L 14 R 126/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 657/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 126/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, „dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleichsteht“.

Die Beklagte bewilligte dem am 00.00.1983 geborenen Kläger eine zunächst von Mai 2015 bis April 2018 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 04.07.2016); diese bewilligte die Beklagte anschließend rückwirkend ab Februar 2015 und auf Dauer (Bescheid vom 04.01.2017; monatliche Rentenhöhe 243,36 € brutto). Der Kläger erhält zudem aufstockende Sozialleistungen.

Mit E-Mail vom 12.08.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020. Die Beklagte klärte ihn daraufhin darüber auf, dass ein schriftlich per E-Mail eingegangener Widerspruch nur dann rechtswirksam eingelegt sei, wenn er eine „digitale Unterschrift“, die sog. qualifizierte elektronische Signatur, enthalte, § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); die E-Mail vom 12.08.2020 enthalte keine „digitale Unterschrift“ (Schreiben vom 18.08.2020). Am 19.08.2020 ging bei der Beklagten postalisch ein vom Kläger im Original unterschriebener Widerspruch ein. Die daraufhin vom Kläger erbetene  Bestätigung über das Vorliegen eines rechtswirksamen Widerspruchs erfolgte durch die Beklagte am 11.09.2020.

Mit einer ersten, am 07.09.2020 vor dem Sozialgericht Münster (SG) erhobenen Klage (S 23 R 668/20) begehrte der Kläger die Feststellung, dass ein unterschriebener, eingescannter Widerspruch, der per E-Mail geschickt worden sei, als solcher anzuerkennen sei, weil es im Vergleich zu heutigen Faxen keinen Unterschied gebe, der es rechtfertige, ein Fax genügen zu lassen und einen Scan nicht. Die Beklagte erwiderte, sie habe die vom Kläger begehrte Bestätigung über das Vorliegen eines rechtswirksamen Widerspruchs gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2020 nach Eingang eines vom Kläger mit „echter Unterschrift“ unterschriebenen Widerspruchs am 19.08.2020 (mit Schreiben vom 11.09.2020) bestätigt; eine Widerspruchseinlegung mittels E-Mail stelle hingegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als auch der Landessozialgerichte keine Widerspruchseinlegung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG dar; das jetzige Begehren des Klägers sei nicht nachvollziehbar, weil bereits seit dem 19.08.2020 der vom Kläger unterschriebene rechtswirksame Widerspruch mit „echter“ Unterschrift vorliege (Schriftsatz vom 22.09.2020). In der Folge erklärte die Beklagte des Weiteren, sie erkenne den Anspruch auf rechtswirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 an (Schriftsatz vom 14.12.2020). Nachdem der Kläger auf die ihm gegen Postzustellurkunde am 11.06.2021 zugegangene Aufforderung des SG vom 08.06.2021, das Verfahren durch Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten weiter zu betreiben, einzig mit dem Vortrag reagierte, es bestehe weiterhin Interesse am Verfahren, er warte nur darauf, dass das SG seine Arbeit mache, wies das SG ihn darauf hin, dass dies kein Betreiben darstelle und die Frist zum Betreiben daher weiterhin gelte. Am 16.09.2021 teilte das SG den Beteiligten mit, die Klage gelte nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen.

Noch während des laufenden ersten Klageverfahrens zu S 23 R 668/20 begehrte der Kläger mit einer weiteren, vor dem SG am 12.01.2021 erhobenen Klage (S 23 R 22/21) erneut die Feststellung, dass ein unterschriebener, eingescannter Widerspruch, der per E-Mail geschickt worden sei, als solcher anzuerkennen sei, weil es im Vergleich zu heutigen Faxen keinen Unterschied gebe, der es rechtfertige, ein Fax genügen zu lassen und einen Scan nicht. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 erwiderte die Beklagte, für eine erneute Klageerhebung bestehe vor dem Hintergrund des noch anhängigen Verfahrens S 23 R 688/20 kein Raum. Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 10.05.2021 ab und führte zur Begründung aus, die Klage sei zum einen wegen sog. doppelter Rechtshängigkeit (infolge der seit dem 07.09.2020 anhängigen Klage S 23 R 668/20 mit demselben Streitgegenstand) und zum anderen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (nachdem die Beklagte im Verfahren S 23 R 668/20 eine rechtswirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 anerkannt habe) unzulässig. Auf die dagegen erhobene Berufung vom 10.06.2021 (L 14 R 516/21) mit dem Vortrag, „das Anerkenntnis bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt, darum muss die Klage auch eine andere sein“, wies das Landessozialgericht NRW (LSG) den Kläger mit Schreiben vom 09.07.2021 darauf hin, diese sei ohne Erfolgsaussicht, da unbegründet; es werde daher die Mitteilung erbeten, ob die Berufung zurückgenommen werde. Nachdem der Kläger auch auf die Betreibensaufforderung des LSG nicht reagierte, hat das LSG mit Beschluss vom 30.12.2021 festgestellt, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 10.05.2021 gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gilt.

