Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren, das auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten iHv 297,50 € gerichtet ist.
Die Kläger zu 1) und 2) bezogen im Jahr 2019 mit ihrer Tochter, der minderjährigen Klägerin zu 3), vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte setzte am 22.01.2020 mit drei separaten Bescheiden Erstattungsforderungen gegen die Klägerin zu 1) iHv 898,42 €, gegen den Kläger zu 2) iHv 836,47 € und gegen die Klägerin zu 3) iHv 352,41 € fest. Gegen diese Erstattungsbescheide erhoben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten jeweils gesondert Widerspruch.
Die Bundesagentur für Arbeit mahnte mit drei jeweils separat an jeden Kläger gerichteten Bescheiden vom 10.03.2020 „im Namen des“ Beklagten die Zahlung der Erstattungsbeträge an und setzte eine Mahngebühr iHv jeweils 5,00 € fest. Grundlage für das Tätigwerden der Bundesagentur für Arbeit war eine am 19.12.2018 zwischen dem Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossene „Zusatzverwaltungsvereinbarung nach
§ 44b Abs. 4 SGB II“ zum Forderungseinzug. Die Durchführung des Forderungseinzuges sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen wurde hiernach bis zum 31.12.2021 nach § 44b Abs. 4 SGB II auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung führt die Bundesagentur für Arbeit den Forderungseinzug im Auftrag und im Namen des Beklagten durch. In § 2 Abs. 2 der Vereinbarung war bestimmt, dass die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit im Namen des Beklagten handelte. Insoweit wurde sie zum Erlass von Stundungs- und Erlassbescheiden und entsprechenden Widerspruchsbescheiden sowie zur Vertretung im Klageverfahren jeweils im Namen des Beklagten ermächtigt (§ 2 Abs. 2 der Vereinbarung).
Die weiter durch ihren Bevollmächtigten vertretenen Kläger erhoben gegen diese Bescheide mit gesonderten Schreiben vom 06.04.2020 Widerspruch und führten zur Begründung jeweils an, die Forderungen seien aufgrund der gegen die Erstattungsbescheide erhobenen Widersprüche nicht fällig. Die Bundesagentur für Arbeit half den Widersprüchen mit Bescheiden vom 07.05.2020 (Kläger zu 2), 12.05.2020 (Klägerin zu 3) und 26.05.2020 (Klägerin zu 1) ab. Diese Bescheide enthielten jeweils eine Feststellung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eine Kostenentscheidung zugunsten der Kläger.
Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 29.05.2020 (Klägerin zu 3), 19.06.2020 (Kläger zu 2) und 23.06.2020 (Klägerin zu 1) machte der Bevollmächtigte für jeden der Kläger jeweils Rechtsanwaltskosten iHv 202,30 € (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG iHv 150,00 €, Post- u. Telekommunikationspauschale iHv 20,00 €, Umsatzsteuer iHv 32,30 €) geltend. Mit einheitlichem Bescheid vom 08.07.2020 setzte die Bundesagentur für Arbeit für den Beklagten Anwaltskosten iHv insgesamt 309,40 € (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG iHv 150,00 €, Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG iHv 90,00 €, Post- u. Telekommunikationspauschale iHv 20,00 €, Umsatzsteuer iHv 49,40 €) fest. Die Gebühren seien für die Kläger insgesamt nur einmal festzusetzen, weil es sich bei den mit den Widersprüchen angegriffenen separaten Festsetzungen von Mahngebühren insgesamt um eine Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt habe. Das BSG habe in dem Verfahren B 4 AS 27/13 R entschieden, dass es sich bei Widerspruchsverfahren mehrerer Auftraggeber gegen zeitgleich ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die denselben Lebenssachverhalt beträfen, um eine Angelegenheit handele. Einen von den Klägern am 07.08.2020 erhobenen Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Bundesagentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2020 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Im Kopf des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides findet sich jeweils der Hinweis, der Beklagte habe die Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung des Forderungseinzugs beauftragt und die Entscheidung ergehe aufgrund dieser Beauftragung.
