S 13 AS 842/21

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 AS 842/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die Gewährung eines Darlehens für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen.

2. Die bedungene Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens ist unwirksam, wenn sie nicht den Vorgaben von § 42a Abs. 2 bis 4 SGB II entspricht. Die Lücke ist durch Anwendung der genannten Vorschriften zu schließen.

3. Unwirksam ist ferner eine Vereinbarung, in der sich der SGB II-Leistungsträger die aus der Anlage der Mietsicherheit durch den Vermieter ergebenden Erträge versprechen lässt.

4. Deckt eine zurückerlangte Kaution den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, bedarf es gemäß § 42a Abs. 3 Satz 2 SGB II grundsätzlich zumindest eines Angebots des Grundsicherungsträgers gegenüber jedem anderen Teil über Zahlungsvereinfachungen.

            Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1.196 € zu zahlen.

            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Kautionsdarlehens.

Die Beklagten bezogen vom Kläger unter anderem im Jahr 2012 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Anlässlich ihres Umzugs in eine Wohnung H d H  in M vereinbarten sie die Gewährung eines Darlehens für eine Mietsicherheit in Höhe von (i.H.v.) 1.196 €. Sie kamen hierbei überein, dass das Darlehen zuzüglich (zzgl.) der hierzu anfallenden Zinsen zurückzuzahlen sei, wenn die Wohnung durch Auszug oder Tod der Beklagten aufgegeben werde oder ihr Leistungsbezug nach dem SGB II ende. Unter § 2 der Vereinbarung traten die Beklagten die der Vermieterin überwiesene Mietkaution unwiderruflich ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 27. Februar 2012, Blatt 6 folgende der Gerichtsakte (GA), Bezug genommen. Separat unterzeichneten die Beklagten am selben Tag eine Erklärung, durch die sie den Anspruch auf Rückzahlung unwiderruflich an den Kläger zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag abtrat. Am 28. Februar 2012 zahlte der Kläger 1.196 € direkt an die Vermieterin.

Zum 1. Mai 2019 verzogen die Beklagten. Am 11. September dieses Jahres erhielten sie die Kaution i.H.v. 901,21 € zurück, wobei zu ihren Gunsten Zinsen i.H.v. 10,25 € anfielen. Für eine Betriebskostenabrechnung und beschädigte Türen brachte die Vermieterin den Differenzbetrag von 186,05 € in Abzug.

Mit Schreiben vom 28. November 2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 1. auf, einen Betrag i.H.v. 1.196 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wandte er sich – ebenfalls vergeblich – an die Vermieterin wegen der Rückzahlung der Kaution. Mit Schreiben vom 20. November 2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 1. nochmals zur Zahlung des Darlehensbetrags, nunmehr zzgl. der Zinsen i.H.v. 10,25 €, auf. Dabei erteilte er ihr den Hinweis, sie solle sich mit ihm in Verbindung setzen, sofern sie den Betrag nicht bis zum 7. Dezember 2020 zurückzahlen könne und wies darauf hin, dass Anträge im Zusammenhang mit den Zahlungsmodalitäten (zum Beispiel <z.B.> Ratenzahlung) an ihn gerichtet werden könnten.

Am 13. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagten seien verpflichtet, aufgrund des Auszugs den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Die Zinsen seien dem Darlehen zuzuschlagen. Sonst könnten die Beklagten aus dem darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrag Kapitalerträge erwirtschaften und dauerhaft behalten. Dies würde sie über das gesetzlich bestimmte Maß hinaus begünstigen. Mit der Regelung zur Rückzahlung der Zinsen werde die finanzielle Neutralität der Darlehensgewährung hergestellt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.206,25 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der GA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

A. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und in der Sache entscheiden, da sie hierauf in den Ladungen vom 1. August 2022 hingewiesen wurden.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Absatz <Abs.> 5 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) statthaft. Ein Verwaltungsakt hatte hier nicht zu ergehen. Hat sich ein Träger der öffentlichen Verwaltung dafür entschieden, eine vertragliche Vereinbarung einzugehen anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, darf er den gleichen Sachverhalt – gleichzeitig oder später – grundsätzlich nicht einseitig durch Verwaltungsakt regeln. So kann z.B. ein Sozialversicherungsträger einen Anspruch aus einem mit einer Privatperson abgeschlossenen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt („Zahlungsbescheid“) geltend machen (Thüringer Landessozialgericht <ThürLSG>, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, unveröffentlicht <uv.>).

