Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die 1950 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens den Wechsel der ihr mit einem Abschlag gewährten Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente.
Nach durchgeführter Kontenklärung erteilte die Beklagte der Klägerin am 24.07.2007 einen Vormerkungsbescheid und eine Rentenauskunft. In der Folgezeit erhielt die Klägerin weitere Rentenauskünfte vom 29.02.2008 und 01.07.2011 sowie auf ihre Anforderung hin zuletzt vom 29.10.2012. In diesen Rentenauskünften informierte die Beklagte die Klägerin jeweils insbesondere darüber, welche Altersrentenarten sie ab welchem Zeitpunkt mit bzw. ohne Abschlag beziehen kann, soweit sie deren Voraussetzungen erfüllt. Konkret informierte die Beklagte die Klägerin dabei insbesondere über den möglichen Bezug folgender Altersrenten: Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlag ab März 2010 und ohne Abschlag ab März 2013, Altersrente für Frauen sowie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlag ab März 2010 und ohne Abschlag ab März 2015, Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag ab März 2013 und ohne Abschlag ab Juli 2015 und Regelaltersrente ab Juli 2015.
Mit Schreiben vom 24.10.2012 forderte das Jobcenter des Kreises A die Klägerin als Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) auf, Altersrente zu beantragen, weil sie nach § 12a SGB II verpflichtet sei, einen Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen, wenn sie eine ungeminderte Altersrente (d.h. ohne Abschläge) beziehen könne. Mit Schreiben vom 07.11.2012 teilte das Jobcenter des Kreises A der Klägerin mit, nach den dort vorliegenden Unterlagen könne sie einen Anspruch auf
geminderte Altersrente ab dem 01.03.2013 haben; sie sei verpflichtet, einen Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen, wenn sie eine geminderte Altersrente (d.h. mit Abschlägen) beziehen könne und das 63. Lebensjahr vollendet habe; sie werde daher nach § 12a SGB II aufgefordert, umgehend Altersrente zu beantragen.
Am 06.12.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen nach § 237a Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) als Vollrente mit einem Rentenbeginn am 01.03.2013. Hierbei gab sie im Formantrag auf die formularmäßig gestellten Fragen insbesondere zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen verschiedener Altersrentenarten u.a. an, sie habe bereits ein Kontenklärungsverfahren durchlaufen; sie sei 2004 bei der Agentur für Arbeit (AfA) arbeitslos gemeldet gewesen und beziehe seit 2005 Leistungen der AfA bzw. des Jobcenters; die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft habe sie nicht beantragt und bis zum 16.11.2000 sei keine Schwerbehinderung/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden. Unter Bemerkungen ist festgehalten, dass nach dem Willen der Versicherten folgendes vermerkt werden soll: „Ich stelle den Antrag unter Vorbehalt“. Bei den Erklärungen der Antragstellerin heißt es u.a.: „Mir ist bekannt, dass ich einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch dann stellen kann, wenn die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zwar beantragt, aber noch nicht abgeschlossen ist. Der Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft kann nachgereicht werden. Eine spätere Antragstellung kann unter Umständen dazu führen, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen überhaupt nicht gezahlt werden kann“. Die Richtigkeit sämtlicher Angaben bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift.
Mit Rentenbescheid vom 10.01.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen für die Zeit ab dem 01.03.2013, die wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme mit einem um 0,072 verminderten Zugangsfaktor und daher mit einem Abschlag von 7,2 % versehen wurde. Im Bescheid führte die Beklagte aus, die Rente beginne aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung im Rentenverfahren am 01.03.2013. Die monatliche Rentenhöhe berechnete die Beklagte i.H.v. 561,50 € brutto und 503,95 € netto.
Die Klägerin bezieht diese Rente seit März 2013 fortlaufend.
Gegen den Rentenbescheid legte die Klägerin am 29.01.2013 über ihren damaligen Bevollmächtigten Widerspruch ein, da einige Zeiten im Rentenverlauf nicht berücksichtigt worden seien, zu denen er im Einzelnen weiter ausführte. Mit Schreiben von Mai 2013 führte der Bevollmächtigte außerdem aus, die Klägerin habe bei Antragstellung bereits Wert darauf gelegt, dass der Antrag lediglich unter Vorbehalt gestellt sei; diesen Rentenantrag habe sie eigentlich noch nicht stellen wollen; sie habe sich dazu vom Jobcenter genötigt gefühlt, was sie mit dem Vorbehalt zum Ausdruck habe bringen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 wies die Beklagten den Widerspruch zurück, weil dem mit dem Widerspruch geltend gemachten Begehren auf höhere Rentenleistung unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten nicht entsprochen werden könne, wozu die Beklagte weiter ausführte. Im anschließenden Klageverfahren S 46 R 1345/13 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund führte der damalige Klägerbevollmächtigte u.a. an, zur Antragstellung sei es entgegen dem Willen der Klägerin gekommen; sie hätte ihre Rentenleistung gerne ungekürzt in Anspruch genommen; diese Möglichkeit sei ihr durch die Stadt M genommen worden; dort sei ihr beschieden worden, dass entweder sie oder die Stadt M für sie einen Rentenantrag stellen werde; der Rentenbescheid vom 10.01.2013 sei aber auch inhaltlich abzuändern, weil zahlreiche Zeiten nicht bzw. nicht im vollen Umfang angerechnet worden seien. Die Beklagte wies darauf hin, dass es zur Antragsrücknahme, die bis zum Eintritt der Bestandskraft auch zu Lasten eines anderen Leistungsträgers zulässig sei, der Zustimmung des Arbeitsamtes bedürfe, wenn der Versicherte, wie hier, von diesem zur Antragstellung aufgefordert worden sei. Die von der Klägerin daraufhin initiierte Zustimmung zur Antragsrücknahme verweigerte das Jobcenter Kreis A durch Bescheid vom 28.11.2013 mit der Begründung, dass die fiskalischen Interessen des Jobcenters und damit die des Steuerzahlers an der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für die Dauer von 24 Monaten das private Interesse der Klägerin an einer abschlagsfreien Altersrente überwiege; eine entsprechende Inanspruchnahme der Klägerin sei auch nicht unbillig, weil keiner der einschlägigen Tatbestände, u.a. dass der Hilfebedürftige innerhalb der nächsten drei Monate eine abschlagsfreie Altersrente beziehen könne, vorliege; auch eine abschlagsfreie Altersrente der Klägerin liege noch unter den Leistungssätzen der Sozialhilfe, so dass die Klägerin auch bei deren Bezug voraussichtlich noch auf ergänzende Leistungen des Grundsicherungsträgers angewiesen wäre. Im Erörterungstermin am 14.01.2014 stellte das SG der anwaltlich vertretenen Klägerin nach Erörterung darüber, dass ggf. nach Benennung von Zeugen noch Zeiten berücksichtigt werden könnten, anheim, dies zu klären und im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) geltend zu machen; der Bevollmächtigte nahm die Klage daraufhin im Einvernehmen mit der Klägerin zurück.
