder die formale noch die inhaltliche Ausgestaltung der Vermerke und Entwürfe selbst bestimmen können. Ebenso liege eine Eingliederung in den Betrieb vor. Die Klägerin habe ihr nicht nur einen kostenfreien Online-Zugang sowie einen „beck-online“-Zugang zur Verfügung gestellt, sondern auch einen E-Mail-Account. Für die Bearbeitung ihrer Aufträge sei es der Beigeladenen möglich gewesen, auf die Handakten der sachbearbeitenden Rechtsanwälte zuzugreifen und diese für die Bearbeitung ihrer Aufträge einzusehen. Die Klägerin habe ihr einen Arbeitsplatz zur jederzeitigen unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Schließlich sei die Beigeladene ohne jedes unternehmerische Risiko für die Klägerin tätig geworden. Sie habe ihre Einzelaufträge nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet und eigene Betriebsmittel nicht angeschafft.

Gegen das ihr am 9.6.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9.7.2020 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die erstinstanzliche Entscheidung komme zu einem unzutreffenden Ergebnis. Die Nebentätigkeit der Beigeladenen stelle eine partielle Vorwegnahme der Ausbildung und damit deren Bestandteil dar, weshalb Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestehe. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme belege im Übrigen die Weisungsfreiheit. Die Beigeladene sei auch nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Dagegen spreche, dass sie nur „ab und zu“ in der Kanzlei und hauptsächlich zu Hause sowie in der Bibliothek gearbeitet habe. Eine Eingliederung ergebe sich nicht aus dem Zugriff auf die digitalen Akten der Kanzlei, weil die Beigeladene ihre Aufträge ohne diese nicht habe ausführen können. Gleiches gelte für die Überlassung von Arbeitsmitteln wie der Datenbank beck-online. Auf entsprechende Datenbanken würden Referendare vielfach kostenlos oder zu einem niedrigen zweistelligen Betrag im Monat ermäßigt Zugriff erhalten. Entscheidend sei die Möglichkeit gewesen, die Rechercheergebnisse mit den digitalen Akten zu verknüpfen. Die Beigeladene habe auch durchaus ein Unternehmerrisiko getragen. Von einer Festvergütung könne keine Rede sein. Lediglich der Stundensatz sei fest gewesen, jedoch nicht die Zahl der von der Beigeladenen leistbaren Stunden. In einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall habe der BFH (Urt. v. 22.3.1968 – VI R 228/67) eine selbstständige Tätigkeit bejaht. Das BSG (Urt. v. 31.5.1978 – 12 RK 25/77 – juris Rn. 25) habe sich dieser Entscheidung ausdrücklich angeschlossen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.5.2020 zu ändern und unter Abänderung des Bescheides vom 13.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2018 festzustellen, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin bei ihr in der Zeit vom 16.2.2017 bis 23.5.2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Beklagte, die sich in ihrer Rechtsauffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt sieht, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die zulässige Berufung gegen das Urteil des SG Köln vom 27.5.2020 ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid vom 13.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2018 beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da er nicht rechtswidrig ist.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV. Danach entscheidet auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung vorliegt. Einen entsprechenden Antrag haben die Klägerin und die Beigeladene am 7.4.2017 gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ermächtigt § 7a SGB IV dabei nicht zur bloßen (unzulässigen) Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtet – wie von der Beklagten hier vorgenommen – zur Feststellung der Versicherungspflicht (vgl. BSG Urt. v. 4.9.2018 –  B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 12 m.w.N., insb. Urt. v. 11.3.2009 – B 12 R 11/07 R – juris Rn. 17 ff.).

1. Der Bescheid vom 13.9.2017 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Klägerin vor seinem Erlass mit Schreiben vom 1.8.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 7a Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X). 

2. Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin bei der Klägerin in der Zeit vom 16.2.2017 bis 23.5.2017 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

a) Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Beigeladene war in der Zeit vom 16.2.2017 bis 23.5.2017 bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt.

Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn – wie im vorliegenden Fall – in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status fehlen. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. etwa BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. vom 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 15; Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 47).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin bei der Klägerin beschäftigt und nicht selbstständig tätig war.

