S 17 KA 344/22 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 17 KA 344/22 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
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Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Für die Anordnung des Sofortvollzugs genügt in Drittanfechtungssituationen gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG das überwiegende Interesse eines Beteiligten, wenn der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.

1.    Es wird die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 10. Mai 2022 bis zu einer Entscheidung des Berufungsausschusses angeordnet.

2.    Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

3.    Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und ¾ der Gerichtskosten zu tragen. ¼ der Gerichtskosten hat die Antragstellerin zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

 
Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Anordnung des Sofortvollzugs des Beschlusses des Zulassungsausschusses (ZA) vom 10. Mai 2022, mit welchem ihrem Antrag auf Aufhebung der Beschränkung ihrer vertragsärztlichen Zulassung gemäß § 19 a Abs. 3 Ärztezulassungsverordnung (Ärzte-ZV) im Rahmen der Übernahme des gemäß § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes der Beigeladenen zu 8) mit Wirkung zum 10. Mai 2022 stattgegeben wurde. 

Im Jahr 2020 hatte die Antragstellerin einen halben Vertragsarztsitz an die Beigeladene zu 8) kostenfrei abgegeben, um dieser die Gründung der gemeinsamen BAG wirtschaftlich zu ermöglichen. Die gemeinsame BAG bestand bis zum 22. Februar 2022 (Beschluss des ZA) am Standort A-Stadt in A-Stadt. Die Antragstellerin kündigte den BAG-Vertrag außerordentlich am 12. Februar 2022. 
Die Beigeladene zu 8) verzichtete zum 31. März 2022 auf ihre ¾ Zulassung als Vertragsärztin am Praxisstandort der Antragstellerin und übernahm einen vollen Versorgungsauftrag von Dr. E. K. zum 1. April 2022 am Standort A-Stadt, C-Straße. 

Im vorliegenden Verfahren geht es nunmehr um eine Nachfolgezulassung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V für den vakanten Vertragsarztsitz mit einem ¾ Versorgungsauftrag. Die Beigeladene zu 8) wollte auf diesem Versorgungsauftrag Dr. E. K. mit 75% anstellen. Dr. K. teilte mit Schreiben vom 6. Mai 2022 mit, dass es Probleme mit der Beigeladenen zu 8) gebe, die – trotz entsprechender Verträge – nicht mit ihr kommuniziere, so dass sie gar nicht wisse, ob sie überhaupt in der Praxis arbeiten werde. 

Der ZA entschied mit Beschluss vom 10. Mai 2022, dass die Nachbesetzung des ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes in der Weise erfolgen soll, dass die Beigeladene zu 8) einen 0,25 Versorgungsauftrag zum Zweck der Anstellung der Dr. E. K. an ihrem Praxisstandort erhält. Hierfür ist eine entsprechende Verlegung vom bisherigen Standort A-Stadt, A-Straße erforderlich, die vom ZA als unter Versorgungsgesichtspunkten unproblematisch angesehen wird. 

Der verbleibende 0,5 Versorgungsauftrag wurde antragsgemäß der Antragstellerin zugesprochen, die damit an dem bisherigen Praxisstandort ihren bereits vorhandenen hälftigen Versorgungsauftrag auf einen vollen Versorgungsauftrag aufstocken kann. Die Beigeladene zu 8) verlangte mit Schreiben vom 2. Juni 22 von der Antragstellerin, nach Rückübertragung des halben Arztsitzes, die Zahlung von 60.000,00 €.

Die Antragstellerin gab am 7. Mai 2022 eine Verkehrswerterklärung ab.

Gegen die Entscheidung des ZA hat die Beigeladene zu 8) mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 Widerspruch eingelegt. 

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag an das Sozialgericht Marburg vom 4. Juli 2022 die Anordnung der sofortigen Vollziehung. 

Sie trägt vor, dass die Beigeladene zu 8) den Widerspruch ausschließlich mit dem Ziel der Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes eingelegt habe und selber keinen Willen zur Fortführung der Praxis habe. Der Widerspruch sei bisher auch nicht begründet worden. Die Antragstellerin versichert an Eides statt, dass die Anzahl der dringend hilfesuchenden Patienten im allgemeinmedizinischen und im psychotherapeutischen Bereich die Anzahl der Patienten, die mit dem bereits vorhandenen hälftigen Versorgungsauftrag versorgt werden könnten übersteige. Nach der Beendigung der BAG mit der Beigeladenen zu 8) seien nahezu alle Patienten der Beigeladenen zu 8) in ihrer Praxis verblieben. 

Eine Kostenreduzierung sei nicht umsetzbar. Die Praxisstruktur sei auf einen vollen Versorgungsauftrag ausgerichtet. Eine Reduzierung der Anzahl der bereits langfristig tätigen Mitarbeiterinnen oder deren Arbeitszeiten sei auch schon aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht kurzfristig umsetzbar. Unabhängig davon sei sicherzustellen, dass die Laborarbeiten etc. zuverlässig erledigt würden.

