L 8 BA 173/20 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 33 BA 157/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 173/20 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.10.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 60% und die Antragsgegnerin zu 40%.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.440,63 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die von der Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage (S 37 BA 121/21) gegen den Bescheid vom 20.2.2020 in Gestalt des Bescheids vom 18.2.2021, des Bescheids vom 10.3.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2021 kann nicht (mehr) angeordnet werden, da die angefochtenen Bescheide (im Laufe des Beschwerdeverfahrens) gem. § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Bestandskraft erwachsen sind (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 7). Das Klageverfahren hat sich nach Mitteilung der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts (SG) Köln gem. § 102 Abs. 2 SGG (gesetzliche Fiktion einer Rücknahme der Klage) erledigt. Gründe, die dem entgegenstehen, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind diese nach Aktenlage ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen von Antragstellerin und Antragsgegnerin. Zugunsten der Antragstellerin ist hierbei berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin dem Widerspruch während des (ursprünglich zulässigen) Beschwerdeverfahrens mit den Bescheiden vom 18.2.2021 und 10.3.2021 teilweise abgeholfen hat.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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