I. § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII genügen dem aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot der ausreichenden Bestimmtheit. Diese Vorschriften sind weder nach der grammatikalischen, systematischen noch nach der teleologischen einschließlich historischen Interpretation in dem Sinne auszulegen, dass Jagdpachten, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen.
II. Auch eine Interpretation dieser Vorschriften im Rahmen einer teleologischen Reduktion dahingehend, dass nicht gewerbsmäßig betriebene Jagdpachten nicht unter den Begriff "andwirtschaftliche Unternehmen" fallen, ist rechtlich unzulässig. Insbesondere droht bei wortlautgetreuer Auslegung kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG).
III. Der mit der Beitragspflicht verbundene Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Die soziale Schutzbedürftigkeit bezieht sich nicht nur auf die Unternehmer selbst, sondern zusätzlich auf deren mitarbeitende Familienangehörige, Beschäftigte und sog. Wie-Beschäftigte.
IV. Die Pflichtversicherung des Jagdpächters als Unternehmer der Jagd in der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 57 Abs. 1 AEUV und ist auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49,50 EGV) vereinbar.
V. Wendet sich der Jagdpächter mit der Klage/Berufung gegen die Feststellung des Trägers der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, dass dieser für ihn als Unternehmer (Jagdpächter) iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII zuständig ist und er der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, ist er nicht iSd § 183 Satz 1 SGG kostenrechtlich privilegiert, sondern die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO entsprechend). Denn er führt den Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, sondern als landwirtschaftlicher Unternehmer. Durch einen Zuständigkeitsbescheid des Unfallversicherungsträgers wird allein die Unternehmereigenschaft des Adressaten begründet und geregelt, nicht jedoch dessen Status als Versicherter.
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Kostenentscheidung in Ziffer II des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. August 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers als Jagdpächter in der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.
Mit Bescheid vom 30.06.2015 stellte die Beklagte ab 01.04.2015 ihre Zuständigkeit für den Kläger als Unternehmer der Jagd für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2024 fest, weil der Kläger einen Pachtvertrag über das 193 Hektar (ha) umfassende Eigenjagdrevier M im Landkreis A abgeschlossen hatte. Dies war der Beklagten durch das Landratsamt A mitgeteilt worden. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 123 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Bescheid wurde an die Adresse des Klägers "S Ring, A" versandt. Mit Bescheid vom 24.08.2016 setzte die Beklagte den Unfallversicherungsbeitrag für das Umlagejahr 2015 und den Beitragsvorschuss für das Umlagejahr 2016 fest. Hiergegen legte der Kläger am 29.08.2016 Widerspruch ein, teilte seine neue Adresse "A Straße, A" mit und forderte den Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit der Beklagten an, den er niemals erhalten habe. Mit Begleitschreiben vom 13.09.2016 übersandte die Beklagte einen Archivausdruck des Bescheides vom 30.06.2015. Für das Begleitschreiben wie für den Bescheid vom 30.06.2015 war eine Ansprechpartnerin namentlich in Druckschrift angegeben, die im Auftrag der Geschäftsführung in gedrucktem Text gezeichnet hatte.
Gegen den Bescheid vom 30.06.2015 legte der Kläger am 16.09.2016 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass es sich bei seiner Jagd um eine reine Freizeitbeschäftigung handele. Hinsichtlich der Gefahren im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freizeitaktivitäten seien er und seine Familienmitglieder über private Versicherungen ausreichend abgesichert. Im Gesetz sei keine Ermächtigungsgrundlage vorgesehen, Jagdausübungsberechtigte zur Sozialversicherung heranzuziehen; insbesondere seien diese nicht von § 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) erfasst. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII genüge als Ermächtigungsgrundlage nicht, weil die Vorschrift nach ihrem Wortlaut zu unbestimmt sei. Eine Gewinnerzielungsabsicht, welche zu Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit führen könne, verfolge er nicht. Er erlege pro Jahr etwa 12 Stück Rehwild, welches überwiegend innerhalb der Familie verzehrt werde. Die dem gegenüber zu stellenden Kosten für die Jagdpacht, Ausrüstung, Munition, Fortbildung, Versicherung, Gebühren etc. seien um ein Vielfaches höher. Damit ergebe sich eine Geringfügigkeit seiner Jagdausübung im Hinblick auf die Größe der bejagbaren Fläche, die Menge des erlegten Wildes sowie die Höhe der möglichen Einnahmen. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebiete es, den Tatbestand sozialversicherungsrechtlich nicht anders zu behandeln als steuerrechtlich, weil dort die als Hobby betriebene Jagd als "Liebhaberei" behandelt werde. Weiterhin würden Jagdpächter im Vergleich zu anderen Pflichtversicherten dadurch ungleich behandelt, dass es für sie keine Befreiungsmöglichkeiten für Geringfügigkeitstatbestände in der Unternehmerversicherung gebe, anders als bei der Berufsgenossenschaft Verkehr nach § 46 der Satzung oder bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse gemäß § 46 Abs. 2 der Satzung. Auch innerhalb der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestünden Ungleichbehandlungen, und zwar einerseits gegenüber Imkern, für die eine Gewerbsmäßigkeit erst ab 25 Bienenvölkern angenommen werde; andererseits bestehe eine Befreiungsmöglichkeit nach § 74 Abs. 1 der Satzung für Unternehmer bis zu einer Unternehmensgröße von 0,25 ha. Die geschilderten Ungleichbehandlungen seien sachlich nicht gerechtfertigt und führten zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2016, zur Post gegeben laut Aktenvermerk am 02.01.2017, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unternehmer im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung seien im Falle der Jagd die jagdberechtigten Eigentümer oder die Jagdpächter. Hierbei spiele es keine Rolle, ob mit der Jagd ein gewerblicher oder ein anderer Zweck verfolgt werde. Insbesondere komme es nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne nicht erkannt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 03.02.2016 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und über sein bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen, dass der Bescheid vom 30.06.2015 ihm nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Ihm sei niemals ein Verwaltungsakt mit einem entsprechenden Willen zur Bekanntgabe zugegangen. Die bloße Übersendung eines Archivausdrucks ohne weitere Angaben zum Willen zur Bekanntgabe bringe nicht hinreichend genau zum Ausdruck, dass der Inhalt dieses Archivausdrucks auch einen verbindlichen Verwaltungsakt darstellen solle. Dem Schreiben vom 13.09.2016 fehle es daher an der erforderlichen Bestimmtheit. Zudem sei auch die Form nicht eingehalten. Weder der Archivausdruck des Bescheides vom 30.06.2015 noch das Begleitschreiben der Beklagten vom 13.09.2016 seien unterschrieben. Es handele sich auch nicht um einen im automatisierten Verfahren versandten Bescheid, sondern die Sachbearbeiterin des Widerspruchs habe dem Kläger am 13.09.2016 geschrieben und eigens einen Ausdruck des Bescheides über den Beginn der Zuständigkeit als Archivausdruck beigefügt.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Zuständigkeitsbescheid vom 30.06.2015 sei dem Kläger gegenüber spätestens am 15.09.2016 wirksam geworden. Vorliegend greife die Fiktion der Bekanntgabe des § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Der Akte sei nur der Ausdruck des Dokuments vom 30.06.2015, nicht jedoch der Umstand zu entnehmen, dass dieses tatsächlich zur Post gegeben worden sei. Zudem habe der Kläger vorgetragen, dass der Bescheid ihm nicht zugegangen sei. Die fehlerhafte Bekanntgabe habe vorliegend dazu geführt, dass zunächst noch keine nach außen wirkende Regelung vorgelegen habe und somit auch noch kein Verwaltungsakt. Die Heilung des Mangels der Bekanntgabe sei jedoch ex nunc dadurch eingetreten, dass das Dokument dem Kläger nach seinem eigenen Bekunden am 15.09.2016 zugegangen sei und von ihm habe zur Kenntnis genommen werden können. Hierbei reiche die Bekanntgabe durch Übersendung einer Kopie des betreffenden Bescheides grundsätzlich aus (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R, BeckOK, Rn. 21). Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz seien im konkreten Fall nicht erkennbar. Der Rechtmäßigkeit des Zuständigkeitsbescheides stehe nicht entgegen, dass dieser nicht handschriftlich unterzeichnet worden sei. Der angegriffene Bescheid sei schriftlich erlassen worden, lasse als Absender ohne Weiteres die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erkennen und gebe auf Seite 2 den Namen der Behördenmitarbeiterin wieder, welche den Bescheid im Auftrag der Behördenleitung erlassen habe. Ausweislich des Wortlauts des § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X stünden Unterschrift und Namenswiedergabe in einem Alternativverhältnis; nach Sinn und Zweck der Vorschrift solle lediglich für den Empfänger nachvollziehbar angegeben sein, wer verantwortlicher Urheber der getroffenen Entscheidung sei (in diesem Sinne zustimmungswürdig LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2013 - L 9 R 3176/11, juris Rn. 31). Damit komme es auf die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 33 Abs. 5 SGB X erlassen worden sei, nicht an. Ein etwaiger Anhörungsmangel vor Erlass des Zuständigkeitsbescheides sei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt worden, da der Kläger in diesem Rahmen Gelegenheit gehabt habe, zu der Verfügung der Beklagten über den Beginn ihrer Zuständigkeit umfänglich Stellung zu nehmen.
Der Kläger erfülle als Pächter des 193 ha großen Eigenreviers M auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Die genannten Vorschriften entsprächen dem aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Normen. Was Unternehmen der Jagd im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII seien, lasse sich herleiten durch einen Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sowie auf die ausführenden landesrechtlichen Bestimmungen (in Bayern das Bayerische Jagdgesetz - BayJG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sei das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterlägen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstrecke sich nach Absatz 4 der Vorschrift auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Jagdrecht stehe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu; es dürfe gemäß § 3 Abs. 3 BJagdG nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. BJagdG ausgeübt werden. Damit sei für die Normadressaten unter Heranziehung anderer gesetzlicher Vorschriften hinreichend klar erkennbar, für welchen Personenkreis die Vorschrift gelten solle und welche Folgen (Versicherung kraft Gesetzes) sie habe. Zum sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff habe das BSG (vgl. Urteil vom 20.12.1961 - 2 RU 136/60) bereits zu § 537 Nr. 8 Reichsversicherungsordnung (RVO) darauf hingewiesen, dass nach Aufgabe des Gedankens der Betriebsversicherung im Unfallversicherungsrecht der Versicherungsschutz damit nicht mehr davon abhänge, ob die Betriebe und Einrichtungen, in denen die schutzbedürftigen Personen beschäftigt seien oder die Tätigkeiten, bei denen sich der Unfall ereignet habe, der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt gewesen seien; versichert sei nun vielmehr, wer eine der in §§ 537 bis 540 RVO aufgeführten Tätigkeiten verrichte. Die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes sei nicht mehr notwendig, da inzwischen auch Tätigkeiten nicht wirtschaftlicher Art von der Unfallversicherung erfasst würden. Das Unternehmen sei daher richtigerweise als eine "planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten gekennzeichnet, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden" (BSG, a.a.O., juris, Rn. 11). Unerheblich sei nach dem genannten Urteil insbesondere, ob der Jagdausübungsberechtigte lediglich einer rein persönlichen Neigung, einem sogenannten Hobby, nachgehe und keinen Wert auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens lege. Ausschlaggebend seien allein die tatsächlichen Verhältnisse, welche das Betätigungsfeld eines Jagdpächters kennzeichneten (BSG, a.a.O., Rn. 11). An dieser Definition des Begriffs eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Jagd sei auch unter Geltung des SGB VII festgehalten worden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2018 - L 6 U 52/17).
