Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. April 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend.
Der 1967 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war zuletzt von April 1994 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2001 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls als Betonsäger bei der K-GmbH beschäftigt.
Aufgrund eines in einem Klageverfahren (S 4 RJ 3157/03) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) geschlossenen Vergleichs gewährte die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem am 05.06.2001 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2004.
Der Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 29.09.2004 führte, nachdem das SG die Beklagte in einem weiteren Klageverfahren (S 6 R 2169/05) verurteilt hatte, Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2010 zu gewähren, zu einer vergleichsweisen Beendigung dieses Rechtsstreits im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (L 9 R 558/09). Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2011 ausgehend von einem Leistungsfall im Dezember 2006 zu gewähren. Mit Rentenbescheid vom 10.12.2010 führte die Beklagte den Vergleich aus.
Der Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 15.12.2010 blieb ohne Erfolg (Bescheid der Beklagten vom 03.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2011, Urteil des SG vom 24.04.2014 (S 21 R 6129/11), Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.11.2014 (L 13 R 2495/14)).
Vom 01.06.2015 bis zum 22.04.2018 war der Kläger als Hilfskraft in einer Wäscherei geringfügig und versicherungspflichtig beschäftigt. Im März 2018 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.05.2015 enthält das Versicherungskonto mit Ausnahme eines freiwilligen Beitrags für Januar 2015 keine rentenrechtlich relevanten Daten.
Der Kläger beantragte am 31.01.2019 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. M stellte in seinem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten vom 22.07.2019 die Diagnosen chronifiziertes, mittelgradiges depressives Syndrom, Verbitterungssyndrom, gestörte Persönlichkeitsentwicklung/DD: neurotische Störung mit Beginn in der Kindheit, Lese-/Rechtschreibschwäche (LRS), Tic-Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur noch in einem zeitlichen Umfang von unter drei Stunden täglich erwerbsfähig sei. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung sei mit der letzten Arbeitsunfähigkeit im März 2018 bei damaligem Bandscheibenvorfall anzunehmen. Eine Besserung sei bei eher negativer Prognose, aber sicherlich noch ausbaufähiger Therapie nicht unwahrscheinlich und bis Juni 2022 möglich.
Die Beklagte legte unter Berücksichtigung nicht erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen bei einem Leistungsfall im März 2018 einen Leistungsfall am 07.06.2018 zugrunde; zu einem Zeitpunkt als der Kläger eine bis zum 09.07.2018 durchgeführte ganztägige ambulante Rehabilitationsmaßnahme begann. Ausgehend von einer zu befristenden Rente wegen voller Erwerbsminderung errechnete sie einen Beginn derselben zum Januar 2019 (Bl. 148 der Verwaltungsakte). Dementsprechend bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 25.07.2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2021. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2020 zurück.
Am 04.03.2020 hat der Kläger Klage zum SG erhoben und vorgetragen, dass ihm die Rente auf Dauer zu bewilligen sei, da keine Besserungsaussicht hinsichtlich seines Gesundheitszustands bestehe. Die Änderung von Zeitrente in Dauerrente führe zu einem früheren Rentenbeginn logischerweise, nämlich sieben Monate eher.
Das SG hat den Facharzt für Allgemeinmedizin S, den W und den B als sachverständige Zeugen gehört. Wegen des Inhalts der gemachten Angaben wird auf Bl. 29f., 32f., 37f. der Akten des SG verwiesen.
Ferner hat das SG R mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27.11.2020 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.51), eine Dysthymia (F34.1), eine Agoraphobie (F40.0), eine Zwangsstörung (F42), eine Lese-Rechtschreibstörung (F81.0) sowie eine chronische motorische Tic-Störung, Zwinkern (F95.1) und Stottern (F98.5). Er hat eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bestätigt und angegeben, dass Behandlungsoptionen nicht bestünden und eine relevante Leistungssteigerung nicht zu erwarten sei.
Unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von D hat die Beklagte vergleichsweise angeboten, die Rente als Dauerrente zu gewähren, weil zwischenzeitlich unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne.
Den Vergleich hat der Kläger abgelehnt und erklärt, dass ihm durch die Zeitberentung jedenfalls zu Beginn sechs Monate Rente fehlten, die er ebenfalls zu bekommen wünsche.
