L 7 AS 395/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 43/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 395/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich zuletzt gegen die endgültige Leistungsfestsetzung für November und Dezember 2020.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger und die am 00.00.1956 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet. Sie haben in der Vergangenheit vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Die Kläger leben in einer Mietwohnung unter der Anschrift L-Straße 5, M. Die Gesamtmiete betrug im streitgegenständlichen Leistungszeitraum 568 € (420 € Grundmiete, 91 € Betriebskosten, 57 € Heizkostenabschlag). Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral über Durchlauferhitzer.

Mit Weiterbewilligungsantrag vom 22.09.2020 beantragten die Kläger beim Beklagten die Leistungsfestsetzung für die Zeit ab dem 01.11.2020. Mit vorläufigem Bescheid vom 25.09.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen iHv monatlich 1.363,90 € für November und Dezember 2021 (389 € Partnerregelbedarf + 389 € Partnerregelbedarf + 17,90 € Mehrbedarfe Warmwasser + 568 € Unterkunfts- und Heizbedarfe) und allein der Klägerin monatlich 681,95 € für Januar bis April 2021. Der Kläger sei ab Januar 2021 als Regelaltersrentner nicht mehr leistungsberechtigt.

Hiergegen legten die Kläger am 05.11.2020 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 10.11.2020 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 01.04.2020. Für die Zeit vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 errechnete sich ein Nachzahlungsbetrag iHv 6.610,95 €. Ab dem 01.01.2021 erfolgte eine laufende Rentenauszahlung von monatlich 742,48 €.

Unter dem 11.11.2020 teilte der Beklagte der Klägerin auf deren vorausgegangenen Frage mit, dass der Kläger ab Januar 2021 aufgrund des Renteneintrittsalters keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II habe.

Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 21.11.2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für Januar bis April 2021 iHv monatlich 694,22 €. Hierbei berücksichtigte der Beklagte ab Januar 2021 den erhöhten Regelbedarf und die Anpassung der Warmwasserpauschalen. Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 23.11.2020 berücksichtigte der Beklagte die Erwerbsminderungsrente der Klägerin ab Dezember 2020 und bewilligte den Klägern für diesen Monat nur noch 651,42 € (1.363,90 € Gesamtbedarf – 712,48 € bereinigte Rente). Daneben hob der Beklagte mit gesondertem Bescheid vom 23.11.2020 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.01.2021 für die Klägerin auf, weil diese nicht mehr erwerbsfähig sei.

Am 05.01.2021 haben die Kläger Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben, noch ehe über ihren Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.09.2020 entschieden wurde.

Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25.09.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und 23.11.2020 diese in Gestalt des Aufhebungsbescheides vom 23.11.2020 und den Bescheid vom 19.01.2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Bescheid vom 19.01.2021 hat der Beklagte den Klägern Leistungen für Januar 2021 iHv 675,96 € bewilligt. Hiergegen haben die Kläger am 22.01.2021 Widerspruch erhoben. Mit Bescheid vom 15.02.2021 hat der Beklagte den Leistungsantrag der Kläger ab dem 01.02.2021 abgelehnt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2021, auf den Bezug genommen wird, als unzulässig verworfen. Mangels Widerspruchsbescheid sei die Klage unzulässig.

Gegen den ihnen am 04.03.2021 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 08.03.2021 „Widerspruch“ eingelegt. In einem Erörterungstermin vom 28.10.2021 haben die Kläger zu Protokoll erklärt, dass es ihnen nur noch um die Leistungen für November und Dezember 2020 gehe und sie insoweit eine endgültige Leistungsfestsetzung für diese beiden Monate beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2021 hat der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.01.2021 (Januar 2021) als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 18.11.2021 hat der Beklagte die Leistungen der Kläger für November 2020 mit 1.363,90 € und für Dezember 2020 mit 943,90 € endgültig festgesetzt. Hiergegen haben die Kläger Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2021 als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen haben die Kläger eine weitere Klage beim Sozialgericht Köln erhoben (S 11 AS 3902/21).

