L 7 R 31/22 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 R 623/19 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 31/22 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 4/22 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes - zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner - Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn

     
   
 

 

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. November 2021 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2019, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 24. Juni 1999 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 5. Mai 2008, vom 13. März 2013, vom 10. November 2016, vom 24. August 2017 und vom 16. August 2021 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1976 bis 1978 und 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

 

Für das Jahr:             

1976

263,91 Mark

1977

281,30 Mark

1978

327,43 Mark

1981

351,67 Mark

1982

340,97 Mark

1983

372,52 Mark

 

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

  1. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Sechstel.

 

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990, von höheren (als bereits festgestellten) zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 und von          höheren (als bereits festgestellten) Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn (DR) für die Zuflussjahre 1976 und 1986 festzustellen.

 

Der 1942 geborene Kläger begann am 1. September 1956 seine Berufsausbildung bei der DR, war ab 1. September 1959 als Telegraphist am Bahnhof  X.... beschäftigt und leistete in der Zeit vom 4. April 1962 bis 24. Oktober 1963 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab. Ihm wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahnverkehrstechnik an der Ingenieurschule für Eisenbahnbetriebs- und Eisenbahnverkehrstechnik W.... in der Zeit vom 25. Oktober 1963 bis 25. Februar 1967, mit Urkunde vom 25. Februar 1967 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen. Er war vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1973 als Entwicklungsingenieur sowie Dokumentationsingenieur im Entwicklungs- und Erprobungszentrum für automatische Mittelpufferkupplungen (EMK) der DR, vom 1. Juli 1973 bis 31. Januar 1974 als Bearbeiter für Systemgestaltung beim Reichsbahnausbesserungswerk (RAW) "Einheit" A.... sowie vom 1. Februar 1974 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Mitarbeiter in der Forschung im Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrswesens (ZFIV) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bzw. (ab 1. Januar 1988 beim unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb) im wissenschaftlich-technischen Zentrum der DR beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Auf den Antrag des Klägers vom 26. April 1999 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 1999 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

 

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See) die Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner als Arbeitsentgelt. Der Rentenversicherungsträger leitete dieses Schreiben am 18. Juni 2007 an die Beklagte weiter, die es als Überprüfungsantrag wertete und behandelte. Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten zusätzlich die Einbeziehung von Jahresendprämien als Arbeitsentgelt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 forderte die Beklagte bei der Deutschen Bahn AG Lohnbescheinigungen hinsichtlich der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte, unter Einbeziehung von gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner und Jahresendprämien, an. Die Deutsche Bahn AG übersandte mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 eine Lohnbescheinigung für den Zeitraum vom 5. Dezember 1966 bis 31. Dezember 1970 unter Einbeziehung der gezahlten zusätzlichen Belohnungen, mit Schreiben vom 6. Februar 2008 eine Lohnbescheinigung für den Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis 30. November 1980 und vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 unter Einbeziehung der gezahlten zusätzlichen Belohnungen und wies darauf hin, dass für den Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1980 keinerlei Lohnunterlagen mehr vorhanden seien, und teilte schließlich mit Schreiben vom 21. April 2008 mit, dass die zu Zeiten der DR gezahlten Jahresendprämien nicht Bestandteil der Entgeltabrechnung gewesen seien und Nachweise über gezahlte Jahresendprämien nicht vom ehemaligen Arbeitgeber zur Archivierung übergeben worden seien.

 

Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Zeiträume vom 25. Februar 1967 bis 31. Januar 1974 und vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 wegen nachgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner, sowie die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 24. Juni 1999 bezüglich des Zeitraums vom 5. Dezember 1966 bis 24. Februar 1967 und vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987, fest. Zugleich hob sie den Bescheid vom 24. Juni 1999, soweit er entgegenstand, auf und teilte mit, dass der Bescheid vom 24. Juni 1999, soweit er rechtswidrig sei, wegen Fristablaufs nicht zurückgenommen werden könne; insoweit verbleibe es bei den rechtswidrigen Feststellungen im Bescheid vom 24. Juni 1999; weitere Rechte seien darüber hinaus allerdings nicht herleitbar. Zur Begründung bezüglich der feststellten teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Juni 1999 führte sie aus, dass die fiktiven Voraussetzungen für eine Zusatzversorgungsanwartschaft im Zeitraum vom 5. Dezember 1966 bis 24. Februar 1967 mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzung (Ingenieururkunde erst vom 25. Februar 1967) und im Zeitraum vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 mangels Vorliegens der betrieblichen Voraussetzung (ZFIV sei kein Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb gewesen) nicht gegeben gewesen seien.

 

Hiergegen erhob der Kläger mit am 23. Mai 2008 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 19. Mai 2008 Widerspruch, mit dem er die Anerkennung der Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 im ZFIV als Zeit der Beschäftigung in einem Forschungsinstitut sowie die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die Jahresendprämien und zusätzliche Treueprämien für treue Dienste bei der DR in Form von Jubiläumszuwendungen für das zehn-, 20- und 30jährige Dienstjubiläum als Arbeitsentgelte begehrte. Er legte hierzu unter anderem Urkunden anlässlich der Überreichung der Medaillen für treue Arbeit bei der DR in Bronze, Silber und Gold vor. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 teilte die Deutsche Bahn AG mit, dass Nachweise über gezahlte Jahresendprämien nicht vorgelegt werden könnten, da diese nicht über die Entgeltabrechnung, sondern über Zahllisten, die den Personaldatenarchiven nicht zur Archivierung übergeben worden seien, ausgezahlt worden seien; gleiches treffe auch für andere Prämien zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, mit dem Bescheid vom 5. Mai 2008 sei zutreffend die Rechtswidrigkeit des mit dem vorangegangenen Bescheid vom 24. Juni 1999 als Zusatzversorgungszeitraum festgestellten Beschäftigungszeitrums (unter anderem) vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 festgestellt worden. Denn in diesem Zeitraum habe die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft nicht vorgelegen, weil der Kläger nicht in einem Produktionsbetrieb und auch nicht in einem Forschungsinstitut im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei. Eine Rücknahme habe zwar nicht erfolgen können, weitere Rechte auf Feststellung höhere Arbeitsentgelte seien aus den rechtswidrigen Feststellungen aber nicht ableitbar.

 

Mit seiner am 28. Oktober 2008 zum Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 13 R 1241/08) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren vollständig weiter und legte im Klageverfahren unter anderem einen Jahresendprämienauszahlungsnachweis von März 1988 für die an ihn gezahlte Jahresendprämie für das Jahr 1987 in Höhe eines Betrages von 980,00 Mark, eine Solidaritätsspendenliste vom 30. April 1980 und eine Spendenliste von März 1981 vor. Die Klage wies das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 3. April 2012 ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einbezogen sei, da er keine Versorgungsurkunde oder tatsächliche nachträgliche Einbeziehung erhalten habe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich der Möglichkeit des Bestehens einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen. Höhere Arbeitsentgelte oder weitere Prämien seien daher von vornherein nicht zu berücksichtigen.

 

Gegen das am 18. Juni 2012 zugestellte Urteil legte der Kläger am 28. Juni 2012 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) (im Verfahren L 5 RS 426/12) ein und verfolgte sein Begehren weiter.

 

Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Zeiträume vom 1. Februar 1974 bis 30. November 1980 und vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1987 wegen nachgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner sowie für das Jahr 1987 (insoweit unzutreffend; richtigerweise: für das Jahr 1988) wegen einer nachgewiesenen Jahresendprämie (in Höhe von 980,00 Mark) fest und hob den Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008, soweit er entgegenstand, auf.

 

Das Sächsische LSG holte schriftliche Auskünfte der Zeugen F.... am 21. Oktober 2013 und 6. Dezember 2013, D.... am 28. Oktober 2013 und 2. Dezember 2013, Dr. E.... am 6. Dezember 2013 und 22. Dezember 2013 sowie Dr.  V.... am 3. Januar 2014 ein und zog arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger bei. Mit Urteil vom 19. Juli 2016 (im Verfahren L 5 RS 426/12) änderte das Sächsische LSG das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2012 ab, verurteilte die Beklagte, den Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1976 bis 1987 und 1989 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen, für die Jahre 1981 bis 1984 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner sowie für die Jahre 1976 und 1986 wegen zu berücksichtigender Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen seien:

Für das Jahr:             

1976

887,55 Mark

1977

590,72 Mark

1978

687,61 Mark

1979

833,33 Mark

1980

783,33 Mark

1981

1.730,77 Mark

1982

1.758,62 Mark

1983

1.863,83 Mark

1984

1.847,02 Mark

1985

757,27 Mark

1986

1.425,48 Mark

1987

816,43 Mark

1989

929,15 Mark

1990

825,32 Mark

und wies die Berufung des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1979 und 1980 seien nach Grund und Höhe (1979 in Höhe von 833,33 Mark; 1980 in Höhe von 783,33 M) aufgrund der vorgelegten Spendenlisten glaubhaft gemacht worden. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975 und 1991 seien bereits dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht worden. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1978 und 1981 bis 1990 seien dem Grunde nach glaubhaft gemacht worden; deren Höhe könne geschätzt werden. Zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 seien nach Grund und Höhe (1981 in Höhe von 992,27 Mark; 1982 in Höhe von 1.042,58 M; 1983 in Höhe von 1.082,11 Mark; 1984 in Höhe von 1.054,61 Mark) glaubhaft gemacht worden. Die Jubiläumszuwendung, anlässlich der am 31. August 1966 vollendeten zehnjährigen treuen Arbeit des Klägers bei der DR sei nicht zu berücksichtigen, da sie außerhalb des Zusatzversorgungszeitraums zugeflossen sei und nach dem am 31. August 1991 geltenden bundesrepublikanischen Steuerrecht steuerfrei gewesen sei. Die Jubiläumszuwendungen, anlässlich der am 31. August 1976 vollendeten 20jährigen und der am 31. August 1986 vollendeten 30jährigen treuen Arbeit des Klägers bei der DR seien nach Grund und Höhe (1976 in Höhe von 333,33 Mark; 1986 in Höhe von 625,00 M) glaubhaft gemacht worden.

