Der aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung nach einer Kündigung der Versicherung ausgezahlte Rückkaufswert ist kein beitragspflichter Versorgungsbezug. Um einen beitragsfreien Rückkaufswert und nicht um eine beitragspflichtige Ablösevergütung handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt anstelle des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in die Direktversicherung eingetreten ist, als die Anwartschaft aus der Direktversicherung noch nicht unverfallbar war. (Der Senat hat die Revision zugelassen)
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.09.2021 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2020 sowie die Bescheide vom 04.11.2020 und 13.01.2021 aufgehoben.
Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Streitig ist die Heranziehung der Kapitalleistung aus einem Versorgungsbezug und Einkommen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zu Beiträgen in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1977 geborene Klägerin, die im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 29.02.2004 versicherungspflichtig bei der SF GmbH F S beschäftigt war (Bl 285 V-Akte), ist nach Aufgabe der Beschäftigung seit 01.07.2004 als selbstständige Landwirtin gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) bei der Beklagten zu 1) kranken - sowie bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Die Beiträge werden seitdem unter Zugrundelegung des korrigierten Flächenwertes nach § 44 der Satzung berechnet. Neben der Tätigkeit als Landwirtin betreibt sie eine Photovoltaikanlage. Daraus erzielte sie laut Einkommensfragebogen und Bestätigung des Steuerberaters jährlich 9.432 € bzw monatlich 786 € (Kalenderjahr 2017, Bl 424 V-Akte), 2018 betrugen die gewerblichen Einkünfte 12.221 € (Bl 540 V-Akte).
Mit Wirkung zum 01.11.2003 schloss die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin, die Firma SF GmbH, mit der S-L Versicherung in F1 eine Direktversicherung mit der Klägerin als versicherter Person (vgl Versicherungsschein Bl 68 Senatsakte, Versicherungsnummer 22300296) und einem Leistungsdatum 01.11.2042. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde die Versicherung zum 01.11.2004 von dem bisherigen Versicherungsnehmer auf die Klägerin als neuen Versicherungsnehmer übertragen (Bl 64 Senatsakte), die in den Folgejahren die Beiträge aus eigener Tasche zahlte. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Versorgungsanwartschaft noch keine gesetzliche Unverfallbarkeit im Sinne des § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Mit Wirkung zum 31.10.2019 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag und erhielt am 05.11.2019 einen Rückkaufswert in Höhe von 12.341,99 € (vgl Bl 63 Senatsakte). Da ein Anteil in Höhe von 771,37 € auf Beiträgen beruhte, die von der früheren Arbeitgeberin der Klägerin entrichtet wurden, meldete die Versicherung diesen Betrag der Beklagten als kapitalisierten Versorgungbezug (Bl 404 f V-Akte, Bl 435 V-Akte). Mit Bescheid vom 19.05.2020 (Bl 429 V-Akte) setzte die Beklagte (handelnd als Kranken- und Pflegekasse) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1,21 € ab dem 01.05.2020, für den Monat 01.12.2019 in Höhe von 1,20 € und für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von insgesamt 4,84 € fest. Mit Bescheid vom selben Datum (Bl 427 ff V-Akte) stellte die Beklagte auch fest, dass für das Einkommen aus außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen (Photovoltaikanlage) für Dezember 2019 ein Beitrag iHv 145,80 € und ab Mai 2020 in Höhe von 147,37 € fällig sei. Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 bestehe ein Beitragsrückstand von insgesamt 589,48 €.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.06.2020 (Bl 439 V-Akte) Widerspruch und trug vor, die Höhe der erhaltenen Kapitalabfindung stehe in keinem Verhältnis zur Höhe der zusätzlich festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Kapitalleistung aus der Versicherung S-L unterliege als Versorgungsbezug trotz Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Werde neben einem solchen Versorgungsbezug zusätzlich auch außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen aus einem Gewerbe oder einer selbständigen Tätigkeit (zB Photovoltaikanlage) erzielt, unterliege auch dieses Einkommen der Beitragspflicht.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.09.2020 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sinn und Zweck der Versicherung der Versorgungsbezüge sei nicht, Anteile aus Gewerbebetrieb in die Versicherung mit aufzunehmen. Die Lebensversicherung sei gerade verkauft worden, um die Belastung zu reduzieren, die die Klägerin insbesondere auch zu Corona-Zeiten sowie im Hinblick auf den Klimawandel in wirtschaftlicher Hinsicht erfahre. Die Belastung durch die Verbeitragung der Einnahmen aus PV-Anlage sei unverhältnismäßig hoch unter Berücksichtigung der Höhe der Versicherung aus Versorgungsbezug. Im Ergebnis könne es nicht sein, dass - zum Zweck der wirtschaftlichen Entlastung - eine Lebensversicherung verkauft werde und damit einhergehend eine Mehrbelastung entstehe durch die Beitragszahlung in die Krankenversicherung/Pflegeversicherung. Außerdem sei der Freibetrag nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte hat erwidert, der Wortlaut des § 39 Abs 1 KVLG sei eindeutig und belasse keinen Ermessensspielraum.