Der Kläger betreibe in diesem Sinne eine Jagd und gehöre daher zu dem Personenkreis, für welchen die landwirtschaftliche Unfallversicherung zuständig sei. Er habe das streitgegenständliche Eigenjagdrevier M für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2024, d. h. für zehn Jagdjahre von 2015 bis 2024, gepachtet. Hierdurch sei er an die Vorschriften des BJagdG sowie des BayJG gebunden, insbesondere an den Grundsatz der Waidgerechtigkeit; er sei zur Einhaltung der Abschussregelungen und der Jagd- und Schonzeiten verpflichtet. Besondere Verpflichtungen würden ihm durch das Gebot des Jagdschutzes und ggf. der Verhinderung übermäßigen Wildschadens auferlegt. Seine jagdliche Tätigkeit sei im Hinblick auf den 10-jährigen Pachtvertrag auf eine zeitlich nicht unbedeutende Dauer angelegt; sie müsse denknotwendig im Hinblick auf die natürlichen Gegebenheiten sowohl planmäßig als auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Die Kammer habe auch keinen Zweifel daran, dass in diesem Zusammenhang seitens des Klägers eine Vielzahl von Tätigkeiten verrichtet werde, welche auf einen einheitlichen Zweck gerichtet seien, nämlich auf die Ausübung des Jagdrechts. Ein darüber hinaus gehender wirtschaftlicher Zweck müsse nicht verfolgt werden. Die Einheit der Rechtsordnung gebiete es nicht, daraus, dass einkommensteuerrechtlich Gewinne und Verluste außer Ansatz blieben, wenn es an der Absicht fehle, mit einer Tätigkeit Einkünfte zu erzielen, zu folgern, dass diese Tätigkeit auch für die Veranlagung zur gesetzlichen Unfallversicherung außer Betracht bleiben müsse.
Der angegriffene Bescheid stelle sich nach der Auffassung der Kammer auch nicht deshalb als rechtswidrig dar, weil ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen andere Grundrechte vorliege. In den vom Kläger benannten Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung in sogenannten Bagatellfällen sei es jeweils unschwer möglich, anhand von leicht überprüfbaren Kriterien einen Bagatellfall (Arbeitszeit pro Woche bzw. jährliche Tätigkeit in Arbeitstagen, Zahl der gehaltenen Bienenvölker, Quadratmeterzahl der Bodenbewirtschaftung) verwaltungsmäßig abzugrenzen. Für Jagden sei ein ähnlich praktikabel handhabbares Kriterium zur Abgrenzung eines Bagatellfalles von einem Fall, der der Versicherungspflicht unterliege, nicht ersichtlich. Zudem würden Jagden durch Jagdunternehmer (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und Pächtergemeinschaften) in aller Regel in der Freizeit ausgeübt und nicht berufsmäßig, so dass sich bei einer Befreiungsmöglichkeit die Versicherungspflicht von der Regel zur Ausnahme wandeln würde. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R) seien die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung, die damit verbundene Beitragspflicht und die Beitragshöhe weiter mit den Regelungen in Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Hierzu habe sich das BSG auf die wiederholte und ausführlich begründete Rechtsprechung des BVerfG für vergleichbare Systeme in anderen Zweigen der Sozialversicherung berufen (BVerfGE 10, 354, 371 ff.; BVerfGE 12, 319, 323 ff.; BVerfGE 44, 70, 89 ff.). Generell werde dabei dem Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Erfordernissen einer sozialstaatlichen Ordnung eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme zugebilligt.
Die Kostenentscheidung folge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger klage vorliegend gleichzeitig als Unternehmer und Versicherter gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht. Eine Differenzierung zwischen leistungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Angelegenheiten des Versicherten habe der Gesetzgeber in § 183 SGG nicht getroffen (vgl. zum Ganzen die für die Kammer überzeugende ausführliche Argumentation des LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2018 - L 6 U 52/17). Es sei aus dem Inbegriff des Verfahrens auch nicht erkennbar, dass der Kläger in seiner jagdlichen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftige, so dass etwa davon auszugehen wäre, dass er die Klage überwiegend in der Eigenschaft als Arbeitgeber betrieben hätte.
Hiergegen hat der Kläger am 27.09.2019 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und über sein bisheriges Vorbringen hinaus zur Berufungsbegründung insbesondere Folgendes vorgetragen:
Die bloße Übersendung eines Archivausdrucks des Bescheides vom 30.06.2015 (ohne weitere Angaben zum Willen zur Bekanntgabe) bringe nicht hinreichend genau zum Ausdruck, dass der Inhalt dieses Archivausdrucks auch einen verbindlichen Verwaltungsakt darstellen solle. Damit sei entgegen § 33 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsakt inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. § 33 Abs. 3 SGB X sei verletzt. Auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.12.2016 trage keine Unterschrift.
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sei keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, um die Versicherungspflicht des Klägers als Jagdpächter zu begründen, weil dieser kein Unternehmer sei. Der durchschnittliche Hobby-Jäger werde sich selbst kaum als einen Unternehmer der Jagd klassifizieren. Auch lasse sich der Begriff der "Jagd" nicht aus dem BJagdG herleiten, da sich der Begriff selbst dort nur im Zusammenhang mit dem Jugendjagdschein in § 16 Abs. 2 BJagdG finde. Soweit die Jagd - wie vorliegend - nur als Freizeitaktivität ausgeübt werde, sei deren Versicherung sowieso systemfremd. Ferner spreche die historische Auslegung dagegen, dass die Jagdausübung ohne gewerblichen Charakter von der Norm umfasst sei. Der private, außerberufliche Bereich sei nicht Regelungsgegenstand der RVO gewesen. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf § 542 RVO in der Gesetzesbegründung festgestellt, dass diese Vorschrift den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz konkretisiere, wonach Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehörten, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sollten (vgl. BT-Drucks. IV/120 S. 53). Der Umstand, dass die Jagd zur Zeit des Nationalsozialismus in die Pflichtversicherung aufgenommen worden sei, habe ihre Begründung allein in der damals katastrophalen Versorgungsnotlage gehabt. Durch das Sechste Änderungsgesetz vom 09.03.1942 sei der Gedanke der "Betriebsversicherung" nur deswegen aufgegeben worden, weil es Hermann Göring, der ab 1936/1937 die Führung der deutschen Wirtschaft und des Reichswirtschaftsministeriums übernommen gehabt habe, darum gegangen sei, die Versorgung des deutschen Volkes zu sichern. Als Reichsjägermeister habe er die Aufgabe gehabt, im Rahmen der mit kriegerischen Mitteln betriebenen Osterweiterung den Reichsnährstand mit Wildfleisch zu sichern. Wegen der katastrophalen Versorgungslage sollten auch der Reichsbund Deutsche Jägerschaft und die darin gegliederten Reichsjägerschaften mit frischem Wildfleisch dazu beitragen, die Lebensmittelversorgung zu unterstützen. Deswegen sollten die Reichsjägerschaften als Teil der Volksernährung zu den sozialversicherungspflichtigen Unternehmen gezogen werden. Nur für diesen Zweck habe die Unfallversicherung eine starke Ausdehnung erfahren. Die damals vorherrschenden Umstände unter dem Nationalsozialismus seien inzwischen längst überholt und könnten deswegen heute nicht mehr zur Rechtfertigung der pauschalen und umfassenden Versicherungspflicht herangezogen werden. Die Aufhebung von Rechtsvorschriften, die einen überholten Tatbestand oder ein überholtes Rechtsverhältnis voraussetzten, sei das Ziel des Entwurfs zum Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 03.11.2005. Solange der Gesetzgeber die notwendigen Gesetzesänderungen nicht vollziehe, erscheine es erforderlich und angemessen, eine Korrektur zumindest im Rahmen der richterlichen Normauslegung und -anwendung vorzunehmen. Dass es sich um ein redaktionelles Versehen handele, dass der aus der RVO hervorgegangene § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII bisher nicht "bereinigt" worden sei, liege auf der Hand. Hilfsweise könne auf den Unternehmensbegriff zurückgegriffen werden, der bis zu dem von Hermann Göring initiierten Änderungsgesetz Anwendung gefunden habe. Auch danach sei Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft gewesen, dass die Jagd zumindest ein Nebenbetrieb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gewesen sei.
Auch die teleologische Auslegung zeige, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung allein auf arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren beziehe. Aus den Begriffen "Arbeitsunfall" und "Berufskrankheit" in den §§ 1, 8 SGB VII folge, dass die versicherten Tätigkeiten einen Arbeits- und Berufsbezug haben müssten. Es gehe um die Erwerbsfähigkeit, mithin darum, den Lebensunterhalt auch im Falle eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit deren arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen zu sichern. Dies sei Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung. Da die Sozialversicherung aber nur im Hinblick auf die Risikoverwirklichung im Rahmen der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung sei, sei sie nicht auch auf den Freizeitbereich anzuwenden. Risiken von Privaten für sich selbst aus Tätigkeiten für eigene persönliche Zwecke sollten und sollen gerade nicht durch die Unfallversicherung abgedeckt werden. Eine weitergehende Anwendung im Freizeitbereich würde also den Zuständigkeits- und Schutzbereich überspannen und die gesetzlich Pflichtversicherten im Falle eines Versicherungsfalles auch ungerechtfertigt belasten. Diese müssten nämlich mit ihren aufgrund des Lohnerwerbs entrichteten Beiträgen dann auch die nur hinsichtlich ihrer Freizeitgestaltung versicherten Mitglieder unterstützen. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sei es verfehlt, den Unternehmerbegriff unabhängig von diesen Erwägungen und allein an die Ausübung einer willentlichen, zielgetragenen Aktivität zu knüpfen. Gerade weil der unfallversicherungsrechtliche Begriff der Landwirtschaft sehr weit und damit für einen juristischen Laien nicht zu fassen sei, bedürfe es einer Korrektur auf der Ebene des Unternehmensbegriffs. Dies sei zur Konkretisierung der Normadressaten nicht nur erforderlich, sondern auch zweckmäßig, da hier eine Abgrenzung vorgenommen werden könne, die außerdem zu einer Vereinheitlichung der Auslegung der Rechtsbegriffe in anderen Rechtsgebieten führe und damit die Einheit der Rechtsordnung (Art. 95 Abs. 3 GG) fördere. Zwar besage der Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe, dass diese sich auch am jeweiligen Gesetz orientieren könnten, in welchem sie enthalten seien. Bei gleicher Interessenlage folge aber aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, dass die Auslegung verschiedener Gesetze auch gleich zu erfolgen habe (vgl. Urteil des BAG vom 18.09.2003 - 2 AZR 330/02). Auch im Steuerrecht werde an die Gewinnerzielungsabsicht angeknüpft, wenn es beispielsweise um die Abgrenzung zur Liebhaberei gehe. In der Ausübung von Liebhaberei liege also kein mit der Sicherung des Lebensunterhalts zwingend verbundenes Risiko der Erwerbsunfähigkeit. Das mit der Freizeitgestaltung eingegangene Risiko sei also ein bewusst und freiwillig geschaffenes Risiko, für welches der Mensch schon aufgrund seiner allgemeinen Handlungsfreiheit selbst verantwortlich sei.
Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, bedürfe es einer weiteren Konkretisierung des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Im Rahmen dieser weiteren Differenzierung seien dann zur Eingrenzung des weiten Anwendungsbereichs des § 123 Abs. 1 SGB VII auch Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, was schon die verfassungsrechtlich geforderte Verhältnismäßigkeit gebiete. Deswegen schränke beispielsweise § 123 Abs. 2 SGB VII den ursprünglich weiten Anwendungsbereich der Haus-, Zier- und Kleingärten weiter ein. Eine solche Differenzierung gebe es im Hinblick auf die in § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII ganz allgemein und pauschal genannten "Jagden" aber gerade nicht. Soweit es sich hierbei nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, mithin eine der Analogie zugängliche Regelungslücke handele, sei davon auszugehen, dass den jeweiligen Berufsgenossenschaften ein entsprechender Ermessensspielraum habe gegeben werden sollen, damit diese selbst Kriterien festlegten und so auch im Bereich der Jagden eine angemessene und verhältnismäßige Differenzierung vornehmen könnten. Dass die Beklagte sich dieses Spielraums bewusst sei, zeige § 74 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Dort sei eine Befreiungsmöglichkeit für landwirtschaftliche Unternehmer bis zu einer Unternehmensgröße von 0,25 ha vorgesehen. Eine vergleichbare Regelung für den weiten Begriff der Jagden gebe es aber nicht. Dieser Umstand begründe bereits einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen Art. 3 GG, denn es wäre ohne weiteres möglich, auch für Jagden eine Differenzierung beispielsweise nach der bejagbaren Fläche vorzunehmen, die immerhin auch Grundlage für die Beitragsbemessung darstelle. Die Jagdpachtfläche des Klägers sei mit einer Größe von lediglich 193 ha als kleineres Jagdrevier vergleichbar mit den in § 123 Abs. 2 SGB VII aufgeführten Ausnahmen der Kleingärten. Zudem sei die Jagd des Klägers ausschließlich auf den privaten Eigenbedarf gerichtet. Es werde lediglich die Menge an Tieren geschossen, die der Kläger und seine Familie selbst nutzen könnten. Auch daraus ergebe sich eine Vergleichbarkeit mit den Regelungen des § 123 Abs. 2 SGB VII, die auch nur auf den privaten Eigenbedarf gerichtet seien. Daher sei eine Gleichbehandlung dieser Sachverhalte gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Des Weiteren liege eine Gleichbehandlung von im Wesentlichen ungleichen Sachverhalten und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn private und gewerbliche Jagden der Pflichtversicherung unterlägen, da die zu erwartende Unfallgefahr unterschiedlich hoch sei. Zudem könnten gewerbsmäßige Unternehmer mit ihren Gewinnen die anfallenden Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung auffangen. Dies sei jedoch bei privaten Jagden gerade nicht der Fall. Der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2019 (L 21 U 9/18) sei nicht auf ihn übertragbar, da die Jagd nur seinen privaten Zwecken diene.
Die Unternehmereigenschaft lasse sich auch nicht durch das Anknüpfen an die gesetzliche Ausgestaltung der Jagd begründen. Insbesondere die Bundesnormen, beispielsweise zur Hege, konkretisierten nur den rechtlichen Rahmen der Jagd und ihre Ausübung, machten den Jagdberechtigten aber nur deswegen noch nicht zu einem sozialversicherungspflichtigen Unternehmer. Eine Vielzahl aller Lebensbereiche sei durch Normen geregelt, so z. B. auch der Straßenverkehr. Dies führe jedoch nicht dazu, dass sämtliche Tätigkeiten im Straßenverkehr gewerblich oder der Allgemeinheit dienend wären. Auch bei Betrieben der Binnenfischerei finde eine Regulierung statt. In § 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) werde festgelegt, dass Fische nur zu bestimmten Zeiten oder ab einer bestimmten Größe gefangen werden dürften. Diese Regelung sei vergleichbar mit der jagdlichen Regelung der Jagd- und Schonzeiten sowie mit den Regelungen zur Abschussplanung beim Schalenwild. Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass eine nachhaltige Fischerei betrieben werde. Somit erfolge auch die Fischerei nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse und werde durch gesetzliche Regelungen geordnet. Dennoch besagten die Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII, dass Betriebe der Binnenfischerei nicht unter die Versicherungspflicht fielen, sofern sie nicht gewerbsmäßig betrieben würden. Auch in Bezug auf die Imkerei gebe es gesetzliche Regelungen, die für alle Imker gelten, z. B. in der Bienenseuchen-Verordnung und der Lebensmittelhygiene-Verordnung. Trotz dieser gesetzlichen Regelungen gebe es jedoch auch für Imker in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII eine Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Pflichtversicherung. Eine Befreiung sei somit auch bei solchen Betrieben möglich, die jedenfalls auch Interessen der Allgemeinheit unterstützten. Daher stelle die bisherige Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass Fischerei- und Jagdgäste vollkommen unberücksichtigt blieben und die beispielsweise angeführte Binnenfischerei oder Imkerei sogar nach ihrem unternehmerischen Umfang differenziert betrachtet und veranlagt würden. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Personen, die tierische Produkte gewönnen und dem Kläger, der beispielsweise Wildbret gewinne, nicht nachzuvollziehen. Die "zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte" ausgeübten Tätigkeiten seien versicherungsfrei, solange sie nicht gewerbsmäßig betrieben werden. Da die Jagd der Mast und der Gewinnung tierischer Produkte, beispielsweise dem Wildbret, vergleichbar sei, sei eine sachliche Rechtfertigung der offensichtlichen Ungleichbehandlung im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte nicht ersichtlich. Eine solche Befreiungsmöglichkeit bestehe nämlich für Jagdpächter gerade nicht, obwohl auch dies im engen Rahmen beispielsweise durch Anknüpfen an objektive Kriterien, wie die Pachtgröße, die auch Grundlage der Beitragsbemessung sei, ohne Weiteres möglich wäre und noch nicht einmal eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um eine bloße Freizeitgestaltung handele, erforderlich machen würde.
Es sei auch falsch, wenn zur Begründung der Pflichtmitgliedschaft prinzipiell an jede willentliche, zielgetragene und damit aktive Tätigkeit angeknüpft werden solle. Zwar sei der Jagdpächter aufgrund des zivilrechtlichen Pachtverhältnisses auch zur Jagd berechtigt; dies führe aber nicht zwingend zu der Konsequenz, dass er die Jagd auch selbst ausübe. Vielmehr würden regelmäßig Begehungsscheine ausgestellt, die es anderen Jägern - auch unentgeltlich - ermöglichten, die Jagd auszuüben. Der Einzige also, der in solchen Konstellationen einem konkreten Unfallrisiko ausgesetzt sei, für welches die Beklagte Beiträge erhebe, sei der die Jagd ausübende Begehungsscheininhaber, der aber zu einer solchen Mitgliedschaft gerade nicht verpflichtet sei. Und dies selbst dann nicht, wenn er die Jagd quasi unternehmerisch - auch in mehreren Revieren - ausübe. Dabei könne es auch vorkommen, dass die Jagdpächter die entsprechenden Hege-Verpflichtungen auch weitergeben oder delegieren und damit überhaupt keinem versicherten Risiko ausgesetzt seien. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht zu rechtfertigen, wenn die Beklagte pauschal auf die zivilrechtliche Pachtsituation abstelle, ohne deren konkrete Ausgestaltung zu berücksichtigen. Da wesentlich Gleiches ungleich behandelt werde, liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das BVerfG (gemeint ist wohl das BSG) habe in seinem Urteil vom 20.08.2019 (B 2 U 35/17 R) betont, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Es genüge also gerade nicht, den Jagdpächter in Haftung zu nehmen, weil dieser formal für die Beklagte am einfachsten zu benennen sei. Da es danach allein auf die tatsächlichen Umstände, wie die Jagd betrieben werde, ankomme, wäre es außerdem widersprüchlich, die Unterscheidung zur unternehmerischen Tätigkeit allein mit den jagdrechtlichen Flächenbestimmungen zu begründen. Wenn nach Art. 8 des BayJG Voraussetzung für ein Eigenjagdrevier eine Mindestgröße von 81,755 ha und nach Art. 10 BayJG für ein Gemeinschaftsjagdrevier sogar 250 ha gefordert werden, sei der pauschale Verweis auf die deutlich kleinflächigeren Haus- und Ziergärten, die nach
§ 123 Abs. 2 SGB VII von der Versicherungspflicht ausgeschlossen seien, weder zielführend noch zweckmäßig. Ein Jagdpächter habe vielmehr gar keinen Einfluss auf die Mindestgröße eines von ihm bejagten Reviers. Jedenfalls werde diese Abgrenzung allein nach der Reviergröße den vom BSG aufgestellten Anforderungen nicht gerecht. Der dem Urteil des BSG vom 20.08.2019 (B 2 U 35/17) zugrundeliegende Sachverhalt weiche vom streitgegenständlichen Sachverhalt ab. Im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall beruhe die Eigenschaft des Klägers als Unternehmer dort auf dem nicht angegriffenen Aufnahmebescheid. Von der Möglichkeit des Überprüfungsbescheides nach § 44 SGB X sei offensichtlich kein Gebrauch gemacht worden. Im gegenständlichen Verfahren werde jedoch gerade der Aufnahmebescheid angegriffen.
Neben einer Ungleichbehandlung liege außerdem ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG vor, weil das verfolgte Ziel im Vergleich zu der Maßnahme zur Durchsetzung außer Verhältnis stehe. Bei einer enormen Vielzahl von Freizeitbeschäftigungen, deren Gefahrenpotential mindestens vergleichbar, wenn nicht sogar gesteigert sei, komme eine Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Berufsgenossenschaft nämlich überhaupt nicht in Frage. Nur exemplarisch sei hier auf das (Sport-)Reiten oder Fallschirmspringen sowie den zur Freizeitgestaltung ausgeübten Motorsport (Motorradfahren, Privatfliegerei) verwiesen, bei welchem es dann beispielsweise auch und insoweit mit der Jagd vergleichbar um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gehe. Es liege damit ein Verstoß entscheidungserheblicher Vorschriften gegen das Grundgesetz vor. Die Sache sei daher gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05.03.2019 (C - 350/07) sei in einem Fall über die Rechtmäßigkeit einer Pflichtversicherung entschieden worden. Dabei habe der EuGH jedoch deutlich gemacht, dass die Pflichtversicherung nur dann verhältnismäßig sein könne, wenn das Ziel des finanziellen Gleichgewichts eine Einbeziehung in das System der Pflichtversicherung notwendig mache. Vorliegend sei deshalb die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, weil eine derartig strenge Regelung, die auch Freizeit-Jäger in die Pflichtversicherung einbeziehe, nicht notwendig sei, um das finanzielle Gleichgewicht innerhalb der Sozialversicherung zu wahren. Im Gegenteil, es hätte das Versicherungssystem entlasten können, wenn sich die Freizeit-Jäger über eine private Versicherung versicherten, weil dadurch die Pflichtversicherung entsprechend weniger in Anspruch genommen werden würde. Die Pflichtversicherung verstoße auch gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit aus Art. 57 Abs. 1 AEUV, weil die Mitgliedschaft verpflichtend sei und andere Versicherungsgesellschaften damit faktisch aus dem Wettbewerb ausgeschlossen würden, ohne dass dies zu rechtfertigen wäre. Da die Vereinbarkeit der Pflichtversicherung mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 57 Abs. 1 AEUV nicht gegeben sei, werde zudem eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV angeregt.
Im Gegensatz zum Beschluss des BSG vom 12.12.2019 (B 2 U 133/19 B), bei dem sich der Kläger in seiner Eigenschaft als Unternehmer gegen die Zuständigkeit der Beklagten für sein Unternehmen wende, sei er kein Unternehmer. Er sei kostenprivilegiert gemäß § 183 Satz 1 SGG, da er im vorliegenden Verfahren als Versicherter gegen die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung auftrete (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).
