L 3 AL 3756/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 1858/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3756/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.09.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe streitig.

Die 1971 geborene Klägerin war seit 2014 als Schulbegleiterin für ein autistisches Kind bei der Stadt N in einem zunächst bis 31.07.2015 und zuletzt - nach zweifacher Verlängerung - bis 31.07.2017 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Dabei betrug die ordentliche Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende des Vierteljahrs.

Mit Auflösungsvertrag vom 24.02.2017 beendeten die Stadt N und die Klägerin auf Wunsch letzterer das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2017. Die Klägerin meldete sich am 06.03.2017 persönlich arbeitssuchend und mit Wirkung zum 06.03.2017 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Auf Nachfrage der Beklagten wegen des Aufhebungsvertrags gab die Klägerin bei Antragstellung an, das Arbeitsverhältnis sei im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden, weil sie als Erzieherin in einer Kindertagesstätte und nicht als Schulbegleiterin am Gymnasium arbeiten wolle. Sie habe keinen Versuch unternommen, die Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu beseitigen. In ihrem Erstgespräch mit dem Arbeitsvermittler der Beklagten vom 13.03.2017 teilte sie mit, sie sei der Meinung, dass es nun an der Zeit sei, dass das autistische Kind, welches sie betreue, einen anderen Ansprechpartner erhalte. Sie wolle wieder zurück in den „klassischen“ Bereich ihres Berufs, nämlich in den Kindergarten oder die Kinderkrippe.

Mit einem ersten Sperrzeitbescheid vom 05.04.2017 teilte die Beklagte mit, es sei im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 23.05.2017 eine Sperrzeit eingetreten, während derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe, weil die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst habe. Die Sperrzeit dauere 12 Wochen und mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage.

Mit weiterem Sperrzeitbescheid vom 05.04.2017 teilte die Beklagte mit, auch in der Zeit vom 24.05.2017 bis 30.05.2017 sei eine Sperrzeit eingetreten und ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur persönlichen Meldung nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Die Sperrzeit dauere eine Woche und mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage.

Mit Bewilligungsbescheid vom 05.04.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 31.05.2017 bis 22.02.2018 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 15,32 €. Für die Zeit vom 06.03.2017 bis 30.05.2017 stehe der Klägerin aufgrund der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung keine Leistung zu.

Gegen den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.03.2017 bis 23.05.2017 wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 18.04.2017 und führte zur Begründung aus, aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulbegleitung für ein autistisches Mädchen sei es ihr gesundheitlich immer schlechter gegangen. Sie habe dem Arbeitgeber versichert, solange weiterzuarbeiten, bis ein anderer Schulbegleiter gefunden würde. Als dann mitgeteilt worden sei, dass zum 01.03.2017 ein neuer Schulbegleiter komme, habe sie ihre Tätigkeit beendet. Ihr sei klar gewesen, dass sie diese Tätigkeit beenden müsse, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Mit dem Widerspruch legte die Klägerin eine Bestätigung ihrer Hausärztin W vom 13.04.2017 vor, wonach sich die Klägerin bei ihr am 10.04.2017 vorgestellt und glaubhaft über körperliche Beschwerden aus dem psychosomatischen Formenkreis als Grund für die Kündigung ihrer bisherigen Arbeitsstelle berichtet habe. Ferner teilte die Klägerin in dem unter dem 02.05.2017 ausgefüllten Gesundheitsfragebogen der Beklagten mit, nach der 3-jährigen Betreuung eines autistischen Mädchens habe sie starke Bauchschmerzen mit Durchfall bekommen. Seit März 2017 sei sie nun zu Hause und die Symptome würden langsam besser werden, so dass sie sehr gerne ab September wieder in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin arbeiten möchte.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 als unbegründet zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Aus dem vorgelegten Attest gehe nicht zwingend hervor, dass der Klägerin vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags von ärztlicher Seite zur Arbeitsaufgabe geraten worden wäre.

