L 7 KA 43/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 KA 55/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 43/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 18/22 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Im Falle eines erst kurzfristig vor dem anberaumten Verhandlungstermin gestellter Aufhebungsantrag müssen die Verhinderungsgründe zusätzlich so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht (Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B – juris Rn12; vom 7. November 2017 – B 13 R 153/17 B – juris Rn 9).

2. Ein RVL-/QVZ-Bescheid ist als Vorfrage zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars nur solange anfechtbar, wie der Quartalshonorarbescheid noch nicht bestandskräftig ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 15. August 2012 – B 6 KA 38/11 R).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Im Streit steht ein höheres Honorar allein für das Quartal IV/2016, wobei der Kläger der Meinung ist, das zugewiesene Regelleistungsvolumen <RVL> als auch das Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen <QVZ> seien wie schon in den vorangegangenen Quartalen aufgrund rechtswillkürlicher Manipulationen des Vorstands der Beklagten zu niedrig angesetzt.

 

Der Kläger nimmt als Allgemeinmediziner seit dem 1. August 1994 an der vertragsärztlichen, hausärztlichen Versorgung im Bezirk Berlin- der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung <KÄV> teil. Mit Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) vom 13. Juni 2018 hat das Sozialgericht <SG> Berlin die bereits am 12. Oktober 2016 vom Kläger erhobene frühere Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe für die Quartale II/2013 bis II/2016 kein Anspruch auf ein höheres Honorar unter Neufestsetzung höherer RLV bzw QVZ zu. Die Beklagte habe rechtsfehler- und willkürfrei von den gesetzlichen Grundlagen in § 87b Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V> Gebrauch gemacht und die Honorarverteilung aufgrund einer arztindividuellen Steuerung über RVL und QVZ korrekt berechnet. Gegen diese Entscheidung ist ein Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat anhängig (Az: L 7 KA 30/18 –Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls am 6. April 2022).

 

Mit Bescheid vom 31. August 2016 wies die Beklagte dem Kläger für das Quartal IV/2016 im hausärztlichen Versorgungsbereich ein RLV-/QVZ-Volumen von   56.446,66 € zu. Der hiergegen vom Kläger am 29. September 2016 (Eingang bei der Beklagten am 4. Oktober 2016) eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. November 2017, ausgefertigt am 14. Februar 2018).

 

Mit seiner am 14. März 2018 vor dem SG Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der RLV-/QVZ-Bescheid der Beklagten für das IV. Quartal 2016 sei aufgrund von Rechtsverstößen des Vorstands der Beklagten „durch massive rechtswidrige Manipulationen des Honorarverteilungsmaßstabes <HVM>“ rechtswidrig zu niedrig. Demzufolge seien „auch alle auf diesen Bescheid abgeleiteten bzw gestützten weiteren Bescheide (zB der Honorarbescheid für das Quartal IV/2016) rechtswidrig und aufzuheben“.

Mit dem, dem Kläger am 23. Mai 2017 (Zustellungsurkunde vom selben Tag) zugestellten Honorarbescheid für das Quartal IV/2016 hat die Beklagte dem Kläger die Honorarunterlagen für das Quartal IV/2016 übersandt und dessen Gesamthonorar für das Quartal IV/2016 auf 94.073,62 € festgesetzt. Das ausdrücklich als Bescheid bezeichnete Schreiben enthielt eine durch Unterstreichung deutlich hervorgehobene Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist bei der Beklagten nicht eingegangen.

 

Der Kläger hat erstinstanzlich keinen konkreten Klageantrag gestellt.

 

Die Beklagte hat beantragt,

            die Klage abzuweisen.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig, da der Honorarbescheid für das Quartal IV/2016 in Bestandskraft  erwachsen sei. Damit sei der Kläger an die Feststellungen des Honorarbescheids für dieses Quartal gebunden und könne im Nachhinein nicht mehr die Rechtmäßigkeit der RLV-/QVZ-Zuweisung rügen. Insoweit fehle der Klage gegen den RVL-/QZV-Bescheid vom 31. August 2016 bereits das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

 

Gegen diese, ihm am 24. November 2020 (Zustellungsurkunde vom selben Tag) zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 21. Dezember 2020 vor dem erkennenden Gericht unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Berufung erhoben. Ergänzend hat er ohne Vorlage entsprechender Nachweise behauptet, er habe auch gegen den Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal IV/2016 Widerspruch eingelegt. Es sei zwischenzeitlich gerichtlich festgestellt, dass alle Honorarbescheide der Beklagte zukünftig und rückwirkend aufgrund von Manipulationen der jeweiligen HVMs durch den Vorstand der Beklagten rechtswidrig seien und damit ein „Rechtsbestand“ nicht eingetreten sei. So habe der Bundesgerichtshof <BGH> mit Urteil vom 24. November 2020 (gemeint wohl Urteil BGH vom 24. November 2020 - 5 StR 553/19 – juris.de) den Freispruch von drei Mitgliedern des Vorstands der Beklagten gegen den Vorwurf der Untreue aufgehoben. Allein dies belege seiner Meinung nach den katastrophalen Zustand innerhalb des Vorstands der Beklagten, was das SG in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

