I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt die erneute Berechnung seiner Kostenbeteiligung an den seiner damaligen Ehefrau gewährten Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung familienrechtlicher Maßstäbe.
Die Leistungsberechtigte, Frau T1., wurde am 08.12.2009 in die Förderstätte Perspektive der Stiftung Pfennigparade in Unterschleißheim aufgenommen.
Der Beklagte bewilligte die diesbezüglichen entstehenden Betreuungskosten mit Bescheid vom 09.12.2010 für die Zeit vom 08.12.2009 bis 31.12.2012.
Die Leistungsberechtigte war zum damaligen Zeitpunkt mit dem Kläger verheiratet und nicht getrennt lebend.
Ab 03.08.2012 wurde die Leistungsberechtigte in einer stationären Wohnform aufgenommen.
Mit Bescheiden vom 09.04.2013, 22.05.2013 und 24.06.2015 bewilligte der Beklagte für die Leistungsberechtigte ab 03.08.2012 Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zur Übernahme der stationären Betreuungskosten.
Mit Leistungsbescheid vom 09.04.2013 wurde festgestellt, es sei ab 03.08.2012 eine monatliche Eigenbeteiligung in Höhe von 1.492,72 € aus dem gemeinsamen Einkommen des Klägers und der Leistungsberechtigten zu den stationären Betreuungskosten zu leisten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2013 Widerspruch ein.
Mit Bescheiden vom 09.04.2015 und vom 16.07.2015 wurde dem Widerspruch dahingehend abgeholfen als ein geringerer Kostenbeitrag verlangt wurde.
Ab März 2016 kam es zur Wahrnehmung von anwaltlichen Terminen des neu bestellten Betreuers zur Scheidung.
Der widerspruchbehaftete Bescheid wurde daher mit Bescheid vom 01.03.2016 zum 29.02.2016 begrenzt und über das zu den gewährten Leistungen einzusetzende Einkommen und Vermögen im anschließenden Zeitraum ausschließlich auf der Grundlage des alleinigen Einkommens und Vermögens der Leistungsberechtigten entschieden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2016 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verweist dieser auf die Berechnung im Änderungsbescheid vom 16.07.2015. Bei der Berechnung habe der Beklagte zutreffend Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem PKW in Höhe von 0,20 € pro Entfernungskilometer berücksichtigt, sowie nachgewiesene Kinderbetreuungskosten. Eine Pauschale für Kinderbetreuungskosten durch die Eltern des Klägers konnte nicht berücksichtigt werde, da eine entsprechende Vereinbarung nicht vorlag. Jedoch sei der Betrag zusätzlich berücksichtigt worden, weil anzunehmen sei, dass von Seiten des Klägers insoweit eine Unterstützung der Eltern erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 23.09.2016, eingegangen bei Gericht am 27.09.216, erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers hiergegen Klage. Zur Begründung führt diese aus, dass das Leistungssystem des SGB XII die Konstellation des Klägers nämlich dem nachgehen einer vollschichtigen Berufstätigkeit nicht ausreichend Rechnung trage. So habe der Kläger in dieser Konstellation hohe Aufwendung für Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten etc. zu tragen, die derart außergewöhnlich seien, dass das SGB XII diese Konstellation nicht sachgerecht beurteile. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Berechnung habe zur Folge, dass der Kläger, der seinerseits eine Trennung von seiner Ehefrau nicht vollzogen habe, für die Zeit, in der ihr nach Aufnahme ins Pflegeheim noch voll beistand, schlechte behandelt werde als nach Einleitung der Scheidung durch seine Ehefrau.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 09.04.2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 09.04.2015, vom 16.07.2015 sowie des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 26.08.2016 zu verurteilen, die Kostenbeteiligung des Klägers für die an seine Ehefrau gewährten Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung familienrechtlicher Maßstäbe neu zu berechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Der konkreten Situation des Klägers sei ausreichend Genüge getan.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.04.2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 09.04.2015, vom 16.07.2015 sowie des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 26.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Bezüglich der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Einzelheiten der Berechnung des Kostenbeitrages verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26.08.2016 sowie die Ausführungen im Änderungsbescheid vom 16.07.2015, dessen Ausführungen sich das Gericht nach eigener intensiver Prüfung zu Eigen macht (§ 136 Abs.3 SGG).
Soweit der Kläger einwendet, dass der Kostenbeitrag nicht nach sozialhilferechtlichen Kriterien, sondern anhand familienrechtlicher Kriterien zu berechnen sei ist diesem nicht zu folgen.
Der Beklagte hat wesentliche Punkte in seine Bewertung und Entscheidung einbezogen. Die Regelung des § 92a SGB XII räumt dem zu Hause gebliebenen Ehegatten den Vorrang vor einer Kostenbeteiligung an den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Einrichtung ein. Auf Grundlage des Einzelfalls war der Beklagte daher daran gehalten zunächst die Höhe des Betrages festzustellen, der für den im Haushalt verbliebenen Partner aus dem gemeinsamen Einkommen der Partner frei zu belassen ist (sog. Garantiebetrag). Im Rahmen dieser Feststellung soll dem Daheimgebliebenen als Garantiebetrag ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts belassen werden (Doering-Striening in: FamRB 2018,164).
Der Beklagte hat hierbei die vom Kläger geltend gemachten und nachgewiesenen Ausgaben in einem ausreichenden Maß berücksichtigt.
Vorliegend begehrt der Kläger einen Kostenbeitrag der dem Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 1055,00 € der dem nachehelichen Unterhalt entspricht. Jedoch verkennt der Kläger hierbei die unterschiedlichen Fallkonstellationen. Hintergrund der Regelung und Berechnung des Garantiebetrages nach § 92a SGB XII war die aufgrund des vorherigen Rechts eingetretene Ungleichbehandlung von Ehegatten, mit der einseitig diejenige Konstellation bessergestellt war, bei welcher der Heimbewohner seinen zu Hause verbleibenden Ehepartner überwiegend unterhielt (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2.Auflage 2014, § 92a SGB XII Rn.16).
Eine Berechnung wie vom Kläger begehrt würde diese Ungleichbehandlung wiederaufleben lassen. Hierbei verkennt der Kläger auch, dass der nacheheliche Unterhalt erst nach einer erfolgten Scheidung erfolgt. In der hier zugrundliegenden Fallkonstellation waren der Kläger und die Leistungsberechtigte jedoch noch verheiratet. Neue noch unberücksichtigte Gesichtspunkte, die in einer erneuten Berechnung zu berücksichtigen wären, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Berechnung des Beklagten sind in sich nachvollziehbar und stimmig. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte wie bspw. anfallende Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten hat der Beklagte in seine Berechnung mit einbezogen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.