Ausgehend von dem zwischen der Beigeladenen und der Klägerin geschlossenen Vertrag als freie Mitarbeiterin sowie der zwischen ihnen gelebten Vertragspraxis war die Beigeladene weisungsgebunden (hierzu unter aa) und eingegliedert in die Betriebsorganisation der Klägerin tätig (hierzu unter bb). Relevante Indizien für eine selbstständige Tätigkeit fehlen hingegen (hierzu unter cc). In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich (hierzu unter dd).

aa) Die Beigeladene unterlag bei der Durchführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten einem Weisungsrecht der Klägerin.

Auch wenn sie Zeit und Ort ihrer Tätigkeitsverrichtung überwiegend selbst bestimmt hat, bedeutet dies keine vollständige Weisungsfreiheit. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beigeladene bei entsprechendem Bedarf (zB Besprechung in der Kanzlei in Präsenz) diesbezüglichen Aufforderungen der Berufsträger der Klägerin nachgekommen ist. Dies zeigt sich auch beispielhaft in ihrer Schilderung, es sei bei komplizierten Angelegenheiten angezeigt gewesen, Dinge in der Kanzlei persönlich zu besprechen.

Ob und in welchem Umfang entsprechende Weisungen in der Vertragspraxis ausgesprochen worden sind, kann jedoch letztlich dahinstehen. So spielten Zeit und Ort der Verrichtung für die Klägerin nur eine untergeordnete Rolle. Wesentlich war für sie vielmehr der Inhalt der der Beigeladenen erteilten Aufgaben, um deren Leistungen für sich wirtschaftlich sinnvoll und nutzbringend einsetzen zu können. Entsprechend ist die streitige Tätigkeit auch maßgebend hierdurch geprägt. Diesbezüglich aber unterlag die Beigeladene zur Überzeugung des Senats einem umfänglichen Weisungsrecht der Klägerin. Soweit insbesondere letztere mit ihrer – wohl bewusst nur lückenhaft gehaltenen – Schilderung der Auftragserteilung und -erfüllung glauben machen möchte, die Beigeladene habe ihre Tätigkeit weisungsfrei ausgeübt, kann dies in keiner Weise überzeugen.

Schon in dem zwischen den Vertragspartnern geschlossenen VfM, der den Wunsch widerspiegelt, eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu begründen, ist gleichwohl unter Ziff. 2 vorgesehen, dass letztere zwar in der Art und Weise der Auftragsdurchführung frei sei, fachliche Vorgaben jedoch zu beachten habe. Etwas Anderes als ein umfängliches fachliches Weisungsrecht erscheint auch im Verhältnis zwischen Berufsträgern einer Kanzlei, die nach deren eigenen Angaben gesellschaftsrechtliche Transaktionen mit einem dreistelligen Millionenvolumen durchführt und einer in Nebentätigkeit zu einzelnen, abgegrenzten Hilfeleistungen herangezogenen Rechtsreferendarin abwegig.

Die inhaltliche Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zeigt sich darüber hinaus auch in der vorgetragenen Vertragspraxis.

Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurde in einer fern(mündlichen) Anfrage eines ihrer Berufsträger – lediglich – abgeklärt, ob die Beigeladene in dem für die Erledigung des angedachten Auftrags erforderlichen zeitlichen Umfang zur Verfügung stehe. Bei Bejahung habe sie ohne weitere förmliche Beauftragung die entsprechenden zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen per E-Mail erhalten. War Gegenstand der Aufgabenvergabe entsprechend allein die zeitliche Dispositionsmöglichkeit der Beigeladenen, fehlte im Zeitpunkt der (vertraglichen) Auftragsübernahme jegliche genauere inhaltliche Bestimmung der im konkreten Fall gewünschten Leistung. Da sich diese auch nicht aus dem VfM ergab, der das Tätigkeitsfeld nur allgemein und beispielhaft umschreibt („insbesondere rechtliche Recherchen, Vertrags- und Schriftsatzentwürfe, Konzipierung und Implementierung von Strategien in den Bereichen Business Development und Client Development, vgl. Ziff. 3 VfM), war es zwangsläufig nach Auftragsannahme erforderlich, der Beigeladenen mitzuteilen, welche konkrete Leistung von ihr gefordert werden sollte. Mit ihrer knapp gehaltenen Darstellung zur Auftragsvergabe vermag die Klägerin damit nicht darüber hinwegzutäuschen, dass offenkundig und zwangsläufig Arbeitsanweisungen erteilt worden sind, um die Beigeladene überhaupt darüber in Kenntnis zu versetzen, welche Arbeitsleistung im Detail gewünscht war. So ist auch ihre (minimalisierende) Angabe im Verwaltungsverfahren zu verstehen, dass die übertragenen Aufgaben im Sinne von fachlichen Vorgaben präzisiert werden mussten. Dies aber stellt nichts anderes als eine Weisungsbefugnis und auch Ausübung des Weisungsrechts dar.