Mit Bescheid vom 04.11.2020 (Bl 464 V-Akte) reduzierte die Beklagte entsprechend dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz den Beitrag für den Versorgungsbezug insofern, als für die Krankenversicherung kein Beitrag mehr zu zahlen war. Am 13.01.2021 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid in Bezug auf das Arbeitseinkommen für die Zeit ab 01.01.2021 (Beitrag nun 148,94 €; Bl 487 V-Akte).
Mit Urteil vom 24.09.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bemessung der Beiträge versicherungspflichtiger Landwirte zur Krankenversicherung erfolge nach § 39 KVLG 1989. Der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beurteile sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben würden. Nach § 39 Abs 1 KVLG 1989 werde das Einkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt werde, zugrunde gelegt. Zu den Versorgungsbezügen in diesem Sinne gehörten nach Maßgabe von § 39 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iSv § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte nach § 39 Abs 2 Satz 1 KVLG ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Sie sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Dieser Versorgungszweck könne sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich sei hierbei, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolge. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung sei bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben. Vorliegend sei zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass eine entsprechende Direktversicherung vorliege. Insoweit sei nicht erkennbar, dass eine abweichende Zwecksetzung der Direktversicherung beabsichtigt gewesen sei und damit kein Zusammenhang mit der Rente bestehe.
An dem Versorgungscharakter ändere sich auch durch die vorzeitige Auszahlung an die Klägerin nichts. Die von der Klägerin empfangene Kapitalleistung resultiere letztlich lediglich aus einem vorzeitigen Rückkauf dieser zunächst zur Altersversorgung abgeschlossenen Direktlebensversicherung, welche eigentlich später zur Auszahlung hätte kommen sollen. Allein die Entscheidung der Klägerin, sich die Leistungen aus der Direktversicherung vorzeitig auszahlen zu lassen, könne hieran nichts ändern. Würde dieser Umstand zur Beitragsfreiheit führen, hätte es der Versorgungsempfänger selbst in der Hand, ob der Versorgungsbezug beitragspflichtig oder beitragsfrei sei. Durch vorzeitige Auszahlung, ggfs sogar knapp vor Erreichen des Renteneintrittsalters, könnte er seine ansonsten unstreitig beitragspflichtige Kapitalleistung beitragsfrei werden lassen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beitragspflicht in der GKV, wonach mit § 39 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 229 SGB V kapitalisierte Versorgungsleistungen für die Beitragspflicht möglichst lückenlos erfasst werden sollen, um die Beitragsgerechtigkeit in der Krankenversicherung zu stärken. Es liege auch kein Deckungsrückkauf während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses vor. Hier habe das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.06.2021, L 4 KR 2341/20) entschieden, dass keine betriebliche Altersvorsorge vorliege, wenn während eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Versicherung gekündigt werde. Vorliegend sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits beendet gewesen. Dass die Klägerin eine Einmalzahlung erhalten habe, ändere ebenfalls nichts an ihrer Eigenschaft als Versorgungsbezug. Nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V gälten auch Kapitalleistungen, das heißt einmalige Zahlungen als Versorgungsbezüge. Das gelte unabhängig davon, ob an sich zugesagte oder vereinbarte laufende Versorgungsbezüge kapitalisiert würden. Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Neben diesem Versorgungsbezug sei auch Einkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt worden. Dies sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dieses Arbeitseinkommen sei nach der eindeutigen Regelung des § 39 Abs 2 KVLG 1989 auch beitragspflichtig. Auch mit Blick auf die Entwicklung der Regelungen zu den Beitragspflichtigen Einnahmen - vor allem im Vergleich zu den Regelungen der Rentner sei dieses Ergebnis überzeugend. Als für die kraft Rentenbezuges versicherungspflichtige Rentner eine eigene Beitragspflicht eingeführt worden sei, habe das Gesetz bei ihnen neben der Rente auch Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen beitragspflichtig gemacht. Diese Bezüge habe der Gesetzgeber aus Gleichbehandlungsgründen dann auch bei denjenigen für beitragspflichtig gehalten, deren Versicherungspflicht nicht auf dem Rentenbezug, sondern auf einem anderen Tatbestand der Versicherungspflicht beruht. Sie seien, wenngleich noch versicherungspflichtig tätig, durch den Bezug von Rente oder Versorgung partiell mit den Rentnern vergleichbar. Dies stelle auch keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Denn Vergleichsgruppe seien die Bezieher von Versorgungsbezügen und nicht andere Landwirte oder Beschäftigte.
Die addierten Einnahmen überstiegen hier auch die Freigrenze, die im Jahr 2020 bei 159,25 € gelegen habe. Eine weitere Eingrenzung auf Grund des geringfügigen Versorgungsbezuges sehe die Regelung nicht vor. Denn die Frage der Geringfügigkeit könne für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgeblich sein (vgl. § 7 SGB V), nicht jedoch für die Festsetzung der Beiträge. Hier knüpfe die Festsetzung der Beiträge gerade an den Status der Klägerin als versicherungspflichtige Landwirtin iSd § 2 Abs 1 Nr 1 KLVG an. Fehler bei der Berechnung der Beitragshöhe seien nicht ersichtlich.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 04.10.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.10.2021 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingereicht unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Begründung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.09.2021 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2020 sowie die Bescheide vom 04.11.2020 und 13.01.2021 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie haben im Wesentlichen ihre Begründung aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung Erfolg.
