L 12 SF 209/20

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RF 13/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 SF 209/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze

Ein Sachverständiger hat auf eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses hinzuweisen. Die Hinweispflicht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO umfasst eine Wartepflicht. Nach Verstreichen einer angemessenen Zeit darf der Sachverständige, wenn das Gericht auf seine Mitteilung nicht reagiert, von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Eine schriftliche Bewilligung muss er nicht abwarten bzw. beim Gericht einholen. Zweck der Regelung ist, den Kostenschuldner vor einer Überforderung zu schützen. Eine Reduzierung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss kommt daher nicht in Betracht, wenn aufgrund eines - wenn auch nicht rechtzeitigen - Hinweises vor Eingang des Gutachtens und der Rechnung bei Gericht ein weiterer Auslagenvorschuss angefordert wird, den der Kostenschuldner bezahlt. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an.

 

I.    Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30. April 2020, S 15 RF 13/18, aufgehoben.

II.    Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein in der Streitsache S 13 VS 5/16 erstelltes Gutachten vom 14.05.2018 wird auf 4.082,06 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Vergütung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Bf) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für sein in der Streitsache S 13 VS 5/16 im Auftrag des Gerichts erstelltes medizinisches Gutachten vom 14.05.2018 zu Recht nur in der Höhe des zunächst eingezahlten Auslagenvorschusses von 2.500,- € festgesetzt worden ist.

Das Sozialgericht Regensburg (SG) ernannte den Bf im Verfahren S 13 VS 5/16, in dem es um Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz ging, zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit gerichtlichem Schreiben vom 19.01.2018 mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Um Übersendung des Gutachtens binnen zwei Monaten nach Zugang des Gutachtensauftrages wurde gebeten. Das gerichtliche Schreiben enthält den Hinweis, dass unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen sei, wenn aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 2.500,00 € voraussichtlich überstiegen. In diesem Fall werde gebeten, die Benachrichtigung des Gerichts abzuwarten, ob das Gutachten zu erstatten sei oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrages zurückgesandt werden sollten. Mehrkosten würden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen.

Mit Empfangsbekenntnis vom 23.01.2018 bestätigte der Bf den Erhalt des Gutachtensauftrages und der Akten. Auf dem Empfangsbekenntnis vermerkte der Bf handschriftlich, er könne das Gutachten wegen Arbeitsüberlastung erst bis 25.04.2018 fertigstellen. Der Kostenvorschuss sei auf 4.000,- € festzusetzen. Wenn die beiden Voraussetzungen nicht möglich seien, sende er den Auftrag gerne zurück. Das Schreiben ging am 25.01.2018 beim SG ein.

Das SG reagierte hierauf zunächst nicht, insbesondere bat es den Bf nicht um Rückübersendung der Akten. Vielmehr findet sich in der SG-Akte der Vermerk, "monieren, falls bis 25.04. kein Eingang der Ger A". Am 22.05.2018 forderte das SG beim Kläger einen weiteren Vorschuss in Höhe von 1.500,- Euro an und teilte dem Kläger mit, die beantragte gutachterliche Anhörung werde davon abhängig gemacht, dass er diesen Betrag bis einschließlich zwei Wochen nach Erstellung der Kostenrechnung vorschieße. Der weitere Vorschuss ist eingezahlt worden.

Das Gutachten des Bf vom 14.05.2018 ging am 28.05.2018 beim SG ein. Mit Rechnung vom 14.05.2018, eingegangen am 28.05.2018, machte der Bf eine Vergütung in Höhe von 4.082,06 € geltend. Am 28.05.2018 verfügte der Hauptsacherichter, gegen eine Vergütung des Bf bestünden dem Grunde nach keine Bedenken. Das Gutachten wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 29.05.2018 übermittelt.
 
Die Urkundsbeamtin des SG teilte dem Bf mit Schreiben vom 04.07.2018 mit, dass Kosten nur in Höhe des eingezahlten Betrages von 2.500,- Euro übernommen werden könnten. Eine Einwilligung des Gerichts bezüglich der vom Bf auf dem Empfangsbekenntnis für den Gutsachtensauftrag angeforderten Mehrkosten sei nicht erfolgt.

