L 8 BA 38/22 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 71 BA 88/21 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 38/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die trotz Erinnerung nicht begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.2.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Antragsteller

Der Streitwert wird gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren auf 23.611,60 Euro festgesetzt.

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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