L 12 U 4390/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1422/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 4390/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19.12.2018, gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.11.2018 und gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14.11.2018 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand


Im Streit stehen drei Unfälle, welche die 1955 geborene Klägerin am 02.02.2001, 26.02.2002 und 05.09.2003 erlitten hat.

Die 1955 geborene Klägerin war ab 1999 als Sekretärin beim L K beschäftigt. Nach dem Unfall vom 05.09.2003 hat sie dort diese Tätigkeit nicht mehr wiederaufgenommen.

Zu den Unfällen und dem Begehren der Klägerin im Einzelnen:

1. Unfall vom 02.02.2001

Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Unfalles vom 02.02.2001 als Arbeitsunfall (Wegeunfall).

Mit Schreiben vom 26.09.2013 beantragte die Klägerin ein „Überprüfungsverfahren“ bezüglich der drei Unfälle. In dem daraufhin von der Beklagten übersandten Fragebogen teilte sie unter dem 11.01.2014 zum Hergang des Unfalles vom 02.02.2001 mit, sie sei mit ihrem PKW auf der Sstraße in R, einer 30er Zone, gefahren, als der Unfallverursacher mit seinem PKW von der R1 kommend mit ca. 50 km/h ihr die Vorfahrt genommen habe. Sie sei mit dem Kopf seitlich gegen das Fenster geprallt. Der Unfall habe sich auf direktem Weg von der Arbeit gegen 18.45 Uhr/19.00 Uhr ereignet, das Arbeitsende sei zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr gewesen. In dem später aktenkundig gewordenen Polizeibericht heißt es, der Unfall sei um ca. 18:30 Uhr gewesen.

Die Beklagte leitete Ermittlungen ein. Die Polizeidirektion K teilte mit, dass keine Unterlagen über den Unfall mehr vorliegen würden. Den von der Beklagten bei den behandelnden Ärzten angeforderten Berichten ist ein Verkehrsunfall im Februar 2001 zu entnehmen, bei dem sich die Klägerin eine HWS-Distorsion zugezogen habe (Bericht des H vom 27.04.2001; Bericht des D an die Deutsche Allgemeine Versicherung). Das L K legte den Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfalles vor, darunter das Schreiben vom 12.02.2001 (Dezernat: Personalamt, Sachbearbeiterin: Frau H1). Darin wurde die Klägerin um Angaben zum Unfallgegner und dessen Versicherung sowie um Unterzeichnung einer Erklärung gebeten, mit der sie ihre Schadensersatzansprüche wegen der Arbeitsunfähigkeit anlässlich des Unfalles an das L K abtritt. In der dem Anschreiben angeschlossenen Verfügung der Sachbearbeitung heißt es in Ziff. III: „Mehrf. zur EDV-Eingabe (kein Dienstunfall)“. In einem handschriftlichen von Frau H1 unterschriebenen Vermerk vom 09.02.2001 heißt es: „Lt. Mitteilung Hr. N, handelt es sich um einen Unfall, voraus. nicht selbst verschuldet.“ Aktenkundig sind ferner eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von H und zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von D, in denen Arbeitsunfähigkeit vom 03.02.2001 bis 13.02.2001 festgestellt wird; das Feld „Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit“ ist nicht angekreuzt. Mit Schreiben vom 02.04.2001 stellte das L K der gegnerischen Versicherung die Personalkosten für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit in Rechnung. Damit und dem Vermerk über den Zahlungseingang schließt die Akte des Les K.

In einem Vermerk der Beklagten über ein mit dem L K geführtes Gespräch vom 01.10.2014 heißt es, es existiere keine gesonderte Unfallakte und es gebe keine Unterlagen/Hinweise auf einen Dienstunfall.

Mit Bescheid vom 06.10.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 02.02.2001 als Versicherungsfall ab. Dem vom L K vorgelegten Schriftwechsel lasse sich kein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entnehmen. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe lediglich hervor, dass die Klägerin einen Autounfall erlitten habe. Es sei nicht erwiesen, dass die Klägerin den Unfall beim Zurücklegen des Weges im Zusammenhang mit ihrer damaligen Tätigkeit erlitten habe.

Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, sie habe gegenüber den behandelnden Ärzten einen Arbeitsunfall angegeben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015 zurück. Die ärztliche Behandlung sei von den Ärzten nicht mit ihr, dem zuständigen Unfallversicherungsträger, abgerechnet worden. Ferner sei eine Unfallmeldung durch den Arbeitgeber, trotz Anzeigepflicht desselben, nicht erfolgt. Mit Blick auf die Fahrstrecke von ca. 27 km sei der zeitliche Abstand zwischen dem angegebenen Arbeitsende um 16.30 Uhr/17.00 Uhr und dem angegebenen Unfallzeitpunkt um 18.45 Uhr/19.00 Uhr nicht nachvollziehbar.

Am 10.07.2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben (S 6 U 1704/15). Sie hat geltend gemacht, sie habe am Tag nach dem Unfall die Personalstelle ihres Arbeitgebers darüber informiert, dass sie auf dem Nachhauseweg verunglückt sei. Die Beklagte habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da diese bereits am 25.02.2005 über den Unfall aus dem Jahr 2001 informiert gewesen sei, wie sich aus einem Aktenvermerk der Beklagten von diesem Tage ergebe. Hinsichtlich der langen Fahrtdauer hat die Klägerin auf erhöhtes Verkehrsaufkommen mit stockendem Berufsverkehr verwiesen. Ferner hat die Klägerin Kopien aus einem mit dem L K geführten Kündigungsschutzprozess vorgelegt, darunter eine vom L K erstellte Liste mit Krankheitszeiten und eine Anlage zum Schriftsatz für einen B vom 29.04.2004. In der Liste ist für Februar 2001 eine Krankheitszeit von 7 Tagen festgehalten mit der Bemerkung „Wegeunfall (03.02.2001)“. In der Anlage ist handschriftlich für das Jahr 2001 vermerkt „26 Tage, davon 03. bis 13.02.2001 Unfall (Dienstunfall, kein Verschulden)“. Des Weiteren hat sich die Klägerin auf einen von D ausgefüllten Fragebogen der gegnerischen Versicherung vom 23.04.2001 berufen, in dem in Ziff. 17 das Feld Arbeits-/Wegeunfall mit ja angekreuzt wurde.

Das SG hat bei B1 ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Dieser hat unter dem 04.05.2018 ausgeführt, Folgen des hier streitigen Unfalles vom 02.02.2001 seien nicht mehr vorhanden. Die Klägerin habe eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I erlitten, die innerhalb weniger Wochen folgenlos ausheile. Das SG hat ferner den Unfallverursacher L1, den behandelnden Arzt D und die Mitarbeiterin des Les K H1 als Zeugen vernommen. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Niederschrift vom 19.12.2018 verwiesen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2018 abgewiesen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass es sich bei dem Unfall vom 02.02.2001 um einen Wegeunfall gehandelt habe. Zwar würden die von der Klägerin vorgelegte Liste des Les K sowie die Anlage zum Schriftsatz für Rechtsanwalt B die Annahme eines Wegeunfalles stützen. Dem würden jedoch erhebliche Kontrakriterien gegenüberstehen. Gegen einen Wegeunfall sprächen u.a. der auffallende lange Zeitraum von zwei Stunden zwischen Arbeitsende und dem Unfallzeitpunkt, die unplausible Fahrstrecke, die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Angabe eines Arbeitsunfalles sowie die folgerichtige Abrechnung der ärztlichen Behandlungen mit der Krankenkasse und nicht mit der Beklagten, ferner, dass den vom L K vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf einen Arbeitsunfall zu entnehmen sei, sowie der Umstand, dass der Unfall nicht zeitnah gemeldet worden sei. Keine Bedeutung könne der Angabe von D im Fragebogen der gegnerischen Unfallversicherung am 23.04.2001, es sei ein Arbeitsunfall, beigemessen. Denn hinter dem Kreuz „Ja“ sei in Klammern ein Fragezeichen vermerkt, was die Beweiskraft der Angabe erheblich einschränke. Die ärztliche Bescheinigung von D vom 14.04.2015, wonach es sich bei dem Unfall um einen Wegeunfall handele, sei mehr als 10 Jahre nach dem Unfall ausgestellt worden und könne wegen des Zeitablaufs nicht überzeugen, zumal D bei seiner Zeugenvernehmung keinerlei Angaben über den Hintergrund der Bescheinigung habe geben können. Darüber hinaus hat das SG auf widersprüchliche Angaben der Klägerin zum Unfallhergang hingewiesen und die Glaubwürdigkeit der Klägerin generell angezweifelt.

Gegen das der Klägerin am 06.02.2019 zugestellte Urteil hat diese am 24.02.2019 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt (L 12 U 621/19).