Mangels dieser Verwaltungsaktbefugnis fehlt der Klage insbesondere auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vergleiche <vgl.> ThürLSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv.).

B. Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis auf die geltend gemachten Zinsen begründet. Der Kläger hat gegen sie mithin Anspruch auf Zahlung von 1.196 €.

I. Der Kläger kann den Rückzahlungsanspruch jedoch nicht aus den im Darlehensvertrag getroffenen Abmachungen herleiten. Die dort bedungene Rückzahlungsverpflichtung ist nach § 58 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in Verbindung mit (i.V.m.) § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig (für vergleichbare Verträge offen gelassen durch ThürLSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv.; anderer Ansicht (a.A.) insoweit Sozialgericht <SG> Nordhausen, Urteil vom 5. Februar 2018, S 11 AS 2371/16, uv.; SG Nordhausen, Urteil vom 6. Januar 2020, S 11 AS 1388/19, uv.). Zwar lagen die Voraussetzungen für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vor (dazu 1.), doch durften die Rückzahlungsmodalitäten nicht wie vorliegend geregelt werden (dazu 2.).

1. Rechtsgrundlage für den Abschluss des Darlehensvertrags ist § 53 SGB X. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag unter anderem begründet werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Nach Satz 2 kann die Behörde insbesondere, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Nach Abs. 2 kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Hier haben die Beteiligten über im Ermessen stehende Sozialleistungen, nämlich den Anspruch auf darlehensweise Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Sätze 1 und 3 SGB II (wie alle anderen Vorschriften des SGB II hier in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Mai 2011, Bundesgesetzblatt I, Seite 850), einen Vertrag geschlossen.

2. Allerdings stehen dem Vertragsinhalt im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X Rechtsvorschriften entgegen mit der Folge der Nichtigkeit der Vertragsklausel über die Rückzahlungsverpflichtung (§ 134 BGB, vgl. Urteile der Kammer vom 8. Juni 2022, Aktenzeichen <Az.> S 13 AS 1600/20, juris, und S 13 AS 1596/20, uv.; allgemein hierzu Becker in Hauck/Noftz, § 53 SGB X Randnummer <Rn.> 70, Stand Mai 2017). Denn über die Rückzahlung von Darlehen im Bereich des SGB II enthält § 42a SGB II in den hier relevanten Abs. 2 bis 4 zwingende Vorschriften (dazu a.), denen der Vertrag nicht gerecht wurde (dazu b.).

a. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung i.H.v. zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Nach § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort i.H. des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Nach Satz 2 soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden, wenn der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht deckt. Nach § 42a Abs. 4 SGB II ist nach Beendigung des Leistungsbezugs der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig und über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

b. Nach dem vorliegenden Vertrag erfolgte keine monatliche Tilgung aus den laufenden Leistungen. Die Ansicht des Klägers, dass diese Form der Tilgung bei der Handlung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht möglich sei, teilt die Kammer (vgl. Urteile vom 8. Juni 2022, Az. S 13 AS 1600/20, juris, und S 13 AS 1596/20, uv.) nicht (ebenso ThürLSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv.). Insoweit wird auf die Befugnis aus § 53 Abs. 1 SGB X („statt einen Verwaltungsakt zu erlassen“) verwiesen. Aufgrund des zwingenden Charakters der Regelung zur monatlichen Tilgung durch Aufrechnung (hierzu Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 54) könnten entsprechende Darlehen bei a.A. auch gar nicht in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt werden.

Zudem wurde mit dem Auszug aus der Wohnung ein Grund für die sofortige Fälligkeit bedungen, der vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Denn der Auszug ist nicht mit dem geregelten Fall des Rückerhalts der Kaution gleichzusetzen.

Schließlich haben die Beteiligten bedungen, dass Zinsen nach Erhalt dem Kläger zustehen. Auch dies kann nicht in zulässiger Weise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. Denn eine entsprechende gesetzliche Befugnis, der es jedoch bedürfte (vgl. wieder § 53 Abs. 1 SGB X: „statt einen Verwaltungsakt zu erlassen“), besteht nicht. Vielmehr handelt es sich bei den Zinsen um Einkommen der Darlehensnehmer, dessen Anrechnung in den §§ 11 fortfolgende (ff.) SGB II und nach Maßgabe der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – abschließend geregelt ist.

