Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren in vollem Umfang zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Zuerkennung des Merkzeichens B (ständige Begleitung).
Die im Jahr 1965 geborene Klägerin leidet an einer geistigen Behinderung, psychischen Erkrankungen, Harninkontinenz, Funktionsstörungen der Wirbelsäule und einer Fußfehlbildung.
Im März 2017 beantragte die Klägerin durch ihre Betreuerin bei dem Beklagten die Neufeststellung des GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen G, H und B. Mit Bescheid vom 26. Juli 2017 erkannte der Beklagte der Klägerin ab Antragstellung einen GdB von 90 zu und lehnte die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte nach Durchführung medizinischer Ermittlungen mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2018 zurück.
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Cottbus hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt, die Zuerkennung der Merkzeichen zu erreichen. Aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat am 13. Januar 2020 der medizinische Sachverständige Dr. AS ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und darin die Voraussetzungen der Merkzeichen G und B als gegeben angesehen, die Voraussetzungen des Merkzeichens H indessen verneint. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Sachverständige am 6. März 2020 ergänzend Stellung genommen und an seiner Einschätzung festgehalten.
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Merkzeichens H zurückgenommen, die Klage im Übrigen aber fortgesetzt.
Mit Urteil vom 18. Mai 2020 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, für die Klägerin ab dem 22. März 2017 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Merkzeichen G und B festzustellen. Gleichzeitig hatte der Beklagte hiernach zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das sozialgerichtliche Verfahren zu tragen.
Mit seiner Berufung zum Landessozialgericht macht der Beklagte geltend, die Verurteilung hinsichtlich des Merkzeichens B sei zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der Epilepsie der Klägerin werde nur ein einmaliger generalisierte Anfall aus dem Jahr 2017 beschrieben. Der Grad der geistigen Behinderung betrage nicht mehr als 50. Auch die psychische Erkrankung der Klägerin oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigten nicht die Zuerkennung des Merkzeichens B.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2020 hinsichtlich des Merkzeichens B aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Entscheidung des Senats konnte nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergehen, weil der Senat einstimmig die Berufung für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Merkzeichens B verurteilt.
Rechtsgrundlage ist insoweit § 229 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX), konkretisiert durch Teil D 2. b) und c) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Nach § 229 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Teil D 2. b) und c) VMG konkretisiert dies dahingehend, dass jedenfalls bei geistig behinderten Menschen, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist, ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B besteht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wie sich aus der umfassenden und überzeugenden Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Sozialgerichts ergibt. Der Senat weist insoweit die Berufung des Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in den jeweiligen Gerichtsinstanzen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.