Mit Schreiben vom 18.02.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 10.01.2013 nach § 44 SGB X. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen sei eine Antragstellung auf verschiedene Altersrenten und auf Erwerbsminderungsrente möglich gewesen; auf all diese Voraussetzungen habe sie den Rentenberater hingewiesen; die Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente sei ihr am 06.12.2012 vom Rentenberater verweigert worden; er habe auf die Aufforderung des Jobcenters verwiesen, dass sie einen Altersrentenantrag zu stellen habe; die für sie bestmögliche Altersrentenart habe sie nicht prüfen können und auch nicht, für welche Altersrente sie einen für sie in Frage kommenden Rentenantrag hätte stellen können. Ebenso habe sie den Rentenberater auf Zeiten hingewiesen, für die Klärungsbedarf bestehe und zu denen sie noch Unterlagen vorlegen werde. Im Übrigen habe sie bisher keinen Bescheid zur Mütterrente erhalten.
Mit Bescheid vom 17.11.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 10.01.2013 nach § 44 SGB X ab. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, um weitere Zeiten zu berücksichtigen. Für einen Beratungsmangel bei der Aufnahme des Rentenantrags seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Mit ihrem am 15.12.2015 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin u.a. geltend, sie habe noch im September 2012 bei ihrem Arbeitsvermittler eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben mit dem Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt, gültig bis zum 05.03.2013.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2016 zurück. Weder sei eine Änderung der Rentenart – Erwerbsminderungsrente anstelle der Altersrente für Frauen - noch eine höhere Rentenleistung aufgrund Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten möglich. Nachdem der Rentenbescheid vom 10.01.2013 infolge der Rücknahme der Klage S 46 R 1345/13 bestandskräftig geworden sei, käme eine Umdeutung des Antrags vom 06.12.2012 in einen solchen auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht in Frage; einer Rücknahme des Antrags vom 06.12.2012 stehe die verweigerte Zustimmung des Jobcenters entgegen; Anhaltspunkte für eine Fehlberatung lägen nicht vor. Die Rentenberechnung sei korrekt und berücksichtige alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Zeiten.
Mit der Klage vom 13.06.2016 hat die Klägerin ihr Begehren unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsvortrag weiter verfolgt.
Mit Bescheid vom 29.05.2018 berechnete die Beklagte die Altersrente für Frauen rückwirkend zum 01.03.2013 neu unter Berücksichtigung der Zeit vom 13.09.1982 bis zum 27.01.1983 als Anrechnungszeit; die monatliche Rentenhöhe berechnete die Beklagte nunmehr i.H.v. 640,72 € brutto und 570,56 € netto. Mit Bescheid vom 01.12.2018 berechnete die Beklagte die Altersrente für Frauen für die Zeit ab dem 01.01.2019 neu wegen eines anderen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung und der paritätischen Zusatzbeitragstragung; die monatliche Rentenhöhe berechnete die Beklagte weiterhin i.H.v. 640,72 € brutto und nunmehr i.H.v. 570,89 € netto.
Im Termin der mündlichen Verhandlung des SG am 05.04.2019 hat die Klägerin erklärt, es gehe ihr vorrangig darum, dass sie zu Unrecht aufgefordert worden sei, vorzeitig eine Altersrente in Anspruch zu nehmen und dass sie diesen Antrag gar nicht habe stellen wollen; die streitigen Zeiten hätten im Wesentlichen geklärt werden können und würden nicht mehr geltend gemacht.
Sodann hat die Klägerin beantragt,
die Beklage zu verurteilen, ihr anstelle der bewilligten Altersrente für Frauen mit Abschlägen eine Altersrente ohne Abschläge zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 05.04.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: „Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin begehrt anstelle der mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme behafteten Altersrente für Frauen eine abschlagsfreie Rentenleistung. Nach § 34 Abs. 4 SGB VI ist jedoch nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder anderen Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die Bewilligung der Altersrente für Frauen durch Bescheid vom 10.01.2013 ist bindend geworden. Zwar hatte die Klägerin hiergegen Widerspruch und Klage erhoben, so dass dieser Bescheid zunächst noch nicht bindend war. Durch Rücknahme des Rechtsstreits S 46 R 1345/13 ist der Bescheid jedoch bindend geworden. Darüber hinaus wird die Altersrente für Frauen seit März 2013 an die Klägerin gezahlt, so dass auch ein Bezug einer Altersrente vorliegt, der einen Wechsel ebenfalls ausschließt. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183,193 SGG“.
