Dem in der Satzung eines Unfallversicherungsträgers geregelten Versicherungsschutz während einer Betriebsbesichtigung steht nicht entgegen, dass die Besichtigung der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Bewerbung um einen Arbeitsplatz bei diesem Unternehmen erfolgt.
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2020 und des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18. April 2017 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während der im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch erfolgten Besichtigung eines Hochregallagers einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Die Klägerin meldete sich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos und bezog seit dem 1.3.2017 Arbeitslosengeld. Sie erhielt von der BA Terminvorschläge sowie einen Vermittlungsvorschlag. Zusätzlich bewarb sie sich eigeninitiativ ohne Vermittlungsvorschlag der BA um eine Stelle als IT‑Administratorin bzw ‑Operatorin bei einer GmbH & Co KG. Mit diesem Unternehmen schloss die Klägerin am 18.4.2017 eine "Kennenlern‑"/Praktikums-Vereinbarung und absolvierte an diesem Tag im Rahmen ihrer Bewerbung ein unentgeltliches eintägiges "Kennenlern-Praktikum". Es fanden ua Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT‑Abteilung sowie eine Besichtigung des Hochregallagers des Unternehmens statt. Während der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm.
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Die Beklagte als für das Unternehmen zuständiger Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung des Ereignisses vom 18.4.2017 als Arbeitsunfall ab. Ein Beschäftigungsverhältnis habe zum Unfallzeitpunkt nicht bestanden. Private Bemühungen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses ohne konkrete ausdrückliche Aufforderung der BA seien nicht versichert. Es habe sich auch nicht um ein nach der Satzung der Beklagten Versicherungsschutz begründendes Praktikum gehandelt (Bescheid vom 27.4.2017 und Widerspruchsbescheid vom 5.7.2017). Die Beigeladene als für Arbeitsunfälle meldepflichtiger Personen nach dem SGB III zuständiger Unfallversicherungsträger lehnte ebenfalls die Anerkennung des Ereignisses vom 18.4.2017 als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 10.5.2017 und Widerspruchsbescheid vom 7.8.2017). Der Antrag der Klägerin auf Neufeststellung nach § 44 SGB X blieb erfolglos (Bescheid vom 8.4.2020 und Widerspruchsbescheid vom 19.1.2021). Über die Klage gegen die Überprüfungsbescheide der Beigeladenen ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
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Das SG hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen (Urteil vom 15.2.2018). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt keine den Versicherungsschutz begründende Beschäftigung ausgeübt. Auch sei sie nicht als Wie-Beschäftigte versichert gewesen, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung des Kennenlern-Tages keine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe. Ebenfalls habe sie sich nicht in einer versicherten beruflichen Aus- oder Fortbildung befunden. Sie sei auch nicht aufgrund der Satzung der Beklagten als Teilnehmerin einer Betriebsbesichtigung oder als Praktikantin versichert gewesen. Wesentlicher Zweck des Rundgangs im Hochregallager sei das Kennenlernen wesentlicher Bereiche ihres potenziellen Arbeitgebers als einer von vielen Bestandteilen des Kennenlern-Tages gewesen. Die Beigeladene könne wegen der durch sie gegenüber der Klägerin erfolgten bindenden Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht verurteilt werden (Urteil vom 28.7.2020).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs 1 SGB VII sowie sinngemäß der §§ 2 Abs 1 Nr 1, 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII und 3 Abs 1 Nr 2 SGB VII iVm § 52 Abs 1 Buchst b und f der Satzung der Beklagten. Sie sei als Beschäftigte versichert gewesen, weil sie am Unfalltag in das Unternehmen eingegliedert gewesen sei und zudem eine vertragliche Vereinbarung vorgelegen habe. Andernfalls habe sie als Wie-Beschäftigte unter Versicherungsschutz gestanden, denn sie habe eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet. Jedenfalls habe Versicherungsschutz aufgrund der Satzung der Beklagten bestanden, weil es sich bei der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung um eine versicherte Betriebsbesichtigung gehandelt habe bzw sie als Praktikantin versichert gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2020 und des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18. April 2017 ein Arbeitsunfall ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, denn die Klägerin hat am 18.4.2017 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall erlitten.