Bei Zurückweisung der Berufung wäre die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Das BSG habe sich mit den im Einzelnen in diesem Verfahren vom Kläger vorgebrachten Argumenten im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Freizeit-Jäger aufgrund eines Jagdpachtvertrages über ein Jagdrevier Zwangsmitglied in der gesetzlichen Berufsgenossenschaft sein müsse und seine Freizeitaktivität als ein "Unternehmen der Jagd" einzuordnen sei, insbesondere hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, noch nicht abschließend positioniert. Viele bisherige Entscheidungen des BSG seien unter der Annahme getroffen worden, dass ein rechtskräftiger Aufnahmebescheid ("Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit") vorgelegen habe. In Deutschland gebe es rund 60.000 Jagdreviere, von denen eine Vielzahl an Jagdausübungsberechtigte verpachtet sei. Es sei nicht erklärbar, warum man alle Jagdpächter als Unternehmer der Jagd betrachte, nicht aber die Begehungsscheininhaber. Der Begehungsscheininhaber und der Jagdpächter unterlägen denselben gesetzlichen Verpflichtungen. Die Tätigkeit sei überwiegend identisch. Insoweit habe diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.08.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung hat die Beklagte über ihr bisheriges Vorbringen hinaus insbesondere vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid vom 20.12.2016 vom Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses unterschrieben worden sei. Eine Kopie des unterschriebenen Widerspruchsbescheides habe der Kläger dem SG als Anlage K2 zu seiner Klage vom 03.02.2017 übersandt.
Das LSG Berlin-Brandenburg habe in seinem Beschluss vom 05.06.2019 (L 21 U 9/18) die Versicherungspflicht eines Pächters zweier Jagdreviere in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bejaht. Danach stehe ein hobbymäßiges Betreiben der Jagd einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen. Außerdem liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG vor. Die Versicherungsfreiheit von Jagdgästen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII oder die Möglichkeit einiger Unternehmer, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, führe nicht zu einem Verstoß gegen grundgesetzliche Vorschriften. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde sei vom BSG mit Beschluss vom 12.12.2019 (B 2 U 133/19 B) zurückgewiesen worden. Die Versicherungspflicht von Jagdunternehmern in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sei zwischenzeitlich vom BSG mit Urteil vom 20.08.2019 (B 2 U 35/17 R) nochmals bestätigt worden.
Der Begriff des Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei gezielt weit gefasst und umfasse nach § 121 Abs. 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass auch aus privaten Gründen betriebene landwirtschaftliche Unternehmen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst würden (vgl. Urteile des BSG vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R - und vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R). Das Gesetz stelle nicht darauf ab, mit welcher Motivation - mit Gewinnerzielungsabsicht oder zur Freizeitgestaltung, z. B. als Hobby - ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben werde. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für landwirtschaftliche Unternehmer bestehe lediglich für die in
§ 123 Abs. 2 SGB VII als nicht landwirtschaftliche Unternehmen definierten bewirtschafteten Haus- und Ziergärten sowie andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Nach dem Urteil des LSG Sachsen vom 11.04.2002 (L 2 U 103/01 LW), bestätigt durch Urteil des BSG vom 06.05.2003 (B 2 U 37/02 R), sei ein Haus- und Ziergarten dann vorliegend, wenn eine enge räumliche Anbindung an das Wohnhaus gegeben sei. Ein derartiges Hausgrundstück sei in einem gesteigerten Maße der Privatsphäre und der eigenverantwortlich gestalteten Lebensführung zugewiesen. In diesem umfriedeten Bereich bestehe im Grundsatz ein höheres Maß an Freiheit vor staatlicher Einflussnahme und Freiheit zur individueller Selbstentfaltung, weshalb die Notwendigkeit gegeben sei, eigenverantwortlich für Unfallversicherungsschutz zu sorgen. Vergleichbare, die Privatsphäre berührende Gegebenheiten, folgten jedoch nicht aus der Bewirtschaftung eines Unternehmens der Jagd.
Dem Einwand, durch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung ergebe sich ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit, könne nicht gefolgt werden. Bereits mit Urteil vom 05.03.2009 (C-350/07) habe der EuGH entschieden, dass das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung europarechtskonform sei; das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union lasse die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (vgl. Rn. 37). In seiner Urteilsbegründung habe der EuGH ausgeführt, dass die Regelung der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie eine Pflichtmitgliedschaft vorsehe, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, nämlich das Ziel, das finanzielle Gleichgewicht eines Zweigs der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, gerechtfertigt sei, da diese Verpflichtung geeignet sei, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten (Rn. 88).
Das BSG habe sich bereits in seinem Urteil vom 20.12.1961 (2 RU 136/60) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Pächter eines Jagdreviers Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei und ob für ihn Versicherungs- und Beitragspflicht in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestehe. In seiner Urteilsbegründung führe das BSG aus, dass der Pächter eines Jagdreviers als Unternehmer der Jagd zu dem Kreis der nach § 537 RVO versicherten Personen gehöre. Unerheblich sei dabei insbesondere, ob der Jagdausübungsberechtigte lediglich einer rein persönlichen Neigung, einem sogenannten Hobby, nachgehe und keinen Wert auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens lege. Ausschlaggebend seien allein die tatsächlichen Verhältnisse, welche das Betätigungsfeld eines Jagdpächters kennzeichneten. Sie ließen sich aus den im BJagdG enthaltenen Regelungen ablesen. Danach könne es nicht zweifelhaft sein, dass der Jagdpächter Unternehmer im versicherungsrechtlichen Sinne sei. Weiter führe das BSG aus, dass Wesen und Aufbau der Sozialversicherung den Versicherungsschutz von Jagdpächtern jedenfalls nicht etwa deshalb ausschließen würden, weil sie als Unternehmer eine Betätigung ausübten, die derjenigen von Amateursportlern gleich erachtet werden könne. Die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Jagden durch das 6. Änderungsgesetz verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gleichheitssatz sei jedenfalls nicht dadurch verletzt, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht jede Art von Unternehmern schlechthin erfasse. Ausdrücklich sei nach § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO bereits geregelt gewesen, dass zur Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung bei Betreiben eines Unternehmens der Jagd die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei die mit Inkrafttreten des SGB VII entsprechende inhaltsgleiche Regelung des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII nicht missverständlich, weil im Unfallversicherungsrecht der Unternehmerbegriff seit jeher nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff in anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Steuerrecht, sei, wo u. a. eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Voraussetzung sei. Die Versicherungspflicht der Unternehmer der Jagd und Erhebung von Beiträgen sei seitens der Rechtsprechung in der Vergangenheit auch keinem Zweifel begegnet (vgl. BSG, Beschluss vom 14.07.1989 - 2 BU 89/89; BSG, Urteil vom 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R).
Wenn nun der Kläger die Auffassung vertrete, dass auch für Unternehmer der Jagd Versicherungsfreiheit gesetzlich herbeigeführt werden solle, weil die überwiegende Zahl der Unternehmer die Jagd zur Freizeitgestaltung betreibe, sei dem nicht zu folgen, da sachliche Gründe entgegenstünden. Auch bei Ausübung der Jagd aus privaten Gründen müsse den nach dem BJagdG auferlegten Verpflichtungen nachgekommen werden. Ein Jagdrevier umfasse nach §§ 7, 8 BJagdG wenigstens 75 ha. Wegen der gesetzlich geregelten Pflichten, die den Unternehmer der Jagd träfen, nicht aber den Jagdgast bzw. Begehungsscheininhaber, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis jagten, seien diese Personenkreise im Hinblick auf die ausgeübten Tätigkeiten im Jagdunternehmen nicht vergleichbar, selbst wenn die Motivation dieser Personenkreise für die Tätigkeit (z. B. Freizeitgestaltung), die im Recht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung jedoch unbeachtlich sei, identisch sein könne. Jedenfalls erkenne die Beklagte in der unterschiedlichen Behandlung von nicht gewerbsmäßig tätigen Imkern, Fischerei- oder Jagdgästen, die versicherungsfrei kraft Gesetzes seien, und dem versicherten Unternehmer der Jagd keine auszuräumenden verfassungsrechtlichen Ungereimtheiten, weil die ausgeübten Tätigkeiten wegen der dem Unternehmer der Jagd auferlegten Pflichten nicht vergleichbar seien. Da Unternehmer der Jagd auch im öffentlichen Interesse tätig seien, sei deren Versicherung kraft Gesetzes letztendlich auch Ausfluss staatlicher Fürsorge. Zudem werde die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht des versicherten Unternehmers für Personenschäden der Beschäftigten oder sonstiger für das Unternehmen tätiger Personen entsprechend der Regelung des § 104 SGB VII eingeschränkt. Dadurch trete an die Stelle des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Unternehmer der sozialrechtliche Sozialversicherungsanspruch wegen des durch den Unternehmer verursachten Versicherungsfalls. Auch im Hinblick auf schwere Unfälle im Unternehmen der Jagd würden ggf. die Existenz des Unternehmers bedrohende Situationen verhindert. Im Übrigen habe das BSG mit Urteil vom 18.01.2011 (B 2 U 16/10 R) dargelegt, dass entgegen der Regel, dass Unternehmer nicht versichert seien, der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse an einem Versicherungsschutz der landwirtschaftlichen Unternehmer angenommen habe. Der Gesetzgeber könne auch solche bodenbewirtschaftenden Tätigkeiten, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienten, in die Unfallversicherung einbeziehen, da ihnen ein nicht unwesentliches Unfallrisiko eigen sei. Die Versicherungsfreiheit für die Unternehmer der Jagd könne auch nicht durch Satzungsregelung herbeigeführt werden, da eine derartige Regelung zwangsläufig gegen höherrangiges Recht verstoßen würde.
Das BSG habe sich in letzter Zeit bereits mehrfach mit der Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht von Jagdpächtern in der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigt (z. B. Urteile vom 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R - und vom 10.08.2021 - B 2 U 15/20 R). Dabei habe es die Unternehmereigenschaft sowie die Versicherungs- und Beitragspflicht bisher nicht in Zweifel gezogen. In der Entscheidung vom 10.08.2021 (a.a.O.) habe das BSG ausgeführt, dass ein gemeinnütziger Jagdverband ein Unternehmen zur Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII sei, denn der Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII sei weit zu verstehen und erfasse auch Jagden, die gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII landwirtschaftliche Unternehmen seien. Der Versicherungspflicht des Jagdpächters stehe auch nicht entgegen, dass er die Möglichkeit habe, Begehungsscheine auszustellen, wodurch es anderen Jägern - auch unentgeltlich - ermöglicht würde, die Jagd auszuüben. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der die vereinbarte Arbeitsleistung grundsätzlich selbst erbringen müsse, stehe es dem Unternehmer frei, in seinem Unternehmen anfallende Arbeiten von Dritten (ggf. auch unentgeltlich) erledigen zu lassen. Das BSG habe in seinem Urteil vom 05.05.1998 (B 2 U 30/97 R) ausgeführt, dass der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch dann Unternehmer bleibe, wenn er die auf seine Rechnung und Gefahr gehende Bewirtschaftung einem Dritten überlasse.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieser im anhängigen Verfahren nicht gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert. Nach der Rechtsprechung des BSG sei geklärt, dass § 197a SGG auch bei Unternehmern, die sich gegen den Zuständigkeits- oder den Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft zur Wehr setzten, Anwendung finde (vgl. BSG, Beschlüsse vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B - und vom 03.01.2006 - B 2 U 367/05 B). Der Kläger verfolge keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wende sich gegen Feststellungen bzw. Verpflichtungen, die ihn in seiner Eigenschaft als Unternehmer träfen, so dass eine Kostenprivilegierung gemäß § 183 SGG nicht in Betracht komme. Diese Rechtsauffassung habe das BSG mit seinem Beschluss vom 12.12.2019 (B 2 U 133/19 B) sowie mit seinem Urteil vom 20.08.2019 (B 2 U 35/17 R) nochmals bestätigt.
Im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 20.12.1961 (a.a.O.), 23.06.2020 (B 2 U 14/18 R) und vom 10.08.2021 (B 2 U 15/20 R) sowie im Hinblick auf den Beschluss des BSG vom 12.12.2019 (B 2 U 133/19 B) werde beantragt, die Revision nicht zuzulassen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung gegen Ziffer I des Gerichtsbescheides vom 30.08.2019 ist jedoch nicht begründet (I). Die Kostenentscheidung unter Ziffer II des Gerichtsbescheides ist aufzuheben (II). Die Revision ist nicht zuzulassen (III).
