Bei als Einkommen zu berücksichtigenden Vorauszahlungen auf Arbeitsentgelt sind für den Monat des Zuflusses Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen, selbst wenn eine Abrechnung erst im Folgemonat erfolgt.
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Hosteinischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. November 2018 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung und Erstattung von Alg II für den Monat Februar 2015. Im Streit ist, in welchem Umfang Vorabzahlungen auf Arbeitsentgelt als Einkommen zu berücksichtigen sind.
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Die 1993 geborene Klägerin zu 1 lebte mit ihrem im Januar 2014 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, und dessen Vater S (im Folgenden: S) in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin zu 1 bezog nach der Geburt des Sohns Elterngeld, das sich im Februar 2015 auf 150 Euro belief, und sie erhielt für den Kläger zu 2 Kindergeld iHv monatlich 184 Euro. S war 2015 zunächst ohne Beschäftigung und Einkommen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die gemeinsam bewohnte Wohnung betrugen monatlich 618 Euro (383,50 Euro Bruttokaltmiete; 94,50 Euro Nebenkosten; 140 Euro Heizkosten).
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Auf den Fortzahlungsantrag vom 18.12.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern und S, ausgehend von einer Bedarfsgemeinschaft dieser drei Personen, Alg II bzw Sozialgeld für die Zeit vom 1.2.2015 bis 31.7.2015 (Bescheid vom 9.1.2015). Unter Berücksichtigung von Elterngeld und Kindergeld als Einkommen errechnete er im Einzelnen monatliche Leistungen für die Klägerin zu 1 und S iHv jeweils 546,87 Euro und für den Kläger zu 2 iHv 247,35 Euro.
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Anfang Februar 2015 teilte S dem Beklagten die Aufnahme einer befristeten Erwerbstätigkeit ab dem 16.2.2015 mit. Laut seines Arbeitsvertrags betrug der Stundenlohn 10 Euro brutto, die Vergütung war spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Nach der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers erzielte S im Februar 2015 ein Entgelt iHv 768,20 Euro brutto bzw 573,06 Euro netto. Auf diesen Verdienst erhielt er im Februar 2015 Vorabzahlungen iHv insgesamt 355 Euro in bar (16.2.2015: 20 Euro; 18.2.2015: 10 Euro; 23.2.2015: 25 Euro und 26.2.2015: 300 Euro). Der Restbetrag iHv 218,06 Euro wurde am 19.3.2015 seinem Konto gutgeschrieben.
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Nach verschiedenen Änderungsbescheiden, die den Bewilligungszeitraum ab 1.3.2015 betrafen, hob der Beklagte nach Anhörung der Klägerin zu 1 - auch in ihrer Eigenschaft als Sorgeberechtigte des Klägers zu 2 - die Leistungsbewilligungen für den Monat Februar 2015 teilweise auf (gegenüber der Klägerin zu 1 iHv 132,53 Euro; gegenüber dem Kläger zu 2 iHv 59,95 Euro) und machte gleichzeitig entsprechende Erstattungsansprüche geltend (Bescheid vom 21.3.2016; Widerspruchsbescheid vom 26.5.2016). Bei der Berechnung berücksichtigte er die an S im Februar 2015 geleisteten Barzahlungen iHv 355 Euro, abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro, aber ohne Minderung um den Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit und einen Erwerbstätigenfreibetrag.
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Im Klageverfahren hat der Beklagte rückwirkend ab dem 1.1.2015 einen Mehrbedarf für Warmwasser berücksichtigt (Bescheid vom 4.8.2016) und seine für Februar 2015 geltend gemachten Erstattungsforderungen gegenüber der Klägerin zu 1 um 8,08 Euro auf noch 124,45 Euro und gegenüber dem Kläger zu 2 um 2,28 Euro auf noch 57,67 Euro reduziert (Schreiben vom 19.8.2016). Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen und vor dem SG noch beantragt, den streitbefangenen Bescheid für den Monat Februar 2015 teilweise insoweit aufzuheben, als der gegenüber der Klägerin zu 1 aufgehobene und von ihr zu erstattende Betrag 75,21 Euro und der gegenüber dem Kläger zu 2 aufgehobene und von ihm zu erstattende Betrag 35,15 Euro übersteigt.