Hiergegen hat der Bf mit Schreiben vom 13.07.2018, eingegangen am 17.07.2018, die richterliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Er habe mit seinem Schreiben vom 23.01.2018 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenvorschusserhöhung auf 4.000,- € beantrage. Eine Äußerung seitens des Gerichts sei nicht erfolgt. Dies sei als stillschweigende Zustimmung auszulegen. Der ausdrückliche Hinweis in dem Gutachtensauftrag habe an Relevanz verloren, da er unter den konkreten Umständen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) auf die Abgabe einer Willenserklärung habe schließen dürfen. Im Übrigen sei der Passus "Mehrkosten werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen" gemäß JVEG nicht rechtsgültig.
Das SG hat mit Beschluss vom 30.04.2020 die Vergütung des Bf für sein in der Streitsache S 13 VS 5/16 erstelltes Gutachten vom 14.05.2018 auf 2.500,- € festgesetzt. Die rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 1 JVEG geltend gemachte Honorarnote des Bf vom 14.05.2018 sei auf 2.500,- € zu kürzen. Ein höherer Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Bf mit Schreiben vom 23.01.2018 mitgeteilt habe, sein Gutachten werde 4.000,- € an Kosten verursachen. Der Bf sei in dem Gutachtensauftrag vom 19.01.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass "Mehrkosten nur nach Einwilligung des Gerichts" übernommen würden. Auch sei er darauf hingewiesen worden, im Falle einer Nachforderung die Benachrichtigung des Gerichts abzuwarten, ob das Gutachten zu erstatten sei oder nicht. Dem Bf sei zwar zuzugestehen, dass seitens des Gerichts leider erst verzögert mit Verfügung vom 22.05.2018 der weitere Kostenvorschuss angefordert worden sei, jedoch habe der Bf trotz der ausdrücklichen Hinweise in dem Gutachtensauftrag ohne weitere Mitteilung des Gerichts das Gutachten erstellt. Das Schreiben vom 23.01.2018 widerlege die Verschuldensvermutung (§ 8a Abs. 5 JVEG) zu Lasten des Bf nicht. Demzufolge sei gemäß § 8a Abs. 4 JVEG die Entschädigung des Bf für die Erstellung des Gutachtens entsprechend zu kürzen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf vom 16.06.2020, mit der er geltend macht, er sehe die verzögerte Anforderung des weiteren Kostenvorschusses mit Verfügung vom 22.05.2018 bei der Klägervertretung als schuldhaftes Versäumnis des Gerichts an. Er sei nicht gewillt, die finanziellen Konsequenzen der Untätigkeit des Gerichts zu tragen.
Das SG hat die Beschwerde dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) zur Entscheidung vorgelegt. Der Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG (Beschluss vom 08.06.2015, L 15 SF 255/14 E) seien nicht nur die rechtzeitige Mitteilung, sondern auch das Abwarten der Antwort des Gerichts auf dieselbe als Voraussetzungen dafür genannt, dass ein Fehlen des Verschuldens festgestellt werden könne und eine Kürzung auf den Vorschuss nicht erfolgen müsse. Auch das LSG Berlin-Brandenburg habe in seiner Entscheidung vom 27.03.2017, L 2 SF 114/16 E, das Nichteinhalten der vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzten Wartepflicht als Verschulden gesehen, das zur Kürzung auf den Vorschuss führen müsse. Die Wartepflicht sei verletzt worden, der Bf habe den Kläger mit seiner Rechnung vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Schutz des Klägers habe damit nicht erfüllt werden können. Die Bezahlung der Kostenrechnung über einen weiteren Vorschuss am 19.06.2018 gleiche damit einer Nachzahlung im nachträglichen Einverständnis des Klägers, deren Irrelevanz der Kostensenat in dem genannten Beschluss festgestellt habe. Erschwerend komme hinzu, dass das SG trotz der anhängigen Kostenstreitsache eine "Abwicklung des Kostenvorschusses nach § 109 SGG" durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund werde darum gebeten, darüber zu entscheiden, ob dem Bf, dem ohne das Problem der Vorschussüberschreitung die Rechnung antragsgemäß bezahlt werden könne, im Hinblick auf die immense Bedeutung des § 8a Abs.4 JVEG nicht zumutbar gewesen wäre, wenigstens einmal bei Gericht bezüglich seiner handschriftlichen Mitteilung nachzufragen.
Zur Entscheidung lagen die beigezogenen Akten des SG zu den Verfahren S 13 VS 5/16 und S 15 RF 13/18 sowie die Beschwerdeakte vor.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde das Verfahren dem Senat übertragen, § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG.

1. Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Das SG hat die zu gewährende Vergütung auf 2.500,- € festgesetzt. Der Bf macht mit seiner Beschwerde einen Betrag von 4.082,06 € geltend, die Differenz beträgt mehr als 200,- €.

2. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG stellt keine Überprüfung der von den Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch die Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein.
Auch im Beschwerdeverfahren ist eine vollständige Prüfung der Festsetzung der Vergütung ohne Beschränkung auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände vorzunehmen. Allerdings ist im Beschwerdeverfahren eine Herabsetzung der Vergütung zu Ungunsten des beschwerdeführenden Sachverständigen bzw. eine Heraufsetzung der Vergütung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Staatskasse ausgeschlossen. Das Verbot der reformatio in peius ist - anders als im Antragsverfahren nach § 4 Abs.1 JVEG - im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 11.01.2021, Az.: L 12 SF 113/19 m.w.N.).

3. Die Vergütung des Bf war auf 4.082,06 € festzusetzen. Ihm steht die geltend gemachte Vergütung in Höhe von 4.082,06 € zu, die nach den Ausführungen des Bg "ohne das Problem der Vorschussüberschreitung" antragsgemäß bezahlt werden könnte. Die Festsetzung der Vergütung durch das SG auf die Höhe des Vorschusses, also auf 2.500,00 €, steht nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 8 a Abs. 4 JVEG.

a.) Grundsätzlich ist die Rechnung des Bf vom 28.05.2018 berechtigt, dies wird auch vom Bg nicht bestritten.

b.) Eine Herabsetzung auf 2.500,- € gestützt auf § 8a Abs. 4 JVEG war nicht vorzunehmen.

Nach § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Berechtigte die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407 a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf diesen Umstand hingewiesen hat. Nach § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Nach § 8a Abs. 5 JVEG ist u.a. der Absatz 4 nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

Mit der Einführung des § 8a JVEG mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) mit Wirkung zum 01.08.2013 hat der Gesetzgeber das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung geregelt und sich dabei an der für die Sachverständigenvergütung ausgewogenen Rechtsprechung orientiert. Abs. 3 und 4 sollten die Fälle regen, in denen der Sachverständige gegen Pflichten verstößt, die einen unmittelbaren kostenrechtlichen Bezug haben. Nach § 8a Abs. 4 JVEG soll die Vergütung, wenn sie einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt, mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden (vgl. BT-Drs.17/11471 (neu), S. 259 f.).

aa.) Zwar hat das SG zu Recht festgestellt, dass die vom Bf mit Rechnung vom 28.05.2021 geltend gemachte Vergütung in Höhe von 4.082,06 € den zunächst beim Kläger angeforderten Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500,- € erheblich überstiegen hat. Entgegen den Ausführungen des SG hat der Bf aber im vorliegenden Fall rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die Kosten voraussichtlich erheblich den Kostenvorschuss übersteigen würden.
Zwar ist insofern im Gesetz nur die Verpflichtung des Sachverständigen geregelt, rechtzeitig auf eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses "hinzuweisen". Dem Wortlaut der Regelung ist eine Wartepflicht hingegen nicht zu entnehmen. Der Senat folgt aber insofern der Einschätzung des Bg, dass die vom Gesetzgeber geregelte Hinweispflicht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407 a Absatz 3 Satz 2 ZPO eine (vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzte) Wartepflicht impliziert (vgl. Jahnke/Pflüger, JVEG, 28. Auflage, 2021, § 8a JVEG, Rn.157; BayLSG, Beschluss vom 08.06.2015, L 15 SF 255/14 E).

