L 8 BA 1940/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1037/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 BA 1940/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.



Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Ziff. 1 in ihrer Tätigkeit für die Klägerin.

Die Klägerin betreibt seit 2007 in Form eines Einzelunternehmens eine Ballettschule in B.

Die 1982 geborene Beigeladene Ziff. 1 ist staatlich anerkannte Tanzpädagogin. Sie war ab dem 07.01.2015 auf Grundlage eines als Vertrag über freie Mitarbeit bezeichneten Vertrages vom 10.01.2015 als Ballettpädagogin für die Klägerin tätig. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 1 Tätigkeit

Der Auftragnehmer F wird ab dem 07.01.2015 für den Auftraggeber folgende Tätigkeiten als Auftragnehmer übernehmen:
Als freie Mitarbeiterin wird ihnen ein Lehrauftrag als Ballettpädagogin in der Schule für Ballett mit Sitz in B erteilt.

Als freie Mitarbeiterin gestalten sie ihre Arbeitszeit durch ihre Mitwirkung bei der Aufstellung und Abstimmung der Stundenpläne und damit Entscheidung, welche Schülerinnen in welchen Klassen, im Rahmen des Möglichen teilnehmen sollen.

Sie legen den Unterrichtsstoff nach der, in der Schule üblichen, Waganova-Methode für ihre Klassen selbstständig fest.

§ 2 Leistungserbringung

Ihre Leistung wird am Erfolg gemessen.
Das heißt, mögliche Meßpunkte sind:
Überprüfung der erlernten Schritte der Schülerinnen, stangnierende oder ansteigende Teilnehmerzahlen der von Ihnen betreuten Klassen; Ihre Beliebtheit bei den ihnen anvertrauten Schülerinnen

Sollten sich Veränderungen ergeben, so würde der Auftraggeber mit ihnen Fall zu Fall absprechen.

§ 3 Vergütung

Als Vergütung wird ein Stundenhonorar von 33,00 Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und pauschale Fahrtkosten, vereinbart.
Bei Zusatzproben und Vorstellungen der Ballettschule, wird je nach Stunden die Hälfte des Honorars, vom Arbeitnehmer in Rechnung gestellt
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeweils bis zum Zehnten des Folgemonats eine spezifizierte Abrechnung in Form einer Rechnung zu erstellen.

§ 4 Konkurrenz

Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig sein. Will der Auftragnehmer allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 5 Verschwiegenheit, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen (…)

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ersten eines Monats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Vertragsaushändigung (…)


Die Beigeladene Ziff. 1 und die Klägerin beantragten am 06.05.2016 bei der Beklagten die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Die Beigeladene Ziff. 1 gab dabei an, dass sie auch für drei weitere Auftraggeber als Tanzlehrerin selbständig tätig sei und dass das Einkommen hieraus den überwiegenden Teil ihres Gesamteinkommens darstelle. Ein Feststellungsverfahren bezüglich der hier zu beurteilenden Tätigkeit sei weder durch die Krankenkasse noch einen Rentenversicherungsträger oder die Künstlersozialkasse eingeleitet worden.

Die Klägerin führte auf schriftliche Fragen der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2016 noch aus, dass die Beigeladene Ziff. 1 mittwochs verschiedene Ballettgruppen unterrichte. In der Gestaltung und Ausführung der Unterrichtseinheit seien ihr dabei keine Vorgaben gesetzt. Ziel der Unterrichtseinheit sei, die Freude am Tanz und dem Lernen von klassischen Schritten zu vermitteln. Der Zeitpunkt der Tätigkeit sei im Ballettstundenplan grundsätzlich vorgegeben. Falls die Beigeladene Ziff. 1 jedoch eine andere Unterrichtszeit bevorzugen würde, könne man dies jederzeit ändern. Die Beigeladene Ziff. 1 setze kein eigenes Kapital ein. Die Räumlichkeiten, die Ballettstangen sowie die Musikanlage stünden ihr frei zur Verfügung. Eine Dienstkleidung sei nicht gefordert. Nach Rücksprache mit der Beigeladenen Ziff. 1 sei eine zeitliche Verschiebung, mir Beschäftigung oder Vertretung jederzeit möglich. Die Vergütung erfolge nach Rechnungsstellung per Überweisung. Damit sei die Dienstleistung abgegolten. Weitere Zahlungen fänden lediglich im Rahmen von Fahrtkosten statt. Die zeitliche Raumbelegung werde abgesprochen. Da jedoch zwei Balletträume zur Verfügung stünden, könne eine Doppelbelegung ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf ein Unternehmerrisiko führte die Klägerin noch aus, dass bei Unzufriedenheit der Ballettschüler bzw. ihrer Eltern die entsprechende Stunde der Beigeladenen Ziff. 1 entzogen werden könne, so dass sie nicht mehr unterrichten würde und somit keine Einnahmen mehr habe.

Die Beigeladene Ziff. 1 legte ferner ihre erste Rechnung für Januar 2015 (ab Mittwoch, den 07.01.2015 jeweils mittwochs 2 Stunden zu je 33 €, dazu 19% Umsatzsteuer und Fahrtkosten 148km * 0,30 € = 44,40 €, insgesamt 358,56 €) vor. Sie legte ferner ihre letzten Rechnungen für März bis Mai 2016 vor, aus denen sich jeweils mittwochs 3 Stunden zu je 33 € zuzüglich Fahrtkosten und hierauf 19% Umsatzsteuer ergaben. Die Ballettkurse fänden regelmäßig mittwochs von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr in drei verschiedenen Klassen statt. Den Inhalt der Kurse bestimme sie selbst. Der Zeitpunkt sei gemeinsam bestimmt worden. Arbeitsgeräte würden gestellt, Arbeitsmittel stelle sie selber. Bestimmte Arbeitsmittel würden nicht vorgegeben. Sie sei verpflichtet, die Arbeit persönlich auszuführen. Im Notfall müsse eine Vertretung von ihr oder gemeinsam gestellt werden. Mit dem Honorar werde der von ihr gehaltenen Unterricht abgegolten. Dazu würden noch Fahrtkosten erstattet. Eine Kontrolle ihrer Arbeit erfolge nicht. Über die gemeinsam festgelegte Zahl und den Zeitpunkt der gehaltenen Kurse hinaus gebe es keine weiteren Vorgaben. Da sie im Auftrag der Ballettschule unterrichtet, sei es selbstverständlich, in den Räumlichkeiten der Schule den Unterricht zu halten. Sie bestimme ihr Honorar, ihre Tätigkeit und ihre Arbeitszeit selbst. Sie trage durch Kapitaleinsatz – finanziell, materiell, körperlich, kreatives Gedankengut –  ein Unternehmerrisiko.

Die Beigeladene Ziff. 1 legte einen Bescheid der Künstlersozialkasse vom 25.01.2011 vor, wonach u.a. in der Rentenversicherung ab 13.09.2010 Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bestehe. Sie legte noch den letzten Bescheid der Künstlersozialkasse vom 20.05.2016 vor, in der die ab Mai 2016 ausgehend von einem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen in Höhe von 18.600 Euro zu zahlenden monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung (hier 144,93 €), Krankenversicherung und Pflegeversicherung festgesetzt wurden.

Mit Schreiben vom 30.06.2016 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 zu einer beabsichtigten Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung an und legte hierbei ihre Bewertung der einzelnen Gesichtspunkte dar.