2. Unfall vom 26.02.2002

Die Klägerin begehrt wegen des Arbeitsunfalles vom 26.02.2002 die Gewährung von Verletztenrente.

Die Klägerin rutschte am 26.02.2002 während der Arbeitszeit auf der Toilette auf nassem Boden aus, knickte mit dem linken Fuß um und verletzte sich das Gelenk (Unfallanzeige des Les K vom 05.04.2002). Im D-Arztbericht der R2 und P vom 26.02.2002 heißt es zum Unfallhergang, die Klägerin sei ausgerutscht und habe sich den linken Fuß verletzt; es wurde eine Distorsion am linken oberen Sprunggelenk (OSG) mit Läsion des fibularen Bandapparates diagnostiziert. Die Akte der Beklagten schließt mit der Abrechnung der Arztkosten.

Erst mit dem Schreiben vom 26.09.2013 wendete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und machte geltend, die Klägerin habe sich bei dem Unfall die Schultern verrenkt, sei mit dem Fuß umgeknickt und habe erneut – hierbei wird auf den Unfall vom 02.02.2001 verwiesen – eine schwere HWS-Verletzung erlitten. Da vor Ausheilung der Unfallfolgen des ersten Unfalles vom 02.02.2001 sich schon der nächste Unfall ereignet habe, hätten die Unfallfolgen nie ganz ausheilen können.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 02.12.2013 darauf hin, dass von R2 und P lediglich eine Distorsion des linken OSG diagnostiziert worden sei, weshalb um Mitteilung gebeten werde, sofern aufgrund der Folgen des Unfalles vom 25.02.2002 noch Behandlungen bei weiteren Ärzten erfolgt seien. Daraufhin legte die Klägerin eine 5-seitige Liste der sie behandelnden Ärzte vor.

Mit Bescheid vom 06.10.2014 erkannte die Beklagte den Unfall vom 26.02.2002 als Arbeitsunfall an und führte im Verfügungssatz aus, die Klägerin sei ausgerutscht und habe sich das linke Bein/den linken Fuß verletzt. Behandlungsbedürftigkeit/Arbeitsunfähigkeit über die Dauer von zwei Wochen hinaus könne nicht auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Im Begründungsteil heißt es weiter, weder dem D-Bericht noch der Unfallanzeige des Les K könne eine Verletzung der Wirbelsäule entnommen werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015, an den Klägerbevollmächtigten am 09.06.2015 zur Post gegeben, zurück.

Hiergegen hat sich die am 01.07.2015 erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin die Gewährung von Verletztenrente geltend macht (S 6 U 1422/15).

B1 hat in dem vom SG in Auftrag gegebenen Gutachten hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 26.02.2002 ausgeführt, dass die Klägerin eine Distorsion des linken OSG mit Außenbandläsion erlitten habe und eine Mitbeteiligung der HWS bei dem Unfall ausgeschlossen sei. Eine unfallbedingte MdE habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und sei auch jetzt nicht begründbar bzw. feststellbar. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, dass bei der Klägerin ein sehr hoher Leidensdruck in somatischer wie auch psychischer Hinsicht vorliege, eine nervenärztliche Begutachtung jedoch kaum adäquat zu begründen sei.

Im Zuge der wegen der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid durchgeführten Anhörung hat die Klägerin geltend gemacht, dass die psychischen Gesundheitsstörungen durch die Unfälle nicht angemessen berücksichtigt worden seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die bei dem Arbeitsunfall erlittene Distorsion des OSG links sei innerhalb weniger Wochen folgenlos ausgeheilt. Eine Verletzung der HWS anlässlich des Arbeitsunfalles sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen habe B1 im Bereich der Wirbelsäule auf unfallunabhängige, degenerativ bedingte Schadensanlagen hingewiesen. Eine psychische Beeinträchtigung aufgrund einer Distorsion am Fuß sei nicht anzunehmen. Die Gewährung einer Verletztenrente auch in Form einer Stützrente komme nicht in Betracht.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 16.11.2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 10.12.2018 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt (L 12 U 4390/18).

3. Arbeitsunfall vom 05.09.2003

Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalles vom 05.09.2003.

Am 05.09.2003 erlitt die Klägerin mit ihrem PKW auf dem Heimweg von ihrer Dienststelle einen Unfall, als sie auf ein vor ihr befindliches Fahrzeug auffuhr. R2, bei dem sich die Klägerin noch am Unfalltag vorstellte, diagnostizierte eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung der Nasenwurzel (D-Bericht vom 05.09.2003).