Am 10.09.2020 haben die Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 08.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2020 erhoben und beantragt, die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten iHv insgesamt 297,50 € zu verurteilen. Es handele sich bei den maßgeblichen Widerspruchsverfahren nicht um eine einheitliche Angelegenheit. Die jeweils separate Festsetzung einer Mahngebühr gegen verschiedene Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sei nicht mit dem Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides oder einer abschließenden Festsetzung vergleichbar. Beim Forderungseinzug würden individuelle Konten angelegt und die Mahngebühr orientiere sich an der individuellen Forderungshöhe und den persönlichen Verhältnissen des einzelnen Schuldners. Im Übrigen werde die ordnungsgemäße Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit „mit Nichtwissen bestritten“. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen und die „Zusatzverwaltungsvereinbarung nach § 44b Abs. 4 SGB II“ sowie weitere Unterlagen zur Übertragung des Forderungseinzugs durch den Beklagten übersandt.
Mit Schreiben vom 29.07.2022 hat das Sozialgericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2021 hat es die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch auf die Übernahme höherer Anwaltskosten, denn bei der Vertretung der Kläger in den Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 10.03.2020 habe es sich um dieselbe Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 RVG gehandelt. Was „dieselbe Angelegenheit“ sei, habe der Gesetzgeber der konkreten Ausgestaltung durch Rechtsprechung und Schrifttum überlassen. Der gebührenrechtliche Begriff „derselben Angelegenheit“ decke sich nicht zwingend mit dem verfahrensrechtlichen Streitgegenstandsbegriff. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 RVG seien in der Regel zu bejahen, wenn zwischen den anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben sei, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele es sich und einheitlichem Lebenssachverhalt auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit, wobei dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ausgelöst werde. Hier sei die Situation vergleichbar. Zwar seien die Mahnungen in getrennten Bescheiden erfolgt, gegen die separate Widersprüche erhoben worden seien. Die Widersprüche beträfen jedoch einen einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich die offenen Forderungen aus den auf einem gleichgelagerten Hintergrund beruhenden Erstattungsbescheiden vom 22.01.2020. Eigenständige Prüfungsschritte im Hinblick auf die einzelnen Maßnahmen seien nicht vorzunehmen gewesen. Abschließend bestünden keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung des Forderungseinzugs auf die Bundesagentur für Arbeit.
Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 29.11.2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29.12.2021 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Schriftsatz vom 02.02.2022 darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Aufgabe „Bearbeitung von gerichtlichen Verfahren im Bereich Inkasso SGB II“ am 31.12.2021 ausgelaufen sei, so dass der Beklagte diese Aufgabe gemäß der gesetzlichen Grundkonzeption des § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II wieder selbst wahrnehme und damit ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes stattgefunden habe. Die Kläger tragen zur Begründung der Beschwerde vor, die Berufung sei aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es stelle sich die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob sich die vom BSG in der Entscheidung B 4 AS 27/13 R aufgestellten Grundsätze für die gebührenrechtliche Einordnung von gegen mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gerichteten Erstattungen auch auf den Forderungseinzug übertragen lasse, insbesondere wenn dieser auf eine andere Behörde übertragen worden sei. Durch die Einrichtung eines eigenständigen Forderungskontos werde die Verknüpfung mit den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben. Da das Sozialgericht trotz der klägerseits dargelegten Unterschiede zwischen Erstattungsbescheiden und Forderungseinzug die vom BSG in der Entscheidung B 4 AS 27/13 R dargelegten Grundsätze auf den Forderungseinzug übertragen habe, weiche es auch von dieser Entscheidung ab.
Nach Auffassung des Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Insbesondere sei keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben. Schon das Bundesverwaltungsgericht habe formuliert, es komme für die Begrifflichkeit der „derselben Angelegenheit“ darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen mehreren Verfahren bestehe oder ob ihre Bearbeitung eine inhaltliche oder formale Differenzierung gebiete. Auch das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil B 4 AS 27/13 R darauf abgestellt, ob ein einheitlicher Rahmen und ein einheitlicher Auftrag der Tätigkeit vorliege und bejaht, dass dies im Bereich des SGB II selbst dann der Fall sein könne, wenn eine Angelegenheit mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erfasse und selbst dann, wenn sie verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfungsaufgaben betreffe. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lasse sich beantworten, dass dieselbe Angelegenheit auch dann gegeben sein könne, wenn auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhende Mahnungen an mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ergingen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht 750 € iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn streitgegenständlich sind weitere Rechtsanwaltskosten iHv 297,50 €. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs.1 Satz 2 SGG betroffen.
