Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.05.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.11.2017.
Die am 00.00.1982 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.2011 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerinnen wohnen seit 2016 mit dem am 00.00.1978 geborenen Lebensgefährten der Klägerin zu 1), Herrn B., der am 00.00.2016 geborenen Tochter der Klägerin zu 1) und von Herrn B., R, zusammen und beziehen laufend Grundsicherungsleistungen vom Beklagten. Herr B. ist im Bereich der Gesundheitsberatung/Wellness-Massagen selbständig tätig.
Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.06.2020 bewohnten die Klägerinnen ein Reihenhaus in der N-Straße 101 in S. Das Haus hat eine Gesamtwohnfläche von ca. 150 qm. Ausweislich der Ergänzung zum Mietvertrag wurden 55 qm hiervon separat vermietet.
Mit Bescheid vom 03.05.2017 bewilligte der Beklagte u.a. der Klägerin zu 1) vorläufig Grundsicherungsleistungen für Juni 2017 i.H.v. 430,82 € und für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.11.2017 i.H.v. monatlich 543,70 € sowie der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.11.2017 i.H.v. monatlich 30,79 €. Mit Bescheid vom 04.07.2017 übernahm der Beklagte eine Betriebskostennachforderung i.H.v. 396,36 €.
Mit Bescheid vom 04.06.2018 setzte der Beklagte u.a die Grundsicherungsleistungen für die Klägerin zu 1) für Juni 2017 auf 232,48 €, für Juli 2017 auf 467,89 € und für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 30.11.2017 auf monatlich 349,84 € sowie für die Klägerin zu 2) für Juli 2017 auf 89,83 € und den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 30.11.2017 auf monatlich 19,81 € abschließend fest.
Den gegen diesen Bescheid von Herrn B. eingelegten Widerspruch vom 03.07.2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 als unbegründet zurück. Die hiergegen ausdrücklich nur im Namen des Herrn B. erhobene Klage, S 15 AS 5204/18, wies das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 28.05.2021 ab. Die hiergegen vom Herrn B. eingelegte Berufung ist im erkennenden Senat anhängig (L 19 AS 1107/21).
Mit weiterem Bescheid vom 04.06.2018 forderte der Beklagte von der Klägerin zu 1) die Erstattung der Grundsicherungsleistungen bei endgültiger Festsetzung für den Zeitraum 01.06.2017 bis 30.11.2017 i.H.v. insgesamt 1.152,43 € und von der Klägerin zu 2) i.H.v. 78,22 €. Nach endgültiger Festsetzung sei festgestellt worden, dass die Klägerinnen einen geringeren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten. Der Differenzbetrag sei nach § 41a Abs. 6 SGB II zu erstatten.
Gegen Erstattungsbescheid legten die Klägerinnen vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten am 04.07.2018 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 20.12.2018 haben die Klägerinnen Klage erhoben.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie würden sich gegen die Erstattungsforderung i.H.v. 1.230,65 € wenden. Bei der Leistungsberechnung seien vom Beklagten Einkünfte des Herrn B. aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 1.200,00 € brutto und nach Absetzungen i.H.v. 900,00 € netto berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen für eine entsprechend hohe Berücksichtigung seien nicht erfüllt. Sie hätten den Beklagten mehrfach darauf hingewiesen, dass sie über keine derart hohen Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit verfügt hätten. Nachweise zum tatsächlichen Einkommen seien vorgelegt worden. Allenfalls hätten sie durchschnittliche Einkünfte i.H.v. monatlich 400,00 – 500,00 € gehabt. Bei den Betriebskosten seien noch die Mietkosten für den Kellerraum/Büroraum i.H.v. monatlich 450,00 € in Abzug zu bringen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 04.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2018, den Zeitraum Juni 2017 bis November 2017, aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Kosten für den Kellerraum seien nicht anerkannt worden, da einerseits nicht nachgewiesen worden sei, dass diese Kosten von Herrn B. zu tragen seien, und andererseits nicht habe festgestellt werden können, ob in dem Raum das Gewerbe tatsächlich ausgeübt werde.
Mit Urteil vom 28.05.2021 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2021 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 20.07.2021 Berufung eingelegt.
Sie tragen vor, das Sozialgericht habe verkannt, dass Herr B. den Kellerraum betriebsbedingt als Praxis- und Büroraum benötige und benutzt habe. Aus diesem Grund seien die Mietkosten für den Raum i.H.v. monatlich 466,00 € bzw. 450,00 € als Betriebskosten zu berücksichtigen.
Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.05.2021 aufzuheben und den Erstattungsbescheid vom 04.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2018 für den Zeitraum Juni 2017 bis November 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt er vor, die Kosten für den Kellerraum könnten nicht als notwendige Raumkosten zur Erzielung von Einkommen aus Selbständigkeit anerkannt werden, da ein Kellerraum mit 55 qm Fläche im Rahmen einer sparsamen und effektiven Wirtschaftsführung unangemessen sei. Herr B. habe den Kellerraum zwischenzeitlich räumen müssen, setze seine Selbständigkeit jedoch im unveränderten, weiterhin nicht bedarfsdeckenden Umfang fort. Somit seien erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit angebracht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Köln, S 15 AS 5204/18, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten.
I. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig.
Die Berufung der Klägerinnen ist statthaft i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 04.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2018, mit dem der Beklagte von der Klägerin zu 1) die Erstattung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.06.2017 bis 30.11.2017 i.H.v. insgesamt 1.152,43 € und von der Klägerin zu 2) i.H.v. 78,22 € nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II fordert, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2018 u.a. ihre Leistungsansprüche für diesen Zeitraum abschließend nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II festgesetzt hat.
Der Bescheid betreffend die abschließende Festsetzung ihrer Leistungsansprüche vom gleichen Tag nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R entschieden, dass der Erstattungsbescheid mit dem Bescheid über die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs vom selben Tag eine rechtliche Einheit bildet. Die aufeinander bezogenen Bescheide sind im Sinne einheitlicher Bescheide zur Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II anzusehen, jedoch hat das Bundesozialgericht es auch als zulässig angesehen, dass ein Erstattungsbescheid isoliert angegriffen wird (BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R). Denn bei den beiden Verfügungen – abschließende Festsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II und die daraus folgende Erstattungsforderung nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II – handelt es sich um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Verfügungen, die separat erlassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 R) oder in einem gemeinsamen Verwaltungsakt zusammengefasst werden können.
Die Klage der anwaltlich vertretenen Klägerinnen hat sich ausschließlich gegen den Erstattungsbescheid vom 04.06.2018 gerichtet. Sie kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Prozessbevollmächtigte namens der Klägerinnen gegen den abschließenden Festsetzungsbescheid Klage erhoben hat. Bei der Auslegung einer Klageschrift, die eine Prozesserklärung darstellt, ist das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte auch richtig wiedergibt (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 05.06.2014 – B 10 ÜG 29/13 B). Es ist jedoch nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, wobei auch die Begleitumstände einer Erklärung von Bedeutung sind (BSG, Urteil vom 23.02.2017 – B 11 AL 2/16 R m.w.N).
Insofern ist der Klageantrag zwar unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens eines Klägers so auszulegen (§ 123 SGG), dass dessen Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. nur BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 160/10 R). Jedoch muss der jeweilige Gegenstand des Klagebegehrens sich aus der konkreten Klageschrift entnehmen lassen (vgl. § 92 Abs. 1 S. 1 SGG). Hier ist in der anwaltlich verfassten Klageschrift eindeutig nur gegen den Erstattungsbescheid vom 04.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2018 Klage erhoben worden. Zwar ist den Ausführungen in der Klageschrift zu entnehmen, dass die Klägerinnen die abschließende Festsetzung ihrer Leistungsansprüche beanstanden, jedoch bezieht sich die der Klageschrift beigefügte Prozessvollmacht ausschließlich auf „ Erstattungsbescheid vom 4.6.2018, 1.6.17 - 30.11.17“. Bei anwaltlichen Bevollmächtigten ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der prozessualen wie materiellen Rechtslage haben, Anträge entsprechend formulieren und die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zutreffend benennen.
Bei subjektiver Klagehäufung sind die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 5 ZPO zu addieren, wenn Erstattungsentscheidungen gegenüber mehreren Personen in einem einheitlichen Bescheid erlassen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 10/20 R m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist die Beschwer von 750,00 € für beide Klägerinnen überschritten. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt worden.
II. Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerinnen sind nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2. S.1 SGG.
Der Erstattungsbescheid vom 04.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2018 betreffend den Erstattungsanspruch aus § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II ist rechtmäßig.
Die Klägerinnen sind gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit der Anhörungsmangel geheilt worden ist (BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 9/11 R).
Rechtsgrundlage für den Erstattungsbescheid ist § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II. Danach sind Überzahlungen, die nach der Anrechnung entsprechend § 41a Abs. 6 S. 1 und 2 SGB II fortbestehen, zu erstatten. Dies gilt auch im Fall des Abs. 3 S. 3 und 4 (Satz 5).
