Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung ihrer Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Bewilligungszeiträume von Mai bis Oktober 2016 und Mai bis Oktober 2017 und hieraus resultierende Überzahlungen in Höhe von 572,94 € bzw. 1.107 €. Streitig sind insbesondere die Höhe des Unterkunftsbedarfs und die Anrechnung von Bareinzahlungen als Einkommen.
Die 1985 geborene, im elterlichen Haushalt in H. lebende Klägerin stand bei dem Beklagten im aufstockenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 8. April 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2016 vorläufige Leistungen in Höhe von 228 € monatlich, wobei er auf der Bedarfsseite im Hinblick auf mietfreies Wohnen der Klägerin bei den Eltern nur den Regelbedarf von 404 € berücksichtigte und vorläufiges Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin (Reinigungskraft bei der I.) anrechnete. In ihrem Folgeantrag gab die Klägerin eine Änderung hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizkosten an und nannte in diesem Zusammenhang einen Betrag von 200 €. In einer Bestätigung ihres Vaters vom 25. Oktober 2016 heißt es hierzu, dass dieser nach erfolgter Berentung ein geringeres Einkommen habe, so dass sich die Klägerin jetzt mit „wenigstens 200 €“ an den Hauslasten beteiligen müsse. In der Folge legte die Klägerin auf Anfrage des Beklagten einen mit ihrem Vater geschlossenen formularmäßigen Untermietvertrag vom 25. Oktober 2016 vor. Darin ist eine Monatsmiete von 200 € eingetragen, als in der Miete enthaltene Nebenkosten sind Strom und Wasser aufgeführt. In der Rubrik hinsichtlich zusätzlich zur Miete zu zahlender Nebenkosten sind keine Kostenpositionen eingetragen, der Betrag der „hierfür“ zu zahlenden Betriebskostenpauschale ist sodann mit 200 € angegeben. Der Beklagte erkannte für den – hier nicht streitbefangenen – Bewilligungszeitraum von November 2016 bis April 2017 einen monatlichen Unterkunftskostenbedarf von 200 € an. Die Leistungen für die Unterkunft in dieser Höhe wurden direkt auf das Konto des Vaters der Klägerin gezahlt. Hinsichtlich der endgültigen Festsetzung für diesen Bewilligungszeitraum ist bei dem Beklagten ein ruhend gestelltes Widerspruchsverfahren anhängig.
Im Rahmen des Verfahrens zur endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 gab die Klägerin zu fünf aus den Kontoauszügen ersichtlichen, im Juni/Juli 2016 getätigten Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 460 € (bzw. 455 € lt. Berechnung des Beklagten) an, dass dieses Geld „von mir und meiner Mama“ stamme. Weil ihr Geld nicht gereicht habe, habe ihre Mutter ihr Geld dazugegeben. Sie arbeite – wie aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ersichtlich – bei der I., sonst arbeite sie nirgendwo. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin ergänzend mit, dass sie ihrer Mutter das Geld zur Hälfte erstatten müsse, allerdings nicht alles auf einmal, sondern „nach und nach“, so wie sie es könne. 200 € müssten es mindestens sein, hiermit sei ihre Mutter einverstanden.
Mit dem im vorliegenden Verfahren u. a. angefochtenen Bescheid vom 2. Januar 2017 setzte der Beklagte die Leistungsansprüche der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2016 auf der Grundlage von § 41a SGB II in Höhe von 132,51 € monatlich endgültig fest. Dabei stellte er für die einzelnen Kalendermonate ein anhand der vorgelegten Lohnabrechnungen gebildetes Durchschnittseinkommen aus der Beschäftigung in Höhe von 390,06 € sowie aus den Zuwendungen der Mutter ein Durchschnittseinkommen in Höhe von 42,50 € in die abschließende Berechnung ein. Die Anrechnung der Zuwendungen der Mutter erläuterte der Beklagte dahingehend, dass die Klägerin nach ihren Angaben lediglich 200 € zurückzahlen müsse, so dass der Restbetrag von 255 € mit einem monatlichen Durchschnittbetrag von 42,50 € als Einkommen zu berücksichtigen sei. Es sei eine Überzahlung in Höhe von 572,94 € eingetreten. Über die Erstattung der überzahlten Leistungen erhalte die Klägerin einen gesonderten Bescheid. Den hiergegen über ihren Prozessbevollmächtigten ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 8. Mai 2017 Klage erhoben.