Nach medizinischen Ermittlungen (Gutachten Z vom 14.07.2005, Arztberichte K1 vom 01.02.2005 und B2 vom 19.10.2004) lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente mit der Begründung ab, dauerhafte, einen Rentenanspruch begründende Unfallfolgen seien nicht vorhanden. Es hätten als Unfallfolge lediglich eine Zerrung der HWS sowie eine Prellung des Nasenbeines anerkannt werden können, welche mittlerweile ausgeheilt seien (Bescheid vom 27.07.2005, Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006).

Das SG wies die hiergegen erhobene Klage gestützt auf das Gutachten des W vom 21.04.2008 sowie des Z1 01.10.2009 mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2010 ab (S 6 U 1000/06). Unfallbedingt sei lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung vorbestehender Zervikobrachialgien bei degenerativen Veränderungen der HWS, insbesondere im Segment C5/C6 mit dort bestehender rechtsbetonter Neuroforamenenge, anzunehmen, die insgesamt nur für 4 Monate eine MdE in rentenberechtigendem Grad verursacht hätten. Sämtliche anderen Beschwerden (Gesichtsfeldstörung, Hörstörung, Inkontinenz, Verlust des Geruchssinns, Schlafstörungen, Alpträume, Halbseitensymptomatik, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen) seien wegen des Fehlens einer Primärschädigung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis zuzurechnen. Bei dem Unfall sei es weder zu einer Hirnschädigung noch zu einer Hirnstamm-/Rückenmarksschädigung gekommen. Der Unfall habe auch keine psychoreaktiven Folgen hinterlassen, da zeitnah zum Unfall psychische Beeinträchtigungen nicht dokumentiert seien. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin nach erfolglosem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 29.11.2010, L 9 U 696/10).

Den kurz danach gestellten neuerlichen Antrag auf Gewährung von Verletztenrente vom 10.12.2010 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 03.01.2011, Widerspruchsbescheid vom 24.08.2011). Das SG wies die hiergegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2012 ab (S 11 U 2418/11). Die hiergegen zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung nahm die Klägerin nach erneuter Ablehnung von Prozesskostenhilfe (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 13.03.2013) abermals zurück (L 6 U 1555/12).

Den erneuten und hier streitgegenständlichen zweiten Überprüfungsantrag vom 26.09.2013 lehnte die Beklagte wiederum ab (Bescheid vom 23.03.2015, Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015).

Hiergegen hat die Klägerin am 24.07.2015 Klage zum SG erhoben (S 6 U 1871/15). Die Klägerin hat sich auf eine Vielzahl von ärztlichen Befunden berufen und ausgeführt, unabhängig von den bis heute bestehenden orthopädischen Beschwerden als Folge des HWS-Syndroms sei zu berücksichtigen, dass sie unfallbedingt erhebliche und bis heute anhaltende, therapieresistente psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten habe, die eine MdE von mindestens 20 v.H. bedingen würden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie bei den 3 Unfällen jeweils HWS-Distorsionen erlitten habe, wobei die Folgen der vorausgegangenen Arbeitsunfälle jeweils noch nicht ausgeheilt gewesen seien. Spätestens nach dem Arbeitsunfall vom 05.09.2003 sei eine Anpassungsstörung in Form einer nicht erfolgten Anpassung an die Unfallfolgen eingetreten, die sich zu einer Depression entwickelt hätten. Ferner habe sich unfallbedingt ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt. Erneut hat die Klägerin das neurologisch-psychiatrische Gutachten von W kritisiert und ausgeführt, der Sachverständige habe sich nicht mit den beiden vorausgegangenen Arbeitsunfällen vom 02.02.2001 und 26.02.2002 beschäftigt.

B1, der vom SG mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wurde, hat hinsichtlich des Unfalles vom 05.09.2003 ausgeführt, dass Gesundheitsstörungen nicht mehr feststellbar seien. Die den streitbefangenen Bescheiden zugrundeliegenden medizinischen Einschätzungen seien retrospektiv betrachtet nach medizinisch gutachtlichen Kriterien korrekt und nicht zu beanstanden.

Auch hier hatte die Klägerin im Zuge der wegen der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid durchgeführten Anhörung geltend gemacht, dass die psychischen Gesundheitsstörungen nicht zutreffend berücksichtigt worden seien.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2018 abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 10.12.2018 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben (L 12 U 4391/18).

