L 14 R 280/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 37 R 789/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 280/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 7/22 R
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin im Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen sind.

Die am 00.00.1958 in Kalinin in der früheren UdSSR im heutigen Kirgisien geborene Klägerin war ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuchs vom 07.03.1977 bis zum 26.05.1993 Mitglied der Kolchose Kalinina; die Klägerin siedelte dann am 07.06.1993 nach Deutschland über. Sie ist laut Bescheinigung der Stadt Geldern vom 11.08.1993 als Spätaussiedlerin nach § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz – (BVFG) anerkannt.

Mit Vormerkungsbescheid vom 07.10.1997 stellte der Rentenversicherungsträger, die damalige LVA Rheinprovinz, die ab dem 07.03.1977 zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten fest. Hierbei wurden im Gesamtzeitraum vom 07.03.1977 bis zum 25.05.1993 mit Unterbrechungen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesen anerkannt. Hierbei war unter anderem für das Jahr 1985 der Zeitraum vom 01.01.1985 bis zum 17.06.1985 als Pflichtbeitragszeit anerkannt worden, nicht jedoch der Zeitraum vom 18.06.1985 bis zum 31.12.1985.

Mit Schreiben vom 23.09.2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und vertrat hierzu die Auffassung, dass nach neuerer Rechtsprechung die Zeiten in der Kolchose (UdSSR) durchgehend als nachgewiesene Zeiten vollumfänglich zu 6/6 anzuerkennen seien.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2014 unter anderem mit, sie habe im Jahr 1985 aufgrund von Krankheit circa fünf Monate – im Zeitraum März bis Juli 1985 – nicht gearbeitet. Des Weiteren teilte die Klägerin die jeweiligen Daten der Wiederaufnahme der Arbeit nach den Geburten ihrer drei Kinder mit.

Mit Feststellungsbescheid vom 04.04.2014 nahm die Beklagte sodann den Bescheid vom 07.10.1997 im Hinblick auf die für drei Teilzeiträume nach den Geburten der drei Kinder der Klägerin getroffenen Feststellungen nach § 44 SGB X zurück (07.03.1978 bis 28.12.1978, 21.04.1979 bis 22.02.1980 und 10.08.1986 bis 13.06.1987). Dem Bescheid war als Anlage der Versicherungsverlauf der Klägerin vom 04.04.2014 beigefügt. Hierin wurde der Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als „krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ vorgemerkt (Anlage 2/Seite 2 des Bescheids).

Mit Schreiben vom  27.04.2014 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 04.04.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe die Zeit vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als Krankheitszeit ohne Beitragszahlung anerkannt. Unabhängig von etwaigen Fehlzeiten habe jedoch in der Rentenversicherung der Kolchosebauern eine Zwangsabführung der Beiträge zum Sozialfond auch bei Krankheitszeiten bestanden. Alle einfachen Beschäftigten in der Kolchose seien in der ehemaligen Sowjetunion ab dem 01.01.1965 durch das Gesetz vom 15.07.1964 (KolchososRG (SPP SSSR 1964, Nr. 20, Art. 128) durch öffentlich-rechtlichen Zwang in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden und zwar in den „zentralisierten Unionssozialversicherungsfond der Kolchos-Bauern“. Für eine Aberkennung der streitgegenständlichen Beitragszeiten bleibe daher kein Raum. Hierzu werde auch auf die bundessozialgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bei ununterbrochener Beitragszahlung aufgrund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses komme es auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht an, da die Beitragszahlung durch die Kolchose hierdurch nicht unterbrochen worden sei und § 15 FRG nur an die Beitragszahlung und nicht an eine Beschäftigungszeit anknüpfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, Zeiträume ohne Arbeitsleistung, zum Beispiel während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, eines Mutterschaftsurlaubes, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem vollen Kalendermonat, der Pflege eines Angehörigen oder einer schulischen Ausbildung seien nach § 26 Satz 4 FRG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst. c FRG nicht als Beitragszeiten anzuerkennen.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.07.2017 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben und ihr Begehren aufrechterhalten, dass der Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG anzuerkennen sei. Sie hat vorgetragen, dass Beitragszahlungen selbst im Fall der Beschäftigungslücken durch Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund von Witterung nicht unterbrochen worden seien.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

  1. der Bescheid vom 04.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 ist aufzuheben,
  2. die in der Kolchose abgeführten Beiträge vom 01.03.1985 bis 31.07.1985 sind als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG anzuerkennen.

