Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger bezieht seit Mai 2017 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit einer „Anzeige“, gerichtet an das Sozialgericht Freiburg (SG), dort eingegangen am 22.05.2018, hat der Kläger die Erstattung von 5 € Unkosten für ein von ihm vorgelegtes Attest über seinen Gesundheitszustand und Kosten für die Beschaffung von Wohnraum in Höhe von 325 € geltend gemacht. Mit Schreiben vom 02.10.2018 hat der Beklagte mitgeteilt, man habe die geltend gemachten 5 € mittlerweile an den Kläger ausbezahlt. Mit Bescheid vom 04.10.2018 hat der Beklagte weiterhin die beantragten Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 325 € übernommen. Auf Anfrage des SG, ob sich damit der Rechtsstreit für den Kläger erledigt habe, hat dieser mitgeteilt, der Beklagte habe seine in den bereits abgeschlossenen Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit den Aktenzeichen L 3 AS 1821/17 und L 3 AS 1822/17 (erfolglos) geltend gemachten Forderungen sowie seine Forderung nach Schadensersatz in Höhe von 2.500 € aus dem Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg mit dem Aktenzeichen L 2 AS 3300/18 noch nicht beglichen, und hat den Beklagten zur Zahlung des Schadensersatzes innerhalb von einer Woche aufgefordert.
Das SG hat die Schadensersatzforderung in Höhe von 2.500 € mit Beschluss vom 17.10.2018 vom hier streitgegenständlichen Verfahren abgetrennt. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 30.10.2018 erklärt, er „ziehe“ die Schadensersatzforderung hiermit zurück, halte aber eine Anzeige wegen Unterlassung und Rechtsbeugung gegen den Beklagten sowie das SG aufrecht.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.12.2018 abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig, denn der Kläger sei nach Erstattung der 5 € für die Kosten des Attestes sowie der Übernahme der Wohnraumbeschaffungskosten in Höhe von 325 € nicht mehr beschwert. Dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht eindeutig entnehmen, dass der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen habe, weshalb hierüber noch zu entscheiden gewesen sei. Soweit der Kläger sein in den Berufungsverfahren L 3 AS 1821/17 und L 3 AS 1822/17 verfolgtes Begehren nun zum Gegenstand dieses Klageverfahrens machen wolle, sei dies angesichts des rechtskräftigen Abschlusses der beiden Berufungsverfahren unzulässig.
Gegen den ihm am 12.12.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.01.2019 per E-Mail und am 08.01.2019 schriftsätzlich Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. In diesem Schreiben, mit welchem der Kläger zugleich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags wegen „Rechtsbeugung Sozialbetrug Verstoß gegen die Meinungsfreiheit“ erstattet hat, hat er unter anderem ausgeführt, der Beklagte sei der Meinung, er habe „asoziale städtisch organisierte Strukturen wegen der Wirtschafts Arbeits Sozialpolitik einer kapitalistisch orientierten Bundesregierung dem Regime und Antrag auf H4 zu bedienen“. Er erwarte angesichts der „Schikanen und Sanktionen“ gegen seine Person „mit dem Ziel der wirtschaftlichen Destabilisierung und dem existenziellen Ruin“ beim Beklagten personelle Konsequenzen. Es seien Mietzahlungen unter der Falschbehauptung, es würden Seiten im Mietvertrag fehlen, verweigert worden, was ein klarer Verstoß gegen das „Rassensozialgesetz“ darstelle und sei die ihm gesetzlich zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt auf das Konto der Diakonie überwiesen worden, weswegen er Anspruch auf „Reparationen“ erhebe.
Der Senat hat den Kläger unter Fristsetzung bis 25.02.2019 aufgefordert, klarzustellen, welches Begehren er mit seiner Berufung verfolge, und einen sachdienlichen Berufungsantrag zu stellen. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.
Nach erfolgter Terminierung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit E-Mail vom 13.02.2019 die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht (VRiLSG) S „als Entscheidungsträger ... wegen Befangenheit“ abgelehnt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers ist jedenfalls unbegründet, weil die Klage bereits unzulässig ist.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 13.02.2019 gegen die VRiLSG S steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen, da die VRiLSG S mit Wirkung zum 14.02.2019 aus dem erkennenden Senat dauerhaft ausgeschieden ist, weshalb das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 10b) und weshalb es keiner gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch bedarf (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 60 Rn. 10e).
Soweit der Kläger mit der Klage ursprünglich Forderungen im Hinblick auf das von ihm eingeholte Attest und die Wohnraumbeschaffungskosten in Höhe von zusammen 330 € verfolgt hat, hat er dieses Begehren im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen ist die Klage insoweit und im Hinblick auf die in den beiden Verfahren L 3 AS 1821/17 und L 3 AS 1822/17 vor dem erkennenden Senat anhängig gewesenen Streitgegenstände, über welche mit Urteilen vom 21.08.2017 rechtskräftig entschieden worden ist, bereits aus den vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegten Gründen unzulässig, weshalb der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmalig vom Beklagten die Zahlung von Kosten für Unterkunft und „Reparationen" geltend macht und personelle Konsequenzen beim Beklagten fordert, ist die Klage gleichfalls unzulässig. Die Zulässigkeit der insoweit vorliegenden Klageänderung beurteilt sich nach § 99 SGG, welcher gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren Anwendung findet. Danach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Inwieweit diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn die geänderte Klage war dessen ungeachtet unzulässig.
Eine wirksame Klageänderung ersetzt nicht die für die Zulässigkeit der geänderten Klage erforderlichen, ggf. fehlenden Prozessvoraussetzungen. Diese müssen vielmehr in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein und stehen nicht zur Disposition der Beteiligten bzw. des Gerichts (BSG, Urteil vom 18.03.2015, B 2 U 8/13 R, juris). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen zählt auch die funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, an der es hier fehlt. Für eine Entscheidung über die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Forderungen war das LSG Baden-Württemberg nicht ausnahmsweise als erstinstanzliches Gericht zuständig (vgl. § 29 SGG), sodass bereits insoweit die Klage unzulässig ist (BSG, Urteile vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 R sowie vom 23.04.2015, B 5 RE 23/14 R, beide in juris).
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2352/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 234/19
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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