Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 1. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
l.
Der 1959 geborene Kläger, der vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il) bezieht, begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Vorliegend ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) streitig.
Den Antrag des Klägers (seinerzeit wohnhaft in G, Br R ) vom 29. Juli 2021 auf Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die (voraussichtliche und zwischenzeitlich realisierte) neue Unterkunft (D in G) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2021 „über die Ablehnung der Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB Il" ab. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger bereits zum 1. November 2021 ohne Zusicherung des Beklagten in die neue Unterkunft umgezogen sei. Dies ergebe sich aus dem eingereichten neuen und bereits unterschriebenen Mietvertrag. Eine Zusicherung könne nach Maßgabe der zitierten Norm jedoch nur vor Abschluss des Vertrages erteilt werden. Im Übrigen sei auch keine Erforderlichkeit für den Umzug zu erkennen.
Nachdem der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2021 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger - unter der Anschrift D Str. in G - am 29. Dezember 2021 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
In der Hauptsache hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen.
Mit Beschluss vom 1. April 2022 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe insofern bereits entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Zusicherung nach erfolgtem Wohnungswechsel entfalle. Der Beklagte habe dem Kläger jedoch Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten für die neue Wohnung bewilligt. Diesbezüglich sei bereits ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht anhängig, in dem die Erforderlichkeit des Umzuges inzident zu prüfen sei. Dieser Beschluss sei unanfechtbar, da der Beschwerdewert unter 750 € liege.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens sind.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 € nicht übersteigt.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte (mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte) die Beschwerde an das Landessozialgericht nur statt, soweit nicht im
SGG etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes in diesem Sinne ist in § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG bestimmt. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier der Fall.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Eine Berufung des Klägers in der Hauptsache bedürfte hier der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes seiner Klage den Bagatellstreitwert von 750 € nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich grundsätzlich danach, was das Sozialgericht dem Kläger, ausgehend vom streitgegenständlichen Begehren, versagt hat (BSG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 -B 14 AS 30/11 B - und vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B, juris).
Streitgegenständlich ist hier - ausweislich des streitigen Bescheides des Beklagten vom 7. September 2021 und des darauf gerichteten Klageantrags - ausschließlich eine Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB Il.
Der angefochtene bzw. begehrte Verwaltungsakt, die begehrte Zusicherung, führt hier auch zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil, ist somit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG "hierauf gerichtet". Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB Il sowie der Ablehnung dieser Zusicherung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31 und 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R, Rn. 11). Gegenstand der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB Il ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Deshalb unterfällt der Streit um die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB Il dem Anwendungsbereich von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (lt. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 10a „h.M."; so auch bereits: SächsLSG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - L 7 AS 245/20 B ER, juris Rn. 18 - unter ausdrücklicher Abkehr von seiner anderslautenden Rspr.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2012 - L 5 AS 189/12 B ER, Rn. 18 ff.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2012 - L 6 AS 145/1 1 B PKH, Rn. 15 ff.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. Mai 2014 - L 8 AS 169/14 B ER, L 8 AS 171/14 B PKH, juris Rn. 19; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2020 - L 10 AS 2103/19 NZB, juris Rn. 3; Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 349 ff.).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich einen aus der Differenz der Kosten der Unterkunft und Heizung der Wohnung, in die der Kläger einzuziehen beabsichtigte (und einzog) und der zuvor bewohnten Wohnung (vgl. auch dazu: SächsLSG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - L 7 AS 245/20 B ER, juris Rn. 18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2012 - L 5 AS 189/12 B ER, Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2012 - L 6 AS 145/11 B PKH, Rn. 17). Im zeitlichen Umfang ist das Interesse an der Zusicherung - wie auch in anderen Fallgestaltungen der Leistungsgewährung nach dem SGB Il - begrenzt auf die Dauer eines Regelbewilligungsabschnitts, mithin auf zwölf Monate (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB Il). Hiervon ausgehend beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 399,96 € (errechnet aus: 364 € [= Kosten der Unterkunft und Heizung der begehrten Wohnung] abzüglich 330,67 € [= Kosten der Unterkunft und Heizung der zuvor bewohnten Wohnung] = 33,33 € als monatliche Differenz, x zwölf Monate).
Eine Berücksichtigung auch der Umzugs- und ggf. Wohnungsbeschaffungskosten, welche über eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB Il erfasst wären, scheidet aus. Eine solche Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB Il wurde durch den Beklagten nicht beschieden (so jedoch SächsLSG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - L 7 AS 245/20 B ER, juris - in dem das LSG unter Berücksichtigung auch der Umzugskosten unter Anwendung von § 5 Zivilprozessordnung zu einem summierten Beschwerdegegenstand von über 750 € gelangte).
Bei den Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 und Abs. 6 SGG handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. Der entsprechende Antrag muss sich gerade auch auf die Zusicherung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten beziehen, denn die Zusicherung nach Abs. 6 geht inhaltlich über die Zusicherung nach Abs. 4 hinaus. Zwar sind erforderliche Umzüge im Vergleichsraum auch notwendig im Sinne des Abs. 6. Die Kosten, die mit dem Zusicherungsverfahren nach Abs. 6 Satz 2 in Bezug genommen sind, unterscheiden sich aber von denen nach Abs. 4. Allein die Erforderlichkeit des Umzuges macht die Kosten nach Abs. 6 für sich genommen noch nicht angemessen. Auch insoweit muss dem Träger der Grundsicherung eine vorherige Prüfung des
angemessenen Bedarfs und eine eigene Entscheidung über die Kostenübernahme ermöglicht werden (Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 349 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar, § 177 SGG.