 

Der Kläger, der am 16. März 2022 (Zustellungsurkunde vom selben Tag) ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, ist zum Termin nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. Am Tag der mündlichen Verhandlung hat er mit Fax (Eingang bei Gericht zwischen 0:21 Uhr bis 0:29 Uhr) unter Beifügung eines ärztlichen Attestes vom 10. März 2022 und zweier ärztlicher Berichte und 22. März 2022 aufgrund seines gesundheitlichen Zustands um Aufhebung des für 09:00 Uhr angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten.

 

Der Kläger hat auch zweitinstanzlich keinen konkreten Berufungsantrag gestellt.

 

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie erachtet die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend.

 

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den an den Kläger gerichteten vollständigen Honorarbescheid für das Quartal IV/2016 mit der entsprechenden Zustellungsurkunde vom 23. Mai 2017 beigezogen und nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. März 2022 den Rechtsstreit nach § 153 Abs 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zum RLV-/QZV-Bescheid für das Quartal IV/2016 vom 31. August 2016 Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung geworden sind.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs 1, 110 Abs 1, 126 SGG trotz des Nichterscheinens des Klägers und dessen erst am Termintag gestellten Antrags, den Verhandlungstermin aufzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt neu anzuberaumen, die mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache entscheiden, § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>.

 

Der erst am Verhandlungstag um 0:21 Uhr gestellte Antrag auf Terminsaufhebung ließ eine gesonderte Entscheidung des Senats über den Antrag nicht zu, zumal ein solcher Beschluss dem Kläger nicht mehr so rechtzeitig hätte übermittelt werden können, dass dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung noch möglich gewesen wäre.

 

Den Antrag auf Aufhebung des Verhandlungstermins hat der Senat abgelehnt. Nach § 200 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein bereits geladener Verhandlungstermin (nur) aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Derartige erhebliche Gründe für eine Aufhebung des Termins lagen nicht vor (zur Substantiierungspflicht: Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28. April 1999 – B 6 KA 40/98 – juris Rn 16), wobei bei einem so kurzfristig gestellten Terminaufhebungsantrag wie hier der Verhinderungsgrund zusätzlich so dargelegt und untermauert werden muss, dass der Senat ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit des Klägers besteht (BSG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B – juris Randnummer <Rn> 12; vom 7. November 2017 – B 13 R 153/17 B – juris Rn 9; jeweils mit weiteren Nachweisen).

 

Gemessen an diesen Anforderungen belegt gerade vor dem Hintergrund der späteren stationären Akutbehandlung die sechs Tage vor der Ladung offenbar auf Vorrat beschaffte „Folge-Bescheinigung“ von Prof. Dr. G vom 10. März 2022 keine medizinisch bedingte Verhandlungsunfähigkeit des Klägers für die Dauer von „weiterhin drei Monaten“. So hat derselbe Arzt im – späteren - ärztlichen Entlassungsbericht vom      22. März 2022 dem Kläger eine klinische Besserung der Beschwerden und eine Gewichtsreduktion von 8,2 kg bescheinigt. Zudem beschreibt auch Dr. P in ihrem „Antrag“ vom 22. März 2022 bezogen auf die bei dem Kläger wohl im Vordergrund stehende Herzerkrankung eine „Leistungsbeschränkung bei mittelschwerer Belastung“, was dem Grunde nach eine Verhandlungs- und Reisefähigkeit des Klägers bereits unterstellt.

 

Hinzu kommt, dass der Kläger senatsbekannt (Urteil des erkennenden Senats vom   13. Juni 2018 – L 7 KA 84/13 -) Anträge auf Terminsaufhebung in der Vergangenheit wohl als prozessuales Mittel einsetzt hat und diese in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG erst so kurzfristig vor der bereits terminierten mündlichen Verhandlung stellt, dass eine weitere Prüfung vor dem Termin objektiv unmöglich ist. Insoweit lag es allein an dem Kläger, die bereits unter dem 22. März 2022 ausgestellten Bescheinigungen/Berichte zeitnah dem Senat zur Prüfung vorzulegen. Soweit der Kläger schließlich noch anzudeuten versucht hat, durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht nehmen zu wollen, bestand dafür bereits nach seinem eigenen Vorbringen (vgl nur Schreiben an das SG Berlin vom 4. Januar 2021) zeitlich ausreichend Gelegenheit; ein erheblicher Grund zur Aufhebung des für den heutigen Tag anberaumten Verhandlungstermins nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO liegt darin jedenfalls nicht.

