L 12 U 1858/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 2520/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 1858/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die auf eine Besserung der zu Grunde liegenden Gesundheitsstörungen im linken Knie gestützte Entziehung der Verletztenrente durch die Beklagte.

Die 1988 geborene Klägerin erlitt am 17.01.2013 einen Arbeitsunfall, als sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit als Altenpflegerin im Pflegezentrum G auf nassem Boden ausrutschte, sich dabei das linke Knie verdrehte und hinfiel. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom Unfalltag bestand der Verdacht einer Patellaluxation (Ausrenkung der Kniescheibe). Kernspintomografisch zeigte sich am 21.01.2013 das Bild einer lateralen Patellaluxation mit Zerreißung des medialen Retinaculum patellae (Teil des Halteapparats der Patella). Am 26.02.2013 erfolgte eine Therapie der Knieverletzung durch operative MPFL-Plastik (Stabilisierung der Kniescheibe nach einem Riss des MPFL-Bandes durch Bandersatz).

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.03.2013 die weitere Übernahme von Heilbehandlungskosten ab. Der geschilderte Unfallhergang sei nicht geeignet, eine traumatische Patellaluxation zu verursachen.

Mit Schreiben vom August 2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. In seinem Gutachten vom Juli 2013 im Auftrag der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse diagnostizierte der P vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eine traumatische Kniescheibenverrenkung links (bei weiterer Kniescheibenverrenkung links unklarer Ursache aus dem Jahr 2002, operativ behandelt) und stellte einen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Kniescheibenverrenkung fest.

Daraufhin veranlasste die Beklagte ein medizinisches Gutachten zur Zusammenhangsfrage bei S der Klinik für Unfall-Wiederherstellungschirurgie am Klinikum H. Dieser kam im November 2013 zu dem Ergebnis, dass der Unfall vom 17.01.2013 nur eine Gelegenheitsursache für die Patellaluxation darstelle, zumal die Ursachen der früheren Patellaluxationen im Rahmen von 2 Operationen im Jahr 2001 und im Jahr 2003 nicht behoben worden seien.

Mit Bescheid vom 02.12.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 17.01.2013 als Arbeitsunfall ab.

Im Rahmen des anschließenden Widerspruchsverfahrens gelangte die von der Krankenkasse der Klägerin veranlasste weitere fachärztliche Stellungnahme von P vom März 2014 zu den Akten. Dieser räumte ein, es würden sich zwar tatsächlich unfallunabhängige Schadensanlagen bei der Klägerin ergeben, welchen auch eine wesentlich ursächliche Bedeutung für die Kniescheibenverrenkung zukomme. Diese seien jedoch nicht von überragender Bedeutung.

Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von S wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2014 zurück.

Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Ulm (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 U 3260/14, später S 3 U 3260/14, erstattete der B unter dem 20.01.2015 ein fachorthopädisches Gutachten (und diagnostizierte, gestützt auf eine ambulante Untersuchung, eine traumatische Patellaluxation links, einen retropatellaren Knorpelschaden mit femoropatellarem Schmerzsyndrom, eine Kraftminderung mit Muskelminderung im linken Oberschenkel um minus 3 cm und eine Einschränkung der Beugefähigkeit auf 110°. Er hielt den Unfall vom 17.01.2013 für „teilursächlich wesentlich“ für die Patellaluxation und schätzte die aktuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 20 v.H. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom Juni 2015 führte B aus, für die Beurteilung der MdE seien zusätzlich zu den Bewegungsausmaßen auch die Schonzeichen zu ermitteln. Vorliegend bestünde eine Muskelminderung im Oberschenkel vom minus 3 cm, ein Hockstand sei nur zu 30 % möglich und ein monopedales Hüpfen sei unmöglich.