 

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 19. Juli 2016 legte die Beklagte am 29. Juli 2016 Beschwerde zum BSG (im Verfahren B 5 RS 43/16 B) ein.

 

Mit Bescheid vom 10. November 2016 stellte die Beklagte – in teilweiser Ausführung des (insoweit nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen) Urteils des Sächsischen LSG vom 19. Juli 2016 – abermals das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1976 (in Höhe von 333,33 Mark) und 1986 (in Höhe von 625,00 Mark) wegen glaubhaft gemachter Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR sowie für die Jahre 1981 bis 1984 (1981 in Höhe von 992,27 Mark; 1982 in Höhe von 1.042,58 Mark; 1983 in Höhe von 1.082,11 Mark; 1984 in Höhe von 1.054,61 Mark) wegen glaubhaft gemachter zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner fest und hob den Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013, soweit er entgegenstand, auf.

 

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 (im Verfahren B 5 RS 43/16 B) ließ das BSG die Revision gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 19. Juli 2016, soweit dem Kläger weitere Arbeitsentgelte für die Zuflussjahre 1976 bis 1987 und 1989 bis 1990 wegen Jahresendprämien zugesprochen wurden, zu. Die Beklagte legte am 19. Januar 2017 die zugelassene Revision, beschränkt auf die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989, ein. Mit Urteil vom 1. Juni 2017 änderte das BSG (im Verfahren B 5 RS 5/17 R) das Urteil des Sächsischen LSG vom 19. Juli 2016 ab, wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2012 auch insoweit zurück, als die Feststellung höherer Arbeitsentgelte wegen Jahresendprämien in den Beschäftigungsjahren 1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989 (= Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990) betroffen war und fügte hinzu, dass dies hinsichtlich der Zeiten außerhalb des Zeitraums vom 1. Februar 1974 bis 31. Dezember 1987 mit der Maßgabe gelte, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Schätzung der Höhe von lediglich dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien unzulässig sei.

 

Mit Bescheid vom 24. August 2017 stellte die Beklagte – in (weiterer) teilweiser Ausführung des (insoweit nicht mit der Revision angegriffenen) Urteils des Sächsischen LSG vom 19. Juli 2016 – abermals das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1979 (in Höhe von 833,33 Mark) und 1980 (in Höhe von 783,33 Mark) wegen (nach Grund und Höhe) glaubhaft gemachter Jahresendprämien fest und hob den Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 (sowie in der Fassung des Bescheides vom 10. November 2016), soweit er entgegenstand, auf.

 

Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 2. November 2018 (Eingang bei der Beklagten am 6. November 2018) begehrte der Kläger die Berücksichtigung (der vom BSG abgelehnten) Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990 als glaubhaft gemachte Arbeitsentgelte in Höhe von fünf Sechsteln der vom Zeugen D.... nachgewiesenen Jahresendprämienbeträge. Zur Begründung führte er aus: In Bezug auf die von ihm nachgewiesene (eigene) Jahresendprämie für das Jahr 1987 mit Zufluss im Jahr 1988 (die von der Beklagten gemäß LSG fälschlicherweise im Jahr 1987 festgestellt wurde) habe er nunmehr festgestellt, dass seine Jahresendprämie (in Höhe von 980,00 Mark) genauso hoch wie die des Zeugen D.... (980,00 Mark) gewesen sei. Da der Aufgabenbereich und die Tätigkeit des Zeugen D.... mit seinem Aufgabenbereich identisch gewesen seien, sei im Analogieschluss davon auszugehen, dass auch die Jahresendprämie gleich hoch gewesen sei. Der Kläger legte die Auszahlungsbelege des Zeugen D.... über die von diesem bezogenen Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1981 (in Höhe von 1.060,00 Mark), 1982 (in Höhe von 955,00 Mark), 1983 (in Höhe von 995,00 Mark), 1984 (in Höhe von 1.000,00 Mark), 1985 (in Höhe von 1.000,00 Mark), 1986 (in Höhe von 995,00 Mark), 1987 (in Höhe von 980,00 Mark), 1988 (in Höhe von 980,00 Mark), 1989 (in Höhe von 1.030,00 Mark) und 1990 (in Höhe von 1.060,00 Mark) sowie seinen eigenen Auszahlungsbeleg über die von ihm bezogene Jahresendprämie für das Zuflussjahr 1988 (in Höhe von 980,00 Mark) vor.

 

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2019 ab.

 

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2019 (Eingang bei der Beklagten am 3. April 2019) Widerspruch ein und begehrte nunmehr die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von glaubhaft gemachten Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975 bis 1977, 1980 bis 1987 und 1989 bis 1990, von höheren (als bereits festgestellten) zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 und von höheren (als bereits festgestellten) Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR für die Zuflussjahre 1976 und 1986. Zur Begründung führte er aus: Die Höhe der Jahresendprämien sei analog zu den Jahresendprämien des Zeugen D.... als glaubhaft gemacht zu bewerten. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner und die Jubiläumszuwendungen seien – entgegen dem Sächsischen LSG – nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen und daher zu 100 Prozent zu berücksichtigen, da sie sich aus dem Gesetzblatt der DDR ergeben würden. Der Kläger legte im Widerspruchsverfahren folgende Unterlagen vor:

  • den (bereits bekannten) Auszahlungsbeleg über die von ihm bezogene Jahresendprämie für das Zuflussjahr 1988 (in Höhe von 980,00 Mark) sowie den Auszahlungsbeleg über die vom Zeugen D.... bezogene Jahresendprämie für das Zuflussjahr 1988 (in Höhe von 980,00 Mark),
  • Auszahlungsbelege des Arbeitskollegen  U.... über die von diesem bezogenen Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1980 (in Höhe von 1.500,00 Mark), 1981 (in Höhe von 1.180,00 Mark), 1982 (in Höhe von 1.005,00 Mark), 1983 (in Höhe von 1.065,00 Mark), 1984 (in Höhe von 1.064,00 Mark), 1985 (in Höhe von 1.064,00 Mark), 1986 (in Höhe von 1.080,00 Mark), 1987 (in Höhe von 1.050,00 Mark), 1988 (in Höhe von 1.025,00 Mark), 1989 (in Höhe von 1.110,00 Mark) und 1990 (in Höhe von 1.259,00 Mark),
  • die (bereits bekannten) Auszahlungsbelege des Zeugen D.... über die von diesem bezogenen Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1981 (in Höhe von 1.060,00 Mark), 1982 (in Höhe von 955,00 Mark), 1983 (in Höhe von 995,00 Mark), 1984 (in Höhe von 1.000,00 Mark), 1985 (in Höhe von 1.000,00 Mark), 1986 (in Höhe von 995,00 Mark), 1987 (in Höhe von 980,00 Mark), 1988 (in Höhe von 980,00 Mark), 1989 (in Höhe von 1.030,00 Mark) und 1990 (in Höhe von 1.060,00 Mark),
  • die (bereits vom Sächsischen LSG im vorangegangenen Berufungsverfahren eingeholte) schriftliche Erklärung des Zeugen D.... vom 28. Oktober 2013.

 

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss und die Höhe der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 5. September 2019 Klage zum Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 13 R 623/19 ZV) und begehrte weiterhin die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von glaubhaft gemachten Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975 bis 1977, 1980 bis 1987 und 1989 bis 1990, von höheren (als bereits festgestellten) zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 und von höheren (als bereits festgestellten) Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR für die Zuflussjahre 1976 und 1986. Zur Begründung trug er erneut seine bereits im Widerspruchsverfahren getätigten Ausführung vor, legte erneut die bereits im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen sowie schriftliche Erklärungen der Zeugen F.... vom 20. Oktober 2012 und von D.... vom 24. Oktober 2012 vor.