II. Der Rückzahlungsanspruch ohne Zinsen ergibt sich jedoch aus dem Darlehensvertrag i.V.m. § 42a Abs. 3 SGB II (zur Anwendbarkeit der Rückzahlungsvorschriften in § 42a SGB II bei Störungen im Darlehensvertrag ThürLSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv.; Urteile der Kammer vom 8. Juni 2022, Az. S 13 AS 1600/20, juris, und S 13 AS 1596/20, uv.). Denn die Nichtigkeit der Rückzahlungsregelungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag (hierzu oben I. 2.) führen nicht zur Gesamtnichtigkeit desselben, sodass der Charakter der (nur) darlehensweisen Gewährung der Sozialleistungen bestehen bleibt (dazu 1.). Der Rückzahlungsanspruch folgt sodann aus dem Darlehensvertrag i.V.m. § 42a Abs. 3 SGB II (dazu 2.). Dem stehen keine weiteren Gründe entgegen (dazu 3.).

1. Die gewährte Zahlung i.H.v. 1.196 € stellte ein Darlehen dar. Dies folgt aus dem Darlehensvertrag, der nicht vollständig nichtig ist. Zwar bestimmt § 58 Abs. 3 SGB X, dass ein Vertrag im Ganzen nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Danach ist die Gesamtnichtigkeit die Regel. Es verstieße jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn eine – hier die klägerische – Vertragspartei einen Vorteil daraus ableiten könnte, dass ein Teil eines Vertrags nichtig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 2005, 4 C 15.04, BVerwGE 124, 385 <395>; Urteile der Kammer vom 8. Juni 2022, Az. S 13 AS 1600/20, juris, und S 13 AS 1596/20, uv.; Becker in Hauck/Noftz, § 58 SGB X Rn. 118, Stand November 2017). So läge es aber hier, wenn sich der Kläger für die Rückzahlung der ausgekehrten 1.196 € auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen könnte und über § 818 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 BGB die Zinsen als Nutzungen einstreichen könnte, obwohl er damit die zwingenden Regelungen aus § 42a Abs. 2 bis 4 SGB II und den §§ 11 ff. SGB II (hierzu jeweils oben I. 2. b.) umgehen könnte. Soweit es die Rückzahlung des Darlehens an sich angeht, tritt § 42a Abs. 2 bis 4 SGB II vielmehr an die Stelle der nichtigen Rückzahlungsbedingungen im Darlehensvertrag, während die Zinsen nach den Regelungen über die Einkommensanrechnung zu behandeln wären. Dies wird auch dem objektiven Willen einer Behörde gerecht, aufgrund ihrer Gesetzesbindung Abmachungen zu treffen, die zu einem rechtmäßigen Vertrag führen (vgl. Urteile der Kammer vom 8. Juni 2022, Az. S 13 AS 1600/20, juris, und S 13 AS 1596/20, uv.; Becker in Hauck/Noftz, § 58 SGB X Rn. 117, Stand November 2017).

2. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 1.196 € folgt aus dem Darlehensvertrag i.V.m. § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Die fälligkeitsauslösende Rückzahlung durch den Vermieter im Sinne der Vorschrift erfolgte am 11. September 2019.

Soweit es dagegen die Zinsen angeht, müsste der Kläger über die laufenden Leistungen im Zuflussmonat neu entscheiden; diese sind hier indes nicht streitgegenständlich.

3. Dem Rückzahlungsanspruch i.H.v. 1.196 € stehen keine Gründe entgegen.

a. Zwar ist nach § 42a Abs. 3 Satz 2 SGB II wegen Nichtauskömmlichkeit des Zurückerlangten (die Vermieterin brachte Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung und wegen beschädigter Türen in Abzug) das Angebot einer Rückzahlungsvereinbarung zwingend zu unterbreiten und es darf nur in atypischen Fällen davon abgewichen werden (Urteile der Kammer vom 8. Juni 2022, Az. S 13 AS 1600/20, juris, und S 13 AS 1596/20, uv.; Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 42a Rn. 24, Stand Februar 2022; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 42a SGB II Rn. 381, Stand April 2019). Hier hat der Kläger in seiner letzten Zahlungsaufforderung vom 20. November 2020 jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich die Beklagte zu 1. an ihn im Falle der Unmöglichkeit, den Betrag termingerecht zurückzuzahlen, wenden könne und ist damit seinen Verpflichtungen gerecht geworden.

