Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.3.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.586,93 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.3.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.9.2020 zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).
1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen, da dessen Erfolg nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin nach § 28p Abs. 1 S. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erlassene Prüfbescheid vom 28.09.2020, mit dem sie von der Antragstellerin Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1.9.2017 bis 31.1.2019 in Höhe von 198.347,75 Euro nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheids vom 28.9.2020 und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschlägen ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen.
Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dieser Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid. Kann jedoch ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelte einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können, ist der Erlass eines Summenbescheides rechtswidrig (§ 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV). Ist die Feststellung hingegen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand möglich, hat der prüfende Rentenversicherungsträger die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen (§ 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV).
Die Voraussetzungen eines Summenbescheides können im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der sozialen Belange der Beschäftigten voll überprüft werden, auch wenn der Arbeitgeber dessen Erlass nicht rügt (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 8 m.w.N.). Für eine Beanstandung durch das Gericht ist jedoch erforderlich, dass der Erlass eines Summenbescheides für die Antragsgegnerin bei einer Gesamtwürdigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 4.4.2018 – B 12 R 38/17 B – juris Rn. 38; BSG Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in einem die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang nicht gegeben.
a) Der Bescheid vom 28.9.2020 ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin insbesondere vor seinem Erlass mit Schreiben vom 28.5.2020 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört.
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht spricht derzeit nicht mehr dagegen als dafür, dass die Antragstellerin die erhobenen Beiträge in dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Umfang zu entrichten hat.
aa) Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der personenbezogenen Festsetzungen der Antragsgegnerin für die Fahrer S (im Folgenden: S) und N (im Folgenden: N) sprechen, sind weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
bb) Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides vor. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich inhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die Beschwerdebegründung, mit der die Antragstellerin im Wesentlichen auf ihren vorigen Vortrag Bezug nimmt, rechtfertigt keine andere Sichtweise.
(1) Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei für die angebliche Differenz zwischen den zur Sozialversicherung gemeldeten und den für die Erledigung der beauftragten Touren notwendigen Stunden nicht als Arbeitgeberin anzusehen, genügt eine solche bloße Behauptung nicht, um zu einem für sie günstigeren Ergebnis zu führen. Entgegen ihrer Auffassung hat die Antragsgegnerin die Annahme der Arbeitgebereigenschaft auch nicht auf eine Umkehr der Beweislast gestützt. Vielmehr ergibt sich diese unmittelbar aus den umfangreichen Ermittlungen des Hauptzollamtes (HZA) Köln. Es hätte der Antragstellerin oblegen, den Ermittlungsergebnissen mit einer umfänglichen und substantiierten Darlegung zu anderen tatsächlichen Umständen zu begegnen sowie den entsprechenden Vortrag – wie gem. § 86b Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) im Eilverfahren notwendig – glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere, da die Antragstellerin selbst eine Vielzahl von Fahrern unter Vertrag gehalten hat. Für die Beauftragung von Subunternehmern hingegen war die Zustimmung ihrer eigenen Auftraggeberin, der G GmbH (im Folgenden: G-GmbH) notwendig. Dem Versandleiter der G-GmbH, Herrn D (im Folgenden: D) jedoch war – nach seinen Angaben beim HZA – eine solche Beauftragung nicht bekannt.
(2) Die weitere Rüge der Antragstellerin, der Bescheid vom 28.9.2020 verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da diesem eine notwendige und genaue Ermittlung der bei ihr angefallenen sozialversicherungspflichtigen Stunden nicht entnommen werden könne, geht ebenfalls fehl. Mit ihrer Auffassung verkennt sie, dass das in § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelte Bestimmtheitsgebot nur für den Verfügungssatz eines Verwaltungsakts, also seinen Regelungsinhalt und nicht seine Form oder Begründung gilt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R – juris Rn. 11 m.w.N.; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X § 33 Rn. 3). Der Verfügungssatz im angefochtenen Bescheid, d.h. die festgesetzte Nachforderung von Beiträgen, ist in sich widerspruchsfrei und hinreichend bestimmt, da er die Antragstellerin in die Lage versetzt hat, ihr Verhalten daran auszurichten (vgl. BSG Urt. v. 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R – juris Rn. 25 m.w.N.).