Auf Grundlage des Gutachtens von B schlossen die Beteiligten im Dezember 2015 zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich dahingehend, dass das Ereignis vom 17.01.2013 unter Zurücknahme der entgegenstehenden Bescheide als Arbeitsunfall anerkannt wurde, als Unfallfolgen der retropatellare Knorpelschaden mit femoropatellarem Schmerzsyndrom nach traumatischer Patellaluxation links, die Kraftminderung mit Muskelverschmächtigung im linken Oberschenkel und eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks nach operativ mittels MPFL-Plastik versorgter Patellaluxation links anerkannt wurden und eine vorläufige Rente nach einer MdE um 20 v.H. ab dem Oktober 2014 gewährt wurde. Außerdem wurde im Vergleich eine weitere Begutachtung unter dem Gesichtspunkt einer Rente auf unbestimmte Zeit vereinbart. Das Zustandekommen und der Inhalt des Vergleiches wurde auf Antrag der Klägerin mit Beschluss des SG vom 24.08.2016 festgestellt.

Die Beklagte veranlasste sodann eine weitere Begutachtung der Klägerin durch den W. Dieser kam in seinem Gutachten vom Juni 2016 zum Ergebnis, dass der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen sei, eine traumatische Ausrenkung des Knies zu bewirken; eine MdE bestehe vor diesem Hintergrund nicht. Entscheidend seien vielmehr insbesondere mehrfache Kniescheibenausrenkungen vor dem Unfall, derentwegen die Klägerin seit 2008 bei ihm wegen verbliebener Subluxationsneigung bereits in Behandlung sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vom November 2016 bewertete er die MdE für die anerkannten Unfallfolgen mit 10 v.H. ab 01.01.2017.

Ende September 2016 erfolgte in der Berufsgenossenschaftlichen Uklinik M aufgrund der Klagen der Klägerin über fortbestehende und erhebliche Schmerzen eine Arthroskopie des linken Kniegelenks sowie eine offene Revision des MPFL (OP-Bericht). Ein stationäres Heilverfahren wurde empfohlen.

In Ausführung des Vergleichs vor dem SG erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2016 das Ereignis vom 17.01.2013 als Arbeitsunfall und als dessen Unfallfolgen einen retropatellaren Knorpelschaden mit femoropatellarem Schmerzsyndrom nach traumatischer Patellaluxation links, eine Kraftminderung mit Muskelverschmächtigung im linken Oberschenkel und eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks nach operativ mittels MPFL-Plastik versorgter Patellaluxation links an und gewährte eine vorläufige Rente ab 27.01.2014 nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. bis auf weiteres.

Mit Bescheid vom 02.12.2016 entzog die Beklagte nach vorheriger Anhörung die Rente, die seit dem 17.01.2016 als Rente auf unbestimmte Zeit gewährt werde, mit Ablauf des 31.01.2017.

Im Abschlussbericht der Berufsgenossenschaftlichen Uklinik M vom Dezember 2016 über die dortige stationäre 3-wöchige Maßnahme wurde über die kontinuierliche Verbesserung der Symptomatik berichtet.

Aufgrund des gegen den Bescheid vom 02.12.2016 eingelegten Widerspruchs holte die Beklagte ein weiteres fachärztlich-chirurgisches Gutachten bei B1, Berufsgenossenschaftliche Uklinik M, ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom Mai 2017 eine freie Beugefähigkeit des linken Knies, eine weitgehende Beseitigung der Schmerzhaftigkeit der Ersatzplastik, eine Reduktion des Druck- und Berührungsschmerzes an der Innenseite des Kniegelenks und eine geringer ausfallende Verschmächtigung der linken Oberschenkelmuskulatur fest. Er schätzte die MdE ab 01.02.2017 auf unter 10 v.H.

R des H1 Krankenhauses, stellte in seinem Zwischenbericht vom Mai 2017 einen weitgehend unauffälligen Befund mit freier Beweglichkeit und nur zeitweilig auftretenden und nicht weiter zuordenbaren Schmerzen im Patellarsehnenbereich fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege über dem 31.01.2017 hinaus nicht mehr vor.

