L 1 U 3357/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1656/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3357/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die 1959 geborene Klägerin war in der Zeit von 1995 bis einschließlich Oktober 2005 als Teilzeitmitarbeiterin im Bereich Finanzen der Firma A GmbH und Co KG als betriebswirtschaftliche Assistentin beschäftigt.

In einem Bericht der H Klinik T vom 9. Februar 2003 wurde bei der Klägerin ein Bruch Radiusköpfchenfraktur rechts diagnostiziert, die Klägerin habe beim „Langlaufskifahren am Berg ein Krachen verspürt“.

Der B führte in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2004 im Rahmen des Rentenverfahrens aus, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit und verminderte Belastbarkeit des rechten Ellenbogens nach Radiusköpfchenfraktur. Anamnestisch hielt er hierzu fest: „Februar 2003 Skiunfall, Bruch der Kapsel des rechten Ellenbogens“.

Mit später bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. August 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze) ab.

Der L teilte der Beklagten mit Schreiben vom 9. September 2008 mit, es bestehe ein Zustand nach Radiusköpfchenfraktur mit muskulärer Fehlfunktion und muskulärer Überlastung.

Bei der Beklagten ging am 20. Juli 2016 ein Attest der W vom 9. Juni 2016 ein, in dem diese berichtet, bei der Klägerin sei im Jahr 2008 eine Arthrose beider Ellenbogengelenke diagnostiziert worden. Die Klägerin vermerkte hierzu handschriftlich aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Unfall 2003 auf berufliche Ursachen zurückzuführen sei. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, der Unfall habe sich am 9. Februar 2003 zwischen 16:00 Uhr und 17:30 Uhr ereignet. Die Ursache zum Unfall sei wahrscheinlich im Jahre 1998/1999 zu suchen, durch die hohe Arbeitsbelastung beim Buchen mit schweren Buchungsstempeln müsse es zu einer Fehlstellung der Hand gekommen sein. Diese Fehlstellung habe zu einem „Computerellenbogen“ geführt, der falsch behandelt worden sei. So habe ihr „Stützsystem im Februar 2003 mit dem Bruch des Ellenbogens“ reagiert.

Der damalige Arbeitgeber der Klägerin teilte auf Nachfrage der Beklagten mittels Email vom 8. November 2016 mit, es seien dort keine Unterlagen zu einem Arbeitsunfall vom 9. Februar 2003 vorhanden.

Mit Bescheid vom 26. April 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 9. Februar 2003 als Arbeitsunfall ab. Ein Arbeitsunfall im Jahre 2003 sei der Beklagten nicht bekannt. Hiergegen erhoben die Klägerin Widerspruch und trug zur Begründung u.a. vor, sie habe eine Fehlstellung an der Hand, die durch die PC Tastatur bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber oder schwere Buchungsstempel, die sie 10 Stunden am Tag ständig benutzt habe, verursacht worden sei. Der „Druck vom Ski fahren“ könne das „Fass zum Überlaufen gebracht haben“, weshalb es sich um einen „Quasiarbeitsunfall“ handle. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2018 wies die Beklagte den damaligen Widerspruch bestandskräftig zurück.