Gegen das ihr am 10.05.2019 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 03.06.2019, eingelegte Berufung, ,mit der sie weiterhin die Bewilligung einer Altersrente ohne Abschläge begehrt. Sie trägt vor, die Rentenantragstellung habe sie lediglich aufgrund der Aufforderung des SGB-II-Trägers vorgenommen. Als sie bei der Beklagten einen Antrag auf Rente gestellt habe, sei ihr lediglich das Formular für den Antrag auf Versichertenrente ausgehändigt worden. Erst nach Bewilligung der Altersrente für Frauen habe sie erfahren, welche Rente sie beantragt habe. Ihres Erachtens stehe ihr keine Altersrente für Frauen zu. Die Verrentung sei nicht rechtens gewesen. Ihr stünden mehrere unterschiedliche Rentenansprüche zu.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Dortmund vom 05.04.2019 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.01.2013 zurückzunehmen und ihr für die Zeit ab dem 01.03.2013 eine Altersrente ohne Abschlag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2019 mitgeteilt, dass die Klägerin ab dem 01.03.2013 abschlagsfrei ausschließlich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hätte beziehen können. Hierzu habe die Klägerin allerdings bereits im Rentenantrag vom 06.12.2012 das Vorliegen einer Schwerbehinderung verneint. Die Altersrente für Frauen sei die günstigste mögliche Rentenart wegen Alters mit einem Abschlag i.H.v. 7,2 % bei einem Rentenbeginn am 01.03.2013 gewesen. Diese Rente hätte frühestens ab dem 01.03.2015 ohne Abschläge in Anspruch genommen werden können. Die Altersrente für langjährig Versicherte sowie die Regelaltersrente wären abschlagsfrei erst ab dem 01.07.2015 möglich gewesen.
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises zu sein.
Der Senat hat der Klägerin mit Schreiben vom 09.04.2020 mitgeteilt, dass keine Erfolgsaussicht für ihre Berufung gesehen werde, weil das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2019 nicht zu beanstanden sei und daher nicht abgeändert werden könne. Der angefochtene Bescheid vom 17.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016 sei nicht rechtswidrig, weil die Beklagte damit zu Recht entschieden habe, dass der Bescheid vom 10.01.2013 nicht zurückgenommen werden könne. Der Bescheid vom 10.01.2013, mit dem die Beklagte ihr eine Altersrente für Frauen mit Abschlag für die Zeit ab dem 01.03.2013 bewilligt habe, sei bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend, nachdem die Klägerin im Verfahren S 46 R 1345/13 die Klage zurückgenommen habe. Die Altersrente für Frauen beziehe die Klägerin seitdem auch laufend monatlich. Ihr Begehren auf Bewilligung einer Altersrente ohne Abschlag anstelle der bewilligten und von ihr bezogenen Altersrente für Frauen mit Abschlag habe keine Aussicht auf Erfolg. Es gelte hier § 34 Absatz 4 (SGB VI), 6. Sozialgesetzbuch der laute: „Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen“. Da der Klägerin die Altersrente für Frauen bindend bewilligt worden sei und sie diese Altersrente seit März 2013 beziehe, sei ein Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Der Ausschluss eines Wechsels gelte auch dann, wenn sich beim Wechsel von einer Altersrente in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) ergeben würde, wenn also begehrt werde, von einer Altersrente mit Abschlag in eine Altersrente ohne Abschlag zu wechseln. § 34 Abs. 4 SGB VI sei nur dann nicht anzuwenden, wenn die andere Rentenart vor oder spätestens gleichzeitig mit der bewilligten und bezogenen Altersrente beginne. Da die Befragung der Beklagten durch das Gericht aber ergeben habe, dass die Klägerin alle anderen Altersrentenarten erst nach dem 01.03.2013 hätte beziehen können (Schriftsatz der Beklagten vom 12.12.2019) und die Klägerin bestätigt habe, dass sie nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sei, so dass ihr auch keine Rente wegen Schwerbehinderung hätte bewilligt werden können (diese Rentenart wäre die einzige Rentenart gewesen, die sie abschlagsfrei ab dem 01.03.2013 hätte beziehen können, wofür aber Voraussetzung wäre, dass bei ihr bereits damals eine Schwerbehinderung festgestellt worden wäre, was aber bei ihr bis heute nicht der Fall sei), greife hier § 34 Abs. 4 SGB VI. Es werde daher unter Fristsetzung von 3 Wochen bis zum 30.04.2020 um Mitteilung gebeten, ob die Berufung zurückgenommen werde. Nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe der Senat die Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zurückzuweisen, wenn er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Es sei vorliegend beabsichtigt, davon nach Fristablauf Gebrauch zu machen für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgenommen werde. Nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen der gesetzten Frist.
Der Beklagten ist das gerichtliche Schreiben vom 09.04.2020 ebenfalls mit Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG binnen der gesetzten Frist bis zum 30.04.2020 übersandt worden.
Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, sie habe zwei unterschiedliche Aufforderungen zur Rentenantragstellung erhalten. Zunächst eine Aufforderung vom 24.10.2012, umgehend einen Rentenantrag ohne Abschläge zu stellen, und dann eine Aufforderung vom 07.11.2012 zur Antragstellung mit geminderten Abschlägen. Sie habe sich gefragt, ob sie es sich nun aussuchen könne, weil die zweite Aufforderung keinen Hinweis auf die erste Aufforderung enthalten habe. Die Rentenauskunft vom 29.10.2012 habe sie angefordert. Den Rentenberater der Beklagten habe sie bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass sie bezüglich der Rentenantragstellung auf jeden Fall noch eine Beratung benötige. Dieser habe ihre Hinweise zur Beratung jedoch abgewiesen mit dem Verweis auf die Aufforderung des Jobcenters zur Rentenantragstellung.
Auf Anfrage des Senats gegenüber der Beklagten, ob diese aufgrund des Vortrags der Klägerin einen Ansatz dafür sehe, dass hier (der Beklagten zuzurechnende) Beratungspflichten (des SGB-II-Trägers bzw. der Beklagten) verletzt wurden und dies über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Antragsfiktion einer abschlagsfreien Altersrente für Frauen für die Zeit ab dem 01.03.2015 führe, hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin sei über die möglichen Rentenbeginne mit bzw. ohne Abschlag und auch über die Möglichkeit u.a. einer abschlagsfreien Altersrente für Frauen ab März 2015 in den Rentenauskünften vom 24.07.2007, 29.02.2008, 01.07.2011 und zuletzt vom 29.10.2012 informiert worden; eine Verletzung von Beratungspflichten könne daher nicht gesehen werden.
