L 5 R 3521/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2042/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3521/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Senat mit Az. L 5 R 2110/18 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag des Klägers ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigen beizuordnen, wird abgelehnt.



Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Senat mit Az. L 5 R 2110/18, in dem er die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente begehrt hat.

Der 1960 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur Maschinenbau, beantragte am 06.03.2014 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.07.2014 mangels Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (bei einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung) sowie wegen Fehlens ausreichender medizinischer Unterlagen für den vom Kläger genannten Versicherungsfall in 1996 ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger eine Erwerbsminderung seit 30.09.2006 geltend. Auf Grund seiner Krankheit habe er sich erst am 27.04.2007 arbeitslos gemeldet. Das von der Beklagten veranlasste Gutachten von G vom 28.10.2014 hatte zum Ergebnis, dass der Kläger an einem Asthma bronchiale leide und bei Vermeidung von die Atemwege ätzenden, reizenden oder allergisierenden Substanzen, von Arbeiten bei Nässe und Kälte sowie von starker Staub- und Nikotinexposition noch vollschichtig tätig sein könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2015 wies die Beklagte den Widerspruch darauf zurück. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (<SG>, Az. S 17 R 425/15) wurde auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten bei dem D eingeholt, der bei den Diagnosen einer hypochondrischen Störung und einer Somatisierungsstörung unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zu einem arbeitstäglich achtstündigen Leistungsvermögen kam (Gutachten vom 08.07.2015). Mit Schriftsätzen vom 10.09. und 28.10.2015 unterbreitete die Beklagte ein Vergleichsangebot mit Bezug auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 01.03.2014. Dieses Vergleichsangebot nahm der Kläger nicht an. Mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2016 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.03.2014 zu gewähren, und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen legte der Kläger am 02.03.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (Az. L 13 R 922/16). Auf die Anschlussberufung der Beklagten hob das LSG mit Urteil vom 24.05.2016 den Gerichtsbescheid des SG auf und wies die Klage ab sowie die Berufung des Klägers zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundessozialgericht (BSG) wurde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29.08.2016, Az. B 13 R 159/16 B).

Während dieses Berufungsverfahrens erging der Bescheid vom 11.03.2016, mit dem die Beklagte dem Kläger „aufgrund des Vergleichs vom 26.02.2016“ eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.03.2014 bewilligte. Mit Bescheid vom 13.10.2016 nahm die Beklagte gestützt auf die §§ 45, 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), den Rentenbescheid vom 11.03.2016 zurück und forderte die Erstattung von 702,44 €. Der Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung er anführte, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu haben, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 01.12.2016). Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG (Az. S 2 R 4155/16), in dem der Kläger nochmals einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente geltend machte, hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017 den Bescheid vom 13.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2016 auf richterlichen Hinweis aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Diese vom SG als Teilanerkenntnis gewertete Erklärung nahm der Kläger nicht an. Mit rechtskräftig gewordenem „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“ vom 08.02.2017 hob das SG die vorgenannten Bescheide auf, wies die Klage im Übrigen ab und verpflichtete die Beklagte zur Erstattung der hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Mit einer E-Mail vom 04.04.2017 brachte der Kläger unter Verweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.09.2015 vor, er „warte auf den Rentenbescheid“. Mit Schreiben vom 11.04.2017 machte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend. Hierzu verwies er auf das Arbeitszeugnis der Siemens AG vom 30.09.2006, das ihm jeglichen Zugang zum Arbeitsmarkt versperre. Am 18.04.2017 erhob der Kläger sodann beim SG Klage (Az. S 14 R 1316/17) „wegen Untätigkeit“ der Beklagten, wobei er zur Begründung vorgetragen hat, dass Grund für seine psychische Störung der Arbeitsplatzverlust sei; für die Erwerbsminderung sei sein früherer Arbeitgeber verantwortlich. Am 15.05.2017 reichte der Kläger bei der Beklagten unter Verweis auf das Urteil des SG vom 08.02.2017 im Verfahren S 2 R 4155/16 eine Kostenrechnung ein. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.05.2017 die Übernahme der Kosten ab. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2017 zurück. Mit Bescheid vom 16.05.2017 entschied die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 11.04.2017 ablehnend, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne, er ferner nach den zutreffenden Ausführungen des LSG im Urteil vom 24.05.2016 nicht berufsunfähig sei und darüber hinaus die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen, weil das Versicherungskonto im Zeitraum vom 11.04.2010 bis 10.04.2017 keinen Monat mit Pflichtbeiträgen aufweise. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit (weiterem) Widerspruchsbescheid vom 16.06.2017 zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2017 (Az. S 14 R 1316/17) wies das SG unter Erörterung auch des Bescheids vom 16.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2017 die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger am 26.06.2017 beim LSG Baden-Württemberg Berufung ein (L 7 R 2445/17), mit der er sein Begehren auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2006 weiterverfolgte. Er berief sich zur Begründung darauf, dass der Bescheid vom 11.03.2016, mit dem die Beklagte die Entscheidung des SG vom 26.02.2016 umgesetzt habe, „rechtskräftig“ geworden sei. Seine psychische Störung sei der Kündigung durch den Arbeitgeber und dem Verlust des Arbeitsplatzes geschuldet. Ihm sei außerdem der Zugang zum Arbeitsmarkt auf Grund des Arbeitszeugnisses vom 30.09.2006 versperrt. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18.01.2018 wies das LSG die Berufung des Klägers zurück.