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.03.2021 zu ändern, den Bescheid vom 18.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen für November und Dezember 2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Beteiligten unter dem 23.04.2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Sache gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zu übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Mit Beschluss vom 25.05.2021 hat der Senat die Berufungssache gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Den vom Senat eingeholten Kontoauszügen der Kläger für November und Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass die Kläger im Dezember 2020 450 € von dem Verein „T“ erhalten haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung wurde mit Beschluss vom 25.05.2021 gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden konnte.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kläger haben ihr Begehren auf höhere Leistungen für November bis Dezember 2020 begrenzt. Die Bewilligungsbescheide für diese beiden Monate, zuletzt in der Gestalt des Bescheides vom 18.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2021 sind rechtmäßig. Die endgültige Leistungsfestsetzung vom 18.11.2021 ist gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn sie hat die vorläufigen Leistungsbewilligungen für November und Dezember 2020 aus den vorläufigen Bescheiden vom 25.09.2020 und 23.11.2020 insoweit nach § 39 SGB X erledigt (BSG Urteil vom 26.07.2016 – B 4 AS 54/15 R; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.02.2022 – L 13 AS 182/20). Deswegen dürfte die weitere Klage S 11 AS 3902/21 beim Sozialgericht Köln wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sein, weil es in diesem Verfahren ebenfalls lediglich um die Leistungsmonate November bis Dezember 2020 geht.

Die Kläger erfüllten im November und Dezember die Leistungsvoraussetzungen des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Leistungsausschlussgründe lagen keine vor. Die Kläger hatten mithin einen Leistungsanspruch auf Alg II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Die Leistungshöhe hat der Beklagte gemäß §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend berechnet. Die verheirateten Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft, sodass sie nur den Partnerregelbedarf (Regelbedarfsstufe 2), hier jeweils 389 €, beanspruchen konnten. Die Warmwasserpauschalen betrugen nach § 21 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 monatlich je 8,95 €. Außerdem hat der Beklagte zu Recht die vollen Unterkunfts- und Heizbedarfe iHv monatlich 568 € gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Hieraus ergab sich ein Gesamtbedarf von (389 € Partnerregelbedarf + 389 € Partnerregelbedarf + insgesamt 17,90 € Mehrbedarf Warmwasser + 568 € Unterkunfts- und Heizbedarfe =) 1.363,90 €, den der Beklagte im Dezember 2020 bewilligt und ausgezahlt hat.

Die Anrechnung von (bereinigt) 420 € aufgrund der Zuwendung des T e.V. hat der Beklagte zutreffend als nach § 11 Abs. 1 SGB II anzurechnendes Einkommen berücksichtigt und abzüglich der Versicherungspauschale von 30 € nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alg II-V iHv (450 € - 30 € =) 420 € angerechnet. Die Weihnachtszuwendung von 450 € ist auch nicht nach § 11a SGB II unberücksichtigt zu lassen. Die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 4 und 5 SGB II liegen nicht vor. In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass Weihnachtszuwendungen von aufstockenden Leistungsempfängern als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.08.2017 – L 32 AS 1605/15). Nach Auffassung des Senats kann für nicht erwerbstätige Leistungsempfänger unter Berücksichtigung des in § 111b SGB II verankerten Lohnabstandsgebots nichts anderes gelten. Hieraus ergab sich für Dezember 2020 ein Leistungsanspruch von (1.363,90 € - 420 € =) 943,90 €, den der Beklagte bewilligt und an die Kläger ausgezahlt hat. Die Zuteilung erfolgte dabei entsprechend der Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) nach Kopfteilen.

Soweit die Kläger beanstanden, dass das Renteneinkommen der Klägerin für April 2020 bis Dezember 2020 zu Unrecht im Wege der Erstattung vom Beklagten eingezogen sei, ist dies vorliegend nicht relevant, da Renteneinkommen vom Beklagten nicht berücksichtigt wurde. Sollte die Rente zu Unrecht einbehalten worden sein, hat sich die Klägerin an den Rentenversicherungsträger zu halten. Die Auszahlung der Rente scheiterte bisher daran, dass die Kläger dem Rentenversicherungsträger keine Kontonummer angegeben haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

Rechtskraft
Aus
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