I.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2016 (§ 95 SGG). Mit den angefochtenen Bescheiden stellt die Beklagte gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers (Jagdpacht) gegenüber dem Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Senat weist die Berufung gegen Ziffer I des Gerichtsbescheides aufgrund eigener Überzeugung und Urteilsbildung zur Vermeidung von Wiederholungen aus den zutreffenden Entscheidungsgründen des SG in der Hauptsache zurück und führt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren ergänzend Folgendes aus:
1.
Der Bescheid vom 30.06.2015 ist dem Kläger gegenüber am 15.09.2016 wirksam geworden. Zwar greift vorliegend die Fiktion der Bekanntgabe (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) des Bescheides vom 30.06.2015 nicht ein. Die Heilung des Mangels der Bekanntgabe ist jedoch - worauf das SG zu Recht hinweist - ex nunc dadurch eingetreten, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.09.2016 im Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsbescheid vom 24.08.2016 einen Archivausdruck des Bescheides vom 30.06.2015 mit dem Willen zur Bekanntgabe übermittelt hat, dieser dem Kläger nach seinen eigenen Angaben am 15.09.2016 zugegangen ist und von ihm hat zur Kenntnis genommen werden können. Denn ein fehlerhaft bekannt gemachter Verwaltungsakt wird dann wirksam, wenn der Adressat nach dem normalen Verlauf der Umstände die Möglichkeit hatte, von dem Verwaltungsakt Kenntnis zu nehmen; für den Zugang ist eine tatsächliche Kenntnisnahme - die hier sogar erfolgt ist - nicht erforderlich (BSG, Urteile vom 09.04.2014 - B 13 AS 46/13 R = BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr. 2 Rn. 12 = Beck RS 2014, 70111 und vom 04.09.2013 - B 10 EG 7/12 R = BSGE 114, 180 = SozR 4-1300 § 37 Nr. 8 Rn. 26 = Beck RS 2013, 73420). Hierbei reicht die Bekanntgabe durch Übersendung einer Kopie des betreffenden Bescheides grundsätzlich aus (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R, BeckOK, Rn. 21). Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Der Einwand des Klägers im Berufungsverfahren, dass ihm der Bescheid vom 30.06.2015 nicht durch die Übermittlung des Archivausdrucks zugegangen sei, weil der Beklagten insoweit der Wille zur Bekanntgabe, der Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe sei, gefehlt habe, ist unbegründet. Für die Bekanntgabe ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Behörde willentlich dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsaktes Kenntnis verschafft (Engelmann in von Wullfen/Schütze, SGB X, § 37 Rn. 6 m.w.N.). Vorliegend war die Übermittlung des Archivausdrucks des Bescheides vom 30.06.2015 mit Begleitschreiben vom 13.09.2016 veranlasst durch die Bitte des Klägers im Schreiben vom 29.08.2016, ihm den Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit nochmals zu übersenden, weil er diesen Bescheid nie erhalten habe. Aufgrund dieser - unstreitigen - Umstände hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte den Archivausdruck mit dem entsprechenden Willen zur Bekanntgabe an den Kläger übermittelt hat.
Der überdies vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach § 33 Abs. 1 SGB X liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wendet der Kläger ein, dass eine bloße Übersendung eines
Archivausdrucks (ohne weitere Angaben zum Willen zur Bekanntgabe) nicht hinreichend genau zum Ausdruck bringe, dass der Inhalt dieses Archivausdrucks auch einen verbindlichen Verwaltungsakt darstellen solle.
Bei der Frage, ob ein Verwaltungsakt dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, ist auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers abzustellen (Engelmann, a.a.O., Rn. 13). Ein Verwaltungsakt ist somit hinreichend bestimmt, wenn für einen verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96, SozR 3-4100 § 242q Nr. 1 = NZS 1997, 488). Unbestimmt ist hingegen ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsinhalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten danach auszurichten (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R, juris Rn. 18; Beck RS 2011, 69495).
Dem Begleitschreiben der Beklagten vom 13.09.2016 sowie den bereits dargelegten Umständen dieses Schreibens ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte mit der Übermittlung des Bescheides vom 30.06.2015 mit dem Begleitschreiben vom 13.09.2016 keinen eigenständigen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern lediglich den Bescheid vom 30.06.2015 dem Kläger bekanntgeben wollte, weil unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers bisher ein Zugang dieses Bescheides nicht erfolgt ist. Zweifel an der Bestimmtheit des Regelungsinhalts des Verfügungssatzes vom 30.06.2015 werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt auch ein Verstoß gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht vor. Der Senat verweist auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Der Bescheid vom 30.06.2015 wurde durch die im Briefkopf angegebene Behörde erlassen. Entsprechendes gilt für den Archivausdruck und das Begleitschreiben vom 13.09.2016, die die Namenswiedergabe der Beauftragten des Behördenleiters enthalten. Der Widerspruchsbescheid vom 20.12.2016 wurde vom Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses unterschrieben, was aus der vom Kläger an das SG als Anlage K2 zu seiner Klageschrift vom 03.02.2017 übermittelten Kopie ersichtlich ist.
2.
Rechtsgrundlage für den Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII.
Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Die Norm ermächtigt nicht nur zur Feststellung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, sondern auch dazu, einem Unternehmer gegenüber ein Versicherungsverhältnis zwischen diesem und dem Unfallversicherungsträger festzustellen (BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R, juris Rn. 31). Der Kläger erfüllt als Pächter des§ 193 ha großen Eigenjagdreviers M auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII sind kraft Gesetzes unter anderem Personen versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. § 123 Abs. 1 SGB VII regelt die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für die enumerativ aufgezählten landwirtschaftlichen Unternehmen und enthält eine Legaldefinition dafür, was unter einem landwirtschaftlichen Unternehmen zu verstehen ist. Unter Nr. 5 dieser Vorschrift sind explizit "Jagden" genannt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers genügen die hier maßgeblichen Normen dem aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot der ausreichenden Bestimmtheit und sind auch nicht dahingehend - einschränkend - zu interpretieren, dass nicht gewerbsmäßig betriebene Jagdpachten vom Anwendungsbereich dieser Normen ausgenommen sind (a). Sie verstoßen weder gegen Normen des Grundgesetzes noch gegen solche des Europarechts (b).
a.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII hinreichend konkret gefasst und nicht missverständlich ist. Jagdunternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sind alle mit der Jagdausübung zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten (vgl. Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl. 2009, § 123 Rn. 20). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden, Satz 2. Die Jagdausübung erstreckt sich nach Absatz 4 dieser Vorschrift auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die in den Jagdunternehmen versicherten Tätigkeiten umfassen alle mit der Jagdausübung verbundenen Verrichtungen (Fangen und Erlegen jagdbarer Tiere, Bau und Instandhaltung von Hochsitzen und Jagdhütten, Wildfütterung und Bewirtschaftung von Wildäckern) (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2012 - L 3 U 308/09, juris Rn. 17). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Begriff der Jagden für das SGB VII nicht näher definiert wurde. Das Unfallversicherungsrecht kennt nämlich keinen vom Bundesjagdgesetz abweichenden Begriff der Jagd bzw. der Jagdausübung (so zu Recht LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R, juris Rn. 15; vgl. auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2018 - L 6 U 52/17, juris Rn. 27).
Soweit der Kläger vorträgt, dass die gesetzliche Normierung des § 123 Abs. 1 SGB VII sehr pauschal und umfassend den allgemeinen (grundsätzlichen) Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Unternehmen regele, weshalb es einer weiteren Konkretisierung bedürfe, um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, verkennt er, dass diese Konkretisierung durch die enumerative Aufzählung der Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen), für die die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuständig sind (hier in Nr. 5 dieser Vorschrift "Jagden"), erfolgt ist und eine ausdrückliche Übernahme der Definition laut BJagdG (§ 1 Abs. 1 BJagdG) in das SGB VII nicht erforderlich ist. § 2 SGB IV verweist zur Bestimmung des versicherten Personenkreises im Übrigen auf die Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige, schränkt die dortigen Regelungen also insoweit nicht ein. In Übereinstimmung mit dem SG geht daher auch der Senat davon aus, dass unter Heranziehung der zitierten Normen hinreichend klar erkennbar ist, für welchen Personenkreis die Vorschrift gelten soll und welche Folgen (Versicherung kraft Gesetzes) sie hat.
Der weitere Einwand des Klägers, § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sei nicht derart eindeutig formuliert, dass der Betroffene die tatsächliche Bedeutung erkennen und verstehen könne, der durchschnittliche Hobby-Jäger werde sich selbst kaum als einen Unternehmer der Jagd klassifizieren, ist angesichts der in dieser Norm enthaltenen Legaldefinition, die grammatikalisch eindeutig ist und keine Einschränkung für Jagden ohne Gewinnerzielungsabsicht enthält, unbegründet. Rechtlich unerheblich ist, wie sich der durchschnittliche Hobby-Jäger selbst klassifiziert. Aus den dargelegten Gründen folgt der Senat auch nicht der im Übrigen nicht nachvollziehbaren Argumentation des Klägers, wonach sich der Begriff der "Jagd" nicht aus dem BJagdG herleiten lasse, da sich der Begriff selbst dort nur im Zusammenhang mit dem Jugendjagdschein in § 16 Abs. 2 BJagdG finde.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII weder nach der grammatikalischen, systematischen oder teleologischen einschließlich der historischen Interpretation noch nach den Grundsätzen der teleologischen Reduktion dahingehend zu interpretieren, dass Jagdpachten, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen.
Im Unfallversicherungsrecht ist der Unternehmerbegriff seit jeher nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff in anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Steuerrecht. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung stellt nicht - wie das Einkommensteuerrecht - auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht (FG); BSG, Beschluss vom 12.06.1989 - 2 B U 175/8, juris Rn. 8). Die Versicherungspflicht der Unternehmer der Jagd und Erhebung von Beiträgen ist seitens der Rechtsprechung in der Vergangenheit auch keinem Zweifel begegnet (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 14.07.1989 - 2 B U 89/89; zuletzt BSG, Urteil vom 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R). Bereits in seiner Entscheidung vom 18.01.2011 (B 2 U 16/10 R) hatte das BSG darauf hingewiesen, dass entgegen der Regel, dass Unternehmer nicht versichert sind, der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse an einem Versicherungsschutz der landwirtschaftlichen Unternehmer angenommen hat. Dass der unfallversicherungsrechtliche Unternehmensbegriff umfassend zu verstehen ist, ergibt sich nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 20.12.1961 - 2 RU 136/60 - und vom 10.08.2021 - B 2 U 15/20 R -, juris Rn. 15 m.w.N.) bereits aus dem Klammerzusatz in Absatz 1 des § 121 SGB VII ("Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten"), der die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften regelt. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird als Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht eine Gewinnerzielungsabsicht gerade nicht generell vorausgesetzt, was auch die vielfältigen nach § 2 SGB VII versicherten Tätigkeiten zeigen, die nicht einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit zuzuordnen sind. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass auch aus privaten Gründen betriebene landwirtschaftliche Unternehmen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst werden (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R - und vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R, juris Rn. 21 ff.). Die maßgeblichen Vorschriften stellen nach ihrem Wortlaut nicht darauf ab, mit welcher Motivation - mit Gewinnerzielungsabsicht oder zur Freizeitgestaltung, z. B. als Hobby - ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben wird (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R - und BSG, Beschlüsse vom 12.06.1989 - 2 B U 175/88 - und vom 25.10.1989 - 2 B U 99/89).
Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht lediglich für die in
§ 123 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich als nicht landwirtschaftliche Unternehmen definierten bewirtschafteten Haus- und Ziergärten sowie andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG i.d.F. vom 13.09.2001). Nach dem Urteil des LSG Sachsen vom 11.04.2002 (L 2 U 103/01 LW), bestätigt durch Urteil des BSG vom 06.05.2003 (B 2 U 37/02 R), ist ein Haus- und Ziergarten dann vorliegend, wenn eine enge räumliche Anbindung an das Wohnhaus gegeben ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass ein derartiges Hausgrundstück in einem gesteigerten Maße der Privatsphäre und der eigenverantwortlich gestalteten Lebensführung zugewiesen ist. In diesem umfriedeten Bereich besteht im Grundsatz ein höheres Maß an Freiheit vor staatlicher Einflussnahme und Freiheit zur individueller Selbstentfaltung, weshalb die Notwendigkeit gegeben ist, eigenverantwortlich für Unfallversicherungsschutz zu sorgen. Vergleichbare, die Privatsphäre berührende Gegebenheiten, folgen jedoch nicht aus der Bewirtschaftung eines Unternehmens der Jagd.
Ferner spricht für die Rechtsauffassung, dass landwirtschaftliche Unternehmen ungeachtet der Frage, ob sie als Hobby oder gewerbsmäßig betrieben werden, grundsätzlich der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterfallen, auch der Regelungsgehalt des § 5 SGB VII, wonach auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar (2.500 Quadratmeter) von der Versicherung befreit werden.
Der Kläger kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf die rechtshistorische Entwicklung der hier maßgeblichen Vorschriften berufen. Die Versicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer ist offensichtlich seit jeher ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO in der bis 31.12.1996 geltenden RVO waren landwirtschaftliche Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert.
Zu Recht hat das BSG in seiner Entscheidung vom 06.05.2003 (B 2 U 37/02 R) darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Systematik in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die allgemeine Definition der landwirtschaftlichen Unternehmen in § 776 Abs. 1 Satz 1 RVO und die Ausnahmefiktion für gärtnerisch für den Eigenbedarf genutzte Grundstücke in § 778 RVO dafür sprechen, dass das Gesetz - abgesehen von den ausdrücklich geregelten Ausnahmen - hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (juris Orientierungssatz). Hierfür spricht auch, dass nur in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eine Mindestgröße für das Unternehmen gesetzlich vorgesehen ist, bei deren Erreichen erst die Versicherungspflicht einsetzt (juris, Rn. 18).
Zur Überzeugung des Senats steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG fest, dass zum Begriff des Jagdunternehmers auch Jagdpächter im Sinne des § 11 BJagdG gehören (vgl. BSG, Urteile vom 20.12.1961 - 2 RU 136/60, juris Rn. 11, und vom 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R, juris Rn. 13 = BSGE 115, 256; BSG, Beschluss vom 12.12.2019 - B 2 U 133/19 B; BSG, Urteil vom 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R - <Mitglied einer Jagdpächtergemeinschaft>; vgl. auch BayLSG, Urteil vom 19.10.2017 - L 3 U 287/14, juris Rn. 32). Bereits in seiner Entscheidung vom 20.12.1961 (2 RU 136/60) hat das BSG überzeugend ausgeführt (juris Rn. 11):
"Danach sind in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auch die Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert. Der Jagdpächter ist ein solcher Unternehmer. Die Revision, die dies mit dem Hinweis darauf bezweifelt, dass die Jagdausübung keine gewerbliche Tätigkeit darstelle und daher nicht auf "Rechnung" des Unternehmers gehe, verkennt, dass der Begriff des Unternehmens infolge der starken Ausdehnung der Unfallversicherung durch das 6. ÄndG eine erweiterte Bedeutung erhalten hat. Als Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung ist nicht mehr nur der Betrieb im herkömmlichen Sinne zu verstehen, sondern das Unternehmen schlechthin.... Mit Recht hat daher die berufsgenossenschaftliche Schiedsstelle das Unternehmen als eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten gekennzeichnet, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. .... Die Merkmale des Unternehmens werden durch die vielfältigen Tätigkeiten eines Jagdpächters erfüllt. Diese sind mit der Jagd naturgemäß verbunden und im Wesentlichen auch gesetzlich normiert. Unerheblich ist dabei insbesondere, ob der Jagdausübungsberechtigte lediglich einer rein persönlichen Neigung, einem sogenannten Hobby, nachgeht und keinen Wert auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens legt. Ausschlaggebend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, welche das Betätigungsfeld eines Jagdpächters kennzeichnen...
Der das Jagdrecht ausübende Jagdpächter (§§ 1, 11 BJG) ist nicht nur an die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit gebunden, sondern unterliegt bei der Ausübung der Jagd zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen. Abgesehen von rein polizeilichen Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße und die öffentliche Sicherheit wahrende Jagdausübung gewährleisten sollen (§§ 15 ff BJG über Jagdschein), hat der Jagdpächter als Jagdausübungsberechtigter sachliche und örtliche Verbote zu beachten (§§ 19, 20 BJG), die Abschussregelung zu befolgen und sich an Jagd- und Schonzeiten zu halten (§§ 21, 22 BJG). Besondere Verpflichtungen werden ihm durch das Gebot des Jagdschutzes und erforderlichenfalls durch die behördliche Anordnung, für die Verhütung übermäßigen Wildschadens zu sorgen, auferlegt. Aus allen diesen Obliegenheiten ergeben sich vielfältige, sich in zeitlicher und naturbedingter Folge wiederholende Tätigkeiten des Jagdpächters, die auf die waidgerechte Betreuung seines Reviers gerichtet sind. Damit sind all diejenigen Merkmale gegeben, welche, wie oben dargelegt, zum Begriff des Unternehmers gehören. Hierbei bedarf es nicht der Prüfung, ob entgegen der Ansicht des Klägers mit jeder geordneten Jagdausübung in der Regel nicht auch ein wirtschaftlicher Zweck verbunden ist, und zwar gleichviel aus welchem Beweggrund sich der Jagdpächter dem Waidwerk widmet....
Soweit die Revision weiter meint, ein Jagdunfall könne nicht in das System der gesetzlichen UV eingeordnet werden, weil es sich dabei nicht um einen "Berufsunfall" handele, verkennt sie, dass ein Entschädigungsansprüche begründender Unfall (Arbeitsunfall im Sinne des § 542 RVO) keine berufliche Tätigkeit voraussetzt, sondern bei jeder der in §§ 537 bis 540 RVO genannten Tätigkeiten, nach § 915 Abs. 1 Buchst. b RVO also auch bei der Jagd, eintreten kann (Rn. 13). Der nach dieser Vorschrift geschützte Personenkreis fällt, soweit es sich um die bei der Jagd beschäftigten Hilfskräfte (z. B. Treiber) handelt, unter § 537 Nr. 1 RVO; die Jagdpächter sind als Unternehmer nach Nr. 8 dieser Vorschrift versichert. Die Regelung des § 915 Abs. 1 Buchst. b RVO kommt nach ihrem Sinn und Zweck einer Gesetzeswohltat gleich. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall ein Jagdpächter, wie der Kläger, den Zwangsversicherungsschutz für sich wegen des Abschlusses einer privaten Jagdunfallversicherung und des Bestehens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für überflüssig und sogar belastend ansieht, weil er darin eine zusätzliche "Besteuerung" erblickt."
Soweit der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung für seine Rechtsauffassung, Jagdpächter seien nicht versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, darauf beruft, dass die 1942 vorherrschenden Gründe für die Einbeziehung von Jagden in die Versicherungspflicht nicht mehr gegeben seien, verkennt er, dass die entsprechende Zuständigkeitsregelung nicht nur bis 1996 in § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO beibehalten worden ist, sondern in das ab 1997 gültige SGB VII übernommen worden ist. Der Gesetzgeber hätte bei Einführung des SGB VII im Jahr 1997 durchaus die Möglichkeit gehabt, die Jäger nicht mehr in den Kreis der gesetzlich Unfallversicherten aufzunehmen. Stattdessen hat der Gesetzgeber mit § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII ausdrücklich bestätigt, dass Jagden dem Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und damit Jagdunternehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung angehören. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers bestand offensichtlich weiterhin ein Bedarf für die Einbeziehung von Jagden in das Regelungsregime der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ebenso ergibt die teleologische Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften, dass auch nicht gewerbsmäßig betriebene Jagden der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung angehören. Die bereits dargestellten tragenden Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 20.12.1961 (s. o.) sind unverändert auch im Hinblick auf die nunmehr anwendbaren § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII überzeugend. Das Unternehmen ist daher als eine "planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten gekennzeichnet, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden" (BSG, a.a.O., juris Rn. 11). Eine Gewinnerzielungsabsicht wird hierfür nicht vorausgesetzt.
Soweit der Kläger einwendet, eine Versicherungspflicht im Freizeitbereich der Jagd würde die gesetzlich Pflichtversicherten im Falle eines Versicherungsfalles ungerechtfertigt belasten, weil diese dann mit ihren aufgrund des Lohnerwerbs entrichteten Beiträgen auch die nur hinsichtlich ihrer Freizeitgestaltung versicherten Mitglieder unterstützen müssten, ist dem entgegen zu halten, dass die gesetzliche Unfallversicherung - wie die anderen Teile der Sozialversicherung - sowohl durch das Versicherungsprinzip als auch durch das Solidarprinzip bestimmt wird, die in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Im Übrigen sieht das SGB VII als Ausprägung des Versicherungsprinzips u. a. eine wesentlich stärkere Orientierung der Beitragshöhe an dem versicherten Risiko als in anderen Zweigen der Sozialversicherung vor (siehe Udo Diel/Dr. Edlyn Höller/Karl Friedrich Köhler/Prof. Dr. Andreas Kranig/Jürgen Riebel/Prof. Dr. Wolfgang Römer/Dr. Schur in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 5. Ergänzungslieferung 2022, A. Die gesetzliche Unfallversicherung als Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches).
Im vorliegenden Fall ist die jagdliche Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf den 10jährigen Pachtvertrag auf eine zeitlich nicht unbedeutende Dauer angelegt. Sie muss denknotwendig im Hinblick auf die natürlichen Gegebenheiten sowohl planmäßig als auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Der Kläger verrichtet somit eine Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden.
Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass eine Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII im Rahmen einer teleologischen Reduktion dahingehend, dass nicht gewerbsmäßig betriebene Jagdpachten nicht unter den Begriff "landwirtschaftliche Unternehmen" fallen, rechtlich unzulässig ist.
Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 = NJW 2005, 352, 353; BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.1997 - 1 BvL 11/96 = NJW 1997, 2230, 2231; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2011 - 1 BvL 13/07 = NZS 2011, 812). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil deren Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1997 - 1 BvL 11/96 = NJW 1997, 2230, 2231; BSG, Urteil vom 18.08.2011 - B 10 EG 7/10 R = BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10). Bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß kann eine zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm entgegen deren Wortlaut sogar geboten sein.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion nicht vor, insbesondere droht bei wortlautgetreuer Auslegung der hier maßgeblichen Normen kein Grundrechtsverstoß.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf einen Wertungswiderspruch zum Einkommensteuerrecht (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG) und daraus ableitbar auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar wird im Einkommensteuerrecht für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für Aufwendungen für die Jagd vorausgesetzt, dass die Jagd Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung ist. Eine Steuerreduzierung durch den Ansatz von Ausgaben für ein Hobby soll verhindert werden. Hingegen ist der mit der Beitragspflicht verbundene Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Die soziale Schutzbedürftigkeit und die Frage, ob eine Personengruppe in das System solidarischer Eigenhilfe einzubeziehen ist, bezieht sich nicht nur auf die landwirtschaftlichen Unternehmer selbst, sondern zusätzlich auf deren mitarbeitenden Familienangehörige, Beschäftigte und sogenannte Wie-Beschäftigte. Deren Schutzbedürftigkeit ist unabhängig davon gegeben, ob der einzelne Unternehmer einen Gewinn erzielen möchte. Die Einheit der Rechtsordnung (Art. 95 Abs. 3 GG) gebietet es nicht, daraus, dass einkommensteuerrechtlich Gewinne und Verluste außer Ansatz bleiben, wenn es an der Absicht fehlt, mit einer Tätigkeit Einkünfte zu erzielen, zu folgern, dass diese Tätigkeit auch für die Veranlagung zur gesetzlichen Unfallversicherung außer Betracht bleiben muss, zumal mit dem Einkommensteuerrecht - wie bereits dargelegt - andere Zwecke als mit der gesetzlichen Unfallversicherung verfolgt werden.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt die Versicherungspflicht für Jagdpächter auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen verfassungswidriger Ungleichbehandlung gegenüber gewerbsmäßigen Jagdunternehmern, Jagdgästen, Fischereigästen, Begehungsscheininhabern, Imkern, Binnenfischern, gegenüber der Personengruppe, die Tiere für den Eigenbedarf hält und nicht von § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII erfasst ist, ferner gegenüber der Personengruppe, die von § 123 Abs. 2 SGB VII erfasst ist (§ 123 Abs. 2 Nr. 1: Haus- und Ziergärten, Nr. 2: Andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 <BGBl. I S 210>, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 <BGBl. I S 2538>) sowie gegenüber Freizeitsportlern wie z. B. Motorradfahrern, Reitern und Golfspielern.
Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nach dem BVerfG nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfGE 84, 348, 359 m.w.N.; 110, 412, 436; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016 -
1 BvR 713/13 -, juris Rn. 18). Das BVerfG führt in seinem Nichtannahmebeschluss vom 01.03.2004 (1 BvR 2099/03) aus, dass Art. 3 Abs. 1 GG es dem Gesetzgeber verbietet, ohne hinreichend wichtigen Grund wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Die Anforderungen an den rechtfertigenden Grund reichen je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein ausreichender Grund für eine ansonsten nicht gerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung kann insbesondere in der Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Generalisierung liegen.
Der Senat vermag eine solche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund gegenüber den genannten Personengruppen nicht zu erkennen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls nicht schon dadurch verletzt, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht jede Art von Unternehmen schlechthin erfasst. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die den Versicherungsschutz des Jagdpächters begründende Vorschrift des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII etwa als willkürliche gesetzliche Regelung bezeichnet werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.1961, a.a.O., zu § 915 Abs. 1 Buchst. b, juris Rn. 12).
Jagdpächter müssen - wie der Eigentümer des Jagdreviers als Jagdunternehmer auch - den aufgrund des BJagdG (in Bayern daneben aufgrund des Bayerischen Jagdgesetzes - BayJG - i.d.F. vom 01.01.1983) auferlegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit nachkommen, die weitaus umfassender sind als die Verpflichtungen, die lediglich unmittelbar mit dem Jagen verbunden sind. Hierfür ist ohne rechtliche Relevanz, ob die Jagdpacht rein privaten Zwecken dient oder gewerbsmäßig ausgeübt wird. Ein weiterer sachlicher Grund für eine Gleichbehandlung von gewerbsmäßig betriebenen und nicht gewerbsmäßig betriebenen Jagdpächtern bzw. Unternehmern der Jagd ist darin zu sehen, dass die Unfallwahrscheinlichkeit für jede Tätigkeit, die Ausdruck der Jagd ist, gleich ist, unabhängig davon, ob derjenige, der sie ausübt, gewerblich handelt oder nicht (so zu Recht LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2019 - L 21 9/18, juris Rn. 33). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Jagdrechts nur in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden kann (§ 11 Abs. 1 BJagdG) und ein Jagdrevier nach §§ 7, 8 BJagdG mindestens 75 ha (nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayJG i.d.F. v. 1.1.1983 mindestens 81,755 ha) umfasst. Mit dem Jagdrecht ist auch die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Die Hege hat nach § 1 Abs. 2 BJagdG die Erhaltung eines dem landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel; aufgrund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Ferner ist der Jagdunternehmer zur Einhaltung der Abschussregelungen und der Jagd- und Schonzeiten verpflichtet. Er ist damit für die waidgerechte Betreuung seines Reviers zuständig.
Im Gegensatz hierzu haben Jagdgäste, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (i.d.F. vom 18.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 31.8.2020) von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII frei sind, eingeschränkte - vom Jagdausübungsberechtigten, d. h. vom Eigentümer der Jagd oder Jagdpächter, erteilte - Rechte und im Wesentlichen nur die Verpflichtungen zu erfüllen, die mit dem Jagen verbunden sind (Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild, §§ 19 ff. BJagdG). Somit sind die Rechte und Pflichten von Jagdgästen im Vergleich zu denen von Jagdpächtern deutlich eingeschränkt, sodass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Entsprechendes gilt für Fischereigäste, die ebenfalls von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erfasst sind.
Die Versicherungspflicht des Jagdpächters verstößt - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nicht etwa deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Begehungsscheininhaber bei fehlender gesetzlicher Normierung einer Versicherungspflicht als versicherungsfrei eingestuft wird. Der rechtliche Status des Jagdpächters nach dem BJagdG unterscheidet sich wesentlich von dem des Begehungsscheininhabers. Zwar ist es - worauf der Kläger hinweist - möglich, dass nur der Begehungsscheininhaber die Jagd ausübt und ihm vom Jagdpächter dessen Verpflichtungen übertragen werden können. Nach dem BJagdG erlangt der Begehungsscheininhaber seine Berechtigung zur Jagdausübung in einem fremden Revier aber - entgeltlich oder unentgeltlich - allein durch die Übertragung der Jagderlaubnis des Jagdpächters (bzw. Eigentümers der Jagd), also durch den Revierinhaber selbst; dementsprechend handelt es sich auch bei der Übertragung von Pflichten des Jagdpächters lediglich um im Binnenverhältnis zwischen Jagdpächter und Dritten (Begehungsscheininhaber) bestehende Strukturen. Hingegen ist das dem Jagdpächter nur in seiner Gesamtheit zu verpachtende Jagdrecht (§ 11 Abs. 1 BJagdG) - wie bereits dargestellt - mit einer Vielzahl von bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit verbunden. Wird aus den dargelegten Gründen der Begehungsscheininhaber wie ein zur Jagd befugter Jagdgast (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB VII) als versicherungsfrei eingestuft, und dies auch dann, wenn ihm vom Jagdpächter zusätzlich zur Jagderlaubnis auch Aufgaben und Verpflichtungen übertragen werden (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.10.2018 - L 14 U 201/15, juris, Orientierungssatz und Rn. 25), lässt sich daraus eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Versicherungspflicht des Jagdpächters nicht ableiten.
Ein weiterer sachlicher Grund für die Versicherungspflicht von Jagdpächtern im Gegensatz zur Versicherungsfreiheit von Jagdgästen und Begehungsscheininhabern ergibt sich aus der Anzeigepflicht des Jagdpachtvertrags gegenüber der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Bereits nach der gesetzgeberischen Absicht des § 542 RVO sollte mit der Versicherungsfreiheit der Jagd- und Fischereigäste den berechtigten Wünschen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften entsprochen werden, weil die von der Regelung erfassten landwirtschaftlich tätigen Personen für die Berufsgenossenschaften nur schwer zu erfassen waren und den auf die Berufsgenossenschaften zukommenden Lasten sonst keine entsprechenden Beitragseinnahmen gegenübergestanden hätten. Die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG erleichtert es der zuständigen Verwaltungsbehörde, den Beitragszahler und Jagdausübungsberechtigten ohne größeren Aufwand zu erfassen, wohingegen ein solcher bei Erteilung einer bloßen Jagderlaubnis nicht zu vermeiden wäre. Damit ist die Versicherungspflicht von Jagdpächtern auch Ausdruck der Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Verwaltungsvereinfachung. Deshalb ist die Jagdbehörde - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht gehalten, die konkrete Ausgestaltung des Pachtvertrags festzustellen und rechtlich zu bewerten.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich für den Kläger auch nicht aufgrund Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayJG. Diese Vorschrift lautet:
"Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJagdG), so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird".
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayJG ist der Verantwortliche in diesem Fall der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Revierinhaber.
In diesem Zusammenhang kann - weil nicht streitgegenständlich - dahinstehen, ob bei dieser Fallkonstellation, aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eine Versicherungspflicht der "Verantwortlichen" geboten wäre. Jedenfalls spricht diese Fallkonstellation nicht gegen die hier streitgegenständliche Versicherungspflicht der Jagdpächter nach dem SGB VII.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger ferner auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Begründung, dass keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Jagdpächter wegen Geringfügigkeitstatbeständen gesetzlich vorgesehen seien. Hingegen habe der Gesetzgeber Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien (bis zu 25 Bienenvölkern, § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB VII) und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden), wenn diese nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII), von der Versicherungspflicht ausgenommen. Auch die Satzung der Beklagten sehe in § 74 Abs. 1 eine Befreiungsmöglichkeit für landwirtschaftliche Unternehmen bis zu einer Unternehmensgröße von 0,25 ha vor.
Diese Unternehmer trifft nämlich keine der Allgemeinheit dienenden bedeutsamen Pflichten in dem Umfang, wie sie denen eines Jagdpächters - wie bereits dargestellt - entsprechen; ferner gehen mit diesen Tätigkeiten auch keine mit einer Jagdpacht vergleichbaren Unfallrisiken einher. Daher ist auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des "Hobbys Jagd" gegenüber anderen Freizeitaktivitäten (z. B. Motorradfahren, Reiten, Golfspielen) nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich der Versicherungspflicht des Klägers als Jagdpächter zu den in § 123 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VII normierten Ausnahmen.
Nach § 123 Abs. 2 SGB VII sind landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 nicht,
1. Haus- und Ziergärten,
2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
Von diesen in § 123 Abs. 2 SGB VII normierten Ausnahmefällen abgesehen sind Haus- und Ziergärten im Sinne der Nr. 1 des § 123 Abs. 2 SGB VII Grundstücke, die regelmäßig in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem privaten Hausgrundstück stehen und zu privaten Zwecken bewirtschaftet werden. Es handelt sich typischerweise um Gartenflächen von Einfamilienhäusern oder Reihenhäusern, auf denen Zierpflanzen zur Gestaltung des Wohnanwesens angebaut werden oder Obst und Gemüse in geringen Mengen für den eigenen privaten Gebrauch erzeugt wird (Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., Stand 14.03.2022, § 123 Rn. 91). Ein derartiges Hausgrundstück ist einem gesteigerten Maße der Privatsphäre und der eigenverantwortlich gestalteten Lebensführung zugewiesen. In diesem umfriedeten Bereich besteht - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - im Grundsatz ein höheres Maß an Freiheit vor staatlicher Einflussnahme und Freiheit zur individuellen Selbstentfaltung, weshalb die Notwendigkeit gegeben ist, eigenverantwortlich für Unfallversicherungsschutz zu sorgen und konsequenterweise Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht eintritt. Entsprechendes gilt für die "anderen Kleingärten" im Sinne der Nr. 2 des § 123 Abs. 2 SGB VII. Hingegen sind vergleichbare, nur die Privatsphäre berührende Gegebenheiten nicht mit der Bewirtschaftung eines Unternehmens der Jagd verbunden. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Jagdrevier nach §§ 7, 8 BJagdG mindestens 75 ha umfasst (nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayJG beträgt die Mindestgröße eines Eigenjagdreviers 81,755 ha). Im Gegensatz zu den in § 123 Abs. 2 SGB VII normierten Ausnahmen ist die Tätigkeit eines Unternehmers der Jagd, hier des Jagdpächters, mit umfangreichen, gegenüber der Allgemeinheit bestehenden bedeutsamen Pflichten sowie mit nicht unerheblichen Unfallrisiken verbunden. Sie dient auch dann nicht allein privaten Zwecken, wenn der Kläger das erlegte Wild ausschließlich privat nutzt.