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Das SG hat unter Zulassung der Berufung den angefochtenen Bescheid antragsgemäß aufgehoben (Urteil vom 6.11.2018). Die Zahlungen an S im Monat Februar 2015 stellten Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dar und deshalb seien bereits im Februar 2015 die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 2 und Abs 3 SGB II abzusetzen.
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Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage(n) abgewiesen (Urteil vom 23.10.2020). Zwar stellten entgegen der Auffassung des Beklagten Vorschusszahlungen auf Arbeitsentgelt laufendes Erwerbseinkommen dar. Allerdings seien kein Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag zu berücksichtigen, denn es handele sich um Nettoeinkommen. Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag seien nur im Monat der Fälligkeit des Arbeitsentgelts, also hier im Monat März 2015, abzusetzen.
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Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 11b SGB II. Es sei auf das Monatsprinzip abzustellen. Wenn wie hier im Monat Februar 2015 Arbeitseinkommen erwirtschaftet und ausgezahlt werde, seien die Freibeträge nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II zu berücksichtigen.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesozialgerichts vom 23. Oktober 2020 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. November 2018 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
12 |
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
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Die zulässigen Revisionen der Kläger sind begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Das SG hat zu Recht die Verwaltungsakte des Beklagten wie beantragt teilweise aufgehoben.
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Gegenstand der Revisionsverfahren sind neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid vom 21.3.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.5.2016 und in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 19.8.2016. Zulässigerweise machen die Kläger ihr Begehren mit einer (isolierten) Teilanfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) geltend, zeitlich begrenzt auf den Monat Februar 2015 und sachlich darauf beschränkt, dass die Leistungsbewilligungen gegenüber der Klägerin zu 1 in Höhe eines Betrags von mehr als 75,21 Euro und gegenüber dem Kläger zu 2 in Höhe eines Betrags von mehr als 35,15 Euro aufgehoben und eine entsprechende Erstattung verlangt wurden. Diese zeitlichen und sachlichen Beschränkungen sind wegen der insoweit bestehenden Teilbarkeit der Verwaltungsakte statthaft.
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Rechtsgrundlage für die Aufhebungsverfügungen ist § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X); er soll ua dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ‑ also auch rückwirkend ‑ aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Ergänzend regelt § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III, der gemäß § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II entsprechend anwendbar ist, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn die in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen, also stets eine gebundene und keine Ermessensentscheidung zu ergehen hat.
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Hier ist nach der Leistungsbewilligung durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Januar 2015, der den Bewilligungsabschnitt ab Februar 2015 betraf, im Februar 2015 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der Kläger eingetreten. S hat eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und bereits im Februar Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II erzielt, das leistungsmindernd zu berücksichtigen war.
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Rechtsgrundlage der Leistungsansprüche für den hier allein streitbefangenen Monat Februar 2015 sind § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II (in der ab 1.1.2015 geltenden Gesetzesfassung vom 28.7.2014, BGBl I 1306). Die Klägerin zu 1 erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für Alg II (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II). Sie hatte die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig, dem Grunde nach hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 2 konnte Sozialgeld beanspruchen, denn er gehörte als Kind einer der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, weil das zu berücksichtigende Kindergeld (§ 11 Abs 1 Satz 4 SGB II aF) nicht vollständig bedarfsdeckend war. Weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war zudem gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II der im gleichen Haushalt lebende S, Partner der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2 (Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach § 7 Abs 3a Nr 2 SGB II).
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Die Kläger waren indessen im Februar 2015 in einem höheren Umfang hilfebedürftig, als dies der Beklagte im Rahmen der Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen zugrunde gelegt hat. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Das von S im Februar 2015 erzielte Einkommen war deshalb zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, allerdings in geringerer Höhe.