Die Klägerin hat angeregt, die Verfahren aufgrund des Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und ausgeführt, die Verfahren bzgl. der Unfälle vom 26.02.2002 und 05.03.2003 hingen teilweise von der Entscheidung über den ersten Unfall vom 02.02.2001 dahingehend ab, ob dieser als Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Der Senat hat mit Beschluss 24.04.2019 die Verfahren verbunden und unter dem Aktenzeichen L 12 U 4390/18 fortgeführt.

Die Klägerin hat bezüglich des Unfalles vom 02.02.2001 ihr erstinstanzliches Vorbringen nochmals bekräftigt und vertieft. Ferner hat sie u.a. das Gutachten des TÜV zum Haftpflichtschaden an ihrem PKW vom 07.02.2001 (Reparaturkosten 8.091,37 DM), die Stellungnahme des K1 vom 09.07.2019 sowie eine Kopie der Wetterseite des Südkuriers am Unfalltag vorgelegt. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit weist sie deutlich zurück. Sie betont, sie habe innerhalb von drei Jahren drei Unfälle erlitten und sei seit dem 02.02.2001 gesundheitlich nicht mehr zur Ruhe gekommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19.12.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 02.02.2001 als Wegeunfall anzuerkennen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.11.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.02.2002 Verletztenrente,
nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu gewähren,
hilfsweise nach einer MdE von wenigstens 10 v.H. zu gewähren,
höchst hilfsweise nach einer MdE von wenigstens 10 v.H. ab dem 05.09.2003 zu gewähren,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14.11.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 aufzuheben und ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 05.09.2003 Verletztenrente,
nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu gewähren,
hilfsweise nach einer MdE von wenigstens 10 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie erachtet die Entscheidungen des SG für zutreffend.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten des SG, die Gerichtsakten des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg und die Akten des erkennenden Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufungen sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

1. Unfall vom 02.02.2001

Der Bescheid vom 06.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage, gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Unfalles vom 02.02.2001 als Arbeitsunfall, zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat am 02.02.2001 keinen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) erlitten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGBVII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 13.11.2012, B 2 U 19/11 R, Juris). Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit – oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung – zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an diesem Zusammenhang, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R, Juris).

Nach diesen Maßstäben war die Klägerin während des Unfalles vom 02.02.2001 nicht versichert. Der Senat kann offenlassen, ob der von der Klägerin gewählte Weg noch zum unmittelbaren Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gehört. Ein Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als der kürzeste, ist dann ein versicherter unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII, wenn die längere Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der kürzere direkte Weg ist (BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 40/02 R, Juris). Es fehlt im vorliegenden Fall am Nachweis, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles sich auf einem versicherten Weg befunden hat. Der Senat konnte sich in der Gesamtschau nicht davon überzeugen, dass die Handlungstendenz der Klägerin beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim L K in ihren Privatbereich zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung erachtet der Senat folgende Gesichtspunkte für maßgeblich und ausschlaggebend:

a) Unterlagen des Les K

Die Klägerin hat den Unfall vom 02.02.2001 ihrem Arbeitgeber zeitnah gemeldet und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen unverschuldeten Unfall handelte und in diesem Fall einem Arbeitgeber ein Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlung an den unfallbedingt nicht erwerbsfähigen Arbeitnehmer zusteht, setzte sich die Personalabteilung des Les K mit der Klägerin in Verbindung. Die vom L K hierzu vorbereitete Abtretungserklärung gab die Klägerin unterschrieben zurück. Es gibt keine Erklärung dafür, weshalb die Klägerin, die nachgewiesenermaßen mit ihrem Arbeitgeber in einem schriftlichen Austausch gestanden hat, zu keinem Zeitpunkt den Umstand eines angeblichen Wegeunfalles mitgeteilt hat. Aus der dem Anschreiben an die Klägerin angeschlossenen Verfügung des Les K unter Ziff. 3 („kein Dienstunfall“) ergibt sich vielmehr, dass die Frage eines Wegeunfalles thematisiert worden sein muss und ein solcher eben nicht vorlag. Denn die Feststellung „kein Dienstunfall“ kann zur Überzeugung des Senats nur nach Prüfung und im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt sein. Ein irgendwie geartetes Interesse des Les K, eine solche Feststellung zu treffen und zwar entgegen der von der Klägerin behaupteten Mitteilung eines Wegeunfalles, ist weder ersichtlich noch plausibel, zumal das L K den sich kurze Zeit später ereigneten Unfall vom 26.02.2002 der Beklagten als Arbeitsunfall gemeldet hat. Würde man den Angaben der Klägerin folgen, müsste dem L K bzw. der Verfasserin der Verfügung nicht nur eine absichtliche oder zumindest vorsätzliche Falschangabe, sondern auch eine absichtliche oder zumindest vorsätzliche Verletzung der Fürsorgepflicht vorgeworfen werden, was der Senat für völlig lebensfremd erachtet. Ein solcher Vorwurf wurde auch von der Klägerin nicht erhoben. Im Übrigen ist auch zu beachten, dass ein Arbeitgeber gesetzlich zur Anzeige eines Arbeitsunfalles verpflichtet ist. § 193 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass Unfälle von Versicherten dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen sind, wenn Versicherte so verletzt sind, dass sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden. Nach § 193 Abs. 4 SGB VII ist die Anzeige binnen 3 Tagen seit Kenntnis von dem Unfall zu erstatten. Dass sich das L K über diese Pflicht wissentlich hinweggesetzt haben soll, erachtet der Senat ebenfalls als völlig lebensfremd.

Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgelegten Listen, die die Bemerkung eines Dienstunfalles bzw. Wegeunfalles enthalten, nicht geeignet, den Nachweis eines Wegeunfalles zu führen. Im Übrigen weist das SG zu Recht darauf hin, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess erstellt wurden, bei dem es auf die Rechtsfrage, ob ein Wege-/Dienstunfall vorliegt, nicht ankommt.

b) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ausgestellt von H sowie von D enthalten keine Angaben bezüglich eines Arbeitsunfalles, obwohl dies als anzukreuzende Angabe ausdrücklich vorgesehen ist. Auch dies erachtet der Senat genauso wie das SG und die Beklagte als Beleg dafür, dass es sich bei dem Unfall vom 02.02.2001 nicht um einen Wegeunfall gehandelt haben kann. Die Behauptung der Klägerin, sie habe gegenüber den behandelnden Ärzten sehr wohl einen Arbeitsunfall angegeben, würde auch hier einen Verstoß derselben gegen ihre ärztliche Sorgfaltspflicht bedeuten, was der Senat ebenfalls für fernliegend erachtet.

Auch aus dem Bericht von D an die Versicherung des Unfallgegners ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar ist dort die Angabe „Arbeits- und Wegeunfall“ mit „ja“ versehen; angesichts der Tatsache, dass D in Klammern ein Fragezeichen gesetzt hat, ist die Angabe jedoch nicht verwertbar. Gleiches gilt für die Bescheinigungen von D vom 14.04.2015, wonach es sich bei dem Unfall vom 02.02.2001 um einen Wegeunfall handele. Der Beweiswert dieser Bescheinigung ist mit Blick auf den Zeitablauf von mehr als 14 Jahren und dem Widerspruch zu der von D zeitnah zum Unfall ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als sehr gering zu erachten.

c) Zeitdifferenz zwischen Arbeitsende und Unfallzeitpunkt

Die Klägerin hat nach eigenen Angaben ihre Arbeit gegen 16.30 Uhr beendet und den Heimweg nach M mit dem Auto angetreten. Der Unfall ereignete sich jedoch erst ca. 2 Stunden später nach einer Fahrstrecke von ca. 23 km in R, für die bei freier Strecke maximal 30 Minuten benötigt werden. Diese Zeitdifferenz konnte die Klägerin nicht plausibel erklären. Der Verweis, dass die Strecke zwischen K und R stauträchtig ist, ist zu pauschal und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Im Übrigen hat sich der Unfall im Winter und gerade nicht in der Jahreszeit mit sehr großem Verkehrsaufkommen ereignet.

Angesichts dieser Gesichtspunkte konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Unfall vom 02.02.2001 ein Wegeunfall gewesen ist.

2. Unfall vom 26.02.2002

Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verletztenrente.

Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Verletztenrente ist § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls (§§ 89 SGB VII) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).

Die Klägerin hat – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – am 26.02.2002 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem sie sich eine Distorsion des linken OSG mit fibularer Bandläsion zugezogen hat. Dieser Gesundheitsschaden heilt jedoch innerhalb weniger Wochen folgenlos aus und vermag die Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Grad zu mindern. Hierbei folgt der Senat – wie bereits zuvor das SG – dem überzeugenden Gutachten von B1. Auch die Klägerin selbst greift die Bewertung von B1 hinsichtlich der Distorsion des linken OSG nicht an.