 

Mit Schreiben vom 6. April 2021 (gerichtet an die Beklagte) äußerte sich der Kläger zum einen zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahren und beantragte zum anderen die erneute Überprüfung der Entgeltfeststellungen unter Einbeziehung weiterer Prämien und Auszeichnungen. Dem Überprüfungsantrag fügte er bei:

  • einen Beleg vom 21. Dezember 1970 über den Bezug einer Sonderprämie in Höhe von 100,00 Mark,
  • einen Beleg vom 1. Mai 1971 über den Bezug einer Geldprämie in Höhe von 120,00 Mark,
  • einen Beleg vom 27. April 1972 über den Bezug einer Geldprämie in Höhe 100,00 Mark,
  • einen Beleg von Oktober 1975 über den Bezug einer Geldprämie in Höhe von 100,00 Mark,
  • einen Beleg von Oktober 1979 über den Bezug einer Geldprämie in Höhe von 150,00 Mark,
  • eine Urkunde vom 7. Oktober 1980 über die Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit", mit dem vom Kläger handschriftlich angebrachten Zusatz: "Geldprämie 250.- M",
  • eine Urkunde von April 1986 über die Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit", mit dem vom Kläger handschriftlich angebrachten Zusatz: "Geldprämie 250.- M",
  • einen Beleg von September 1987 über den Bezug einer Geldprämie in Höhe von 200,00 Mark,
  • eine "Ehrenurkunde für Verdienste in der Verkehrsforschung der DDR – Stufe II" vom 7. Oktober 1987, mit dem vom Kläger handschriftlich angebrachten Zusatz: "Geldprämie 250.- M",
  • einen Beleg vom 12. Januar 1989 über den Bezug einer Geldprämie in Höhe von 100,00 Mark sowie
  • die Urkunden von August 1966, August 1976 und August 1986 über die Verleihung der Medaillen für treue Dienste bei der DR in Bronze, Silber und Gold anlässlich der vollendeten zehn-, 20- und 30-jährigen treuen Arbeit bei der DR.

 

Mit Bescheid vom 16. August 2021 stellte die Beklagte – in Reaktion auf die vom Kläger mit Überprüfungsantrag vom 6. April 2021 eingereichten Belege, unter Anknüpfung an den am 10. Dezember 2013 beim Sächsischen LSG eingegangenen Schriftsatz der Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 im vorangegangenen landessozialgerichtlichen Verfahren (L 5 RS 426/12) und unter Berücksichtigung auch eines bereits im vorangegangenen landessozialgerichtlichen Verfahren (L 5 RS 426/12) vom Kläger eingereichten Belegs von Januar 1981 über den Bezug einer Geldprämie in Höhe von 100,00 Mark – höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1970 (in Höhe von 100,00 Mark), 1971 (in Höhe von 120,00 Mark), 1972 (in Höhe von 100,00 Mark), 1975 (in Höhe von 100,00 Mark), 1979 (in Höhe von 150,00 Mark), 1980 (in Höhe von 208,33 Mark = fünf Sechstel von 250,00 Mark) 1981 (in Höhe von 100,00 Mark), 1986 (in Höhe von 208,33 Mark = fünf Sechstel von 250,00 Mark), 1987 (in Höhe von 200,00 Mark) und 1989 (in Höhe von 100,00 Mark) wegen nachgewiesener Geldprämien sowie wegen glaubhaft gemachter Geldprämien anlässlich der Verleihung der Ehrentitel "Aktivist der sozialistischen Arbeit" fest. Die Berücksichtigung eines weiteren höheren Arbeitsentgelts für das Jahr 1987 in Folge der vom Kläger eingereichten "Ehrenurkunde für Verdienste in der Verkehrsforschung der DDR – Stufe II" vom 7. Oktober 1987 lehnte sie hingegen mit der Begründung ab, dass es sich bei der geltend gemachten Geldzuwendung um eine staatliche Auszeichnung und damit nicht um Arbeitsentgelt gehandelt habe. Der Feststellungsbescheid vom 16. August 2021 wurde bestandskräftig.

 

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 2. November 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagten und in den vorangegangenen Urteilen Bezug genommen.

 

Gegen das am 21. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Januar 2022 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von der Höhe nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990, von höheren (als bereits festgestellten) zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 und von höheren (als bereits festgestellten) Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR für die Zuflussjahre 1976 und 1986 weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Die begehrten Jahresendprämien seien der Höhe nach durch die schriftlichen Erklärungen der Zeugen F.... vom 21. Oktober 2013, D.... vom 28. Oktober 2013, Dr. E.... vom 22. Dezember 2013 und Dr.  V.... vom 3. Januar 2014 glaubhaft gemacht worden, da die Zeugen erklärten, die Höhe der Jahresendprämien habe circa einem Monatsbruttogehalt entsprochen. Entgegen der Auffassung des Sächsischen LSG habe sich die Höhe der Jahresendprämien sehr wohl am monatlichen Bruttodurchschnittslohn orientiert. Im Übrigen werde vorsorglich auf die Rechtsprechung des Sächsischen LSG zur Mindesthöhe von einem Drittel von Jahresendprämien Bezug genommen. Die Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner und die Jubiläumszuwendungen ergäben sich zwingend aus der DDR-Eisenbahnerverordnung, sodass die entsprechend vom Sächsischen LSG bereits festgestellten Beträge nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen worden seien. Der Kläger legte (weitere) schriftliche Erklärungen der Zeugen F.... und D.... vom 22. April 2022 und Dr. E.... vom 26. April 2022 vor.

 

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

 

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. November 2021 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2019, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 24. Juni 1999 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 5. Mai 2008, vom 13. März 2013, vom 10. November 2016, vom 24. August 2017 und vom 16. August 2021 abzuändern und

  1. weitere glaubhaft gemachte Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990,
  2. höhere (als bereits festgestellte) zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 sowie
  3. höhere (als bereits festgestellte) Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR für die Zuflussjahre 1976 und 1986

als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Dem insoweit beweisbelasteten Kläger sei es nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm in jedem einzelnen beanspruchten Kalenderjahr überhaupt Jahresendprämien zugeflossen seien und wie hoch die Zahlbeträge tatsächlich gewesen seien. Die Gewährung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe sei rechtlich nicht zulässig. Die Prämienverordnungen der DDR hätten keine individuelle Mindesthöhe einer Jahresendprämie vorgesehen. Das unzulässige Schätzergebnis würde nur mit einem anderen Namen versehen. Die bloß einfache Möglichkeit, dass den Anspruchsstellern Arbeitsentgelt im Minimum zugeflossen sei, genüge keinesfalls. Ein solches Ergebnis beruhe hauptsächlich auf Annahmen. Die Vorgehensweise des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG sei mit den rechtlichen Regularien unvereinbar. So habe sich der 4. Senat des Sächsischen LSG nun auch "rechtsförmlich" mit seinen Entscheidungen vom 21. April 2020 (in den Verfahren L 4 R 703/19 ZV und L 4 R 461/19 ZV) gegen die "Mindest-JEP"-Judikatur des 7. Senats des Sächsischen LSG gestellt. Ebenso habe sich bereits das Bayerische LSG "als erstes Obergericht" mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 2019 (im Verfahren L 1 RS 2/16) positioniert. Im Übrigen habe das LSG Berlin/Brandenburg mit Urteilen vom 10. März 2022 (im Verfahren L 17 R 471/19) und vom 24. März 2022 (im Verfahren L 17 R 360/19) ihre Ansicht gestärkt, sodass sie sich deren Begründungen zu eigen mache und zum Gegenstand ihrer Berufungserwiderung erkläre. Im Übrigen habe das BSG im konkreten Fall des Klägers bereits abschließend entschieden, dass die Höhe der glaubhaft erzielten Jahresendprämien weder im Vollbeweis noch im Wege der Glaubhaftmachung belegt sei. Es sei daher zu unterstellen, dass dem 5. Senat des BSG die DDR-Prämienverordnungen, auf die das Berufungsgericht seine "Mindest-JEP-Judikatur" stütze, nach dem Rechtsgrundsatz "Iura novit cura" bekannt gewesen sei, so dass sich das Berufungsgericht im konkreten Fall des Klägers über das "ergangene Judikat des BSG" nicht hinwegsetzen könne. Hinsichtlich der vom Kläger als nachgewiesen beanspruchten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner und Jubiläumszuwendungen für treue Dienste setze er lediglich seine eigene Beweisbewertung gegen diejenige der Beklagten und verkenne dabei, dass er insoweit über keinerlei Nachweise in Form von Urkunden, Arbeitgeberbescheinigungen oder Ähnliches verfüge, die einem Vollbeweis gleichkämen.

 

Der Vorsitzende hat am 28. Juli 2022 einen Beweisaufnahmetermin durchgeführt und die die Zeugen D.... und Dr. E.... vernommen.

 

Mit Schriftsätzen vom 10. Juni 2022 und vom 4. August 2022 (Beklagte) sowie mit protokollierter Erklärung im Beweisaufnahmetermin am 28. Juli 2022 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1976 bis 1978 und 1981 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämien (dazu nachfolgend unter 1.) in einer Mindesthöhe im Rahmen der zuletzt mit Bescheid vom 16. August 2021 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er weitergehend noch höhere sowie weitere als die tenorierten Arbeitsentgelte in Form von

  1. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1984 bis 1987 und 1989 bis 1990 (dazu nachfolgend gleichfalls unter 1.),
  2. zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 (dazu nachfolgend unter 2.) sowie
  3. Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR für die Zuflussjahre 1976 und 1986 (dazu nachfolgend unter 3.)

begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2019 (§ 95 SGG) ist insoweit teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. November 2021 abzuändern, der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2019 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 24. Juni 1999 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 5. Mai 2008, vom 13. März 2013, vom 10. November 2016, vom 24. August 2017 und vom 16. August 2021, zu verurteilen, weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, zu berücksichtigen.