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1. Im Revisionsverfahren ist über die mit einer Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom 27.4.2017 und 5.7.2017 verbundene Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls zu entscheiden (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG). Die insoweit auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Versicherter berechtigt, die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, vorab als Grundlage infrage kommender Leistungsansprüche im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage klären zu lassen (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 8.12.2021 ‑ B 2 U 4/21 R ‑ zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, RdNr 11 mwN). Dass die Klägerin vor dem SG und LSG zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 18.4.2017 als Arbeitsunfall beantragt hatte (Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs 1 Satz 1 Alt 2 SGG), steht der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Verletzten ein Wahlrecht zwischen einer zulässigen Feststellungs- und einer zulässigen Verpflichtungsklage. Der Übergang von der einen zu der anderen Klage ist jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung eine nach § 99 Abs 3 SGG zulässige Antragsänderung (stRspr; vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 ‑ B 2 U 5/15 R ‑ BSGE 122, 1 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 35, RdNr 11 mwN).
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2. Die Beklagte hat zu Unrecht in den angefochtenen Bescheiden die Anerkennung des Ereignisses vom 18.4.2017 als Arbeitsunfall abgelehnt. Die Klägerin hat am 18.4.2017 einen Arbeitsunfall erlitten.
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Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 8.12.2021 ‑ B 2 U 4/21 R ‑ zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, RdNr 12; vgl auch BSG Urteile vom 16.3.2021 ‑ B 2 U 3/19 R ‑ UV‑Recht Aktuell 2021, 393, juris RdNr 13; vom 15.12.2020 ‑ B 2 U 4/20 R ‑ BSGE 131,144 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 55, RdNr 8 und vom 6.10.2020 ‑ B 2 U 13/19 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 76 RdNr 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Die Klägerin erlitt nach den bindenden, weil unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) am 18.4.2017 einen Unfall, als sie stürzte und sich den rechten Oberarm brach. Sie war im Zeitpunkt der zum Unfall führenden Verrichtung nach § 3 Abs 1 Nr 2 SGB VII iVm § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung der Beklagten Versicherte. Auch übte sie eine versicherte Tätigkeit aus, als sie das Hochregal des Unternehmens, bei dem sie sich beworben hatte, besichtigte und hierbei stürzte.
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Nach § 3 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGB VII (idF des Artikel 1 des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl I 1254) kann die Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf Personen erstreckt, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vertreterversammlung, ob und ggf unter welchen Bedingungen die das Unternehmen besuchenden Personen versichert sind (vgl BSG Urteil vom 25.8.1994 ‑ 2 RU 32/93 ‑ SozR 3‑2200 § 544 Nr 1 S 2 mwN zu § 544 RVO). Die Beklagte hat von dieser Ermächtigungsnorm Gebrauch gemacht und ihrer Satzung in § 52 Abs 1 Buchst b (in der seit 1.1.2011 geltenden, am 21./22./28.9.2010 beschlossenen, am 29.10.2010 genehmigten und insoweit unverändert geltenden Fassung der Satzung) geregelt, dass Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren, während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert sind, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind. Eine Erweiterung der in der Satzung geregelten Versicherungstatbestände des § 52 Abs 1 erfolgte mit Art I des 10. Nachtrags zur Satzung durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.11.2019 (genehmigt am 16.12.2019 und bekannt gemacht am 27.12.2019, gemäß Art II des 10. Nachtrags in Kraft getreten zum 1.1.2020). Danach sind nunmehr unter den oben genannten weiteren Voraussetzungen ua auch Personen versichert, die sich zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses (Buchst i) und als Besucher (Buchst j) auf der Unternehmensstätte aufhalten.
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Die Klägerin stand zum Zeitpunkt ihres Unfalls unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn sie war Versicherte iS des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung (dazu unter a). Unmittelbar vor dem Sturz übte sie auch eine mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehende Verrichtung aus (dazu unter b). Der Versicherungsschutz war nicht wegen einer vorrangigen anderweitigen Versicherung iS des § 52 Abs 1 aE der Satzung ausgeschlossen (dazu unter c). Da der Versicherungstatbestand des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung erfüllt war, kann dahinstehen, ob hier auch schon Versicherungsschutz aufgrund der durch den 10. Nachtrag geänderten Versicherungstatbestände des § 52 Abs 1 Buchst i oder Buchst j der Satzung bestanden hätte.