(3) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen nach dem derzeitigen Aktenstand auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass des Summen-/Schätzbescheides vor.
(a) Die aktenkundigen Erkenntnisgrundlagen tragen die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ihre Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Danach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Zu den in die Entgeltunterlagen aufzunehmenden Angaben über die Beschäftigten gehören insbesondere das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Beitragsverfahrensordnung - BVV).
Die Verletzung dieser arbeitgeberseitigen Aufzeichnungspflichten geht – worauf das SG zu Recht hingewiesen hat – hinreichend aus den Feststellungen des HZA hervor. Hierfür sprechen insbesondere die Aussagen der Fahrer S und N, gegen deren Angaben und beigebrachte Unterlagen die Antragstellerin keine substanziellen Einwände erhoben hat. Auch zeigt die vom HZA vorgenommene Gegenüberstellung der gemeldeten Bruttolöhne mit den aus den Rechnungen ermittelten Arbeitsstunden offenkundig, dass die Antragstellerin ihre Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies gilt umso mehr als die Antragsgegnerin bei der Berechnung schon, ohne dass dies zwingend wäre, die Belade- und Vorbereitungszeiten ebenso wie die Sonderfahrten und die Touren ohne Bezeichnung und Rechnungen über Mehraufwand unberücksichtigt gelassen hat. Ebenfalls sind – nach dem Schlussbericht des HZA – zu Gunsten der Antragstellerin die von vermeintlich selbstständigen Fahrern erstellten Rechnungen nicht berücksichtigt worden. Zudem hat die Antragsgegnerin unterstellt, dass das Einzelunternehmen B Transporte die gesamten Touren im Zeitraum Juli bis November 2017 geleistet habe.
(b) Wegen der nicht hinreichenden Aufzeichnungen konnte vorliegend die Beitragshöhe für die bei der Antragstellerin beschäftigten Versicherten nicht im Sinne von § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV festgestellt werden.
(c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antragsgegnerin eine personenbezogene Zuordnung der Beiträge auch nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV möglich.
Die Prüfung, ob ein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand vorliegt, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem erforderlichen Verwaltungsaufwand zur Feststellung der konkreten versicherungs- und beitragsrechtlichen Verhältnisse für jeden Arbeitnehmer mit den wahrscheinlichen Auswirkungen auf seine Sozialversicherungen, insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung, vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 12.4.2021 – L 8 BA 130/20 B ER; Werner, in: jurisPK-SGB IV, § 28 f. Rn. 60). § 28f Abs. 2 SGB IV ist dabei gleichermaßen auf Fälle anzuwenden, in denen die Personalien betroffener Arbeitnehmer zwar ermittelt werden können, die anschließende Zuordnung des Arbeitsentgelts aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV; Senatsbeschl. v. 3.3.2021 – L 8 BA 36/20 B ER – juris Rn. 27 m.w.N.; Wagner, in: BeckOK-Sozialrecht, § 28f SGB IV Rn. 7; Werner, in: jurisPK-SGB IV, § 28f Rn. 58).