Auch die Schilderungen der Beigeladenen spiegeln deren Weisungsgebundenheit wider. So hat sie sich bei Rückfragen zum Arbeitsauftrag mit den zuständigen Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt. Komplizierte Angelegenheiten sind in der Kanzlei persönlich besprochen worden. Zu den von ihr abgegebenen Arbeiten sind ihr schriftliche oder mündliche Anmerkungen mitgeteilt worden. Derartige Verfahrensweisen zeigen, dass die Klägerin einseitig den Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen bestimmen konnte und bestimmt hat. Die beschriebenen Freiheiten bei der konkreten Durchführung sind im Hinblick auf die inhaltlich geschuldete Leistung und damit den allein relevanten Kern der geschuldeten Tätigkeit demgegenüber marginal.

Schließlich haben die Berufsträger der Klägerin ihr nach Vorlage der Recherchen und Vermerke auch aufgegeben, weitere Recherchen anzustellen bzw. die Ausführungen zu korrigieren, wenn das erwartete Ergebnis nicht erzielt worden sei. Soweit die Klägerin hierzu geltend macht, es habe sich bei den Nachbesserungen und Ergänzungen um die Erteilung weiterer (neuer) Aufträge gehandelt, sieht der Senat dies als wirklichkeitsfremdes juristisches Konstrukt an. Im Hinblick auf erforderliche Nachbesserungen fehlt bereits ein abgrenzbarer neuer Auftragsgegenstand. Zudem findet sich für eine solche Ausgestaltung jeweilig neuer Rechtsgeschäfte weder ein tatsächlicher objektiver Anhaltspunkt in den Schilderungen zur vertraglichen Praxis noch stützen die von der Beigeladenen erstellten Rechnungen eine derartige Auslegung. (Schriftliche) Unterlagen, die eine solche – praxisferne – Handhabung dokumentieren könnten, hat die Klägerin nicht vorgelegt und deren Vorhandensein im Übrigen auch nicht behauptet. Schließlich hat sie selbst die Vertragspraxis dahingehend umschrieben, es sei „in einem dynamischen Prozess eruiert worden, ob noch weitere Fragen oder Gesichtspunkte recherchiert werden müssten“. Unabhängig davon, dass ein „dynamischer Prozess“ im Verhältnis zwischen langjährigen Berufsträgern einer Kanzlei und einer Referendarin zu Beginn der dortigen Tätigkeit eher die Ausnahme darstellen dürfte, lassen sich stetige einzelne neue Aufträge hieraus sicherlich nicht ableiten. Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung, der eigentliche Auftrag sei „konkretisiert“ worden, wenn sich weiterer Arbeitsbedarf ergeben habe, zeigt in der Sache deutlich die Erteilung von Weisungen zu den von ihrer Seite für erforderlich gehaltenen Änderungen bzw. Ergänzungen.

Wesentliche Gestaltungsspielräume der Beigeladenen bei der Erfüllung der ihr von der Klägerin übertragenen Aufgaben sind weder erkennbar noch vorgetragen. Eine allein (partielle) Gestaltungsbefugnis in der Art und Weise der Verrichtung führt regelmäßig nicht zur Selbstständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Selbst eine eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 14.6.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 23 m.w.N.).