Hiergegen gerichtet hat die Klägerin am 16.08.2017 Klage beim SG erhoben, mit der sie die Weitergewährung einer Rente in Höhe von mindestens 20 v.H. bis auf Weiteres begehrt hat. Obwohl sich der Zustand nicht verbessert, sondern teilweise sogar verschlechtert habe, habe die Beklagte die Rente entzogen.

Auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat R im Mai 2018 ein chirurgisches Fachgutachten erstattet, in welchem er sich der Beurteilung im Gutachten des B1 angeschlossen und die MdE gleichfalls mit unter 10 v.H. bewertet hat.

Die Klägerin hat eine fachärztliche Stellungnahme des Pvom 07.09.2018 nach Aktenlage vorgelegt. Danach sei eine wesentliche Besserung der Unfallfolgen nicht erkennbar. Die Beugefähigkeit des linken Knies sei nicht frei, sondern leicht eingeschränkt. Daneben sei die Schmerzhaftigkeit nicht weitgehend beseitigt, sondern habe sich lediglich verlagert. Eine Verbesserung der Muskelverschmächtigung sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Mit Urteil vom 15.01.2020 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Eine wesentliche Besserung der als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen, die dem Bescheid vom 23.11.2016 zugrunde gelegen hätten, liege vor. Denn die Befunde im Gutachten von B1 und auch im Gutachten von R würden insgesamt eine Besserung der Beschwerden der Klägerin gegenüber dem Gutachten von B belegen.

Gegen das in der mündlichen Verhandlung verkündete und der Klägerin am 15.06.2020 übermittelte Urteil hat diese bereits am 12.06.2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, das Urteil sei nicht durch die gemäß Protokoll die Sitzung leitende Richterin und erst mit Ablauf der Fünfmonatsfrist nach mündlicher Urteilsverkündung begründet worden. Das Gutachten des P bestätige, dass die Schmerzhaftigkeit infolge der Ersatzplastik nicht weitgehend beseitigt, sondern sich lediglich verlagert habe. Es sei nicht nachvollziehbar begründet, dass der Umstand, dass sich die Schmerzhaftigkeit im Bereich des Knies vom Femurkondylus zum Patellaansatz verlagert habe, plötzlich eine unfallunabhängige Beschwerde darstelle. Es liege daher keine Verbesserung der Unfallfolgen vor, weshalb die Verletztenrente aus dem sozialgerichtlichen Vergleich vom 24.08.2016 weiter zu leisten sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.01.2020 und den Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2017 aufzuheben und ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.01.2013 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab 01.02.2017 weiter zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zur Begründung vorgetragen, das SG habe in den Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt, weshalb die Klage keinen Erfolg haben könne.

Auf neuerlichen Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG hat R am 16.03.2021 ein weiteres Gutachten, gestützt auf eine ambulante Untersuchung, erstellt. Der Sachverständige hat Änderungen gegenüber dem Gutachten des B1 sowie auch gegenüber seiner Begutachtung vom April 2018 verneint und die MdE weiterhin mit unter 10 v.H. eingeschätzt.

Die Klägerin ist dem Gutachten entgegengetreten und hat unter anderem geltend gemacht, der Sachverständige habe das Knie nicht wirklich untersucht, das Zustandekommen der Befunde sei nicht nachvollziehbar und die Bewertung fragwürdig. Das Zustandekommen der Befunde sei nicht nachvollziehbar, was der bei der Untersuchung zugegen gewesene Lebensgefährte der Klägerin und auch eine nicht näher bezeichnete Mitarbeiterin des Sachverständigen bezeugen könnten.

Mit Verfügung vom 09.04.2021 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass diese Verfahrensweise vorliegend beabsichtigt sei. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Die Klägerin ist mit Schriftsatz vom 30.04.2021 der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.


II.