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Entgegen der Auffassung des LSG sind bei Vorauszahlungen auf Arbeitsentgelt in dem Monat, in dem diese zufließen, auch die Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen, selbst wenn eine Abrechnung erst im Folgemonat erfolgt. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; stRspr; siehe nur BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4‑4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4‑4200 § 11 Nr 42 RdNr 10; zuletzt BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 83/20 R - SozR 4‑4200 § 11 Nr 90 RdNr 17; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - SozR 4‑4200 § 11b Nr 14 RdNr 19). Dabei sind laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 2 Satz 1 SGB II).
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Neben dem laufend monatlich zugeflossenen Erziehungsgeld und dem Kindergeld war auch das S im Februar ausgezahlte Arbeitsentgelt (355 Euro) als laufende Einnahme aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bereits im Februar zu berücksichtigen. Dass es sich bei dieser Geldeinnahme um Vorabzahlungen auf die erste abzurechnende Arbeitsentgeltzahlung handelte, ist für die Einordnung als laufende Einnahme ohne Bedeutung, denn Rechtsgrund war der Arbeitsvertrag, der regelmäßig zu erbringende Zahlungen vorsah (vgl zur Abgrenzung gegenüber Einmalzahlungen BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4‑4200 § 11 Nr 72 RdNr 16 ff).
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Von diesem im Februar 2015 zugeflossenen Arbeitsentgelt war allerdings nicht die Versicherungspauschale nach § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V iHv 30 Euro abzusetzen, wie Beklagte und LSG es angenommen haben, sondern stattdessen ein Grundfreibetrag von 100 Euro nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II und der weitere Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 iVm Abs 3 SGB II. Dies ergibt sich aus den Normen, die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende - auch bezogen auf die Einkommensberücksichtigung und ‑bereinigung - das Monatsprinzip konstituieren.
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Nach § 11b Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB II sind vom Einkommen ua Beiträge zu Versicherungen (Nr 3), geförderte Altersvorsorgebeiträge (Nr 4) und mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (Nr 5) abzusetzen. § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II bestimmt ergänzend, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich (Grundfreibetrag) abzusetzen ist. Abzusetzen ist ferner nach § 11b Abs 1 Nr 6 SGB II für Erwerbstätige ein Betrag nach § 11 Abs 3 SGB II (sogenannter Erwerbstätigenfreibetrag). § 11b Abs 3 Satz 1 SGB II sieht vor, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen ist. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, auf 20 Prozent (§ 11b Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II).
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Schon der Wortlaut der Regelungen stellt also auf das monatliche Einkommen ab, von dem monatlich Abzüge vorzunehmen sind, und macht deutlich, dass auch bezogen auf die Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit strikt dem (Kalender‑) Monatsprinzip Rechnung zu tragen ist.
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Auch aus systematischen Gründen sind Ausgaben in dem Monat vom zugeflossenen Einkommen abzusetzen, in dem sie abfließen (vgl nur BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R - SozR 4‑4200 § 11b Nr 10 RdNr 31; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - SozR 4‑4200 § 11b Nr 14 RdNr 23; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 47, Stand September 2021; Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 11b RdNr 9 f; vgl auch Geiger in LPK-SGB II, 7. Aufl 2021, § 11b RdNr 67). Wenn Einkommen aus Erwerbstätigkeit zufließt und - mangels abweichender normativer Zurechnung zu einem anderen Monat, wie etwa bei einmaligen Einnahmen im Falle des § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II (ab 1.8.2016: § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II) ‑ zu berücksichtigen ist, sind in diesem Monat auch die Absetzbeträge in Abzug zu bringen. Dem Zuflussprinzip steht als Gegenpol ein "Abflussprinzip" gegenüber. Im systematischen Gleichklang mit dem Zuflussprinzip ist auch das Abflussprinzip normativen Modifizierungen zugänglich. Eine solche liegt vor, wenn das Gesetz den Abzug pauschaler Freibeträge anstelle tatsächlicher Aufwendungen vorsieht. Diese Freibeträge sind dann im Monat des Zuflusses beachtlich.