Bei der Bewertung der privaten sowie der öffentlichen Interessen könne zudem nicht außer Acht bleiben, dass die Antragstellerin gerade die Rückübertragung ihres halben Versorgungsauftrages betreibe. Die Instrumentalisierung des Suspensiveffekts zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung des ausgeschriebenen Versorgungsauftrages überschreite die Grenzen der guten Sitten, da die Antragstellerin der Beigeladenen zu 8) diesen halben Versorgungsauftrag im Jahr 2020 gerade kostenfrei überlassen habe. Das Vorgehen der Beigeladenen könne mit dem Versuch verglichen werden, den Schenker eines Wirtschaftsgutes gegen seinen Willen zu zwingen, das zuvor kostenfrei überlassene Wirtschaftsgut zu einem hohen Preis zurückzukaufen.

Die Antragstellerin beantragt, 
die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 10. Mai 2022 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, 
den Antrag zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 8) stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vortrag des Antragsgegners weitgehend an.

Der Antragsgegner meint, dass zwar ein Anordnungsanspruch bestehe, dass ein Anordnungsgrund aber nicht vorliege, da weder ein öffentliches Interesse an der Anordnung bestehe, da die Antragstellerin bereits über einen hälftigen Versorgungsauftrag verfüge, mit dem sie am Praxisstandort die notwendigen Versorgungsleistungen erbringen könne. Noch bestehe ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin. Vielmehr sei der Eintritt des Suspensiveffekts die reguläre vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge. Dieser Umstand dürfe auch im Rahmen zivilrechtlicher Auseinandersetzungen instrumentalisiert werden, sofern die Grenze der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werde. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin sei auszuschließen. 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Prozessakte verwiesen, die bei der Beschlussfassung vorgelegen haben. 


II. 

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Dies begehrt vorliegend die Antragstellerin.

Der Widerspruch der Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des ZA vom 10. Mai 2022 entfaltet aufschiebende Wirkung. 

Der Gesetzgeber hat das Zulassungsverfahren in §§ 96, 97 SGB V so ausgestaltet, dass gegen alle Entscheidungen der Zulassungsausschüsse die am Verfahren beteiligten Personen oder Institutionen den Berufungsausschuss anrufen können (§ 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Dessen Anrufung hat ausnahmslos aufschiebende Wirkung (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V), weil der ZA abweichend von der Grundregel des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG gehindert ist, für eine von ihm erteilte Zulassung die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dies folgt aus § 97 Abs. 4 SGB V, der diese Entscheidungskompetenz ausschließlich dem Berufungsausschuss zuweist. 

In der hier vorliegenden Drittanfechtungssituation genügt es für einen Erfolg des Antrags nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, dass die (vorläufige) gerichtliche Prüfung ergibt, dass die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und überwiegende Interessen eines Beteiligten für den Sofortvollzug sprechen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2021 – L 1 KA 4/20 B ER). Für einen Erfolg des Antrages bedarf es – im Unterscheid zu § 86b Abs. 2 SGG – keiner besonderen Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes. Vielmehr sind die gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Suspensivinteressen umso geringer zu gewichten je weniger Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.

Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG genügt das überwiegende Interesse eines Beteiligten zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verlangt bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung nicht den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts; vielmehr stehen sich die Rechtspositionen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten und des Drittbetroffenen grundsätzlich gleichrangig gegenüber (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2021 – L 1 KA 4/20 B ER; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 10 S 1919/17). Wird nämlich – wie hier – von einem Dritten der einem anderen erteilte und diesen begünstigende Verwaltungsakt angegriffen, bedarf es schon nicht nach dem einfachen Recht (hier: SGG) und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, weil sich in dieser Situation konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber stehen, die grundsätzlich gleichrangig sind (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2021 – L 1 KA 4/20 B ER).

Die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; und Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08). 

Aus den Besonderheiten der Statusentscheidungen in der vertragsärztlichen Versorgung folgt nichts Anderes (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2021 – L 1 KA 4/20 B ER). Die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung erlaubt es der begünstigten Antragstellerin lediglich, die Statuserteilung vorläufig und auf eigenes Risiko auszuführen. Im Falle einer (rechtskräftigen) Hauptsacheentscheidung zu ihren Lasten endet diese Befugnis ohne weiteres ex nunc (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 4/13 B). Sollte sich im Laufe des Hauptsacheverfahrens an den tatsächlichen Verhältnissen oder an der rechtlichen Bewertung oder Erkenntnis etwas ändern, kann die Vollziehungsanordnung auf Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG vom Gericht der Hauptsache jederzeit geändert werden. Ggf. ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG über die Vollzugsfolgenbeseitigung zu entscheiden. Zutreffend ist, dass die während der Dauer ihrer vorübergehenden Geltung an die Versicherten erbrachten Leistungen nachträglich nicht rückabgewickelt werden können (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – L 12 KA 65/09 B ER). Da rückwirkende Statusbegründungen unzulässig sind und insbesondere zum Schutz der Versicherten bereits zu Beginn einer vertragsärztlichen Behandlung feststehen muss, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (st. Rspr.; z.B. BSG, Urteil vom 21. März 2012 – B 6 KA 22/11 R), wirken Statuserteilungen und -aufhebungen nur ex nunc und nicht ex tunc (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 4/13 B). Dabei ist es an dieser Stelle unbeachtlich, wie die Folgen des gerichtlich angeordneten Sofortvollzugs im Falle eines Obsiegens der Beigeladenen zu 8) in der Hauptsache rückgängig zu machen wären. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 10. Mai 2022 ist offensichtlich rechtmäßig. Dies folgt vor allem im Hinblick auf die Vorgaben des § 103 Abs. 4 SGB V. Nach dieser Vorschrift soll – nach Möglichkeit – im Rahmen einer Praxisnachfolge derjenige Bewerber den Vorzug erhalten, der die Praxis am bisherigen Ort für die bislang behandelten Patienten weiterführt. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall, da sie bereits jetzt mit einem hälftigen Versorgungsauftrag in der Praxis arbeitet und damit eine unmittelbare Praxisnachfolge am bisherigen Standort für die vorhandenen Patienten am besten gewährleisten kann.