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a) Die Klägerin war als Teilnehmerin einer Besichtigung des Unternehmens Versicherte iS des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung. Der Senat ist zur Auslegung dieser Satzungsbestimmung befugt, weil es sich um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt. Nach dieser Vorschrift kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Gemäß § 3 Abs 1 der Satzung erstreckt sich der Wirkungsbereich der Beklagten als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl § 1 Abs 2 der Satzung) auf das gesamte Bundesgebiet. Die Satzung beansprucht damit bundesweit Geltung, sodass ihr Geltungsbereich über den Bezirk des LSG hinausgeht (vgl zum Ganzen auch BSG Urteil vom 23.6.2020 ‑ B 2 U 10/18 R ‑ SozR 4‑2700 § 162 Nr 3 RdNr 12 mwN).
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Vom Versicherungsschutz des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung sind Personen erfasst, deren Zweck des Aufenthalts auf der Betriebsstätte die Besichtigung des Unternehmens ist. Weder erfordert eine Teilnahme an einer Besichtigung in diesem Sinne einen Aufenthalt in einer Gruppe noch ist sie ausgeschlossen, wenn die Besichtigung im Zusammenhang mit einem Besuch des Unternehmens aus anderem Anlass erfolgt. Eine Teilnahme an einer Unternehmensbesichtigung liegt deshalb auch vor, wenn lediglich einer Person aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens um einen Arbeitsplatz ein Betriebsteil gezeigt wird. Dies ergibt die Auslegung der Satzungsbestimmung anhand des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs, der Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck (vgl dazu BSG Urteil vom 7.5.2019 ‑ B 2 U 27/17 R ‑ BSGE 128, 92 = SozR 4‑2700 § 67 Nr 1, RdNr 11 mwN). Soweit dem Urteil des Senats vom 25.8.1994 (2 RU 32/93 ‑ SozR 3‑2200 § 544 Nr 1) etwas anderes zu dem hier nach § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung der Beklagten iVm § 3 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGB VII versicherten Personenkreis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest.
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Bereits der Wortlaut spricht dafür, dass jeder Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unabhängig von der Art, den weiteren Umständen der Besichtigung und der individuellen Motivationslage unter Versicherungsschutz steht (vgl zum Wortsinn als äußerster Grenze zulässiger richterlicher Interpretation BSG Urteil vom 30.1.2020 ‑ B 2 U 19/18 R ‑ BSGE 130, 25 = SozR 4‑1300 § 105 Nr 8 RdNr 24 mwN). Der Wortlaut gibt keinen Hinweis darauf, dass unter Besichtigung eines Unternehmens nur die vom Unternehmen organisierte Führung einer Gruppe von Interessierten zu verstehen ist, bei der aus der Sicht der Teilnehmer die Besichtigung Hauptzweck des Aufenthalts auf der Betriebsstätte sein muss. Ein dahingehender Wille des Satzungsgebers hat in der Satzung auch keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. In Ausübung des gemäß § 3 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGB VII dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessens kann die Satzung bezwecken, mehr oder weniger allen Personen Versicherungsschutz zu gewähren, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten. Die Vertreterversammlung der Beklagten hat ihr Ermessen als Satzungsgeber anhand dieser Vorgaben dahin ausgeübt, dass nicht alle, sondern nur im Einzelnen aufgeführte Personen versichert sein sollen. Sie hat damit den Ermächtigungsrahmen des § 3 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht voll ausgeschöpft, sondern den Personenkreis in personeller und sachlicher Hinsicht nach dem Enumerativprinzip eingegrenzt (vgl auch zu 544 Nr 1 RVO Urteil vom 25.8.1994 ‑ 2 RU 32/93 ‑ SozR 3‑2200 § 544 Nr 1). Innerhalb der gewählten Aufzählung hat sie indes Personen als Teilnehmer an einer Unternehmensbesichtigung ohne weitere Einschränkungen in den Versicherungsschutz gemäß § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung einbezogen. Weder Systematik noch Normzweck lassen daher Sachgründe erkennen, den Versicherungsschutz für Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung von der weiteren Einbindung in einer Besuchergruppe abhängig zu machen, die der Wortlaut der Satzung nicht nahelegt.
