Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 18.08.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 18.08.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines höheren GdB für die Klägerin zu 1).
Die am 00.00.2011 geborene Klägerin zu 1) ist die Tochter des Klägers zu 2) und der N. Der Kläger zu 2) und Frau N leben getrennt. Die Klägerin zu 1) lebt bei ihrer Mutter. Der Kläger zu 2) und die Mutter üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
Am 05.05.2020 beantragte der Kläger zu 2) für die Klägerin zu 1) die Feststellung eines GdB. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 24.07.2020 bei der Klägerin zu 1) einen GdB von 20 fest. Der Kläger zu 2) legte hiergegen Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2020 zurückwies.
Der Kläger zu 2) hat am 23.09.2020 ausdrücklich in seinem Namen und dem der Klägerin zu 1) Klage beim Sozialgericht Köln erhoben (Anmerkung des erkennenden Senats: Das Sozialgericht hat die Klägerin zu 1) noch als Klägerin zu 2) und den Kläger zu 2) als Kläger zu 1) geführt. Im vorliegenden Urteil werden ausschließlich die sich aus dem Rubrum ergebenden Bezeichnungen verwendet).
Am 29.10.2020 hat der Kläger zu 2) außerdem zum Aktenzeichen des hier zugrunde liegenden Klageverfahrens Klage erhoben gegen den ihn betreffenden Bescheid der Beklagten vom 24.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 12.10.2020. Das Sozialgericht hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 01.12.2020 das Verfahren im Hinblick auf die den Kläger zu 2) betreffenden Bescheide vom 24.09.2020 und 12.10.2020 abgetrennt.
Mit Beschluss vom 01.12.2020 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren abgelehnt, da ihm die Klagebefugnis fehle.
Nach Hinweis des Sozialgerichts, dass für die Führung des Verfahrens für die Klägerin zu 1) die Zustimmung der Mutter erforderlich sei und nach Ablauf einer zur Einholung dieser Zustimmung gesetzten Frist hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12.05.2021 den Antrag der Klägerin zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt, da ihre Klage mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch beide Eltern unzulässig sei. Der erkennende Senat hat eine hiergegen vom Kläger zu 2) für die Klägerin zu 1) eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 15.06.2021 als unzulässig verworfen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die damals noch bevollmächtigte Rechtsanwältin der Mutter der Klägerin zu 1) auf Nachfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass die Mutter der Klägerin zu 1) mit der Führung des Verfahrens nicht einverstanden sei.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 17.08.2021 einen erneuten Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 01.10.2021 im Hinblick auf die Klägerin zu 1) als unzulässig verworfen und im Hinblick auf den Kläger zu 2) zurückgewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.08.2021 abgewiesen. Die Klage des Klägers zu 2) sei unzulässig, da diesem die Klagebefugnis fehle. Der angefochtene Bescheid betreffe allein die Klägerin zu 1). Die Klage der Klägerin zu 1) sei unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß vertreten sei.
Der Kläger zu 2) hat für die Kläger am 25.08.2021 gegen den ihm am 20.08.2021 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 18.08.2021 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 17.09.2020 zu verurteilen, bei der Klägerin zu 1) ab Antragstellung einen höheren GdB als 20 festzustellen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 01.10.2021 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren abgelehnt und nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 07.11.2021 das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2021 ist den Beteiligten das Erscheinen zum Termin freigestellt worden. Im Termin ist für die Beteiligten niemand erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte in Abwesenheit der Beteiligten ergehen, nachdem diese mit der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden sind (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 126 Rn. 4). Den Beteiligten ist das Erscheinen zum Termin mit der Ladung ausdrücklich freigestellt worden. Die Kläger haben nicht zu erkennen gegeben, dass sie an der mündlichen Verhandlung hätten teilnehmen wollen. Der Kläger zu 2) hat noch vor der Ladung in seinem am 13.10.2021 eingegangenen Schriftsatz lediglich erklärt, er begehre vorab die Zurverfügungstellung von Tickets für den ÖPNV zur Anreise zu einem etwaigen Termin, wenn das Gericht sein Erscheinen für notwendig halte. Das ist aber nicht der Fall gewesen. Die Ladung der Klägerin zu 1) konnte gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 170 Abs. 3 ZPO über den Kläger zu 2) erfolgen (vgl. hierzu Senger in: jurisPK-SGG, Stand: 25.11.2019, § 63 Rn. 16).
Die Berufung der Klägerin zu 2) ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Klägerin zu 2) ist nicht rechtsfähig. Sie ist minderjährig und weder nach Vorschriften des bürgerlichen, noch des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG als geschäftsfähig anerkannt. Für sie haben auch nicht entsprechend § 71 Abs. 3 SGG ihre gesetzlichen Vertreter gehandelt. Gemäß § 1629 Absatz 1 Satz 2 BGB wird die Klägerin zu 1) durch ihre beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinschaftlich vertreten. Ihre Mutter hat der Führung des Verfahrens aber ausdrücklich widersprochen. Der Kläger zu 2) hat ausreichend Gelegenheit gehabt, eine Übertragung der Entscheidung über das Verfahren gemäß § 1628 Satz 1 BGB auf sich durch das Familiengericht zu erwirken (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R, juris Rn. 18 ff.; Straßfeld, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.11.2021, § 71 SGG Rn. 60).
Die Berufung des Klägers zu 2) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen, da diese unzulässig ist. Dem Kläger zu 2) fehlt im Hinblick auf die hier gegenständlichen Bescheide vom 24.07.2020 und 17.09.2020 die Klagebefugnis (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Keller, a.a.O., § 54 Rn. 9, 22). Es ist nicht möglich, dass er durch diese Bescheide in eigenen Rechten verletzt ist, weil die Bescheide nur Regelungen im Hinblick auf die Klägerin zu 1) enthalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.