Die gemäß § 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Einlegung ist insbesondere auch gem. § 151 SGG form- und fristgerecht erfolgt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Berufung kann aber auch schon vor Beginn der Berufungsfrist eingelegt werden, soweit das Urteil zuvor, wie vorliegend, in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 151 Rn. 9). Die Berufung ist aber unbegründet.

Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.

Zunächst geht der Einwand der Klägerin fehl, das Urteil sei nicht von der Vorsitzenden, die das Urteil in der mündlichen Verhandlung verkündet habe, abgefasst worden. Denn der unterschiedliche Name im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem SG (Richterin L) und im Rubrum des Urteils vom 15.01.2020 (Richterin W1) beruht auf einer Namensänderung der Vorsitzenden.

Auch liegt kein Verfahrensmangel trotz der zwischen der Urteilsverkündung am 15.01.2020 und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe an die Geschäftsstelle am 15.06.2020 verstrichenen Zeit vor. Nach § 134 Abs. 2 Satz 1 SGG soll das Urteil bereits vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Soll-Vorschrift; ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist grundsätzlich unschädlich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 134 Rn. 4). Nach § 547 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 202 SGG), ist eine Entscheidung jedoch stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Dem Fehlen von Gründen werden nach der Rechtsprechung auch die verspätete Absetzung und Zustellung eines Urteils gleichgesetzt. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BSG, Urteil vom 20.11.2003, B 13 RJ 41/03 R, juris, m.w.N.). Die Frist läuft kalendermäßig ab (Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 134 Rn. 8). Die Vorsitzende hat vorliegend das abgefasste Urteil unterschrieben am 15.06.2020, und damit innerhalb der Fünfmonatsfrist, an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten übergeben, denen am selben Tage vorab per Telefax die Urteilsgründe übermittelt worden sind.

Statthafte Klageart ist, wie bereits vom SG zutreffend dargelegt, die isolierte Anfechtungsklage. Denn der Regelungsgehalt des Bescheides vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2017 erschöpft sich in der Aufhebung der Rentenbewilligung mit Wirkung zum 01.02.2017. Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide würde die Rentenbewilligung mit Bescheid vom 02.12.2016 wiederaufleben und die Rente nach einer MdE um 20 v.H. über den 31.01.2017 hinaus weitergezahlt und dem Begehren der Klägerin vollständig Rechnung getragen werden. Dem Leistungsbegehren im Berufungsantrag der Klägerin kommt vor diesem Hintergrund keine eigenständige Bedeutung zu.

Die Klage ist unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Zwar konnte die Beklagte die durch den Bescheid vom 23.11.2016 in Ausführung des Vergleichs vor dem SG im Dezember 2015 der Klägerin in Anwendung von § 62 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als vorläufige Entschädigung seit 27.01.2014 gewährte Verletztenrente nicht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII ohne Änderung der Verhältnisse abweichend feststellen. Denn die Entscheidung über die vorläufige Entschädigung hatte sich mit Ablauf des 16.01.2016 kraft Gesetzes (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) in eine Rente auf unbestimmte Zeit gewandelt.

Zu Recht hat die Beklagte der Klägerin aber die Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.01.2013 ab dem 01.02.2017 entzogen. Denn in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Vergleich vor dem SG bzw. dem Bescheid vom 23.11.2016 zugrunde gelegen haben, ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ­­– Erlass des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2017 als letzter maßgeblicher Verwaltungsentscheidung (grundlegend BSG, Urteil vom 27.10.1976, 2 RU 127/74, juris, vgl. für das Recht der Unfallversicherung BSG, Urteil vom 20.04.1993, 2 RU 52/92, juris) –eine wesentliche Änderung als materiell-rechtliche Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten, aufgrund derer der Klägerin über den 31.01.2017 hinaus keine Rente mehr zustand.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Wie das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts. In Betracht kommen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Betroffenen aufgrund einer Verschlimmerung oder Besserung der als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen sowie des Hinzutretens neuer oder des Wegfalls anerkannter Unfallfolgen und einer dadurch verursachten Erhöhung oder Minderung der MdE. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, ist im Rahmen der hier geführten Anfechtungsklage durch Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zu 2 maßgeblichen Zeitpunkten zu ermitteln (BSG, Urteil vom 13.02.2013, B 2 U 25/11 R, juris, auch zum Nachfolgenden). Bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen kommt es zum einen auf die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse an, die ursächlich auf dem Unfall beruhen. Diese sind mit den bestehenden unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen haben. Die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung und vor der Entscheidung über eine Aufhebung eingeholt worden sind. Bei der Feststellung der MdE ist eine solche wesentliche Änderung nur gegeben, wenn die Änderung mehr als 5 v.H. beträgt und bei Renten auf unbestimmte Zeit länger als 3 Monate andauert (§ 73 Abs. 3 SGB VII).

