Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 04. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2016.
Die 1959 geborene Klägerin zu 1 und ihr 1965 geborener Partner, der Kläger zu 2, lebten im streitigen Zeitraum mit dem 1995 geborenen Sohn der Klägerin zu 1 – dem Kläger zu 3 – in Bedarfsgemeinschaft unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnanschrift der Kläger zu 1 und 2. Der Kläger zu 3 war aufgrund des Bezugs von Ausbildungsgeld von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Seit dem 01. April 2016 wohnt der Kläger zu 3 nicht mehr bei den Klägern zu 1 und 2.
Mit endgültigem Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 und 2 nach zunächst vorläufiger Bewilligung für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016 Leistungen nach dem SGB II. Diese beliefen sich für den Monat Dezember 2015 auf insgesamt 752,46 € (Klägerin zu 1: 379,56 €, Kläger zu 2: 372,90 €) und für den Monat Januar 2016 auf insgesamt 754,55 € (Klägerin zu 1: 380,62 €, Kläger zu 2: 373,93 €). Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 und 2 für Dezember 2015 und Januar 2016 höhere Leistungen und zwar in Höhe von (i.H.v.) insgesamt 913,05 € für Dezember 2015 (Klägerin zu 1: 456,52 €, Kläger zu 2: 456,53 €) sowie i.H.v. insgesamt 921,23 € für Januar 2016 (Klägerin zu 1: 460,61 €, Kläger zu 2: 460,62 €). Das hiergegen vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) geführte Klageverfahren zu dem Aktenzeichen S 17 AS 1293/16 wurde am 21. Dezember 2017 durch Vergleich beendet. Mit Änderungsbescheid vom 07. März 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 und 2 für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 aufgrund nachgereichter Heizkostennachweise höhere Leistungen und zwar für Dezember 2015 i.H.v. insgesamt nunmehr 941,48 € (jeweils 470,74 €) sowie für Januar 2016 i.H.v. insgesamt 946,75 € (Klägerin zu 1: 473,38 €, Kläger zu 2: 473,37 €). Im Rahmen der Berechnung berücksichtigte der Beklagte jeweils den Regelbedarf für Partner i.H.v. 360,00 € bzw. 364,00 €, einen Mehrbedarf für Warmwasserbereitung i.H.v. 8,28 € je Kläger sowie Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 405,05 € im Dezember 2015 sowie 402,14 € im Januar 2016. Auf dieser Grundlage ermittelte er zunächst einen Bedarf der Klägerin zu 1 für Dezember 2015 i.H.v. 538,31 € sowie im Januar 2016 i.H.v. 540,94 € und für den Kläger zu 2 für Dezember 2015 i.H.v. 538,30 € sowie für Januar 2016 i.H.v. 540,94 €. Auf den Bedarf der Kläger rechnete der Beklagte ein bereinigtes Einkommen des Klägers zu 2 aus abhängiger Beschäftigung i.H.v. monatlich 135,13 € (vor Bereinigung: 268,91 €) an.
Den gegen diesen Änderungsbescheid eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018 zurück.
Am 05. Juli 2018 haben die Kläger Klage vor dem SG erhoben und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2016 in gesetzlicher Höhe begehrt. Das Einkommen des Klägers zu 2 aus nichtselbstständiger Arbeit sei nicht dem Zuflussprinzip entsprechend angerechnet worden. Bereits die Einkommensbereinigung sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Ferner sei ein weitaus höherer Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung anzusetzen. Die gesetzliche Pauschale sei zu gering.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04. Mai 2021 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger schon nicht behaupten könnten, durch die mit dem Änderungsbescheid vom 07. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018 verlautbarte Bewilligungsverfügung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert zu sein. Denn diese Verfügung sei angesichts des zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 21. Dezember 2017, der für das Gericht bindend geworden sei, ausschließlich (rechtswidrig) begünstigend. In der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung sind die Kläger über das Rechtsmittel der Berufung belehrt worden.
Hiergegen richtet sich die am 07. Juni 2021 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung der Kläger, welche nicht begründet worden ist.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 04. Mai 2021 aufzuheben und dem Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2016 zu bewilligen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Der Senat hat die Akte des SG zu dem Az. S 17 AS 2189/16 beigezogen.