 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 24. Juni 1999 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 5. Mai 2008, vom 13. März 2013, vom 10. November 2016, vom 24. August 2017 und vom 16. August 2021 ist teilweise rechtswidrig.

 

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 24. Juni 1999 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 5. Mai 2008, vom 13. März 2013, vom 10. November 2016, vom 24. August 2017 und vom 16. August 2021 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1977 und 1980 bis 1983 hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt; Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975, 1984 bis 1987 und 1989 bis 1990 hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt (dazu insgesamt nachfolgend unter 1.). Höhere, als die bereits im – das Urteil des Sächsischen LSG vom 19. Juli 2016 umsetzenden und ausführenden – Feststellungsbescheid vom 10. November 2016 festgestellten (und bereits mit dem Urteil des Sächsischen LSG vom 19. Juli 2016 ausgeurteilten), zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner für die Zuflussjahre 1981 bis 1984 (dazu nachfolgend unter 2.) und Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR für die Zuflussjahre 1976 und 1986 (dazu nachfolgend unter 3.) hat sie gleichfalls zu Recht nicht berücksichtigt.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 5/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 30; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 6/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 7/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - B 5 RS 8/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Februar 2016]).

 

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

 

 

 

1.

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn

  • die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, 
  • der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und 
  • der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war.

Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).

 

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden, ist.

 

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

 

Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss der – insoweit streitgegenständlichen – Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter a). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar ebenfalls nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1976 bis 1978 und 1980 bis 1983, in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können (dazu nachfolgend unter b).

 

a)

Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter aa), jedoch für die begehrten Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):

 

aa)

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er selbst – abgesehen von dem nicht streitgegenständlichen Zuflussjahr 1988 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine (weiteren) Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er auch selbst ausführte.

 

Unterlagen über die Auszahlung von Jahresendprämien in Betrieben der DR liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 21. April 2008 und 26. Mai 2008 ergibt.

 

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).

 

bb)

Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall für die begehrten Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990, glaubhaft gemacht.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die „gute Möglichkeit“ aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

 

Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die begehrten Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:

 

aaa)

Der Kläger war in den Planjahren 1975 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens des DDR bzw. des wissenschaftlich-technischen Zentrums der DR (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung ergibt.

 

bbb)

Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet wurden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

 

Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", rv [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.

 

ccc)

Ausgehend von den schriftlichen Auskünften und persönlichen Auskünften der Zeugen F.... vom 20. Oktober 2012, vom 21. Oktober 2013 und vom 22. April 2022, D.... vom 24. Oktober 2012, vom 28. Oktober 2013, vom 22. April 2022 und vom 28. Juli 2022, Dr. E.... vom 22. Dezember 2013, vom 26. April 2022 und vom 28. Juli 2022 sowie Dr.  V.... vom 3. Januar 2014 ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe (in den Planjahren 1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989 und damit für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990) erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).

 

Der Zeuge F...., der mit dem Kläger seit 1974 im gleichen Betrieb und seit 1985 in der gleichen Abteilung in gleicher Funktion arbeitete, bekundete, dass der Betrieb für die Jahre 1974 bis 1989 jährlich Jahresendprämien an die Mitarbeiter zahlte. Die Jahresendprämie wurde mit einem persönlichen Anerkennungsschreiben an die Mitarbeiter innerhalb einer Abteilungsbesprechung ausgehändigt. Die Festlegung der Prämie erfolgte im Kollektiv entsprechend der Erfüllung der Aufgaben, nach Zuteilung einer Gesamtsumme für das Abteilungskollektiv. Innerhalb des Abteilungskollektiv wurde die Jahresendprämie für jedes Kollektivmitglied festgelegt. In den Jahren von 1985 bis 1990 konnte er die Auszahlung der Jahresendprämien an den Kläger selbst beobachten, weil die Höhe der Jahresendprämien in einer Abteilungsbesprechung bekannt gegeben wurde, ein Benachrichtigungsschreiben an die Mitarbeiter ausgehändigt wurde und die Auszahlung bargeldlos über das Konto erfolgte. Er bekam ebenfalls regelmäßig jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt und konnte diese Beträge, offenbar wegen des Aufhebens der betrieblichen Jahresendprämienbelege mit den entsprechenden betrieblichen Benachrichtigungsschreiben, beispielhaft konkret beziffern (1985: 1.095,00 Mark; 1986: 1.075,00 Mark; 1987: 1.075,00 Mark; 1988: 1.250,00 Mark; 1989: 1.150,00 Mark).  

 

Der Zeuge D...., der mit dem Kläger von 1974 bis 1990 in der gleichen Abteilung im selben Betrieb in gleicher Funktion arbeitete, bekundete ebenfalls, dass der Betrieb je für die Jahre 1974 bis 1989 des Jahr Jahresendprämien an die Mitarbeiter zahlte. Die Jahresendprämie wurde mit einem persönlichen Anerkennungsschreiben an die Mitarbeiter im Kollektiv ausgehändigt. Auch er gab an, dass er die Bekanntgabe der Jahresendprämien an den Kläger selbst beobachten konnte, weil die Jahresendprämien innerhalb des Arbeitskollektivs mitgeteilt wurden. Er führte aus, der Kläger habe bei gleicher Tätigkeit in etwa dieselben Jahresendprämien (in ähnlicher Höhe) wie er erhalten. Die Auszahlung selbst erfolgte bargeldlos auf das Gehaltskonto oder in bar vom Abteilungsleiter und zwar jeweils am Anfang des Jahres (regelmäßig im März) für das Vorjahr. Auch er bekam ebenfalls regelmäßig jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt und konnte diese Auszahlungsbeträge in etlichen Zuflussjahren, wegen des Aufhebens der betrieblichen Jahresendprämienbelege mit den entsprechenden betrieblichen Benachrichtigungsschreiben, beispielhaft konkret beziffern (1980: 1.000,00 Mark; 1981: 1.060,00 Mark; 1982: 955,00 Mark; 1983: 995,00 Mark; 1984: 1.000,00 Mark; 1985: 1.000,00 Mark; 1986: 995,00 Mark; 1987:980,00 Mark; 1988: 980,00 Mark; 1989:1.030,00 Mark; 1990: 1.060,00 Mark). In den betrieblichen Benachrichtigungsschreiben des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens (jeweils aus den Monaten Februar bzw. März der entsprechenden Zuflussjahre) ist jeweils ausgeführt, dass dem Zeugen die Jahresendprämien "auf Grund der guten Erfüllung der Aufgaben des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens sowie in Anerkennung [seiner] Leistungen und Einsatzbereitschaft … überreicht“ wurden.

 

Der Zeuge Dr. E...., der im Zeitraum von 1974 bis 1990 als Leiter der Sektion der unmittelbare disziplinarische Vorgesetzte des Klägers in der Abteilung war, gab ebenfalls an, dass der Kläger in allen Jahren, in denen die Jahresendprämien gezahlt wurden, als Mitarbeiter der konkreten Dienststelle Anspruch auf die Zahlung der Jahresendprämie hatte. Die Zahlungshöhe entsprach dabei den gesetzlichen Vorgaben. Abzüge oder Einschränkungen beim Kläger gab es seiner Erinnerung nach nicht. Er führte weitergehend aus: Für die Jahresendprämie bei der DR galten folgende Grundsätze:

  1. Die Jahresendprämie konnte in einer Dienststelle an alle Beschäftigten gezahlt werden, wenn die vorgesetzte Struktureinheit die prinzipielle Erfüllung des Jahresplanes bestätigte.
  2. In diesem Fall erhielten alle Beschäftigten entsprechend ihres durchschnittlichen Monatsbruttoeinkommens eine Jahresendprämie ausgezahlt. Bei den Beschäftigten der DR hatte die Prämie den Beinamen "13. Gehalt", was die Verlässlichkeit dieses Einkommensteils für jeden Einzelnen ausdrückte.
  3. Im Einzelfall konnte die Prämie für einen Beschäftigten nur entzogen werden, wenn Verstöße gegen die Gesetze oder grobe disziplinarische Verstöße vorlagen.

Der Zeuge bestätigte abschließend, dass in allen Jahren seiner Dienststellenleitertätigkeit (1968 bis 1992) Punkt 3. in seiner Dienststelle in dieser Zeit nicht angewendet werden musste und führte auch im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Beweisaufnahmetermin am 28. Juli 2022 aus, dass die Jahresendprämie am Jahresende vom Vorgesetzten im Ministerium in einer Planberatung beraten wurde. In den Jahren, als er Leiter der Dienststelle war (Oktober 1968 bis Juni 1992) gab es vom Ministerium keine Ablehnung der Jahresendprämiengewährung. Ihm waren auch keine disziplinarischen Maßnahmen gegen Mitarbeiter in seiner Dienststelle bekanntgeworden, die zum Ausschluss der Gewährung der Jahresendprämien geführt hätten.