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Sinn und Zweck sowohl des Grundfreibetrags als auch des Erwerbstätigenfreibetrags stehen damit im Einklang. Der Grundfreibetrag zielt zum einen darauf ab, den erwerbstätigen Leistungsempfänger durch die Pauschalisierung vom Nachweis typischer - auch erwerbsunabhängiger - Kosten zu entlasten und damit zusätzlich zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen. Dieser Freibetrag soll zudem, ebenso wie der besondere Erwerbstätigenfreibetrag, einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit schaffen, auch wenn diese nicht bedarfsdeckend ist (stRspr; zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 3/20 R - SozR 4‑4200 § 11a Nr 5 RdNr 21 mwN; vgl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 88 mwN, Stand September 2021). Beide Ziele hängen nicht davon ab, ob das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen vom Arbeitgeber bereits vollständig abgerechnet ist, wenn es zur Auszahlung kommt, oder ob es vorab und nur als Teilbetrag erbracht wird.
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Eine Berücksichtigung der Freibeträge schon bei Vorabzahlungen deckt sich mit dem Zweck, einen Anreiz für eine Erwerbstätigkeit zu schaffen. Nach dem Gesamtzusammenhang der bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist hier von Vorschuss- oder Abschlagszahlungen auszugehen. Solche Zahlungen sind Vorauszahlungen auf noch nicht verdientes oder noch nicht fälliges Arbeitsentgelt (vgl dazu und zum Folgenden nur BAG vom 21.1.2015 - 10 AZR 84/14 - BAGE 150, 286 = AP Nr 8 zu § 92 HGB RdNr 21; Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 19. Aufl 2021, § 70 RdNr 11 ff; Griese in Küttner, Personalbuch 2022, Vorschuss RdNr 1 ff). Ein gesetzlicher Anspruch auf Vorschüsse und Abschlagszahlungen besteht nicht, denn nach § 614 Satz 2 BGB ist eine Vergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, (erst) nach dem Ablauf dieses Zeitabschnitts zu entrichten. Wird also ein Vorschuss oder eine Abschlagszahlung geleistet, beruht dies auf einer besonderen vertraglichen Absprache der Arbeitsvertragsparteien, die den Arbeitnehmer begünstigt, weil er früher über Entgelt verfügen kann. Die Anreizfunktion der Freibeträge würde reduziert, wenn sie bei Vorschüssen oder Abschlägen auf Arbeitslohn für eine Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden dürften.
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Ob anderes gelten kann, wenn nicht von einer Vorauszahlung auf Arbeitsentgelt sondern von einem Arbeitgeberdarlehn (gegen eine Berücksichtigung von Erwerbstätigenfreibeträgen in diesem Fall St. Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 11b RdNr 36) auszugehen ist, oder wenn Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Zahlungsmodalitäten bestehen, kann der Senat offenlassen. Für beides besteht nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG kein Anhaltspunkt.
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Für eine dem Verhältnis der Zahlungen entsprechende anteilige Aufteilung der Freibeträge auf die Monate der Zahlung und der Abrechnung (in diesem Sinne SG Halle vom 9.6.2015 - S 7 AS 2305/13 - juris RdNr 39 ff; Thüringer LSG vom 30.1.2019 - L 4 AS 30/16 - juris RdNr 44; zustimmend St. Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 11b RdNr 36) besteht im Hinblick auf das Monatsprinzip weder ein normativer Ansatzpunkt noch ein aus Sinn und Zweck der Regelungen ableitbares Bedürfnis (vgl LSG Baden-Württemberg vom 18.1.2017 - L 2 AS 3148/16 - juris RdNr 55 ff; Geiger in LPK-SGB II, 7. Aufl 2021, § 11b RdNr 67). Ohnehin wäre die praktische Umsetzung einer solchen Aufteilung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, denen im Rahmen der Massenverwaltung kaum angemessen Rechnung getragen werden könnte.