Die Beigeladene Ziff. 1 führte hierzu mit Schreiben vom 04.07.2016 aus, dass sie sich als freiberufliche selbständige Tanzpädagogin sehe. Sie sei nicht ausschließlich für die Ballettschule der Klägerin tätig, sondern ebenso für 3 weitere Schulen. Tanzpädagogen hielten den Unterricht im Auftrag einer Schule immer auch in der jeweiligen Schule. Sie unterrichte jeden Tag an einer anderen Institution. Dies mache ihre freiberufliche Tätigkeit aus. Im Allgemeinen seien Dozenten an Ballettschulen auf selbständiger Basis tätig. Das Stundenhonorar von 33 € setze sich unter anderem durch ihren Ausbildungsstand, ihre Vorbereitungszeit, ihre Steuer und ihre Sozialabgaben über die Künstlersozialkasse zusammen. Das Honorar sei unabhängig von dem Gewinn der Schule. Ihre Aufgabe sei es, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen und den Schülern etwas beizubringen und zu vermitteln. Dafür erhalte sie ihr Honorar. Es gebe durchaus auch Fälle, in denen ein Kurs nur wenige Teilnehmer habe und sie ein niedrigeres Stundenhonorar berechne. Dies hänge von der jeweiligen Einigung mit der Schule ab. Insoweit sei ihr Honorar gewinnabhängig. Die Kurse bei der Klägerin seien aber gut besucht. Sie setze auch eigenes Kapital in Form von Unterrichtsmaterialien ein, wie beispielsweise Tücher, Bücher, Bilder, Drucker für Elternbriefe und spezifische Arbeitskleidung. Auch liege ein unternehmerisches Risiko vor. Bei schlechtem Unterricht werde der Kurs gestrichen und sie verdiene kein Geld mehr. Sie erhalte kein Honorar, wenn sie krank werde oder aus anderen Gründen keinen Unterricht halten könne. Ihre Teilnehmerzahlen könnten aufgrund äußerer Einflüsse ständig variieren. Sie habe somit ständig das Risiko, trotz Einsatzes aller ihrer Fähigkeiten Verluste zu erzielen. Die Erstattung der Fahrtkosten habe sie ausgehandelt, da sie momentan insgesamt 500 Kilometer in der Woche zu den vier Unterrichtsstätten fahre. Ein (selbständiger) Handwerker berechne auch seine Fahrtkosten. Die Kosten könnte man ansonsten auch in ihrem Honorar verrechnen. Eine Ausstattung der Ballettschulen mit Spiegeln, Stangen und Musikanlagen sei üblich. Tanzpädagogen dürften diese für ihren Unterricht nutzen. Sie bringe ihren Laptop mit Musik mit und schließe ihn an die Anlagen der Schule an. Sie sei auf der Website der Schule aufgeführt, damit Kunden und Interessenten sich einen Eindruck von ihr als Lehrerin machen könnten. Dies sei sowohl Werbung für die Schule als auch für sie. Auf der Website einer renommierten Schule vertreten zu sein, sei positiv für ihr Image und ihre Bekanntheit als Tanzpädagogin. Bild und Text dazu bestimme sie selbst. Sie besitze derzeit keine eigene Website, da es bisher nicht nötig gewesen sei, in diesem Maße Werbung für sich selbst zu tätigen. Sie habe bisher das Glück gehabt, durch Mundpropaganda und ihren guten Ruf Aufträge zu erhalten. An der Schule versuche man vor den Schülern und Eltern als Team aufzutreten, um professionell zu wirken und um den Kunden ein Wohlgefühl zu vermitteln. Sie sei als Lehrerin die erste Ansprechpartnerin für Schüler bzw. Eltern, egal ob es um kursinterne Inhalte oder um die Schule betreffende Themen gehe wie beispielsweise Vorstellungen. Die Waganova-Methode sei die auf der Welt am weitesten verbreitete Balletttechnik. Da manche Schulen verschiedene Techniken lehrten, sei eine vertragliche Festlegung der Methode sinnvoll. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme an Proben. In § 3 sei nur die Rede davon, dass bei Teilnahme an Proben der Vorstellungen die Hälfte des sonst üblichen Stundenhonorars berechnet werde. Dies sei auf ihr Verlangen hin in den Vertrag aufgenommen worden, da es in der Branche leider oft üblich sei, Proben und Vorstellungen nicht bezahlt zu bekommen. Sie sei ab und zu nach eigenem Ermessen oder nach Absprache bei Vorstellungen und Proben dabei. In der Praxis finde entgegen § 2 des Vertrages auch keine Überprüfung des Lernerfolgs statt.

Die Klägerin führte mit Schreiben vom 21.07.2016 ihrerseits aus, dass die Beigeladene Ziff. 1 von ihr entgegen der Darstellung in dem Anhörungsschreiben nicht als Mitarbeiterin wahrgenommen werde. Die Beigeladene Ziff. 1 trage ein Unternehmerrisiko dadurch, dass sie bei fehlender positiver Rückmeldung die Ballettgruppe verliere. Da der Materialeinsatz in der Branche gering sei, sei dieser Punkt nicht so bedeutend. Da ihr eine familiäre Geborgenheit und Atmosphäre wichtig sei, wolle sie in der Außenwirkung geschlossen auftreten. Dies sei der einzige Grund, weshalb die Beigeladene Ziff. 1 als Teammitglied aufgeführt sei. Die Beigeladene Ziff. 1 müsse im Übrigen für jegliche Fortbildungen selbst aufkommen.

Mit Bescheiden vom 27.07.2016 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 als Ballettpädagogin bei der Klägerin seit 07.01.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe ab dem „01.07.2015“ Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Wegen Geringfügigkeit bestehe Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in ein einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzungskriterium von anderen Vertragsverhältnissen sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde. Beschäftigter sei, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringe. Diese Eingliederung zeige sich unter anderem darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliege, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen könne. Eine selbständige Tätigkeit werde hingegen durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und durch das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos, dem aber entsprechend unternehmerische Chancen und Möglichkeiten gegenüberstehen müssten, gekennzeichnet. Entscheidend sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse. Auf die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses durch die Parteien oder auf eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge komme es hingegen nicht an. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien hier (teilweise sinngemäß):
- der Unterricht finde am Betriebssitz der Klägerin statt
- die Beigeladene Ziff. 1 erhalte eine gewinnunabhängige Vergütung von 33 Euro pro Stunde
- es liege kein eigener Kapitaleinsatz vor
- es bestehe kein unternehmerisches Risiko
- Fahrtkosten würden von der Klägerin übernommen
- die notwendigen Arbeitsgeräte stelle die Klägerin zur Verfügung
- die Beigeladene Ziff. 1 trete auf der Website als Mitarbeiterin bzw. Teammitglied der Schule der Klägerin auf
- die Beigeladene Ziff. 1 werde als Mitarbeiterin der Klägerin wahrgenommen
- es bestehe die Verpflichtung, den Unterricht nach der Waganova-Methode durchzuführen
- es erfolge eine Überprüfung des Lernerfolges der Schülerinnen durch die Klägerin
In dem an die Klägerin gerichteten Bescheid ist hier als weiterer Punkt noch erwähnt, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an Zusatzproben und Vorstellungen bestehe.
Folgende Merkmale für eine selbständige Tätigkeit seien berücksichtigt worden:
Die Beigeladene Ziff. 1 sei in der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts frei
sie könne bei der Klasseneinteilung mitentscheiden
es bestehe keine Ausschließlichkeitsvereinbarung
die Zeitpunkte des Unterrichts würden gemeinsam abgesprochen
Es sei zwar geltend gemacht worden, dass die Beigeladene Ziff. 1 auch für weitere Auftraggeber tätig sei, sie für den Unterricht allein verantwortlich sei, einen eigenen Kapitaleinsatz habe und einem unternehmerischen Risiko unterliege. Zudem berechne auch ein Handwerker seine Anfahrkosten. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an Zusatzproben und Vorstellungen.