Am 13. Mai 2019 beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin durch ihren Bevollmächtigten eine Überprüfung der Entscheidung nach § 44 SGB X. Am 13. November 2019 erhob die Klägerin sodann beim Sozialgericht Heilbronn (SG; S 13 U 3580/19) eine Untätigkeitsklage, die nach nachfolgender Entscheidung der Beklagten über den Überprüfungsantrag wieder zurückgenommen wurde.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin, die Entscheidung vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2018 aufzuheben, ab. Die Klägerin habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die belegen würden, dass sich ein Unfallereignis bei betrieblicher Tätigkeit ereignet haben. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, der inhaltlich nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2020 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 19. Juni 2020 erneut Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie vortragen, entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte die notwendige Kausalität vorliegen. Dies ergäbe sich aus den ärztlichen Feststellungen, denen sich die Gegenseite ohne hinreichende Begründung und ohne notwendige Individualprüfung unter Rückzug auf etwaige allgemein-theoretische Feststellungen verschlossen habe. Die Beklagte hätte sich bei den bestehenden Gegebenheiten veranlasst sehen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Unfall der Klägerin habe sich unmittelbar bei Ausführung ihrer Arbeitstätigkeit ereignet. Durch eine komplette Überlastung des EDV-Systems seien die Mitarbeiter schnell an die Grenzen der Belastung getrieben worden. Durch die Schreibtische seien die Handgelenke bei der Bedienung der Tastatur immer nach oben abgeknickt, das Zusammenspiel von Tastatur und schweren Buchungsstempeln könne „über Jahre durchaus zu einer Fehlstellung der Hand geführt haben“. Diese Fehlstellung, der Hand, des Rückens usw. könne Auswirkungen auf die Sehnenscheiden bis hoch zum Ellenbogen gehabt haben. Die Fehlstellung der Hand könne der Grund für den gebrochenen Ellenbogen gewesen sein. Der Druck auf die Hand könne durchaus zu dem "Punkt geführt haben, der das "Fass" zum Überlaufen brachte.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2021 hat das SG die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 27. Oktober 2021 Berufung beim SG eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat sie vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten lägen das Unfallereignis, der Gesundheitserstschaden sowie die notwendige Kausalität vor. Dies ergebe sich aus dem vorgebrachten Symptombild sowie den Einlassungen der Klägerin zu dem Unfallereignis, denen sich die Gegenseite und das erstinstanzliche Gericht ohne hinreichende Begründung und ohne notwendige Individualprüfung unter Rückzug auf etwaige allgemein-theoretische Feststellungen verschlossen hätten.
Der Unfall der Klägerin habe sich auch unmittelbar bei Ausführung der Arbeitstätigkeit ereignet. In Bezug auf das „Unfallereignis“ und den „Gesundheitserstschaden“ hat die Klägerin jeweils eine Zeugenvernehmung der Physiotherapeutin H1, des L sowie ehemaliger Arbeitskollegen angeregt, die zum Unfallzeitpunkt (Jahre 2002, 2003) in der gleichen Abteilung gearbeitet hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2020 zu verurteilen, den Bescheid vom 26. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2018 zurückzunehmen und festzustellen, dass das Ereignis vom 9. Februar 2003 einen Arbeitsunfall darstellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§§ 143, 144 SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1, 2 SGG). Sie ist aber nicht begründet.

Die durch die Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage ist statthaft und zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Die Klage ist allerdings nicht begründet. Das SG hat sie zutreffend als unbegründet abgewiesen.

Die Beklagte hat im Überprüfungsverfahren mit Bescheid vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2020 zu Recht die Rücknahme ihres bestandskräftigen Bescheides vom 26. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2018 sowie die Anerkennung des Ereignisses vom des Ereignisses vom 9. Februar 2003 als Arbeitsunfall abgelehnt.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Mit dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 26. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2018 hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 9. Februar 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Allein hierauf erstreckt sich daher die Prüfung des Senats. Die Beklagte hat in ihrer damaligen Entscheidung weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalles nach § 8 SGB VII liegen nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 13/13 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 31; Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R = SozR 4-2700, § 8 Nr. 43; Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R = SozR 4-2700, § 8 Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R = BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17 Rn. 10; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R = SozR 4-2700, § 8 Nr. 30, Rn. 10 m.w.N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserstschaden“ bzw. (evtl.) „Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt (ausschließlich) für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07 RBSGE 103 45).