Vorliegend sind zwar einzelne Fahrer der Antragstellerin bekannt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch in keiner Weise dargelegt, inwiefern die Antragsgegnerin eine über die Fahrer S und N hinausgehende personenbezogene Festsetzung hätte durchführen können. So fehlt es an jeglichen Aufzeichnungen der Antragstellerin, um die aus ihren Rechnungen ersichtlichen einzelnen Touren einzelnen Fahrern konkret zuordnen zu können. Es kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass weitere, der Antragsgegnerin nicht bekannte Beschäftigte tätig geworden sind. Ob die namentlich bekannten Fahrer oder andere Zeugen noch hinreichend zuverlässige Angaben zu Arbeitseinsätzen und Arbeitsentgelten machen werden bzw. überhaupt machen können, erscheint im Hinblick auf die Ergebnisse der bisherigen Vernehmungen fraglich. Die entsprechende Prüfung bleibt ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Soweit die Antragstellerin im Übrigen wohl die Auffassung vertritt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, insbesondere ihre Geschäftsführerin (im Folgenden: GI) und deren Ehemann (im Folgenden: HI) als Zeugen zu befragen, um personenbezogene Feststellungen treffen zu können, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. So hat es ihr selbst sowohl im Ermittlungsverfahren des HZA aber auch in dem anschließenden Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin stets freigestanden, alle ihr möglichen, weitergehenden Angaben zu tätigen. Hiervon hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Derartige Ausführungen wären zudem auch mit Blick darauf sachdienlich gewesen, dass diese und eine damit mögliche personenbezogene Festsetzung der Beiträge ihren Beschäftigten zu Gute käme. Vor diesem Hintergrund, dem verfahrensrechtlichen Verhalten der Antragstellerin und den Aussagen der vernommenen Zeugen musste die Antragsgegnerin nicht von relevanten Erkenntnissen bei weiteren Befragungen ausgehen.
(d) Die Höhe der Beitragsforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehen keine überwiegenden Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 28f Abs. 2 S. 3 u. 4 SGB IV durchgeführte Schätzung.
Die Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Auch wenn der Rentenversicherungsträger bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 3.3.2021 – L 8 BA 36/20 B ER – juris Rn. 31 m.w.N.).
Die von der Antragsgegnerin der Schätzung zugrunde gelegten Erwägungen entsprechen bei summarischer Prüfung diesen Anforderungen. Sie ergeben sich aus ihren Ausführungen im Bescheid vom 28.9.2020 und sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren des HZA nachvollziehbar.
Der von der Antragstellerin erhobene Einwand, Touren, deren Zeitaufwand nicht belegt sei, könnten nicht in dem von der Antragstellerin angesetzten Umfang, insbesondere nicht mit 120 Minuten berechnet werden, vermag im Eilverfahren zu keinem für sie günstigeren Ergebnis zu führen. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Antragsgegnerin Daten der Antragstellerin selbst übernommen hat, indem sie die aus einer Rechnung ersichtlichen Zeitansätze jeweils auf die an anderen Tagen gefahrenen identischen Touren (gleiche Kilometeranzahl und Tourennummer) übertragen hat. Inwiefern diese eigenen Angaben der Antragstellerin fehlerhaft bzw. nicht übertragbar sein sollten, erschließt sich nicht. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, die Herangehensweise der Antragstellerin allein im Hinblick auf die Aussage des Versandleiters der G-GmbH, D, die Fahrtzeit von Touren hätten beispielhaft 30 Minuten aber auch genau so gut zwei Stunden gedauert, in Frage zu stellen. Da D nur eine allgemein-pauschal grobe Schätzung vorgenommen hat, hätte es der Antragstellerin oblegen, konkret dazu vorzutragen, welche Touren fehlerhaft mit einer zu langen Fahrdauer berechnet worden sein sollen und welche Zeiten tatsächlich in Ansatz gebracht werden müssten. Dies gilt um so mehr, als D in seiner Aussage darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin von längeren Fahrzeiten als die G-GmbH ausgegangen sei und sie dies – wenn auch ohne Erfolg – zur Grundlage von Nachverhandlungen gemacht habe. Das allein pauschale Bestreiten der angesetzten Tourendauer durch die Antragstellerin wird den Anforderungen an den im Eilverfahren notwendigen schlüssigen Vortrag und dessen Glaubhaftmachung nicht gerecht. Sofern es ihr im Hauptsacheverfahren gleichwohl gelänge, derartige Umstände erfolgreich zu belegen, wäre darüberhinaus – zu ihren Lasten – ggf. zu berücksichtigen, dass neben den reinen Fahrtzeiten regulärer Touren noch weitere Zeiten für zB Be- und Entladung, Sonderfahrten und Mehraufwand in Ansatz zu bringen sein dürften.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Ehemann ihrer Geschäftsführerin, HI, nicht nur – wie berücksichtigt – bis November 2017, sondern noch bis 30.9.2018 für sie umfangreiche Fahrten übernommen habe. Dem steht schon entgegen, dass sich dessen Rechnungen in der Akte im Wesentlichen nur für Fahrten bis 2017 finden. Belege, die umfänglich den behaupteten weiteren Zeitraum abdecken, hat die Antragstellerin nicht zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Darüber hinaus fehlen aktenkundige Hinweise, dass HI tatsächlich im größeren Umfang selbst oder durch in seinem Einzelunternehmen angestellte Fahrer Fahrten übernommen hat. Entsprechendes ist auch von keinem der vom HZA befragten Fahrer berichtet worden. Die Einschaltung von Subunternehmern – darum hätte es sich letztlich bei Fahrten des HI gehandelt – hätte nach Angaben des D gegenüber der G-GmbH angezeigt werden müssen. D war dies aber nicht bekannt. Zudem hat er HI als im operativen Geschäft für die Antragstellerin tätig gesehen und somit nicht als Fahrer wahrgenommen. Schließlich fehlen auch jegliche nähere Angaben der Antragstellerin und die Glaubhaftmachung, um welche konkreten Fahrten es sich gehandelt bzw. welche beim Ehemann angestellten Fahrer die Fahrten ausgeführt haben sollen.