Die angeführten Gründe führten jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Beigeladene Ziff. 1 arbeite am Betriebssitz der Klägerin und nutze die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel kostenfrei. Regelmäßige Anwesenheits- bzw. Arbeitszeiten seien nicht einzuhalten. Die Wahl der Arbeitszeit sei auch dann eingeschränkt, wenn der zeitliche Rahmen durch die geregelten Geschäftszeiten des Unternehmens bzw. durch die Verfügbarkeit des Arbeitsmittels bestimmt werde. Die Einschränkung bestehe selbst dann, wenn der Beschäftigten die freie Gestaltung der Arbeitszeit vertraglich überlassen werde, diese Gestaltungsmöglichkeit durch den zeitlichen Rahmen jedoch faktisch begrenzt sei. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit werde durch die Geschäftszeiten und durch die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel stark begrenzt. Im Sinne der Rechtsprechung sei diese Einschränkung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren. Die Beigeladene Ziff. 1 werde ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig. Nach außen erscheine sie als Mitarbeiterin der Klägerin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbständig Tätige wahrgenommen. Ein gewichtiges Indiz für selbständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Dies sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes des Mittels ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offenbleibe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbständigkeit spreche, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien. Alleine die Zuweisung zusätzlicher Risiken mache einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen. Unternehmerische Tätigkeit zeichne sich dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen werden müssten als auch gleichzeitig Chancen eröffnet würden. Die eigene Arbeitskraft werde hier nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Die Vergütung werde somit erfolgsunabhängig gezahlt. Die Beigeladene Ziff. 1 setze jedoch ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sofern der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sei, lasse dies nicht den Schluss zu, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit in der Gesamtheit selbständig ausübe. Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens sei ausschließlich das Auftragsverhältnis, für welches die Statusklärung beantragt worden sei. Bei entgeltgeringfügiger Tätigkeit bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liege hier vor, da das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteige. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe Versicherungspflicht. Der Beginn der Versicherungspflicht richte sich nach dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. Der Antrag auf Statusfeststellung für die am 07.01.2015 aufgenommenen Beschäftigung sei am 06.05.2016 gestellt worden. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht sei nicht erfüllt, weil der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt worden sei.

Die Beigeladene Ziff. 1 legte hiergegen am 26.08.2016 Widerspruch ein.

Die Klägerin legte, vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten, am 30.08.2016 ebenfalls Widerspruch ein. Der Bevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 13.01.2017 zunächst den Umfang der verschiedenen Kurse der Beigeladenen Ziff. 1 dar. Alle „Beschäftigungsverhältnisse“ sollten nach dem Willen der Vertragsparteien als selbständige Dienstverhältnisse durchgeführt werden. Soweit diese bestanden, habe die Künstlersozialkasse das Bestehen der Versicherungspflicht nach dem KSVG festgestellt. Er verwies hierzu auf die bereits vorgelegten Bescheide. Die Würdigung des Sachverhaltes in dem angefochtenen Bescheid entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Die Gesetzgebung zur Sozialversicherung anerkenne selber, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden könne. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Lehrer und Dozenten Selbständige oder Arbeitnehmer seien. Diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichteten, seien in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilten. Dagegen könnten Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichteten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegten Programm handele. Nach einem Merkblatt der Beklagten stünden Dozenten bzw. Lehrbeauftragte unter anderem an Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen auch privaten Bildungseinrichtungen nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Einrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut seien, weitere Pflichten nicht übernehmen hätten und sie sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterschieden. Dies sei bei der Beigeladenen Ziff. 1 der Fall. Die für Dozentenverhältnisse bestehenden Besonderheiten seien in dem Bescheid nicht berücksichtigt. Die Beigeladene Ziff. 1 trage hier auch das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit, da sie nur für jede tatsächliche Unterrichtsstunde ein Honorar erhalte und eine Urlaubsvergütung oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart seien. Dass die Tätigkeit in den Räumen des Ballettstudios ausgeführt werden müsse, schließe als Vorgabe bestimmter allgemeiner äußerer Umstände der Tätigkeit die Selbständigkeit nicht aus. Dass die Beigeladene Ziff. 1 keine eigenen Geschäftsräume unterhalte, spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Es sei für freiberufliche, Tanz unterrichtende Lehrkräfte typisch, dass sie ihre Dienste den Auftraggebern anböten, die über eigene oder angemietete Unterrichtsstätten verfügten. Es liege in der Natur der Sache, dass die Klägerin als Besitzerin des Ballettstudios die Räume und das vorhandene Inventar kostenlos zur Verfügung stelle. Es sei Sache der Lehrkräfte, die eigene Dienstkleidung zu stellen und gegebenenfalls auch die Musik. Sie trage kein unternehmerisches Risiko im Sinne des Einsatzes eigenen Vermögens mit Aussicht auf Gewinn, aber auch Verlust. Die Arbeit der selbständigen Lehrkraft sei aber der entscheidende Faktor dafür, dass das Kursangebot erhalten bleibe. Ansonsten müsse das Angebot eingestellt und das Dienstverhältnis beendet werden. Insoweit bestehe ein echtes Unternehmerrisiko. Der Einsatz eigenen Kapitals sei bei selbständigen Lehrkräften nicht erforderlich. Wie es für selbständige Lehrkräfte kennzeichnend sei, hätten bestimmte Aufträge auch abgelehnt werden können. Die Lehrkräfte verfügten zwar über keinen eigenen Kundenstamm. Aus Sicht der Schüler bzw. ihrer Eltern sei die Inhaberin des Ballettstudios zur Leistung verpflichtet und die selbständige Lehrkraft diejenige, die den Leistungsauftrag der Unternehmerin erbringe. Es bestehe aber insofern ein eigener Kundenstamm, als sie für verschiedene Einrichtungen in einem freien Dienstverhältnis stehe. Bei einer Ballettschule würden die Unterrichtsgebühren typischerweise von der Inhaberin der Schule kalkuliert. Das Honorar werde zwischen Lehrer und der Schule ausgehandelt. Typisch und selbstverständlich für freie Mitarbeiterverhältnisse sei insbesondere, dass sie ohne Erlaubnis des Auftraggebers für andere Tätigkeiten ausüben dürften. Diese selbständigen Dozenten erbrächten die Leistungen nicht im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Sie erhielten nur bei tatsächlicher Leistungserbringung den vereinbarten Honoraranspruch und keine weiteren Vergütungen mit Ausnahme der hier vereinbarten Fahrtkosten. Die Überprüfung des Lernerfolges bedeute die Abnahme einer Leistung als ordnungsgemäß und spreche daher nicht für eine abhängige Beschäftigung. Für die selbständigen Lehrkräfte werde keine Lohnsteuer entrichtet. Die Honorare der Dozenten seien prinzipiell steuerbar und steuerpflichtig. Alle Indizien sprächen hier eindeutig für eine selbständige Lehrertätigkeit. Der Bevollmächtigte hat noch einen anonymisierten Bescheid der Beklagten vom 04.05.2015 vorgelegt, in dem die dortige Versicherte in ihrer Tätigkeit als Tanztrainerin in einer Tanzschule als selbständig tätig angesehen wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es verbleibe bei der Feststellung, dass die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 als Ballettpädagogin bei der Klägerin seit dem 07.01.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die zu beurteilende Tätigkeit als Ballettpädagogin bestehe in der Erteilung von Unterricht. Während der Dauer der übernommenen Kurse sei es der Beigeladenen Ziff. 1 nicht möglich, ihre konkreten Arbeitszeiten und Arbeitsorte im Wesentlichen selbst zu bestimmen. Die Art und Weise der Ausübung sei durch das Kursangebot und die Kursteilnehmer bestimmt. Sie könne zwar frei entscheiden, ob sie Aufträge annehme oder ablehne. Bei Annahme erfolge jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Der Beigeladenen Ziff. 1 sei per Kursplan vorgegeben, wann sie tätig werden müsse. Der Auftragsinhalt und der Ort der Auftragsausführung stünden bei der Annahme eines Auftrages bereits fest und würden somit zwangsläufig von der Klägerin vorgegeben. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei somit derart hinreichend eingegrenzt, dass er eine persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers begründen könne. Dass die Tätigkeit als Tanzlehrerin auch durch eigene Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet gewesen sein könne, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Denn auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne durch Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sein. Der Auftraggeber setze dann nur noch den äußeren Rahmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Die Beigeladene Ziff. 1 sei verpflichtet, die sogenannte Waganova-Methode einzuhalten. Der Lernerfolg der Schüler bzw. Schülerinnen werde durch sie überprüft. Sie erbringe die Tätigkeit persönlich. Hilfskräfte, die für unternehmerisches Handeln sprechen würden, setze sie nicht ein. Alleine die Möglichkeit, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, sei kein Indiz für selbständigen Tätigkeit, wenn die Tätigkeit immer vom Auftragnehmer selbst ausgeführt werde. Auch angesichts der Zahlung fester Stundensätze trage die Beigeladene Ziff. 1 kein Unternehmerrisiko, das eine selbständige Tätigkeit kennzeichne. Dieses sei nur dann gegeben, wenn der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden sei. Nach Gesamtwürdigung würden daher die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Die Feststellung der Künstlersozialkasse, dass eine Tätigkeit Versicherungspflicht als selbständiger Künstler auslöse, schließe das Bestehen einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung insoweit aus. Es müsse aber im Einzelfall geprüft werden, ob die im Rahmen des Anfrageverfahrens zur Überprüfung gestellte Tätigkeit von der Entscheidung der Künstlersozialkasse umfasst gewesen sei. Anhaltspunkte hierfür könnten sich aus den Daten der Bescheiderteilung der Künstlersozialkasse einerseits und dem Beginn des Auftragsverhältnisses andererseits ergeben. Liege letzteres Datum nach dem Datum des Bescheides der Künstlersozialkasse, könne die Tätigkeit nicht Gegenstand der Prüfung durch die Künstlersozialkasse gewesen sein.