Mit Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 14 R 656/21 ER) und Klage (S 14 R 657/21) vom 01.10.2021 hat der Kläger erneut die Feststellung begehrt, „dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleichsteht“.

Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 05.11.2021 abgelehnt; es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte im ersten Klageverfahren (S 23 R 688/20) mit Schriftsatz vom 14.12.2020 eine rechtswirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 auch durch den vom Kläger unterschriebenen, eingescannten Widerspruch, der per E-Mail geschickt worden sei, anerkannt habe; darüber hinausgehende generalisierende Feststellungen seien nicht zu erwirken. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 16.11.2021 („Die Gegenseite hat nicht den Scan anerkannt, sondern den postalischen Zugang danach. Der Punkt ist strittig und wird von mir so lange verfolgt, bis er geklärt ist“), hat das LSG mit Beschluss vom 19.01.2022 aus den weiterhin zutreffenden Gründen des  angefochtenen Beschlusses des SG vom 05.11.2021 zurückgewiesen (L 14 R 1027/21 B ER). Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers vom 01.02.2022 („Gehörsrüge gegen L 14 R 1027/21 B ER, Art. 1 GG“) hat das LSG mit Beschluss vom 18.02.2022 als unzulässig verworfen, weil es an der fristgerechten Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehle.

Die Klage hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits deren Zulässigkeit sei nicht gegeben, weil es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehle; dieses liege nicht vor, wenn eine einfachere und günstigere Regelungsmöglichkeit ohne förmlich-schriftliche Entscheidung des Gerichts eröffnet sei; dies sei hier der Fall, weil kein denkbarer Anspruch des Klägers auf gerichtlich positive Entscheidung bestehe, wie dies schon im Eilverfahren im Beschluss vom 05.11.2021 zum Ausdruck gebracht worden sei. Darüber hinaus sei die Klage auch offensichtlich unbegründet, weil die Beklagte im Verfahren S 23 R 668/20 mit Schriftsatz vom 14.12.2020 mitgeteilt habe, dass sie eine rechtswirksame und fristgerechte Einlegung des Widerspruchs gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 auch durch den vom Kläger unterschriebenen, eingescannten Widerspruch, der per E-Mail geschickt worden sei, anerkannt habe; dies zweifele die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren nicht an.

Mit der Berufung vom 14.12.2021 gegen den ihm am 08.12.2021 zugegangenen Gerichts-bescheid trägt der Kläger (einzig) vor: „Nicht der Scan, sondern der postalische Widerspruch wurde anerkannt“.

Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 um 14:20 Uhr ist dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 05.03.2022 zugestellt worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin hat der Senat nicht angeordnet. In der Ladung zum Termin ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, zu der Verhandlung zu erscheinen und auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Reisekosten, sonstige Auslagen und Verdienstausfall würden nicht vergütet, es sei denn, dass das Gericht das Erscheinen des Klägers für geboten halte.

Mit am 15.03.2022 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger „wegen Bedürftigkeit“ einen Fahrtkostenvorschuss für diesen Termin beantragt.

Mit Schreiben vom 15.03.2022 hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Erscheinen im Verhandlungstermin nicht angeordnet sei, so dass auch eine Erstattung von Fahrtkosten nicht in Betracht käme. Ein Fahrtkostenvorschuss komme deshalb nicht in Betracht. Selbstverständlich stehe es dem Kläger frei, am Termin teilzunehmen, ohne dass sein persönliches Erscheinen hierzu angeordnet sei. Es sei ihm dann allerdings auch zumutbar, die hierfür anfallenden Beförderungskosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von N nach Essen aus der von ihm bezogenen Rente zuzüglich der von ihm ergänzend bezogenen Sozialleistungen zu tragen.

Das Schreiben ist dem Kläger am selben Tag vorab per E-Mail an seine aus den zahlreich von ihm weiterhin geführten Verfahren bekannte Adresse a@gmx.de zugestellt worden. Ferner ist der Kläger am 15.03.2022 telefonisch von Seiten des Senats darauf hingewiesen worden, dass ihm dieses Schreiben vorab per E-Mail zugesandt worden und auch per Post unterwegs sei. Ebenfalls ist der Kläger in diesem Telefonat davon in Kenntnis gesetzt worden, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.