Dem Ergebnis der Antragsgegnerin steht – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch nicht entgegen, dass auf die Antragstellerin nur eine geringe Anzahl von Fahrzeugen zugelassen gewesen sein soll. Schon vor dem Hintergrund, dass HI über seine Einzelfirma diverse Fahrzeuge an die Antragstellerin vermietet hat (so z.B. im Dezember 2017 ausweislich der Rechnung vom 31.12.2017 26 Fahrzeuge mit einem Betrag von 20.111,00 Euro sowie vergleichbaren Abrechnungen in Folgemonaten), ist für den Senat nicht erkennbar, warum die Touren nicht hätten abgedeckt werden können. Konkrete Angaben, die ihren Einwand begründen könnten, hat die Antragstellerin auch hier nicht vorgetragen.
Ebenso fehlt es bezüglich der vermeintlich von der Geschäftsführerin, GI, selbst durchgeführten Fahrten an jeglicher Glaubhaftmachung. Für die Angabe, sie habe im Zeitraum vom 1.6.2018 bis 31.1.2019 Fahrten im Umfang von durchschnittlich etwa 25 Stunden pro Woche übernommen, sind keinerlei Nachweise zu den Akten gereicht worden. Die vernommenen Mitarbeiter der Antragstellerin haben hierüber nichts berichtet. Hingegen hat der Versandleiter der G-GmbH, D, mitgeteilt, GI sei nur vor Gründung der antragstellenden GmbH Touren gefahren und hat die Bürokraft Frau T eine tägliche Anwesenheit der Geschäftsführerin im Büro angegeben.
Soweit die Antragstellerin sich weiter darauf beruft, ihre Mitarbeiter hätten – wie von einem Fahrer angegeben – teilweise Überstunden geleistet, die in Freizeit abgegolten worden seien, finden sich dafür bereits keinerlei Belege in der Verwaltungs- und Gerichtsakte. Nachweise in der Dokumentation der Antragstellerin sind nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass dieser Vortrag von keinem der anderen Fahrer bestätigt worden ist.
(e) Der Rechtmäßigkeit des Summenbescheides steht schließlich – entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht – auch nicht eine fehlende Ermessensausübung entgegen. Wie bereits ausgeführt ist die Rechtmäßigkeit des Summenbescheids gerichtlich voll überprüfbar. Bei dem in § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV verwendeten Begriff „kann“ handelt es sich nicht um ein Ermessen-Kann, sondern um ein Kompetenz-Kann (vgl. BSG Beschl. v. 4.4.2018 – B 12 R 38/17 B – juris Rn. 34 ff.).
(f) Die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV sind ebenfalls erfüllt. Die Antragstellerin hat die von ihr geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach summarischer Prüfung vorsätzlich nicht gezahlt.
2. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides liegt nicht vor. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug. Mit diesen hat sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-zes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).