Allgemein gilt, dass Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) haben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt: ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglich­keiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt 2 Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII). Bei einer MdE wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).

Die Bemessung der MdE wird vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 25/05 R; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R, m.w.N., beide in juris). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, Urteil vom 14.11.1984, 9b RU 38/84, juris). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG, Urteil vom 02.05.2001, a.a.O.). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, a.a.O; BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R, juris). Die Erfahrungswerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, die aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind. Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 13.09.2005, B 2 U 4/04 R, juris). Versicherungsfälle, aufgrund derer eine Rente in Betracht kommt, sind unter anderen Arbeitsunfälle (§ 7 Abs. 1 SGB VII).

Von diesen Maßstäben ausgehend steht der Klägerin keine Rente für die Zeit seit dem 01.02.2017 mehr zu. Dabei sind die dem Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2017 zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse, die maßgeblich durch das Gutachten des B1 dokumentiert werden, mit den der ursprünglichen Rentengewährung zugrunde liegenden Verhältnissen zu vergleichen. Beruht der zu prüfende Bescheid, wie hier, auf dem Inhalt eines im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geschlossenen Vergleichs, so sind die Umstände, die die Beteiligten übereinstimmend dem Vergleich zugrunde gelegt haben, maßgeblich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2016, L 6 U 34/16, juris). Dies war vorliegend das Gutachten von B vom Januar 2015.

Zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und mit Bescheid vom 23.11.2016 in Ausführung des vor dem SG geschlossenen Vergleichs anerkannt, hat die Klägerin am 17.01.2013 einen Arbeitsunfall erlitten. Als Unfallfolgen dieses Arbeitsunfalls stehen ebenfalls aufgrund des Vergleichsschlusses der Beteiligten und gestützt auf das Gutachten des B ein retropatellarer Knorpelschaden mit femoropatellarem Schmerzsyndrom nach traumatischer Patellaluxation links, eine Kraftminderung mit Muskelverschmächtigung im linken Oberschenkel und eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks nach operativ mittels MPFL-Plastik versorgter Patellaluxation links fest. Dies hat W in seinem Gutachten außer Acht gelassen. Bereits deswegen überzeugt seine Einschätzung der MdE nicht.

Die Auswirkungen der anerkannten Unfallfolgen hat B in seinem, dem Vergleich zugrunde liegenden Gutachten vom Januar 2015 mit ergänzender Stellungnahme vom Juni 2015 mit einer MdE um 20 v.H. bewertet. Dabei hat der Sachverständige eingeräumt, dass die von ihm festgestellte Bewegungseinschränkung des linken Knies mit 110/0/5° nach dem wissenschaftlichen Schrifttum allenfalls eine MdE um 10 v.H. zu rechtfertigen vermag. Er hat seine MdE-Bewertung vielmehr zusätzlich und auch für den Senat nachvollziehbar auf die von ihm festgestellten Schonungszeichen als Ausdruck des Schmerzsyndroms gestützt, die in der Muskelminderung des Oberschenkels von 3 cm und in dem klinischen Befund (Hockstand war nur zu 30 % und monopedales Hüpfen nicht möglich) Ausdruck gefunden haben.