Die Beklagte hat die Rentenauskunft vom 24.07.2007 übersandt, die Klägerin diejenigen vom 29.02.2008, 01.07.2011 und 29.10.2012.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 06.03.2021 übersandt, mit dem sie die Altersrente für Frauen für die Zeit ab dem 01.03.2021 wegen eines geänderten Zusatzbeitragssatzes für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags neu berechnet hat, und mitgeteilt, die Klägerin habe gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Der Senat hat der Klägerin mit Schreiben vom 20.04.2021 mitgeteilt:
„Das Gericht hat Ihnen mit Schreiben vom 09.04.2020 Hinweise erteilt und für den Fall, dass Sie sich nicht zur Beendigung des Verfahrens entschließen können, eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss nach § 153 Absatz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angekündigt. Wegen Ihres daraufhin ergangenen Schriftsatzes vom 27.04.2020 war wegen einer etwaigen Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte (sogenannter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) weiter ermittelt worden. Auf die im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 30.04.2020 ergangene Korrespondenz wird insoweit verwiesen. Das Gericht hat die Akten zur Vorbereitung einer Entscheidung unter Würdigung der gesamten aktuellen Aktenlage (und damit auch des Akteninhalts aus der Zeit seit dem gerichtlichen Schreiben vom 09.04.2020) gesichtet. Auf dieser Grundlage wird in Ergänzung des gerichtlichen Schreibens vom 09.04.2020 abschließend auf folgendes hinweisen: Eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 10.01.2013 nach § 44 SGB X ist nicht möglich. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016 zu Recht eine Rücknahme des Bescheides vom 10.01.2013 abgelehnt. Das von Ihnen angefochtene Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2019 ist daher nicht zu beanstanden. Denn es bleibt unverändert, wie im gerichtlichen Schreiben vom 09.04.2020 dargelegt, dabei, dass Sie von der Ihnen mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.01.2013 für die Zeit ab März 2013 mit Abschlag bewilligten Altersrente für Frauen nicht in eine andere Rentenart wechseln können. Dies beruht auf folgenden Gründen:
1.
Nach der Rechtsprechung (des für die Rentenversicherung zuständigen Senats) des Bundessozialgerichts gilt: Der Antrag eines Versicherten auf Leistung vorzeitiger Altersrente ist grundsätzlich auf die ihm günstigste Altersrentenart gerichtet (Günstigkeitsprinzip). Die Benutzung eines vom Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten Vordrucks mit dem Ankreuzen einer bestimmten Rentenart legt den Versicherten nicht auf eine Rentenart fest (Leitsatz 1 des Urteils vom 29.11.2007, B 13 R 44/07 R, SozR 4-2600 § 236a Nr. 2 und in juris). Sie haben mit Antrag von Dezember 2012 einen Antrag auf vorzeitige Altersrente für Frauen für die Zeit ab dem 01.03.2013 gestellt. Zwar haben Sie im Rahmen der Antragstellung keinen Ankreuz-Vordruck benutzt, sondern ausschließlich einen Antrag auf vorzeitige Altersrente für Frauen für die Zeit ab dem 01.03.2013 gestellt. Allerdings haben Sie bei Antragstellung angegeben, dass Sie den Antrag unter Vorbehalt stellen. Zu Ihren Gunsten könnte daher davon auszugehen sein, dass in Ihrem Fall die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Günstigkeitsprinzip ebenfalls greifen könnte. Da nach dieser Rechtsprechung der Antrag eines Versicherten auf Leistung vorzeitiger Altersrente grundsätzlich auf die ihm günstigste Altersrentenart gerichtet ist, scheidet es aus, dass Ihr Antrag von Dezember 2012 (auch) als Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gilt. Ob Ihnen eine Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Antragstellung im Dezember 2012 vom Rentenberater verweigert wurde unter Verweis auf die Aufforderung des Jobcenters, dass Sie einen Altersrentenantrag zu stellen hätten, wie Sie es in Ihrem Überprüfungsantrag von Juni 2015 vorgetragen haben, braucht daher hier nicht weiter aufgeklärt zu werden und kann dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Günstigkeitsprinzip könnte ihr Antrag von Dezember 2012 aber (auch) als Antrag auf andere (für Sie günstigere) Altersrentenarten gelten. Wie die Befragung der Beklagten durch das Gericht ergeben hat, kam bei Ihnen - alternativ zu der Ihnen mit Abschlag bewilligten Altersrente für Frauen - für die Zeit ab März 2013 und damit zeitgleich mit der Ihnen bewilligten Altersrente für Frauen einzig noch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag in Frage. Es könnte daher vorliegend zwar sein, dass mit der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen ist, dass Sie mit dem Antrag von Dezember 2012 auch einen Antrag auf diese (für Sie günstigere) Altersrentenart – Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag für die Zeit ab März 2013 - gestellt haben. Ein Wechsel in diese alternative Altersrentenart für die Zeit bereits ab März 2013 würde aber dennoch ausscheiden. Die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag für die Zeit ab März 2013 würde nämlich voraussetzen, dass Sie vor März 2013 eine Schwerbehinderung beantragt hätten und für die Zeit bis spätestens März 2013 bei Ihnen auch eine Schwerbehinderung festgestellt worden wäre. Wie sich aus Ihrem auf Befragung des Gerichts ergangenen Schriftsatz vom 31.03.2020 aber ergibt, haben Sie (bis dahin) weder bei der zuständigen Behörde eine Schwerbehinderung beantragt noch ist bei Ihnen durch die zuständige Behörde eine Schwerbehinderung festgestellt worden. Es fehlt daher an der – nun nicht mehr nachholbaren – Antragstellung und an der Feststellung einer Schwerbehinderung in der Zeit bis spätestens März 2013. Wie die Befragung der Beklagten durch das Gericht weiter ergeben hat, kommen alternativ zu der Ihnen mit Abschlag bewilligten Altersrente für Frauen grundsätzlich (soweit Sie alle Voraussetzungen für diese Rentenarten erfüllen würden) folgende vier Altersrentenarten in Frage, deren Bezug ohne Abschlag frühestens ab folgenden Zeitpunkten möglich war / wäre:
-Altersrente für Frauen ohne Abschlag ab März 2015
-Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Abschlag ab März 2015