Für den ebenfalls streitbefangenen Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2017 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2017 vorläufige Leistungen in Höhe von 369 € monatlich. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Heizkosten, die sie an ihre Eltern zahlen müsse, nicht berücksichtigt worden seien. Nach Auswertung vorgelegter Kontoauszüge stellte der Beklagte die Leistungen ab August 2017 vorläufig ein. Im Zeitraum von November 2016 bis März 2017 habe die Klägerin monatlich im Durchschnitt 424 € auf ihr Konto eingezahlt, abgehoben habe sie lediglich 121 €. Es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin hiervon ihren Lebensunterhalt bestritten habe, zumal Abbuchungen von Lebensmitteldiscountern nicht ersichtlich seien und sie nach eigenen Angaben auch noch Geld an die Mutter zurückzahle. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin über verschwiegenes Einkommen verfüge. Die Klägerin nahm dahingehend Stellung, dass die Einzahlungen erfolgt seien, um das „Onlineshopping bezahlen“ zu können. Ihre Mutter habe sie dabei unterstützt, sie müsse das Geld aber zurückzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 5. April 2017 als unbegründet zurück. Heizkosten seien nicht zu berücksichtigen, da diese ausweislich des vorgelegten Mietvertrags nicht anfielen. Geschuldet sei vielmehr eine monatliche Miete von 200 €, diese sei im Rahmen der vorläufigen Bewilligung übernommen worden.
Die hiergegen am 7. September 2017 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Stade mit dem bereits anhängigen Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Bereits vor Erhebung der zweiten Klage hat der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 16. August 2017 erteilt, mit dem er seinen für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2017 erteilten vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 5. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 gestützt auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 1. September 2017 zurückgenommen hat. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, dass bereits die aus den Kontoauszügen ersichtlichen durchschnittlichen Bareinzahlungen zusammen mit dem Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Bedarfsdeckung ausreichten. Bei den Geldzuwendungen der Mutter sei eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung nicht ersichtlich, zudem erhalte die Klägerin kostenfreie Mahlzeiten im elterlichen Haushalt und könne kostenfrei waschen, so dass sie nicht hilfebedürftig i. S. des § 9 Abs. 1 SGB II sei. Ferner hat der Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2017 über den Folgeantrag für die Zeit ab Mai 2017 nunmehr abschließend entschieden und diesen Antrag wegen fehlender Hilfedürftigkeit abgelehnt. Es sei für die Monate Mai bis Juli 2017 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.107 € eingetreten. Über die Erstattung der überzahlten Leistungen erhalte die Klägerin einen gesonderten Bescheid.
Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre Mutter in Zeiten, in denen sie nicht über genügend finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenz verfügt habe, darlehensweise geringfügige Zahlungen geleistet habe. Diese seien von der Mutter auf ihr Konto überwiesen worden, weil dieses ansonsten keine ausreichende Deckung aufgewiesen hätte. Diese Zahlungen sei aber kein Einkommen, da sie, soweit ihre finanziellen Verhältnisse dies ermöglichten, zur Rückzahlung verpflichtet sei. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie Heizkosten noch gesondert zahlen müsse, da diese „im Mietvertrag nicht ausdrücklich innerhalb der Pauschale berücksichtigt“ würden.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 hat das SG die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte im Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2016 die Zahlungen der Mutter zu Recht teilweise als Einkommen angerechnet habe, da eine Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls in Höhe von 255 € nicht erkennbar sei. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass sie nur 200 € von insgesamt 455 € an ihre Mutter zurückzahlen müsse. Ansprüche auf „höhere Heizkosten“ seien nicht ersichtlich. Für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2017 habe der Beklagte mit Bescheiden vom 16. und 17. August 2017, die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden seien, die Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2017 zu Recht auf Null festgesetzt und für den Zeitraum ab August 2017 die Leistungsbewilligung aufgehoben. Mit dem erzielten Einkommen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 8. Dezember 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. Januar 2021 Berufung eingelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. April 2021 ist der Klägerin aufgegeben worden, im Rahmen der noch ausstehenden Berufungsbegründung hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Mai bis Oktober 2017 die erstinstanzlich behauptete Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Zahlungen der Mutter zu konkretisieren, insbesondere Zeitpunkt und Höhe geleisteter Rückzahlungen unter Vorlage evtl. vorhandener Belege anzugeben. Ferner ist ihr aufgegeben worden, die fehlenden Kontoauszüge für den Zeitraum vom 15. Juli bis 31. Oktober 2017 vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 8. April 2021 ist die Klägerin hieran unter Fristsetzung bis zum 30. April 2021 erinnert worden. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden kann (§ 106a SGG). Die Klägerin hat Kontoauszüge und/oder Rückzahlungsbelege weder vor noch nach Fristablauf vorgelegt und mit Schriftsatz vom 30. April 2021 zur Begründung ihrer Berufung lediglich vortragen lassen, es seien von den Eltern Unterstützungsleistungen erbracht worden, zu denen diese weder rechtlich verpflichtet gewesen seien noch „im Grunde in der Lage“ gewesen seien. Die Einkünfte der Eltern hätten zur Deckung des Gesamtbedarfs der Familie nicht ausgereicht. Es habe sich daher um Nothilfe gehandelt und es sei klar gewesen, dass das Geld zurückzuzahlen sei, wenn die Klägerin (die zwischenzeitlich ihre Arbeitsstelle als Reinigungskraft gekündigt hatte) wieder eine „vernünftige Beschäftigung“ finde.
Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 7. Dezember 2020 aufzuheben, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 2. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2017 zu verurteilen, ihr für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2016 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, sowie den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. und 17. August 2017 zu verurteilen, ihr für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2017 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest.
Der Senat hat die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 SGG).
Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Mai bis Oktober 2016, für den ebenfalls nur unvollständige Kontoauszüge vorgelegen haben, hat die Klägerin mit gerichtlichen Schreiben vom 11. August 2021 unter Setzung einer Frist nach § 106a Abs. 3 SGG bis zum 31. August 2021 Gelegenheit erhalten, die fehlenden Kontoauszüge für die Zeiten vom 1. Mai bis 29. Juni 2016 und 27. August bis 31. Oktober 2016 vorzulegen. Ferner ist ihr aufgegeben worden, eine Erklärung darüber abzugeben, ob und ggf. zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe im Bewilligungszeitraum geleistete Unterstützung der Mutter an diese zurückgezahlt worden ist, sowie vorhandene Rückzahlungsbelege vorzulegen. Die Klägerin hat daraufhin Kontoauszüge vorgelegt, die aber ganz überwiegend so kopiert waren, dass der linke Rand abgeschnitten war und damit die Buchungsdaten nicht erkennbar waren. Der Aufforderung, vollständige Kopien vorzulegen, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Hierfür war ihr zuletzt mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Oktober 2021 eine Präklusionsfrist bis zum 5. November 2021 gesetzt worden. Zu der Frage der Rückzahlung der geleisteten Unterstützung hat die Klägerin vortragen lassen, dass „ein Betrag von 200,00 €“ auf das gemeinsame Konto der Eltern zurücküberwiesen worden sei. Der entsprechende Kontoauszug liege dem Beklagten vor. Innerhalb der Familie habe man sich in der Weise geholfen, dass derjenige, der durch Erwerbseinkommen oder Rente Geld zur Verfügung gehabt habe, dem anderen Familienmitglied Geld vorgestreckt habe, um es dann später zurückzubekommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden, nachdem im Verhandlungstermin keiner der Beteiligten erschienen war und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG Stade hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Leistungsansprüche nicht zu.
Gegenstand des Rechtsstreits ist hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Mai bis Oktober 2016 der Bescheid vom 2. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2017, mit dem der Beklagte über die Leistungsansprüche der Klägerin für diesen Zeitraum gestützt auf § 41a Abs. 3 SGB II i. V. m. der Übergangsvorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II abschließend entschieden hat. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Mai bis Oktober 2017 sind Gegenstand des Rechtsstreits die zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung erteilten Bescheide vom 16. und 17. August 2017, mit denen der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen und abschließend über den Folgeantrag für die Zeit ab Mai 2017 entschieden worden ist. Diese Bescheide haben den ursprünglich angefochtenen vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzt und sind gemäß § 96 SGG alleiniger Gegenstand des Klageverfahren geworden. Die Erstattung der überzahlten Leistungen ist demgegenüber nicht Gegenstand des Rechtsstreits, da der Beklagte insoweit jeweils einen gesonderten Bescheid angekündigt hatte.
Ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin in den streitbefangenen Bewilligungszeiträumen hilfebedürftig war, lässt sich mangels Mitwirkung der Klägerin nicht feststellen. Dieser Umstand wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus, da diese die objektive Beweislast für die von ihr geltend gemachten Leistungsansprüche trägt. Hieraus folgt, dass weder die abschließende Leistungsfestsetzung des Beklagten für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2016 rechtlich zu beanstanden ist noch die Rücknahme des vorläufigen Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2017 mit Wirkung ab September 2017 nach § 41a Abs. 2 S. 4 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB X und die Ablehnung des zugrundeliegenden Folgeantrags im Rahmen einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II.
Die Klägerin erfüllte zwar die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 SGB II) sind nicht ersichtlich. Allerdings ist nicht nachgewiesen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II war.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.
Wie der Senat bereits in seinem im Parallelverfahren L 13 AS 152/21 ergangenen Urteil vom 18. Mai 2021 entschieden hat, sind unabhängig von einer etwaigen aus der Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern resultierenden Rechtsvermutung einer Unterstützungsleistung (§ 9 Abs. 5 SGB II) finanzielle Hilfen, die tatsächlich gewährt worden sind, grundsätzlich als Einkommen i. S. des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Die Klägerin hat eingeräumt, in den Streitzeiträumen von ihren Eltern unterstützt worden zu sein und entsprechende Geldbeträge jeweils in bar auf ihr Konto eingezahlt zu haben. Zwecks Klärung der insoweit tatsächlich erzielten Einnahmen (und ggf. erzielter weiterer Einnahmen aus anderen Quellen) ist die Klägerin im Berufungsverfahren aufgefordert werden, fehlende Kontoauszüge vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Mai bis Oktober 2016 überhaupt nicht und hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Mai bis Oktober 2017 nur unzureichend nachgekommen, indem sie unvollständig kopierte und damit nicht verwertbare Auszüge hat vorlegen lassen. Bei dieser Sachlage ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die Klägerin noch weitaus höhere Einnahmen erzielt hat, als der Beklagte bei seiner abschließenden Entscheidung über die Leistungsansprüche für den ersten Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des zweiten Bewilligungszeitraums ist dem Senat eine Überprüfung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten ebenfalls nicht möglich, da die in den einzelnen Leistungsmonaten tatsächlich erzielten Einnahmen (Unterstützung der Eltern und etwaige weitere Einnahmen) ungeklärt geblieben sind. Soweit die Klägerin meint, die Unterstützungsleistungen der Mutter bzw. der Eltern seien ohnehin nicht zu berücksichtigen, da sie diese zurückzahlen müsse, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Hinsichtlich der Rückzahlung der gewährten Unterstützung hat die Klägerin im gesamten Verfahren keine konkreten, einer gerichtlichen Überprüfung zugängliche Angaben gemacht. Soweit zuletzt mit Schriftsatz vom 31. August 2021 für sie vorgetragen worden ist, dass „ein Betrag von 200,00 €“ zu einem nicht genannten Zeitpunkt auf das Konto der Eltern gezahlt worden sei, wäre danach nur einmalig eine (geringe) Rückzahlung der Unterstützungsgelder geleistet worden. Der weitere Vortrag in diesem Schriftsatz, wonach man sich in der Familie gegenseitig geholfen habe, spricht gerade nicht für eine Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung gewährter finanzieller Hilfen an die Eltern, sondern eher für ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf und eine auf Wechselseitigkeit beruhende finanzielle Beistandspflicht der Familienmitglieder in Notlagen.
Dem Senat erschließt sich nicht, aus welchen Gründen die Klägerin die für die Prüfung ihrer Leistungsansprüche erforderlichen Kontoauszüge trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt hat. Sie war im Verwaltungsverfahren durchaus in der Lage, die erforderlichen Anträge zu stellen und auf Anforderung Unterlagen vorzulegen sowie Erklärungen abzugeben. Soweit die Klägerin nach mehrmonatigem Nicht-Betreiben des Berufungsverfahrens am Vortag des Verhandlungstermins hat vortragen lassen, sie besitze die angeforderten Kontoauszüge nicht mehr, hätte – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – die Möglichkeit bestanden, die Auszüge beim Kreditinstitut neu zu beschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.