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Die später im 10. Nachtrag zur Satzung hinzugekommene zusätzliche Aufzählung von Besuchern des Unternehmens und Personen, die die Unternehmensstätte zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses aufsuchen (§ 52 Abs 1 Buchst i und j), besagt nichts über den Umfang des Versicherungsschutzes vor dessen Inkrafttreten. Selbst wenn die Vertreterversammlung der Beklagten die konstitutive Wirkung des 10. Nachtrags angeordnet hätte, wäre diese Form der authentischen Norminterpretation der zeitlich früheren Satzungsregelung für den Senat nicht von Belang. Die authentische Interpretation des Normgebers ist für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlich (BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 ‑ 1 BvL 5/08 ‑ BVerfGE 135, 1, 15 = juris RdNr 48; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 ‑ 1 BvR 2530/05 ua ‑ BVerfGE 126, 369, 392 = juris RdNr 73). Der 10. Nachtrag schließt es deshalb nicht aus, dass bereits nach der vor dem 10. Nachtrag geltenden Satzungsbestimmung des § 52 Abs 1 Buchst b Versicherungsschutz bestand. In der gesetzlichen Unfallversicherung können ohnehin grundsätzlich mehrere Versicherungstatbestände gleichzeitig erfüllt sein.
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Der Versicherungsschutz für Arbeitsplatzbewerber bei Betriebsbesichtigungen steht schließlich im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, Unternehmer von Haftungsrisiken freizustellen (vgl dazu BSG zuletzt Urteil vom 8.12.2021 ‑ B 2 U 10/20 R ‑ juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, und Urteil vom 26.6.2007 ‑ B 2 U 17/06 R ‑ BSGE 98, 285 = SozR 4‑2700 § 105 Nr 2, RdNr 16). Die Satzungsbestimmung des § 52 Abs 1 Buchst b verfolgt das Ziel, Unternehmer vor erhöhten Haftungsrisiken zu schützen, die durch die Besichtigung von Betriebsstätten durch nicht dem Betrieb angehörende, ggf ortsunkundige Personen entstehen. Diese Haftungsrisiken bestehen unabhängig davon, ob die Besichtigung als Gruppe oder allein und unter welchen sonstigen Umständen erfolgt. Eine einschränkende Auslegung, wie von der Beklagten befürwortet, würde der bezweckten Haftungsfreistellung zuwiderlaufen.
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b) Die unmittelbar vor dem Sturz ausgeübte Verrichtung der Klägerin, die Besichtigung des Hochregals, stand mit der versicherten Tätigkeit der Betriebsbesichtigung im sachlichen Zusammenhang. Für die Prüfung, ob die zum Unfall führende Verrichtung im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, ist entgegen der Gesamtbetrachtung des LSG auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste Handlungssequenz abzustellen (stRspr; vgl zB BSG Urteile vom 7.5.2019 ‑ B 2 U 31/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 69 RdNr 23; vgl auch Urteil vom 23.1.2018 ‑ B 2 U 3/16 R ‑ SozR 4‑2700 § 8 Nr 64 RdNr 16). Die Klägerin besichtigte nach den bindenden Feststellungen des LSG unmittelbar vor dem Unfall das Hochregallager des Unternehmens und war damit Teilnehmerin einer Besichtigung des Unternehmens. Dass die Besichtigung im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um einen Arbeitsplatz in dem Unternehmen erfolgte, schließt mangels weiterer an den Versicherungsschutz zu stellenden Voraussetzungen die Erfüllung des Versicherungstatbestandes des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung nicht aus.