 

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und in der Sache entscheiden, denn dieser ist in der ordnungsgemäß zugestellten Terminmitteilung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs 1 Satz 2 SGG; dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 126 Rn 4,           § 111 Rn 6d).

 

Der Senat konnte im Rahmen seiner zu treffenden Ermessensentscheidung schließlich auch nach § 153 Abs 5 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung in der Besetzung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann in Fällen, in denen das SG - wie hier - durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss dem Berichterstatter übertragen werden, der dann zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil die Sache objektiv keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (dazu: BSG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - B 4 AS 232/21 B – juris Rn 9) und die streitige Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden worden ist.

Die statthafte, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 16. November 2020 ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG den Streitgegenstand zunächst dahingehend bestimmt, dass der Kläger begehrt, sowohl den Honorarbescheid als auch den RLV-/QZV-Bescheid für das Quartal IV/2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut über seinen Honoraranspruch für das Quartal IV/2016 zu entscheiden. Dabei hat das SG weiter zutreffend beachtet, dass der an den Kläger gerichtete Honorarbescheid für das Quartal IV/2016 in Bestandskraft (§ 77 SGG) erwachsen und damit den Beteiligten gegenüber verbindlich geworden ist. Damit fehlt mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 15. August 2012 – B 6 KA 38/11 R – juris Rn 14; dem folgend Urteile des erkennenden Senats vom 23. September 2020 - L 7 KA 12/19 -; vom  8. März 2017 - L 7 KA 3/14 – beide juris) der gegen den RLV-/QZV-Bescheid vom 31. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2017 am 14. März 2018 vor dem SG Berlin erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) bereits das notwendige Rechtsschutzinteresse. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat deshalb nach eigener Prüfung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, § 153 Abs 2 SGG.

 

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass ein bestandskräftiger Honorarbescheid seine Funktion als abschließende, verbindliche Regelung des Honoraranspruchs des Arztes verlieren würde, wenn er ohne ausdrückliche Kennzeichnung als vorläufig in der Sache keine verlässliche Auskunft mehr darüber gibt, wie hoch der Vergütungsanspruch des Arztes im jeweiligen Quartal tatsächlich ist (wie hier: BSG, Urteil vom 15. August 2012, am angegebenen Ort <aaO>; ständige Rechtsprechung, zuletzt wohl Landessozialgericht <LSG> Hamburg, Urteil vom 10. November 2021 -     L 5 KA 9/18 – juris Rn 30). Es besteht an der vom Kläger allein begehrten rechtlichen Klärung von Vorfragen zur Höhe der RLV-/QZV-Festsetzungen danach schlicht kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, wenn sein Gesamthonoraranspruch – wie hier – bereits verbindlich festgesetzt worden ist. Die Gewährleistungsfunktion von bestandskräftigen Honorarbescheiden bedingt, dass die arztbezogenen Grundlagen des Honoraranspruchs als Vorfragen nicht weiter mehr streitig sind.

 

So liegt der Fall hier: Mit dem ihm am 23. Mai 2017 zugestellten Honorarbescheid für das Quartal IV/2016 ist das Gesamthonorar des Klägers verbindlich festgesetzt worden. Dieser Bescheid ist auch dem Kläger gegenüber bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Soweit dieser pauschal behauptet, gegen den Honorarbescheid für das Quartal IV/2016 Widerspruch eingelegt zu haben, verwechselt er dies mit seinem Widerspruch vom 14. März 2018 zum Honorarbescheid zum Quartal III/2016. Ein gesonderter Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal IV/2016 ist bei der Beklagten nicht eingegangen, eine Widereinsetzung wäre rechtlich nicht mehr zulässig (§§ 84 Abs 1, 67 Abs 2 und 3 SGG) und ein Überprüfungsverfahren ist in Honorarstreitigkeiten  - wie hier - nicht gegeben (dazu § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>, Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 2017 - L 7 KA 3/14 – juris Rn 31). Schließlich führt die von dem Kläger allein behauptete rechtswidrige Berechnung des RLV-/QZV-Volumens ersichtlich nicht zur Nichtigkeit des Honorarbescheides (§§ 39 Abs 3, 40 Abs 1 und 2 SGB X, dazu: Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 40 SGB X Rn 9).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVM § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung <VWGO> und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs 2 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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