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, insbesondere gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden, sowie statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten 19.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2020 sowie die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 04.11.2020 und 13.01.2021. Dagegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der isolierten Anfechtungsklage.
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet, da vorliegend keine betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegeben ist. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Verbeitragung der ausgezahlten Kapitalleistung sowie der Einnahmen aus der Photovoltaikanlage hat das SG ausführlich und zutreffend beschrieben. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass die Einmalzahlung aus der Versicherung bei der S_L, F1, in Höhe von 771,37 € nicht von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V erfasst wird.
Diese Versicherung wurde zwar, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ursprünglich als Direktversicherung iSd § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG abgeschlossen. Auch steht grundsätzlich eine vorzeitige Auszahlung vor Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles einer Verbeitragung nicht entgegen (vgl hierzu ausführlich Bundessozialgericht [BSG] 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris). Jedoch besteht hier die Besonderheit, dass weder zum Zeitpunkt der Übertragung der Versicherung auf die Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2004 noch zum Zeitpunkt der Kündigung eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft vorlag. Dies hatte zur Folge, dass die Versicherung gemäß § 10 Abs 1 des zugrundeliegenden Versicherungsvertrages AVB FRDV/2/1001/III/09/03 wirksam gekündigt werden konnte. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (BSG 25.04.2012 aaO) hatte die Klägerin aufgrund der Kündigung der Direktversicherung nicht etwa einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme und auch nicht auf Zahlung einer „Ablösungsvergütung“, die im Versicherungsvertrag entsprechend vereinbart war (vgl BSG aaO), sondern lediglich auf Auszahlung des Rückkaufswertes (§ 10 Abs 2 AVB). Dieser Rückkaufswert ist nicht mit einer Ablösungsvergütung zu vergleichen. Bei einer Ablösungsvergütung handelt es sich nach den Ausführungen des BSG betriebsrentenrechtlich um eine Abfindung einer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen in einem Einmalbetrag (§ 3 BetrAVG). Sie stellt eine Entschädigung für die Aufgabe der Anwartschaft durch den Arbeitnehmer dar. Bei einer als Direktversicherung durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Abfindungsbetrag seiner Höhe nach dem Wert der unverfallbaren Anwartschaft bei deren Übertragung, der seinerseits durch das gebildete Kapital repräsentiert wird (§ 3 Abs 5, § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG) und der wie bei der Ermittlung des Umfangs des Verfügungsverbots (§ 2 Abs 2 Satz 4 BetrAVG) berechnet wird (vgl BSG aaO). Hierzu hat das BSG im genannten Urteil ausführlich dargelegt, § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V verfolge den Zweck, kapitalisierte Versorgungsleistungen für die Beitragspflicht möglichst lückenlos zu erfassen. Die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung sei ihrem Wesen nach eine kapitalisierte betriebliche Versorgungsleistung. Sie habe ihren Ursprung in einer Zusage von Direktversicherungsleistungen, sei ebenso wie die eigentliche Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden und erhöhe wie jene die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Abfindungsleistung und Versicherungsleistung unterschieden sich also lediglich dadurch, dass die Abfindungsleistung vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalles, die Versicherungsleistung nach dessen Eintritt ausbezahlt werde. Unverfallbar ist auch nicht die konkret zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung entspricht (BAG 02.12.2021, 3 AZR 328/21, Rn 20, juris). Einen Anspruch auf eine solche Teilrente hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erworben.
Bei der Auszahlung eines Rückkaufswertes liegt der Fall anders: Da die Anwartschaft vorliegend zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen kurzer Betriebszugehörigkeit (unter fünf Jahre, vgl § 1b Abs 1 Satz 1 BetrAVG in der Fassung vom 21.06.2002) und geringen Lebensalters der Klägerin (unter 30 Lebensjahre, vgl § 1b Abs 1 Satz 1 BetrAVG aF) noch nicht unverfallbar war, konnte der Vertrag ohne die Abfindungsbeschränkungen des § 3 BetrAVG durch die Klägerin gekündigt werden. Mit dieser Kündigung gingen die Rechte aus dem Vertrag verloren und bestand nach § 10 Abs 2 AVB lediglich noch ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes. Der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes ist nicht Teil einer betrieblichen Versorgungsleistung, sondern im Gegenteil Folge einer Kündigung eines entsprechenden Vertrages. Die Direktversicherung wird gleichsam „rückabgewickelt“ und nicht – wie im Falle der Abfindung – auf vertraglich vorgesehene Weise beendet. Dementsprechend hat sich auch das BSG im genannten Urteil ausdrücklich nur auf ausgezahlte Abfindungen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung bezogen.
Da es sich somit bei der Zahlung des Rückkaufswertes nicht um eine Versorgungsleistung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt, sind auch die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 KVLG 1989 nicht erfüllt, so dass eine Verbeitragung der genannten Zahlung sowie der Photovoltaikgewinne nicht zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.