Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht (noch) die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater.
Der im Jahr 1945 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2005 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied bei der beklagten Kranken- und Pflegekasse (im Folgenden einheitlich Beklagte). Neben seinem monatlichen Einkommen in Gestalt einer gesetzlichen Rente und von Versorgungsbezügen erhält er für seine Tätigkeit als Versichertenberater für den Landkreis T bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) einmal jährlich eine Entschädigung nach § 41 SGB IV. Ausweislich einer „Quartalsabrechnung“ zahlte die DRV-Bund dem Kläger für den Abrechnungszeitraum von Januar bis Dezember 2016 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.413,65 €, von dem 909,00 € als steuerpflichtig ausgewiesen wurden.
Am 11.01.2018 ging bei der Beklagten die Kopie des Einkommenssteuerbescheides des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 ein, der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 909,00 € auswies. Mit Bescheid vom 27.03.2018 setzte die Beklagte aus diesen als monatlichem Arbeitseinkommen in Höhe von 75,75 € (909,00 € : 12) für die Zeit von November 2017 bis März 2018 einmalig einen Betrag von 68,51 € und ab April 2018 13,67 € monatlich an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung fest.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Verweis auf eine Stellungnahme der DRV-Bund, nach der Einkünfte aus Ehrenamt gemäß § 41 SGB IV steuerpflichtige, jedoch sozialversicherungsfreie Einnahmen seien. Die Zeitaufwandspauschalen für Versichertenberater, die im Rahmen des § 41 SGB IV erzielt würden, unterlägen nicht der Beitragspflicht. Eine entgeltliche Tätigkeit werde insoweit nicht ausgeführt, was unabhängig von der Bewertung durch das EStG gelte. Entsprechend dem Beschluss des Bundesrates aus dem Jahre 2017 seien Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten der Sozialversicherungsträger beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung. Zusätzlich werde auf die Argumentation des BSG im Urteil vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/17 R) verwiesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2018 zurück. Nach § 15 SGB IV sei das Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei insofern – auch wenn es nicht regelmäßig wiederkehre – als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Beiträge zur Krankenversicherung seien hieraus zu entrichten, wenn – wie vorliegend – die Höhe des Arbeitseinkommens zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente und der dieser vergleichbaren Einnahmen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteige.
Hiergegen hat der Kläger am 06.12.2018 Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen wiederholt und unter Bezugnahme auf die Sozialversicherungs-Entgeltverordnung ausgeführt, bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt nicht zuzurechnende Zuwendung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2018 die Entscheidung zur Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend und fortlaufend aufzuheben und hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen sowie die bereits gezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend erachtet.
Mit Bescheid vom 15.04.2019 hat die Beklagte ab Dezember 2018 Beiträge auf insgesamt 16,83 €, bzw. ab Januar 2019 auf 17,10 € monatlich erhöht und mit weiterem Bescheid vom 19.03.2020 nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 u.a. die Beiträge für dieses Jahr auf insgesamt 12,86 € monatlich herabgesetzt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.07.2020 abgewiesen. Es hat Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides genommen und ergänzend ausgeführt, es gebe einen Gleichklang zwischen dem Einkommenssteuerrecht und den Beitragsgrundsätzen nach dem SGB IV. Die dem Kläger gewährte Entschädigung nach § 41 Abs. 3 SGB IV sei im Gegensatz zur Erstattung barer Auslagen nach § 41 Abs. 1 SGB IV steuerpflichtig und als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen, was das BSG bereits mehrfach entschieden habe (Verweis auf Urteile vom 22.02.1995 – B 12 RK 6/95 – und vom 18.01.1990 – 4 RA 17/89). Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BSG vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) berufe, aus dem er aus dem Zusammenhang gerissene Sätze zitiere, so befasse sich dieses lediglich mit der Frage, wann eine ehrenamtliche Tätigkeit vorliege und ob diese ein Arbeitsverhältnis begründen könne.
Gegen das ihm am 15.07.2020 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 30.07.2020. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die von ihm erhaltene Aufwandsentschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Das Sozialgericht verkenne, dass das BSG in der Entscheidung vom 06.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) neben der Frage, ob der dort ehrenamtlich Tätige seine Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung erbracht habe, auch entschieden habe, dass mangels Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung die gewährten finanziellen Zuwendungen nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV einzustufen seien. Letztlich habe das BSG festgestellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit die Kriterien eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt habe, weil sie nicht zu Erwerbszwecken oder in Erwartung einer finanziellen Gegenleistung ausgeübt worden sei, sondern von ideellen und gemeinnützigen Zwecken geprägt gewesen sei. Sie unterscheide sich daher von einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Daran ändere die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nichts, die lediglich die Bereitschaft zum Ausüben eines Ehrenamtes fördere. Eine andere Bewertung könne auch für das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV nicht gelten. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seien in der Regel dann anzunehmen, wenn der Erwerbstätige mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig auf eigene Rechnung und Gefahr am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei bei ihm nicht gegeben, die Aufwandsentschädigung habe für das Jahr 2016 909,00 € betragen. Aufwandsentschädigungen unterlägen grundsätzlich nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren vor dem Senat auf die Überprüfung der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge durch den Bescheid vom 27.03.2018 für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.11.2018 beschränkt haben, beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.07.2020 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2018 aufzuheben, soweit für diese Zeit wegen Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Das BSG habe in dem Verfahren B 12 KR 14/16 R entschieden, dass die dem dortigen Beigeladenen gewährte finanzielle Zuwendung nicht als Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV gewertet werden könne. Im vorliegenden Fall sei indes die Zahlung an den Kläger für die ehrenamtliche Tätigkeit nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Arbeitseinkommen gemäß § 15 SGB IV gewertet worden. Die Einstufung der Zahlungen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ergebe sich aus den Einkommenssteuerbescheiden. Aufgrund der Parallelität zwischen Einkommenssteuerrecht und Sozialversicherungsrecht bei dem heranzuziehenden Arbeitseinkommen habe sie den steuerrechtlichen Gewinn als Arbeitseinkommen zu werten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beitragsfestsetzung im noch streitigen Umfang (Zeitraum 01.01.2018 – 30.11.2018) aus der Entschädigung des Klägers wegen seiner Tätigkeit als Versichertenberater ist rechtmäßig.