Bei dem Erstattungsanspruch nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II handelt es sich um einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der kraft Gesetzes in dem Moment entsteht, in dem sich aus einem Vergleich zwischen gewährter Vorleistung und abschließend zu gewährender Leistung eine Überzahlung ergibt. Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2018 u.a. die Leistungsansprüche der Klägerinnen für die Zeit 01.06.2017 bis 30.11.2017 abschließend festgesetzt.
Der Bescheid vom 04.06.2018 ist wirksam i.S.v. § 39 Abs. 1 SGB X. Danach wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird.
Die abschließende Leistungsfestsetzung wurde den Klägerinnen gemäß § 37 SGB X ordnungsgemäß bekannt gegeben. Es ist hier von der grundsätzlichen Vermutung nach § 38 Abs. 1 S. 1 SGB II auszugehen, dass ein Leistungsberechtigter, der einen Antrag auf Leistungen stellt - vorliegend Herr B. -, bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Daraus folgt, dass die auf den Antrag erteilten Bescheide dem Leistungsberechtigten für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bekannt gegeben werden können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Mitglieder bereits volljährig sind oder nicht. Für die Annahme einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber den Klägerinnen greift die Vermutungsregelung des § 38 SGB II auch bei einer abschließenden Entscheidung nach einer vorläufigen mit geringeren Leistungen ein (BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 R). Herrn B. ist der abschließende Bescheid vom 04.06.2018 bekanntgegeben worden.
Die abschließende Leistungsfestsetzung durch einen gesonderten Bescheid entfaltet für die Berechnung des Erstattungsanspruchs nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II Tatbestandswirkung, ohne dass es auf die Bestandskraft der abschließenden Festsetzung ankommt (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 328 SGB III: BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 R, wonach allein auf die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit des den Leistungsanspruch abschließend regelnden Bescheid abzustellen ist; Urteile des Senats vom 23.09.2020 – L 19 AS 512/20, vom 05.07.2019 – L 19 AS 701/19, vom 22.06.2017 – L 19 AS 2181/16 und vom 16.03.2015 – L 19 AS 2386/13 m.w.N.; siehe auch vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 08/ 2020, § 41a SGB II Rn. 498 ff; Kemper in: Eicher/Luik/ Harich, SGB II 5. Aufl. 2021, § 41a Rn. 75).
Die abschließende Festsetzung der Leistungsansprüche der Klägerinnen für die Zeit vom 01.06.2017 bis 30.11.2017 ist spätestens nach Ablauf der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 bestandskräftig und damit nach § 77 SGG bindend geworden. Selbst wenn der Widerspruch des Herr B. gegen die abschließende Festsetzung vom 04.06.2018 noch als Widerspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf die Regelung des § 38 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgelegt werden kann, haben die Klägerinnen keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 erhoben. Zwar ist die abschließende Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 01.06.2017 bis 30.11.2017 Gegenstand des Berufungsverfahrens L 19 AS 1107/21. Kläger in diesem Verfahren ist ausschließlich Herr B. Denn in der Klageschrift, die das Verfahren S 15 AS 5204/18 eingeleitet hat, ist als Kläger ausschließlich Herr B. von dem Prozessbevollmächtigten benannt worden. Diese Klageschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass neben Herrn B. die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sich gegen die abschließende Festsetzung der Leistungsansprüche wenden. Der jeweilige Kläger des Verfahrens muss sich aus der konkreten Klageschrift entnehmen lassen (vgl. § 92 Abs. 1 S. 1 SGG). Möchte ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im gerichtlichen Verfahren andere Mitglieder vertreten (etwa Eltern ihre Kinder nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGG i.V.m. § 1629 BGB), muss dies aus dem Vorbringen ausreichend deutlich hervorgehen (Senat, Beschluss vom 13.08.2018 – L 19 AS 1245/18 B zu erfolglos behaupteten Klageerhebung für ein in der Klageschrift nicht erwähntes Kind, siehe auch BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 12/18 R). Hier ist in der anwaltlich verfassten Klageschrift eindeutig allein Herr B. als Beteiligter des Verfahrens benannt worden. Bei anwaltlichen Bevollmächtigten ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der prozessualen wie materiellen Rechtslage haben, Anträge entsprechend formulieren und die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zutreffend benennen. Die Klägerinnen haben bislang auch keinen Überprüfungsantrag gestellt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 AS 57/21 R).
Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen ist im Rahmen der alleine stattfindenden arithmetischen Prüfung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den sich aus der abschließenden Festsetzung ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den vorläufig bewilligten Leistungen und der abschließenden Festsetzung korrekt berechnet. Dies wird auch nicht substantiell angegriffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.