Der Beklagte ist jedenfalls infolge des im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Beteiligtenwechsels kraft Gesetzes passivlegitimiert. Der Senat hat diesem Umstand durch Änderung des Passivrubrums von Amts wegen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 R) Rechnung getragen. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob sich aus den im Vorfeld explizit „im Namen“ des Jobcenters erlassenen Mahnbescheiden und den streitgegenständlichen Bescheiden nicht ohnehin hinreichend deutlich ergibt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei der Wahrnehmung des Forderungseinzugs Bescheide lediglich für die Beklagte erließ (vgl. zur Problematik Senatsurteil vom 18.02.2021 – L 7 AS 898/20).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Letzteres ist nicht erst dann der Fall, wenn explizit auf eine konkrete Rechtsfrage bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Es genügt vielmehr, wenn sich für die Beantwortung der Rechtsfrage aus vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG, Beschluss vom 30.07.2019 – B 2 U 239/18 B; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 36) bzw. wenn Maßstäbe oder Prüfprogramme entwickelt worden sind, anhand derer Einzelfallgestaltungen oder Facetten einer bestimmten rechtlichen Konstellation zu lösen sind.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 17.08.2020 – B 14 AS 240/19 B), unter welchen Voraussetzungen insbesondere Verfahren betreffend Individualansprüche von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II „dieselbe Angelegenheit“ iSv § 15 Abs. 2 RVG darstellen. Das BSG hat in dem von den Beteiligten in Bezug genommenen Urteil vom 02.04.2014 (B 4 AS 27/13 R) ausgeführt, „dieselbe Angelegenheit“ liege vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben sei, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit bestehe. Dies könne grundsätzlich auch bei Individualansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft der Fall sein, wobei diese Konstellation eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG auslöse. Daher könnten auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber „dieselbe Angelegenheit" sein, selbst wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betreffe. Unschädlich sei, wenn getrennte Bescheide und Widersprüche vorlägen oder wenn gesonderte Vollmachten erteilt worden seien, soweit ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu bejahen sei, z.B. die zeitgleiche Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft aus einem identischen „Rechtswidrigkeitsgrund" ohne die Erforderlichkeit einer gesonderten Prüfung subjektiver Aufhebungsvoraussetzungen. Auf der Grundlage dieser Kriterien lässt sich zur Überzeugung des Senats die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen an mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ergangene Mahnbescheide und hiergegen gerichtete gesonderte Widersprüche als „dieselbe Angelegenheit“ zu bewerten sind, ohne Weiteres beantworten.
Auch die Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung auf einen Leistungsträger sind höchstrichterlich geklärt. Eine Übertragung von Aufgaben setzt voraus, dass zwischen der gemeinsamen Einrichtung und dem Leistungsträger eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung besteht betreffend den Umfang der Übertragung der Geschäfte sowie diese rechtsgeschäftliche Vereinbarung auf einem Beschluss der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 29.03.2017, BGBl I 626) beruht (vgl. BSG, Urteile vom 14.05.2020 – B 14 AS 28/19 R und vom 14.02.2018 – B 14 AS 12/17 R m.w.N.; vgl. dazu bereits LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2021 – L 19 AS 1242/21 NZB).
Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien bewusst widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum insoweit gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2019 – L 7 AS 689/19 NZB). Hier ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte oder abgewichen ist. Vielmehr hat es sich ausdrücklich an dessen Entscheidung angelehnt. Sollte es – wie von den Klägern vorgetragen – die Rechtsprechung des BSG falsch ausgelegt oder unzutreffend übertragen haben, würde dies noch keine Divergenz begründen.
Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Die Kläger haben keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für die Beschwerde war wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).