Gemäß § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen. Die Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner ergibt sich aus § 238 SGB V.
Da die dem Kläger gezahlte Rente und vergleichbare Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichten, ist die ihm gewährte und hier streitige Entschädigung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, weil es sich um Arbeitseinkommen im Sinne des § 237 Satz 1 SGB V handelt und dieses zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente und der dieser vergleichbaren Einnahmen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt.
Arbeitseinkommen in diesem Sinne ist gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Die Tätigkeit eines Versichertenberaters für die DRV-Bund ist sowohl im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als auch als sonstige selbständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren (zu letzterem vgl. BFH, Urteil vom 03.07.2018 – VIII R 28/15 –, BFHE 261, 537, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1989 – II K 440/86 –, EFG 1990, 309; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.06.2003 – 2 K 1945/01 –, juris).
Eine selbständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 27.04.2021 – B 12 KR 25/19 R –, Rn. 13, SozR 4-2400 § 7 Nr. 55). Diese Kriterien werden im Wesentlichen bezogen auf die Beratungstätigkeit des Klägers erfüllt.
"Versichertenberater" ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der DRV-Bund die Funktionsbezeichnung für die Versichertenältesten i.S. des § 39 SGB IV. Sie haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung der DRV-Bund zu den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen; sie sollen in Fragen der Rentenversicherung Auskunft und Rat erteilen und den Versicherten bei der Ausfüllung von Leistungsanträgen behilflich sein (§ 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der DRV-Bund). Die Versichertenberater werden durch die Vertreterversammlung der DRV-Bund gewählt (§ 61 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der DRV-Bund). Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 4 der Satzung der DRV-Bund).
Der Kläger steht danach in keinem Arbeitsverhältnis zur DRV-Bund. Er ist organisatorisch nicht in ihren Betrieb eingegliedert und übt seine Aufgaben, die Versicherten zu betreuen, vielmehr selbständig, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung aus; die Arbeit wird persönlich und auf längere Dauer, also nachhaltig erbracht. Zwar unterliegt er den allgemeinen Geschäftsanweisungen (§ 61 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der DRV-Bund), er kann aber über Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen. Die DRV-Bund gibt Ihm nicht vor, an welchem konkreten Tag und zu welcher konkreten Uhrzeit er die Beratungen in welcher Form durchführen muss. Da damit eindeutig die Kriterien einer nicht abhängigen Tätigkeit im Sinne des § 7 SGB IV überwiegen, ist die Tätigkeit als selbständig zu qualifizieren, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist (siehe auch FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.2017 – 4 K 858/16 –, Rn. 23, juris; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.06.2003 – 2 K 1945/01 –, Rn. 19, juris).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Beratungstätigkeit auf die Erzielung positiver Einkünfte (Gewinnerzielung) gerichtet (im Ergebnis ebenso BFH, Urteil vom 03.07.2018 a.a.O.; vgl. ferner FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.2017 – 4 K 858/16 –, Rn. 24, juris ; FG Nürnberg, Urteil vom 25.03.2021 – 4 K 961/19 –, Rn. 24, juris). Der Versicherungsträger erstattet den Versicherungsältesten ihre baren Auslagen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und ersetzt ihnen den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB IV); für Zeitaufwand kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen ein Pauschbetrag geleistet werden (§ 41 Abs. 3 Satz. 2 SGB IV). Nur die baren Auslagen, die erkennbar den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen, sind steuerfrei; die darüber hinaus fließenden Zahlungen unterliegen der Steuerpflicht (vgl. Bünnemann in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, SGB IV ˂Stand 01.03.2022˃, § 41 Rn. 35-39 m.w.N.). Der Nebenzweck der ehrenamtlichen Tätigkeit, solche Einkünfte zu generieren, ist aber ein einkommensorientierter (FG Nürnberg wie zuvor), sodass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Hier hat der Kläger steuerpflichtige Einnahmen aus seiner Beratertätigkeit erzielt, die damit Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV sind.
Aus der vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) hinsichtlich der Beurteilung eines ehrenamtlichen Kreishandwerkermeisters folgt nichts Gegenteiliges. Anders als im vorliegenden Fall ist dort nämlich gerade die fehlende Erwartung einer finanziellen Gegenleistung festgestellt worden. Dafür, dass das BSG im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH jegliche Bezüge aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht dem Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV unterwerfen wollte, fehlen jegliche Hinweise.
Die Beklagte hat die Beiträge im noch streitigen Zeitraum zutreffend der Höhe nach festgesetzt. Zwar ist ihrer Auffassung nicht zu folgen, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler auf die Einkünfte eines Pflichtversicherten aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit entsprechende Anwendung finden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 – L 5 KR 1672/17 –, Rn. 34, juris). Letztlich kommt es aber auf diese Frage hier nicht an, weil sie ihrer Beitragsbemessung mit dem Änderungsbescheid vom 19.03.2020 nur die tatsächlich im Jahr 2018 erzielten Einkünfte aus der Beratertätigkeit zugrundegelegt sowie die Beiträge entsprechend ermäßigt hat und im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung durch den streitbefangenen Bescheid vom 27.03.2018 keine Anhaltspunkte für niedrigere Einkünfte bestanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.