Vorliegend hat der Bf unmittelbar nach Erhalt des Gutachtensauftrages und der nach der Berechnung der Urkundsbeamtin rund 1.000 Blatt umfassenden Verfahrensakten auf dem Empfangsbekenntnis vom 23.01.2018, mit dem der Erhalt des Gutachtensauftrages und der Akten bestätigt worden ist, vermerkt, er könne das Gutachten wegen Arbeitsüberlastung erst bis 25.04.2018 fertigstellen. Der Kostenvorschuss sei auf 4.000,- € festzusetzen. Wenn die beiden Voraussetzungen nicht möglich seien, sende er den Auftrag gerne zurück. Der Bf hat damit unverzüglich nach Erhalt des Auftrages unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die vom SG beauftragte Gutachtenerstellung nur unter der Voraussetzung einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist und einer Erhöhung des Kostenvorschusses in Betracht kommt.

Das Schreiben ist am 25.01.2018 beim SG eingegangen. Das SG hat hierauf zunächst nicht reagiert. Es hat den Bf weder - wie im gerichtlichen Schrieben vom 19.01.2018 für den Fall der Mitteilung eines voraussichtlichen Überschreitens des Vorschusses angekündigt - benachrichtigt, dass das Gutachten zu erstatten sei, noch, dass die Akten ohne Erledigung des Gutachtens zurückgesandt werden sollten. Vielmehr findet sich in der SG-Akte der Vermerk, "monieren, falls bis 25.04. kein Eingang der Ger A". Das SG hat damit offensichtlich und spätestens mit Ablauf der von ihm gesetzten Bearbeitungsfrist ("binnen zwei Monaten") auch nach außen erkennbar die vom Bf mitgeteilte verlängerte Bearbeitungsdauer akzeptiert. Am 22.05.2018 - also fast vier Monate nach Eingang der Mitteilung des Bf - hat das SG dann beim Kläger einen weiteren Vorschuss in Höhe von 1.500,- Euro angefordert und dem Kläger mitgeteilt, die beantragte gutachterliche Anhörung werde davon abhängig gemacht, dass er diesen Betrag bis einschließlich zwei Wochen nach Erstellung der Kostenrechnung vorschieße. Das SG hat damit offensichtlich die Geltendmachung eines weiteren Vorschusses für verhältnismäßig erachtet und dies auch gegenüber dem Kläger kundgetan.

Die zeitliche Verzögerung bei der Geltendmachung des weiteren Vorschusses hat vorliegend allein das SG zu vertreten. Ohne erkennbaren Grund hat es auf die vom Bf bereits am 25.01.2018 geltend gemachte Vorschusserhöhung zunächst keinen weiteren Vorschuss beim Kläger angefordert. Es hat den Bf auch nicht etwa später auf eine versehentlich nicht erfolgte Geltendmachung mit der Bitte hingewiesen, die Einzahlung durch den Kläger abzuwarten. Der Bf musste, nachdem er vom Gericht auf seinen schriftlichen Hinweis keine Nachricht dahingehend erhalten hatte, dass unter den von ihm aufgezeigten Umständen eine Gutachtenerstellung nicht gewünscht werde, und nach Ablauf der von ihm für die Gutachtenerstellung gesetzten Frist nicht mehr davon ausgehen, dass die Erstellung eines Gutachtens nicht gewünscht war, und er konnte davon ausgehen, dass die weitere Vorschusserhöhung vom Kläger - wie bereits tatsächlich erfolgt - angefordert worden war. Auf den Tag der tatsächlichen Einzahlung des weiteren Vorschusses kommt es in dieser Konstellation offensichtlich nicht an.

Eine Verpflichtung des Bf - wie vom Bg gefordert - eine schriftliche Bewilligung des Gerichts abzuwarten bzw. beim Gericht bezüglich einer solchen Bewilligung nachzufragen, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen, die ausschließlich einen rechtzeitigen Hinweis verlangt. Vielmehr kann ein Sachverständiger, der das Gericht über eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Vorschusses informiert hat, nach Verstreichen einer angemessenen Wartezeit, die dem Gericht u.a. die Möglichkeit gibt, die Höhe des vom Sachverständigen genannten weiteren Kostenvorschusses auf dessen Verhältnismäßigkeit zu prüfen und ggf. einen weiteren Kostenvorschuss beim Kläger anzufordern, von einer konkludenten Einwilligung ausgehen, wenn das Gericht auf die Mitteilung nicht reagiert. Eine Herabsetzung der geltend gemachten Sachverständigenvergütung auf den zunächst angeforderten Auslagenvorschuss kann nach allem auch nicht auf den Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben vom 19.01.018 gestützt werden, nach dem Mehrkosten nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen werden.