 

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass Mitgliedschaftszeiten in einer russischen Kolchose ab dem 01.01.1965 zwar grundsätzlich als nachgewiesene Zeiten nach § 15 Abs. 1 FRG mit einer 6/6-Bewertung anzuerkennen seien. Dies werde damit begründet, dass für die Mitglieder der Kolchose ohne Unterbrechung pauschal Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Bei Nichterfüllung der geplanten Arbeitsnormen/Arbeitstage seien jedoch Ermittlungen hinsichtlich einer Arbeitsunterbrechung durchzuführen, um gegebenenfalls § 26 Satz 1 FRG anwenden zu können. Zeiträume ohne Arbeitsleistung seien nach § 26 S. 4 FRG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst. c FRG nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Für derartige Zeiträume sei die Anerkennung von Anrechnungszeiten zu prüfen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 05.01.2014 mitgeteilt, dass sie im Jahr 1985 circa fünf Monate (März bis Juli) wegen Krankheit nicht gearbeitet habe; insofern liege ein Fall des § 26 Satz 4 FRG vor. Danach seien für Zeiten ohne Arbeitsleistung, für die nach § 26 Satz 4 FRG keine Entgeltpunkte zu ermitteln seien, gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst. c FRG keine Beitragszeiten anzuerkennen.

Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Daraufhin hat das Sozialgericht Duisburg der Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.03.2018 stattgegeben.

Gegen das am 09.04.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.04.2018 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, Mitgliedschaftszeiten in einer Kolchose könnten allein aufgrund der ununterbrochenen Beitragszahlung durch die Kolchose nicht generell als nachgewiesene Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anerkannt werden. Andernfalls führe allein die bloße Mitgliedschaft in einer Kolchose ohne tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung zu einer Anerkennung. Sei die Beschäftigung unterbrochen, so entfiele auf den einzelnen Arbeitnehmer kein Anteil der insgesamt geringeren Lohnsumme des Betriebes und damit auch keine Beitragszahlung. Es sei auf den individuellen Anteil am Betriebsergebnis abzustellen, dieser Anteil werde durch die tatsächliche Arbeitsleistung bestimmt. Nur in dem Umfang, in dem das einzelne Mitglied einer Kolchose zum Betriebsergebnis beigetragen habe, könne ihm die daraus auch resultierende Beitragszahlung zugerechnet werden. Das bloße Abstellen auf die Mitgliedschaft und die Beitragszahlung widerspreche dem Eingliederungsprinzip. Dem Eingliederungsgedanken entsprechend müsse daher eine sachliche Beziehung zwischen der abhängigen Beschäftigung und der Beitragsleistung bestehen. Auch spreche für ihre Auffassung die Regelung des § 26 Satz 2 FRG, wonach Kalendermonate, die zum Teil mit Beitragszeit belegt seien, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen zu berücksichtigen sei. Gerade nicht von dieser Regelung betroffen seien Kalendermonate, in denen ausschließlich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Damit habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten von weniger als einem Kalendermonat im Fremdrentenrecht keine leistungsrechtlichen Auswirkungen zukommen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.03.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es habe ein klarer Bezug zwischen Arbeitsunfähigkeit und der kurz zuvor tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft in einer Kolchose bestanden. Es könne keinesfalls nachvollzogen werden, weshalb in der Berücksichtigung dieser Zeiten eine systemfremde Begünstigung gegenüber einem deutschen Arbeitnehmer liege, für den trotz Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge gezahlt würden. Es spiele bei der Unterbrechung von Arbeitsleistung für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragszeit bei einer Mitgliedschaft in einer Kolchose in der ehemaligen UdSSR keine Rolle, wenn die unterbrochene Beitragsentrichtung durch die Kolchose nachgewiesen werde. Es würden die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgestellten Grundsätze für die Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) gelten. Die von der Klägerin im streitigen Zeitraum zurückgelegten Beitragszeiten seien nachgewiesen. Die Voraussetzung für die Minderung nach § 26 Satz 3 und Satz 4 FRG seien nicht erfüllt. Es sei auf das ganzjährige Weisungsrecht der Kolchose-Verwaltung gegenüber der Klägerin und damit korrespondierend die ständige Verpflichtung zur Bereitschaft, jederzeit eine Arbeit nach Weisung aufzunehmen, zu verweisen. Dies stehe damit auch einer Teilzeitbeschäftigung oder einer solchen im Sinne des § 26 Satz 4 FRG entgegen. Beschäftigte einer Kolchose seien aufgrund der besonderen Vorschriften durch öffentlichen Zwang in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen.

Der Senat hat das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 23.05.2019 ruhend gestellt und hierzu auf das anhängige Revisionsverfahren beim BSG zum Aktenzeichen B 13 R 10/19 R verwiesen. Dem Revisionsverfahren hat die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2019 (L 21 R 370/15) zugrunde gelegen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.06.2019 an das BSG diese Revision zurückgenommen und anschließend im hiesigen Verfahren mitgeteilt, ein Anerkenntnis könne dennoch nicht abgegeben werden. Die Entscheidung des LSG vom 25.01.2019 sei nicht überzeugend. Es werde eine Entscheidung des BSG angestrebt. Die Revision sei letztlich nur auf Hinweis des BSG zurückgenommen worden. Das BSG habe darauf verwiesen, dass es in diesem Revisionsverfahren allein aus formalrechtlichen Gründen nicht zu einer Entscheidung in der Sache kommen könne. Das hier geführte Verfahren sei auch nicht vergleichbar mit dem Streitfall beim 21. Senat des LSG NRW. Dort sei es um einen Rentenbezieher mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2002 gegangen. Hierzu hatte die Beklagte bereits im ersten Rechtszug auf die gesetzlichen Änderungen des FRG durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) – AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl I Seite 403) mit Wirkung zum 01.01.2002 hingewiesen.