-Altersrente für langjährig Versicherte ohne Abschlag ab Juli 2015
-Regelaltersrente ab Juli 2015
Ein Wechsel in eine dieser vier Rentenarten ist aber, genauso wie ein Wechsel in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag mit einem nach März 2013 liegenden Rentenbeginn, jeweils nach § 34 Absatz 4 SGB VI ausgeschlossen. Ein Wechsel ist hier jedenfalls dadurch nach § 34 Absatz 4 SGB VI ausgeschlossen, dass der frühestmögliche Beginn der vier anderen abschlagsfreien Altersrentenarten jeweils nach März 2013, nämlich im März 2015 bzw. im Juli 2015 liegt; gleiches gälte hinsichtlich einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem erst nach März 2013 liegenden Rentenbeginn. § 34 Absatz 4 Nr. 3 SGB VI (in der hier geltenden Fassung vom 05.12.2012 (gültig vom 01.01.2013 bis 30.06.2017)) sagt nämlich aus: „Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen“. Die für den vorliegend streitigen Wechsel von der mit Abschlag behafteten Altersrente für Frauen ab März 2013 in eine abschlagsfreie Altersrente maßgebliche Vorschrift des § 34 Absatz 4 Nr. 3 SGB VI ist mit Wirkung zum 01.08.2004 (BGBl. I 2005, S. 1791) eingeführt und zum 01.01.2008 (BGBl. I 2007, S. 554) neu gefasst worden. Ein Altersrentner soll danach dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben. § 34 Absatz 4 SGB VI schließt - als negative Anspruchsvoraussetzung und Sonderreglung zu § 89 SGB VI (Uta Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 34 SGB VI (Stand: 01.04.2021) Rdn. 129 mit Hinweis auch auf LSG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2015, L 7 R 5354/14, NZS 2015, 586, juris, Rdn. 22) - daher die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus (BT-Drs. 16/3794, S. 33), und zwar auch dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente, ggf. mit erheblichen Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor (vgl. § 77 Absatz 2 SGB VI) ergeben würde (BT-Drs. 15/2149, S. 21 und Uta Freudenberg, a.a.O. mit Hinweis auch auf Bayerisches LSG, Urteil vom 17.08.2011, L 20 R 548/10, juris, Rdn. 16), wie es hier beim Wechsel von der Ihnen bewilligten Altersrente für Frauen mit Abschlag in eine der vier aufgezeigten alternativen Altersrentenarten ohne Abschlag oder in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag mit einem Rentenbeginn nach März 2013 der Fall sein dürfte. In einem Wechsel von der Ihnen bewilligten Altersrente für Frauen mit Abschlag in eine der vier aufgezeigten alternativen Altersrentenarten ohne Abschlag oder in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag mit einem nach März 2013 liegenden Rentenbeginn läge auch ein echter Wechsel im Sinne von § 34 Absatz 4 SGB VI. Denn ein Wechsel im Sinne von § 34 Absatz 4 SGB VI liegt dann vor, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die „erste“ Rente; dagegen ist § 34 Absatz 4 SGB VI nicht anzuwenden, wenn die andere Rentenart letztlich vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt; in diesen Fällen liegt kein Wechsel vor (BT-Drs. 16/3794, S. 33; Uta Freudenberg. a.a.O. Rdn. 132 mit erneutem Hinweis auf LSG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2015, L 7 R 5354/14, a.a.O.). In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist ein Wechsel der Altersrente für Frauen mit Abschlag ab März 2013 in eine der oben genannten alternativen vier abschlagsfreien Altersrentenarten oder in eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem nach März 2013 liegenden Rentenbeginn ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Absatz 4 Nr. 3 SGB VI (in der hier geltenden Fassung vom 05.12.2012 (gültig vom 01.01.2013 bis 30.06.2017) liegen hier vor. Die Beklagte hat Ihnen zum 01.03.2013 eine Altersrente für Frauen durch bestandskräftigen Bescheid vom 10.01.2013 bewilligt; Bestandskraft ist im Januar 2014 mit Rücknahme Ihrer gegen den Bescheid vom 10.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2013 gerichteten Klage eingetreten. Damit läge ein (möglicher) Rentenbeginn der oben genannten alternativen vier abschlagsfreien Altersrentenarten jedenfalls nach „bindender Bewilligung“ der Altersrente für Frauen vor, denn diese hätten frühestens im März 2015 bzw. im Juli 2015 beginnen können. Zudem haben Sie seit März 2013 die Altersrente für Frauen auch tatsächlich bezogen und beziehen sie weiterhin. Ein Wechsel in eine der vier aufgezeigten alternativen Altersrentenarten ohne Abschlag oder in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag mit einem nach März 2013 liegenden Rentenbeginn stellt daher jedenfalls wegen des durchgehend erfolgenden Bezugs der Altersrente für Frauen in der Zeit seit März 2013 einen Wechsel im Sinne des § 34 Absatz 4 SGB VI dar. Dies hat nach der Regelung des § 34 Absatz 4 Nr. 3 SGB VI und in Übereinstimmung mit der dargestellten Intention des Gesetzgebers zur Folge, dass ein Wechsel der Altersrente für Frauen zum 01.03.2013 in eine der vier aufgezeigten alternativen Altersrentenarten ohne Abschlag oder in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag mit einem nach März 2013 liegenden Rentenbeginn ausgeschlossen ist. Gegen die Regelung des
§ 34 Absatz 4 SGB bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 44/06 R, SozR 4 – 2600 § 236 a Nr. 1, juris, Rdn. 27 (zu der seit dem 01.08.2004 geltenden Regelung (kein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung); im Übrigen Uta Freudenberg, a.a.O. Rdn. 138 mit (weiterem) Hinweis auf LSG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2016, L 7 R 273/15, juris, Rdn. 33, auf Bayerisches LSG, Urteil vom 17.08.2011, L 20 R 548/10, juris, Rdn. 17; im Übrigen Bayerisches LSG, Urteil vom 20.07.2011, L 20 R 259/11, juris, Rdn. 28 und Urteil vom 29.02.2016, L 13 R 784/13, juris, Rdn. 87 f.). Darauf, ob die aufgezeigten vier alternativen Altersrentenarten ohne Abschlag bzw. eine nach März 2013 beginnende Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag für Sie günstiger – da höher liegend (§ 89 SGB VI) - wären als die Ihnen ab März 2013 bewilligte und seitdem von Ihnen bezogene Altersrente für Frauen mit Abschlag, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
2.