Demgegenüber plant die Beigeladene zu 8) eine Praxisverlegung, die aufgrund der räumlichen Nähe zwar unter Versorgungsaspekten unproblematisch erscheint, im Hinblick auf die Vorrangigkeit einer Praxisnachfolge am bisherigen Standort aber als nachrangig anzusehen ist.

Darüber hinaus überwiegen die Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung die Interessen der Beigeladenen zu 8) am Suspensiveffekt. Die Antragstellerin betreibt seit Jahren am Standort A-Straße in A-Stadt ihre Praxis. Nachdem sie einen halben Sitz auf die Beigeladene zu 8) übertragen hatte, um mit dieser eine BAG zu betreiben, hatten sich die Patienten seit Januar 2020 auf die beiden Praxispartnerinnen verteilt. Nach der fristlosen Kündigung der BAG, die nur etwas mehr als zwei Jahre bestanden hatte, durch die Antragstellerin ist das Patientenklientel bei der ursprünglichen Praxisinhaberin verblieben. Dieser Vortrag aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ist ohne Weiteres plausibel. Sie muss nunmehr – aufgrund des Widerspruchs der Beigeladenen zu 8) mit dem ihr verbliebenen halben Versorgungsauftrag die Patientenversorgung durchführen. Darüber hinaus ist die Kostenstruktur der Praxis auf einen vollen Versorgungsauftrag ausgerichtet. Dass dies nicht – zumal möglicherweise vorübergehend – kurzfristig verändert werden kann, ist aufgrund der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen ohne Weiteres nachvollziehbar. 

Demgegenüber sind außer monetären Interessen der Beigeladenen zu 8) keinerlei Erwägungen aktenkundig. Die Beigeladene zu 8) möchte Dr. E. K. auf den ¾ Versorgungsauftrag anstellen. Dr. E. K. hat im Verfahren jedoch mitgeteilt, dass keine Kommunikation mit der Beigeladenen zu 8) erfolge und sie – trotz bestehender Verträge – gar nicht wisse, ob sie überhaupt in der Praxis arbeiten solle. Diese Darstellung erhärtet die im Verfahren von der Antragstellerin dargelegte Vermutung, dass die Beigeladene zu 8) den Widerspruch ausschließlich zu kommerziellen Zwecken nutzt, da sie für den halben Versorgungsauftrag von der Antragstellerin 60.000 € fordert, einen gleichwertigen Versorgungsauftrag von dieser jedoch vor etwas mehr als zwei Jahren kostenlos erhalten hatte. Das ausschließlich kommerzielle Interesse muss jedoch – im Sinne der Patientenversorgung, die die Antragstellerin unzweifelhaft für sich ins Feld führen kann – zurückstehen. 

Auch wenn der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass eine Entscheidung über den Widerspruch spätestens im Oktober getroffen werde, so steht dies einer Vollzugsanordnung nicht entgegen. Aufgrund der offensichtlich überwiegenden Interessen der Antragstellerin ist dieser nicht zuzumuten, weitere 6 bis 8 Wochen ihre Patientenversorgung halbieren zu müssen. 

Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Antragsgegners waren an den Anordnungsgrund keine besonderen Anforderungen zu stellen. Ergeht keine einstweilige Anordnung, so wird für die weitere Dauer des Verfahrens ohne Rechtsgrundlage in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen.

Insofern war dem Antrag im tenorierten Umfang stattzugeben.

Der Antrag war aber insoweit abzulehnen, als das Gericht nur bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses eine Anordnung treffen kann. Die Antragstellerin hat im Antragsschriftsatz ausdrücklich die einstweilige Anordnung ohne zeitliche Beschränkung begehrt. Dem konnte nicht in vollem Umfang entsprochen werden, da sonst der Entscheidung des Berufungsausschusses vorgegriffen würde.

Nach allem war dem Antrag im tenorierten Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin war mit Kosten für den Teil des Unterliegens zu belasten. Der Antragsgegner war mit den Kosten im Umfang des Obsiegens der Antragstellerin zu belasten. Die Beigeladene zu 8) hat in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt.

Rechtskraft
Aus
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