Hinsichtlich des streitigen Ereignisses vom 9. Februar 2003 - und allein dieses ist im Rahmen des vorliegenden Antrags gem. § 44 SGB X zu prüfen -  fehlt es bereits daran, dass die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls keiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang).
Durch den Bericht der H Klinik T vom 9. Februar 2003 wird eindeutig bestätigt, dass sich die Klägerin den Bruch der Radiusköpfchenfraktur rechts beim „Langlaufskifahren“ und damit nicht im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit zugezogen hat. Dies wurde auch im Gutachten des B so bestätigt und mehrfach durch die Klägerin selbst eingeräumt.

Soweit die Klägerin vermutet, die Ursache dieses Unfalls beim Skifahren sei wahrscheinlich im Jahre 1998/1999 zu suchen, da es durch die hohe Arbeitsbelastung beim Buchen mit schweren Buchungsstempeln zu einer Fehlstellung der Hand gekommen sei, weshalb dann in Konsequenz ihr „Stützsystem im Februar 2003 mit dem Bruch des Ellenbogens“ reagiert habe, boten diese Spekulationen keinerlei Anlass für weitere Sachverhaltsermittlungen. Selbst wenn man den - allerdings nicht medizinisch belegten - Vortrag der Klägerin, das Zusammenspiel von Tastatur und schweren Buchungsstempeln habe „über Jahre zu einer Fehlstellung der Hand geführt“ als gegeben unterstellt, scheidet auch auf dieser Basis die Annahme eines Unfallereignisses aus. Auch insoweit ist bereits ein konkretes Unfallereignis, zeitlich begrenzt, längstens innerhalb einer Arbeitsschicht, nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet. In Abgrenzung zur Berufskrankheit muss die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt sein. Nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist das Erfordernis zeitlicher Begrenzung dann erfüllt, wenn das Ereignis einen relativ kurzen, etwa einer Arbeitsschicht vergleichbaren Zeitraum andauert (BSG, Urteil vom 25. August 1961 - 2 RU 106/59 - SozR Nr. 5 zu 5. BKVO Anl. Nr. 39 = BSGE 15, 41, Rn. 19; BSG, Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 RU 17/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 71, Rn. 14; BSG, Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - juris, Rn. 15; G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl, § 8 SGB VII, Stand: 15. Dezember 2021, Rn. 120; Schulin in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 28 Rn. 10 ff.; Krasney in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 8 Rn. 15; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 Rn. 26 jeweils m.w.N.). Es muss sich um ein Ereignis an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tag handeln (BSG – 2 RU 64/89 –, a.a.O.).  Eine von mehreren, nacheinander in verschiedenen Arbeitsschichten insgesamt die Versicherten treffende Einwirkung, die zu einer Schädigung führt, ist nur dann als wesentliche Bedingung zu werten, wenn sie sich aus der Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht nur die letzte mehrerer gleichwertiger Einwirkungen bildet (BSG – 2 RU 17/84 –, a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden sind die von der Klägerin behaupteten Schädigungen, die durch eine Häufung kleinerer Einwirkungen, die jedoch nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind (beispielsweise kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum, wenn sich keine den Schaden hervorrufende Einwirkung deutlich hervorhebt), hervorgerufen werden, so dass erst durch ihre Summierung der Schaden entsteht (Wagner, a.a.O.). Der Anerkennung eines Arbeitsunfalls steht - losgelöst von jeder Beweisproblematik -  bereits der Umstand entgegen, dass die Klägerin ein konkretes, punktuelles Ereignis, welches einen Gesundheitserstschaden hervorgerufen hat, nicht einmal behauptet hat. Ihre Darlegung, es hätten Belastungen über Jahre hinweg vorgelegen, die dann bei dem Skiunfall das "Fass" zum Überlaufen gebracht hätten, schließt die Annahme eines Arbeitsunfalls im Sinne des SGB VII eindeutig aus. Da bereits der eigene Vortrag der Klägerin die Feststellung eines Arbeitsunfalls ausschließt, sieht der Senat auch keinen Anlass für weitere Sachverhaltsermittlungen, in Form der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregten Zeugenvernehmungen. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Rechtskraft
Aus
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