L 14 R 693/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 R 2183/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 693/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
  1. Waisenrenten haben Unterhaltsersatzfunktion für den Entfall des Unterhaltsanspruchs gegen die zivilrechtlich dem Grunde nach verpflichteten Eltern.
  2. Unterhaltsverpflichtet sind lediglich leibliche Eltern und Adoptiveltern; Pflegeeltern sind Pflegekindern gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet.
  3. Die für Pflegekinder anspruchsbegründende Norm des § 48 Abs. 3 SGB VI stellt infolge fehlender Unterhaltspflicht von Pflegeeltern einen Systembruch im Recht der unterhaltsersetzenden Waisenrenten dar.
  4. Ein Kind kann im Recht der Waisenrenten nach § 48 SGB VI daher mehr als zwei Elternteile haben, dies gilt insb. für Pflegekinder, die leibliche Eltern und Pflegeeltern haben (zutreffend: Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 48 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 27).
  5. Ausgehend von der Funktion der Waisenrente als „Unterhaltsersatz“ kann daher nach der ratio legis der anspruchsbegründenden Norm des § 48 Abs. 3 SGB VI und dessen systematischer Stellung zu den Abs. 1 und 2 ein Anspruch auf Vollwaisenrente bei Pflegekindern nur entstehen, wenn beide leiblichen Eltern verstorben sind. § 48 Abs. 3 SGB VI schafft insoweit lediglich (systemfremd) einen Anspruch für das Pflegekind dem Grunde nach, § 48 Abs. 1 und 2 SGB VI hingegen definieren unabhängig von Abs. 3 die Begriffe Halbwaise und Vollwaise.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2020 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Vollwaisenrente.

Der am 00.00.1997 geborene Kläger war seit seiner Geburt im Haushalt der Eheleute T als Pflegekind aufgenommen. Er trägt den Nachnamen seiner Pflegeeltern.

Leibliche Eltern des Klägers sind M, geboren am 00.00.1975, wohnhaft in I und R, geboren am 00.00.1962, wohnhaft in D. Beide Eltern leben.

Nach dem Tod des Pflegevaters –H.T– gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem Jahre 2013 eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter am 00.10.2015 – A.T  – beantragte der Kläger am 14.12.2015 die Gewährung einer Vollwaisenrente.

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Vollwaisenrente mit Bescheid vom 04.08.2016 ab.

Hiergegen legte der Kläger am 05.09.2016 Widerspruch ein und trug zur Begründung weiter vor, zwar lebten seine leiblichen Eltern noch, er habe aber keinerlei Kontakt. Er wünsche auch einen solche nicht, weil sich die leiblichen Eltern um ihn als Säugling nicht gekümmert und ihn vernachlässigt hätten.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2016 zurück und führte hierzu aus, dass mindestens ein leiblicher Elternteil des Klägers noch lebe und daher eine Vollwaisenrente für Pflegekinder nach § 48 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht in Betracht komme.

Hiergegen hat der Kläger am 28.12.2016 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben,

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Rechtsauffassung der Beklagten zu § 48 Abs. 3  SGB VI stehe zu dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie seiner systematischen Ausrich­tung im Widerspruch. Wäre die von der Beklagten angenommene Regelung gewollt gewesen, hätte es des § 48 Abs. 3 SGB VI überhaupt nicht bedurft.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.08.2016 in der Gestalt des Wi­derspruchsbescheids vom 29.11.2016 zu verpflichten, ihm ab dem 28.10.2015 Vollwaisenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 30.06.2020 hat das Sozialgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 04.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2016 ab dem 28.10.2015 Vollwaisenrente zu gewähren.