b. Die erfolgte Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution steht dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Diese Sicherung lässt entsprechend der Regel des § 61 SGB X i.V.m. § 364 Abs. 2 BGB den Rückzahlungsanspruch unberührt (Urteile der Kammer vom 8. Juni 2022, Az. S 13 AS 1600/20, juris, und S 13 AS 1596/20, uv.; im Ergebnis ebenso ThürLSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv.).

c. Ohne dass es darauf mangels Erhebung der Einrede ankäme, ist der Rückzahlungsanspruch auch nicht verjährt. Anzuwenden ist die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I; ebenso ThürLSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv. mit weiteren Nachweisen; Urteile der Kammer vom 8. Juni 2022, Az. S 13 AS 1600/20, juris, und S 13 AS 1596/20, uv.). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wird mit Klageerhebung gehemmt (§ 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 1 Nummer <Nr.> 1 BGB). Beim Abstellen auf den 11. September 2019 ist eine Verjährung erst am 31. Dezember 2023 zu besorgen.

C. Die Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 2. dagegen unbegründet.

Entgegen der Vorgaben des § 42a Abs. 3 Satz 2 SGB II ist der Kläger an ihn nicht mit einem Angebot von Zahlungserleichterungen im oben genannten Sinne (B. II. 3. a.) herangetreten. Denn das Schreiben vom 20. November 2020 war nur an die Beklagte zu 1. gerichtet und es kommt nicht zum Ausdruck, dass es auch den Beklagten zu 2. betreffen sollte. Ob der Kläger Kenntnis von dem Schreiben vom 20. November 2020 genommen hat oder ob der Zugang über die Regelungen der passiven Stellvertretung angenommen werden könnte, kann damit offen bleiben. Einer weiteren Vertiefung, ob § 38 SGB II einschlägig wäre, wogegen hier die Betroffenheit eines Rückabwicklungsverhältnisses spricht (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2020, § 38 Rn. 40), bedarf es mithin nicht.

Auch eine Wirkung für und gegen den Beklagten zu 2. über § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus. Zwar kann es im Anwendungsbereich der Vorschrift schon aufgrund des Bestehens einer Ehe zur Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten kommen. Allerdings stellt die Regelung auf Rechtsgeschäfte ab (vgl. Voppel in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1357 Rn. 40), worunter die bloße Entgegennahme einer Erklärung durch einen Ehegatten nicht fällt.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung des Klägers ist – anders als die der Beklagten zu 1. – nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da die Beschwer 750 € nicht übersteigt. Bei subjektiver Klagehäufung sind die Ansprüche gegen mehrere Gesamtschuldner nicht zu addieren (Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 5 Rn. 33; zur Anwendbarkeit der Regelungen der Zivilprozessordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Zivilgerichte Schreiber in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 144 Rn. 19).

Die Berufung des Klägers war indes zuzulassen. Zwar liegt kein Grund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor, da die Kammer – soweit ersichtlich – nicht von einer Entscheidung des ThürLSG abweicht. Im Urteil vom 17. Dezember 2019 (Az. L 9 AS 284/18) konnte der Senat offen lassen, ob die Rückzahlung aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder aus § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II folgte. Denn dort war die Kaution vollständig zurückgezahlt worden, sodass die Einschränkungen des § 42a Abs. 3 Satz 2 SGB II wegen Nichtauskömmlichkeit des Erlangten nicht einschlägig waren. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und des § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II waren in dieser Konstellation vielmehr gleich. Allerdings liegt grundsätzliche Bedeutung vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), da noch Verfahren zur Thematik beim erkennenden Gericht anhängig sind und die Anwendbarkeit der jeweiligen Sätze 2 in § 42a Abs. 3 und 4 SGB II sowie die Möglichkeit der Jobcenter, Zinsen einzustreichen, obergerichtlich noch nicht geklärt sind.

 

Rechtskraft
Aus
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