Ausdruck einer arbeitnehmertypischen Subordination sind ergänzend auch die Regelungen in Ziff. 4 des Vertrags, die es der Beigeladenen untersagen, für Wettbewerber, insbesondere andere Rechtsanwaltskanzleien tätig zu sein und die eine Gestattung nicht juristischer Nebentätigkeiten von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Vertrags abhängig machen (vgl. Senatsbeschl. v. 3.5.2021 – L 8 BA 68/20 B ER – juris Rn. 17).

bb) Die Beigeladene war während ihrer Tätigkeit auch in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert. So bestanden ihre Aufgaben stets darin, deren Berufsträgern bei der Erledigung der klägerischen Mandate (lediglich) in Einzelpunkten unterstützende Hilfeleistungen zu erbringen. Die von ihr erstellten Recherchen und Vermerke bzw. Schriftsätze haben dann anschließend – je nach Grad der Verwertbarkeit – allein im organisatorischen Rahmen der Klägerin Eingang in deren Gesamtbearbeitung der Mandate gefunden. Arbeitsziel sowie betrieblicher Rahmen sind stets von der Klägerin gestellt bzw. organisiert worden. Schon allein nach Sinn und Zweck der Tätigkeit mit nur unterstützendem Charakter stellten die Hilfeleistungen der Beigeladenen für das von der Klägerin gegenüber ihren Mandanten zu erbringende Endprodukt lediglich einen eng eingebundenen, regelmäßig nicht abgrenzbarer Teilbereich dar. Mit den von ihr zu erfüllenden Aufgaben war sie entsprechend in die Organisationsstruktur der Klägerin in einer Weise eingebunden, die keinen Raum für eine eigenständige Arbeitsorganisation ließ (vgl. BSG Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R – juris Rn. 21).

Auch in sächlicher Hinsicht bestehen Indizien für eine Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin. So sind dieser nicht nur die erforderlichen Unterlagen auf einen von der Klägerin eingerichteten kanzleiinternen E-Mail-Account übersandt worden, sondern ist ihr auch Zugriff auf die Handakten der Rechtsanwälte gewährt und bei Bedarf ein mit einem Computer ausgestatteten Arbeitsplatz in deren Büroräumen zur Verfügung gestellt worden. Ebenso hat die Beigeladene offenkundig – wenngleich von der Klägerin nicht mitgeteilt – auch deren Kopiergeräte nutzen können. So ist in den von ihr erstellten Listen über ihre Tätigkeit auch die Anfertigung von Kopien aufgeführt, ohne dass sie jedoch über dazu entstandene Kosten berichtet hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der gewährte Zugriff auf die Handakten der Rechtsanwälte nicht bereits dann ohne Relevanz, wenn die Beigeladene ihre Aufträge ohne diese – wie behauptet – nicht hätte ausführen können. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen oder unter Eingliederung in eine Arbeitsorganisation ausgeübt wird, spielt keine Rolle (vgl. BSG Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R – juris Rn. 16).

Schließlich hat die Klägerin der Beigeladenen einen kostenfreien Zugang zum Rechtsportal „Beck-Online“ zur Verfügung gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt jegliche Überlassung von Betriebsmitteln ein Kriterium der Eingliederung dar, dies unabhängig davon, ob bzw. welche konkreten Kosten die Beigeladene selbst für die kanzleispezifisch notwendige Nutzung von „Beck-Online“ hätte aufwenden müssen.

cc) Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen hingegen nicht in relevantem Umfang vor. Insbesondere verfügte die Beigeladene im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeit weder über eine eigene Betriebsstätte noch trug sie ein unternehmerisches Risiko.

Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 29.1.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr. vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36 m.w.N).

Eigenes Kapital hat die Beigeladene nicht eingesetzt. Die Tätigkeit im juristischen Bereich kann entgegen der Auffassung der Klägerin angesichts der Kosten von Spezialliteratur und juristischer Datenbanken sowie einer notwendige Büroausstattung auch nicht als betriebsmittelarme Tätigkeit gewertet werden.