Bereits am 19.06.2017 erhob der Kläger beim SG eine weitere Klage (Az. S 14 R 2042/17) „gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2017“. Im Verfahren S 2 R 4155/16 habe die Beklagte ihm Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 201,00 € zu erstatten. Die Beklagte habe seine Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 11.03.2016 anerkannt und am 20.05.2016 widerrufen. Deshalb habe er seine Klage auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber mit Az. S 4 SV 1299/16 wieder zurücknehmen müssen und warten müssen, bis das SG den Bescheid vom 13.10.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 01.12.2016 wieder aufgehoben hatte. Der Rentenbescheid vom 11.03.2016 sei rechtskräftig und habe nicht aufgehoben werden können. Er habe Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2006. Der Klageschrift beigefügt war der Widerspruchsbescheid vom 16.06.2017, mit dem die Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.05.2017 entschieden hatte. Mit Urteil vom 09.05.2018 wies das SG die Klage ab.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers vom 07.06.2018 mit Az. L 5 R 2110/18. Zur Begründung trug er vor, er beantrage die Zahlung der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2006 festzustellen. Mit Rentenbescheid vom 11.03.2016 habe die Beklagte den nicht rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 26.02.2016 umgesetzt. Damit seien seine Ansprüche aus dem Rentenbescheid als Anerkenntnis nicht anfechtbar. Die Bundesagentur für Arbeit hafte für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahr 2006. In rechtlicher Hinsicht sei es allerdings so, dass nicht nur auf das Restleistungsvermögen in den medizinischen Gutachten festgehalten werden dürfe. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sei zu akzeptieren, dass die Vermittlung in den Arbeitsmarkt chancenlos gewesen sei, weil ein erhöhter sozialer Schutz infolge bestehender chronischer Erkrankungen in 2006 festzustellen gewesen sei. Mit einem psychiatrischen Gutachten werde er nachweisen, dass sein Antrag mit dem Schriftsatz des Arbeitsgerichts Karlsruhe deutlich gewesen sei. Er nehme Bezug auf das Gutachten des psychiatrischen Zentrums N aus dem Verfahren beim LSG mit Az. L 3 SB 4683/17. Die Beklagte weigere sich wie die Bundesagentur für Arbeit, ein psychiatrisches Gutachten auf seinen Antrag mit dem Schriftsatz des Arbeitsgerichts Karlsruhe vorzulegen. Die Beklagte und die Bundesagentur für Arbeit hafteten für den Verlust seines Arbeitsplatzes und die Vermittlung in den Arbeitsmarkt. In Verbindung mit dem Verfahren beim LSG mit Az. L 12 AL 2111/18 beantrage er ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Sein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gelte als Rentenantrag, weil er vermindert erwerbsfähig sei und Leistungen zur Teilhabe nicht erfolgreich gewesen seien.