Im Vergleich hierzu hat B1 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (vergleiche oben) einen deutlich gebesserten Befund erhoben, der eine MdE um 20 v.H. nicht mehr zu rechtfertigen vermochte. Er hat eine nur noch geringgradige Restbeschwerdesymptomatik im Bereich des linken Kniegelenks ohne Luxationsneigung und eine im Seitenvergleich nicht mehr eingeschränkte Beweglichkeit des linken Knies festgestellt (beidseits 5/0/130°). Bei stabiler Seitenbandführung und freiem, raumgreifenden und sicheren Gang war der Klägerin auch der Einbeinstand rechts und links möglich. Die Klägerin konnte die Kniebeuge unter geringgradiger Schmerzangabe im Bereich des linken Kniegelenks bis zur Hälfte regelrecht durchführen, ohne dass es dabei zu einer Lateralisierung der Kniescheibe gekommen wäre. Die linksseitige Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur war mit einer Seitendifferenz von ca. 1 cm nur noch geringgradig verschmächtigt. Damit haben sich, so zutreffend der Gutachter, relevante Veränderungen gegenüber der Vorbegutachtung durch B ergeben. Im Vergleich zur Vorbegutachtung zeigte sich die Beugefähigkeit des linken Kniegelenks jetzt frei. Die Schmerzhaftigkeit durch die Ersatzplastik des Ligamentum patellae konnte durch die Revisionsoperation im September 2016 in der Berufsgenossenschaftlichen Uklinik M weitgehend beseitigt werden. Der Erfolg der Maßnahmen in der Berufsgenossenschaftlichen Uklinik M wurde auch durch den reduzierten Druck- und Berührungsschmerz an der Innenseite des Kniegelenks und durch die deutlich reduzierte Verschmächtigung der linksseitigen Oberschenkelmuskulatur belegt. Die vom Gutachter festgestellte deutliche Verbesserung korrespondiert im Übrigen auch mit den Befund- bzw. Abschlussberichten der Berufsgenossenschaftlichen Uklinik M, in welchen zunächst nach Durchführung des operativen Eingriffs noch über eine deutliche Schmerzhaftigkeit bei deutlich gebesserten Funktionswerten (Berichte vom Oktober und November 2016) und nach Durchführung der stationären Heilmaßnahme im Dezember 2016 über eine deutliche und kontinuierliche Verbesserung der Symptomatik berichtet worden ist. Im Hinblick auf die dort erhobenen Befunde mit Dokumentation einer kontinuierlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik und die Behandlung der Klägerin in der Klinik des Gutachters seit September 2016 überzeugt auch die Einschätzung des B1, wonach der von ihm Anfang Mai 2017 bei der Klägerin erhobene Befund den Zustand spätestens ab Februar 2017 widerspiegelt. R hat in seinem Zwischenbericht vom Mai 2017 die Einschätzung des B1 im Übrigen bestätigt und gleichfalls einen weitgehend unauffälligen Befund mit freier Beweglichkeit und nur zeitweilig auftretenden und nicht weiter zuordenbaren Schmerzen im Patellarsehnenbereich festgestellt.