Vorliegend kann auch der sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar können angesichts der Komplexität der Rechtslage ggf. Beratungspflichten des Rentenversicherungsträgers eingreifen, deren Verletzung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Antragsfiktion führt (Uta Freudenberg, a.a.O., Rdn. 135 mit weiteren Nachweisen).
Es ist hier aber schon kein Ansatz erkennbar, dass die Beklagte Beratungspflichten verletzt haben könnte. Denn die Beklagte hat Ihnen in den Jahren 2007, 2008, 2011 und zuletzt noch im Oktober 2012 - und damit auch noch kurz vor der Antragstellung im Dezember 2012 -Rentenauskünfte zukommen lassen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 02.06.2020 sowie Ihre Schriftsätze vom 06.08.2020 und 07.09.2020), in denen die Beklagte Sie jeweils umfassend u.a. auch über den möglichen Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag ab März 2013, einer Altersrente für Frauen ohne Abschlag ab März 2015, einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ohne Abschlag ab März 2015, einer Altersrente für langjährig Versicherte ohne Abschlag ab Juli 2015 und einer Regelaltersrente ab Juli 2015 informiert hat. Es kommt hinzu, dass eine Antragsfiktion vorliegend nur dazu führen können, dass Sie so behandelt würden, als wenn Sie im Dezember 2012 auch eine der vier oben angeführten alternativen abschlagsfreien Altersrentenarten (Altersrente für Frauen ohne Abschlag, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ohne Abschlag, Altersrente für langjährig Versicherte ohne Abschlag und Regelaltersrente) beantragt hätten. Deren Bezug aber wäre frühestens für die Zeit ab März 2015 bzw. für die Zeit ab Juli 2015 möglich gewesen, wie sich den von der Beklagten erteilten Rentenauskünften und den im Laufe dieses Verfahrens eingeholten Auskünften der Beklagten (z.B. Schriftsatz der Beklagten vom 12.12.2019) entnehmen lässt. Eine dem entsprechende Gewährung einer der vier alternativen Altersrentenarten, beruhend auf der Fiktion einer Antragstellung über den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, würde insofern hier zu einem gesetzeswidrigen Zustand führen, da alle genannten alternativen Altersrentenarten ausnahmslos frühestens nach März 2013 beginnen könnten und daher einen von § 34 Absatz 4 SGB VI verbotenen Wechsel bedeuten würden. Da ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aber nur auf die Herstellung eines Zustandes gerichtet sein darf, der gesetzesgemäß ist (der Herstellungsanspruch darf nicht zur Herbeiführung eines gesetzeswidrigen Zustands führen, vgl. BSG, Urteil vom 11. 03.2004, B 13 RJ 16/03 R, BSGE 92, 241-248, SozR 4-2600 § 58 Nr 3 und in juris), würde eine Antragsfiktion hinsichtlich dieser vier alternativen Altersrentenarten über den sozialen Herstellungsanspruch ins Leere gehen, weil es der Beklagten hier nach § 34 Absatz 4 SGB VI verwehrt wäre, Ihnen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine der vier alternativen Altersrentenarten tatsächlich zu gewähren. Gleiches gälte hinsichtlich einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag mit einem nach März 2013 liegenden Rentenbeginn. Einer Antragsfiktion dahingehend, dass Sie so behandelt würden, als wenn Sie im Dezember 2012 auch einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag ab März 2013 gestellt hätten, würde vorliegend zwar nicht entgegenstehen, dass dadurch möglicherweise ein gesetzeswidriger Zustand hergestellt würde. Denn diese Altersrentenart wäre zeitgleich mit der bewilligten Altersrente für Frauen, nämlich auch ab März 2013, möglich gewesen und würde daher grundsätzlich nicht vom Wechselverbot des § 34 Absatz 4 SGB VI erfasst werden. Allerdings haben Sie, wie oben ausgeführt, weder vor März 2013 eine Schwerbehinderung beantragt noch ist für die Zeit bis spätestens März 2013 bei Ihnen eine Schwerbehinderung festgestellt worden. Eine Antragsfiktion über den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch dahingehend, dass Sie so behandelt würden, als wenn Sie im Dezember 2012 auch einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag ab März 2013 gestellt hätten, ginge daher vorliegend ebenfalls ins Leere. Denn mangels Feststellung einer Schwerbehinderung für die Zeit bis spätestens März 2013 dürfte die Beklagte Ihnen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab März 2013 auch nicht gewähren. Es wird insofern um Berücksichtigung dieser umfassenden Hinweise des Gerichts gebeten und um Mitteilung bis zum 21.05.2021, ob Sie das Berufungsverfahren für beendet erklären. Sollten Sie eine Beendigungserklärung nicht abgeben wollen, bleibt es dabei, wie bereits im gerichtlichen Schreiben vom 09.04.2020 angekündigt, dass der Senat dann über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 153 Absatz 4 SGG entscheidet. Für den Fall, dass keine Beendigungserklärung Ihrerseits erfolgt, erhalten Sie insofern gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG erneut Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist bis zum 21.05.2021“.
Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt (Schriftsatz vom 17.05.2021): „Zu meiner Glaubwürdigkeit, welche in Frage gestellt wird: Ohne einen Rechtsbeistand und ohne einen Zeugen ist es für einen Kläger/in schwer, vor den jeweiligen Gerichten ihr Recht zu erhalten. Diesbezüglich wäre der Einsatz eines Protokollführers notwendig. Hierzu ein Beispiel: In dem Rechtstreit F gegen DRV Bund Freitag 05.04.2019 um 11.20 Uhr S 61 R 944/16 Ladung in Dortmund Landesbehördenhaus. Es erfolgte im Zusammenhang meiner Rentenantragstellung mit Vorbehalt meinerseits, an das Gericht, der Hinweis auf die nicht erfolgten Beratungen und Auskunftsrechte worauf ein Anspruch besteht. Einer der ehrenamtlichen Richter sagte das ich diese Ansprüche nicht hätte“.
Die Beklagte, der das gerichtliche Schreiben vom 20.04.2021 ebenfalls mit der erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG binnen der gesetzten Frist bis zum 21.05.2021 übersandt worden ist, hat daraufhin erklärt, sie sei mit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG einverstanden.
Mit Schreiben vom 25.05.2021, das der Beklagten in Durchschrift zugesandt worden ist, hat der Senat der Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 17.05.2021 mitgeteilt, dass er über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden werde; dies unter Bezugnahme auf die gerichtlichen Schreiben vom 09.04.2020 und 20.04.2021. Ein Einverständnis der Beteiligten zu einer Entscheidung des Gerichts durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG sei nicht erforderlich. Ein Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG ergehe nach dem Gesetz schriftlich ohne mündliche Verhandlung und daher auch ohne Einsatz eines Protokollführers.
Mit Schreiben vom 29.11.2021, das der Klägerin gegen Postzustellurkunde am 03.12.2021 und der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 08.12.2021 zugegangen ist, hat der Senat den Beteiligten sein Schreiben vom 25.05.2021 erneut übersandt mit dem Hinweis, dass der Akte ein Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 25.05.2021 bei den Beteiligten nicht zu entnehmen sei, dass dieses Schreiben daher erneut übersandt werde und dass der Senat über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen.
Gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das SG hat nicht durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG, sondern durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (zu der die Klägerin, wie in der Ladung angeordnet, persönlich erschienen ist).
Die Beteiligten sind durch gerichtliche Schreiben vom 09.04.2020 und vom 20.04.2021,- in denen sie jeweils umfassend auch über die Einschätzung des Senats zur Erfolglosigkeit der Berufung der Klägerin informiert worden sind,- mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Auch in Anbetracht insbesondere des Zeitablaufs und der auch nach der letzten Anhörung vom 20.04.2021 noch erfolgten Einlassung der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.05.2021 ist eine erneute Anhörung der Beteiligten nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert und das LSG gleichwohl daran festhalten möchte, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) ist § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG zugunsten der Beteiligten verfassungskonform weit auszulegen, weil die Anhörungsmitteilung die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat kompensieren soll. Eine erneute Anhörung ist daher schon dann notwendig, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, oder wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind. In diesen Fällen muss das LSG den Beteiligten vor der Beschlussfassung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben und sie darauf hinweisen, dass es an dem Verfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG festhält (vgl. BSG, Beschluss vom 21.10.2021, B 5 R 62/21 B, juris, Rdn. 6 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine erneute Anhörung nicht erforderlich. Nach der erneuten Anhörung vom 20.04.2021 hat sich die Prozesssituation nicht geändert. Auch hat keiner der Beteiligten nach dieser Anhörung neue und eine weitere Sachaufklärung erfordernde Tatsachen vorgetragen bzw. Beweisanträge gestellt oder Beweiserhebung angeregt. Die Beklagte hat vielmehr lediglich erklärt, sie sei mit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG einverstanden. Die Klägerin hat mit ihrer Einlassung vom 17.05.2021 ebenfalls keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, sondern lediglich angeführt, dass ihres Erachtens im Verhandlungstermin vor dem SG am 05.04.2019 der Einsatz eines Protokollführers notwendig gewesen wäre; für die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit hat sie ein Beispiel angeführt. Damit einhergehend hat sie weder einen Beweisantrag gestellt noch die Erhebung weiterer Beweise angeregt. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es auch bei weiter Auslegung des § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG zugunsten der Beteiligten für ausreichend, den Beteiligten anschließend mitzuteilen, dass an dem Verfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG festgehalten wird, wie mit gerichtlichen Schreiben vom 25.05.2021 und 29.11.2021 erfolgt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der Senat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich. Der Fall ist von normaler Verfahrensdauer und ist weder rechtlich noch tatsächlich schwierig. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt worden. Zudem hat der Senat den Beteiligten seine Einschätzung der Rechtslage mit Schreiben vom 09.04.2020 und 20.04.2021 umfassend dargelegt. Angesichts des bereits erfolgten umfangreichen Vortrags der Beteiligten lässt eine mündliche Verhandlung das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte nicht erwarten. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Der Senat hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2019 ist nicht zu beanstanden und kann daher nicht abgeändert werden.