 

Der Zeuge Dr.  V...., der seit 1974 mit dem Kläger in derselben Abteilung des Betriebs als stellvertretender Leiter der Sektion Technologie des Eisenbahntransports arbeitete, gab ebenfalls an, dass er die Auszahlung der Jahresendprämien an den Kläger beobachtete. Die Zahlung erfolgte jedes Jahr, und zwar dem Grunde nach auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung und der Höhe nach auf der Grundlage des monatlichen Bruttoentgeltes.  

 

Die Angaben der Zeugen sind insgesamt plausibel und nachvollziehbar, weil sie sich untereinander decken und, was das konkret im Betrieb durchgeführte Prozedere der Jahresendprämiengewährung anbelangt, miteinander in Einklang stehen. Sie werden bestätigt durch den vorliegenden Jahresendprämienzahlungsnachweis des Klägers von März 1988. Auch aus diesem betrieblichen Benachrichtigungsschreiben ergibt sich, dass der Betrieb und die konkreten Mitarbeiter die hohen Planziele im sozialistischen Wettbewerb erreicht hatten und die Auszahlung zu Jahresbeginn des auf das Planjahr folgenden Jahres erfolgte. Gleiches ergibt sich aus den betrieblichen Benachrichtigungsschreiben des Zeugen D.... über die von diesem bezogenen Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1981 bis 1990 sowie des Zeugen  U.... über die von diesem bezogenen Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1980 bis 1990.

 

An Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, konnten sich die Zeugen, insbesondere auch der unmittelbare disziplinarische Vorgesetzte des Klägers, Dr. E...., nicht erinnern. Vielmehr betonte er, dass ihm Abzüge oder Einschränkungen bei den Jahresendprämien des Klägers nicht bekannt sind. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der vom Gericht bereits im vorangegangenen landessozialgerichtlichen Verfahren (L 5 RS 426/12) beigezogenen sowie ergänzend vom Kläger mit seinem Klageerläuterungs- und Neuüberprüfungsantragsschreiben vom 6. April 2021 eingereichten Belobigungsschreiben des Betriebes für den Kläger vom 21. Dezember 1970, vom 1. Mai 1971, vom 27. April 1972, von Oktober 1975, von Oktober 1979, von Januar 1981, von September 1987 und vom 12. Januar 1989 sowie der Urkunden über die jeweilige Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" an den Kläger vom 7. Oktober 1980 und von April 1986 plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte.

 

In den Belobigungsschreiben werden die "hervorragenden Leistungen", die "besonderen Leistungen auf fachlichem Gebiet" und die "gezeigte Einsatzbereitschaft" des Klägers "zur allseitigen Erfüllung der Planaufgaben" sowie sein "vorbildlicher Einsatz" bei konkreten Arbeitsaufgaben (beispielsweise bei der Überarbeitung eines Güterverzeichnisses, bei der termin- und qualitätsgerechten Erfüllung bestimmter Projektaufgaben oder bei einer bestimmten Programmaufstellung zur Kostenerfassung und Koordinierung, die einen wesentlichen Beitrag zur Rationalisierung der Arbeiten in der Gruppe Ökonomie darstellte) und das ständige erfolgreiche Bemühen zur Verbesserung des Informationssystems bei gleichzeitiger Einsparung von Papier- und Rechnerkosten herausgestellt.

 

Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers im Übrigen durch die ihm von seinem Beschäftigungsbetrieb in den Jahren 1980 und 1986 verliehenen Auszeichnungen jeweils als "Aktivist der sozialistischen Arbeit". Mit diesen Auszeichnungen wurden jeweils unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels 'Aktivist der sozialistischen Arbeit'", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).

 

Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.

 

b)

Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989) in den Zuflussjahren 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter aa), jedoch für die Zuflussjahre 1976 bis 1978 und 1981 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter bb).

 

aa)

Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989) in den Jahren 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:

 

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er selbst – abgesehen von dem nicht streitgegenständlichen Zuflussjahr 1988 – nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine (weiteren) Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er auch selbst ausführte.

 

Unterlagen über die Auszahlung von Jahresendprämien in Betrieben der DR liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 21. April 2008 und 26. Mai 2008 ergibt.

 

Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes, die konkret zu Gunsten des Klägers ausgestellt worden sind, konnten auch die Zeugen F...., D...., Dr. E.... sowie Dr.  V.... nicht vorlegen.

 

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV). Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Betrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.

 

bb)

Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989) in den Jahren 1976 bis 1978, 1981 bis 1987 und 1989 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aaa). Allerdings sind die für die Planjahre 1975 bis 1977, 1980 bis 1982 in den Zuflussjahren 1976 bis 1978, 1981 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bbb):

 

aaa)

Den Angaben des Klägers sowie der Zeugen F...., D...., Dr. E.... sowie Dr.  V.... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte bzw. sich durchschnittlich im Bereich eines Bruttomonatslohnes bewegte. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten jedoch nicht getätigt werden. Der Kläger und die Zeugen konnten lediglich angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Die individuelle Festlegung erfolgte leistungsabhängig durch die Betriebsleitung (in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung), ausgerichtet nach dem Betriebsergebnis und differenziert im Einzelnen. Eine weitergehende Präzisierung erbrachten auch die Zeugenauskünfte nicht.

 

Soweit der Kläger wiederholt ausführte, in Bezug auf die von ihm nachgewiesene (eigene) Jahresendprämie für das Jahr 1987 mit Zufluss im Jahr 1988 (die von der Beklagten gemäß LSG fälschlicherweise im Jahr 1987 festgestellt wurde) sei festzustellen, dass seine Jahresendprämie (in Höhe von 980,00 Mark) genauso hoch sei, wie die des Zeugen D.... (980,00 Mark), und da der Aufgabenbereich und die Tätigkeit des Zeugen D.... mit seinem Aufgabenbereich identisch gewesen sei, sei im Analogieschluss davon auszugehen, dass auch die Jahresendprämie gleich hoch gewesen sein müsse, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu überzeugen. Weder aus einem identischen Aufgabenbereich, noch aus einer identischen Tätigkeit kann auf eine identische Jahresendprämienhöhe geschlussfolgert werden, weil die Jahresendprämienhöhe in erster Linie von der Erfüllung der vorgegebenen jeweiligen Plankennziffern und nicht vom Aufgabenbereich und der Tätigkeit als solcher abhing. Die zahlenmäßig exakt übereinstimmende (980,00 Mark), jeweils im Planjahr 1987 erwirtschaftete und im Jahr 1988 zur Auszahlung gelangte Jahresendprämie des Klägers und des Zeugen D.... erweist sich vielmehr als reine Zufälligkeit, zumal mangels Vorlage geeigneter weiterer Jahresendprämiennachweise durch den Kläger weitere vergleichende Betrachtungen nicht angestellt werden können. Im Übrigen hat der Zeuge D...., im Rahmen seiner persönlichen Einvernahme im Beweisaufnahmetermin am 28. Juli 2022, den vom Kläger behaupteten "Analogieschluss" der "gleichen Höhe" der Jahresendprämien (in den vom Zeugen D.... mittels Auszahlungsbelegen nachgewiesenen Jahresendprämienzuflussjahren 1981 bis 1990) auch nicht bestätigt, sondern ausdrücklich auf gerichtliche Nachfrage erklärt, er gehe davon aus, dass der Kläger Jahresendprämien "in ähnlicher Höhe" wie er selbst bezogen habe müsse. Auf nochmalige Nachfrage der Klägerbevollmächtigten im Beweisaufnahmetermin führte er ausdrücklich aus: "Ich kann nicht bestätigen, dass es sich um die gleiche Höhe gehandelt haben muss." Damit wird deutlich, dass es sich bei dem "Analogieschluss" zum einen lediglich um die Aufstellung einer Vermutung (und nicht um die Schilderung einer Tatsache) handelt und zum anderen eine rückschauend berechenbare Größe ("ähnlich") nicht angegeben werden konnte.

 

Soweit in den schriftlichen Auskünften der Zeugen F.... vom 20. Oktober 2012 und D.... vom 24. Oktober 2012 jeweils ausgeführt wird, die Höhe der jährlich ausgeschütteten Jahresendprämien hätten "ca. ein monatliches Nettoeinkommen" betragen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben jeglicher Tatsachenbasis entbehren, da weder dargelegt noch nachvollziehbar erläutert wird, aus welchen konkreten Kennziffern und Berechnungselementen sich dieser Durchschnittsbetrag ergibt. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit solchen "in der Regel"-, "circa"-, "zwischen"-, "etwa"- oder "ungefähr"-Angaben nicht verbunden, denn es handelt sich bei ihnen um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.