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c) Der Versicherungsschutz war nicht wegen einer vorrangigen anderweitigen Versicherung iS des § 52 Abs 1 aE der Satzung ausgeschlossen. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin während der zum Unfall führenden Verrichtung, der Besichtigung des Hochregals, weder als Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII (dazu unter aa) noch als sog Wie-Beschäftigte iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII (dazu unter bb) oder wegen der Wahrnehmung einer Meldepflicht iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII (dazu unter cc) versichert.
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aa) Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl BSG Urteile vom 16.3.2021 ‑ B 2 U 3/19 R ‑ UV‑Recht Aktuell 2021, 393, juris RdNr 15 und vom 19.6.2018 ‑ B 2 U 32/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 43 RdNr 15). Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 ‑ B 2 U 32/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 43 RdNr 15 mwN). Zutreffend hat das LSG danach das Vorliegen einer versicherten Beschäftigung verneint.
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Die Klägerin wurde nicht im Rahmen oder in Erfüllung der Pflichten eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestand zwischen der Klägerin und dem Unternehmen kein Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsvertrag war nicht geschlossen worden, weil bei den Vertragsverhandlungen ein wesentlicher Punkt ‑ die Höhe des Gehalts ‑ noch offengeblieben war. Die abgeschlossene "Kennenlern"-/Praktikums-Vereinbarung war kein Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag war auch nicht durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen, weil nach den bindenden Feststellungen des LSG sich die Klägerin und das Unternehmen noch in einer unverbindlichen, vorvertraglichen Phase befanden. Nach den bindenden Feststellungen des LSG bestand auch keine Beschäftigung ohne Arbeitsverhältnis, denn es lag weder eine Weisungsgebundenheit noch eine Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen vor. Nach den Feststellungen des LSG übernahm die Klägerin keine eigenständigen Tätigkeiten. Sie war nicht in den laufenden Dienstleistungsprozess des Unternehmens eingebunden. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20.8.2019 (B 2 U 1/18 R ‑ BSGE 129, 44 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 51, RdNr 13) entschieden hat, die Eingliederung iS des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV setze äußerlich klar ersichtliche Merkmale, wie zB Uniform, Firmenkleidung etc, voraus, hält er hieran nicht fest (vgl auch Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, § 7 SGB IV RdNr 23 Stichwort Eingliederung; Plagemann, SGb 2020, 425, 429).
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bb) Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Wie-Beschäftigte gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl BSG Urteile vom 19.6.2018 ‑ B 2 U 32/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 43 RdNr 17 mwN und vom 20.3.2018 ‑ B 2 U 16/16 R ‑ SozR 4‑1300 § 105 Nr 6 RdNr 20 mwN). Eine versicherte Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war (vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.3.2021 ‑ B 2 U 3/19 R ‑ UV‑Recht Aktuell 2021, 393, juris RdNr 17). Auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit kann einem Unternehmen dienen. Bei Probearbeiten ist eine Wie-Beschäftigung etwa bejaht worden, wenn der Versicherte als Dritter (§ 267 Abs 1 Satz 1 BGB) Leistungen bewirkt, die der potentielle Arbeitgeber seinen Kunden schuldet, und der Versicherte als "kostenloser" Mitarbeiter entsprechende Forderungen der Kunden nach § 362 Abs 1 BGB zum Erlöschen bringt (vgl BSG Urteil vom 20.8.2019 ‑ B 2 U 1/18 R ‑ BSGE 129, 44 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 51, RdNr 19). Zu Recht ist das LSG danach davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht als Wie-Beschäftigte versichert war.
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Nach den für den Senat bindenden Feststellungen hat die Klägerin am 18.4.2017 keine dem Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen dieses Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Es fanden an diesem Tag nur ein Kennenlernen und in der IT‑Abteilung ein Erfahrungsaustausch statt. Die Klägerin führte weder selbstständig Tätigkeiten aus noch bearbeitete sie am Telefon oder schriftlich Anfragen unter Anleitung. Der Erfahrungsaustausch hatte für das Unternehmen im Hinblick auf die Einstellung geeigneter Personen zwar einen gewissen Wert. Für die Annahme einer dem Unternehmen dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert genügte aber allein das Eigeninteresse des Unternehmens an einer geeigneten Personalauswahl nicht (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 20.8.2019 ‑ B 2 U 1/18 R ‑ BSGE 129, 44 = SozR 4‑2700 § 2 Nr 51, RdNr 18 ff).