Darüber hinaus ist als wesentlicher sachlicher Grund für eine verfassungsgemäße Ungleichbehandlung der Versicherungspflicht von Jagdpächtern als Unternehmern der Jagd im Vergleich zu den vom Kläger genannten Personengruppen zu berücksichtigen, dass die Versicherungspflicht von Jagdpächtern Ausdruck staatlicher Fürsorge ist, wofür auch die Vorschrift des § 104 SGB VII spricht, die einen sozialrechtlichen Sozialversicherungsanspruch wegen eines durch den Unternehmer verursachten Versicherungsfalls anstelle eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs begründet. Die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht des versicherten Unternehmers für Personenschäden der Beschäftigten oder sonstiger für das Unternehmen tätiger Personen wird entsprechend der Regelung des
§ 104 SGB VII eingeschränkt. Dadurch werden im Hinblick auf schwere Unfälle im Unternehmen der Jagd gegebenenfalls die Existenz des Unternehmers - hier Jagdpächters - bedrohende Situationen verhindert. Solche schweren Unfälle können sowohl bei gewerbsmäßig betriebenen Jagden als auch bei privat betriebenen Jagden vorkommen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R) geht der Senat auch davon aus, dass die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung und die damit verbundene Beitragspflicht weiter mit den Regelungen in Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Hierzu hat sich das BSG (BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R, juris Rn. 23) - worauf das SG zu Recht hinweist - auf die wiederholte und ausführlich begründete Rechtsprechung des BVerfG für vergleichbare Systeme in anderen Zweigen der Sozialversicherung berufen (BVerfGE 10, 354, 371 ff.; BVerfGE 12, 319, 323 ff.; BVerfGE 44, 70, 89 ff.). Generell wird dabei dem Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Erfordernissen einer sozialstaatlichen Ordnung eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme zugebilligt (BSG, Urteil vom 11.11.2003, a.a.O., juris Rn. 22). Inwieweit vorliegend die Einbeziehung der Jagdpacht des Klägers angesichts des circa 193 ha großen Eigenreviers in M und des umfangreichen Unfallversicherungsschutzes andererseits gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen soll - worauf sich der Kläger beruft -, erschließt sich dem Senat nicht.
Da ein Verstoß gegen entscheidungserhebliche Normen des Grundgesetzes nicht ersichtlich ist, war das Verfahren auch nicht dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Alt. 2 GG vorzulegen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich durch die Pflichtversicherung der Jagdpächter als Unternehmer der Jagd in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Bereits mit Urteil vom 05.03.2009 (C - 350/07) hat der EuGH entschieden, dass das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung europarechtskonform ist. Die Einbeziehung von Jagden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII stellt keine europarechtswidrige Benachteiligung privater Versicherungsunternehmen dar. Die Pflichtversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung kann zwar ein Hindernis für die freie Erbringung von Dienstleistungen (hier: Privater Versicherungsunternehmen) darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 350/07). Der EuGH weist in seiner Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt. Die Regelung der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie eine Pflichtmitgliedschaft vorsieht, ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, nämlich das Ziel, das finanzielle Gleichgewicht eines Zweigs der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, gerechtfertigt (Rn. 88). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es durch die Einbeziehung von Jagden in die gesetzliche Unfallversicherung zu unverhältnismäßig hohen Lasten für die Unternehmer kommt, den Beitragspflichten nicht entsprechende Leistungsrechte gegenüberstehen und das Äquivalenzprinzip nicht gewahrt wird. Im Übrigen verfolgt ein gesetzliches System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten einen sozialen Zweck (EuGH, a.a.O., juris Rn. 37f).
Die Zwangsmitgliedschaft des Klägers als Jagdpächter bei der Beklagten ist auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49, 50 - vormals Art. 59, 60 - EGV) vereinbar. Da der deutsche Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des nationalen Systems der sozialen Sicherheit ohne Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht eine solidarisch finanzierte staatliche Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten einrichten kann, folgt daraus, dass jedenfalls die Zwangsmitgliedschaft bei dem Träger dieser Versicherung und die daraus folgende Unmöglichkeit, sich den Versicherungsschutz ggf. bei einem konkurrierenden Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu beschaffen, nicht gleichzeitig gegen den Grundsatz der (passiven) Dienstleistungsfreiheit verstoßen kann (so zu Recht BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R, juris Rn. 22). Da der Kläger nicht geltend macht, selbst als Anbieter auf dem deutschen Markt tätig werden zu wollen, kann er nicht mit dem Einwand gehört werden, dass Versicherungsunternehmen aus anderen Staaten wegen des gesetzlichen Monopols gehindert seien, in Deutschland entsprechende Versicherungsleistungen anzubieten (Einschränkung der aktiven Dienstleistungsfreiheit). Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV kommt daher nicht in Betracht.
II. Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis des Klage- und Berufungsverfahrens und beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG). Der Kläger führt den vorliegenden Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG, denn er verfolgt mit seiner Klage/Berufung gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr wendet er sich in diesem Verfahren gegen die streitgegenständliche Feststellung der Beklagten, dass sie für ihn als Unternehmer (Jagdpächter) im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zuständig sei und er der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er deshalb diesen Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, sondern als landwirtschaftlicher Unternehmer (vgl. überzeugend BSG, Urteile vom 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R, juris Rn. 36; vom 26.11.2019 (ausführlich) - B 2 U 29/17 R = SozR 4-2700 § 183 Nr. 3 Rn. 32; vom 20.08.2019 - B 2 U 35/17 R und vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R = BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr. 2; BSG, Beschlüsse vom 12.12.2019 - B 2 U 133/19 B, juris Rn. 3; vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B - LSV RdSchr V 32/2008; vom 03.01.2006 - B 2 U 367/05 und vom 14.07.2006 - B 2 U 98/06 B; a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2018 - L 6 U 562/17, juris Rn. 94).
Soweit das SG seine Rechtsauffassung damit begründet, dass § 183 Satz 1 SGG nicht zwischen beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Angelegenheiten differenziert, verkennt es, dass es sich hier um eine statusrechtliche und nicht um eine leistungsrechtliche/beitragsrechtliche Angelegenheit handelt. Durch einen Zuständigkeitsbescheid des Unfallversicherungsträgers wird allein die Unternehmereigenschaft des Adressaten begründet und geregelt, nicht jedoch dessen Status als Versicherter (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2006 - L 3 B 1099/05 U, juris, Orientierungssätze 2 und 3 m.w.N., Rn. 15 und 17). § 183 Satz 1 SGG setzt vielmehr die Eigenschaft als "Versicherter" bereits voraus. Ein weiteres Argument gegen eine kostenrechtliche Privilegierung des Klägers ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus Satz 3 des § 183 SGG, wonach den in Satz 1 und 2 genannten Personen (= Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger) gleichsteht, wer im Fall des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Denn der Kläger würde im Fall seines Obsiegens gerade nicht zu der Personengruppe der Versicherten gehören. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger in seiner jagdlichen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigt, so dass etwa davon auszugehen wäre, dass er die Klage überwiegend in der Eigenschaft als Arbeitgeber betrieben hätte. Hiergegen spricht nämlich bereits, dass die Unternehmereigenschaft nicht davon abhängt, ob und wie viele Beschäftigte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (hier Jagdpacht) tätig sind (so zu Recht BSG, Urteil vom 26.11.2019, a.a.O., juris Rn. 32). Die Nicht-Beschäftigung von Arbeitnehmern macht den landwirtschaftlichen Unternehmer nicht zum "Versicherten" im Sinne des § 183 Satz 1 SGG.
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht ersichtlich ist. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (Nr. 2).
Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung muss sich wesentlich auf eine sich stellende Rechtsfrage und deren Klärung beziehen. Die Rechtsprechung des BSG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 160 Rn. 6, 7a ff., 8 ff. und 9 ff. m.w.N.) geht vom Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung dann aus, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Von einer Klärung ist im Regelfall auszugehen, wenn die Frage höchstrichterlich entschieden ist (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 8 m.w.N.). Ebenso besteht kein Klärungsbedarf, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Leitherer, a.a.O.).
Die Frage der Versicherungspflicht von Jagdpächtern ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht klärungsbedürftig. Bereits mit Urteil vom 20.12.1961 (a.a.O.) hat das BSG über die Versicherungspflicht von Jagdpächtern entschieden. Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung ist der Jagdpächter (BJagdG § 11 i.d.F. vom 30.03.1961 - BGBl. I 304) ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Ausübung des Jagdrechts einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, Unternehmer der Jagd im Sinne des § 915 Abs. 1 Buchst. b RVO; er gehört nach § 537 Nr. 8 RVO zum Kreis der in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten Personen. Die tragenden Gründe dieser Entscheidung gelten zur Überzeugung des Senats uneingeschränkt für die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII.
Inzwischen hat das BSG seine Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Jagdpächtern bestätigt. Mit Urteilen vom 20.08.2019 (B 2 U 35/17 R) und vom 10.08.2021 (B 2 U 15/20 R) hat das BSG die Versicherungspflicht von Jagdunternehmen in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestätigt. In der Entscheidung vom 10.08.2021 hat das BSG ausgeführt, dass ein gemeinnütziger Jagdverband ein Unternehmen zur Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII ist, denn der Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII ist weit zu verstehen und erfasst auch Jagden, die gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 5 landwirtschaftliche Unternehmen sind. Der unfallversicherungsrechtliche Unternehmerbegriff sei weit und erfasse prinzipiell jede "Tätigkeit" im Sinne einer willentlichen, zielgerichteten Aktivität. Er knüpfe nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setze werde einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (juris, Rn.14).
Mit Beschluss vom 12.12.2019 (B 2 U 133/19 B), mit dem das BSG die gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2019 (L 21 U 9/18) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, hat das BSG die vom LSG angenommene Versicherungspflicht eines Pächters zweier Jagdreviere in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestätigt. Das LSG hatte ausgeführt, dass ein hobbymäßiges Betreiben der Jagd einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegenstehen würde. Außerdem liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG vor. In seiner Entscheidung vom 23.06.2020 (B 2 U 14/18 R, juris Rn. 12) hat das BSG ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger als Mitglied einer Jagdpächtergemeinschaft (Mit-)Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Jagd (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII) ist. Unternehmer sei nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in seiner bis zum 16.11.2016 geltenden und hier anwendbaren Altfassung derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereiche. Unternehmen seien nach § 121 Abs. 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl. § 163 SGG) hätten die Mitglieder der Jagdpächtergemeinschaft das Jagdrecht "gemeinsam" von der Jagdgenossenschaft gepachtet, bewirtschafteten die gepachtete Fläche "gemeinsam" und übten ihre Jagdtätigkeiten dort gemeinschaftlich aus. Sie führten "also ein Unternehmen der Jagd auf gemeinsame Rechnung", weil allen Mitpächtern das Ergebnis ihrer Jagdtätigkeit (z. B. erlegtes Wild) unmittelbar zu gleichen Teilen gebühre. Folglich sei jeder Mitpächter zugleich Mitunternehmer des einheitlichen Jagdunternehmens. Auch in dieser Entscheidung hat das BSG nicht darauf abgestellt, ob die Jagdpacht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht oder aus privaten Motiven für den Eigenbedarf betrieben wird. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Jagdpacht nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung ist, ist aufgrund der zitierten Entscheidungen des BSG somit nicht klärungsbedürftig, sodass die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vorliegen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
IV. Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten in der öffentlichen Sitzung vom 02.06.2022 gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) für das Klage- und Berufungsverfahren auf jeweils 5.000,00 € festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen. Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses. Eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Auch die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R, juris Rn. 32). Für die Bestimmung des Wertes des jeweiligen Streitgegenstandes in den angefochtenen Bescheiden bietet der Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte, sodass ein Streitwert von 5.000,00 € zugrunde zu legen ist.