 

Im Übrigen sind die Angaben der Zeugen hinsichtlich der vom Kläger als glaubhaft gemacht begehrten Höhe der Jahresendprämien auch nicht konsistent, sodass sie auch aus diesem Grund nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (und damit eine Glaubhaftmachung der Höhe nach) zu belegen geeignet sind. So beziehen sich die Angaben der Zeugen F.... vom 20. Oktober 2012 und D.... vom 24. Oktober 2012 einerseits jeweils auf ein "monatliches Nettoeinkommen". Die Angaben der gleichen Zeugen F.... vom 22. April 2022 und D.... vom 22. April 2022 beziehen sich andererseits auf das "jeweilige Monatsbruttogehalt" bzw. den "monatlichen Bruttolohn". Insbesondere die versichernden Angaben des Zeugen D.... sind dabei ohne relevanten Gehalt und insbesondere ohne tatsächlichen Glaubhaftmachungswert, weil er einerseits (Auskunft vom 24. Oktober 2012) ausführte: "Die Höhe betrug jeweils ca. ein monatliches Nettoeinkommen." und andererseits ausdrücklich "versicherte", "dass unsere Jahresendprämie dem jeweiligen Monatsbruttogehalt unserer Beschäftigten entsprach". Weder waren in der DDR der Brutto- und der Nettolohn identisch, noch ergeben sich aus den Aussagen konsistente, nachvollziehbare Angaben.

 

Auch die weitere, im Rahmen des erneuten Berufungsverfahrens durchgeführte, gerichtliche Sachaufklärung erbrachte keine weiteren oder anderweitigen Erkenntnisse: Der zum Beweisaufnahmetermin am 28. Juli 2022 zunächst geladene Zeuge F.... verwies mit Schreiben vom 6. Juli 2022 auf seine bereits vorliegende schriftliche Zeugenauskunft vom 21. Oktober 2013 und führte ausdrücklich aus, dass es seinerseits keine neuen Gesichtspunkte gibt und er sich an Einzelheiten zur Festlegung der Höhe der Jahresendprämie nach mehr als 30 Jahren – nachvollziehbar – nicht mehr erinnern kann. In Anbetracht dieser Mitteilung hat das Gericht von einer persönlichen Zeugeneinvernahme Abstand genommen und den Zeugen F.... abgeladen. Der im Termin zur Beweisaufnahme am 28. Juli 2022 persönlich einvernommene Zeuge D.... konnte einerseits lediglich Mutmaßungen ("ähnliche Höhe" der Jahresendprämien) anstellen und andererseits lediglich wiederholend ausführen, dass die Jahresendprämien "so in etwa einem durchschnittlichen Monatslohn entsprochen" hätten. Diese Aussagen belegen wiederum, dass zum einen konkrete Beträge aus der Erinnerung – nachvollziehbar – gerade nicht angegeben werden konnten und, dass zum anderen auch die Erinnerung mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst, indem der Zeuge nunmehr nur noch von einer Jahresendprämienhöhe "so in etwa [von] einem durchschnittlichen Monatslohn" sprach, ohne danach zu spezifizieren, ob es sich um den durchschnittlichen Nettomonatslohn oder den durchschnittlichen Bruttomonatslohn gehandelt haben soll. Der im Termin zur Beweisaufnahme am 28. Juli 2022 persönlich einvernommene Zeuge Dr. E.... gab lediglich seine bereits schriftlich bekundeten allgemeinen Erinnerungen zu Festsetzung der betrieblichen Jahresendprämien wider, ohne konkrete Angaben in Bezug auf die Jahresendprämienhöhen des Klägers tätigen zu können. Soweit er bekundete, dass es bei den Jahresendprämien des Klägers mangels betrieblicher Verfehlungen bzw. mangels disziplinarischer Maßnahmen keine Abzüge gegeben hat, ergibt sich hieraus keine glaubhaft gemachte berechenbare Größe, weil nicht angegeben werden konnte, "wovon" exakt keine Abzüge vorgenommen worden sein sollen. Denn der Zeuge hat die von der Klägerprozessbevollmächtigten im Beweisaufnahmetermin behauptete "exakte Größe" des monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes gerade nicht bestätigt, sondern ausdrücklich ausgeführt: "Nein, exakt war das nicht so." und – nachvollziehbar – darauf hingewiesen, dass eine solche konkrete ("exakte") Erinnerung wegen der Länge des Zeitablaufs gar nicht möglich ist und bekundet, dass es "möglicherweise zu 90 % jeweils so" gewesen sein könnte, er dies allerdings ganz genau nicht mehr weiß. Diese vom Zeugen geschilderte einfache Möglichkeit genügt dem Beweismaß der Glaubhaftmachung allerdings – wie bereits ausgeführt – nicht.

 

In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende und vor mehr als 30 bis 45 Jahren ausgezahlten Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger oder den Zeugen angegebenen Prozentsatzes eines Brutto- oder Nettomonatslohns abzugeben geeignet ist.

 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Brutto- oder Nettomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:

 

Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke, "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.

 

Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).

 

Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.

 

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa, weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.

 

bbb)

Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung

  • der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626),
  • der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und
  • der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden,

von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.

 

Für diese Zeiträume legten

  • § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968,
  • § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972

nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende … Jahresendprämie … die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. als "generelle Tatsachen" heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinnes und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Der durchschnittliche Monatsverdienst bzw. der monatliche Durchschnittsverdienst – der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete – war stets eine individuelle und gerade keine generelle (etwa alle Beschäftigten in ihrer Gesamtheit erfassende) Bezugsgröße. Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann bestanden hat, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür war, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach hatten, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).

 

Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.

 

Soweit sich die Beklagte im Übrigen auf die Urteile des – seit 1. Juni 2021 nicht mehr für das Recht der Zusatzversorgung zuständigen – 4. Senats des Sächsischen LSG vom 21. April 2020 in den Verfahren L 4 R 703/19 ZV (JURIS-Dokument, RdNr. 60) und L 4 R 461/19 ZV (JURIS-Dokument, RdNr. 63) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat – trotz Überprüfung – keinen Anlass sieht seine begründete und ausgewogene Rechtsauffassung aufzugeben oder abzuändern. Denn die von der Beklagten zitierten Urteile des 4. Senats des Sächsischen LSG setzen sich mit der eingehend begründeten Argumentation des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG nicht auseinander, sondern gehen lediglich vom Gegenteil aus und weisen noch dazu darauf hin, dass diese Rechtsfrage in den dort entschiedenen Fällen gerade nicht entscheidungstragend war (wörtlich heißt es dort: "unabhängig von der Rechtsfrage, ob die Prämien-Verordnungen – wie vom 5. Senat des Sächsischen LSG und dem Sozialgericht angenommen – in den vorliegend streitigen Zuflussjahren von 1977 bis 1983 überhaupt als ausreichende Rechtsgrundlage für einen Rechtsanspruch auf Auszahlung von Jahresendprämien an den einzelnen Werktätigen in einer gesetzlich bestimmten Höhe herangezogen werden können, …"). Im Übrigen behandelt der erkennende Senat die Prämienverordnungen der DDR auch nicht – wie die Beklagte meint – "als Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Jahresendprämien an den einzelnen Werktätigen"; der Auszahlungsanspruch ergibt sich allein aus § 117 Abs. 1 DDR-AGB; insoweit besteht auch keinerlei Divergenz zur Rechtsansicht des 4. Senats des Sächsischen LSG. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bayerischen LSG vom 24. Oktober 2019 im Verfahren L 1 RS 2/16 (JURIS-Dokument). Denn auch in diesem wird – neben dem lediglich fast zehnseitigem "Abschreiben" aus den Urteilen des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG – nur angeführt, dass die Prämienverordnungen keinen konkreten individuellen Anspruch des einzelnen Beschäftigten vermitteln. Davon geht – nochmals – auch der erkennende Senat aus. Die Prämienverordnungen werden vom erkennenden Senat lediglich als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. als "generelle Tatsachen" (vgl. zu diesem Aspekt nochmals: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.) für die Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen herangezogen, wenn und soweit dieser einzelne Werktätige im konkreten Verfahren aufgrund individueller Umstände glaubhaft gemacht hat, dass er im jeweils konkreten Jahresendprämienjahr die Anspruchsvoraussetzungen nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB konkret erfüllt hatte. Einen "Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämien aus den Prämienverordnungen" nimmt der erkennende Senat – entgegen der wiederholten Behauptungen der Beklagten – weder an, noch leitet er ihn hieraus ab. Die Prämienverordnungen dienen lediglich als Hilfsmittel der Glaubhaftmachung der Höhe bei Glaubhaftmachung der Bezugsvoraussetzungen dem Grunde nach. Aus diesen – bereits aufgezeigten – Gründen kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Hinweis auf die Urteile des LSG Berlin/Brandenburg vom 10. März 2022 im Verfahren L 17 R 471/19 (JURIS-Dokument, RdNr. 33 ff.) und vom 24. März 2022 im Verfahren L 17 R 360/19 (JURIS-Dokument, RdNr. 37 ff.) durchdringen. Denn – wie bereits dargelegt – handelt es sich bei der vom erkennenden Senat angewandten Heranziehung der Prämienverordnungen (als Hilfsmittel der Glaubhaftmachung der Höhe bei Glaubhaftmachung der Bezugsvoraussetzungen dem Grunde nach) nicht um eine – wie vom LSG Berlin/Brandenburg behauptete – "konservative Schätzung der Höhe der Jahresendprämie".

 

Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben die erläuterten Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre 1975 bis 1977 sowie 1980 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1976 bis 1978 sowie 1981 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von dem im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 1999 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der 1. Durchschnittsentgelt-VO in der Fassung der 2. Durchschnittsentgelt-VO richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 1999 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, zumal die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner erstmalig in der Entgeltbescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 6. Februar 2008 enthalten sind.