Die Klägerin hat, vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten, am 06.04.2017 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Der Bevollmächtigte hat mitgeteilt, dass die Beigeladene Ziff. 1 den Vertrag per E-Mail vom 25.09.2016 zum 01.10.2016 gekündigt habe, da sie sich nun in Kanada aufhalte. Er hat im Übrigen sein Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und vertieft. Er auf zwei Urteile des BAG vom 27.06.2017 verwiesen. Die dortigen Ausführungen zur Tätigkeit einer Musikschullehrerin ließen sich hier übertragen. Die Beigeladene Ziff. 1 sei zuletzt am 21.12.2016 für die Klägerin tätig geworden. Der Bevollmächtigte hat hierzu die letzte Rechnung der Beigeladenen Ziff. 1 vorgelegt.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides entgegengetreten. Es sei auch ausgeschlossen, dass das hier streitige Auftragsverhältnis Gegenstand des Bescheides der Künstlersozialkasse vom 25.01.2011 gewesen sei. Anderslautende Angaben seien auch von der Beigeladenen Ziff. 1 im Antragsverfahren nicht gemacht worden.

Das SG hat mit Beschluss vom 23.01.2018 die Arbeitnehmerin bzw. Auftragnehmerin sowie die Künstlersozialkasse beigeladen. Die Beigeladene Ziff. 2 hat noch mitgeteilt, dass die Versicherungspflicht dort nicht aufgrund einer Tätigkeit für die Klägerin festgestellt worden sei.

Die Kammervorsitzende am SG hat den Rechtsstreit am 19.03.2018 mit den damals Beteiligten (mit Ausnahme der Beigeladenen Ziff. 2) erörtert. Die Beigeladene Ziff. 1 hat dort mitgeteilt, dass sie bei Problemen mit einem Schüler zunächst selbst das Gespräch geführt habe, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Eltern. Erst in einem nächsten Schritt wäre mit der Klägerin ein gemeinsamer Kontakt gesucht worden. Die Schüler hätten Verträge mit der Tanzschule abgeschlossen und nicht mit ihr direkt. Sie habe mit der Klägerin gemeinsam die Raumbelegung und die täglichen Kapazitäten des anzubietenden Unterrichts gemeinsam erarbeitet. Sie habe unterstützende Hilfsmittel für den Unterricht im Wesentlichen selbst in einer eigenen Tasche mitgebracht. Als sie einmal verspätet gewesen sei, habe sie die Kollegin im anderen Tanzsaal angerufen und gebeten, die Kinder bis zu ihrem Eintreffen zu unterrichten. Eine dienstliche Bekleidung mit dem Schriftzug der Tanzschule habe es nicht gegeben.

Die Beklagte hat im Hinblick auf die angeregte Abgabe eines Anerkenntnisses mitgeteilt, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.03.2018 (Az. B 12 R 3/17 R) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Aus dem Urteil könne auch keinesfalls hergeleitet werden, dass grundsätzlich nunmehr alle Lehrer an Musikschulen in einem nicht abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Das BSG habe lediglich festgestellt, dass Musiklehrer nicht nur deshalb abhängig beschäftigt seien, weil sie einen Lehrplan zu erfolgen hätten. Die Beklagte hat ferner einen Ausdruck der Website der Klägerin vorgelegt, in dem die Beigeladene Ziff. 1 als Teil des Teams aufgeführt wurde.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hiergegen eingewandt, dass in einem Team auf Augenhöhe mit gleichberechtigter Arbeitsweise unabhängig vom Beschäftigtenstatus agiert werde.

Die Beigeladene Ziff. 1 hat noch mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, selbständig beschäftigt gewesen zu sein, zumal ihr Einkommen in die Beitragsberechnung bei der Beigeladenen Ziff. 2 eingeflossen sei und sie als selbständige Tanzpädagogin dort versichert gewesen sei.

Mit Beschluss vom 18.06.2018 hat das SG noch die Krankenkasse, die Pflegekasse und die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.

Mit Urteil vom 09.04.2019 hat das SG die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Die Klage war dabei neben der Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf die Feststellung gerichtet, dass die Beigeladene Ziff. 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die Klägerin vom 07.01.2015 bis einschließlich 21.12.2016 selbständig tätig und nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Diese Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene Ziff. 1 die Tätigkeit als Tanzpädagogin bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 07.01.2015 als abhängig Beschäftigte ausgeübt habe und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Bei der Datumsangabe 01.07.2015 in dem Bescheid handele es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Statusfeststellung seien gegeben. Ein vorrangiges Verfahren zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Ziff. 1 sei hier nicht von der Beigeladenen Ziff. 2 in deren Entscheidungen vom 25.01.2011 bzw. vom 20.05.2016 durchgeführt worden. Daneben sei die Beigeladene Ziff. 2 nach der Rechtsprechung des BSG auch weder Einzugsstelle noch ein anderer Versicherungsträger im Sinne des § 7a SGB IV.

Unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabes für das Vorliegen einer Beschäftigung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG komme die Kammer unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher die auch in tatsächlicher Hinsicht zu der Überzeugung, dass die Beigeladene Ziff. 1 ihre Tätigkeit bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Die für eine abhängige Beschäftigung typischen Merkmale würden hier überwiegen, auch wenn einige Umstände der vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden. Hierfür spreche insbesondere die Höhe des vereinbarten Stundenhonorars im Vergleich zu dem durchschnittlichen Stundenhonorar einer abhängig beschäftigten Person. Das Honorar lasse eine hier tatsächlich durchgeführte private Altersvorsorge zu. Für eine selbständige Tätigkeit spreche auch, dass die Klägerin (gemeint: die Beigeladene Ziff. 1) auch für andere Auftraggeber tätig werde und keine Exklusivität bestehe. Auch die grundsätzliche Berechtigung der Beigeladenen Ziff. 1, die Übernahme einzelner Kurse abzulehnen, sei ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Ausgangspunkt der Prüfung sei der Vertrag über die „freie Mitarbeit“. Es stehe grundsätzlich in der Macht der Beteiligten, das Rechtsverhältnis nach ihrem Willen in seinen Einzelheiten so auszugestalten, dass es sich objektiv als Beschäftigungsverhältnis oder als selbständige Tätigkeit ausweise. Der Vertrag ziele insbesondere durch die Regelung der Tätigkeit und der Konkurrenz und durch fehlende Regelung von Urlaubsansprüchen oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle dem ersten Anschein nach auf eine freie Mitarbeit ab. Die Beigeladene Ziff. 1 unterliege durch die gewisse Arbeitskontrolle in § 2 des Vertrages gewissen Beschränkungen. In § 3 werde sie zudem als „Arbeitnehmer“ bezeichnet. Dies stehe ohne jede Möglichkeit der Auslegung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Das konkrete Vertragsverhältnis sei daher nicht eindeutig in eine Richtung ausgestaltet, so dass es entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse der Beschäftigung ankomme.

Die Beigeladene Ziff. 1 sei weisungsunterworfen und in einem fremden Unternehmen eingegliedert. Die in § 1 des Vertrages vereinbarte gewisse Freiheit der Beigeladenen Ziff. 1 entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin angegeben, dass die Beigeladene Ziff. 1 zu Beginn ihrer Tätigkeit bestehende Kurse übernommen habe. Diese seien bereits mittwochs eingeteilt gewesen. Die theoretische Möglichkeit der Umverlegung nach Absprache sei nicht praktiziert worden. Es erscheine auch fraglich, ob dies einseitig durch die Beigeladene Ziff. 1 realisierbar gewesen wäre. Der während der Zusammenarbeit zusätzlich zustande gekommene Kurs sei ebenfalls mittwochs angeboten worden. Eine zeitliche Flexibilität sei faktisch nicht vorhanden gewesen. Im Hinblick auf die beiden zur Verfügung stehenden Ballettsäle und die bereits gesetzten anderen Unterrichtseinheiten der Klägerin und der daneben abhängig (geringfügig) beschäftigten Mitarbeiterin habe eine faktische Gebundenheit an die Vorbelegung der Termine der Räume bestanden. Die Unterrichtsverträge mit den Schülern bzw. Eltern seien ausschließlich von der Klägerin abgeschlossen worden. Diese habe nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch alleine darüber entschieden, ob ein neuer Kurs eröffnet werde und welche Schüler dort teilnähmen. Eine eigene Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Ort, Zeit, Raum und Teilnehmer habe die Beigeladene Ziff. 1 tatsächlich nicht gehabt. Auch die Vereinbarung eines Probetrainings und dessen Zuordnung in einen Kurs sei durch die Klägerin selbst erfolgt. Faktisch betrachtet habe die Beigeladene Ziff. 1 kein Recht, einzelne Schüler gegen den Willen der Klägerin aus ihrem Unterricht auszuschließen. Auch wenn die Beigeladene Ziff. 1 in dem Erörterungstermin angegeben habe, bei einem theoretisch bestehenden Problem mit einem Schüler zunächst selbst das Elterngespräch zu suchen und sich erst danach an die Klägerin zu wenden, obliege die letzte Entscheidung, den Schüler aus dem Unterricht zu nehmen, der Klägerin. Derartige Elterngespräche führe aber auch jeder abhängig beschäftigte Lehrer an privaten oder staatlichen Schulen zunächst in eigener Verantwortung. Dies sei letztlich auch Ausfluss pädagogischen Handelns neben der Wissensvermittlung und stelle folglich kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar.

Auch wenn der Vertrag keine direkte Verpflichtung zur Mitwirkung an Sonderproben und Veranstaltungen erkennen lasse, erscheine es aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht realistisch, dass die Beigeladene Ziff. 1 sich aus der Vorbereitung zu diesen Veranstaltungen völlig habe heraushalten können. Die Klägerin habe angegeben, dass es sich bei den abgeschlossenen Ausbildungsverträgen regelmäßig um Halbjahresverträge handele, welche sich nach Ablauf der Kündigungsfrist automatisch um ein weiteres halbes Jahr verlängerten. Regelmäßig 5 Monate vor der Veranstaltung würden die Proben zu den einzelnen Aufführungen beginnen und die Gruppen auch zunächst deren Choreografie bzw. Auftrittszeiten üben, bevor Gesamtproben erfolgten. Dies geschehe insbesondere auch teilweise im laufenden Unterrichtsgeschehen. Die Klägerin entscheide darüber, dass eine Veranstaltung stattfinde, welches Stück aufgeführt werde und welche Schülergruppe welchen Part übernehme. Dies wirke sich nicht nur in Bezug auf Sonderproben aus, sondern auch direkt im laufenden Unterrichtsbetrieb und habe daher einen entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Unterrichts der Beigeladenen Ziff. 1. Darüber hinaus sei in § 2 des Vertrages eine gewisse Kontrolle der Tätigkeitsausübung vereinbart und die Messung der Leistung der Beigeladenen Ziff. 1 am Arbeitsergebnis. Insbesondere zu Beginn der Tätigkeit sei die Arbeitsweise der Beigeladenen Ziff. 1 durch die Klägerin kontrolliert worden, dass diese teils den Unterricht beigewohnt und die Schüler bzw. deren Eltern nach ihrer Meinung zu der Beigeladenen Ziff. 1 befragt habe. Dadurch werde ersichtlich, dass die Erbringung der Leistung der Beigeladenen Ziff. 1 auch nach außen hin als Leistungserbringung durch die Auftraggeberin wahrgenommen und dies auch von der Klägerin so aufgefasst worden sei. Trotz vertraglich vereinbarter Weisungsfreiheit habe daher in tatsächlicher Hinsicht weitgehend eine gewisse Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in den Betriebsablauf vorgelegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beigeladene Ziff. 1 bezüglich der Ausgestaltung der Unterrichtsstunden in einem gewissen Umfang freie Gestaltungsmöglichkeiten gehabt habe, um das Unterrichtsziel zu erreichen. Dies stelle letztlich eine Ausprägung des pädagogischen Lehrauftrages und kein entscheidendes Argument für eine selbständige Tätigkeit dar. Die Beigeladene Ziff. 1 habe die Leistungserbringung auch persönlich ohne Möglichkeit der Übertragung auf eine andere Person geschuldet und sei verpflichtet gewesen, ausgefallenen Unterricht nachzuholen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass die Beigeladene Ziff. 1 auf der Homepage der Klägerin ebenso wie die (ebenfalls als Tanzlehrerin) in einem Minijob abhängig beschäftigte G ohne wesentliche Unterscheidung als Teammitglied geführt worden sei.