Gegen das am 24.07.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.08.2020 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, ob ein Kind Halbwaise oder Vollwaise sei, bestimme sich allein danach, ob es noch einen Elternteil habe, der unbeschadet wirtschaftlicher Verhältnisse unterhaltspflichtig sei. Dies richte sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Als Kinder würden auch berücksichtigt, Stiefkinder und Pflegekinder, die in dem Haushalt des Verstorbenen aufgenommen gewesen seien. Damit zählten auch Pflegekinder zum erweiterten, anspruchsberechtigten Kreis. Pflegeeltern seien nach den Vorschriften im BGB Pflegekindern jedoch nicht unterhaltspflichtig. Die leiblichen Eltern des Klägers lebten noch. Diese seien und blieben auch unterhaltspflichtig. Der Kläger habe somit noch mindestens ein Elternteil, der unterhaltspflichtig sei. Der Tod der Pflegemutter wirke sich demnach auf den Status des Pflegekindes als Halbwaise nicht aus. Das Pflegekind bleibe weiterhin Halbwaise, auch wenn beide Pflegeeltern verstorben seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2020 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, der Rechtsauffassung  der Beklagten könne nicht gefolgt werden, soweit diese zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung auf die Formulierung in § 48 Abs. 2 SGB VI verweise; „…wenn es einen Elternteil nicht mehr habe, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig sei…“. Das Abstellen auf die leiblichen Eltern sei widersprüchlich, da dann auch im Falle der Halbwaisenrente kein Grund ersichtlich wäre, einem Kind, dessen beide leiblichen Eltern und ein Pflegeelternteil noch lebten, eine Halbwaisenrente zu gewähren. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es jedoch, Pflegekinder, deren Bindung an die leiblichen Eltern völlig gelockert sei und die Aufnahme in der Familie der Pflegeeltern gefunden hätten, leiblichen Kindern gleichzustellen. Die missverständliche Formulierung des § 48 Abs. 2 SGB VI rühre allein aus der Entstehungsgeschichte, die uneheliche Kinder erfassen wollte, deren leiblicher Vater unbekannt sei.

Hierauf hat die Beklagte noch repliziert, den Ausführungen der Gegenseite könne nicht gefolgt werden, soweit vom Bevollmächtigten nicht berücksichtigt werde, dass § 48 Abs. 2 SGB VI auf einen unterhaltspflichtigen Elternteil abstelle. Daher könne ein Kind zwar Pflegekind sein, aber nicht Vollwaise, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden sei. Das Pflegekind könne mehr als zwei Elternteile haben, wenn es Kind im Sinne des § 48 Abs. 3 SGB VI sei. Durch diese Vorschrift werde der Kreis der berechtigten Kinder unter anderem auf Pflegekinder erweitert. Auch könne der Sicht des Bevollmächtigten nicht gefolgt werden, dass der Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 2 SGB VI missverständlich sei. Für Klarheit sorge insoweit gerade die Formulierung im ersten Halbsatz, wonach Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente hätten, wenn sie einen Elternteil nicht mehr hätten, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig sei. Der Kläger habe zwar die beiden nicht unterhaltspflichtigen Pflegeelternteile verloren, er habe jedoch mindestens noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil, da die leiblichen Eltern noch am Leben seien. Der Kläger könne daher nicht Vollwaise, sondern nur Halbwaise sein.

Hierzu hat der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.05.2021 noch dahingehend Stellung genommen, mit der Formulierung „einen (dem Grunde nach unterhaltspflichtigen) Elternteil nicht mehr haben“ hätte ursprünglich klargestellt werden sollen, dass uneheliche Kinder, deren Vater unbekannt sei, bei Versterben der Mutter einen Anspruch auf eine Vollwaisenrente erhalten sollten. § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI beabsichtige die Einbeziehung der Pflegekinder in den vollen Genuss der Hinterbliebenenrente. Es sei eine unzulässige Ungleichbehandlung, wenn einem Betroffenen nach Versterben beider Pflegeelternteile unter Bezug auf einen noch lebenden leiblichen Elternteil der Anspruch auf Vollwaisenrente genommen werde. § 48 Abs. 2 SGB VI sei daher verfassungskonform auszulegen, dass auch bei Versterben beider Pflegeeltern ein Vollwaisenanspruch bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die  zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2016 ist entgegen der vom Sozialgericht Düsseldorf vertretenen Auffassung rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Vollwaisenrente; wie von ihm beantragt ab dem 28.10.2015. Dem steht entgegen, dass die leiblichen Eltern des Klägers noch leben und im Übrigen ausweislich der Mitteilung in der Verwaltungsakte (Blatt 148 der Verwaltungsakt) auch postalisch bekannt sind.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vollwaisenrente nach Versterben auch seiner Pflegemutter am 00.10.2015. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor; insbesondere liegt die Anspruchsvoraussetzung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nicht vor. Danach besteht ein Anspruch auf Vollwaisenrente nur dann, wenn das Kind einen Elternteil nicht mehr hat und zwar unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils. In diesem Sinne ist der Kläger keine Vollwaise, da die leiblichen Eltern des Klägers, die dem Grunde nach auch unterhaltspflichtig sind, noch leben.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es hierauf auch entscheidend an. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die anspruchsbegründende Norm des § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI berufen. Nach Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Regelungen in § 48 SGB VI erschöpft sich die Funktion des 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der Privilegierung ansonsten nicht anspruchsberechtigter Pflegekinder. Pflegeeltern sind gegenüber Pflegekindern nicht unterhaltsverpflichtet. Deshalb haben Pflegekinder nur aufgrund dieser Gleichstellungsregelung mit leiblichen Kindern und Adoptivkindern einen Waisenanspruch. Die Funktion des § 48 Abs. 3 SGB VI erschöpft sich dabei in der Begründung eines Waisenrentenanspruchs dem Grunde nach; die Regelung entspricht im Übrigen der Vorgängervorschrift des § 1267 Abs. 1a RVO. Die davon losgelöster Frage, wann ein Kind den Status einer Halbwaise und wann den Status einer Vollwaise hat, beantwortet sich hingegen ausschließlich nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI.