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cc) Die Besichtigung des Hochregals durch die Klägerin stand auch nicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII unter Versicherungsschutz. Dahinstehen kann, ob im Rahmen der Prüfung der anderweitigen Versicherung iS des § 52 Abs 1 aE der Satzung Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII bereits aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Beigeladene ausscheidet. Die für die Durchführung der Versicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII zuständige Beigeladene hatte mit bindendem Bescheid vom 10.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.8.2017 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint und hat diesen Bescheid bisher nicht gemäß § 44 SGB X zurückgenommen. Ob im hier anhängigen Klageverfahren gegen die Beklagte eine Bindung an die bestandskräftige Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Beigeladene besteht, kann offenbleiben. Diese Frage wäre nur zu entscheiden, wenn der Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII erfüllt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin am 18.4.2017 mit ihrem Besuch des Unternehmens keiner an sie im Einzelfall gerichteten besonderen Aufforderung der BA iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII nachkam.
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Gemäß § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII (in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057) sind Personen versichert, die nach den Vorschriften des Zweiten oder Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der BA, des nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II zuständigen Trägers oder eines nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Eine Aufforderung iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII liegt vor, wenn dem Betroffenen der Eindruck vermittelt wird, das persönliche Erscheinen sei notwendig und werde erwartet, wobei einerseits mehr als ein stillschweigendes Einverständnis, eine Anregung oder bloße Ausführungen in einem Merkblatt erforderlich sind (vgl BT‑Drucks 13/2204 S 75 zu § 2 Abs 1 Nr 14), andererseits aber schon Äußerungen genügen können, die mit den Begriffen Bitte, Empfehlung oder Einladung umschrieben sind (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 ‑ B 2 U 1/17 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 42 RdNr 17 mwN). Wer hingegen ohne Aufforderung der BA ein Unternehmen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aufsucht, steht nicht unter Versicherungsschutz (vgl BSG Urteile vom 20.1.1987 ‑ 2 RU 15/86 ‑ SozR 2200 § 539 Nr 119 S 342 und vom 30.1.1986 ‑ 2 RU 1/85 ‑ NZA 1986, 542, juris RdNr 12; so auch schon BT‑Drucks IV/938 <neu> S 4 zu § 539 Nr 4). Dies gilt selbst beim Aufsuchen der in § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII genannten Stellen aufgrund anerkennenswerter und zwingender Gründe (vgl BSG Urteil vom 24.6.2003 ‑ B 2 U 45/02 R ‑ USK 2003‑104, juris RdNr 19). Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift für die Fälle, in denen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder III bei Nichterfüllung ihrer Bewerbungspflichten Sanktionen und Leistungskürzungen drohen, steht entgegen, dass die gesetzliche Regelung weiterhin das Erfordernis der persönlichen Aufforderung für den Versicherungsschutz voraussetzt und dass nach den Vorschriften des SGB VII grundsätzlich Tätigkeiten im Rahmen der Arbeits- bzw Ausbildungsplatzsuche nicht eigenständig unter Versicherungsschutz stehen. Allein, dass der Arbeitslose verpflichtet ist, sich selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen, vermag deshalb angesichts des klaren Wortlautes und den den Gesetzesmaterialien (aaO) zu entnehmenden Zwecken der Regelung den Versicherungsschutz während eines selbst organisierten Vorstellungsgespräches nicht zu begründen.
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Danach waren die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII während des Aufenthalts der Klägerin im Unternehmen nicht erfüllt. Aus den Feststellungen des LSG sowie dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine auf den Einzelfall bezogene Aufforderung iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII im Hinblick auf den Besuch des Unternehmens im Rahmen ihrer Bewerbung um einen Arbeitsplatz am 18.4.2017 erhalten hatte.
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Die Klägerin stand damit mangels anderweitiger Versicherung während der zum Unfall führenden Besichtigung des Hochregals am 18.4.2017 unter Versicherungsschutz nach § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung der Beklagten und erlitt durch den Sturz einen Arbeitsunfall.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.