Mit Beschluss vom 12.03.2020 wies der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.05.2018 zurück und führte zur Begründung aus, streitgegenständlich sei der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2017, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt habe. Im Berufungsverfahren wende sich der Kläger nicht mehr gegen den Bescheid vom 17.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2017, mit dem sie die Übernahme von Kosten abgelehnt hatte. Das Urteil des SG sei insoweit rechtskräftig geworden. Die Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2017 sei (von Anfang an) unzulässig. Ursprünglich sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren S 14 R 1316/17 unzulässig gewesen; nach Abschluss dieses Verfahrens durch Zurückweisung der Berufung des Klägers mit Urteil des LSG vom 18.01.2018 sei die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 22.06.2017, mit dem die Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2017 zurückgewiesen worden sei, unzulässig geworden. Aber selbst für den Fall, dass der Bescheid nicht Gegenstand dieser bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geworden sein sollte, sei die Berufung unbegründet. Denn die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Insoweit nehme der Senat nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des 7. Senats im Urteil vom 18.01.2018 (L 7 R 2445/17) Bezug und mache sich die Ausführungen zu eigen.

Am 15.10.2021 hat der Kläger beim LSG Baden-Württemberg die Wiederaufnahme des Verfahrens L 5 R 2110/18 beantragt. Zur Begründung gibt er an, die Entscheidung des Senats verstieße gegen § 54 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Gemäß § 54 SGB IX habe das LSG auf Grundlage der gutachterlichen Stellung der Bundesagentur für Arbeit zu entscheiden. Seine Integration in den Arbeitsmarkt sei nicht möglich gewesen. Gemäß § 116 SGB VI habe das LSG auf Grundlage der gutachterlichen Stellung der Bundesagentur für Arbeit nachträglich einen Anspruch auf die volle Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.10.2006 festzustellen. Seine Teilhabe am Arbeitsleben habe nicht sichergestellt werden können. Im Rentenbescheid der Beklagten vom 11.03.2016 sei die Erwerbsminderung bestätigt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Senats vom 12.03.2020 aufzuheben, das Verfahren L 5 R 2110/18 wieder aufzunehmen und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.05.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
           
die Wiederaufnahmeklage abzuweisen.

Sie entgegnet, Wiederaufnahmegründe seien nicht ersichtlich.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.01.2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 5 R 2110/18 durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern zurückzuweisen, weil sie nach vorläufiger Prüfung der Rechts- und Sachlage aufgrund unzureichender Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes unzulässig sei. Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage erfordere, dass ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet werde. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat mit Schreiben vom 06.01. und 22.01.2022 weiter ausgeführt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Hinsichtlich der weiteren der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakte, die Vorprozessakte L 5 R 2110/18 und die Akte des SG S 14 R 2042/17 verwiesen.


II.

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 5 R 2110/18 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, weil die Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 158 SGG analog; vgl. BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B - und vom 18.09.2014 - B 14 AS 85/14 B -, in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 158 Rn. 6a). Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 04.01.2022 darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Auch in Ansehung der hierzu vorgelegten klägerischen Schriftsätze sieht sich der Senat nicht dazu veranlasst, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren entsprechend der Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden.

Nach § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr. 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4), sofern in den Fällen der Nummern 1 und 3 die Nichtigkeit nicht mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6), wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr. 8).

Ergänzend bestimmt § 581 Abs. 1 ZPO, dass in den Fällen des § 580 Nr. 1 - 5 ZPO die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

§ 179 Abs. 2 SGG gibt vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens ferner zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Nach 180 Abs. 1 SGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind (Nr. 1) oder ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist (Nr. 2). Das gleiche gilt nach 180 Abs. 2 SGG im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.

Das Wiederaufnahmeverfahren ist hierbei in drei Abschnitte unterteilt, namentlich die Zulässigkeitsprüfung des Antrages (vgl. § 589 Abs. 1 ZPO), die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages und sodann die Verhandlung und Entscheidung im ersetzenden Verfahren (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 179 Rn. 9). Die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages erfordert hierbei u.a., dass ein Nichtigkeitsgrund schlüssig behauptet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 2/96 -, in juris).

Bereits hieran fehlt es vorliegend. Das sinngemäße Vorbringen des Klägers, die Entscheidung des Senats vom 12.03.2020 sei fehlerhaft, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen nicht. Ein Wiederaufnahmegrund im oben beschriebenen Sinne wird weder dargelegt noch ist ein solcher für den Senat ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigen gemäß §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) war wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmeklage abzulehnen.

Rechtskraft
Aus
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