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Es erschließt sich zudem nicht - wovon das LSG aber ausgeht ‑, dass bei einer Vorabzahlung der Zahlbetrag auf einen Bruttobetrag "hochgerechnet" werden müsste, weil vom Zahlbetrag keine Abzüge vorgenommen wurden. Im Gesetzeswortlaut ist stets nur allgemein von Einkommen die Rede. Eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoeinkommen findet sich nicht. § 2 Abs 1 Alg II‑V bestimmt zwar, dass bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist. Die Vorschrift enthält allerdings keine nähere Definition dessen, was darunter zu verstehen ist, und erst recht keinen Hinweis darauf, ob und auf welche Weise eine Hochrechnung auf einen Bruttobetrag vorgenommen werden muss. Deshalb ist in § 2 Abs 1 Alg II-V allein eine der Logik und Systematik der Anrechnungsbestimmung des § 11b SGB II iVm § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II entsprechende Klarstellung zu sehen, dass steuerrechtliche sowie in gleicher Weise (sozial‑)versicherungsrechtliche Gesichtspunkte im Ausgangspunkt der Einkommensberücksichtigung keine Bedeutung haben. Die vom LSG angeführten verwaltungspraktischen Gründe gegen eine Absetzung der Freibeträge von Vorschussleistungen, die - wie hier - weder durch Steuerabzüge noch durch den Abzug von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung gemindert sind, überzeugen deshalb nicht. Erfolgen solche Abzüge (zunächst) nicht, entsprechen die nach § 2 Abs 1 Alg II‑V maßgebenden Bruttoeinnahmen dem konkreten Auszahlungsbetrag. Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten dürfte das sogar die Regel sein. Anders als das LSG meint, sind im Übrigen bei Vorauszahlungen auf geschuldetes Arbeitsentgelt im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Tätigkeiten trotz des heranzuziehenden Entstehungsprinzips nicht sofort Beiträge durch den Arbeitgeber zu erheben, sondern auch dann erst als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e SGB IV) in Form des Beitragsabzugs bei der Lohnabrechnung (§ 28g SGB IV), die die Vorschüsse berücksichtigt (vgl nur Voelzke in Küttner, Personalbuch 2022, Vorschuss RdNr 22 unter Hinweis auf Schlegel in Küttner, Personalbuch 2022, Lohnzufluss RdNr 19 ff, mwN).
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Die Entscheidung des BSG vom 17.7.2014 (B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 = SozR 4‑4200 § 11 Nr 67) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Für den besonderen Fall, dass einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zufließt, hat das BSG angenommen, dass auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen, er also ggf mehrfach zu berücksichtigen ist. Wesentliches Begründungselement war dabei aber der Umstand, dass andernfalls mangels Zahlungseingangs der Freibetrag in einzelnen Monaten gar nicht hätte abgesetzt werden können (BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 = SozR 4‑4200 § 11 Nr 67, RdNr 15). So liegt der Fall aber gerade nicht, wenn Einkommen - wie hier im streitbefangenen Monat - tatsächlich zugeflossen ist. Denn dann besteht die für das BSG ausschlaggebende Gefahr, die mit den Freibetragsregelungen intendierte Anreizfunktion könne leerlaufen, nicht. Die Entscheidung zielt vielmehr darauf, in untypischen Fällen (Doppelabrechnung in einem einzigen Monat) Nachteile für den Leistungsempfänger abzuwenden. Dieser Rechtsprechung ist indessen nicht zu entnehmen, dass auch in dem hier vorliegenden Fall eines Einkommenszuflusses im Monat der Erwerbstätigkeit kein Freibetrag anzurechnen sein soll (in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg vom 18.1.2017 - L 2 AS 3148/16 - juris RdNr 60).