Unabhängig davon, ob die von der Klägerin gegenüber B1 angegebene Beschwerdesymptomatik im Verlauf des Ligamentum patellae als Unfallfolge anzusehen ist oder, wovon der Gutachter ausgeht, nicht, hat dieser die noch geringe Schmerzhaftigkeit des Ligamentum patellae im Rahmen seiner MdE-Bewertung berücksichtigt. Die Beurteilung der Schmerzsymptomatik als nur noch geringgradig wird durch die – gegenüber den von B erhobenen Befunden – stark rückläufigen Schonzeichen im Sinne der noch vorhandenen leichten Oberschenkelmuskulaturverschmälerung belegt. Auch unter Miteinbeziehung dieser nicht vom Vergleichsschluss umfassten und möglicherweise nicht ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückführbaren, geringen Schmerzhaftigkeit ist der Gutachter im Einklang mit dem unfallmedizinischen Schrifttum (vergleiche hierzu Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 685 f.) von einer MdE um weniger als 10 v.H.H.H.  ausgegangen. Danach stehen bei der Bewertung der MdE nach Unfallschäden am Knie die funktionellen Einschränkungen im Vordergrund. Bewegungseinschränkungen des Knies bei Streckung und Beugung von 0/0/120° bedingen danach eine MdE von 10 v.H., Bewegungseinschränkungen von 0/0/90° eine solche um 15 v.H. Angesichts der von B1 festgestellten, beidseits freien Kniebeweglichkeit, fehlenden Instabilitäten, die nach der unfallmedizinischen Literatur (a.a.O., S. 686) ebenfalls eine MdE bedingen können und in der Zusammenschau mit den nur noch geringgradigen schmerzbedingten Beschwerden der Klägerin ist eine MdE von allenfalls 10 v.H. zur Überzeugung des Senats angemessen.

Nachdem die wesentliche Änderung in Gestalt einer deutlichen Besserung bereits zum Zeitpunkt der Befunderhebung durch B1 länger als 3 Monate angedauert hatte, lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vom 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2017 sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung der Dauerrente vor und erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Die nachfolgenden Gutachten des R sind deshalb für die hier zu klärende Frage einer wesentlichen Besserung ohne Bedeutung. Im Übrigen hat R als der Sachverständige des Vertrauens der Klägerin bei im wesentlichen gleichen Befunden die Einschätzung des B1 in seinen beiden Gutachten bestätigt. Deswegen und weil insbesondere der im März 2021 und damit annähernd 4 Jahre nach dem hier relevanten Zeitpunkt von R erhobene Befund ohne Relevanz ist, bedarf es an dieser Stelle keiner Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellungen des Sachverständigen und insbesondere nicht einer Vernehmung der ohnehin teilweise unzureichend benannten Zeugen hierzu. Aus denselben Gründen war der Beweisanregung der Klägerin auf Einholung eines radiologischen Gutachtens von Amts wegen nicht nachzukommen.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme des P gerechtfertigt. Diese beruht, anders als das Gutachten des B1 (wie auch das Gutachten des R), nicht auf einer ambulanten Untersuchung, sondern ausschließlich auf der Aktenlage. Soweit P eine freie Kniegelenksbeweglichkeit in Zweifel zieht, stützt er sich zum einen auf die von R – zu einem nach dem hier relevanten Zeitpunkt liegenden Datum – erhobenen, gegenüber den Feststellungen des B1 geringfügig schlechteren Funktionswerte und verkennt zum anderen, dass auch die von R festgestellte Kniegelenksbeweglichkeit von 0/0/120° allenfalls eine geringfügige Einschränkung, die mit einer MdE um 10 v.H. zu bewerten ist, darstellt und auch das rechte, nicht verletzte Knie keine bessere Beweglichkeit aufweist. Die von P thematisierte Schmerzhaftigkeit des Ligamentum patellae hat B1, wie dargelegt, in seiner MdE-Bewertung berücksichtigt. Zuzugeben ist P, dass das Umfangmaß von 59 cm für den rechten Oberschenkel, welches in einem dem Gutachten von B1 angeschlossenen Messblatt genannt wird, nicht zutreffen kann. Es handelt sich hier indes um eine offensichtliche Unrichtigkeit; der zutreffende Wert für den rechten Oberschenkel, 10 cm oberhalb des inneren Knie-Gelenksspalt, betrug 50 cm, wie bereits W in seinem Gutachten vom Juli 2016 festgehalten hat und was sich mit der von B1 im Fließtext des Gutachtens wiederholt getroffenen Feststellung einer um ca. 1 cm verschmächtigten Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur links gegenüber rechts deckt.

Nach alledem bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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