Die vom Bg in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen betreffen gerade nicht Fälle, in denen nach Verstreichen einer angemessenen Wartezeit von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden konnte. In dem Beschluss des BayLSG vom 08.06.2015, L 15 SF 255/14 E, ging es um die Frage, ob der Sachverständige, der eine erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses nicht angezeigt hatte, sich auf ein mangelndes Verschulden nach § 8 Abs.5 JVEG berufen konnte. Zum Vorbringen des Sachverständigen, die für ihn zunächst nicht absehbare Kostenmehrung habe sich erst im Laufe der Erstellung des Gutachtens ergeben, ist dort ausgeführt, der Sachverständige hätte das SG spätestens zu dem Zeitpunkt informieren (und vor einem Weiterarbeiten am Gutachten die Antwort des Gerichts abwarten) müssen, als die bis dahin angefallenen Kosten die Erheblichkeitsgrenze zu erreichen drohten. Das LSG hat in der Entscheidung nicht etwa eine Herabsetzung einer Sachverständigenvergütung auf den Auslagenvorschuss mit einer Verletzung der Pflicht, nach Hinweis auf eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses eine schriftliche Bewilligung des Gerichts abzuwarten, begründet, sondern auf die Hinweispflicht verbunden mit der Pflicht, eine angemessene Zeit abzuwarten, hingewiesen. Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg 27.03.2017, L 2 SF 114/16 E, betrifft einen Fall, in dem der dortige Sachverständige zwar unverzüglich auf eine aus seiner Sicht erforderliche Erhöhung des Kostenvorschusses hingewiesen hatte. Das Gericht hatte ihn aber schriftlich und telefonisch darauf hingewiesen, dass das veranschlagte Honorar sich aus den Entschädigungsregeln nicht ergeben würde. Das LSG hat hier ausgeführt, der Gutachter habe einen Hinweis im Sinne einer Erstattung des Gutachtens nicht abgewartet, vielmehr sei seine Erwartung der Kostenzusage durch die Ausführungen des Gerichts enttäuscht worden, so dass ihm klar hätte sein müssen, dass eine Gutachtenszusage zu den geforderten Konditionen nicht erfolgen werde. Sollte er trotz des Hinweises des Gerichts noch in Zweifel gewesen sein, wäre eine Rückfrage bei Gericht erforderlich gewesen.

bb.) Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren der Schutz des Klägers vor einer Überforderung gegeben. Die Regelung des § 8 Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO soll den Kostenschuldner - hier den Kläger, der den Antrag nach § 109 SGG gestellt hat - in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob die erheblichen Mehrkosten für das Gutachten aufgebracht werden sollen oder ob unter diesen Umständen auf das Gutachten verzichtet werden soll. Zweck der Verpflichtung des Sachverständigen zur Mitteilung einer erheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses ist also der Schutz des Interesses der Kostenschuldner, nicht aber eine Bestrafung des Sachverständigen unabhängig vom Kosteninteresse der Beteiligten.
Der Bg hat im Beschwerdeverfahren diesbezüglich ausgeführt, der Bf habe den Kläger mit seiner Rechnung vor vollendete Tatsachen gestellt; der Schutz des Klägers habe damit nicht erfüllt werden können. Die Bezahlung der Kostenrechnung über einen weiteren Vorschuss am 19.06.2018 gleiche damit einer Nachzahlung im nachträglichen Einverständnis des Klägers, deren Irrelevanz der Kostensenat in dem genannten Beschluss festgestellt habe.