Mit dem Klägerbevollmächtigten am 17. Januar 2022 zugestelltem Schreiben vom 05. Januar 2022 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft sein dürfte, und angekündigt, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen. Der Beklagte hat mit gerichtlichem Schreiben vom 05. Januar 2022 ebenfalls Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen. Mit weiterem, dem Klägerbevollmächtigten am 28. Februar 2022 zugestelltem, Schreiben vom 24. Februar 2022 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass noch bis zum 09. Mai 2022 bei dem SG Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der ausgetauschten Schriftsätze sowie der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG vom 25. September 2019 ist gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Dieser Verfahrensweise steht nicht entgegen, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 SGG) ist nicht zu besorgen, denn die Kläger hatten aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides vom 04. Mai 2021 noch die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Gerichtsbescheides – d.h. vorliegend bis zum 09. Mai 2022 - gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG mündliche Verhandlung bei dem SG zu beantragen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung folgende Ausnahmen anerkannt, in denen eine Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG revisionsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat: Dies betraf zum einen den Fall, dass der Gerichtsbescheid nur wegen der Kostenentscheidung angegriffen wird (BSG vom 08.04.2014 - B 8 SO 22/14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 7). Zum anderen betraf dies den Fall, dass mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid durch einen Beteiligten feststeht, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattfinden wird (BSG vom 12.07.2012 - B 14 AS 31/12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr. 3). Darüber hinaus ist eine Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG revisionsrechtlich grundsätzlich dann nicht zu beanstanden, wenn ein Kläger von seinem Recht, vor dem SG eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (BSG, Urteil vom 21.07.2021 – B 14 AS 99/20 R – juris Rn. 12 sowie Beschluss vom 27.04.2021 - B 12 KR 56/20 B – juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020 - L 11 R 3832/19 - juris Rn. 15; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.05.2019 - L 5 KR 11/19 - juris Rn. 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.05.2019 - L 11 AS 13/19 - juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 - L 7 AS 1062/13 - juris Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg vom 18.06.2010 - L 10 AS 779/10 - juris Rn. 14). Vorliegend ist zwar nicht aktenkundig, ob die Kläger bis zum 09. Mai 2022 einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim SG gestellt habe. Sowohl in dem Fall, dass sie einen derartigen Antrag gestellt haben und daher eine mündliche Verhandlung vor dem SG noch stattfinden wird, als auch in dem Fall, dass sie einen solchen Antrag nicht gestellt haben, liegt hier aber einer der vom BSG anerkannten Ausnahmefälle vor, in denen der Senat trotz erstinstanzlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann. Angesichts der Tatsache, dass die Kläger trotz Fristverlängerung bislang weder ihre Berufung begründet noch sich zur Frage der Zulässigkeit derselben und der Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung geäußert haben, kann der Senat auch kein Interesse ihrerseits an der Durchsetzung ihres Rechts auf mündliches Gehör erkennen.
Nach § 143 SGG sind Urteile des SG grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Dies gilt jedoch gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG dann nicht, wenn weder der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage 750,00 € übersteigt noch wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht werden. Dies aber ist hier der Fall.
Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinem Berufungsantrag weiter verfolgt (statt aller: BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B - juris). Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Bei unbeziffertem Antrag, Feststellungsantrag, Grundurteil oder Bescheidungsklage muss das Gericht den Wert ermitteln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. A. § 144 Rn. 15b). Bei mehreren Klägern besteht der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Summe der im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Ansprüche, sofern diese nicht wirtschaftlich identisch sind (Keller a.a.O. Rn. 16).
Hiervon ausgehend überschreitet vorliegend der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 € nicht. Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten vom 07. März 2018, mit welchem den Klägern zu 1 und 2 in den Monaten Dezember 2015 und Januar 2016 höhere monatliche Leistungen nach dem SGB II als zuvor – nämlich insgesamt 941,48 € für Dezember 2015 anstatt 913,05 € bzw. 946,75 € für Januar 2016 anstatt 921,23 € - bewilligt worden sind. Leistungen für den Kläger zu 3 stehen nicht im Raum. Weder sind ihm vom Beklagten Leistungen bewilligt worden, noch ist ersichtlich, dass sich der Kläger zu 3 gegen eine Leistungsablehnung wenden würde. Ohne Anrechnung von Einkommen des Klägers zu 2 stünden den Klägern zu 1 und 2 höchstens 1.076,61 € für Dezember 2015 bzw. 1.081,88 € für Januar 2016 zu. Daraus errechnet sich für die Kläger zu 1 und 2 zusammen allenfalls eine Beschwer i.H.v. 270,26 €. Dass den Klägern darüber hinaus für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 ein die Pauschale des § 21 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.H.v. 8,28 € (Dezember 2015) bzw. 8,37 € (Januar 2016) übersteigender - weiterer - Mehrbedarf für Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II i.H.v. monatlich rund 119,94 € je Monat und Kläger – mit der Folge einer Gesamtbeschwer von 750,02 € - zustehen könnte, ist weder je dargetan worden noch ersichtlich.
Die Berufung ist somit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.