Die Klägerin hat am 19.06.2017 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zu deren Begründung - betreffend die Sperrzeit für die Zeit von 01.03.2017 bis 23.05.2017 - vorgetragen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen gehalten gewesen, den Auflösungsvertrag herbeizuführen. Die Schulbegleitung für ein autistisches Mädchen erfordere viel Kraft und Energie. Nachdem sie bemerkt habe, dass die Schulbegleitung sehr an ihrer Gesundheit zehre und sie keine weitere Kraft mehr habe, habe sie ihren Arbeitgeber, die Stadtverwaltung N, im September 2016 aufgesucht und gebeten, es möge eine andere Kraft für die Schulbegleitung gesucht werden. Aufgrund ihres großen Verantwortungsbewusstseins habe sie sich bereit erklärt, sich solange um das autistische Mädchen zu kümmern, bis eine andere Kraft gefunden werde. Sie sei gesundheitlich angeschlagen gewesen; nachdem dies jedoch hauptsächlich psychisch bedingt gewesen sei, sei sie in dieser Zeit, als es ihr immer schlechter gegangen sei, nicht zum Arzt gegangen.

Im Erörterungstermin vor dem SG vom 12.07.2018 hat die Klägerin ergänzt, nachdem die Familie des Kindes, welches sie betreut habe, sich ständig an sie gewandt habe, habe sie, die Klägerin, im Laufe der Zeit Bauchschmerzen bekommen, welche immer wieder aufgetreten seien, wenn sie die Familie getroffen habe oder an sie habe denken müssen. Als die Bauchschmerzen aufgetreten seien, habe sie gewusst, dass sie wieder in ihren Beruf als Erzieherin zurückkehren wolle. Sie sei wegen der Bauchschmerzen indes nicht beim Arzt gewesen und habe auch keine Medikamente genommen. Es habe bei der Stadtverwaltung oder auch beim Jugendamt, soweit sie wisse, keinen Ansprechpartner gegeben, an den sie sich wegen dieses Problems hätte wenden können.

Mit Urteil vom 27.09.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zuletzt nur noch angefochtene Sperrzeit für den Zeitraum 01.03.2017 bis 23.05.2017 wegen Arbeitsaufgabe sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe kein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden. Denn die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen könnten im Nachgang nicht mehr festgestellt werden, was zulasten der Klägerin gehe. Zwar würden gesundheitliche Einschränkungen nicht grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen; die Klägerin habe aber erstmals in ihrer Widerspruchsbegründung vom 21.04.2017, fast 2 Monate nach dem Ende des Beschäftigungsbehältnisses, gesundheitliche Gründe für die Auflösung desselben geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte die gesundheitlichen Einschränkungen, aufgrund derer die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst habe, etwa durch die Einschaltung des ärztlichen Dienstes, nicht mehr feststellen können. Im Übrigen spreche der Vortrag der Klägerin dafür, dass die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls nicht alleine darauf beruht habe, dass die Klägerin die Fortsetzung aus gesundheitlichen Gründen für nicht mehr zumutbar erachtet habe. Auch liege ein wichtiger Grund nur vor, wenn der Arbeitnehmer erfolglos versucht habe, die Ursachen zu beseitigen, oder wenn von vornherein feststehe, dass ein solcher Versuch zwecklos sei. Die Klägerin habe sich indes nicht an ihren Arbeitgeber gewandt. Ein Gespräch über das Verhalten der Familie des autistischen Mädchens mit ihrem Vorgesetzten bzw. ihrem Ansprechpartner bei der Stadtverwaltung wäre aber möglich, zumutbar und nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Umstände, welche die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen könnten, seien weder von der Klägerin vorgetragen worden noch ersichtlich.

Gegen das der Klägerin am 01.10.2018 zugestellte Urteil hat diese am 22.10.2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.09.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 05.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum vom 06.03.2017 bis 23.05.2017 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückweisen.

Der Senat hat den zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung N schriftlich als Zeugen bezüglich der näheren Umstände, die zum Abschluss des Auflösungsvertrags geführt haben, vernommen und die Patientendokumentation der W bzw. von deren Nachfolger beigezogen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 26/27 Senatsakte bzw. Bl. 30/32 Senatsakte verwiesen.

Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter vom 07.03.2019 haben die Beteiligten einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat – nicht nur der Sperrzeitbescheid vom 05.04.2017 (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), sondern auch der Bewilligungsbescheid vom selben Tag, soweit darin für den Zeitraum vom 06.03.2017 bis 23.05.2017 keine Leistungen bewilligt worden sind, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2017. Denn diese Bescheide stellen hinsichtlich der in Rede stehenden Sperrzeit eine einheitliche rechtliche Regelung dar (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006, B 7a/7 AL 48/04 R, juris). 