 

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1975 bis 1977 sowie 1980 bis 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1976 bis 1978 sowie 1981 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen:

 

JEP-An-spruchsjahr

Jahresarbeits-verdienst

Monatsdurch-schnittsverdienst

JEP-Mindest-betrag (= 1/3)

davon 5/6

(exakt)

JEP-Zuflussjahr

1975

11.401,00 M

950,08 M

316,69 M

263,91 M

1976

1976

12.152,00 M

1.012,67 M

337,56 M

281,30 M

1977

1977

14.145,00 M

1.178,75 M

392,92 M

327,43 M

1978

1980

15.192,00 M

1.266,00 M

422,00 M

351,67 M

1981

1981

14.730,00 M

1.227,50 M

409,17 M

340,97 M

1982

1982

16.093,00 M

1.341,08 M

447,03 M

372,52 M

1983

  

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 ausführte, im konkreten Fall des Klägers habe bereits das BSG "abschließend entschieden, dass die Höhe der glaubhaft erzielten Jahresendprämien weder im Vollbeweis noch im Wege der Glaubhaftmachung belegt" sei (BSG, Urteil vom 1. Juni 2017 - B 5 RS 5/17 R - "Seite 11 der Urteilsabschrift dort unter Ziffer 3" = JURIS-Dokument, RdNr. 28) und "zu unterstellen" sei, "dass dem 5. Senat des BSG" die Prämienfond-VO 1972, die 2. Prämienfond-VO 1973 und die Prämienfond-VO 1982, auf "die das Berufungsgericht seine 'Mindest-JEP'-Judikatur stützt, nach dem Rechtsgrundsatz 'Iura novit cura'" bekannt gewesen sei, so dass sich das Berufungsgericht im konkreten Fall des Klägers über das "ergangene Judikat des BSG" nicht hinwegsetzen könne, verkennt sie die maßgebliche Sach- und Rechtslage komplett und belegt nachdrücklich, dass sie zwischen Tatsachenfeststellung einerseits und Rechtsanwendung andererseits nicht gewillt ist zu unterscheiden. Daher wird zum wiederholten Male (nochmals) Folgendes ausgeführt: Bei der Zugrundelegung der DDR-Prämienfondverordnungen handelt es sich um die Zugrundelegung von generellen Tatsachen (generellen Anknüpfungstatsachen). Eine Rechtsanwendung findet – entgegen der wiederholten Behauptungen der Beklagten – gerade nicht statt, zumal es sich bei den DDR-Prämienfondverordnungen auch nicht um anzuwendendes, geltendes (sondern "totes") Recht handelt. Was die Beklagten mit dem angeblichen "Rechtsgrundsatz 'Iura novit cura' [= das Gericht kennt die Sorge]" zum Ausdruck bringen will, erschließt sich dem Senat nicht im Ansatz. Soweit der Rechtsgrundsatz "iura novit curia" [= das Gericht kennt das Recht] gemeint sein sollte (vgl. dazu bspw.: Meyer, "Juristische Fremdwörter, Fachausdrücke und Abkürzungen", 10. Auf. 1993, S. 74; BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - JURIS-Dokument, RdNr. 22), geht dieser im vorliegenden Zusammenhang ins Leere, weil die DDR-Prämienfondverordnungen kein anwendbares bzw. anzuwendendes Recht darstellen. Daher ist auch nicht erkennbar, wie sich der erkennende 7. Senat des Sächsischen LSG über auch nur irgendeinen Rechtssatz oder irgendeine Gerichtsentscheidung ("Judikat") des BSG hinwegsetzen soll.

 

c)

Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1976 bis 1978 sowie 1981 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

 

2.

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. April 2022 - L 7 R 578/21 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 27-45; Sächsisches LSG, Urteil vom 9. Oktober 2018 - L 5 RS 800/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-55; Sächsisches LSG, Urteil vom 27. März 2018 - L 5 RS 255/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-51; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 78-100 – insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst; so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben des Eisenbahnverkehrswesens dar.

 

a)

Nach § 9 Abs. 1 der "Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung –" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 25 S. 217) erhielten Eisenbahner für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung. Die zusätzliche Belohnung betrug, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Eisenbahner-Verordnung, nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von

  • einem Jahr:    zwei Prozent,
  • zwei Jahren:   vier Prozent,
  • drei Jahren:    acht Prozent

des Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate. Die zusätzliche Belohnung war mit fünf Prozent zu versteuern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahner-Verordnung), unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Eisenbahner-Verordnung). Auch der "Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn" (nachfolgend: RKV DR) in der Fassung des 43. Nachtrags vom 22. November 1978 verwies auf die vorgenannte Eisenbahner-Verordnung und bestimmte in

  • § 34 Nr. 1 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung auf der Grundlage der Bestimmungen der Eisenbahner-Verordnung gewährt wurde,
  • § 34 Nr. 2 RKV DR, dass Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Belohnungen Berufstreue sowie pflichtbewusste Arbeit und eine mindestens einjährige Dienstzeit bei der Deutschen Reichsbahn waren,
  • § 34 Nr. 5 RKV DR, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag lag, gezahlt wurde.

Zur Berechnung der Dienstzeit verwies § 34 Nr. 3 RKV DR auf die detaillierten Bestimmungen des § 33 RKV DR. Nach § 34 Ziff. 4 RKV DR begann die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung bei Lehrlingen mit dem Beginn ihrer Ausbildung. Allerdings wurde während der Lehrzeit bzw. während eines Direktstudiums an Hoch- und Fachschulen keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungarbeiter und Absolventen erhielten daher grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums. Diese kollektivvertragliche Regelung macht deutlich, dass der Fälligkeitstag der zusätzlichen Belohnung abhängig vom Beginn einer Ausbildung, deren Abschluss und dem tatsächlichen Erbringen von Arbeitsleistungen für jeden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn individuell festzustellen war, weil er von der Erfüllung verschiedener individueller Bedingungen abhängig war. Auf diesen individuell festzustellenden Fälligkeitstag stellte auch die Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens ab, denn nach § 34 Nr. 7 RKV DR waren der Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen zwölf Kalendermonate zugrunde zu legen. In § 34 Nr. 9 RKV DR war ausdrücklich festgelegt, welche Entgeltbestandteile zu dem hier maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen gehörten und, dass unter anderem für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der Durchschnittsverdienst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen war. Schließlich verwies § 34 Nr. 10 RKV DR – ähnlich wie die Bestimmungen zur Höhe der Jahresendprämie – darauf, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war. Gleiche Regelungen finden sich in dem zum 1. Januar 1990, für die streitgegenständlichen zusätzlichen Belohnungen der Jahre 1981 bis 1984 nicht zu Grunde zu legenden, in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV DR.

 

b)

Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden ist (§ 6 Abs. 6 AAÜG).

 

Hiervon ausgehend und unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles (arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers; Angaben der Zeugen D.... vom 2. Dezember 2013, Dr. E.... vom 6. Dezember 2013 und F.... vom 6. Dezember 2013; weitergehende Angaben der Deutschen Bahn AG in der Lohnbescheinigung vom 6. Februar 2008; Belobigungsschreiben des Betriebes für den Kläger von Oktober 1975, von Oktober 1979, von Januar 1981, von September 1987 und vom 12. Januar 1989; Urkunden über die jeweilige Verleihung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" an den Kläger vom 7. Oktober 1980 und von April 1986) hatte das Sächsische LSG bereits im – insoweit rechtskräftig gewordenen – Urteil vom 19. Juli 2016 (im Verfahren L 5 RS 426/12) ausgeführt, dass der Kläger den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner in den Zuflussjahren 1981 bis 1984 dem Grunde und der Höhe nach (1981: in Höhe von 992,27 Mark; 1982: in Höhe von 1.042,58 Mark; 1983: in Höhe von 1.082,11 Mark; 1984: in Höhe von 1.054,61 Mark) glaubhaft gemacht hat. Die Beklagte hat dieses Urteil mit ausführendem Neufeststellungsbescheid vom 10. November 2016 zu Gunsten des Klägers vollständig umgesetzt.

 

Soweit der Kläger nunmehr meint, die Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner ergäbe sich zwingend aus der DDR-Eisenbahner-Verordnung, sodass die entsprechend vom Sächsischen LSG bereits festgestellten Beträge nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen worden seien, verkennt er die tatsächlichen und rechtlichen Bewertungsgrundlagen. Nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist nicht eine generelle, sondern die individuelle Höhe der begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelte (gleich welcher Couleur). Die individuelle Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner, die dem Kläger in den Jahren 1981 bis 1984 tatsächlich zugeflossen sind, ergeben sich aber nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 1 der Eisenbahner-Verordnung. Es handelt sich vielmehr nur um einen plausiblen Rückschluss im Rahmen einer Einzelfallabwägung, nachdem der Kläger die Bezugsvoraussetzungen dieser streitgegenständlichen zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner im Rahmen der angestellten Beweiswürdigung plausibel dargelegt (mithin glaubhaft gemacht) hat. Der Kläger verkennt, dass er individuelle Nachweisdokumente, die die Höhe der von ihm bezogenen – lediglich dem Grunde nach glaubhaft gemachten – zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner der Zuflussjahre 1981 bis 1984 "belegen" (also im Sinne des Vollbeweises mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit "nachweisen"), gerade nicht vorlegen konnte: Die Deutsche Bahn AG konnte die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner des Klägers für den Zeitraum vom 1. Dezember 1980 bis 31. Dezember 1984, wegen Zerstörung der Lohnunterlagen durch eine Heizleitungshavarie, nicht bescheinigen. Entsprechende Nachweise vermochte auch der Kläger nicht vorzulegen.