Das Abstellen auf die Unterhaltspflicht dem Grunde nach für die Beantwortung der Frage, ob ein (Pflege)Kind Halbwaise oder Vollwaise i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI ist, kann daher nur mit Blick auf die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern beurteilt werden. Daher ist es durchaus möglich, dass ein Kind mehr als zwei Elternteile im Sinne des § 48 SGB VI hat (z.B. leibliche Eltern und Pflegeeltern) (Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 48 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 27).

Ein Kind kann daher nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist.

Damit hat § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI mit seiner Gleichstellungsfunktion von leiblichen bzw. adoptierten Kindern mit Pflegekindern allein privilegierende Wirkung zugunsten von Pflegekindern, die ansonsten schon dem Grunde nach nicht von einer Waisenrente profitieren können, weil Pflegekindern gegenüber ihren Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigt sind. § 48 Abs. 3 SGB VI verschafft daher einem an sich nicht anspruchsberechtigten Personenkreis dem Grunde nach einen Anspruch auf Waisenrente, ohne allerdings selbst die Voraussetzungen zu formulieren, wann ein Kind den Status einer Halbwaise und wann das Kind den Status einer Vollwaise erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 48 Abs. 2 SGB VI auch nicht verfassungskonform auszulegen. Vielmehr verbietet der Schutz leiblicher Kinder (und Adoptivkinder), Pflegekindern einen Anspruch auf Vollwaisenrente bereits dann zuzuerkennen, wenn beide Pflegeeltern verstorben sind, aber wenigstens ein leiblicher Elternteil noch lebt.

Aufgrund der unterschiedlichen unterhaltsrechtlichen Situation von an sich nicht anspruchsberechtigten Pflegekindern gegenüber leiblichen Kindern und adoptierten Kindern liegt keine Ungleichbehandlung vor, weil Pflegekinder nicht automatisch mit dem Tod beider Pflegeeltern bereits als Vollwaise anerkannt werden können. Aufgrund der mangelnden Unterhaltspflicht von Pflegeeltern kann die privilegierte Wirkung von § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sich daher so lange nur auf die Halbwaisenrente im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB VI beziehen, solange dem Grunde nach unterhaltspflichtige Elternteile noch vorhanden sind.

Die vom Kläger vertretener Auffassung würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Grundgesetz (GG) führen; leibliche Kinder, die in der Herkunftsfamilie leben, würden damit in unzulässiger Weise benachteiligt. Die Rechtsauffassung des Klägers unterstellt, hätten Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeeltern sowohl einen Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern und wären somit doppelt abgesichert, während leibliche Kinder, die in der Herkunftsfamilie gelebt haben nur dann Anspruch auf Vollwaisenrente haben, wenn Ihnen die Möglichkeit genommen ist, einen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen, weil beide dem Grunde nach unterhaltspflichtigen  Elternteile verstorben sind. Dies war erkennbar nicht im Interesse des Gesetzgebers, der mit der Regelung des § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI systemfremd auch Pflegekindern einen Anspruch auf Waisenrente dem Grunde nach bei Versterben von Pflegeeltern, die gerade nicht unterhaltspflichtig sind, eingeräumt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor; eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nur dann zu bejahen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage besteht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, § 160, Rdn. 6). Eine Rechtsfrage ist dabei lediglich insoweit klärungsbedürftig, soweit diese sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (Leitherer in  Meyer-Ladewig/Keller/Leiter, Kommentar zum SGG, § 144, Rn. 28 in Verbindung mit § 160, Rn. 8a).

Die hier aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich allein anhand des Gesetzes beantworten, und zwar aus dem systematischen Zusammenhang von § 48 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI zu § 48 Abs. 3 SGBG VI und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der privilegierenden Regelung des § 48 Abs. 3 SGB VI, der systemfremd den anspruchsberechtigten Personenkreis auch auf Pflegekinder ausdehnt, den Anspruch dieser Personengruppe aber nur dem Grunde nach regelt und selbst keine Regelung aufstellt, wann ein (Pflege)Kind Halb- bzw. Vollwaise ist. Dieses zu bestimmen, obliegt allein den Regelungen in § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI.

 

Rechtskraft
Aus
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