Die Beklagte hat die in Rede stehende Sperrzeit in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während ihrer Dauer ruhte und dementsprechend ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im streitgegenständlichen Zeitraum ausschied. Das SG hat die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld und für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zutreffend dargestellt und gleichfalls zu Recht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum das Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe festgestellt und insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Seiten der Klägerin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Recht verneint. Es hat dementsprechend zu Recht die auf die Aufhebung des Sperrzeitbescheids vom 05.04.2017 und die dementsprechende Abänderung des Bewilligungsbescheids vom selben Tag, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2017, gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG abgewiesen. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Lediglich ergänzend ist klarzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und insbesondere die dort vorgenommenen Beweiserhebungen keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Vielmehr lässt sich auch der zeugenschaftlichen Aussage des Hauptamtsleiters der Stadtverwaltung N vom 08.01.2019 kein anderer Grund der Klägerin für den Auflösungsvertrag entnehmen, als derjenige, wieder als Erzieherin im erlernten Beruf tätig sein zu wollen. Sowohl im Zuge einer erstmaligen Besprechung über eine vorzeitige Beendigung im Dezember 2016 wie auch bei der Unterzeichnung des Auflösungsvertrags hat die Klägerin als Motiv ausschließlich den Wunsch, wieder im Bereich des Kindergartenwesens tätig zu sein, genannt, so der Zeuge. Gesundheitliche Gründe hat die Klägerin danach noch nicht einmal am Rande erwähnt. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten zur Begründung des Auflösungsvertrags am 06.03.2017, wie auch mit ihren Angaben gegenüber dem zuständigen Arbeitsvermittler im Beratungsgespräch vom 13.03.2017.

Auch die Patientendokumentation der W und deren Nachfolger lässt keine, der Klägerin günstigere, Beurteilung zu. So hat sich die Klägerin nach über einem Jahr erstmals wieder am 10.04.2017 bei W vorgestellt, um bei dieser nach einem Attest im Hinblick auf die Aufgabe ihrer Arbeitsstelle nachzufragen. Behandlungen, insbesondere wegen Magen- oder Bauchproblemen als dem von der Klägerin behaupteten zentralen Symptomen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen finden sich erstmalig im Juni 2017, d.h. knapp 3 Monate nach Aufgabe der Tätigkeit als Schulbegleiterin, und tauchen dann trotz Aufgabe der angeblich ursächlichen Tätigkeit als Schulbegleiterin neuerlich im Juli 2017 und im Juli 2018 auf. Arbeitsunfähigkeitszeiten liegen im hier interessierenden Zeitraum vor der Unterzeichnung des Auflösungsvertrags überhaupt keine vor.

Damit bestätigen die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen die bereits vom SG wohlbegründete Beurteilung, wonach eine Erkrankung, die einen wichtigen Grund für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt 28.02.2017 darstellen könnte, noch nicht einmal im Ansatz nachgewiesen ist. Die 2 Monate später ausgestellte Bestätigung von W besitzt wenig Aussagekraft, nachdem diese weder eine Diagnose noch einen Befund enthält und lediglich die von der Klägerin behaupteten, nicht näher spezifizierten „körperlichen Beschwerden im psychosomatischen Formenkreis“ als glaubhaft wiedergibt. Die Patientendokumentation wiederum spricht viel eher gegen eine relevante Erkrankung im Vorfeld des Auflösungsvertrags, nachdem sich in einem Zeitraum von nahezu 12 Monaten vor diesem Zeitpunkt keinerlei Eintragungen zu den behaupteten Symptomen der beruflichen Überforderung, geschweige denn Eintragungen von Arbeitsunfähigkeitszeiten, finden, Bauch- und Magenbeschwerden vielmehr erstmals deutlich nach Beendigung der Tätigkeit und bis zum heutigen Tage dokumentiert sind. Andererseits lassen, wie oben dargelegt, die Äußerungen der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten, zeitnah zur Stellung des Arbeitslosengeldantrags, wie auch gegenüber ihrem damaligen Arbeitgeber kaum einen anderen Schluss zu, als dass die Rückkehr in den erlernten Beruf als Kindererzieherin­ – und nicht etwa eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Tätigkeit als Schulbegleiterin – die maßgebliche Motivation der Klägerin für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 24.02.2017 war.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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