Auch ihre Arbeitskraft musste die Beigeladene angesichts der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form einer – arbeitnehmertypischen – festen Vergütung pro geleisteter Arbeitsstunde nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R – juris Rn. 26). Vielmehr hat die Klägerin ihr sogar die Stunden vergütet, bei denen ein höherer als der übliche zeitliche Aufwand dadurch entstanden ist, dass sich die Beigeladene in für sie fremde Rechtsgebiete noch einarbeiten musste. Auch der zeitliche Aufwand für erforderliche Nachbesserungen konnte abgerechnet werden. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37; Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 55).

Ein unternehmerisches Handeln der Beigeladenen ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Sie befand sich in dem streitigen Zeitraum noch in ihrem juristischen Vorbereitungsdienst und war – soweit ersichtlich – neben diesem ausschließlich für die Klägerin tätig. Anhaltspunkte für sonstige typische Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 35 m.w.N.) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch hatte die Beigeladene nach den Angaben der Klägerin keine Befugnis, die von ihr gewünschten Leistungen durch eine dritte Person erbringen zu lassen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 34 m.w.N.).

Soweit eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist, bleibt dieser Umstand ohne Relevanz. Vertragsklauseln bzw. vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen derartige Regelungen bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 7.4.2021 – L 8 BA 58/20 B ER – juris Rn. 21 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 93 m.w.N.).

dd) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung – Weisungsgebundenheit und Eingliederung – feststellen lassen und die Beigeladene im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch ein unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit. Eine Selbstständigkeit kann demzufolge auch nicht dadurch begründet werden, dass dies – jedenfalls von der Klägerin – so gewünscht war. Ein derartiger Wille kann generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess (anders als hier) kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105). Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105; Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 9/14 R – juris Rn. 47 m.w.N.).

Eine andere Beurteilung resultiert auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BFH vom 22.3.1968 (VI R 228/67 – juris). Dies gilt zunächst bereits schon deshalb, weil der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen eigenständige Würdigungen erfordert; eine uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung liegt insofern von vornherein nicht vor (vgl. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 24 m.w.N.).

Darüber hinaus lässt die Klägerin mit der Heranziehung dieser Entscheidung aus 1968 auch eine Auseinandersetzung mit der seither in mehr als 50 Jahren erfolgten kontinuierlichen Entwicklung der Rechtsprechung zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vermissen.

Schließlich kann die zitierte Entscheidung des BFH aber auch deshalb nicht zu Gunsten der Klägerin Anwendung finden, da sich die dortige Fallgestaltung wesentlich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet. So war der (im Fall des BFH) beauftragte Rechtsreferendar nach den Feststellungen des Urteils – worauf auch bereits das BSG hingewiesen hat (vgl. Urt. v. 31.5.1978 – 12 RK 25/77 – juris Rn. 24) – ausschließlich mit der gutachterlichen Bearbeitung besonders umfangreicher und schwieriger Zivilprozesse befasst. Derartiges ist für die Beigeladene nicht vorgetragen worden. Vielmehr ergeben sich aus den von ihr gestellten Rechnungen auch Übersetzungen, das Kopieren, Sortieren und Drucken von Anlagen sowie die Bearbeitung mehrerer kleinerer Schriftsätze oder Recherchen an einem Tag (vgl. Rechnung v. 16.4.2017 – zB Tätigkeiten am 16.2., 17.2., 2.3. und 28.3.2017). Aus den Feststellungen des BFH geht zudem nicht hervor, dass dem Referendar, wie der Beigeladenen, nach Übernahme des Auftrags konkrete Weisungen zur Erstellung, Ergänzung oder Überarbeitung seiner Gutachten erteilt worden sind. Schließlich sind die Arbeiten von ihm auch nicht wie bei der Beigeladenen, zum Teil im Büro seines Auftraggebers mit dessen Infrastruktur erbracht worden.

Aus welchem Grund die Klägerin ergänzend auf das Urteil des BSG vom 31.5.1978 – 12 RK 25/77 Bezug nimmt, erschließt sich dem Senat nicht. Ausdrücklich ist dort – entgegen dem Begehren der Klägerin – eine abhängige Beschäftigung für eine wie von der Beigeladenen außerhalb des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeübte Tätigkeit beim Rechtsanwalt (hierzu noch unter b) bejaht worden.

b) Tatbestände, die zur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung führen, liegen nicht vor.