Zu Recht weist der Bg zwar darauf hin, dass auch vor Inkrafttreten des § 8a JVEG die im § 407 a Abs.3 ZPO geregelte Hinweispflicht unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Kürzung der Vergütung eines Sachverständigen führen konnte. Auch der nunmehr zuständige Kostensenat teilt die Auffassung, dass es nach dem Inkrafttreten des § 8a JVEG insofern zu einer "Verschärfung" der Rechtslage gekommen ist. Auf die Frage, ob das Gutachten auch dann erstellt worden wäre, wenn das Gericht über die höheren Kosten rechtzeitig informiert worden wäre, kommt es nicht mehr an (vgl. BayLSG, Beschluss vom 08.06.2015, L 15 SF 255/14 E; a.A. Thüringer OLG, Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12; LG Memmingen, Beschluss vom 18.11.2019, 2 HK OH 407/17). Auch die Frage, ob der Beteiligte - im sozialgerichtlichen Verfahren der Antragsteller gemäß § 109 SGG - die Kosten, die den von ihm geleisteten Vorschuss übersteigen, nachträglich, d.h. nach Vorlage des Gutachtens, nachschießen würde, hat für die Frage der Vergütung keine rechtliche Bedeutung. Unter den Voraussetzungen des § 8 a Abs. 4 JVEG wird die Vergütung des Sachverständigen kraft Gesetzes gekappt (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 260). Eine Nachzahlung sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Vorliegend ist von dem Kläger aber vor Fertigstellung des Gutachtens mit Schreiben vom 22.05.2018 ein weiterer Vorschuss in Höhe von 1.500 € angefordert worden. Er ist darauf hingewiesen worden, dass die beantragte gutachterliche Anhörung davon abhängig gemacht werde, dass er diesen Betrag bis einschließlich zwei Wochen nach Erstellung der Kostenrechnung vorschieße. Der Kläger hat sich nicht gegen diese Vorschusserhöhung gewendet. Er hat nicht mitgeteilt, dass er unter diesen Umständen von der Gutachtenserstellung Abstand nehmen wolle. Der weitere Vorschuss ist vielmehr eingezahlt worden. Dass diese Zahlung erst nach Eingang und Übersendung des Gutachtens erfolgt ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es war vorliegend nicht zu prüfen, ob der Kläger das Gutachten auch in Kenntnis des erhöhten Vorschusses beantragt bzw. den Antrag weiterverfolgt hätte. Der Kläger hat sich auch nicht nach Erstellung des Gutachtens auf der Grundlage der für das Gutachten eingereichten Rechnung des Bf und einer darauf beruhenden Rechnung des Gerichts zu einer "Nachzahlung" entschieden. Vielmehr hat er den vom Gericht verspätet angeforderten weiteren Vorschuss akzeptiert und bezahlt.

Wenn - wie hier - aufgrund einer Mitteilung des Sachverständigen ein weiterer Kostenvorschuss von dem Kläger angefordert worden ist, bevor das fertiggestellte Gutachten und die Rechnung des Sachverständigen beim Gericht eingegangen sind, und der Kläger den weiteren Kostenvorschuss einzahlt, kommt eine Reduzierung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs.4 JVEG nicht in Betracht. Dies wäre auch dann der Fall, wenn der Bf nicht rechtzeitig auf die erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses hingewiesen hätte. In einem solchen Fall trägt aber der Sachverständige, der die Vorschussüberschreitung nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, das Risiko, dass ein Antragsteller nach § 109 SGG nach Kenntnis der Kosten, die auf ihn zukommen könnten, an seinem Gutachtenauftrag nicht mehr weiter festhält bzw. einer entsprechenden Erweiterung widerspricht.

 cc.) Soweit die vom Bf geltend gemachte Vergütung den vom Kläger insgesamt angeforderten und eingezahlten Betrag von 4.000,- € um 82,06 € übersteigt, handelt es sich nicht um eine erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses, die vom Bf hätte mitgeteilt werden müssen.
Dass es im weiteren Verlauf trotz der anhängigen Kostenstreitsache zu einer "Abwicklung des Kostenvorschusses nach § 109 SGG" gekommen ist, spielt für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Rolle.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs.4 Satz 3 JVEG).

Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs.8 JVEG).

 

Rechtskraft
Aus
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