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Besondere Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung sind selbst in Fällen, in denen wie hier regelmäßig monatlich Einkünfte entsprechend der Entgeltabrechnung erzielt und zusätzlich Vorschüsse gezahlt werden, nicht zu erkennen (vgl dazu Geiger in LPK-SGB II, 7. Aufl 2021, § 11b RdNr 67). Nach dem Monatsprinzip errechnen sich die Erwerbseinnahmen aus dem Bruttobetrag der Abrechnung unter Abzug der zwar abgerechneten, aber schon im Vormonat ausgezahlten Vorschüsse (die nicht im aktuellen Monat zugeflossen sind) und ggf unter Hinzurechnung von im Abrechnungsmonat gezahlten - aber erst im Folgemonat abzurechnenden - Vorschüssen. Diese Einnahmen sind als Bruttoeinnahmen der Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrags zugrunde zu legen und sodann um diesen errechneten Freibetrag, den Grundfreibetrag und die (sich aus der Abrechnung ergebenden und in dieser Höhe "abfließenden") Aufwendungen für Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und ggf weitere noch absetzbare Aufwendungen zu mindern. Der verbleibende Betrag ergibt das zu berücksichtigende Einkommen. In diesen Konstellationen naturgemäß auftretenden Schwankungen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist durch zunächst vorläufige Entscheidungen auf der Grundlage des § 41a SGB II Rechnung zu tragen.
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Von dem Erwerbseinkommen des S im Monat Februar 2015 iHv 355 Euro waren danach der Grundfreibetrag von 100 Euro und ein Erwerbstätigenfreibetrag von 51 Euro (20 Prozent von 255 Euro) abzusetzen, sodass sein zu berücksichtigendes Einkommen 204 Euro betragen hat.
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Damit errechnet sich für den Monat Februar 2015 ein Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 iHv 471,66 Euro und des Klägers zu 2 iHv 212,20 Euro. Unter Berücksichtigung des Umstands einer Bedarfsgemeinschaft mit S beträgt für die Klägerin zu 1 (ebenso wie für S) der Bedarf 574,08 Euro (360 Euro Regelbedarf nach Stufe 2 gemäß § 20 Abs 4 SGB II; 8,08 Euro Mehrbedarf für Warmwasser nach § 21 Abs 7 SGB II; 206 Euro Bedarf für KdU). Für den Kläger zu 2 beträgt der Bedarf 442,28 Euro (234 Euro Regelbedarf nach Stufe 6 und § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 6 RBEG; 2,28 Euro Mehrbedarf für Warmwasser nach § 21 Abs 7 SGB II; 206 Euro Bedarf für KdU). Auf den Bedarf nur des Klägers zu 2 ist das für ihn gewährte Kindergeld iHv 184 Euro anzurechnen (§ 11 Abs 1 Satz 3, 4 SGB II). Entsprechend der sich danach ergebenden Bedarfsanteile in der Bedarfsgemeinschaft (mit S) ist ein Einkommen des S iHv 204 Euro und ein Einkommen der Klägerin zu 1 iHv 46,92 Euro (150 Euro Elterngeld abzüglich eines Freibetrags nach § 10 Abs 5 Satz 2 BEEG in Höhe des Vorverdienstes im Jahr vor der Geburt des Klägers zu 2 von monatlich durchschnittlich 73,08 Euro, der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt, und abzüglich weiterer 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II‑V) zu verteilen, was zu einer Einkommensberücksichtigung bei der Klägerin zu 1 (und bei S) iHv 102,42 Euro und bei dem Kläger zu 2 iHv (weiteren) 46,08 Euro führt.
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Weil der Klägerin zu 1 Grundsicherungsleistungen iHv 546,87 Euro und dem Kläger zu 2 iHv 247,35 Euro bewilligt wurden, ist die Aufhebung der Leistungsbewilligung, verbunden mit einem entsprechenden Erstattungsanspruch (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) gegenüber der Klägerin zu 1 iHv 75,21 Euro und gegenüber dem Kläger zu 2 iHv 35,15 Euro, berechtigt. Soweit die jeweilige Aufhebung über diese Beträge hinausgegangen ist und höhere Erstattungsansprüche geltend gemacht wurden, sind die Verwaltungsakte des Beklagten rechtswidrig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.