Mit Bescheid vom 19.08.2021 hat die Beklagte erklärt, die mit Bescheid vom 25.07.2019 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente weiter zu gewähren.
Hierzu hat der Kläger ausgeführt, dass er den Rechtsstreit nicht für erledigt erkläre.
Nach vorheriger Ankündigung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2022 abgewiesen. Soweit der Kläger an seinem Begehren festhalte, die Verwaltungsentscheidung in eine Gewährung der Rente auf Dauer abzuändern, sei die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Mit Bescheid vom 19.08.2021, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, habe die Beklagte diesem Begehren des Klägers bereits voll entsprochen, sodass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Soweit der Kläger inhaltlich einen früheren Rentenbeginn beanspruche, sei die Klage ebenfalls erfolglos. Denn ein früherer Rentenbeginn als der 01.01.2019 könne sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – nicht einmal unter Zugrundelegung der eigenen Rechtsansicht des Klägers – ergeben. Der 01.01.2019 sei der früheste mögliche Rentenbeginnzeitpunkt, und zwar unabhängig davon, ob die Rente zu befristen sei oder nicht, weshalb diese Frage letztlich dahinstehen könne. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung sei, wie von der Beklagten angenommen, spätestens im Juni 2018 eingetreten. Die übrigen Einschätzungen legten nur einen eher früheren Leistungsfall nahe (M: März 2018; R: Einschränkungen bestehen seit 20 Jahren; Selbsteinschätzung des Klägers im Antragsfragebogen: „durchgehend seit erstem Leistungsfall“, der im Juni 2001 war). Der hier maßgebliche Antrag sei vom Klägerbevollmächtigten allerdings erst am 31.01.2019 gestellt worden. Gehe man wie die Beklagte davon aus, dass die Behebung der Erwerbsminderung nicht unwahrscheinlich sei, sei die Rente zu befristen (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI), sodass diese erst im siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung im Juni 2018 zu leisten war (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Der Rentenbeginn zum Januar 2019 sei von der Beklagten dann zutreffend bestimmt worden. Lege man die Rechtsansicht des Klägers zugrunde, dass die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich sei, komme keine Befristung in Betracht. Der Beginn der Rente richte sich dann nach § 99 Abs. 1 SGB VI. Danach werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Bei späterer Antragstellung werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt werde. Der Antrag sei vom Klägerbevollmächtigten im Januar 2019 und damit später als drei Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung im Juni 2018 gestellt worden. Die Leistung der Rente komme mithin erst ab dem Antragsmonat in Betracht. Das sei wiederum Januar 2019. Eine Kostenerstattung lehnte das SG ab, wobei zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Kläger nach Eintritt der Erledigung hinsichtlich der Rentengewährung auf Dauer das Verfahren gerade nicht für erledigt erklärt habe.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 09.04.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt, welche am 14.04.2022 per Fax eingegangen ist.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat schriftsätzlich folgende Anträge gestellt:
„1. Es wird beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg vom 01.04.2022, hier zugegangen am 09.04.2022, unter dem AZ: S 6 R 700/20, aufzuheben.
2. Es wird beantragt, das Verfahren zurückzuverweisen an das Sozialgericht im Rahmen des § 159 SGG, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.
3. Hilfsweise wird beantragt, den Bescheid vom 25.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2020 abzuändern und die Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren mit einem früheren Rentenbeginn als dem des 01.01.2019.“
Trotz entsprechender Ankündigung von Seiten des Bevollmächtigten und einer Aufforderung bzw. Erinnerung durch das Gericht hat der Bevollmächtigte eine Begründung der vorgenannten Anträge nicht vorgebracht. Zur mündlichen Verhandlung ist weder der Kläger noch der Bevollmächtigte erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Der Senat ist trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 nicht gehindert gewesen, zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. hierzu MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 126 Rn. 4), da der Kläger zum Termin fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß geladen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da dem Kläger die mit der Berufung vorgebrachten Ansprüche nicht zustehen.
1. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden und war daher auch nicht aufzuheben.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2020, wonach die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 31.01.2019 zunächst ausgehend von einem Leistungsfall am 07.06.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 bewilligte. Gemäß § 96 SGG ist zudem der während des Klageverfahrens erlassene Bescheid der Beklagten vom 19.08.2021 Gegenstand des Verfahrens geworden, der die Rente wegen voller Erwerbsminderung nunmehr ohne zeitliche Beschränkung und somit „auf Dauer“ bewilligte und damit die Ablehnung des Anspruches auf ab Antrag durchgängige, zeitlich nicht beschränkte Rentengewährung im Bescheid vom 25.07.2019 zugunsten des Klägers abänderte (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.1996 – 4 RA 31/96 –, SozR 3-2600 § 300 Nr. 8, SozR 3-2600 § 306 Nr. 2, Rn. 16).
Das SG hat unter Berücksichtigung des Leistungsfalles 07.06.2018 und des gestellten Rentenantrages vom 31.01.2019 zutreffend dargelegt, dass sich aufgrund des Änderungsbescheides vom 19.08.2021 keine Weiterungen des Anspruches des Klägers auf eine Rente für die Zeit vor dem 01.01.2019 ergeben. Der Senat macht sich die zutreffende rechtliche Würdigung im angefochtenen Gerichtsbescheid in vollem Umfange zu eigen und sieht, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, von einer weitergehenden Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nachdem der rechtskundig vertretene Kläger trotz seiner Ankündigung und der Aufforderung durch den Senat sowie einer Erinnerung hieran seine Berufung nicht weiter begründet hat, sind weitere Ausführungen hierzu nicht angezeigt. Ein Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn als der 01.01.2019 käme allenfalls nur dann in Betracht, wenn der Leistungsfall zeitlich später – etwa im Oktober – eingetreten wäre. Dies lässt sich aber aufgrund der vorliegenden ärztlichen Expertisen nicht begründen und wird vom Kläger auch nicht dargetan. Damit führt auch der Hilfsantrag des Klägers nicht zu einer anderen Entscheidung.
2. Gemäß § 159 Abs. 1 SGG in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I, S. 3057) kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Wesentlich ist der Mangel, wenn die Entscheidung (hier: der Gerichtsbescheid) auf ihm beruhen kann (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 159 Rn. 3a).
Die Möglichkeit einer Zurückverweisung nach Nr. 1 scheidet hier offensichtlich aus. Soweit die Nr. 2 in Betracht kommt, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Der Senat vermochte weder einen Verfahrensmangel feststellen noch die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme, nachdem (zugunsten des Klägers) der Leistungsfall zugrunde gelegt wurde, der abweichend von der gutachterlichen Empfehlung zeitlich später angenommen wurde, um die erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Dass und welcher Verfahrensfehler dem SG vorgeworfen wird, hat auch der Bevollmächtigte des Klägers nicht vorgetragen, obwohl er dies ankündigte und ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde. Ebenfalls bleibt der Bevollmächtigte die Darlegung schuldig, dass aufgrund dieses Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Nur und erst dann könnte die Entscheidung des SG aufgehoben und die Sache an das SG zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung steht zudem im Ermessen des Senats, wobei Ermessensgesichtspunkte, die eine solche Zurückverweisung rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht ersichtlich sind. Anzumerken bleibt insoweit, dass der Leistungsfall mit der Klage nicht ausdrücklich angefochten wurde und die Beklagte einen zunächst in Betracht gezogenen Leistungsfall, die Arbeitsunfähigkeit im März 2018 aus dem Gutachten von M, zugunsten des Klägers (mangels erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt) auf den 07.06.2018 und damit auf den Beginn einer ab 09.07.2018 durchgeführten ganztägigen ambulanten Rehabilitationsmaßnahme verschob. Von diesem Leistungsfall hängt auch die jetzt gewährte Dauerrente ab, was das SG zutreffend herausgearbeitet hat.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers im Rechtsmittelverfahren. Anlass die Kostenentscheidung des SG zu ändern bestand aus den im Gerichtsbescheid genannten Gründen nicht. Von der Verhängung von Mutwillenskosten gemäß §192 SGG wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Begehrens sieht der Senat bei dem rechtskundig vertretenen Kläger mangels eines entsprechenden Hinweises ab.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 700/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1151/22
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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