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bescheid vom 17.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016. Die im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens erteilten weiteren Bescheide vom 29.05.2018, 01.12.2018 und 06.03.2021 sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil sie den Bescheid vom 17.11.2015 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016 - weder abändern noch ersetzen, §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG. Der Bescheid vom 17.11.2015 beruht auf § 44 SGB X und regelt daher nur, ob der rentenbewilligende Bescheid vom 10.01.2013 im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (teilweise) rechtswidrig war und deshalb (teilweise) zurückzunehmen ist. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 29.05.2018 mit Rückwirkung zum 01.03.2013 erfolgten Neuberechnung der Altersrente für Frauen bedeutet dies: Hätte die Klägerin mit dem auf Rücknahme des Bescheides vom 10.01.2013 gerichteten Verfahren nach § 44 SGB X Erfolg, führte dies automatisch zu einer entsprechenden Korrektur aller späteren (Anpassungs- und Neuberechnungs-)Bescheide, auch des Bescheides vom 29.05.2018. Die während des Klage- bzw. Berufungsverfahrens ergangenen weiteren Bescheide vom 01.12.2018 und 06.03.2021 enthalten indes ohnehin allein zukunftsorientierte Regelungen und ersetzen insoweit den früheren, bestandskräftigen Bescheid vom 10.01.2013 auch nur allein mit Wirkung für die Zukunft; von der rückwärtsgewandten Prüfung nach §§ 44 SGB X sind sie jedenfalls nicht erfasst.
Der Senat hat im Berufungsverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin im Rahmen des von ihr eingeleiteten Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente anstelle der ihr mit einem Abschlag gewährten Altersrente für Frauen hat. An den ursprünglich im Rahmen des Überprüfungsverfahrens noch geltend gemachten beiden weiteren Begehren - Gewährung einer Erwerbsminderungsrente anstelle einer Altersrente für Frauen und Überprüfung der Höhe der Altersrente für Frauen - hat die Klägerin bereits im Klageverfahren nicht mehr festgehalten. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 05.04.2019 vor dem SG hat sie insoweit erklärt, es gehe ihr vorrangig darum, dass sie zu Unrecht aufgefordert worden sei, vorzeitig eine Altersrente in Anspruch zu nehmen und dass sie diesen Antrag gar nicht habe stellen wollen; die streitigen Zeiten hätten im Wesentlichen geklärt werden können und würden nicht mehr geltend gemacht. Insofern hat sie die ursprünglich geltend gemachten beiden weiteren Begehren auch nicht mehr in ihren im Verhandlungstermin vor dem SG gestellten Klageantrag aufgenommen, sondern ausschließlich eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Altersrente ohne Abschläge anstelle der bewilligten Altersrente für Frauen mit Abschlägen beantragt. Auch mit der Berufung vom 03.06.2019 hat sie ausdrücklich nur noch geltend gemacht, sie begehre die Bewilligung einer Altersrente ohne Abschläge.
Mit diesem Begehren kann die Klägerin jedoch keinen Erfolg haben.
Zwar könnte schon erwogen werden, dass sie der begehrten gerichtlichen Entscheidung für ihr Begehren nicht bedarf, weil sie weiterhin Anspruchsinhaberin ist und eine ausdrückliche Regelung, auf Grund derer sie gehindert wäre, im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit den am 06.12.2012 gestellten Rentenantrag zurückzunehmen, nicht existiert. Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) zu § 51 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) entschieden, dass der Versicherte, der auf die Aufforderung der Krankenkasse hin einen entsprechenden Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt hat, diesen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken kann (BSG, Urteile vom 04.06.1981, 3 RK 50/80; vom 07.12.2004, B 1 KR 6/03; vom 09.08.1995, 13 RJ 43/94 und vom 26.06.2008, B 13 RJ 141/07 R, alle in juris). Die vom BSG zu § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V angestellten Erwägungen sind von der Rechtsprechung auf das einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter eingeräumte Recht zur Aufforderung eines Versicherten zur Stellung eines Rehabilitations- oder Rentenantrags übertragen worden (vgl. etwa Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2016, L 5 AS 25/16 B ER, juris, Rdn. 56; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.10.2019, L 3 AS 330/17, juris; Lange, jurisPR-SozR 16/2017 Anm. 1, dort unter C). Es ist der Klägerin deshalb verwehrt, den am 06.12.2012 gestellten Rentenantrag eigenmächtig zurückzunehmen. Sie bedarf hierzu vielmehr der Zustimmung des Jobcenters des Kreises A, welches die Klägerin zur Antragstellung auf vorzeitige Altersrente aufgefordert hatte. Diese Zustimmung hat das Jobcenter des Kreises A jedoch mit Bescheid vom 28.11.2013 versagt. Eine Rücknahme des am 06.12.2012 gestellten Rentenantrags durch die Klägerin ist daher ausgeschlossen. Daran ändert auch der im Widerspruchsverfahren erfolgte Hinweis der Klägerin auf eine noch im September 2012 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 05.03.2013 nichts. Eine Eingliederungsvereinbarung steht dem Recht des Jobcenters, die Klägerin zur Antragstellung auf vorzeitige Altersrente aufzufordern, nicht entgegen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2020, L 4 AS 647/18, juris, Rdn. 67) und ändert daher auch nichts daran, dass die Klägerin zur Rücknahme des Antrags auf Altersrente der Zustimmung des Jobcenters bedarf, ihr mithin nach Verweigerung dieser Zustimmung eine Antragsrücknahme verwehrt ist.
Mit ihrem Begehren auf Bewilligung einer abschlagsfreien Altersrente anstelle der mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.01.2013 mit Abschlag gewährten Altersrente für Frauen kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2016 hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass der Bescheid vom 10.01.2013 nicht nach § 44 SGB X zurückgenommen werden kann.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 10.01.2013 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, und hat insoweit deshalb auch der Klägerin nicht Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht.
Denn der Klägerin ist ein jeglicher Wechsel von der zum 01.03.2013 bestandskräftig bewilligten und seitdem auch durchgehend bezogenen Altersrente für Frauen mit Abschlag in eine andere Altersrentenart verwehrt, somit auch in eine Altersrentenart ohne Abschlag.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil vom 05.04.2019, denen er sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt; §§ 142 Abs. 2 Satz 3, 153 Abs. 2 SGG.
Auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens getätigten Ermittlungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insofern vollumfänglich auf seine gegenüber den Beteiligten erfolgten Ausführungen und Hinweise in den gerichtlichen Schreiben vom 09.04.2020 und 21.04.2021, denen nichts mehr hinzugefügt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach §§ 153 Abs. 4 S. 3, 158 S. 3, 160 Abs. 1 SGG zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.