Daneben trage die Beigeladene Ziff. 1 auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Dieses Kriterium habe bei betriebsmittelarmen Tätigkeiten kein wesentliches Gewicht, sei aber gleichwohl im Gesamtkontext untersuchen. Der Umstand, dass die Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt werde, stehe der Annahme eine selbständige Tätigkeit nicht entgegen. Ansonsten wäre gerade im pädagogischen Bereich keine selbständige Tätigkeit möglich. Dies sei aber der Fall, was sich auch aus der gesetzlichen Regelung einer Versicherungspflicht für selbständig tätige Lehrer und Dozenten in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zeige. Ein wesentliches Unternehmerrisiko trage die Beigeladene Ziff. 1 hier nicht. Für die Beurteilung komme es nicht entscheidend darauf an, dass die Beigeladene Ziff. 1 keine eigene Betriebsstätte innehabe. Der Fahrtkostenersatz stelle wiederum eine Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf die Klägerin dar. Dazu werde ein erfolgsunabhängiges Stundenhonorar geleistet, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Schüler am Kurs. Eine Grundpauschale mit einem erfolgsabhängigen weiteren Anteil gekoppelt an die Teilnehmerzahl sei nicht vereinbart. Daneben trete die Beigeladene Ziff. 1 am Markt nicht werbend auf, was wiederum gegen eine selbständige Tätigkeit spreche. Die Auftragstätigkeiten kämen durch einen persönlichen Kontakt zustande bzw. durch Mundpropaganda. Die Beigeladene Ziff. 1 biete beispielsweise auch keine eigenen Unterrichtsangebote etwa in Form von Einzelunterricht an. Auch wenn gewisse Unterrichtsmaterialien wie CDs, eigene Musik, Bücher, Tücher und eigene Kleidung genutzt würden, sei dies kein wesentliches Unternehmerrisiko. Dass die Zusammenarbeit beendet werden könne oder bei Unzufriedenheit einzelne Kurse entzogen werden könnten, spreche nicht für eine selbständige Tätigkeit. Die Zusammenarbeit sei nicht von Anfang an befristet gewesen, sondern auf Dauer angelegt bei Kündigungsoption. Die Dauer des Kündigungsrechts spreche ebenfalls gegen eine selbständige Tätigkeit, da damit die Planungshoheit der Klägerin lange gewahrt werde. Der Umstand, dass die Klägerin einseitig der Beigeladenen Ziff. 1 Kurse entziehen könne, spreche wieder für eine Weisungsgebundenheit und in der Zusammenschau für eine indirekte Kontrolle der von der Beigeladenen Ziff. 1 geleisteten Arbeit. Die Kammer habe daher keinen vernünftigen Zweifel an der nichtselbständigen Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 als Tanzpädagogin bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 30.04.2019 zugestellt worden.

Die Klägerin hat, noch vertreten durch ihren Bevollmächtigten, mit am 31.05.2019 bei dem SG eingegangenen Schreiben Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Ihr Bevollmächtigter hat sich zunächst nach der Möglichkeit erkundigt, das Statusfeststellungsverfahren durch Rücknahme wieder zu beenden. Er hat ferner auf ein Urteil des LSG vom 21.10.2014 (Az. L 11 R 4761/13) zur Selbständigkeit eines Lehrers an einer Sprachschule hingewiesen (Bl. 25/35 der Senatsakte). Er hat sodann mitgeteilt, dass die Klägerin von einer Rücknahme des Statusfeststellungsantrages absehe, wenn dies nicht zur endgültigen Beilegung der Sache führe, sondern nur zu einem neuen Verfahren. Der Bevollmächtigte hat sodann das Mandat aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 21.10.2020 die Berufung begründet. Sie hat dort zunächst den bisherigen Verfahrensablauf referiert. Für die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 habe sich in den Vorgesprächen vor Vertragsabschluss ergeben, dass für die Beschäftigung ausschließlich der Mittwoch in Frage kommen würde. Da sich die Klägerin etwas mehr um ihre Familie kümmern wollte, habe sie der Beigeladenen Ziff. 1 angeboten, zwei der bisher von ihr erteilten Unterrichtseinheiten zu übernehmen. Daher erkläre sich auch das Bedürfnis der Klägerin, zu Beginn der Beschäftigung den Unterricht der Beigeladenen Ziff. 1 zu besuchen und die Eltern der Kursteilnehmerinnen nach ihrer Zufriedenheit zu befragen. Diese Zufriedenheit habe letztlich dazu geführt, dass sich die Klägerin entschlossen habe, mittwochs einen weiteren Ballettkurs einzurichten und sie der Beigeladenen Ziff. 1 angeboten habe, diesen zu den vereinbarten Konditionen zu übernehmen. Die Beigeladene habe dieses Angebot angenommen, weil sie an diesem Tag noch Kapazitäten frei gehabt habe und sie so ihre Einkünfte erhöhen konnte. Vor Annahme des Angebots hätten sich die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 auch über die Modalitäten zur Vorbereitung der Schülervorstellungen verständigt. Für die Beigeladene sei es einfach gewesen, den Wünschen der Klägerin zu entsprechen und im regulären Unterricht auf Basis des Leistungsstandes der Kinder eine Choreografie zu entwickeln, ein „Tänzchen“ zu erarbeiten und dafür die letzten 10 bis 15 Minuten einer Unterrichtseinheit zu verwenden. Die Übernahme des Unterrichts und des weiteren Kurses und die erforderlichen Tätigkeiten seien damit nicht Ausfluss eines Direktionsrechts der Klägerin gewesen, sondern Ergebnis vorheriger Vertragsverhandlungen. Das gleiche gelte für die Fahrtkostenerstattung. Die Beigeladene Ziff. 1 habe die beigeladene Künstlersozialkasse über das erwartete Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit für die Klägerin informiert. Die Künstlersozialkasse habe daher mit dem Bescheid vom 20.05.2016 die Beitragshöhe geändert. Es bestehe daher kein Bedürfnis, Rentenversicherungsbeiträge durch die Annahme einer abhängigen Beschäftigung anfallen zu lassen. Das SG habe sich offenbar an den wesentlichen Gründen eines Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2013 (Az. L8 R 174/12) orientiert, ohne dieses zu zitieren. Die Gründe dieses Urteils dürften nicht mehr herangezogen werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 06.07.2016 (Az. L 8 R 761/14) ebenso argumentiert und habe dort einen Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule trotz des Abschlusses von Honorarverträgen als versicherungspflichtig Beschäftigten angesehen, wenn er bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und durch die Rahmenlehrpläne gebunden sei. Dieses Urteil habe das BSG aufgehoben (Urteil vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R). Die Entscheidungsgründe des BSG ließen sich entgegen der Auffassung der Beklagten eins zu eins auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen. Könne eine Tätigkeit sowohl aufgrund einer Beschäftigung als auch selbständig erbracht werden, komme den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber nach dem BSG zwar keine allein ausschlaggebende, doch eine gewichtige Rolle zu. Die Geltung eines Lehrplanwerkes führe nicht per se zur Annahme von Weisungsunterworfenheit. Die Würdigung des SG, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beigeladene Ziff. 1 ein durchsetzbares Ablehnungsrecht hinsichtlich der Zuweisung von Schülern gehabt habe, beruhe nicht auf Tatsachenfeststellung, sondern auf Spekulation. Die Tatsache, dass dies im Vertragsverhältnis nicht vorgekommen sei, ändere nichts an der vereinbarten Möglichkeit. Dass die Schüleraufführungen Einfluss auf das Unterrichtsgeschehen hatten, sei zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vor Vertragsschluss vereinbart worden. Bei Zustimmung der Teilnahme und Vorstellungen durch die Beigeladene Ziff. 1 seien diese Leistungen gesondert vergütet worden. Es sei unerheblich, dass die Beigeladene auf der Homepage als Teammitglied genannt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme es nicht auf das Erscheinungsbild nach außen, sondern auf das Innenverhältnis an. Auch die Spieler der deutschen Fußballnationalmannschaft seien nicht abhängig Beschäftigte des Deutschen Fußballbundes. Zum Ausdruck gebracht werde ein Teamgedanke zum Erreichen gemeinsamer Ziele. Die vertragliche Haftung der Beigeladenen Ziff. 1 sei ebenfalls unerheblich. Es sei unstreitig, dass die Klägerin insoweit für eine Erfüllungsgehilfin einzustehen habe. Es ändere aber nichts an einer persönlichen Haftung nach gesetzlichen Vorschriften, z.B. § 823 BGB. Nach der von dem BSG auch für Dozenten geforderten wertenden Gesamtbetrachtung würden daher die Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit überwiegen. Die Klägerin hat noch ergänzend ausgeführt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung bei der Beklagten lägen. Die Klägerin hat sodann noch Passagen aus einem nicht genannten Urteil des SG Stuttgart vom 26.04. 2017 (Az. S 5 R 6159/14 –, in juris Rn. 29ff) zitiert, wonach nicht jede Anpassung an Betriebsabläufe des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betrieb bedeute und das Kriterium des Unternehmerrisikos bei Dienstleistungen abweichend zu betrachten sei. Die Klägerin hat ferner noch ausgeführt, dass sich das Tätigwerden in den Räumen der Auftraggeberin aus der Natur der Sache ergebe und kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung, wie das BSG mit Urteil vom 31.03.2017 (Az. B 12 R 7/15 R) festgestellt habe. Das Unternehmerrisiko bei einer Lehrkraft zeige sich auch daran, dass sie nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt erhalte. Die Klägerin habe sich hier im Übrigen den Honorarvorstellungen der Beigeladenen Ziff. 1 und dem Verlangen nach Fahrtkostenersatz angeschlossen.

Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.04.2019 und den Bescheid vom 27.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene Ziff. 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die Klägerin vom 07.01.2015 bis einschließlich 21.12.2016 selbständig und nicht abhängig beschäftigt war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Klägerin: Schreiben vom 24.02.2021 sowie Klarstellung vom 07.07.2021, Bl. 94 bzw. 119 der Senatsakte; Beklagte: Schreiben vom 02.03.2021, Bl. 105 der Senatsakte; Beigeladene Ziff. 1: Schreiben vom 09.05.2021, Bl. 112 der Senatsakte; Beigeladene Ziff. 2: Schreiben vom 04.03.2021, Bl. 100 der Senatsakte; Beigeladene Ziff. 3 und 4: Schreiben vom 26.02.2021, Bl. 101/102 der Senatsakte; Beigeladene Ziff. 5: Schreiben vom 25.02.2021, Bl. 96 der Senatsakte).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Die nach § 151 SGG formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG auch im Übrigen zulässig. Die in § 151 Abs. 1 SGG geregelte Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils des SG am 30.04.2019 ist hier durch die am 31.05.2019 bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingegangene Berufungsschrift eingehalten worden. Die Monatsfrist zur Berufungseinlegung durch die Klägerin begann nach der Zustellung des mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehenen Urteils an ihren Bevollmächtigten (§ 64 Abs. 1 SGG) und hätte damit am 30.05.2019 geendet (vgl. § 64 Abs. 2 SGG; ebenso zu den Parallelvorschriften §§ 187, 188 BGB bereits BGH, Beschluss vom 23.11.1983 – IVa ZB 13/83 –, in juris Rn. 4). Wegen des gesetzlichen Feiertages am 30.05.2019 endete die Frist jedoch erst am 31.05.2019 (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn der Bescheid vom 27.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Beigeladene Ziff. 1 übte ihre Tätigkeit für die Klägerin in dem nach dem Klage- und Berufungsantrag alleine streitbefangenen Zeitraum ab dem 07.01.2015 bis 21.12.2016 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und unterlag daher der in dem Bescheid alleine festgestellten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Streitgegenstand einer nach einem Statusfeststellungsverfahren erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage ist grundsätzlich allein die Sozialversicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung und nicht zugleich eine ansonsten mögliche Rentenversicherungspflicht als Selbständiger (BSG, Beschluss vom 23.03.2017 – B 5 RE 1/17 B –, in juris).

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Abs. 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I S 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs. 14/185 S 6).

Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV oder eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV waren bezogen auf die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 nicht eingeleitet worden. Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist auch nicht wegen einer früheren Entscheidung der Beigeladenen Ziff. 2 zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Künstlersozialversicherung ausgeschlossen, wie das BSG nunmehr entschieden hat (BSG, Urteil vom 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R –, in juris). Abgesehen davon ist im Hinblick auf das Datum des Bescheides der Beigeladenen Ziff. 2 und deren Vorbringen im Klageverfahren auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene Ziff. 2 eine Entscheidung über dasjenige Rechtsverhältnis getroffen hatte, das Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens ist, da nach der Rechtsprechung des BSG auch bei einer Betriebsprüfung nur dann ein Vorrang besteht (BSG, Urteil vom 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R –, in juris).

Die Beklagte hat auch vor Erlass des Bescheides eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X durchgeführt.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, weil die Beigeladene Ziff. 1 bei Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände in ihrer hier streitbefangenen Tätigkeit für die Klägerin abhängig beschäftigt war und damit die in dem Bescheid zutreffend als Verfügungssatz festgestellte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs.1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R –, in juris).

Das Gesamtbild bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 4; BSG SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR4-2400 § 7 Nr. 7). Kann eine Tätigkeit sowohl aufgrund einer Beschäftigung als auch selbständig erbracht werden, kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/ Auftragnehmer und Arbeitgeber/ Auftraggeber zwar keine allein ausschlaggebende, doch eine gewichtige Rolle zu (BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 3/17 R, in juris). Zwar haben es die Vertragsparteien nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R – juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das SG in seinem Urteil vom 09.04.2019 zutreffend festgestellt, dass bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die für eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und eine Weisungsgebundenheit und damit für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Der Senat schließt sich der nach sorgfältiger Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte und unter der gebotenen Anknüpfung an die Regelungen des schriftlichen Vertrages vom 10.01.2015 und unter ergänzender Würdigung der Angaben der Beigeladenen in dem Erörterungstermin und der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gefundenen Auffassung des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und unter Verweis auf die dort getroffenen Feststellungen zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist – auch im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufung – nur Folgendes auszuführen:

Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2020 – L 13 R 2137/17 –, Rn. 85, juris). Maßgebend sind die konkreten Umstände des individuellen Sachverhaltes (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R –, in juris). Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BSG zur fehlenden Beschäftigung und damit fehlenden Sozialversicherungspflicht eines Musikschullehrers (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R –, in juris) ist damit entgegen ihrer Auffassung nicht zwingend auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. Das BSG hat dort (Rn. 12f. bei juris) an der dargestellten ständigen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit festgehalten und insbesondere ausgeführt, dass dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, indizielle Bedeutung zukomme, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht widerspreche bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für abhängige Beschäftigung sprächen (Rn. 13 bei juris). Im Übrigen betrifft die von dem BSG angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Arbeitnehmereigenschaft von Musikschullehrern (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist jedoch nur insbesondere die Arbeit in einem Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigungsbegriff kann damit weiter sein als derjenige des Arbeitsverhältnisses, so dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht zwingend durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung vorgeprägt ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2021 – B 12 R 11/18 R, – in juris Rn. 19; Knospe, NZS 2018, 470).