Der Kläger ist zum Termin der mündlichen Verhandlung des Senats nicht erschienen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten S 23 R 668/20, S 23 R 22/21 und S 14 R 656/21 ER  beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats war.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Ladung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, §§ 110 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1, 126 SGG.

Die Unterschreitung der zweiwöchigen Ladungsfrist des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG um einen Tag ist unschädlich, da es sich bei dieser Soll-Regelung um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage, 2020, Rn. 13 zu § 110 SGG m.w.N.).

Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet, § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Senat war auch nicht gehalten, dem Kläger den beantragten Fahrtkostenvorschuss zu gewähren. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass der Senat seinen drei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.03.2022 gestellten Antrag auf Fahrtkostenvorschuss denknotwendig auch erst (frühestens) – wie geschehen – am 15.03.2022 (negativ) bescheiden konnte, gehalten war, etwaige Einwände gegen diese Ablehnung noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 geltend zu machen (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 17.12.2020, B 1 KR 26/20 B, Rn. 6 m.w.N. juris). Denn der Senat ist nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen (etwa durch Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Übernahme der Fahrtkosten), dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 62 SGG verlangen nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird (BSG, Beschluss vom 23.04.2009, B 13 R 15/09 B, Rn. 11 m.w.N., juris). Vielmehr ist der Senat auch bei einem – wie hier – nicht rechtskundig vertretenen mittellosen Kläger lediglich gehalten, über einen von diesem gestellten Antrag auf Fahrtkostenvorschuss rechtzeitig eine Entscheidung herbeizuführen (BSG, Beschluss vom 11.02.2015, B 13 R 329/13 B, Rn.11).

Dies ist mit Schreiben des Vorsitzenden vom 15.03.2022 geschehen. Da der Senat eine reine Rechtsfrage zu entscheiden hatte, war das Erscheinen des Klägers im Termin auch nicht zur (weiteren) Sachverhaltsaufklärung geboten (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 23.04.2009, a.a.O., Rn. 11), weshalb dieser Antrag abgelehnt worden ist.

Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Denn für die Klage mangelt es jedenfalls am Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses des Klägers.

Bereits zweifelhaft ist schon, ob das klägerische Begehren auf Feststellung, „dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleichsteht“, überhaupt Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 55 SGG sein kann. § 55 SGG lautet:

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,

2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,

3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,

4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

 

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

Das Begehren des Klägers, festzustellen, „dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleichsteht“, lässt sich nämlich zumindest nicht ohne weiteres unter die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und Absatz 2 näher bezeichneten Gegenstände einordnen, die aber allein Gegenstand einer Feststellungklage nach § 55 SGG sein können.

Der Senat kann dies aber dahinstehen lassen. Denn es fehlt jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für das klägerische Feststellungsbegehren, weil die Beklagte im Verfahren S 23 R 688/20 mit Schriftsatz vom 14.12.2020 eine rechtswirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 aner­kannt hat. Hierdurch besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, gerichtlichen Rechts­schutz dadurch zu erhalten, dass festgestellt wird, dass „ein Scan per E-Mail einem Fax gleich­steht“, jedenfalls nicht (mehr). Denn Ziel eines solchen Feststellungsinteresses kann allein sein, dass festgestellt wird, dass der vom Kläger gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 eingelegte Widerspruch fristgemäß und formwirksam eingelegt worden ist. Genau dieses Ziel hat der Kläger aber bereits erreicht, nachdem die Beklagte im Verfahren S 23 R 688/20 mit Schriftsatz vom 14.12.2020 eine rechtswirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 anerkannt hat.

Dieses Ergebnis ändert sich nicht dadurch, dass das Anerkenntnis der Beklagten auf der Grundlage des am 19.08.2020 bei der Beklagten postalisch eingegangenen und vom Kläger im Original unter­schriebenen Widerspruchs gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 erfolgte und nicht auf der Grundlage des mittels E-Mail vom 12.08.2020 erhobenen Widerspruchs (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2020). Denn auf welchem Weg der Kläger sein Ziel erreicht hat, ist irrelevant; relevant ist allein, dass er sein Ziel bereits erreicht hat; bereits dies lässt ein schutzwürdiges Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz nicht mehr zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.

 

 

Rechtskraft
Aus
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