 

Soweit der Kläger zudem im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 3. Mai 2022 ausführen ließ, da die Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Eisenbahner-Verordnung eindeutig bestimmt worden sei, ohne von individuellen Faktoren (wie Leistungskennziffern und dergleichen) abhängig gewesen zu sein, seien nach seiner Rechtsauffassung die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner in voller Höhe als Arbeitsentgelt festzustellen, irrt er auch insoweit. Denn die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner hingen sehr wohl auch von individuellen Faktoren ab. Bereits im vorangegangenen Urteil des Sächsischen LSG vom 19. Juli 2016 (im Verfahren L 5 RS 426/12) wurde ausgeführt, dass nach § 34 Nr. 2 RKV DR Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Belohnungen Berufstreue sowie pflichtbewusste Arbeit – also jeweils individuelle Umstände – waren und § 34 Nr. 10 RKV DR – ähnlich wie die Bestimmungen zur Höhe der Jahresendprämie – das Erfordernis aufstellte, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung für Eisenbahner nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten – also jeweils nach individuellen Umständen – in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung von fünf Sechsteln der glaubhaft gemachten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner des Klägers in den Zuflussjahren 1981 bis 1984 den von der Beklagten im damaligen landessozialgerichtlichen Verfahren (L 5 RS 426/12) vorgetragenen Bedenken, nach denen der Fälligkeitstag unklar geblieben sei, die detaillierten Vorgaben zur Berechnung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit nicht nachvollziehbar seien, die Bestimmung des individuellen Bruttoeinkommens nicht berechenbar sei und deshalb eine eigenständige Berechnung nicht möglich sei, Rechnung trugen: Jeder Glaubhaftmachung wohnt ein gewisses Maß an Ungenauigkeit inne. Dem trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.

 

Höhere Entgelte des Klägers für zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner (nämlich insgesamt ohne den Fünf-Sechstel-Abschlag: 1981 in Höhe von 1.190,72 Mark, 1982 in Höhe von 1.251,09 Mark, 1983 in Höhe von 1.298,53 Mark, 1984 in Höhe von 1.265,52 Mark) kommen damit – mangels individuellen Nachweises der individuellen Höhe – insgesamt nicht in Betracht.

 

3.

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 102-124 – insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war. Ihrer Art nach handelte es sich dabei um Jubiläumszuwendungen des Betriebes. Die Treueprämien für Eisenbahner stellen als Jubiläumszuwendungen Einnahmen aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben des Eisenbahnverkehrswesens dar.

 

a)

Nach § 8 Abs. 1 der "Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung –" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 25 S. 217) erhielten Eisenbahner für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn für zehn-, 20-, 30- und 35jährige (Frauen) bzw. 40jährige (Männer) ununterbrochene Dienstzeit die "Medaille für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn" verliehen, die mit einer Treueprämie verbunden war. Einzelheiten dazu regelte die "Ordnung über die Verleihung der 'Medaille für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn'" (nachfolgend: Medaillen-Ordnung), die als Anlage 3 der Eisenbahner-Verordnung bekannt gemacht wurde (DDR-GBl. I 1973 Nr. 25 S. 221f.). Nach § 3 der Medaillen-Ordnung wurde die Medaille in vier Stufen verliehen, und zwar

  • in Bronze                                                       für zehnjährige,
  • in Silber                                                          für 20jährige,
  • in Gold                                                           für 30jährige und
  • als Ehrenspange zur Medaille in Gold          für 35jährige (Frauen) bzw. 40jährige

(Männer)

ununterbrochene Dienstzeit. Die Medaille wurde in der Regel am Tage der Vollendung der ununterbrochenen Dienstzeit verliehen (§ 5 Medaillen-Ordnung). Zur Medaille gehörten eine Urkunde und eine Prämie (§ 6 Abs. 1 Medaillen-Ordnung). Gemäß § 6 Abs. 2 Medaillen-Ordnung betrug die Prämie

  • zur Medaille in Bronze                                               200 Mark,
  • zur Medaille in Silber                                                 400 Mark,
  • zur Medaille in Gold                                                  750 Mark und
  • zur Ehrenspange zur Medaille in Gold                     1.000 Mark.

Auch der "Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn" (nachfolgend: RKV DR) in der Fassung des 43. Nachtrags vom 22. November 1978 verwies auf die vorgenannte Eisenbahner-Verordnung sowie die vorgenannte Medaillen-Ordnung und bestimmte in

  • § 35 Nr. 2 RKV DR, dass die Ehrenurkunde, die Prämie und die Medaille bzw. die Ehrenspange dem Eisenbahner jeweils in würdigender Form am Tag seines Dienstjubiläums auszuhändigen waren,
  • § 35 Nr. 4 RKV DR, dass der Jubilar anlässlich der Verleihung der Medaille bzw. Ehrenspange, mit Ausnahme der Medaille in Bronze, am Tage seines Jubiläums unter Gewährung des Durchschnittsverdienstes von der Arbeit freizustellen war,
  • § 35 Nr. 6 RKV DR, dass die Jubiläumsprämien (nach insoweit für die hiesige Beurteilung nicht maßgeblichem DDR-Recht) steuerfrei waren und nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlagen.

Vergleichbare Regelungen finden sich in dem zum 1. Januar 1990, für die streitgegenständlichen Jubiläumszuwendungen nicht zu Grunde zu legenden, in Kraft getretenen 53. Nachtrag zum RKV DR.

 

b)

Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die Jubiläumsprämien für Eisenbahner anlässlich der Verleihung der Medaillen für treue Dienste bei der DR dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fallen und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden ist (§ 6 Abs. 6 AAÜG).

 

Hiervon ausgehend und unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles (arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers; Vorlage der Jubiläumsurkunden für treue Dienste bei der DR von August 1976 und von August 1986) hatte das Sächsische LSG bereits im – insoweit rechtskräftig gewordenen – Urteil vom 19. Juli 2016 (im Verfahren L 5 RS 426/12) ausgeführt, dass der Kläger den Zufluss von Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR in den Zuflussjahren 1976 und 1986 dem Grunde und der Höhe nach (1976 in Höhe von 333,33 Mark; 1986 in Höhe von 625,00 Mark) glaubhaft gemacht hat. Die Beklagte hat dieses Urteil mit ausführendem Neufeststellungsbescheid vom 10. November 2016 zu Gunsten des Klägers vollständig umgesetzt.

 

Soweit der Kläger nunmehr meint, die Höhe der Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR ergäbe sich zwingend aus der DDR-Eisenbahner-Verordnung, sodass die entsprechend vom Sächsischen LSG bereits festgestellten Beträge nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen worden seien, verkennt er die tatsächlichen und rechtlichen Bewertungsgrundlagen. Nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist nicht eine generelle, sondern die individuelle Höhe der begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelte (gleich welcher Couleur). Die individuelle Höhe der Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR, die dem Kläger in den Jahren 1976 und 1986 tatsächlich zugeflossen sind, ergeben sich zwar aus § 6 Abs. 2 Medaillen-Ordnung. Es handelt sich aber nur um einen plausiblen Rückschluss im Rahmen einer Einzelfallabwägung, nachdem der Kläger die Bezugsvoraussetzungen dieser streitgegenständlichen Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR im Rahmen der angestellten Beweiswürdigung plausibel dargelegt (mithin glaubhaft gemacht) hat. Der Kläger verkennt, dass er individuelle Nachweisdokumente, die die Höhe der von ihm bezogenen – lediglich dem Grunde nach glaubhaft gemachten – Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR der Zuflussjahre 1976 und 1986 "belegen" (also im Sinne des Vollbeweises mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit "nachweisen"), gerade nicht vorlegen konnte: Die Deutsche Bahn AG konnte die Auszahlung der Jubiläumsprämien für Eisenbahner an den Kläger mit den Lohnbescheinigungen vom 12. Oktober 2007 und 6. Februar 2008 nicht bestätigen. Auch der Kläger vermochte entsprechende Zahlungs- oder Auszahlungsnachweise, etwa in Form von Quittungen, Kontoauszügen oder Buchungsbelegen, nicht vorzulegen.

 

Höhere Entgelte des Klägers für Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der DR (nämlich insgesamt ohne den Fünf-Sechstel-Abschlag: 1976 in Höhe von 400,00 Mark; 1986 in Höhe von 750,00 Mark) kommen damit – mangels individuellen Nachweises der individuellen Höhe – insgesamt nicht in Betracht.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits. Die Obsiegensquote des Klägers beträgt maximal ein Sechstel seiner kumulierten, durch das Widerspruchsverfahren und zwei gerichtliche Instanzen verfolgten Begehren.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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