Mit Schreiben vom 22.06.2020 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne des § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hierzu sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 02.07.2020 gegeben. Die Beklagte hat ihr Einverständnis hierzu mit Schriftsatz vom 05.10.2020 gegeben.

Auf Anfrage des Senats haben die Beteiligten noch mitgeteilt, dass die Klägerin keine Altersrente bezieht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2014 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat nach § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X einen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 07.10.1997 hinsichtlich der dort nicht anerkannten Beitragszeit vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG. Der Anspruch erstreckt sich insoweit auf Berücksichtigung dieser Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten in vollem Umfang von 6/6 ohne Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG. Soweit die Beklagte mit dem hier angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 04.04.2014 die teilweise Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 07.10.1997 und damit die Vormerkung als nachgewiesene Beitragszeit verweigert, verletzt dies die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Sozialgericht Duisburg hat daher der Klage zurecht stattgegeben. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Es besteht zunächst ein Rechtsschutzinteresse für das Verfahren. Zwar liegt nach Erlass eines Rentenbescheids kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vor (BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 13 R 23/14 R –, Rn. 12, juris). Die Klägerin bezieht jedoch noch keine solche Altersrente.

Es liegen auch die materiellen Voraussetzungen für die Vormerkung der hier streitigen Zeit vom 01.03.1985 bis 31.07.1985 als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht vor. Die streitgegenständlichen Zeiten sind von der Beklagten als nachgewiesene Beitragszeiten i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG i vollumfänglich zu berücksichtigen; eine Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG kommt nicht in Betracht.

Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.03.2018 an und macht diese auch zum Gegenstand dieser Entscheidung; § 153 Abs. 2 SGG. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass er insoweit auch die Urteilsgründe aus der Entscheidung des 21. Senats vom 25.01.2019 für überzeugend hält (LSG NRW, Urteil vom 25.01.2019 – L 21 R 370/15). Insbesondere besteht auch im Falle einer vorübergehenden, aber mehr als einen Monat andauernden, Arbeitsunfähigkeit noch eine hinreichende Bindung des Versicherten an das (Vollzeit-) Beschäftigungsverhältnis. Es ist davon auszugehen, dass das ganzjährige Weisungsrecht der Kolchosverwaltung gegenüber dem Mitglied und damit korrespondierend dessen ständige Verpflichtung zur Bereitschaft, jederzeit eine Arbeit nach Weisung aufzunehmen, der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung oder einer solchen i. S. d. § 26 Satz 3, 4 FRG im Falle der Arbeitsunfähigkeit entgegensteht (LSG NRW, Urteil vom 25.01.2019 – L 21 R 370/15 –, Rn. 56, juris). Eine vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunterbrechung steht daher der Annahme einer Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG nicht entgegen. Auch das im FRG vorherrschender "Eingliederungsprinzip" widerspricht nicht der Einstufung des hier streitigen Zeitraums vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als echte Beitragszeit (so i.E. auch LSG NRW, Urteil vom 25.01.2019 – L 21 R 370/15 –, Rn. 64 ff, juris).

Soweit die Beklagte noch vorgetragen hat, dass die Änderungen des FRG durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) – AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl I Seite 403) mit Wirkung vom 01.01.2002 zu einem anderen Ergebnis führe, so verfängt diese Rechtsauffassung nicht. Mit der Gesetzesnovelle wurde in § 29 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. FRG geregelt, dass für Anrechnungszeiten selbst dann keine Entgeltpunkte zu ermitteln sind, wenn für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten und hier streitigen Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 handelt es sich jedoch um echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG und nicht um Anrechnungszeiten i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1, 1. HS. FRG, da die Tätigkeit der Klägerin im rechtlichen Sinne gerade nicht durch die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bietet hinreichend Anhaltspunkte, wann eine Gleichstellung von Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 19.11.2009 – B 13 R 67/08 R –, Rn. 26, 28, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 5. Senats des BSG; BSG, Urteil vom 12.02.2009 – B 5 R 39/06 R –, BSGE 102, 248-258, SozR 4-5050 § 15 Nr 6 und Parallelentscheidung BSG, Urteil vom 12.02.2009 – B 5 R 40/08 R –, juris).

 

Rechtskraft
Aus
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