Für eine abhängige Beschäftigung spricht hier jedoch nicht – wovon aber auch das SG nicht ausgegangen ist –, dass die Beigeladene Ziff. 1 nach der Waganova-Methode unterrichten musste. Denn nach der Rechtsprechung des BSG führt die Geltung eines Lehrplanwerks nicht per se zur Annahme von Weisungsunterworfenheit (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – a.a.O. Rn. 20f.). Die Vorgabe einer bestimmten Lehrmethode war hier im Übrigen bereits in dem Vertrag geregelt und war damit nicht der späteren Ausübung eines Weisungsrechts der Klägerin zugänglich.

Das SG hat hier auch zu Recht ein relevantes Unternehmerrisiko verneint. Dieses setzt wie von dem SG dargestellt allgemein voraus, dass auch die Gefahr des Verlustes des eingesetzten Kapitals besteht. Dieser Gesichtspunkt ist aber auch bei Dienstleistungen nicht deswegen unbeachtlich, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (so etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2016 – L 4 R 2120/15 ZVW –, Rn. 55, juris unter Verweis auf BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 R 3/12 R). Denn entscheidend ist, inwiefern für die jeweilige Tätigkeit überhaupt Betriebsmittel benötigt werden. Auch das BSG hat in der insoweit herangezogenen Entscheidung vom 30.10.2013 im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht eines selbständigen Lehrers nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI lediglich ausgeführt, dass Lehrer typischerweise über wenige eigene Betriebsmittel verfügten (BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 R 3/12 R –, in juris Rn. 25). Vorliegend sind jedoch neben den von der Beigeladenen Ziff. 1 selbst gestellten Arbeitsmittel wie Tücher, Bücher, Laptop mit Musik etc. für die Arbeit als Ballettpädagogin auch ein entsprechender Ballsaal mit Stange, Spiegel und Musikanlage erforderlich. Diese Betriebsmittel muss die unzweifelhaft als selbständige Tanzlehrerin tätige Klägerin in ihrem Betrieb auch vorhalten. Nach Auffassung des Senats kann die kostenfreie Gestellung dieser Räume hier nicht unberücksichtigt bleiben. Dies zeigt der Vergleich mit einer selbständigen Tanzlehrerin, die für ihre eigenen Kurse entsprechende Räumlichkeiten stundenweise anmietet und bei fehlenden Teilnehmerzahlen entsprechende Verluste befürchten muss. Eine betriebsmittelarme Tätigkeit kann hier – anders als etwa in dem von dem BSG entschiedenen Fall des Gitarrenlehrers (Urteil vom 14.03.2018 – a.a.O.) – nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit hier aufgrund eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgeübt wurde. Dies spricht ebenfalls gegen ein relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen Ziff. 1. Die von ihr erwähnte Möglichkeit, das Honorar bei geringer Teilnehmerzahl zu verringern, hat sich in ihrer hier streitbefangenen Tätigkeit nicht realisiert. Eine entsprechende Regelung ist in dem Vertrag auch nicht enthalten. Im Ergebnis trägt die Beigeladene Ziff. 1 nur das Arbeitsplatzrisiko, wie es für einen Beschäftigten typisch ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2020 – L 13 R 2137/17 –, in juris Rn. 89).

Das SG hat zudem überzeugend dargelegt, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen durchaus eine höhere Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin vorlag, als dies der Vertragstext nahelegte. Dies gilt auch dann, wenn mit der Klägerin unterstellt wird, dass die Beigeladene Ziff. 1 einzelne Schüler theoretisch hätte ablehnen dürfen. Dass Überprüfungen der Arbeit der Beigeladenen Ziff. 1 nur am Anfang ihrer Tätigkeit vorkamen, ist hier nicht ausschlaggebend. Denn nach dem Vertrag hatte die Klägerin die Rechtsmacht hierzu. Nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren wurde der zusätzliche Mittwochskurs von ihr eingerichtet und sodann der Beigeladenen Ziff. 1 angeboten, was ebenfalls ihre Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin bestätigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kam es wesentlich auch auf den nach außen entstehenden Eindruck der Betriebszugehörigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2020 – L 13 R 2137/17 –, in juris Rn. 91). Durch die Darstellung auf der Website der Klägerin und das Auftreten der Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber Schülern und Eltern wurde sie als Mitarbeiterin der Klägerin und nicht als selbständige Unternehmerin wahrgenommen.

Das Fehlen eines Anspruches auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub stellt kein Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Insofern beruht die Nichtgewährung von arbeitnehmertypischen Leistungen wie Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Beteiligten, denn es ist typisch, dass bei Vertragsgestaltungen, bei denen von selbständiger Tätigkeit ausgegangen wird, solche den Arbeitnehmer schützenden Rechte nicht vereinbart werden. Allein die Belastung des Beschäftigten mit solchen zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbständigkeit (Urteil des Senats vom 12.05.2021 – L 8 BA 2409/20 – n.v.; Bayerisches LSG, Urteil vom 14.10.2020, L 6 BA 113/19, juris, Rdnr. 30). Auch das Erstellen von Rechnungen setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, begründet aber für sich allein keine solche (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021, L 11 BA 975/20, juris, Rdnr. 43). Zudem war die Rechnungsstellung durch § 3 des Vertrages vorgegeben.

Soweit die Klägerin auf die Höhe des Honorars verweist, kann dieser Gesichtspunkt nicht den Ausschlag zugunsten einer selbständigen Tätigkeit geben. Zwar war das Honorar mit 33 € zuzüglich Fahrtkosten wohl mehr als doppelt so hoch wie das in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ungefähr angegebene Entgelt der mit einem Monatsentgelt von 400 € bei 7 Wochenstunden geringfügig angestellten Mitarbeiterin. Die Honorarhöhe ist aber nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R, – in juris Rn. 19). Denn sie ist letztlich – ebenso wie nicht ausdrücklich vereinbarten Arbeitnehmerrechte – als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Dem Willen der Vertragsparteien kommt nach der Rechtsprechung des BSG jedoch generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 12/18 R). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Aus diesem Grund kann auch der offensichtliche Wille der Vertragsparteien, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, nicht ausschlaggebend sein.

Das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber ist ebenfalls kein wesentliches Kriterium, da jedes Auftragsverhältnis einzeln zu beurteilen ist. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit Gewicht, wie etwa einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R –, in juris, Rdnr. 35). Die Beigeladene Ziff. 1 ist jedoch nicht derartig am Markt werbend aufgetreten, sondern hat sich auf ihre Kontakte und einen guten Ruf u.a. durch die Tätigkeit in der Schule der Klägerin verlassen.

Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit handelte es sich daher um eine abhängige Beschäftigung. Dies wird auch durch einen Vergleich mit einer unzweifelhaft selbständigen Tätigkeit einer freiberuflichen Tanzlehrerin mit eigenem Kundenstamm, eigenen Verträgen mit den Kunden und angemieteten Räumen einerseits und den Vergleich mit der angestellten Mitarbeiterin der Klägerin, die ebenfalls nachmittags Kurse unterrichtete, andererseits bestätigt. Die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 entsprach nach dem Gesamtbild eher der letzteren Tätigkeit.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt damit dem Ausgang des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit den unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben (vgl. MKLS/Leitherer SGG, 13. Aufl. 2020, § 197a Rn. 29). Hiervon ist ausweislich der Entscheidungsgründe der Kostenentscheidung auch schon das SG für die Kosten der dortigen Instanz ausgegangen. Da dies aber in dem Kostentenor des SG nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, stellt der Senat die Kostenentscheidung noch klar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG endgültig festgesetzt. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von 5.000,00 €, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). 

Rechtskraft
Aus
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