Die Versicherungsfreiheit der zu beurteilenden Tätigkeit folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Versicherungsfrei sind danach Beschäftigte von u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Die Beigeladene befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - Juristenausbildungsgesetz - JAG - NRW zwar als Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst und damit in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit bei der Klägerin nicht vor. Die für Beamte geltende Versicherungsfreiheit ist auf das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsrechtlich gesicherte Dienstverhältnis beschränkt (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSG Urt. v. 2.6.1982 – 12 RK 66/80 – juris Rn. 12 m.w.N.). Gleiches gilt auch für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Verbeamtung (vgl. BSG Urt. v. 31.3.2015 – B 12 R 1/13 R – juris Rn. 16 ff.). Eine Erstreckung der Versicherungsfreiheit kommt lediglich dann in Betracht, wenn Rechtsreferendare im Rahmen ihres juristischen Ausbildungsdienstes neben dem Unterhaltszuschuss von den ausbildenden Stellen zusätzliche Vergütungen erhalten und sich eine Trennung der verrichteten Arbeiten in einen ausbildungsbezogenen Teil und eine hiervon unabhängige Beschäftigung anderer Art nicht vornehmen lässt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2015 – B 12 R 1/13 R – juris Rn. 22 m.w.N.; Urt. v. 31.5.1978 – 12 RK 49/76 – juris; LSG NRW Urt. v. 27.4.2017 – L 5 KR 719/16 – juris Rn. 32). Die hier streitige Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin erfolgte jedoch nicht im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses zum Land NRW, sondern vollständig davon getrennt. So war sie im Streitzeitraum dem Landgericht Bonn, nicht aber der Klägerin zur Ausbildung zugewiesen.

Unzutreffend ist insofern auch die Behauptung der Klägerin, bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit habe es sich um einen Bestandteil des juristischen Vorbereitungsdienstes gehandelt. Wie dargelegt, lässt sich die streitige Tätigkeit schon rein zeitlich nicht der (erst) deutlich später bei der Klägerin in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.10.2018 absolvierten Anwaltsstation (§ 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 JAG NRW) zuordnen. Die Abfolge der einzelnen Stationen des Referendariats ist in § 35 JAG NRW genau geregelt. § 35 Abs. 2 S. 2 JAG NRW gibt (zwar) der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts die Befugnis, von der Reihenfolge der in § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bis 5 JAG NRW genannten Stationen bei Vorliegen vernünftiger Gründe Ausnahmen zuzulassen. Insoweit bedarf es allerdings einer ausdrücklichen Entscheidung der Dienstvorgesetzten der Referendarin bzw. des Referendars (§ 32 Abs. 1 JAG NRW). An dieser fehlt es hier jedoch. Die Möglichkeit, parallel zur Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (§ 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JAG NRW) einen Teil der Ausbildung der Anwaltsstation (bereits) vorwegzunehmen, sehen die Regelungen des JAG NRW im Übrigen nicht vor. Hinzu kommt, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladene geschlossene Vertrag über freie Mitarbeit einen Bezug zum juristischen Vorbereitungsdienst nicht erkennen lässt. Es handelte sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin vielmehr um eine parallel zur Zivilstation des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeübte genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Eine solche setzt nach § 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV NRW) bereits begrifflich voraus, dass der in ihrem Rahmen wahrgenommene Aufgabenkreis nicht Bestandteil des Hauptamtes, hier also des juristischen Vorbereitungsdienstes, ist. Wäre die freie Mitarbeitertätigkeit der Beigeladenen Bestandteil des Referendariats gewesen, hätte ihr die Präsidentin des OLG Köln eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt bzw. erteilen dürfen. Dass die Nebentätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin ihre Ausbildung (möglicherweise) gefördert hat, sie also in deren Rahmen Wissen und Fähigkeiten vertieft hat, die ihr auch beim juristischen Vorbereitungsdienst zugutekamen, reicht zur Begründung der Versicherungsfreiheit nicht aus (vgl. BSG Urt. v. 31.5.1978 – 12 RK 25/77 – juris Rn. 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch ist diese mit Kosten zu belasten, da sie einen eigenen Antrag nicht gestellt hat (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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