Soweit die Klägerin über die Verletzung des linken Fußes hinaus eine Verletzung der HWS reklamiert, macht sie im Kern einen weiteren Gesundheitserstschaden geltend. Denn eine unmittelbare Unfallfolge kann sich nur infolge eines Gesundheitserstschadens einstellen, der wiederum selbst als Tatbestandsvoraussetzung des Unfallbegriffs im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dem Begriff des Arbeitsunfalles unterfällt (BSG, Urteil vom 24.07.2012, B 2 U 23/11 R, juris). Die (krankhaften) Veränderungen im Bereich der HWS können jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Wirkung des hier bereits anerkannten Erstschadens, nämlich der Distorsion des linken OSG sein, sodass diese (die Veränderungen der HWS) nur unter dem Aspekt eines Gesundheitserstschadens geprüft werden können.

Vorliegend ist jedoch weder eine Einwirkung auf die HWS noch eine Verletzung der HWS im Vollbeweis nachgewiesen. Im D-Arztbericht der R2 und P ist ausschließlich eine Verletzung des linken OSG dokumentiert und in der Unfallanzeige wird nur ein Umknicken des linken Fußes beschrieben. Hinweise auf eine Beteiligung der HWS sind nicht vorhanden. 

Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der HWS scheiden bei der Bewertung der MdE damit aus.

Eine weitergehende medizinische Sachaufklärung, insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet war nicht angezeigt, da eine psychische Beeinträchtigung aufgrund einer Distorsion am OSG fernliegend ist.

3. Unfall vom 05.09.2003

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 14.11.2018, mit dem die auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 und die Gewährung einer Verletztenrente sowie die dementsprechende Aufhebung des dies ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 23.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 gerichtete kombinierte Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG abgewiesen worden ist.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihren Bescheid vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 zurückzunehmen.

Anspruchsgrundlage für eine Rücknahme dieses Bescheides ist § 44 SGB X.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und umfassend ausgeführt, weshalb die Beklagte im vorliegenden Verfahren zu Recht eine Rücknahme ihres Bescheides vom 27.07.2005 (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006) und die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt hat. Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen an.

Der Senat weist lediglich wiederholend darauf hin, dass sich die Beklagte bei Erlass ihres Ausgangsbescheides rechtmäßig auf das überzeugende Gutachten des Z vom 14.07.2005 und die Berichte der Ärzte K1 vom 01.02.2005 und B2 vom 19.10.2004 gestützt hat. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden (u.a. erhebliche Bewegungseinschränkungen der HWS, Schmerzen im Bereich der gesamten rechten Körperseite, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Durchschlafstörungen, Migräne, Sehstörungen) wurde übereinstimmend verneint. Unfallbedingt kann mit W lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung vorbestehender HWS-Beschwerden bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen angenommen werden, die eine MdE in rentenberechtigendem Grad jedoch allenfalls für vier Monate verursacht.

Auch B1 hat für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass keine auf den Arbeitsunfall vom 05.09.2003 zurückzuführenden Gesundheitsstörungen mehr festzustellen sind. Die Klägerin hat allenfalls ein HWS-Syndrom mit dem Schweregrad I erlitten. Knöcherne Traumafolgen oder sonstige potentielle Traumafolgen hat der Sachverständige in Auswertung der radiologischen Befunde nicht abzuleiten vermocht.

Ausgehend davon, dass auf den Unfall nur geringe und lediglich vorübergehende Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS zurückgeführt werden können, ist auch ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den bei der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen zu verneinen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang immer wieder betont, dass angesichts von 3 Unfällen mit Verletzungen der HWS innerhalb von knapp 3 Jahren, sich eine Anpassungsstörung und eine Depression entwickelt habe, ist dem entgegenzutreten. Denn bei dem Unfall vom 02.02.2001 handelte es sich bereits um keinen versicherten Wegeunfall und bei dem Unfall vom 26.02.2002 zog sich die Klägerin lediglich eine unbedeutende Verletzung im Bereich des linken Fußes zu. Diese Unfälle vermögen deshalb auf den Unfall vom 05.09.2003 keine rechtserheblichen Auswirkungen zu haben.

Die Berufungen der Klägerin waren deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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